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Beschluss

9 B 1165/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0618.9B1165.19.00
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Leitsätze
1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Untersagung einer Abschiebemaßnahme, die auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung in einem ablehnenden Bescheid des Bundes- amtes für Migration und Flüchtlinge durchgeführt wird, wegen § 80 AsylG unzulässig ist. 2. Auch eine gegenwärtig nicht mehr andauernde, von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG deshalb nicht erfasste, aber langjährig vorgenommene Täuschung über die Identität, die zudem allein kausal für die langjährige Erteilung von Duldungen war, steht einer nach dieser Vorschrift regelmäßig zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Tenor
Die auf Untersagung der Abschiebung durch die Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung sowie auf Gewährung von Akteneinsicht gerichteten Anträge werden abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,--€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Untersagung einer Abschiebemaßnahme, die auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung in einem ablehnenden Bescheid des Bundes- amtes für Migration und Flüchtlinge durchgeführt wird, wegen § 80 AsylG unzulässig ist. 2. Auch eine gegenwärtig nicht mehr andauernde, von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG deshalb nicht erfasste, aber langjährig vorgenommene Täuschung über die Identität, die zudem allein kausal für die langjährige Erteilung von Duldungen war, steht einer nach dieser Vorschrift regelmäßig zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis entgegen. Die auf Untersagung der Abschiebung durch die Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung sowie auf Gewährung von Akteneinsicht gerichteten Anträge werden abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,--€ festgesetzt. I. Die Antragsteller reisten beide im Jahr 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragten unter den Namen X... und Y... die Anerkennung als Asylberechtigte. Ihre Asylanträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (künftig: BAMF) vom 21. August 1998 bzw. 31. März 1999 abgelehnt, die Klagen dagegen wurden mit Urteilen des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. März 2000 bzw. 24. Februar 2000 rechtskräftig abgewiesen. Wegen ihrer Passlosigkeit und ergebnislos gebliebener Bemühungen zur Beschaffung armenischer Pässe erhielten die Antragsteller seither Duldungen. Mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 9. Februar 2007 (Band II, Bl. 378 der dem Gericht in elektronischer Form (Pdf-Dateien) vorliegenden Behördenakte betr. den Antragsteller zu 1. - künftig: II/0378 BA Ast. 1. -) stellten die Antragsteller unter den o.g. Namen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 gemäß §§ 23 Abs. 1 und 60a Abs. 1 AufenthG und dem Erlass des HMdI vom 28. November 2006. Da die mehrfachen Aufforderungen seitens der Ausländerbehörde, gültige Pässe vorzulegen bzw. diese bei der Botschaft ihres Heimatlandes zu beantragen, ohne Ergebnis blieben, hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller mit Schreiben vom 26. November 2007 zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags wegen Passlosigkeit und mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung an und verlängerte die Duldung nur zur Passbeschaffung und ohne die Gestattung einer Erwerbstätigkeit (Bl. II/0435 BA Ast. 1.). Ein abschließender Bescheid wurde offenbar nicht erlassen. Unter dem 28. Januar 2016 stellte die damalige Bevollmächtigte der Antragsteller für sich und ihre Kinder unter den Namen X... bzw. Y... erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Anlage zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 02.05.2019, Bl. 19 der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens - Künftig: GA 4 K 1125/19.KS -), diese offenbarten schließlich aber ihre richtigen Namen (Bl. III/0685 ff. BA Ast. 1). Unter dem 26. April 2016 beantragte der jetzige Bevollmächtigte der Antragsteller bei dem Regierungspräsidium Kassel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, hilfsweise eine langfristige Duldung für die Antragsteller und Akteneinsicht (Bl. III/0714 BA Ast. 1.), die dem Antragstellerbevollmächtigten am 29. Juni 2018 in den Räumen der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin gewährt wurde (Bl. IV/0754 BA Ast. 1.). Zur Begründung ihres Antrags auf Aufenthaltserlaubnis brachten die Antragsteller vor, die Täuschung über ihre Identität könne ihnen nicht mehr entgegengehalten werden, nachdem sie ihre Namen offenbart hätten und die Voraussetzung einer aktuell andauernden Täuschung über ihre Identität hier nicht mehr vorliege. Außerdem hätte der Antragsgegner über Fingerabdrücke der Antragsteller deren Identität schon längst aufklären