Urteil
1 K 1751/21.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0903.1K1751.21.KS.00
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Leitsätze
Weist der Beamte oder Soldat seinen Dienstherrn ausdrücklich auf Unstimmigkeiten in den ihm gewährten Bezügen hin, darf er sich aufgrund des überlegenen Wissens des Dienstherrn im Besoldungs- und Versorgungswesen regelmäßig darauf verlassen, dass dieser Anhaltspunkten für Überzahlungen nachgeht und Fehler gegebenenfalls von Amts wegen berichtigt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten 2. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weist der Beamte oder Soldat seinen Dienstherrn ausdrücklich auf Unstimmigkeiten in den ihm gewährten Bezügen hin, darf er sich aufgrund des überlegenen Wissens des Dienstherrn im Besoldungs- und Versorgungswesen regelmäßig darauf verlassen, dass dieser Anhaltspunkten für Überzahlungen nachgeht und Fehler gegebenenfalls von Amts wegen berichtigt. Der Bescheid der Beklagten 2. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die der Berichterstatter im Einvernehmen der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden durfte (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat in vollem Umfang Erfolg. Sie ist statthaft als Anfechtungsklage und auch im Übrigen zulässig. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 2. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO). Die Beklagte konnte den Bescheid nicht auf § 49 Abs. 2 S. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) stützen. Danach regelt sich die Rückforderung überschüssig gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Schon die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruches nach bürgerlichem Recht liegen hinsichtlich eines Teils der Rückforderung nicht vor. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Klägerin hat Bezüge der Beklagten in Höhe von 6.954,24 EUR ohne rechtlichen Grund erlangt. Dass es im Zeitraum von August 2019 bis Januar 2020 zu einer Überzahlung von Ausgleichszulagen kam, ist im Nachhinein insofern unstreitig. Ihre Rechtsgrundlage fanden diese Zahlungen daher gerade nicht wie von der Beklagten beabsichtigt in § 11a SVG. Die Klägerin kann sich jedoch in Höhe von 3.376,80 EUR bereits auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Klägerin ist zwar nicht schon entreichert, weil sie den Überzahlungsbetrag für ihre alltägliche Lebensführung verbraucht hat. Zwar wird teils vertreten, bei Überzahlungen wiederkehrender Dienstbezüge könne grundsätzlich der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden (etwa VG Bayreuth, Urteil vom 21. November 2008 – B 5 K 08.820 –, Rn. 29, juris). Dies soll allerdings ausschließlich bei Überzahlungsbeträgen gelten, die eine gewisse Geringfügigkeitsschwelle in Relation zur Summe der Bezüge nicht überschreiten. Nach Würdigung des Berichterstatters überschreitet ein Überzahlungsbetrag von 6.954,24 EUR binnen sechs Monaten im gehobenen Dienst jede denkbare Bagatellschwelle, zumal die Klägerin selbst schließlich auch Zweifel an der Richtigkeit bekam. Jedoch macht die Klägerin mit Erfolg eine sogenannte Luxusaufwendung in Gestalt des Skirurlaubs im Wert von 3.376,80 EUR geltend. Als weitere Fallgruppe der Entreicherung ist der Wegfall eines Vermögensvorteils durch Aufwendungen anerkannt, die der Empfänger ohne den Erhalt des Erlangten nicht getätigt hätte (MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 818 Rn. 193; NK-BGB/Linke, 4. Aufl. 2021, BGB § 818 Rn. 45; BeckOK BGB/Wendehorst, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 818 Rn. 53). Der Wegfall wird hier wie folgt hergeleitet: Der Empfänger spart im Falle der Aufwendung des Erlangten für die alltägliche Lebenshaltung grundsätzlich Kosten, die ohnehin angefallen wären. Das Erlangte bleibt dann grundsätzlich in Gestalt dieser Ersparnisse in seinem Vermögen erhalten. Gänzlich anders liegt es bei Aufwendungen, die der Empfänger lediglich aus Anlass