OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 G 1414/04

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0705.2G1414.04.0A
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheines, die Aufforderung zur Rückgabe des Jagdscheines und die Androhung eines Zwangsgeldes. Der Antragsteller war ab April 1995 Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt. Im Verlaufe seiner zweiten Amtsperiode erkrankte der Antragsteller anhaltend und war ab März 2003 durchgehend krankgeschrieben. Daraufhin leitete der Magistrat der Stadt A-Stadt ein Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers ein. Der Antragsteller unterzog sich ab März 2003 einer Behandlung mit diversen Naturheilanwendungen. Die ihn behandelnde Ärztin für Innere Medizin Dr. W. führt in ihrem Abschlussbericht vom 28.03.2003 aus, dass der Antragsteller an einer stressbedingten larvierten Depression mit Spannungskopfschmerzen und Myogelosen im Nackenbereich bei vegetativer Dystonie leide. Es bestehe eine beruflich bedingte massive negative Stresssituation. Am 13.06.2003 begann der Antragsteller dann eine psycho-therapeutische Behandlung bei dem Diplompsychologen Ruh. In einem Bericht an die Hausärztin vom 11.07.2003 führte der Psychologe aus, dass der Antragsteller an einem schweren psychischen Erschöpfungszustand leide. Ursächlich für diese Entwicklung seien die seit der Wiederwahl des Antragstellers zum Bürgermeister aufgetretenen beruflichen Konflikte. Dieser sei daher auf absehbare Zeit nicht in der Lage, seine berufliche Tätigkeit wiederaufzunehmen. Am 04.08.2003 wurde der Antragsteller beim Gesundheitsamt des Antragsgegners amtsärztlich untersucht. Die Amtsärztin Frau Dr. We. diagnostizierte eine Anpassungsstörung. Zur abschließenden Beurteilung holte sie ein fachpsychiatrisches Zusatzgutachten ein. Dieses wurde vom Facharzt für Psychiatrie F. am 11.08.2003 erstellt. Dieser kam zum Ergebnis, dass der Antragsteller an einer chronifizierten Anpassungsstörung mit längerer, leichter depressiver Reaktion leidet. Der Antragsteller sei mit seiner aktuellen beruflichen Situation völlig überfordert. Er sei nicht dienstfähig. Der Antragsteller schied daraufhin im November 2003 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis aus. Zwischenzeitlich hatte der Antragsteller am 26.05.2003 die Jagdprüfung absolviert. Am 09.07.2003 wurde ihm vom Antragsgegner ein bis zum 31.03.2006 gültiger Jagdschein ausgestellt. Der Antragsteller erwarb am 17.09.2003 eine Repetierbüchse mit Kaliber 30.06. Am 30.09.2003 beantragte er dann die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für die erworbene Waffe. Zur Prüfung der persönlichen Eignung des Antragstellers holte der Antragsgegner eine Stellungnahme der Amtsärztin Dr. We. ein. Diese führt in ihrem Bericht vom 03.11.2003 aus, dass aufgrund der im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung erhobenen Befunde, der Angaben in den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie den Ausführungen in dem veranlassten psychiatrischen Sachverständigengutachten Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bestünden. Auch wenn zum Zeitpunkt der amtsärztlichen und fachpsychiatrischen Untersuchung keine akute Suizidalität bestanden habe, könnten derartige Reaktionen im Hinblick auf die Persönlichkeit und die wiederholt diagnostizierte larvierte Depression bzw. depressive Grundstimmung bei anhaltend schwieriger Situation oder ähnlichen Belastungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Während des Verwaltungsverfahrens legte der Antragsteller mit Schreiben vom 08.02.2004 eine Stellungnahme des Diplompsychologen R. vom 05.02.2004 vor. Darin heißt es, die Behandlung des Antragstellers sei am 08.12.2003 mit Erfolg abgeschlossen worden. Während des gesamten Behandlungsverlaufs hätten keinerlei Anzeichen für eine akute oder latente Suizidalität vorgelegen. Hieraufhin bat der Antragsgegner die Amtsärztin Frau Dr. We...... um eine ergänzende Stellungnahme. In ihrem Schreiben vom 24.02.2004 an den Antragsgegner teilt diese mit, dass auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahme des Diplom-psychologen R. keine abweichende Beurteilung möglich sei. Die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung reiche nicht aus, um bedenkenlos dem Waffenbesitz zuzustimmen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Facharzt F....... in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass mit Behandlungsmaßnahmen eher in Jahren denn in Monaten zu rechnen sei. Hieraufhin erklärte der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung des Antragstellers mit Verfügung vom 19.05.2004 den ihm ausgestellten Jagdschein für ungültig und ordnete die Einziehung dieses Jagdscheines an (Nr. 1 der Verfügung). Des weiteren forderte der Antragsgegner den Antragsteller in dieser Verfügung auf, den Jagdschein innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides an seine Behörde zurückzugeben (Nr. 2 der Verfügung). Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung seines Bescheides an (Nr. 3 der Verfügung). Ferner wurde dem Antragsteller für den Fall, dass er der Rückgabeverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 4 der Verfügung). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass erhebliche gesundheitliche Bedenken an seiner persönlichen Eignung als Besitzer eines Jagdscheines bestünden. Die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines nach §§ 18, 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) lägen damit vor. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 25.05.2004 zugestellt. Mit einer weiteren Verfügung vom 19.05.2004 versagte der Antragsgegner die vom Antragsteller beantragte Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis und Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Mit Schreiben vom 01.06.2004 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die vom Antragsgegner getroffenen Entscheidungen erhoben, über den bislang noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat am 04.06.2004 beim Verwaltungsgericht Kassel um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seines Antrages trägt er vor, dass die wegen seiner früheren beruflichen Schwierigkeiten aufgetretene Erkrankung nach seinem Dienstaustritt und der erfolgreichen Behandlung durch den Psychotherapeuten R. nicht mehr gegeben sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.06.2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.05.2004 und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Hefte) und die Prozessakte des weiteren Eilverfahrens des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 2 G 1413/04 Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ungültigerklärung seines Jagdscheines und gegen die Aufforderung zur Rückgabe dieses Jagdscheines sowie das sinngemäß gestellte Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag des Antragstellers ist auch in vollem Umfang begründet. Denn sein privates Interesse an einer vorläufigen Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des Jagdscheines und der vorläufigen Beibehaltung seines Besitzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache überwiegt das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der Regelungen in der Verfügung des Antragsgegners vom 19.05.2004. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Ausgang des Widerspruchsverfahrens sowie eines eventuell nachfolgenden Klageverfahrens insoweit als offen, als der Antragsteller darin gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheines vorgeht. Bei dieser rechtlichen Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich, weil noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Auf der Grundlage des von dem Antragsgegner bislang ermittelten Sachverhaltes kann das Gericht nicht feststellen, ob die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines des Antragstellers vorliegen. Die vom Antragsgegner insoweit getroffenen Regelungen sind an den Voraussetzungen des § 18 BJagdG zu messen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BJagdG hat die Behörde den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Solche Versagungsgründe für einen Jagdschein sind in § 17 BJagdG aufgeführt. So ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ein Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Der Eignung entgegenstehende Tatsachen können auch psychische Erkrankungen sein. Allerdings muss diese Erkrankung auch zu einer Jagduntauglichkeit und einer daraus resultierenden Gefahrenlage führen (Lortz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht und Fischereirecht, 3.Aufl., § 17 Rdnr. 6). Ob die beim Antragsteller zuletzt am 11.08.2003 von dem Facharzt F. diagnostizierte chronifizierte Anpassungsstörung mit längerer leichter depressiver Reaktion die Annahme rechtfertigt, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung im Sinne von § 17 BJagdG besitzt, erscheint dem Gericht zweifelhaft. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass beim Antragsteller weiterhin eine erhebliche Erkrankung besteht, die seine Jagdtauglichkeit in Zweifel ziehen. Um die Frage seiner persönlichen Eignung für die Jagdausübung abschließend klären zu können, bedarf es aller Voraussicht nach einer erneuten fachärztlichen Begutachtung des Antragstellers. Eine solche weitere Aufklärung des Sachverhalts muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn der Umfang der vom Gericht durchzuführenden Tatsachenermittlung wird durch das Wesen des Eilverfahrens begrenzt. Das Gericht hat sich daher mit einer summarischen Sachaufklärung zu begnügen. Eine Vorwegnahme der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ist daher nicht angezeigt (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 974). Auf der Grundlage der bislang erhobenen Befunde ergeben sich zwar