können. Unter dem 13. Mai 2016 richteten die Antragsteller eine Petition mit der Bitte um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Hessischen Landtag und legten im Oktober 2016 bei der Antragsgegnerin ihre auf ihre richtigen Namen lautenden, jedoch abgelaufenen Pässe vor (Bl. III/0577 ff. BA Ast. 1). Die Petition wurde mit Schreiben des Innenministeriums vom 6. September 2018 dahingehend beschieden, dass für die Antragsteller nach derzeitiger Sach- und Rechtslage weiterhin eine Ausreisepflicht bestehe (Bl. IV/0773 BA Ast. 1). Einen daraufhin von den Antragstellern am 19. September 2018 gegen die Antragsgegnerin und das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 ab (1 L 2418/18.KS.A). Ein auf erneute sachliche Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF - gerichteter Antrag der Antragstellerin zu 2. (Bl. IV/0823 BA Ast. 1.) wurde laut Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27. März 2019 zwischenzeitlich ablehnend beschieden (Bl. IV/0915 BA Ast. 1.). Die Antragsteller bezogen mit Ausnahme von wenigen Monaten der Erwerbstätigkeit bis zum Jahr 2018 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. SGB. Seit Vorlage ihrer gültigen Pässe im Oktober 2018 ist ihnen die Erwerbstätigkeit gestattet, der Antragsteller zu 1. ist seit 15. Januar 2019 mit einem jeweils auf die Gültigkeit der Duldung befristeten Arbeitsvertrag tätig (Bl. IV/0867, 872 BA Ast. 1.). Mit Schreiben vom 27. September 2018 hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller zur beabsichtigten Versagung der Aufenthaltserlaubnis an und stützte sich zur Begründung im Wesentlichen auf die nahezu 18 Jahre andauernde Täuschung über die Identität der Antragsteller. Mit Bescheid vom 5. April 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ab, forderte sie unter Fristsetzung bis zum 6. Mai 2019 zur Ausreise auf und sprach für den Fall der Abschiebung ein damit beginnendes Einreiseverbot für die Dauer von 12 Monaten aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar mit Bekanntgabe der wahren Identität der Antragsteller der strikte Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht länger vorliege, jedoch nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt würden. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse und damit ein Titelerteilungsverbot nach §§ 5 Abs. 4, 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG, da die Antragsteller fast 18 Jahre lang vorsätzlich falsche Angaben zu ihren Personalien gemacht hätten um die Aufenthaltsbeendigung zu verhindern und sich damit einen Rechtsvorteil im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG zu verschaffen. Wegen der langjährigen Täuschungshandlung könne ihnen die Offenbarung ihrer wahren Identität auch nicht zugutegehalten werden, zudem fehle es an nennenswerten Integrationsleistungen. Eine Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 sei an der mangelnden Vorlage von Pässen gescheitert, dass Sprachkenntnisse erworben wurden und der Antragsteller zu 1. in einem Sportverein aktiv war, stelle demgegenüber keine besondere Integrationsleistung dar. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Antragsteller 33 bzw. 26 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hätten. Auch Art. 8 EMRK stehe dem nicht entgegen, da sich die Antragsteller nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und es an einer wirtschaftlichen Integration fehle. Am 2. Mai 2019 haben die Antragsteller sowohl gegen die Antragsgegnerin als auch gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, Klage erhoben (4 K 1125/19.KS), über die bisher nicht entschieden wurde, und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Dieses auf Verpflichtung zur Mitteilung des Abschiebetermins 10 Tage vor Abschiebung sowie hilfsweise auf Verpflichtung beider Beklagter zur Unterlassung von Abschiebemaßnahmen gerichtete Eilrechtsschutzbegehren registrierte das Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 L 1357/19.KS des vorliegenden Verfahrens als gegen die Antragsgegnerin gerichtet und außerdem unter dem Aktenzeichen 1 L 1123/19.KS.A als weiteres, gegen die Antragsgegnerin und gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, gerichtetes Eilverfahren. In diesem parallel geführten Verfahren 1 L 1123/19.KS.A lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag mit nach § 80 AsylG unanfechtbarem Beschluss vom 10. Mai 2019 ab. Zur Begründung ihres Eilantrags haben die Antragsteller vorgetragen, ihre Ausführungen zur Offenlegung der korrekten Daten seien nicht korrekt eingeordnet und klassifiziert worden, ihre richtigen Namen hätten die Antragsteller spätestens mit ihrem Antrag vom 28. Januar 2016 mitgeteilt. Die Namenstäuschung wiege hier auch nicht so schwer, dass eine Ausweisung oder Ausreise verlangt werden könne, es fehle außerdem an der Ermessensausübung durch die Beklagte. Jedenfalls müsse diese Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Schließlich