des Empfanges und über seinen üblichen Lebensstil hinaus getätigt hat. Hier korrespondiert der Ausgabe keine Ersparnis im Gesamtvermögen des Empfängers. So liegt es auch bei der Reise der Klägerin mit ihrer Familie im Januar 2020. Die Klägerin hat überzeugend vorgetragen, sie hätte die Reise mit ihrer gesamten Familie nicht unternommen, wenn ihre Bezüge im hier streitgegenständlichen Zeitraum von August 2019 bis Januar 2020 nicht entsprechend hoch ausgefallen wären. Dies leuchtet in Anbetracht des Überzahlungsbetrages auch ein. Die Klägerin hat die Reisekosten nachvollziehbar aufgeschlüsselt und die Unterbringungskosten durch Vorlage eines Rechnungsbeleges glaubhaft gemacht. Die Beklagte ist dem nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Der Klägerin kann derweil nicht eine verschärfte Haftung nach §§ 820 Abs. 1, 819 Abs. 4 BGB entgegengehalten werden. Eine solche wird zwar gemeinhin bei Überzahlungen im beamtenrechtlichen Versorgungsbereich angenommen, da Versorgungsbezüge stets unter dem Vorbehalt von Änderungen in sonstigen Ansprüchen des Empfängers gewährt werden, die den Versorgungsbezug beeinflussen können. Insofern kann von einer „Ungewissheit“ im Sinne des § 820 Abs. 1 BGB mit Blick auf die künftig fortbestehenden Voraussetzungen des Versorgungsanspruches ausgegangen werden. Kommt es dann aufgrund der Wechselwirkung zwischen Versorgung und sonstigen Bezügen zur Überzahlung, haftet der Empfänger verschärft. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn die Überzahlung nicht mehr auf eine der Versorgungsstelle unbekannten Änderung beruht, sondern auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 – 6 C 37/83 –, juris). So liegt es auch im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter, da die Beklagte hier von den Dienstbezügen der Klägerin aus Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis mit dem Land Hessen wusste und die Überzahlung daher nicht aufgrund unbekannter anderweitiger Bezüge entstand, sondern infolge eines Rechtsanwendungsfehlers der Beklagten. Auch steht dem Wegfall der Bereicherung nicht etwa eine verschärfte Haftung der Klägerin nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB entgegen. Nach diesem verschärften Haftungsmaßstab kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Empfänger den Mangel des Rechtsgrundes der Leistung kannte. Für (ehemalige) Bundeswehrsoldaten gilt dabei zusätzlich erschwerend § 49 Abs. 2 S. 1 SVG, wonach es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen können. Hätte der Empfänger den Mangel gemessen daran kennen müssen, kann er sich nicht auf die Entreicherung berufen. Dies war in der Person der Klägerin derweil nicht der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel dann offensichtlich im genannten Sinne, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 6 C 41/88 –, juris Rn. 16). Der Mangel muss hiernach klar zutage getreten sein und hätte dem Empfänger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen dürfen (Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 15 Rn. 41 m. w. N.). Insbesondere ist dies anzunehmen, wenn er sich schon durch bloßes Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen eröffnet hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 – BVerwG 2 C 12.05 – juris, Rn. 13). Als Ausfluss der besonderen beamtenrechtlichen Treuepflicht ist der Bezügeempfänger jedenfalls stets verpflichtet, seine Eingänge auf Richtigkeit zu prüfen, um evidente Fehlkalkulationen des Versorgungsträgers aufzudecken. Dabei dürfen die Anforderungen jedoch nicht überspannt werden. Die detaillierte Kenntnis des Rechenwerkes einer Bezügemitteilung kann von einem Durchschnittsbeamten nicht verlangt werden (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2016 – 1 A 2580/14 –, juris Rn. 41). Für die Klägerin war der Mangel danach in der hier gegenständlichen Konstellation gerade nicht offensichtlich. Sie hatte zwar erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Höhe