Beschluss
2 G 1413/04
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0707.2G1413.04.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.06.2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.05.2004 und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage wiederherzustellen, hat in vollem Umfang Erfolg. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Insbesondere ist er hinsichtlich aller drei in der Verfügung des Antragsgegners enthaltenen vollziehbaren Regelung statthaft. Dies gilt zunächst hinsichtlich der unter Nr. 1 der Verfügung ausgesprochenen Versagung der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis und der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Zwar ist ein Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nur statthaft, wenn eine Rechtsbeeinträchtigung abgewendet werden soll, die durch die Vollziehung eines der Anfechtung unterliegenden belastenden Verwaltungsaktes droht (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 844). Jedoch kann vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch bei der Versagung eines begünstigenden Verwaltungsaktes gewährt werden, wenn mit der Versagung zugleich eine bereits erworbene Rechtsposition wieder entzogen wird. Dann wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren berechtigter Weise nur das isolierte Anfechtungsinteresse auf Beseitigung der eingetretenen Belastung verfolgt. So liegt der Sachverhalt hier. Der Antragsteller hatte die Repetierbüchse zunächst gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) erlaubnisfrei erworben, da er Inhaber eines Jagdscheines ist. Dieser Jagdschein entfaltet auch weiterhin Wirksamkeit, weil das Gericht mit Beschluss vom 05.07.2004 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ungültigerklärung und Einziehung dieses Jagdscheines wiederhergestellt hat. Da der Antragsteller dann gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BJagdG innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb der Waffe die Erteilung einer Waffensitzkarte beantragt hat, war er ab diesem Zeitpunkt befugt, vorläufig auch die tatsächliche Gewalt über diese Waffe auszuüben (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30.04.1985, Az.: 1 C 12.83 in DVBl. 1985, S. 1311 ff.; Lehle/Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, § 13 Anm. 24). Diese Rechtsposition ist dann mit der Verfügung vom 19.05.2004 wieder entfallen, da der Antragsgegner in seiner Verfügung zugleich die sofortige Vollziehung der Versagung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Dies hat zur Folge, dass dem Antragsteller die vorläufige Befugnis zur Besitzausübung in gleicher Weise wie bei unanfechtbarer Versagung der beantragten Waffenbesitzkarte entzogen wird. Demzufolge kann er durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen den Verlust der vorläufigen Befugnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt vorgehen. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die unter Nr. 2 der Verfügung getroffene Anordnung begehrt, die Repetierbüchse einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, ist sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls statthaft. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsgegner für die ausgesprochene belastende Regelung auch die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Ferner ist auch der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung der Wegnahme der erworbenen Waffe statthaft. Denn der Widerspruch besitzt aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erweist sich auch als begründet. Denn das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der in der Verfügung vom 19.05.2004 getroffenen Regelung überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Ausgang des Widerspruchsverfahrens und einer eventuell nachfolgenden Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte und einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz von Jagdwaffen als offen. Bei dieser Bewertung geht das Gericht von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung aus. Nach dem vorliegenden Sachverhalt steht nicht fest, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) erfüllt oder ob der Antragsgegner diesen Antrag zu Recht abgelehnt hat. Voraussetzung für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen ist nämlich, dass der jeweilige Antragsteller gemäß § 6 Abs. 1 WaffG die erforderliche persönliche Eignung besitzt. Hieran fehlt es insbesondere, wenn eine Person gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG psychisch krank ist. Ob die bei dem Antragsteller zuletzt am 11.08.2003 von dem Facharzt F...... diagnostizierte chronifizierte Anpassungsstörung bei dem Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vorliegt, erscheint dem Gericht aus den im Beschluss vom 05.07.2004 dargestellten Gründen zweifelhaft. Auf die Ausführungen in dieser Entscheidung wird hier Bezug genommen (Az. 2 G 1414/04). Da somit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz von Jagdwaffen und die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte völlig offen ist, hat das Gericht bei seiner Entscheidung über den vorliegenden Antrag sorgsam alle wechselseitigen Interessen zu ermitteln und zu gewichten. Die vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Vorrang vor dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners gebührt. Vorliegend kann nämlich der durch die getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung eingetretene Wegfall der vorläufigen Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Repetierbüchse gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG ohne schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen aufgeschoben werden. Das Gericht verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass bei Entscheidungen der Behörde nach dem Waffengesetz wegen mangelnder persönlicher Eignung des Waffeninhabers regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, um die Gefahr, die von einem unzuverlässigen Waffenbesitzer ausgeht, möglichst bald zu beseitigen. Aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ergibt sich indes eine hiervon abweichende Bewertung der beiderseitigen Interessen. Wie im Beschluss des Gerichts vom 05.07.2004 bereits ausgeführt, lassen die vorliegenden ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen keine von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für Dritte und keine erhebliche Gefahr einer Eigenverletzung erkennen. Daher erscheint die sofortige Vollziehung des mit der Versagung der Waffenbesitzkarte verbundenen Wegfalls der vorläufigen Berechtigung nicht dringend. Die beiden weiteren Anträge erweisen sich ebenfalls als begründet. Denn auch insoweit überwiegt das private Interesse des Antragstellers am weiteren Besitz der erworbenen Repetierbüchse das öffentliche Interesse an dem Vollzug der Verfügung. Dies ergibt sich hier daraus, dass nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung sich sowohl die in Nr. 2 der Verfügung getroffene Anordnung zur Überlassung des Besitzes der Waffe an einen Berechtigten oder zur Unbrauchbarmachung der Waffe als auch die unter Nr. 4 ausgesprochene Androhung der Wegnahme der Waffe als offensichtlich rechtswidrig erweisen. Die Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, die Repetierbüchse einem Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu überlassen oder sie unbrauchbar zu machen, steht mit den materiellen Vorschriften des Waffengesetzes nicht in Einklang. Die von dem Antragsgegner als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 46 Abs. 3 WaffG greift vorliegend nicht ein. Denn der Antragsteller benötigt für den Besitz der Repetierbüchse zur Zeit noch keine waffenrechtliche Erlaubnis, da er diese Waffe als Inhaber eines Jagdscheines gemäß § 13 Abs. 1 und 2 WaffG zunächst erlaubnisfrei erworben hat und nach rechtzeitiger Antragstellung auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte auch vorläufig die tatsächliche Gewalt ausüben darf. Als Anspruchsgrundlage für einen Entzug der Waffe wäre daher allein ein Waffenverbot gemäß § 41 Abs. 1 WaffG in Betracht gekommen. Jedoch ist auch bei Heranziehung dieser Ermächtigungsgrundlage die Maßnahme des Antragsgegners rechtlich nicht zu halten. Denn die Verfügung eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 1 WaffG steht - ebenso wie eine Anordnung nach § 46 Abs. 3 WaffG - im Ermessen der Behörde. Eine Ermessensausübung lässt die Verfügung des Antragsgegners indes nicht erkennen. Auch im Verwaltungsstreitverfahren wurden keine Ermessensgründe nachgeschoben. Des weiteren liegen auch die rechtlichen Voraussetzungen für die gemäß §§ 49, 53 HSOG angedrohte Wegnahme der Waffe nicht vor. Denn wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zur Überlassung der Waffe an einen Berechtigten oder zur Unbrauchbarmachung verpflichtet. Nach alledem ist dem Antrag insgesamt stattzugeben. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner gemäß §154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung. Dabei legt das Gericht für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Versagung der Waffenbesitzkarte einen Teilstreitwert von 2.500,00 EUR zugrunde (vgl. hierzu: Streitwertkatalog in Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu § 164 - Waffenrecht). Für die beiden weiteren Anträge wird ein Teilstreitwert von je 1.000,00 EUR in Ansatz gebracht.