durchaus Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers zur Jagdausübung. Diese resultieren daraus, dass die Anfang des Jahres 2003 aufgetretene psychische Erkrankung des Antragstellers immerhin so schwerwiegend war, dass sie zu seiner Dienstunfähigkeit und seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis geführt hat. Ein weiteres Indiz bildet die Feststellung des Facharztes für Psychiatrie F. vom 11.08.2003, dass es zur Bewältigung der seinerzeit aktuellen beruflichen Probleme durch Erwerb anderer Charaktereigenschaften und anderer Bewältigungsstrategien einer langfristigen Psychotherapie bedürfe, die sich eher in Jahren denn in Monaten rechne. Daher ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Amtsärztin Dr. We. in ihren ärztlichen Stellungnahmen vom 03.11.2003 und 24.02.2004 Bedenken an der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers im Umgang mit Waffen äußert. Diese Bedenken bilden indes noch keine ausreichende Tatsachengrundlage für die nach §§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG erforderliche Annahme, dass der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich persönlich nicht zur Jagdausübung geeignet erscheint. Denn bei der Bewertung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist zu berücksichtigen, dass eine Reihe von Umständen der vom Antragsgegner getroffenen Annahme über die Nichteignung des Antragstellers entgegenstehen. Zunächst bedarf es zur hinreichenden Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes des Antragstellers allein schon deshalb weiterer Erkenntnisse, weil sich die berufliche Situation nach seiner letzten ärztlichen Untersuchung im August 2003 durch das Ausscheiden aus dem Amt ganz entscheidend verändert hat. Aus allen dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen von Ärzten und Psychologen geht nämlich hervor, dass die psychische Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung oder eines schweren psychischen Erschöpfungszustandes im Wesentlichen allein durch die für den Antragsteller erheblich belastende berufliche Situation hervorgerufen wurde. Da diese Anfeindungen des Antragstellers in seinem beruflichen Umfeld im November 2003 weggefallen sind, kann nach Auffassung des Gerichts nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die psychische Erkrankung in gleicher Form und gleicher Intensität bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt fortbesteht. Erschwerend kommt hinzu, dass selbst im Zeitpunkt, als der Antragsteller nachweislich dienstunfähig erkrankt war, kaum ausreichende Anhaltspunkte für eine von ihm ausgehende Gefährdung vorlagen. Die Ärztin für Innere Medizin Dr. W. schrieb in ihrem Bericht vom 28.03.2003 an die Hausärztin des Antragstellers insoweit lediglich, dass sich die von ihr diagnostizierte larvierte Depression noch verstärken könnte und dann eine Suizidgefahr nicht auszuschließen wäre, wenn sich seine berufliche Situation nicht ändere. Eine solche Veränderung ist indes im November 2003 eingetreten. In dem dann am 11.07.2003 angeführten Bericht des Diplom-Psychologen R. finden sich keine Hinweise dafür, dass von dem Antragsteller Gefahren für sich oder Dritte ausgehen könnten. Der von der Amtsärztin Dr. W. zur Zusatzbegutachtung herangezogene Facharzt für Psychiatrie F. legt schließlich dar, dass während der Exploration am 06.02.2004 beim Antragsteller keine unangemessenen Affekte aufgetreten seien. Hinweis auf eine Suizidalität oder auf fremdaggressive Gedanken lägen nicht vor. Die Amtsärztin Dr. We. führt dann in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2003 an den Antragsgegner zwar im Gegensatz hierzu aus, dass Suizidalität im Hinblick auf die Persönlichkeit des Antragstellers und die erhobenen Vorbefunde bei anhaltend schwieriger Situation oder ähnlichen Belastungen nicht völlig ausgeschlossen seien. Abgesehen davon, dass aus diesem Bericht dem Gericht nicht nachvollziehbar wird, auf welche eigenen weiteren Befunde die Amtsärztin ihre Prognose über das Verhalten des Antragstellers bei zukünftigen anders gearteten Belastungen stützt, lässt die gewählte Formulierung, ein Suizid sei nicht völlig ausgeschlossen, nicht auf eine erhebliche Gefährdungslage schließen. Schließlich rechtfertigt die beim Antragsteller Anfang des Jahres 2003 aufgetretene Anpassungsstörung bzw. sein schwerer Erschöpfungszustand für sich noch nicht die Annahme, der Antragsteller besitze im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die persönliche Eignung zur Ausübung der Jagd, weil sich aus der Stellungnahme des Diplom-Psychologen R. vom 05.02.2004 Anhaltspunkte dafür finden, dass beim Antragsteller keine Erkrankung mehr vorliegt. In der genannten Stellungnahme heißt es nämlich, die psycho-therapeutische Behandlung des Antragstellers sei am 08.12.2003 mit Erfolg abgeschlossen worden. Während des gesamten Behandlungsverlaufes hätten keinerlei Anzeichen einer akuten oder latenten Suizidalität festgestellt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser Stellungnahme um eine beschönigende "Gefälligkeitsbescheinigung" handeln könnte, liegen nicht vor. Dies gilt umso mehr, als sich die Bewertung im Bezug auf die Suizidgefährdung mit der des Facharztes F. deckt. Da aus den dargestellten Gründen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegen die in der Verfügung vom 19.05.2004 ausgesprochene Ungültigerklärung des Jagdscheines und seiner Einziehung nach der derzeitigen Sachlage völlig offen ist, hat das Gericht bei seiner Entscheidung über den vorliegenden Antrag sorgsam alle wechselseitigen Interessen zu ermitteln und zu gewichten. Die vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers für die Dauer des Widerspruchsverfahrens und eines eventuell nachfolgenden Klageverfahrens Vorrang vor dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners gebührt. Vorliegend kann nämlich die Vollziehung der in Nr. 1 der Verfügung vom 19.05.2004 getroffenen Regelung ohne schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen aufgeschoben werden. Das Gericht verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheines regelmäßig besteht, um die Gefahr, die von einem unzuverlässigen Jäger ausgeht, möglichst bald zu beseitigen (vgl. Lortz/Metzger/Stöckel, a. a. O., § 18 Rdnr. 1). Aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ergibt sich indes eine hiervon abweichende Bewertung der beiderseitigen Interessen. Das Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers folgt insbesondere daraus, dass nach allen bislang vorliegenden ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen vom Antragsteller keine Gefahr für Dritte ausgeht, selbst wenn bei ihm weiterhin die chronifizierte Anpassungsstörung bzw. das schwere Erschöpfungssyndrom noch fortbestehen sollte. Eine erhebliche Gefährdung des Antragstellers gegenüber sich selbst durch autoaggressive Handlungen, insbesondere Suizid, lassen - wie oben bereits ausgeführt - die vorliegenden Stellungnahmen ebenfalls nicht erkennen. Daher erscheint die sofortige Vollziehung der unter Nr.1 der Verfügung getroffenen Regelung nicht dringlich. Ebenso bezieht das Gericht in seine Abwägung mit ein, dass das Hauptsacheverfahren gewisse Erfolgschancen erkennen lässt (vgl. Finkelnburg/Jank, a. a. O., Rdnr. 864). Denn der Antragsgegner trägt für die Feststellung, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller sei zur Jagdausübung nicht persönlich geeignet, im Widerspruchsverfahren und einer nachfolgenden Anfechtungsklage die Feststellungslast. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Nr. 2 der Verfügung vom 19.05.2004 ausgesprochene Aufforderung zur Rückgabe des Jagdscheines hat ebenfalls Erfolg. Auch insoweit überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung des Vollzuges das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung des ausgesprochenen Sofortvollzuges. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Aufforderung zur Rückgabe des Jagdscheines im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als offensichtlich rechtswidrig erweist. Nach § 52 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hess.VwVG) kann die Behörde u. a. dann, wenn die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes nicht mehr gegeben ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilte Urkunde oder Sache, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht mehr vor. Denn der am 09.07.2003 für den Antragsteller ausgestellte Jagdschein bleibt durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen seine Ungültigerklärung erhobenen Rechtsbehelfs vorläufig weiter wirksam. Schließlich hat auch der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Nr. 4 der Verfügung vom 19.05.2004 ausgesprochene Androhung eines Zwangsgeldes Erfolg. Auch hier überwiegt aufgrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Androhung das private Aufschubinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 76 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hess.VwVG) setzt nämlich voraus, dass der Verwaltungsakt, der die Verpflichtung zu einer bestimmten Handlung begründet, die mit dem Zwangsgeld erzwungen werden soll, gemäß § 2 Hess.VwVG vollstreckbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Widerspruch des Antragstellers gegen die Aufforderung zur Rückgabe des Jagdscheines besitzt durch die vorliegende Entscheidung wieder aufschiebende Wirkung. Nach alledem ist dem Antrag insgesamt stattzugeben. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung. Dabei legt das Gericht für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Ungültigerklärung des Jagdscheines und gegen dessen Rückgabe einen Teilstreitwert von 3.000,00 EUR zugrunde (vgl. hierzu: Streitwertkatalog in Kopp/Schenke, VwGO, Anhang § 164 - Jagdrecht). Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des angedrohten Betrages in Ansatz gebracht.