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Beschluss

1 UZ 231/06

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2006:1208.1UZ231.06.0A
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Oktober 2005 -1 E 3503/96 - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Oktober 2005 -1 E 3503/96 - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor. An der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte bestreitet im Wesentlichen die Aussagekraft des im Rahmen der Beweiserhebung auf Grund des Beschlusses vom 15. Juli 2002, geändert durch Beschluss vom 18. Oktober 2002, eingeholten Sachverständigengutachtens. Er stellt die Eignung des Gutachters in Abrede, da dieser als Biochemiker nicht über die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse verfüge. Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen; vielmehr besteht auf Grund des Vorbringens des Beklagten keine hinreichende Veranlassung, den Sachverhalt im Berufungsrechtszug weiter aufzuklären. Ob ein weiteres Gutachten erforderlich ist, hat das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1964 - V C 45.63 - BVerwGE 18, 216, 217 = DÖV 1964, 492 und vom 8. Juni 1972 - 4 C 1.79 - NJW 1980, 900; Beschluss des Senats vom 4. Juli 2000 -1 UZ 3708/98 -). Eine -weitere- Beweiserhebung kommt in Betracht, wenn sie sich dem Gericht aufdrängt, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck erfüllen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die für die Entscheidung notwendige Überzeugungsbildung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1968 - VIII C 29.67 - BVerwGE 31, 149, 156 = DVBl. 1969, 404 sowie Beschluss vom 10. März 1977 - 6 B 38.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21; Urteil des Senats vom 19. Juni 1996-1 UE 1389/92 -). Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Senats nicht substantiiert dargetan worden. Der Beklagte stützt sich nicht etwa auf eine den Feststellungen des Gerichtsgutachters widersprechende medizinisch-wissenschaftlich fundierte Stellungnahme nach Art eines Gegengutachtens, sondern bestreitet dessen fachliche Zuständigkeit für die Beantwortung der nach seiner Auffassung "überwiegend medizinischen" Fragestellung, welches Krankheitsbild beim Kläger vorliege und ob dies durch die Belastung mit PCB am Arbeitsplatz hervorgerufen werden könne. Der Gutachter hat dies zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 31. August 2005 (Bl. 266 - 270 der Gerichtsakte) unter Darlegung seines akademischen Werdegangs auf seine durch klinische und experimentelle Studien erworbene Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsund Umweltmedizin zu verweisen. Dies überzeugt den Senat insbesondere auch deshalb, weil die Frage der gesundheitlichen Auswirkungen der unbestrittenen PCB-Exposition des Klägers nur im Wege eines sog. Zusammenhangsgutachtens zu klären war, dessen Kennzeichen die fachübergreifende wissenschaftliche Kompetenz des Gutachters ist. Hierüber verfügt der Gerichtsgutachter, der jahrzehntelang an der medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg tätig war, in besonderem Maße. Das einfache Bestreiten einer fachlichen Qualifikation ist nicht geeignet, Zweifel des Senats im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Dies gilt auch, soweit der Beklagte die Fragestellung des Verwaltungsgerichts in dem Beweisbeschluss vom 15. Juli/18. Oktober 2002 beanstandet. Zwar trifft es zu, dass die Auslegung und Anwendung des Begriffs "Dienstunfall" im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG letztlich vom Gericht und nicht vom Sachverständigen vorzunehmen ist. Gleichwohl ist die Formulierung der Beweisfrage im Ergebnis unschädlich; denn es kann mangels entgegenstehender Tatsachen regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ein qualifizierter, auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts erfahrener Sachverständiger wie der Gerichtsgutachter des vorliegenden Falles seinen Untersuchungen einen zutreffenden Dienstunfallbegriff zu Grunde legt. Die für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Satz 1 VwGO) erheblichen medizinischen und biochemischen Grundlagen für die Beurteilung der Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen der dienstlichen Tätigkeit des Klägers in einer mit PCB belasteten Umgebung und den Krankheitsfolgen sind in dem Gutachten hinreichend ausführlich erörtert; die hiergegen erhobenen Einwände sind demgegenüber unsubstantiiert, weil keine konkreten, im Wege einer weiteren Beweisaufnahme zu klärenden Lücken des Gutachtens aufgezeigt werden. Soweit der Beklagte nach wie vor die Ursächlichkeit der PCB-Exposition für die beim Kläger aufgetretenen Krankheitszeichen bestreitet, ist sein Vorbringen ebenfalls zu pauschal, weil es an einer ins Einzelne gehenden, wissenschaftlich fundierten Auseinandersetzung mit dem methodischen Ansatz und den Schlussfolgerungen des Gutachters fehlt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vermag der Senat nicht zu erkennen. Mit der Tatsache, dass das streitgegenständliche Schulgebäude bereits im Jahre 1991 abgerissen worden ist, so dass zuverlässige Messungen der Schadstoffbelastung nicht mehr möglich sind, war bereits das Verwaltungsgericht konfrontiert. Der Urteilsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass von einer Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Klägers ausgegangen worden ist. Vielmehr hat das Gericht ausgehend von der unbestrittenen Tatsache der schließlich zum Abriss führenden Kontaminierung der Schule Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben und ist in nicht zu beanstandender Weise dem Gutachten im Ergebnis gefolgt. Allein aus dem Umstand, dass keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten zum genauen Ausmaß der Schadstoffbelastung zur Verfügung standen, kann nicht auf die besondere tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache geschlossen werden. In rechtlicher Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall ohnehin nicht wesentlich von der Breite der Verfahren auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts. Im übrigen ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, wenn an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bereits keine ernstlichen Zweifel bestehen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 8 S 375/97 -VBlBW 1997, 219; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 1999 -19 ZB 97.1557 - Juris). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Es wird lediglich vorgetragen, an der ehemaligen Schule des Klägers seien während seiner Dienstzeit weitere Lehrer erkrankt. Dabei handelt es sich jedoch allenfalls um weitere Einzelfälle, die in Anbetracht unterschiedlicher gesundheitlicher Auswirkungen einer Schadstoffbelastung keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich sind. Die bloße Möglichkeit weiterer Anträge auf Anerkennung als Dienstunfall verschafft dem vorliegenden Verfahren keineswegs den Charakter eines Musterprozesses. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung, da der Zulassungsantrag nach der Gesetzesänderung eingegangen ist (§ 72 GKG). Der Senat geht in Verfahren über die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall mangels konkreter Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Klägers vom sog. Auffangstreitwert aus, der nunmehr 5.000,00 € beträgt. Die Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren obliegt dem Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).