Beschluss
4 K 432/21.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0803.4K432.21.KS.00
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Leitsätze
Eine Anwendung der §§ 80, 83 b AsylG kommt nicht in Betracht, wenn zwar ein (auch ehemaliger) Asylbewerber am gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, streitentscheidende Normen jedoch weder solche des Asylgesetzes sind noch die angefochtene Maßnahme dem beschleunigungsbedürftigen Vollzug einer asylrechtlichen Entscheidung über die Beendigung des Aufenthalts dient.
Tenor
Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anwendung der §§ 80, 83 b AsylG kommt nicht in Betracht, wenn zwar ein (auch ehemaliger) Asylbewerber am gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, streitentscheidende Normen jedoch weder solche des Asylgesetzes sind noch die angefochtene Maßnahme dem beschleunigungsbedürftigen Vollzug einer asylrechtlichen Entscheidung über die Beendigung des Aufenthalts dient. Die Erinnerungen werden zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Erinnerungsführerin zu 1. wendet sich im zugrundeliegenden Verwaltungsstreitverfahren gegen die Zuweisung in eine andere Unterkunft. Mit Bescheid vom 23. Februar 2021 ordnete der Beklagte des Ausgangsverfahrens die Unterbringung der Erinnerungsführerin zu 1. in der Gemeinschaftsunterkunft A-Straße, A-Stadt, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Am 7. März 2021 erhob die Erinnerungsführerin zu 1. Klage gegen diesen Bescheid und ersuchte das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz, sowohl bezüglich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (4 L 431/21.KS), als auch hinsichtlich der Aufhebung der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (4 L 430/21.KS). Mit Beschluss vom 8. März 2021 setzte die stellvertretende Vorsitzende der 4. Kammer den Streitwert des Klageverfahrens vorläufig auf 5.000 Euro fest. Mit Beschlüssen vom 17. März 2021 (4 L 431/21.KS, 4 L 430/21.KS) lehnte das Gericht die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Auch den ebenfalls gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren lehnte es ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 29. März 2021 hat die Erinnerungsführerin zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2021 (7 D 731/21) eingestellt. Am 6. Mai 2021 wurden der Erinnerungsführerin zu 1. die Gerichtskosten aufgrund der vorläufigen Streitwertfestsetzung in Höhe von 483,00 Euro in Rechnung gestellt (Bl. II d. A.). Mit Schreiben vom 7. Mai 2021, bei Gericht eingegangen am 8. Mai 2021, hat die Erinnerungsführerin zu 1. Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das Ausgangsverfahren sei gerichtskostenfrei und bezieht sich auf Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2021 zu den Az. 7 D 731/21, 7 B 722/21 und vom 6. Mai 2021 zum Az. 7 D 787/21. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 hat der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts Kassel der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akte dem Bezirksrevisor, dem Erinnerungsführer zu 2., zur Prüfung vorgelegt. Am 14. Juli 2021 hat der Erinnerungsführer zu 2. Erinnerung gegen den Kostenansatz erhoben. Er ist der Auffassung, bei dem Klageverfahren handele es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz. Daher seien Gerichtskosten niederzuschlagen. Es handele sich um einen Fehler des Gerichts. Dieses habe eine eindeutige gesetzliche Norm missachtet und gegen deren Regelung objektiv verstoßen. Daher seien die Gerichtskosten gem. § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen. Auch dieser Erinnerung hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen. II. Die Entscheidung ergeht gem. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter des Gerichts, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer gem. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. 1) Die Erinnerungen sind zulässig. a) Die Erinnerungen der Erinnerungsführerin zu 1. vom 8. Mai 2021 gegen die Gerichtskostenrechnung vom 6. Mai 2021 ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG als Erinnerung gegen den Kostenansatz statthaft. Die Erinnerungsführerin legt eine Verletzung kostenrechtlicher Regelungen dar, die Gegenstand einer Erinnerung nach § 66 GKG sein kann. Der geltend gemachte Einwand, die Kostenerhebung dürfe wegen der Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 83b AsylG nicht erfolgen, stellt einen Einwand gegen den Kostenansatz dar und richtet sich nicht gegen eine gerichtliche Kostengrundentscheidung, die nur nach den Vorgaben des § 158 VwGO angefochten werden könnte. Eine solche ist bislang nicht ergangen; sie ist auch für die von der Erinnerungsführerin zu 1. geltend gemachte Frage, ob das Ausgangsverfahren gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei ist, unerheblich. Über die Gerichtskostenfreiheit ist im Erinnerungsverfahren und nicht im Hauptsacheverfahren zwischen den Beteiligten zu entscheiden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2020 – OVG 6 K 10/20 –, juris Rn. 4; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 10 C 17.1745 –, juris Rn. 5; VG München, Beschluss vom 7. August 2019 – M 22 M 19.3302 –, juris Rn. 12). Die Erinnerung wird damit zulässigerweise auf eine Verletzung des Kostenrechts durch einen dem Grunde nach fehlerhaften Kostenansatz gestützt und nicht auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung über die Zuordnung des Verfahrens (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 4. Februar 2021 – L 12 SF 224/19 E –, juris Rn. 10 m. w. N.). Das Gericht hat im Hauptsacheverfahren keine (unanfechtbare) Entscheidung über die kostenrechtliche Zuordnung des Verfahrens getroffen. Eine solche kann nicht in der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes auf der Grundlage der §§ 52, 53, 63 Abs. 1 GKG erblickt werden. Die Festsetzung des Streitwertes setzt zwar inzident die Anwendbarkeit des Gerichtskostengesetzes voraus, trifft aber keine für den Kostenansatz bindende Feststellung über die Erhebung von Gerichtskosten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2020 – OVG 6 K 10/20 –, juris Rn. 7; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 21. Februar 2018 – L 6 AS 278/17 B –, juris Rn. 19). Auch wenn es der herrschenden Praxis entsprechen dürfte und angesichts der Komplexität der Fragen insbesondere der Reichweite des § 83b AsylG nachvollziehbar scheint, dass sich der Kostenbeamte bei der Frage des Ansatzes der Gerichtskosten vom Vorhandensein eines richterlichen Streitwertbeschlusses und dem Fehlen der Feststellung der Gerichtskostenfreiheit leiten lässt und von einer Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ausgehen wird, liegt dennoch keine insoweit bindende gerichtliche Entscheidung vor (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 21. Februar 2018 – L 6 AS 278/17 B –, juris Rn. 19). Die Festsetzung des Streitwertes ist regelmäßig nur in Bezug auf die darin getroffene Entscheidung zur Höhe verbindlich. Diese kann im Erinnerungsverfahren nicht mehr gerügt werden (vgl. Thür. LSG, Beschluss vom 28. Juli 2020 – L 1 SF 494/20 E –, juris Rn. 8). Eine (positive) Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG ist nicht erfolgt, so dass die Frage, ob einer entsprechenden, in Asylverfahren üblichen Tenorierung ggf. nur deklaratorische Wirkung zukäme, dahinstehen kann. Eine unanfechtbare Zuordnung des Rechtsstreits als nicht gerichtskostenfreies Verfahren kann auch nicht in der Bestimmung des Rechtsgebiets oder Zuordnung eines Aktenzeichens im Rahmen der aktenmäßigen Erfassung des Verfahrens erblickt werden. Diese dienen regelmäßig allein