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Urteil

1 K 439/21.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:0704.1K439.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Gegenstand der Klage ist unter Ziff. 1 nunmehr, nachdem die Klägerin zuvor noch die Anerkennung des fraglichen Vorfalls vom 17. September 2019 als Dienstunfall beantragt hatte, die Feststellung, dass durch den – bereits anerkannten – Dienstunfall weitere Dienstunfallfolgen kausal verursacht wurden. Insoweit hat die Klägerin ihr Begehren gegenüber dem mit Bescheid vom 5. Februar 2021 abgeschlossenen behördlichen Verfahren insoweit eingeschränkt, als die Anerkennung eines Karpaltunnelsyndroms als Unfallfolge nicht mehr begehrt wird. Lediglich die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer somatoformen Schmerzstörung als Folge des Dienstunfalls am 17. September 2019 sind damit noch Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2021 ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen aufgrund des Ereignisses am 17. September 2019 (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Dienstunfallfürsorge kann nur für Körperschäden gewährt werden, die durch den Dienstunfall verursacht worden sind (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG). Für die Feststellung eines solchen ursächlichen Zusammenhangs unfallbedingter Körperschäden mit dem Dienstunfall sind nach einhelliger Auffassung als Ursache nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben („Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache“). Dieser Kausalitätsbegriff hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 01. März 2007 - 2 A 9/04 -, juris; vom 30. Juni 1988 - 2 C 3/88 -, BVerwGE 80, 4 ff.; Beschlüsse vom 08. März 2004 - 2 B 54/03 -, juris; vom 20. Februar 1998 - 2 B 81/91 -, juris) die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Daher besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. (Mit)ursächlich sind nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind insbesondere sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen" war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre. In Anlegung des damit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegebenen Beurteilungsmaßstabs kann vorliegend nicht - jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - festgestellt werden, dass der Dienstunfall der Klägerin am 17. September 2019 für die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und die somatoforme Schmerzstörung ursächlich oder aber jedenfalls wesentlich mitursächlich war. Zu dieser Frage liegen dem Gericht zwei ärztliche Gutachten vor, die von dem Beklagten in Auftrag gegeben wurden, sowie mehrere ärztliche Stellungnahmen, die von der Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Für die Würdigung dieser Gutachten und Stellungnahmen gilt der Grundsatz, dass Unfallfolgen nur dann als durch einen Dienstunfall verursacht anerkannt werden können, wenn für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –, juris Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 3. August 2021 – 3 B 21.1614 –, juris Rn. 26; st. Rspr. der Kammer, u. a. Urteil vom 29. Juni 2020 – 1 K 1721/18.KS, n. v.). Dabei finden im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze Anwendung. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht also offen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, was auch die Frage nach der Kausalität miteinschließt, so geht dies zu Lasten des Beamten, da ihn die materielle Beweislast trifft (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 3 ZB 15.148 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2013 – 23 K 3702/11 –, juris Rn. 37). Was im Rahmen der Amtsermittlungspflicht hierbei erforderlich ist, um den Sachverhalt aufzuklären, hat das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 – V C 45.63 –, juris Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 1 UZ 231/06 –, juris Rn. 3). Eine – weitere – Beweiserhebung kommt in Betracht, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck erfüllen, dem Gericht die erforderliche Sachkunde für die Vorbereitung einer Entscheidung zu vermitteln. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 – 1 UZ 1064/07 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Das Gericht hat nach Auswertung des in der Akte enthaltenen Gutachtens des Herrn Dr. K vom 24. November 2020 (Blatt 108 bis 172 der Behördenakte) und des Gutachtens der Amtsärztin Dr. J vom 26. Mai 2020 (vgl. Bl. 59 f der Behördenakte), unter Einbeziehung der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen nicht gemäß § 108 VwGO die Überzeugung gewinnen können, dass eine Kausalität zwischen Dienstunfall und geltend gemachten Körperschäden vorliegt. Frau Dr. J hat, wenn auch in verkürzter Form und ohne körperliche Untersuchung, aufgrund der vorliegenden Befunde den Schluss gezogen, dass es an einer Kausalität zwischen Unfall und der posttraumatischen Belastungsstörung fehlt. Diese Schlussfolgerung zieht auch Dr. K in seinem sehr ausführlichen Gutachten, das aufgrund einer längeren und protokollierten Befragung der Klägerin erstellt wurde. Er führt aus, dass es sich bei dem Vorfall am 17. September 2019 zwar um ein schwerwiegendes Ereignis gehandelt habe, das aber nicht die Intensität eines Erlebnisses „katastrophalen Ausmaßes“ erreichte, die für eine Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlich sei. Auch entsprächen die psychogenen Beschwerden nicht dem typischen Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung. Wesentlich stellt der Gutachter darauf ab, dass aus den Schilderungen der Klägerin weitere Belastungen ersichtlich geworden seien, die grundsätzlich geeignet seien, seelische Beschwerden zu verursachen. Eine psychosomatische Störung könne mit diesen Belastungen begründet werden. Das Ereignis sei also, so der Gutachter weiter, zwar geeignet, rasch vorübergehende seelische Beschwerden zu begründen, nicht jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Vorfall am 17. September 2019 sei Anknüpfungspunkt, nicht aber wesentliche Ursache Dies gelte auch für die somatoforme Schmerzstörung. Vor allem das Gutachten des Herrn Dr. K hat das Gericht überzeugt. Es weist weder grobe, offen erkennbare Mängel noch unlösbare Widersprüche auf, sondern enthält eine abgewogene Begründung der (hier fehlenden) Kausalität des Unfallereignisses für die geltend gemachten Folgen. Es besteht auch kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit des Gutachters. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, dass die Exploration nicht vollumfänglich stattgefunden habe, weil der Gutachter sie in einem schroffen und harten Ton befragt und damit eingeschüchtert habe, so ergibt sich aus dem Gutachten, das den Gesprächsverlauf in einem Wortprotokoll enthält, nichts dergleichen. Vielmehr hatte die Klägerin die Gelegenheit, ihre Beschwerden zu schildern und hat dies auch in großem Umfang getan. Welche konkreten weiteren Angaben sie hätte machen wollen, hat sie nicht dargelegt, so dass dieser Einwand schon nicht substantiiert einen Mangel des Gutachtens nachweisen kann. Im Übrigen besteht kein Anspruch darauf, dass ein Gutachter stets einen besonders freundlichen Ton anschlägt, wenn es um die Befragung eines zu begutachtenden Beamten geht. In welcher Art und welcher Form Herr Dr. K die Klägerin „eingeschüchtert“ haben soll, bleibt offen, so dass auch kein Grund für eine Voreingenommenheit i.S.d. § 21 HVwVfG des Herrn Dr. K besteht. Im Übrigen hätte die Klägerin diese Einwände auch viel früher vortragen müssen. Um der Behörde Gelegenheit zu geben, ggf. einen anderen Gutachter zu beauftragen, ist ein Beteiligter eines behördlichen Verfahrens gehalten, eventuelle Einwände gegen die Person des Gutachters, wozu auch eine mögliche Voreingenommenheit zählt, unverzüglich geltend zu machen. Geschieht dies nicht, verliert der Betreffende sein Rügerecht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 3 CS 16.2156 –, Rn. 13, juris; Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Fellenberg, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 26 Rn. 84; beide m.w.N.). Damit hätte die Klägerin unmittelbar nach dem persönlichen Gespräch zwischen ihr und dem Gutachter die – ihrer Meinung nach – unfreundliche Gesprächsführung rügen müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist ihr Einwand auch aus diesem Grund im gerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht auch die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen einbezogen. Diese sind nicht geeignet, Zweifel an den durch den Beklagten eingeholten Gutachten zu begründen, was vor allem daran liegt, dass sich aus ihnen nicht ergibt, dass sie nicht von dem Kausalitätsbegriff des Dienstunfallrechts ausgehen. 