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Beschluss

2 G 1978/04

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0907.2G1978.04.0A
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Leitsätze
Bei der nach §§ 7, 15 HundeVO erlassenen Aufforderung an den Hundehalter, für seinen Hund eine Wesensprüfung durchführen zu lassen und der Behörde eine Bescheinigung hierüber vorlegen zu lassen, handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung. Sie kann grundsätzlich nicht isoliert angegriffen werden. Eine Überprüfung erfolgt vielmehr erst zusammen mit der Sachentscheidung der Ordnungsbehörde.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.07.2004 wird insoweit angeordnet, als dieser gegen die Androhung eines Zwangsgeldes gerichtet ist. Die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.07.2004 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.625,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der nach §§ 7, 15 HundeVO erlassenen Aufforderung an den Hundehalter, für seinen Hund eine Wesensprüfung durchführen zu lassen und der Behörde eine Bescheinigung hierüber vorlegen zu lassen, handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung. Sie kann grundsätzlich nicht isoliert angegriffen werden. Eine Überprüfung erfolgt vielmehr erst zusammen mit der Sachentscheidung der Ordnungsbehörde. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.07.2004 wird insoweit angeordnet, als dieser gegen die Androhung eines Zwangsgeldes gerichtet ist. Die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.07.2004 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.625,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Aufforderung der Antragsgegnerin, für seinen Hund einen neuen Wesenstest vorzulegen. Der Antragsteller ist Halter der Rottweiler-Hündin Ina. Am Vormittag des 13.09.2003 machte der Antragsteller gegen 10:00 Uhr mit seiner Hündin einen Spaziergang in B-Stadt. Hierbei ging er u. a. den Wirtschaftsweg „Zum Bruch“ entlang und blieb vor dem Grundstück Am T. in der Nähe der dort befindlichen Scheune stehen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Zaun zwei Katzen. Der Antragsteller sprach mit dem Eigentümer der Katzen Herrn Sch. Kurze Zeit später schnappte die Hündin nach einer der beiden Katzen und verbiss sich in ihr Genick. Die Katze wurde so schwer verletzt, dass sie nach wenigen Minuten verstarb. Am 18.09.2003 erstattete der Eigentümer der Katzen, Herrn Sch., bei der Antragsgegnerin Anzeige gegen den Antragsteller. Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu der vorliegenden Anzeige. Der Antragsteller trug hierzu vor, er habe den eigentlichen Geschehensablauf selbst nicht gesehen. Des Weiteren holte die Antragsgegnerin schriftliche Erklärungen der drei als Zeugen benannten Personen ein. Mit Schreiben vom 17.05.2004 vertrat der Antragsteller die Auffassung, bei seiner Hündin Ina handele es sich nicht um einen gefährlichen Hund. Des Weiteren legte er ein tierärztliches Gutachten der Praktischen Tierärztin Dr. M. vom 09.04.2004 vor. Hieraufhin bat die Antragsgegnerin das Polizeipräsidium Mittelhessen - Koordinationsstelle Hundeverordnung - um eine Stellungnahme zu dem vorgelegten Gutachten. Darin heißt es, das erstellte Gutachten sei für ein weiteres behördliches Verfahren nicht geeignet. Mit Schreiben vom 27.07.2004, welches die Antragsgegnerin als Verwaltungsverfügung bezeichnete, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Gutachten von Frau Dr. M. für ein weiteres behördliches Verfahren nicht geeignet sei (Nr. 1). Des Weiteren habe der Antragsteller seinen Hund Ina durch einen Sachverständigen oder eine sachverständige Stelle auf dessen Aggressivität und Gefährlichkeit hin innerhalb von 4 Wochen begutachten (Wesenstest) zu lassen und dem Ordnungsamt das Gutachten innerhalb von 6 Wochen vorzulegen. Die Kosten hierfür habe er selbst zu tragen (2. und 3.). Ferner ordnete die Antragsgegner die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an. Schließlich wurde dem Antragsteller die Auferlegung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 € angedroht, falls er den genannten Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkomme. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, der Antragsteller halte einen gefährlichen Hund, ohne im Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit und der entsprechenden Erlaubnis zu sein. Das vorgelegte Gutachten von Frau Dr. M. sei für ein weiteres behördliches Verfahren nicht geeignet, weil es von den einzuhaltenden Standards erheblich abweiche. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 03.08.2004 zugestellt. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.07.2004 erklärte die Antragsgegnerin die Rottweiler-Hündin zum gefährlichen Hund und ordnete einen Leinen- und Maulkorbzwang an. Am 12.08.2004 erhob der Antragsteller gegen das zuerst genannte Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.07.2004 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat ebenfalls am 12.08.2004 beim Verwaltungsgericht Kassel um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Gutachten von Frau Dr. M. um eine qualifizierte Stellungnahme einer Sachverständigen handele und es daher keiner erneuten Überprüfung seines Hundes bedürfe. Außerdem sei eine Wiederholung der Wesensprüfung in der Hundeverordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. Der Antragsteller beantragt, die sofortige Vollziehung der Verwaltungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.07.2004 nebst Androhung des Zwangsgeldes auszusetzen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11.08.2004 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, die von ihr getroffenen Anordnungen seien rechtmäßig, weil die Sachverständige Dr. M. bei der Durchführung des Wesenstestes bei der Hündin Ina nicht die vom Regierungspräsidium gemäß § 7 HundeVO festgelegten Standards zur Durchführung der Wesensprüfung eingehalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Der Antrag des Antragstellers hat in vollem Umfang Erfolg. Der vom Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die in der „Verfügung“ der Antragsgegnerin vom 27.07.2004 getroffenen Entscheidungen ist zulässig. Der vorliegende Antrag ist statthaft. Hinsichtlich der Mitteilung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, das vorgelegte Gutachten von Frau Dr. M. sei für ein weiteres behördliches Verfahren nicht geeignet (Nr. 1) und der Aufforderung, die Hündin Ina auf eigene Kosten einer erneuten Wesensprüfung zu unterziehen (Nr. 2 und 3), ergibt sich die Möglichkeit der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Heranziehung der Regelungen des § 44 a Satz 2 VwGO in analoger Anwendung. Entgegen der von der Antragsgegnerin offenbar vertretenen Auffassung handelt es sich bei den von ihr unter Nr. 1, 2 und 3 getroffenen Entscheidungen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44 a VwGO. Als solche Verfahrenshandlungen sind die auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten Handlungen zu verstehen (Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 44 a Rdnr. 2). Hierzu zählen u. a. auch Aufklärungs- und Beweisanordnungen wie z. B. die Aufforderung, sich einer Prüfung oder Untersuchung zu unterziehen, vorausgesetzt, mit dieser Anordnung ist kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verbunden (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 44 a Rdnr. 5). Als solche Aufklärungs- und Beweisanordnungen sind auch die von der Antragsgegnerin unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen zu verstehen. Die Mitteilung, das vorgelegte Gutachten sei ungeeignet, und die Aufforderung, auf eigene Kosten ein weiteres Gutachten (Wesensprüfung im Sinne von § 7 HundeVO) für die Hündin Ina vorzulegen, dienen der Sachaufklärung im Hinblick auf die später von der Antragsgegnerin zu treffenden Entscheidungen über eine etwaige Untersagung der Haltung dieses Hundes gemäß § 1 Abs. 3 HundeVO, über eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 HundeVO oder über die etwaige Erteilung einer Erlaubnis zum Halten dieses Hundes gemäß § 3 Abs. 1 HundeVO. Diese Verfahren hat die Antragsgegnerin auch schon eingeleitet. Zwar hat der Antragsteller die Vorlage eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes bislang ausdrücklich verweigert. Jedoch kann die Behörde ein Genehmigungsverfahren nach § 3 HundeVO auch von Amts wegen einleiten, da das nach der Hundeverordnung durchzuführende Verfahren überwiegend öffentlichen Interessen - nämlich der Abwehr von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren - dient (vgl. zum Amtsverfahren: VG Kassel, Beschluss vom 02.04.2004, Az.: 2 G 516/04; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 22 Rdnr. 21). Die in Rede stehenden Entscheidungen der Antragsgegnerin unter Nr. 1 bis 3 dienen entsprechend des § 15 Abs. 2 HundeVO dazu, den Antragsteller zu der ihm als Hundehalter obliegenden Mitwirkung zu verpflichten und die nach der Hundeverordnung erforderlichen Feststellungen zu treffen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis- oder Untersagungsverfahrens erforderlichen Daten zu erlangen. Sie zielen nämlich darauf ab, die aufgrund des Beißvorfalles am 13.09.2003 entstandenen Zweifel, ob die Hündin Ina weiterhin keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt, zu klären. Damit erfüllen die von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidungen nicht das nach § 35 HVwVfG für einen Verwaltungsakt erforderliche Merkmal der Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung (anders noch: VG KS, Beschluss v. 02.04.2004, Az.: 2 G 516/04). Die Anordnung einer Ordnungsbehörde gegenüber einem Hundehalter, ein Gutachten über das Ergebnis einer Wesensprüfung nach § 7 HundeVO vorzulegen, ist nach Auffassung des Gerichts somit mit der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber, zur Ausräumung der entstandenen Bedenken an seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtlich vergleichbar. Auch hierbei handelt es sich nach ganz überwiegender Auffassung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine behördliche Verfahrenshandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.1994, Az.: 11 B 157/93 in DAR 1994, Seite 372; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2002, Az.: 3 BS 71/02 in VRS 104, Seite 465 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 22.01.2001, Az.: 19 B 1757/00 in NVwZ 2001, Seite 1428; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 11 FeV Rdnr. 26). Zwar können behördliche Verfahrenshandlungen gemäß § 44 a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfe geltend gemacht werden. Dies gilt aber gemäß § 44 a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen nicht Beteiligte ergehen. Die isolierte Anfechtbarkeit von Verfahrenshandlungen ist über den Wortlaut des § 44 a Satz 2 VwGO hinaus in analoger Anwendung auch in den Fällen zulässig, in denen im Einzelfall die Verfahrenshandlung zu nicht zumutbaren Nachteilen für den Rechtssuchenden führen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mit der Verfahrenshandlung selbständige materiell-rechtliche Folgen verbunden sind (Kopp/Schenke, a. a. O., § 44 a Rdnr. 8 und 9; ähnlich: VGH München, Beschluss vom 01.02.2001, Az.: 22 AE 00.40055 in NVwZ-RR 2001, Seite 373). Im vorliegenden Fall greift die Ausnahmeregelung des § 44 a Satz 2 VwGO zwar bei direkter Anwendung nicht ein, weil die von der Antragsgegnerin am 27.07.2004 unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen nicht vollstreckt werden können. Denn aus den Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) ergibt sich, dass nur solche Handlungs- und Unterlassungspflichten im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden können, die gegenüber dem Betroffenen durch einen Verwaltungsakt begründet wurden. Auch die Vorschriften des Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (HSOG) setzen das Vorliegen eines ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsaktes voraus (§ 1 Abs. 2 HessVwVG). Hier hat die Antragsgegnerin nach den obigen Ausführungen des Gerichts mit den unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen keine Verwaltungsakte erlassen. Jedoch ist hier eine isolierte Anfechtbarkeit der getroffenen Entscheidung analog § 44 a Satz 2 VwGO zulässig. Denn die Antragsgegnerin hat mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 5 ihres Schreibens sowie der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage eines erneuten Gutachtens gegenüber dem Antragsteller den Anschein erweckt, es würde sich bei den von ihr unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen um vollstreckbare Verwaltungsakte handeln. Dem Antragsteller ist nach Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten, sich ohne die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen sofortigen Vollziehung aussetzen zu müssen, obgleich die Ordnungsbehörde die erneute Durchführung einer Wesensprüfung nicht im Wege eines Verwaltungsaktes vom Hundehalter verlangen kann. Es handelt sich hierbei - wie oben bereits ausgeführt - um eine nicht vollstreckbare behördliche Verfahrenshandlung, über deren rechtliche Zulässigkeit erst im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Sachentscheidung zu entscheiden ist. Da die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller jedoch den Anschein erweckt hat, sie habe ihn durch Verwaltungsakt zu erneuten Vorlage eines Wesenstests für die Hündin Ina verpflichtet, muss dem Antragsteller in gleicher Weise wie gegenüber einem tatsächlich ergangenen Verwaltungsakt die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der ausgesprochenen Androhung eines Zwangsgeldes ist der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls statthaft, da es sich hierbei um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sind gegen. Denn der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt, der keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Hinsichtlich der von dem Antragsteller angegriffenen Aufforderung zur Vorlage eines neuen Gutachtens (Wesensprüfung) auf eigene Kosten und der Mitteilung, das bereits vorgelegte Gutachten sei ungeeignet, folgt dies bereits daraus, dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgesprochen hat. Hinsichtlich des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die ausgesprochene Zwangsgeldandrohung ergibt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO). Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist auch begründet. Denn das private Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnung. Denn nach der im vorliegenden Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen der Antragsgegnerin als auch die Zwangsgeldandrohung als offensichtlich rechtswidrig. Für die rechtliche Beurteilung ist hierbei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist. Die von der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, auf eigene Kosten ein neues Gutachten über das Wesen der Hündin Ina erstellen zu lassen und vorzulegen, und der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Mitteilung, das vorgelegte Gutachten sei ungeeignet, sind aufzuheben. Diese Vollzugsanordnungen können keinen Bestand haben, da sie an einem formellen Mangel leiden. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind nicht statthaft. Aus der Systematik der Regelungen in § 80 VwGO ergibt sich nämlich, dass eine Vollziehungsanordnung das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraussetzt (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 80). Daran fehlt es entsprechend den obigen Ausführungen des Gerichts, weil die von der Antragsgegnerin unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen lediglich behördliche Verwaltungshandlungen sind. Deren sofortige Vollziehung kann nicht angeordnet werden. Hinsichtlich der ausgesprochenen Androhung eines Zwangsgeldes ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Denn die nach §§ 47 ff. HSOG erforderlichen Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes liegen nicht vor, da die Antragsgegnerin keinen Verwaltungsakt erlassen hat, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Nach alledem ist dem vorliegenden Antrag in vollem Umfang stattzugeben. Eine teilweise Abweisung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolgt nicht. Denn die Antragsgegnerin hat mit den unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen keine Verwaltungsakte erlassen, deren sofortige Vollziehung mit einer - fehlerfreien - Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erneut angeordnet werden könnte. Ein weitergehender einstweiliger Rechtsschutz für den Antragsteller ist demzufolge nicht möglich, so dass der Ausspruch des Gerichts nicht hinter dem gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück bleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 GKG. Dabei bewertet das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes. Demzufolge ist für den Antrag des Antragstellers gegen die von der Antragsgegnerin nach der Hundeverordnung getroffenen Entscheidungen ein Teilstreitwert in Höhe von 2.500,00 € (§ 52 Abs. 2 GKG) und für den Antrag gegen die Zwangsgeldandrohung ein Teilstreitwert in Höhe von 125,00 € (§ 52 Abs. 3 GKG) in Ansatz zu bringen.