der digitalen und statistischen Erfassung. b) Soweit der Erinnerungsführer zu 2., der nach § 66 Abs. 1 GKG unabhängig von einer Beschwer im Interesse der Sicherung einer ordentlichen Verwaltungs- und Haushaltsführung (Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn [Hg.], BeckOK Kostenrecht, 34. Ed. 1.07.2021, § 66 GKG Rn. 53) zur Einlegung der Erinnerung befugt ist (a. A. LG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 1979 – 82 T 40/78 –, juris), geltend macht, die Kostenerhebung habe zu unterbleiben, weil eine Niederschlagung der formell und materiell geprüften und anzusetzenden Kosten zu erfolgen habe (§ 21 GKG), ist die Erinnerung ebenfalls zulässig. Der Einwand, eine Nichterhebung von Kosten sei fälschlicherweise nicht erfolgt, kann im Rahmen des Erinnerungsverfahrens geprüft werden, ohne dass ein separates Verfahren über den Antrag auf Nichterhebung von Kosten vorangehen muss. Denn ein derartiges Verfahren würde eine unnötige Förmelei darstellen (vgl. Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn [Hg.], BeckOK Kostenrecht, 34. Ed. 1.07.2021, § 66 GKG Rn. 99 m. w. N.). Entsprechend ist nach Zugang einer Kostenrechnung ein Antrag, nach § 21 Abs. 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung von der Kostenerhebung abzusehen, als Erinnerung i. S. d. § 66 Abs. 1 GKG zu werten (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 10 KSt 5.05 –, juris). 2) Die Erinnerungen sind jedoch unbegründet. Die Gerichtskostenrechnung vom 6. Mai 2021 (Kassenzeichen …) in Höhe von 483,00 Euro erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kostenschuldnerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO entsprechend. a) Der Kostenansatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG werden die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist, angesetzt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt. Ausgeschlossen ist die Kostenerhebung in den Fällen des § 2 GKG sowie in den Fällen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen eine sachliche Kostenfreiheit nach spezialgesetzlichen Regelungen den Regelungen des Gerichtskostengesetzes vorgeht (§ 2 Abs. 4 Satz 2 GKG). b) Ein solcher Ausschlussgrund besteht für das Verfahren der Erinnerungsführerin zu 1. nicht. Zwar enthält § 83b AsylG eine spezialgesetzliche Regelung, wonach „in Streitigkeiten nach diesem Gesetz“, also dem Asylgesetz, Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben werden. Diese ist jedoch nicht auf die Klage der Erinnerungsführerin gegen die Zuweisung einer konkreten Gemeinschaftsunterkunft auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 – Hess. LAG – anwendbar. aa) Für die Prüfung, ob ein Ausschlussgrund greift, mithin ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren handelt, ist allein die objektive Zugehörigkeit des klägerischen Begehrens zu den Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 1 KSt 1.19 –, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 10 C 17.1745 –, Rn. 6, juris). Um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz handelt es sich bei solchen, die den Zugang zum Asylverfahren, seine Durchführung und seine Rechtsfolgen betreffen und von den Verwaltungsgerichten auf der Grundlage des Asylgesetzes zu entscheiden sind. Dabei ist die Vorschrift entsprechend den Vorschriften der §§ 74, 76 und 78 AsylG sowie § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auszulegen (Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 83b AsylG Rn. 4, § 74 Rn. 11, § 76 Rn. 7f, § 78 Rn. 7). Die Vorschrift des § 83b AsylG dient dabei nicht den Interessen der Schutzsuchenden, sondern soll effektiv der Vermeidung von Verwaltungsaufwand dienen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund nicht unerheblicher Schwierigkeiten bei der Eintreibung (Bergmann, in: ders./Dienelt [Hg.], Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 83b AsylG Rn. 2). Da die Kostenschuldner in der Regel entweder mittellos oder nicht mehr auffindbar seien, komme es nach Auffassung des Gesetzgebers letztlich meist zu einer Niederschlagung der Kosten, wovor § 83b AsylG die Verwaltungen schützen solle (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 1 KSt 1/19 –, juris Rn. 7). Die Grenze ist jedenfalls dort zu ziehen, wo die streitgegenständliche Maßnahme auf das Aufenthaltsgesetz gestützt wird, auch wenn der Adressat der Maßnahme ein Asylbewerber oder Asylberechtigter ist. So gehören zum Beispiel Ausweisungen nach § 53 AufenthG nicht dazu (Bergmann, in: ders./Dienelt [Hg.], Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 74 AsylG Rn. 11, § 76 Rn. 7f., § 78 Rn. 7). Die Auslegung, welche Fallgestaltungen zu den „Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ zählen, hat sich auch daran zu orientieren, dass gleichlaufend mit der Bestimmung des § 83b AsylG derartige Verfahren nicht nur gerichtskostenfrei sind, sondern auch etwa dem Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG unterliegen, die (Rechtsmittel-)Fristen kürzer sind (§§ 74, 81 AsylG) und in Eilverfahren der Einzelrichter entscheidet (§ 76 AsylG). Die Vorschrift ist daher entsprechend den Vorschriften der §§ 74, 76 und 78 AsylG sowie § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auszulegen (Bergmann, in: Dienelt/ders. [Hg.], Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 83b AsylG Rn. 4, § 74 Rn. 11, § 76 Rn. 7f, § 78 Rn. 7). Ob eine Streitigkeit demnach also dem Asylgesetz, dem Aufenthaltsgesetz oder anderen Rechtsbereichen zuzuordnen ist, bestimmt sich vorrangig nach dem Streitgegenstand des Verfahrens. Der Streitgegenstand bestimmt sich über den geltend gemachten und hier im Zentrum stehenden Anspruch, also über die begehrte Rechtsfolge, und den dafür herangezogenen Grund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 3 B 1160/19 –, juris Rn. 15). Maßgeblich ist, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 6.97 –, juris Rn. 14f., 19f.). Entscheidend ist hingegen nicht, ob die Behörde die im Streit stehende Maßnahme zu Recht auf eine außerhalb des Asylgesetzes stehende Rechtsgrundlage gestützt hat. Denn die Entscheidung, ob die Behörde von einer solchen Rechtsgrundlage Gebrauch machen konnte, ist gerade Gegenstand des entsprechenden Verfahrens. In der Rechtsprechung einiger Senate des Hess. VGH werden darüber hinaus etwa auch Streitigkeiten über den Vollzug einer auf der Grundlage von § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung vom Rechtsmittelausschluss des § 80 AsylG und der Gerichtskostenfreiheit des § 83b AsylG erfasst – selbst dann, wenn die geltend gemachten Gründe für die Aussetzung der Abschiebung sich nicht asylrechtlich, sondern aus § 60a Abs. 2 AufenthG ergeben (Hess. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 6 B 2277/19.A –, juris Rn. 5f.; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 9 B 1165/19 –, Rn. 26, juris; a. A. aber Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 3 B 1160/19 –, juris Rn. 16). Für die Ansicht der einen Beschwerdeausschluss in diesen Fällen annehmenden Senate des Hess. VGH streitet der Sinn und Zweck der Regelung des § 80 AsylG, das Asylverfahren auch in der Vollstreckung beschleunigt zu betreiben und nicht durch den gerichtlichen Instanzenzug zu verzögern (vgl. auch Neundorf, in: Kluth/Heusch [Hg.], BeckOK AuslR, 29. Ed. 1.1.2021, § 80 AsylG Rn. 4). Dieser Zweck erfordert es jedoch nicht, über den Wortlaut des § 80 AsylG hinaus jegliche Rechtsstreitigkeiten, in die (auch ehemalige) Asylbewerber involviert sind, dem Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG und der Gerichtskostenfreiheit des § 83b AsylG unterfallen zu lassen. Maßnahmen der Unterbringung von Asylbewerbern