1. Besonders deutlich wird dies bei der Stellungnahme der Diplom-Psychologin H vom 12. März 2020 (Bl. 38 der Behördenakte). Hier finden sich bereits keine nachvollziehbaren Angaben und Bewertungene zu der Kausalität zwischen Dienstunfall und Erkrankungen der Klägerin. Frau H geht zwar davon aus, dass sich die depressiven Verstimmungen „als Folge“ des Vorfalls entwickelt haben, ob dies auch andere Ursachen gehabt haben könnte, wird jedoch, anders als bei dem Gutachten des Herrn Dr. K, nicht thematisiert. 2. Entsprechendes gilt auch für den Arztbrief der Gemeinschaftspraxis für Neurologie und Psychiatrie I vom 18. Februar 2020 (Bl. 53 der Behördenakte), bei dem Schmerzzustände in den Händen der Klägerin beschrieben werden. Hier erfolgt noch nicht einmal eine Benennung der Kausalität, es heißt vielmehr, die Schmerzzustände hätten sich „nach dem Trauma“ gezeigt. Wodurch sie verursacht wurden, wird nicht angegeben. 3. Diese Gemeinschaftspraxis hat dann mit Arztbrief vom 30. Juli 2020 eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin diagnostiziert, jedoch wiederum ohne Benennung des Kausalzusammenhangs. Auch hier heißt es, die Erkrankung sei „nach körperlichem Übergriff während des Dienstes“ aufgetreten, damit eben nicht als kausale Folge dieses Übergriffs, sondern nur in zeitlichem Zusammenhang. 4. Dr. G, der mit ärztlichem Attest vom 3. Juli 2020 (Bl. 79 der Behördenakte) ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung feststellt, kommt zu dem Schluss, die psychische Situation der Klägerin sei „eindeutig nach dem tätlichen Angriff“ entstanden. Dies trifft zu, sagt jedoch nichts darüber aus, ob sie durch den Angriff verursacht wurde. Ein zeitliches Zusammentreffen ist kein Beweis für eine Kausalität und erst recht nicht für eine überwiegende Kausalität, wie sie bei der Anerkennung von Dienstunfallfolgen zu fordern ist. Aus diesem Grund ist auch der Hinweis darauf, dass die Klägerin ab 2011 „eindeutig psychisch gesund“ gewesen sei, irrelevant. Zum einen lässt sich eine Aussage aus ärztlicher Sicht niemals in der Absolutheit treffen, zum anderen schließt dies nicht aus, dass unfallunabhängig weitere Faktoren nach dem Unfall zu der Erkrankung geführt haben können. Insgesamt ist dieses Attest aber auch, wie die anderen, nicht geeignet, Zweifel an den behördlichen Gutachten zu wecken, weil es nur Behauptungen und keine Begründung im Detail enthält. 5. Letzteres gilt auch für die weitere Stellungnahme der Psychotherapeutin H vom 20. Juli 2020 (Bl. 80 der Behördenakte). Frau H behauptet zwar, dass die Symptomatik bei der Klägerin als Folge des gewalttätigen Angriffs aufgetreten sei, bleibt eine Begründung jedoch schuldig. Hinzu kommt, dass unklar bleibt, von welchem Kausalitätsbegriff Frau H ausgeht. Eine rein naturwissenschaftliche Kausalität reicht, wie dargelegt, nicht aus. Dass Frau H sich auf die „Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache“ beruft, ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen. 6. Dies wiederum gilt auch für den Kurzentlassungsbericht der Klinik Dr. N vom 23. September 2020 (Bl. 94 f der Behördenakte). Dort findet sich zwar auch die Feststellung, der Erkrankung liege ein traumatisierendes Erlebnis mit einem Schüler „zu Grunde“. Dies erfolgt jedoch gewissermaßen „nebenbei“ und wird auch nicht weiter ausgeführt. Damit ist der Beweiswert auch dieser Stellungnahme, wenn überhaupt, nur als sehr gering anzusehen. Zusammenfassend hat die Klägerin damit weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine fehlende Fachkunde oder Voreingenommenheit des Dr. K oder der Amtsärztin Dr. J ergeben könnte. Auch wurden keine fachlichen Mängel des für das Gericht maßgeblichen Gutachtens des Dr. K dargelegt. Die von der Klägerin als Beleg herangezogenen Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte und Therapeuten beziehen sich nicht auf den Kausalitätsbegriff des Dienstunfallsrechts oder enthalten überhaupt keine dezidierten Aussagen zur Kausalität und sind damit nicht geeignet, Zweifel an den Gutachten des Beklagten zu begründen. Damit besteht auch kein Anlass, von Amts wegen (bzw. dem nur schriftlich gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten folgend) ein weiteres Gutachten einzuholen. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Verwaltungsgerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Gericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Tatsachengericht sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen kann, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2020 - BVerwG 6 B 31.20 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 6 B 51.20 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Denn allein die Tatsache, dass eine Verwaltungsbehörde ein Gutachten erstellen ließ, begründet als solche nicht die Vermutung mangelnder Objektivität des von ihr beauftragten Sachverständigen und erlaubt nicht den Schluss, seine Erkenntnisse könnten im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung nicht verwertet werden. Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind demgemäß - nicht anders als die entsprechend sachkundigen eigenen Bediensteten einer mit besonderem Sachverstand ausgestatteten technischen Fachbehörde bzw. Fachabteilung - als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde und nicht als von vornherein parteiische Sachverständige anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2020, a.a.O., Rn. 18; Beschluss vom 26. Juni 2020 - BVerwG 7 BN 4.19 -, juris Rn. 5, Beschluss vom 9. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 12). Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur für das amtsärztliche Gutachten der Frau Dr. J, sondern auch für das Gutachten des Dr. K, so dass allein aus dem Umstand, dass es sich bei Herrn Dr. K nicht um einen beamteten Arzt handelt, keine weiteren Rückschlüsse gezogen werden können. Schließlich bestand auch kein Anlass dazu, die von der Klägerin benannten sachverständigen Zeugen im Wege der Zeugenvernehmung zu hören. Benannt wurden von der Klägerin in dem Schriftsatz vom 10. Juni 2022 alle vier sie behandelnden Ärzte bzw. Therapeuten, die bereits schriftliche Stellungnahmen eingereicht hatten, also Frau H, Herr Dr. G, Frau Dr. M von der Gemeinschaftspraxis I und Herr Dr. N. Sie sollen, so in dem Schriftsatz weiter, bezeugen, dass die posttraumatische Belastungsstörung und weitere Erkrankungen der Klägerin kausal auf den Angriff am 17. September 2022 zurückzuführen seien. Mit diesem Inhalt ist eine Beweiserhebung durch Vernehmung der benannten sachverständigen Zeugen unstatthaft, so dass ein Beweisantrag entsprechenden Inhalts, wenn er gestellt worden wäre, hätte abgelehnt werden müssen. Zur Abgrenzung zwischen Sachverständigen und sachverständigen Zeugen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2010 (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 6 B 26/10 –, Rn. 5 - 6, juris) folgendes ausgeführt: „Der sachverständige Zeuge bekundet sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. Er ist insoweit nicht ersetzbar. Die beantragte Vernehmung eines sachverständigen Zeugen darf nur dann abgelehnt werden, wenn sie als Beweismittel schlechterdings untauglich ist oder wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt bzw. diese als wahr unterstellt wird. Demgegenüber begutachtet der Sachverständige aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet als Gehilfe des Gerichts einen von diesem festzustellenden Sachverhalt. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze oder Kenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Er ist in dieser Funktion grundsätzlich austauschbar. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO erfolgt die Auswahl der zuzuziehenden gerichtlichen Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl durch das Prozessgericht, das sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken kann. Die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines - weiteren - Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. zu diesen Kriterien auch: Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 44; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 108 Rn. 10). Dieser Abgrenzung entsprechend ist ein Arzt sachverständiger Zeuge, wenn er über einen bestimmten, von ihm selbst ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag festgestellten Krankheitszustand (Befund) eines von ihm ärztlich untersuchten Patienten aussagen soll. Der Arzt ist hingegen Sachverständiger, wenn er die Auswirkungen der Krankheit aufgrund seiner besonderen ärztlichen Sachkunde zu beurteilen hat.