ihrer Ausgleichszulagen, hat jedoch auf die Aufklärung der Unstimmigkeiten hingewirkt und durfte nach Rücksprache mit der Beklagten letztlich von einer korrekten Abrechnung ausgehen. Nach der Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen E. steht zur vollen Überzeugung des Berichterstatters fest, dass die Klägerin mindestens vier- oder fünfmal telefonisch aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit der Auszahlungen im Überzahlungszeitraum bei der Beklagten nachgefragt hat. Nach dessen Aussage handelte es sich wahrscheinlich sogar noch um mehr Telefonate, die dieses Thema zum Gegenstand hatten. Die Aussage des Zeugen E. war auch glaubhaft. Er hat sein Wissen über die stattgefundenen Gespräche aus eigener Wahrnehmung detailreich dargelegt und auch die Rahmenumstände schlüssig erklärt. Der Zeuge E. konnte als Ehegatte der Klägerin bei einigen Telefonaten selbst zugegen sein und den wesentlichen Inhalt mithören, da er als Lehrer oftmals schon am frühen Nachmittag nach Hause zurückkehrte, von wo aus die Klägerin die Telefonate führte. Der Zeuge konnte trotz der Vielzahl der Telefonate sogar herausstellen, dass es Gespräche jeweils vor und nach der Auszahlung zu hoher Beträge gegeben hatte. Er hat nachvollziehbar angegeben, sich an die genaue Dauer der Telefonate nicht erinnern zu können, diese jedoch nach dem Gefühl des Berichterstatters realistisch auf etwa zehn Minuten geschätzt. Auch konnte der Zeuge sich an mindestens ein herausstechendes Telefonat erinnern und seine Schilderung so in einen passenden Kontext stellen: Er erwähnte eine Situation, in der sich der Sachbearbeiter der Beklagten auf die Rückfrage nach der Höhe der Bezüge zunächst mit einem Kollegen habe besprechen wollen, dann aber kurz darauf zurückgerufen und die Richtigkeit bestätigt habe. Zuletzt ist der Zeuge E. auch glaubwürdig. Ein Erinnerungsvermögen an die Telefonate war im Grunde vorhanden, jedoch aufgrund der Vielzahl gleichförmiger Vorgänge bei den Telefonaten nicht mehr hinsichtlich jedes einzelnen Anrufes. Auffälligkeiten traten während der Vernehmung nicht auf. Zwar lässt sich bei dem Ehegatten der Klägerin ein abstraktes Eigeninteresse am Verfahrensausgang nicht von der Hand weisen, der Zeuge zeigte konkret jedoch keinerlei einseitigen Belastungseifer. Die Vernehmung des Zeugen F. durch den ersuchten Richter blieb demgegenüber wenig ergiebig. An die Telefonate hatte er – nach eigenen Angaben aufgrund der Vielzahl ähnlicher Fälle – keinerlei konkrete Erinnerung. Er gab jedoch an, bei wichtigen oder herausstechenden Ereignissen grundsätzlich Telefonvermerke angefertigt zu haben. Die Bemühungen der Klägerin, die danach ermittelt werden konnten, stellen sich nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch als hinreichend dar. Meldet ein Beamter Unstimmigkeiten in seinen Bezügemitteilungen seinem Dienstherrn, ohne dass zeitnah eine Anpassung oder Erklärung vorgenommen wird, muss der Empfänger von dessen Richtigkeit ausgehen. Auf die Auskunft, die ihm auf Anfrage durch den Dienstherrn erteilt wird, darf er sich ohne Rechtsnachteil verlassen, es sei denn, ihre Unrichtigkeit drängt sich ihm geradezu auf (Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 15 Rn. 42). Wenngleich der Beamte – wie oben erwähnt – nicht unkritisch von der Richtigkeit seiner Besoldung ausgehen darf, befreit er sich durch Anzeige und Nachfrage grundsätzlich von weiteren Mitwirkungsobliegenheiten. Er darf sich aufgrund des überlegenen Wissens des Dienstherrn im Besoldungs- und Versorgungswesen regelmäßig darauf verlassen, dass dieser Hinweisen auf mögliche Unrichtigkeiten nachgeht und Fehler gegebenenfalls eigenständig sowie ohne weitere Erinnerung korrigiert. Auf die genauen Aussagen des Zeugen F. in den stattgefundenen Telefonaten kommt es danach schlechterdings nicht mehr an. An dem Gegenstand der Telefonate im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Überzahlung bestehen keine