nach Landesgesetz (hier § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Hess. LAG) zu den Streitigkeiten nach dem Asylgesetz zu zählen, ist weder mit dem Wortlaut, noch mit dem systematischen Zusammenhang, noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung in Einklang zu bringen. Auch Anhaltspunkte dafür, der Wille des Gesetzgebers rechtfertige eine derartige Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 83b AsylG, sind nicht ersichtlich (a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 28. April 2021 – 7 B 722/21.KS –, n. v.; wohl auch Beschluss vom 28. April 2021 – 7 D 731/21 –, n. v.). Nach dem Wortlaut des § 83b AsylG werden nur Streitigkeiten „nach dem“ Asylgesetz von der Gerichtskostenfreiheit umfasst. Entscheidend ist also, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz findet oder eben nicht (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 6.97 –, juris Rn. 14f., 19f., juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 3 B 1160/19 –, juris Rn. 15). Die rechtliche Grundlage des mit der Klage im Ausgangsverfahren angefochtenen Bescheides findet sich nicht im Asylgesetz, sondern in einem Landesgesetz über die Unterbringung von – nicht nur asylsuchenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 Hess. LAG) – Ausländern. Zum Sinn und Zweck der in systematischem Zusammenhang stehenden Regelungen der §§ 74, 76, 78, 80, 81 und 83b AsylG gehört auch die beschleunigte Durchführung der Asylverfahren inklusive der Abschiebung. Dieser kommt in den Fällen, in denen lediglich über das „wo“ einer – ansonsten asylrechtlich begründeten – Pflicht zum Bewohnen einer Gemeinschaftsunterkunft und gerade nicht über das „ob“ einer derartigen Pflicht gestritten wird, nicht zum Tragen. Gerichtliche Verfahren, auch in mehreren Instanzen, über einen Bescheid, mit dem der Betroffene in einer anderen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht wird, hindern jedenfalls nicht die Abschiebung und damit den Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung. Auch sonst ist nicht ersichtlich, wie eine derartige Streitigkeit Verzögerungen im Asylverfahren bewirken könnte. Insbesondere sind die beteiligten Behörden andere als im Asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren. Denn Entscheidungen über den Ort der Unterbringung ergehen nach § 3 Abs. 2 Hess. LAG durch den Kreisausschuss bzw. den Gemeindevorstand/Magistrat. Zuständig für ausländerrechtliche Maßnahmen hingegen ist gem. § 71 Abs. 1 AufenthG, § 1 Satz 1 und 2 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 4. Juni 2018 (AuslZustV), § 85 Abs. 1 Nr. 3 HSOG der Landrat bzw. der Oberbürgermeister. Das Verfahren über den Ort der Unterbringung ist damit rechtlich getrennt von der asylrechtlichen Grundentscheidung. Ob die Unterbringungsbehörde die Entscheidung über das „ob“ überhaupt in Frage stellen oder durch die konkrete Unterbringung konterkarieren darf, ist fraglich (offen gelassen von VG Kassel, Beschluss vom 17. März 2021 – 4 L 431/21.KS –, juris Rn. 20). Der weitere Sinn und Zweck, Verwaltungsaufwand bei der Niederschlagung nicht eintreibbarer Kosten zu vermeiden, lässt sich zwar auch bei Maßnahmen anführen, die asylrechtlichen Entscheidungen nachfolgen. So dürften sich bei der Gruppe der von einer Unterbringungsentscheidung Betroffenen ähnliche faktische Probleme stellen. Mit diesem Argument allerdings wäre jedes gerichtliche Verfahren eines (auch ehemaligen) Asylbewerbers vom Sinn und Zweck des § 83b AsylG betroffen und müsste als gerichtskostenfrei behandelt werden. Hätte der Gesetzgeber dieses Ergebnis gewollt, hätte es nahegelegen, statt der sachlichen Kostenfreiheit in § 83b AsylG eine persönliche Kostenfreiheit für (asylsuchende) Ausländer einzuführen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch gerade für die Regelung des § 83b AsylG entschieden. Dabei haben ihm vor allem die asylrechtlichen Massenverfahren, also solche über die Ablehnung von Asylanträgen verbunden mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung oder die Entscheidungen in Fällen der Unzulässigkeit, vor Augen gestanden (die Einführung des § 83b AsylG geschah unter dem Eindruck der sich sprunghaft steigernden Zahl von Asylbewerbern in den Jahren 1990 bis 1992, vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 14). Entscheidungen in Randbereichen spielen nur eine untergeordnete Rolle. Die zahlenmäßig seltenen Fälle rechtfertigen es nicht, entgegen dem Wortlaut des § 83b AsylG dessen Anwendungsbereich hierauf zu erstrecken und den Begriff der Streitigkeiten „nach diesem Gesetz“ in einer Weise auszulegen, die zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt, die im Hinblick auf die gleichförmig zu beurteilenden Regelungen u. a. der §§ 80 und 74 AsylG nicht zu vertreten sind. In der Begründung zur Einführung des § 83b AsylG hat der Gesetzgeber auch lediglich auf die bereits genannten Erwägungen verwiesen, wonach die Beitreibung der Gerichtskosten regelmäßig auf Probleme stoße, weil die Asylsuchenden entweder mittelos oder nicht (mehr) auffindbar sind (BT-Drs. 12/4450, S. 29). Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Willen des Gesetzgebers entnehmen, dass in den asylrechtlichen Massenverfahren auf die Erhebung der Gerichtsgebühren verzichtet werden soll, um die Verwaltung zu entlasten. Dass er diesen Ausschluss umfassend und bezogen auf sämtliche Verfahren gewollt hat, ist hier nicht ersichtlich; eine persönliche Kostenfreiheit hat er gerade nicht eingeführt. Schließlich wird auch aus systematischen Erwägungen deutlich, dass die Formulierung „nach diesem Gesetz“ eng auszulegen ist und nicht umfassend auf rechtliche Maßnahmen, die einen (auch ehemaligen) Asylbewerber betreffen, anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat in § 83c AsylG ausdrücklich den Anwendungsbereich der asylrechtlichen Spezialnormen für Entscheidungen aufgrund aufenthaltsrechtlicher Regelungen nach § 11 AufenthG erweitert, obwohl hier sogar eine Zuständigkeit des Bundesamtes besteht und die Anordnung ebenfalls Entscheidungen voraussetzt, die aufgrund asylrechtlicher Regelungen ergehen. Eine solche Regelungen wäre bei einem weiten Verständnis des Begriffs der Streitigkeiten „nach diesem Gesetz“ nicht erforderlich gewesen. bb) Nach diesen Grundsätzen kommt eine Anwendung der §§ 80, 83b AsylG nicht in Betracht, wenn zwar ein (auch ehemaliger) Asylbewerber am gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, streitentscheidende Normen jedoch weder solche des Asylgesetzes sind noch die angefochtene Maßnahme dem beschleunigungsbedürftigen Vollzug einer asylrechtlichen Entscheidung über die Beendigung des Aufenthalts dient. Die Klage der Erinnerungsführerin zu 1. gegen den Bescheid des Beklagten des Ausgangsverfahrens hat eine Entscheidung nach § 3 Hess. LAG über die Zuweisung einer konkreten Unterkunft zum Gegenstand. Damit ist die streitentscheidende Norm weder dem Asylgesetz zu entnehmen, noch dient die Maßnahme – anders als ggf. die asylrechtliche Maßnahme nach § 60 Abs. 2 AsylG – dem Vollzug der Aufenthaltsbeendigung. Streitentscheidend ist im Ausgangsverfahren auch nicht die grundsätzliche Verpflichtung, überhaupt in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Diese war zwar Gegenstand des Eilverfahrens 4 L 430/21.KS, wird aber mit dem hier zugrundeliegenden Klageverfahren nicht angegriffen. c) Einwendungen gegen die Höhe der aufgrund des § 66 Abs. 2 GKG vorläufig festgesetzten Streitwerts festgesetzten Gerichtsgebühr sind weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen. Die Kostenentscheidung für die Erinnerungsverfahren beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.