“ Hieraus folgend ist die von dem Prozessbevollmächtigten gestellte Beweisfrage, die Kausalität zwischen Dienstunfall und weiteren Unfallfolgen, einem Zeugenbeweis, auch durch Befragung eines sachverständigen Zeugen, nicht zugänglich. Die behandelnden Ärzte bzw. Therapeuten hätten lediglich den Gesundheitszustand der Klägerin schildern und aufgrund ihrer eigenen Fachkunde bewerten können. Ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden. Wertungen und rechtliche Subsumtionsergebnisse sind kein zulässiges Thema für einen Zeugenbeweis (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 86 Rn. 55 m.w.N.). Die Frage der Kausalität ist aber eine Rechtsfrage und kann nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Damit genügt der schriftlich gestellte Beweisantrag auch nicht den Voraussetzungen, die bei einem Zeugenbeweis an einen solchen Beweisantrag zu stellen sind. Er enthält keine konkreten Tatsachen, sondern soll dazu dienen, Schlussfolgerungen (die Kausalität des Vorfalls für die Unfallfolgen) zu beweisen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für einen stationären psychotherapeutischen Klinikaufenthalt (Klageantrag Ziff. 2). Da, wie bereits erörtert, weder die posttraumatische Belastungsstörung noch die somatoforme Schmerzstörung als Dienstunfallfolge anzuerkennen sind, besteht auch kein Anspruch aus § 39 Abs. 1 HBeamtVG auf Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung. Auch die Rückforderung der unter Vorbehalt einer späteren Anerkennung übernommenen Heilbehandlungskosten in Höhe von 16.897,01 € ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 70 Abs.2 HBeamtVG. Die Klägerin haftet verschärft gem. § 70 Abs. 2 S. 1 HBeamtVG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 21.897,01 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 3 GKG. Der Antrag auf Anerkennung des Ereignisses vom 17. September 2019 als Dienstunfall war in Ermangelung näherer Anhaltspunkte gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit einem Streitwert von 5.000,00 € zu bewerten. Für die Anträge Ziff. 2 und 3 hat das Gericht den zurückgeforderten Betrag (16.897,01 €) in Ansatz gebracht. Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als Folge eines Dienstunfalls und daraus folgend die Übernahme von Behandlungskosten sowie die Rücknahme eines Rückforderungsbescheids wegen überzahlter Unfallfürsorge. Am 17. September 2019 um 13.20 Uhr erlitt die Klägerin auf dem Gelände C-Schule in D-Stadt einen Unfall. Die Klägerin traf auf dem Außengelände der Schule zwischen Sporthalle und Schulgebäude den Schüler E mit zwei weiteren Schülern an. Die Klägerin sandte die beiden anderen Schüler auf den Pausenhof zurück und forderte den Schüler E auf, sie ins Schulgebäude zu begleiten. Daraufhin fasste der Schüler die beiden Hände der Klägerin und drückte derart fest zu, dass die Finger beider Hände zusammengequetscht wurden. Es gelang der Klägerin erst nach einer Weile, sich aus dem Griff zu befreien. Während des Vorfalls wurde sie von dem Schüler E beschimpft. Er rief ihr u. a. den Satz hinterher: „Schade, dass ich Dir nicht die Finger gebrochen habe“. In der Folgezeit suchte die Klägerin die Unfallpraxis Dr. F auf. Beim Röntgen zeigte sich dort, dass die Quetschungen am Ringfinger der linken Hand der Klägerin zu einem Kapselriss geführt hatten. Ausweislich eines Berichts des Durchgangsarztes Dr. F erlitt die Klägerin keine Schwellung oder Hämatomverfärbung im Bereich der Langfinger beider Hände. Der Faustschluss rechts war regelhaft. Der Faustschluss links war jedoch inkomplett. Berichtet wurde über einen Druckschmerz über der palmaren Platte des PIP-Gelenkes am linken Ringfinger. Eine knöcherne Verletzung am linken Ringfinger wurde nicht festgestellt. Als Diagnose nannte der Durchgangsarzt eine „Quetschverletzung beider Hände mit Partialläsion der palmaren Platte des PIP-Gelenkes am linken Ringfinger“. Die Diagnose wurde am 17. September 2019 erstellt. Mit Bescheid vom 21. November 2019 erkannte das Regierungspräsidium Kassel den Unfall als Dienstunfall an. Als Unfallfolge wurde eine Quetschverletzung beider Hände mit Partialläsion der palmaren Platte des PIP-Gelenkes linker Ringfinger anerkannt. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf Blatt 22 und 23 der Behördenakte verwiesen. In der Folgezeit übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Befundbericht eines Dr. G, datiert auf den 4. Dezember 2019 (Blatt 33 der Behördenakte). Dort heißt es, die Klägerin habe sich am 21. November 2019 in der Sprechstunde vorgestellt. Als Diagnose wurde eine beidseitige Handprellung, eine Kapselentzündung Dig. IV links, eine beidseitige Fingerdistorsion sowie eine Hypästhesie (Taubheitsgefühl) Hände/Finger beidseitig angegeben. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 (Blatt 34 der Behördenakte) wurden auch diese vier weiteren Körperschäden als Dienstunfallfolgen anerkannt. Mit Schreiben vom 14. April 2020 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für einen Aufenthalt in der privaten Akutklinik für Psychosomatik und Psychotherapie. Sie gab an, aufgrund des Dienstunfalls seien psychische Folgen eingetreten. Beigefügt war ein ärztlicher Brief einer Diplom-Psychologin H. Dort heißt es, als Folge des Unfalles hätten sich bei der Klägerin depressive Verstimmungen mit Antriebsmangel und sozialem Rückzug, Schlafstörungen, Flashbacks, panikartige Ängste, anhaltende Schmerzen in beiden Händen und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten entwickelt. Die Klägerin sei arbeitsunfähig. Vorgeschlagen wurde eine vier- bis sechswöchige stationäre psychotherapeutische Behandlung. In einem weiteren Attest, ausgestellt von der Gemeinschaftspraxis für Neurologie und Psychiatrie I und datiert auf den 18. Februar 2020, heißt es, bei der Klägerin liege ein Karpaltunnelsyndrom vor. Es ergäben sich klinisch keine Sensibilitätsstörungen, keine Paresen. Die Hände seien aber beidseits druckempfindlich. Es zeige sich nicht das typische Bild eines chronischen regionalen Schmerzsyndroms. Ein solches könne aber auch nicht vollständig ausgeschlossen werden. In der Folgezeit beauftragte der Beklagte das Gesundheitsamt des ... zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens. Dies erging durch die Amtsärztin Dr. J mit Datum vom 26. Mai 2020 nach Aktenlage. Dort heißt es (vgl. Bl. 59 f der Behördenakte), bei der Klägerin sei bereits in der Vorgeschichte eine psychische Minderbelastbarkeit bekannt. Das Unfallereignis habe das vorhandene Leiden möglicherweise verschlimmert, könne aus Sicht der Amtsärztin jedoch nicht als Ursache der Erkrankung gewertet werden. Von der Behandlung, wie sie vorgesehen sei, könne die Klägerin sicherlich gut profitieren. Bezüglich des Karpaltunnelsyndroms bestehe kein Zusammenhang mit dem Dienstunfall. Nach weiterer, jedoch erfolgloser, Nachfrage bei dem Gesundheitsamt teilte das Regierungspräsidium Kassel der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Kostenübernahme für den stationären psychotherapeutischen Klinikaufenthalt abzulehnen (Schreiben vom 29. Juni 2020, Blatt 67 f. der Behördenakte). Ausgeführt wurde auch, dass beabsichtigt sei, bereits vorab übernommene Heilbehandlungskosten in Höhe von 337,01 € zurückzufordern. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 nahm die Klägerin Stellung und teilte mit, das Gutachten der Amtsärztin sei lediglich aufgrund Aktenlage erstellt worden, was seinen Grund in der Coronasituation gehabt habe. Eine psychische Vorerkrankung sei nicht gegeben. Sie sei zwar Ende des Jahres 2010 aufgrund einer beruflichen Überbelastung für sechs Wochen krankgeschrieben worden und habe im Jahr 2011 eine Kur durchgeführt, hieraus könne jedoch nicht auf eine psychische Vorerkrankung geschlossen werden. Tatsächlich habe sie als Folge einer Unterrichtsreduzierung auf 24 Wochenstunden vorgenommen und sei danach vollumfänglich belastbar gewesen. Außerdem handele es sich bei dem aktuellen Krankheitsbild um einen völlig neuen Sachverhalt. Sie leide derzeit unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die eine direkte Folge des traumatischen Erlebnisses eines körperlichen Angriffs sei. Die primären Folgen des Angriffs vom 17. September 2019 seien Panikzustände, wenn sie von jemand unvorhergesehen an den Händen berührt werde. Auch freundliche Berührungen von vertrauten Personen könne sie nicht aushalten. Dies beeinträchtige sie in sozialen Zusammenhängen in großem Maße. Hinzu komme eine zunehmende Verzweiflung, weil sich die Schmerzen in ihren Händen trotz therapeutischer Behandlung nicht verbessern würden. Bezüglich der Diagnose Karpaltunnelsyndrom sei ihr nicht klar, wie sie beweisen solle, dass dieses vor dem Dienstunfall nicht vorgelesen habe. Ihre Hände seien vor dem Unfall am 17. September 2019 völlig gesund und schmerzfrei gewesen. Sie sei vorher auch nie wegen einer solchen Erkrankung in Behandlung gewesen. In dem Schreiben heißt es weiter, die Klägerin beantrage auch