sei ihnen mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden. Die Sache sei eilbedürftig, da Mitarbeiter der Beklagten sie zu Hause aufgesucht und von ihnen verlangt hätten, bis zum 3. Mai 2019 mitzuteilen, dass sie freiwillig ausreisen wollen. In dem vorliegenden Eilverfahren 4 L 1357/19.KS hat das Verwaltungsgericht das Eilbegehren mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Mai 2019 abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, das Eilbegehren sei als auf ein Stoppersuchen gerichteter Antrag nach § 123 VwGO unzulässig, da es in dem angegriffenen Bescheid an der Androhung einer Abschiebung fehle und die Antragsteller weder aufgezeigt hätten noch sonst ersichtlich sei, dass die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelung in der hessischen Ausländerzuständigkeitsverordnung - AuslZustV - die Abschiebung der Antragsteller in die Wege leiten werde. Eine Umdeutung des Antrags als auf die Erteilung einer Duldung gerichtet scheide aus, da dies nicht dem von den anwaltlich vertretenen Antragstellern ausdrücklich formulierten und auch sonst erkennbaren Rechtsschutzziel entspreche. Denn der gestellte Antrag ziele erkennbar auf einen sofortigen Abschiebestopp ab, der effektiv nur gegenüber dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium als Vollzugsbehörde erreicht werden könne. Entgegen der Ansicht der Antragsteller falle der Streit über den Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung wegen der mit § 80 AsylG beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung auch dann unter das Regime des Asylverfahrensrechts, wenn inländische Vollzugshindernisse geltend gemacht würden. Einen weiteren, auf Untersagung von Abschiebemaßnahmen und hilfsweise auf Erteilung einer Stillhaltezusage gegen das Regierungspräsidium Kassel gerichteten Eilantrag der Antragsteller vom 31. Mai 2019 (1 L 1431/19.KS.A) lehnte das Verwaltungsgericht mit gemäß § 80 AsylG unanfechtbarem Beschluss vom 4. Juni 2019 ab, einen zuletzt am 5. Juni 2019 gestellten Antrag, dem Regierungspräsidium Kassel zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller während des laufenden Rechtsmittelverfahrens durchzuführen, mit Beschluss vom gleichen Tag (1 L 1457/19.KS.A). Mit ihrer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2019 (4 L 1357/19.KS) am 4. Juni 2019 erhobenen Beschwerde bringen die Antragsteller vor, die Beschwerde sei schon insofern begründet, als in ihrem Antrag vom 23. Mai 2019 beantragt worden sei, den Antragsgegnern Stadt Kassel und Regierungspräsidium Kassel zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller durchzuführen, eine Entscheidung in dem angefochtenen Beschluss aber nicht gegen beide Antragsgegner ergangen sei. Im Übrigen wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen und führen weiter aus, dass sie sich bereits seit 1999 nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hätten, die Namenstäuschung wiege dagegen nicht so schwer, dass eine Ausweisung oder Ausreise verlangt werden könne. Die Sache sei eilbedürftig, da Mitarbeiter der Beklagten die Antragsteller zu Hause aufgesucht und von ihnen verlangt hätten, bis zum 3. Mai 2019 mitzuteilen, dass sie freiwillig ausreisen wollen. Sie beantragen, den Antragsgegnern zu untersagen, Abschiebemaßnahmen durchzuführen und ferner, einen sogenannten Hängebeschluss zu erlassen, dass insbesondere der Antragsgegner zu 2. keine Abschiebemaßnahmen durchführt. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2019 beantragen die Antragsteller außerdem, einen sogenannten Hängebeschluss zu erlassen, da ein Abschiebeversuch schon stattfand. Mit Schriftsätzen vom 13. Juni 2019 beantragen die Antragsteller im Beschwerdeverfahren darüber hinaus, das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel mit ins Rubrum aufzunehmen sowie Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen paginierten Gerichts- und Verwaltungsverfahrensakten zu gewähren und gegebenenfalls bestehende Begründungsfristen zu verlängern. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt. 1. Soweit das Eilbegehren auf die Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragsgegnerin Stadt Kassel gerichtet ist, war der Antrag schon unzulässig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Da der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin keine Abschiebungsandrohung enthält und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin entgegen der insoweit dem Regierungspräsidium Kassel gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 AuslZustV übertragenen Zuständigkeit beabsichtigt, selbst Abschiebemaßnahmen in die Wege zu leiten, fehlt es schon an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 2. Soweit die Antragsteller ihre Beschwerde gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel richten, bleibt die damit erhobene Rüge, es fehle an einer Entscheidung über ihren diesbezüglichen Antrag, erfolglos, weil das Land Hessen im vorliegenden Verfahren nicht Beteiligter ist und auch zu keinem Zeitpunkt war und es deshalb nicht an einer Entscheidung in Bezug auf diesen Beteiligten fehlt. Denn der gegen diesen Antragsgegner gerichtete Eilantrag war nur Gegenstand des parallel geführten Verfahrens 1 L 1123/19.KS.A geworden, das Rubrum des vorliegenden Verfahrens ist deshalb entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht unrichtig. Aus diesem Grund ist auch ihr Antrag auf Aufnahme des Landes Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, in das Rubrum dieses Verfahrens abzulehnen. Die Antragsteller erleiden dadurch auch keinen Rechtsschutzverlust, denn ihr gleichlautendes Begehren war Gegenstand der in dem Verfahren 1 L 1123/19.KS.A getroffenen Entscheidung, darüber hinaus schon in dem diesem vorangegangenen Verfahren 1 L 2418/18.KS.A sowie außerdem in den nachfolgend vom Bevollmächtigten der Antragsteller anhängig gemachten Verfahren 1 L 1431/19.KS.A und 1 L 1457/19.KS.A. Im Übrigen bliebe ihre Beschwerde auch dann erfolglos, wenn das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium, Beteiligter dieses Verfahrens und das Rubrum des erstinstanzlichen Verfahrens infolgedessen unrichtig gewesen wäre, da die Beschwerde insoweit wegen § 80 AsylG unzulässig wäre. Die Abschiebemaßnahmen, deren Untersagung die Antragsteller begehren, finden allein auf Grundlage von asylrechtlichen Abschiebungsandrohungen in den ablehnenden Bescheiden das BAMF statt, da der ausländerrechtliche Bescheid der Antragsgegnerin keinerlei Abschiebungsandrohung enthält. Der beschließende Senat hält insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass dies aus der vom Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgten Intention der Beschleunigung von Asylverfahren folgt, weil Aussetzung der Abschiebung und Duldung so unmittelbar die Durchsetzung der Ausreisepflicht berühren, dass sie hinsichtlich des Rechtsmittelausschlusses nicht anders betrachtet werden können als der asylverfahrensgesetzliche Grundverwaltungsakt und darauf beruhende Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abschiebungsandrohung (zuletzt Entscheidung des Senats vom 27.11.2018 - 9 B 2180/18 -; grundlegend Beschluss vom 27.07.1995 - 12 TG 2342/95 -, juris Rn. 16; and. Ansicht etwa Nds. OVG, Beschluss vom 13.09.2016 - 13 PA 151/16 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 04.01.2016 - 10 C 15.2105 -, juris Rn. 17). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb darauf hingewiesen, dass insoweit wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens auch dann eine asylrechtliche Streitigkeit gegeben ist, wenn die begehrte Aussetzung der Abschiebung auf eine ausländerrechtliche Grundlage wie bspw. § 60a Abs. 2 AufenthG gestützt würde. 3. Zu einem anderen Ergebnis führt es aber auch dann nicht, wenn man den Hinweis der Antragsteller auf die ausländerrechtliche Entscheidung der Antragsgegnerin trotz des ausdrücklich nur auf Untersagung von Abschiebemaßnahmen gerichteten Eilbegehrens als Antrag auf vorläufige Duldung zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens über die Ablehnung ihres Antrags auf Aufenthaltserlaubnis ansehen wollte. Denn auch in diesem Fall bliebe die Beschwerde schon deshalb erfolglos, weil ihre Klage gemäß § 84 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat und Ihr Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG keine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat. Nach der gesetzgeberischen Konzeption soll der Ausländer vor der endgültigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag das Bundesgebiet verlassen und sein Verfahren vom Ausland betreiben; für eine vorläufige Duldung bis zum Abschluss des Verfahrens fehlt es deshalb schon an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass den Antragstellern ein Anordnungsanspruch zustehen könnte, da es an einem gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis fehlt. Gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und dem Erfordernis der Einreise mit dem für den angestrebten Aufenthalt erforderlichen Visum eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert hat. Sie ist allerdings nach § 25b Abs. 2 Nrn. 1 bzw. 2 AufenthG u.a. dann zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch Täuschung über die Identität verhindert hat oder ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AufenthG besteht. Ein zwingender Versagungstatbestand ist in dem Fall der von Abs. 2 Nr. 1 u.a. erfassten Identitätstäuschung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut zwar nur dann gegeben, wenn diese gegenwärtig vorliegt, dies hat aber nicht zur Folge, dass zurückliegende Täuschungen generell unbeachtlich sind. Denn auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Regelung des § 25b AufenthG „keine Amnestie für jegliches Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren“ darstelle, in der Vergangenheit liegende falsche Angaben sollen demnach nur bei „tätiger Reue“ außer Betracht bleiben (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53 f.) und sofern diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 44). Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten können deshalb der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegenstehen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 juris Rn. 8, 13), etwa weil im Einzelfall Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass den erzielten Integrationsleistungen bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringeres Gewicht zukommt (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 10). Gemessen an diesen Grundsätzen und nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin zu Recht wegen der langjährigen Täuschung der Antragsteller über ihre Identität einen Ausnahmefall bejaht, bei dem von der nach § 25b Abs. 1 AufenthG nach langjähriger Duldung des Aufenthalts regelmäßig vorzunehmenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzusehen ist. Die Antragsteller berufen sich vor allem auf ihre lange Aufenthaltsdauer und meinen, sie seien schon seit 1999 als integriert zu betrachten. Allerdings ist diese lange Aufenthaltsdauer der Antragsteller allein auf die Falschangaben zu ihrer Identität zurückzuführen, und sie haben diese Täuschungshandlung auch dann noch viele Jahre weiter aufrechterhalten, als - bspw. bei ihrer Antragstellung 2007 - erkennbar wurde, dass dies der von ihnen gewünschten Verfestigung ihres Aufenthalts entgegensteht. Dass sie ihre wahre Identität nicht erst im Petitionsverfahren im Mai 2016, sondern schon im Januar 2016 gegenüber der Ausländerbehörde offenbart haben, fällt angesichts dieser langjährigen Täuschungshandlung nicht entscheidend ins Gewicht. Ferner setzt eine nachhaltige Integration neben einer - hier gleichfalls fehlenden - wirtschaftlichen Verfestigung und der - angesichts der Vereinsaktivitäten des Antragstellers zu 1. möglicherweise gelungenen - sozialen Eingliederung in die hiesigen Gesellschaftsverhältnisse regelmäßig auch voraus, dass der Ausländer nicht nur über Kenntnisse der Rechtsordnung verfügt (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG), sondern diese auch beachtet. Dem entsprechend sollen grundsätzlich nur Ausländer, die sich an Recht und Gesetz halten, wegen ihrer vorbildlichen Integration begünstigt werden. Dass die Antragsteller nie straffällig geworden wären, lässt sich aber schon wegen der jahrelangen Täuschung über ihre Identität nicht feststellen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist ihnen mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017 (Bl. 55 GA) auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden. Vielmehr stellt die darin verwendete Formulierung „Nach derzeitiger Aktenlage kann dem Antrag stattgegeben werden sobald ein gültiger Nationalpass vorgelegt wird und der o.G. strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist“ lediglich eine rechtlich nicht bindende Auskunft über die Rechtslage dar. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn man darin eine Zusicherung erkennen wollte, diese durch Täuschung über die - hier von der Ausländerbehörde noch zugrunde gelegte frühere - Identität der Antragsteller erwirkt und damit ein schutzwürdiges Vertrauen nicht begründet worden (vgl. § 48 VwVfG). 4. Da der Senat über die Beschwerde entschieden hat, ist für den beantragten Erlass eines Hängebeschlusses kein Raum mehr. 5. Da das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, nicht Beteiligter dieses Verfahrens geworden ist und demzufolge Akten von ihm weder angefordert noch vorgelegt wurden, kann eine Akteneinsicht in diese von dem Antragstellerbevollmächtigten begehrten paginierten Behördenakten in diesem gerichtlichen Eilverfahren nicht gewährt werden. Trotz Kenntnis von den schon dem Verwaltungsgericht in digitaler Form vorgelegten Behördenakten hat der Antragstellerbevollmächtigte insoweit dagegen keine Einsichtnahme beantragt. Der neuerlich gestellte Antrag auf Akteneinsicht ist in diesem Beschwerdeverfahren deshalb abzulehnen, er kann im Hauptsacheverfahren weiter verfolgt werden, in dem auch das Land Hessen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Verfahrensbeteiligter ist. Dem Antrag auf Verlängerung der - nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 24. Mai 2019 am 24. Juni 2019 ablaufenden - Begründungsfrist kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil diese eine gesetzlich bestimmte Notfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und einer Verlängerung durch das Gericht nicht zugänglich ist. 6. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, haben die Antragsteller nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass sich die Anträge auf zwei streitgegenständliche Anordnungen beziehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).