ernsthaften Zweifel. Nach dem Untätigbleiben der Beklagten auch auf mehrfachen ausdrücklichen Hinweis der Klägerin hin waren ihre Bedenken zurecht ausgeräumt und sie musste nicht länger von einem Mangel ausgehen. Mit ihrem pauschalen Verweis auf die Untauglichkeit von Telefonanrufen zur Meldung und Klärung von Unstimmigkeiten im Rechenwerk dringt die Beklagte demgegenüber nicht durch. Das Gericht teilt zwar im Grundsatz die Auffassung, dass Telefongespräche Raum für Missverständnisse eröffnen und ihr Inhalt sich naturgemäß nicht nachvollziehen lässt, soweit keine Niederschrift angefertigt wurde. Sicherheitshalber ist es daher für Beamte ratsam, Kontakt mit der Verwaltung des Dienstherrn (auch) schriftlich zu führen und zu dokumentieren. Im vorliegenden Fall ließ sich jedoch im Wege der Beweisaufnahme sowohl das Stattfinden zahlreicher Telefonate als auch ihr wesentlicher und wiederkehrender Inhalt – nämlich die Meldung von Unstimmigkeiten – rekonstruieren. Dass die Beklagte die Telefonate derweil nicht aktenkundig gemacht hat, zumal es um finanzielle Angelegenheiten ging, stellt nach ihren eigenen Angaben bereits einen Verstoß gegen hausinterne Anweisungen dar. Für das Gericht liegt in der fehlenden Dokumentation der Verdachtsmeldungen auch eine mögliche Ursache der fortlaufenden Überzahlung. Hinsichtlich des verbleibenden Teils der Rückforderung ist im Übrigen auch die Billigkeitsentscheidung der Beklagten zu beanstanden. Nach § 49 Abs. 2 S. 3 SVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Entscheidung ist gerichtlich auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (§ 114 S. 1 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 –, juris Rn. 18). Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung zum Tragen kommt. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die aktuellen Lebensumstände des Beamten abzustellen (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - juris). Dabei ist auch von Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung entsprang und wie etwaige Verschuldensanteile verteilt sind (vgl. VG Kassel, Urteil vom 26. September 2022 – 1 K 2094/21.KS –, juris, Rdn. 36). In der Regel ist aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung teilweise abzusehen, wenn die Behörde überwiegendes Verschulden für die Überzahlung trifft. Ein Absehen in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages kann dann ohne Weiteres in Betracht kommen. Eine darüberhinausgehende Ermäßigung bedarf einer besonderen Rechtfertigung etwa in festzustellenden wirtschaftlichen Problemen des Empfängers. Liegt demgegenüber kein überwiegendes behördliches Mitverschulden vor, ist eine Reduktion des Rückforderungsbetrages nicht geboten (BVerwG, ebd.). Es genügt vielmehr etwa die Einräumung von Ratenzahlungen. Da, wie bereits bei der Frage der Entreicherung angeklungen, die Beklagte ein überwiegendes Verschulden an der Überzahlung der Versorgungsbezüge trifft, erweist sich das Absehen von einer Reduktion des verbleibenden Rückforderungsbetrages als ermessensfehlerhaft. Die Einräumung einer Ratenoption war vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres ausreichend. Die Beklagte trägt zutreffend vor, im Rahmen der Massenverwaltung nicht anlasslos einzelne Vorgänge auf Richtigkeit prüfen zu müssen und sich im Übrigen auf die Mitwirkung der Versorgungsberechtigen verlassen zu dürfen. Dieser Grundsatz entspricht auch gefestigter Rechtsprechung der Kammer (zuletzt etwa VG Kassel, Urteil vom 31. Mai 2023 – 1 K 1610/21.KS –, Rn. 46, juris) und ergibt sich schon aus der Pflicht zur sparsamen Verwaltungsorganisation. Er lässt sich dennoch auf die vorliegende Konstellation nicht anwenden, da die Beklagte nach den Feststellungen des Gerichts positive Kenntnis von Ungereimtheiten gerade im Vorgang der Klägerin haben musste. Dabei kann es dahinstehen, wie präzise die Klägerin die von ihr ausgemachten Unrichtigkeiten in den Telefonaten mit dem Sachbearbeiter der Beklagten benennen konnte. Dies konnte das Gericht auch nicht näher aufklären. Nach der Rechtsauffassung des Berichterstatters reicht dem Grunde nach vielmehr schon ein einziger Anruf des Beamten bei seinem Dienstherrn aus, um diesen zu einer weiteren Prüfung eines unklaren Vorgangs zu veranlassen. Die Verantwortung geht damit weitestgehend auf den Dienstherrn über, der die betreffenden Akten führt und über das erforderliche Wissen zur Anwendung der einschlägigen Vorschriften verfügt. Lassen sich – wie hier – mehrere dahingehende Nachfragen des Beamten feststellen und bleibt der Dienstherr nichtsdestotrotz untätig, tritt die generelle Mitwirkungsobliegenheit des Beamten völlig hinter die Amtsermittlungspflicht des Dienstherrn zurück. Bleiben dann weitere Nachforschungen aus und mündet der Vorgang in einer Überzahlung, drängt sich ein überwiegendes Verschulden des Dienstherrn geradezu auf. Auch hinsichtlich der ersten überzahlten Monatsrate für August 2019 ist es der Beklagten nicht gelungen, zumindest ein Verschulden zu gleichen Teilen darzutun. Der Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis der Beklagten von der Arbeitszeitreduktion lässt sich nicht mehr aufklären. Während die Klägern vorträgt, sie habe dies direkt nach Beantragung auch der Beklagten angezeigt, will diese erst Anfang August 2019 davon erfahren haben. Die diesbezügliche Ungewissheit geht zu Ungunsten der für die Rückforderungsvoraussetzungen – und damit auch deren Verschuldenskomponenten – materiell beweisbelasteten Beklagten (Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 15 Rn. 86). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.954,24 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert richtet sich nach der mit dem angefochtenen Bescheid herausverlangten Geldsumme. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Bezüge. Die Klägerin stand bis ins Jahr 2015 als Marineoffizierin im Dienst der Beklagten. Seit dem 17. Oktober 2018 ist sie als Rechtspflegerin bei dem C. mit Dienstort D. tätig. Neben den Dienstbezügen des Landes Hessen erhält sie von der Beklagten eine Ausgleichszulage nach § 11a SVG, die die Einkommenseinbußen aus Anlass des Übertrittes vom Soldaten- ins Beamtenverhältnis wettmachen soll. Da die Ausgleichszulage lediglich den Differenzbetrag zu den früheren Dienstbezügen aus dem Soldatenverhältnis auffüllt, ist sie in ihrer Höhe abhängig von den laufend gewährten Bezügen aus dem aktiven Dienstverhältnis und wird bei jeder Änderung neu berechnet. So wurde auch der Ausgleichsbetrag der Klägerin mehrfach neu berechnet. Im Zeitraum von August 2019 bis Januar 2020 kam es dabei zu einer Überzahlung. Erst nach Anweisung der Ausgleichsbezüge für August 2019 passte die Beklagte den Ausgleichsbezug an, da die Klägerin in der Besoldungsstufe des Landes aufgestiegen war, die dortige Besoldung insgesamt angehoben wurde und die Klägerin ihre Arbeitszeit auf 70 Prozent reduziert hatte. Bei der Anpassung versäumte die Beklagte es jedoch irrtümlich, auch die Arbeitszeitreduzierung zu erfassen. Diese wäre dergestalt zu berücksichtigen gewesen, dass auch der Referenzbetrag der vorherigen Dienstbezüge bei dem Beklagten auf 70 Prozent hätte gekürzt werden müssen. Die fehlerhafte Festsetzung fiel der Beklagten nach ihren Angaben erst am 19. Dezember 2019 auf, mit Schreiben vom 3. Februar 2020 hörte sie die Klägerin zu der beabsichtigten Rückforderung von 6.954,24 EUR an. Die Rückforderung sprach die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2020 aus. Sie erklärte die Aufrechnung mit der Bezügezahlungen zu Monatsraten à 200 EUR. Die Klägerin legte Widerspruch ein unter dem 14. März 2020. Sie erklärte, sie habe die Arbeitszeitreduzierung sofort nach deren Beantragung bei der Beklagten angezeigt. Da ihre Bezüge im Jahr 2019 unter anderem aufgrund einer Sterbegeldzahlung stark geschwankt hätten, sei sie besonders aufmerksam gewesen und habe in zahlreichen Telefonaten mit dem zuständigen Bediensteten der Beklagten auf mögliche Unrichtigkeiten hingewiesen. Sie habe die Auszahlungen mitnichten unkritisch hingenommen, sondern immer versucht, diese nachzuvollziehen und mithilfe der Beklagten zuzuordnen, da ihr die Problematik drohender Überzahlung aus der Vergangenheit bekannt sei. Dennoch habe der Bedienstete der Beklagten ihr auch auf ausdrückliche Nachfrage stets die Richtigkeit der Auszahlungen versichert. In Anbetracht des Einkommens in dieser Höhe habe sie mit ihrer Familie einen Skiurlaub unternommen, den sie nicht gebucht hätte, wenn sie sich einer drohenden Rückforderung bewusst gewesen wäre. Die Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid am 14. September 2021. Sie verwies darauf, dass der Klägerin aufgrund der deutlichen Schwankungen der Bezüge hätte deutlich werden müssen, dass diese nicht korrekt sein konnten. Soweit sich die Klägerin auf Telefonate berufe, sei dies nicht beachtlich, da hierüber keine Dokumentation bestehe und so auch nicht nachvollzogen werden könne, welchen Gegenstand diese gehabt haben sollten. Die Klägerin sei derweil für deren Inhalt beweisbelastet. Sie hätte ihre Bedenken schriftlich festhalten müssen. Auf Kenntnis der Nichtschuld könne sie sich auch nicht berufen, da § 814 BGB bei der Rückforderung von Bezügen nicht anwendbar sei. Auch die Billigkeit gebiete kein Absehen von der Rückforderung, der der Buchungsfehler im Rahmen der Massenverwaltung unterlaufen sei und daher kein überwiegendes Verschulden der Beklagten begründe. Die Klägerin hat Klage erhoben am 14. Oktober 2021. Sie trägt vor, die Beklagte schon im Juli 2019 über alle relevanten Änderungen ihrer Bezüge des Landes Hessen in Kenntnis gesetzt zu haben. Als die Bezüge der Beklagten dennoch unerklärlich hoch geblieben seien, habe die Klägerin in zahlreichen Telefonaten und E-Mails bei der Beklagten nachgefragt. Ihr sei stets versichert worden, alles habe seine Richtigkeit. Dass die Beklagte trotz des ausdrücklichen Hinweises auf vermutete Fehler in der Abrechnung keine Korrektur vorgenommen habe, begründe ihr ganz überwiegendes Verschulden an der Überzahlung. Die Klägerin hingegen habe sich gerade aufgrund der stabilen Einkommenslage im Herbst 2019 dazu entschieden, einen Familienurlaub im darauffolgenden Januar anzutreten. Die Kosten für Reise, Unterbringung, Verpflegung, Seilbahnen und Skischule hätten sich auf 3.376,80 EUR belaufen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 2. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie habe erst mit Schreiben vom 1. August 2019 durch Schreiben der Hessischen Bezügestelle von der Arbeitszeitreduktion der Kläger erfahren – zu diesem Zeitpunkt seien die Augustbezüge freilich bereits ausgezahlt gewesen. Die Klägerin könne sich nun jedenfalls nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da sie verschärft hafte. Die Klägerin habe ohne weiteres erkennen müssen, dass ihre Bezüge zu hoch ausfielen. Allein die behaupteten Anrufe bei der Beklagten wiesen auf Zweifel an der Höhe hin. Ferner hafte die Klägerin ohnehin verschärft, da sich der Beamte auf vorbehaltlich geleistete Zahlungen nie verlassen könne. Der Vorbehalt der Ausgleichsbezüge sei sowohl gesetzesimmanent als auch durch Hinweis der Beklagten bekräftigt worden. Auch sei nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen gewesen. Ein überwiegendes Verschulden der Beklagten liege nicht vor, vielmehr allenfalls gleiche Verschuldensbeiträge. Die Beklagte müsse in Masseverfahren nicht anlasslos alle Vorgänge auf Fehlerhaftigkeit überprüfen. Die Klägerin habe trotz Zweifeln an der Richtigkeit nicht ausreichend auf die Klärung hingewirkt. Telefonische Nachfragen seien dazu generell ungeeignet. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgang aus dem Hause der Beklagten. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 27. Februar und 13. Mai 2024 durch Vernehmung der Zeugen E. und F., letzter wurde durch den ersuchten Richter vernommen.