für die Diagnose Karpaltunnelsyndrom die Anerkennung als Unfallfolge. Die Klägerin legte ein weiteres ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis für Neurologie und Psychiatrie I, datiert auf den 30. Juli 2020, vor (Blatt 77 f. der Behördenakte). Dort heißt es, bei der Klägerin liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Vorgelegt wurden von Seiten der Klägerin noch weitere ärztliche Atteste (Blatt 79 ff. der Behördenakte). Aufgrund einer Beauftragung von Seiten des Regierungspräsidiums Kassel erstellte Herr Dr. K vom Gutachterbüro L (.....) sodann mit Datum vom 24. November 2020 ein nervenärztliches Gutachten. Dieses basierte auf einer Befragung und Untersuchung der Klägerin, die am 4. November 2020 stattgefunden hatte. Das Gutachten (Blatt 108 bis 172 der Behördenakte) stellt fest, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Unfalls am 17. September 2019 nicht nachzuweisen sei. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nachweisbar, jedoch werde nicht empfohlen, der Schädigung am 17. September 2019 mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Bedeutung einer wesentlichen Bedingung zuzurechnen. Wegen der Begründung wird auf das Gutachten verwiesen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 wurde der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dort heißt es (Blatt 186 f. der Behördenakte), es sei beabsichtigt, den Antrag auf Anerkennung weiterer Dienstunfallverletzungen (posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, Karpaltunnelsyndrom) ebenso abzulehnen wie den Antrag auf Kostenübernahme für den psychotherapeutischen Klinikaufenthalt. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Januar 2021 ließ die Klägerin vortragen, der Gutachter des L, Herr Dr. K, habe die zur Verfügung gestellten Unterlagen im Rahmen der Anamnese nicht vollständig gewürdigt. Dies betreffe insbesondere das Schreiben der Diplom-Psychologin H vom 20. Juli 2020 sowie die Stellungnahme des Hausarztes Dr. G. Auch Frau Dr. M komme in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2020 zu dem Ergebnis, dass die posttraumatische Belastungsstörung auf den Vorfall vom 17. September 2019 zurückzuführen sei. Weitere Berichte, z. B. der Dr. N ....klinik seien ebenfalls nicht gewürdigt worden. Mit Bescheid vom 5. Februar 2021 (Blatt 201 f. der Behördenakte) lehnte das Regierungspräsidium Kassel den Antrag der Klägerin auf die Anerkennung einer posttraumatische Belastungsstörung, einer somatoformen Schmerzstörung und eines Karpaltunnelsyndroms als Dienstunfallfolge ab. Auch wurde der Antrag auf Kostenübernahme eines stationären psychotherapeutischen Klinikaufenthalts abgelehnt. Die unter Vorbehalt einer späteren Anerkennung übernommenen Heilbehandlungskosten in Höhe von 16.897,01 € wurden zurückgefordert. Wegen der Begründung wird auf Blatt 201 ff. der Behördenakte verwiesen. Am 8. März 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt den Vortrag aus dem behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, sowohl der behandelnde Hausarzt, als auch die neurologisch-psychiatrische Fachpraxis, die Orthopädische Klinik, die psychologische Psychotherapeutin und die .....klinik seien zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des Vorfalls vom 17. September 2019 bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung eingetreten sei. Der Beklagte richte sich in seinem Bescheid ausschließlich nach den Feststellungen des Herrn Dr. K und der Amtsärztin Dr. J vom Gesundheitsamt O. Während Herr Dr. K Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei, sei unbekannt, über welche fachärztliche Qualifikation die Amtsärztin Dr. J verfüge. Es entstehe hier der Eindruck, dass Frau Dr. J Mutmaßungen angestellt habe, ohne die notwendige fachliche Qualifikation hierfür zu haben. Sie gehe ohne klinische Untersuchung oder Exploration von der Annahme aus, dass sich durch den Vorfall am 17. September 2019 ein vorhandenes Grundleiden verschlimmert habe. Tatsächlich habe die Klägerin im Jahr 2011 unter einem Erschöpfungszustand und einem Burn-Out-Syndrom gelitten, die im Zusammenhang mit hohen Belastungen im beruflichen und privaten Umfeld aufgetreten seien. Diese Erkrankungen seien jedoch therapiert worden und seien auch in der Folge nicht mehr aufgetreten. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin seien in den Folgejahren bis zum 17. September 2019 gering gewesen. Dies spreche gegen die Vermutung, die posttraumatische Belastungsstörung würde im Zusammenhang mit der Erkrankung aus dem Jahr 2011 stehen. Tatsächlich liege ein solcher Zusammenhang nicht vor. Der Gutachter Dr. K, der zu dem Schluss gekommen sei, dass keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, habe seine Schlussfolgerungen damit begründet, dass es an einer bedrohlichen Situation gefehlt habe. Hierbei habe er jedoch unberücksichtigt gelassen, dass die zum Zeitpunkt des Vorfalls 58 Jahre alte Klägerin als Frau einem körperlich weit überlegenen, geistig retardierten jungen Mann gegenübergestanden habe, der aus nichtigem Anlass einen massiven körperlichen Angriff auf die Klägerin mit dem einzigen Ziel, sie zu verletzen, gestartet habe. Das Gefühl der Wehrlosigkeit und des Ausgeliefertseins habe sich erst in der Folge manifestiert und sei nicht ad hoc noch am gleichen Tag des Vorfalls aufgetreten. Das sei nach Ansicht der Klägerin auch der Grund gewesen, weshalb sie nach dem Vorfall zunächst ihrer Tätigkeit als Lehrerin nachgegangen sei. Überdies sei die Begutachtung durch Herrn Dr. K einem amtsärztlichen Gutachten nicht gleichzusetzen. Es handele sich hier um ein privates Gutachteninstitut, bei dem die Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei. Hinzu komme, dass die Exploration nicht vollumfänglich stattgefunden habe. Die Befragung und Anamnese sei durchweg in einem schroffen und harten Ton erfolgt, so dass die Klägerin hierdurch eingeschüchtert worden sei. Es sei ihr weder möglich gewesen, Fragen zu stellen, noch die Beschwerden und Einschränkungen zu schildern. Mehrfach sei sie von Herrn Dr. K in harschem Ton zurechtgewiesen worden, so dass sie mehr in einem Polizeiverhör, als sich in einer ärztlichen Untersuchung gewähnt habe. In rechtlicher Hinsicht seien die posttraumatische Belastungsstörung und die somatische Schmerzstörung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 17. September 2019 anzuerkennen. Nach dem Vorfall hätten sich die für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen Symptome eingestellt. Eine spezifische Vulnerabilität der Klägerin sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Im Ergebnis sei daher die Dienstunfähigkeit der Klägerin durch unmittelbare und dienstunfallabhängige Faktoren verursacht worden. Es bestehe eine geschlossene Kausalkette zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen der Begründung der Beweisanträge wird auf Blatt 45 und 46 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Februar 2021 zu verpflichten, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung als weitere Folge des Dienstunfalls am 17. September 2019 anzuerkennen, 2. den Beklagten zur Kostenübernahme eines stationären psychotherapeutischen Klinikaufenthalts zu verpflichten, 3. den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2021 aufzuheben, 4. die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 5. der Klägerin zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Er bezieht sich zunächst auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass die von der Klägerin aufgeführten privatärztlichen Bescheinigungen Teil der Dienstunfallakte gewesen seien und daher in die gutachterlichen Stellungnahmen miteinbezogen worden seien. In den privatärztlichen Bescheinigungen werde zwar ein Zusammenhang der beklagten Körperschäden mit dem Unfallereignis vom 17. September 2019 genannt, diese Feststellungen entzögen sich jedoch jeglicher Begründung bzw. Auseinandersetzung. Der Zusammenhang der Körperschäden mit dem Unfallereignis werde lediglich mit Hilfe eines Satzes belegt. Aus den beiden amtsärztlichen Gutachten und dem nervenärztlichen Gutachten ergebe sich jedoch eine abweichende, stimmige Gutachtenslage. Die Gutachten beruhten auf zutreffenden Tatsachengrundlagen und bezögen die rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen mit in die Entscheidungsfindung ein. Ferner sei es auch nicht zutreffend, dass der Gutachter Dr. K ausgeführt habe, dass das Unfallereignis geeignet gewesen sei, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Vielmehr stelle der Gutachter dar, dass es sich gerade nicht um ein „katastrophenähnliches Ereignis“ gehandelt habe, welches Voraussetzung für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. September 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten.