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Urteil

1 K 1174/23.KS.A

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0522.1K1174.23.KS.A.00
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Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Gericht entscheidet nach Übertragungsbeschluss vom 28. Dezember 2023 durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger kann sich zunächst nicht auf einen bei Einreise im Jahr 1994 erworbenen Flüchtlingsschutz berufen. Er genießt jedenfalls nicht die Rechtsstellung nach den Artt. 2 bis 34 der Genfer Flüchtlingskonvention als Kontingentflüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge (HumHAG). Diese hatte er nie inne. Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die nach 1991 in das Bundesgebiet kamen, erhielten nicht die Flüchtlingseigenschaft über das HumHAG im eigentlichen Sinne: Sie waren schließlich nicht verfolgt ausgereist und konnten so den Schutz nach § 1 Abs. 1 HumHAG nicht kraft Gesetzes erwerben. Vielmehr wurden sie aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 als nicht verfolgte Gruppe aufgenommen, da es übereinstimmender politischer Intention von Bund und Ländern entsprach, jüdisches Leben in der Bundesrepublik auch durch Wiederansiedelung gezielt fördern zu wollen. Die Regelungen des HumHAG sollten auf die Gruppe sowjetischer Juden lediglich entsprechend angewandt werden. Die Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus im Rechtssinne aufgrund anerkannten Verfolgungsschicksals ging mit der Aufnahme gerade nicht einher (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 – juris Rn. Rn. 21; fortgeführt in BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 12/11 – juris Rn. 12). Die Zuwanderer dieser Gruppe erhielten derweil – wie „echte“ Kontingentflüchtlinge – stets eine Niederlassungserlaubnis, weshalb die Unterscheidung zunächst keine praktischen Konsequenzen mit sich brachte. Diesem grundsätzlichen und durch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt bestätigten Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen des Zuzuges jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in den frühen 90er-Jahren steht vorliegend auch nicht die Bescheinigung der Ausländerbehörde D. vom 23. September 2024 entgegen, die der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat. Ausweislich dieser Bescheinigung sei der Kläger auf Grundlage des HumHAG aufgenommen worden und genieße die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob durch diese behördliche Erklärung – die nach Maßgabe des § 133 BGB auszulegen wäre – abweichend von der erklärten Absicht der Ministerpräsidentenkonferenz konstitutiv die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sein könnte, bedarf hier keiner Klärung mehr. Spätestens mit Außerkrafttreten des HumHAG im Jahr 2005 wäre diese Rechtsstellung schließlich erloschen und der Aufenthalt des Klägers lediglich durch seine Niederlassungserlaubnis fortdauernd geregelt geblieben. Als das HumHAG im Jahr 2005 außer Kraft trat und im Wesentlichen durch § 23 Abs. 2 AufenthG ersetzt wurde, schuf der Gesetzgeber eine Übergangsregelung in §§ 101, 103 AufenthG. Er differenzierte damit ausdrücklich zwischen „echten“ Kontingentflüchtlingen und solchen, auf die die Regelungen des HumHAG lediglich entsprechend angewandt worden waren. Ausschließlich die „echten“ Kontingentflüchtlinge, die den Status nach § 1 Abs. 1 HumHAG kraft Gesetzes erworben hatten, sollten diesen künftig behalten. Diejenigen, auf die die Regelungen des HumHAG lediglich entsprechend angewandt worden waren, sollten ihre Niederlassungserlaubnis behalten, womit es jedoch aufgrund des abschließenden Charakters des § 101 AufenthG sein Bewenden haben sollte. Nach Lesart des Bundesverwaltungsgerichts erachtete der Gesetzgeber auch zu diesem Zeitpunkt die rein aufenthaltsrechtliche Absicherung der sowjetischen Juden als hinreichend und sah nicht die Notwendigkeit einer asylrechtlichen Ausgestaltung ihres Aufenthaltes (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 12/11 – juris Rn. 14). Vielmehr wollte er deren Stellung nunmehr eindeutig und abschließend aufenthaltsrechtlich regeln. Etwaig damit einhergehende Rückwirkungen billigte das Bundesverwaltungsgericht als unbedenklich vor dem Hintergrund der mit der Neuregelung ausgeräumten Rechtsunsicherheiten (BVerwG, aaO, Rn. 14 a. E.). Der Kläger kann auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG verlangen. Dabei kann sowohl sein tatsächliches Herkunftsland dahinstehen, als auch die Frage, ob ihm dort Verfolgung droht. Der Kläger ist nämlich bereits nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG vom Flüchtlingsschutz ausgeschlossen. Ausgeschlossen wird danach, wer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und daher eine anhaltende Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Neben der Feststellung einer strafrechtlichen Verurteilung hat für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes eine individuelle Prüfung der tatsächlichen und gegenwärtigen Gefährlichkeit des Ausländers zu erfolgen (Huber/Mantel AufenthG/Hruschka/Mantel, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 60 Rn. 59). Es kommt dabei insbesondere auf eine schwebende Wiederholungsgefahr an (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60 Rn. 58). Die Beklagte hat ihre Entscheidung zunächst auf die unstreitige Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gestützt (zugrundeliegend LG Kassel, Urteil vom 22. Januar 2016, Az.: 8821 Js 21909/15 5 KL/s). Es handelt sich dabei um ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Für die Gefährlichkeitsprognose hat sich die Beklagte auf die ebenfalls unbestrittenen Tatumstände gestützt. Der Kläger trieb ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen Handel mit Heroin und Koks, ohne dabei selbst opiatabhängig zu sein, weshalb keine Beschaffungskriminalität angenommen wurde. Ebenfalls erschwerend kam das Tragen einer Schusswaffe hinzu. Für die Gesamteinschätzung hat die Beklagte die Auskunft des Bundeszentralregisters herangezogen, die insgesamt 17 Eintragungen enthielt. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger sich sogar mehrjährige Haftstrafen nicht zur Warnung gereichen ließ und über einen Zeitraum von 20 Jahren immer wieder teils erheblich straffällig wurde. Vor diesem Hintergrund bleibt es unbeanstandet, dass die Beklagte bei dem Kläger eine beachtliche Rückfall- und Wiederholungsgefahr annimmt. Dies wird zuletzt durch die Bewährung und Führungsaufsicht verdeutlicht, der der Kläger auch nach Haftentlassung bis heute unterliegt. Aus den gleichen Gründen kann der Kläger nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG verlangen. Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat (§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG). Die Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens erfüllt diese Voraussetzung ohne Weiteres. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes für den Kläger weder hinsichtlich der Ukraine noch der Russische Föderation vor. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Kläger hat die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nicht vorgetragen. Sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Jedenfalls zu berücksichtigen wäre demgegenüber der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der zu anhaltenden Bodengefechten sowie Artillerie- und Raketenbeschuss vor allem in der Ost- und Südukraine geführt hat. Zur Überzeugung des Berichterstatters begründet das dynamische Kriegsgeschehen jedoch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers in diesem Sinne. Ihm stünde schließlich in der Ukraine eine inländische Fluchtalternative gem. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 AsylG offen. Die westlichen und nördlichen Regionen der Ukraine sind allenfalls von sporadischen Sicherheitsvorfällen – namentlich in Gestalt von Raketenangriffen – betroffen. Diese traten in einigen Provinzen bis Sommer 2023 lediglich in einstelliger Anzahl auf und forderten dort entsprechend nur ganz vereinzelt Todesopfer (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Staatendokumentation Ukraine, 12. März 2024, S. 8 f.). Auch das Offensichtlichkeitsurteil der Beklagten hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar lässt dieses sich nicht mehr auf den mittlerweile außer Kraft getretenen Absatz 4 des § 30 AsylG stützen. Das Gericht erkennt jedoch in der mit Bescheid vom 1. Januar 2023 durch die Ausländerbehörde verfügten Ausweisung des Klägers eine unmittelbar bevorstehende Entscheidung, die zur Abschiebung des Klägers geführt hätte. Der Asylantrag, den der Kläger nun nach etwa dreißigjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik in Anbetracht der drohenden Ausweisungsverfügung gestellt hat, ist vor diesem Hintergrund als bloßes Verzögerungsmittel im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG zu behandeln. Ferner lässt sich das Offensichtlichkeitsurteil auch auf § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG stützen, da der Kläger schließlich aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde. Dem Kläger steht ferner kein Abschiebungsverbot zu. Zunächst scheidet ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm im Zielstaat eine Verletzung seiner Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) droht. Im Lichte des Art. 3 EMRK verbietet sich daher die Abschiebung in einen Staat, in dem der Ausländer Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ernsthaft zu erwarten hat. Dazu muss ein erforderliches Mindestmaß an Schwere solcher Verletzungen erreicht werden, ohne dass schon eine Extremgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG verlangt wird. Dies kann angenommen werden, wenn dem Ausländer Verelendung in dem Sinne droht, dass er in existenzielle Not geriete, insbesondere von Obdach und medizinischer Basisversorgung ausgeschlossen bliebe (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60 Rn. 85). Dem Kläger würde solche Verelendung weder in der Ukraine noch in der Russischen Föderation drohen. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger dort Sozialleistungen beziehen könnte oder eine Beschäftigungsperspektive auf dem regulären Arbeitsmarkt hätte. Das Gericht bezieht sich insofern auf seinen in gleicher Sache ergangenen Eilbeschluss vom 1. September 2023 (1 L 1173/23.KS.A). Bereits dort wurde ausgeführt, der Kläger habe in der Bundesrepublik unter Beweis gestellt, dass er sich mit Rauschgifthandel und Vermögensdelikten problemlos in potentiell gewaltbereiten Kreisen bewege und dass selbst das autoritäre System des Justizvollzuges ihn wenig beeindruckt habe. Es sei nun nicht mehr glaubwürdig, wenn der Kläger vortrage, durch widrige Lebensumstände im Herkunftsland unzumutbar belastet zu werden. Dieser Einschätzung sowie den zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Beklagten, der Kläger habe auch aufgrund seiner akademischen Ausbildung und unternehmerischen Erfahrung weiterhin die Möglichkeit auf auskömmliche Erwerbstätigkeit, schließt sich der Berichterstatter vollumfänglich an (§ 77 Abs. 3 AsylG). Soweit der Kläger pauschal vorträgt, ihm drohe die Einberufung zur ukrainischen Armee, begründet dies ebenfalls kein Abschiebungsverbot. Dabei ist hervorzuheben, dass es jedem souveränen Staat grundsätzlich freisteht, seine volljährigen Bürger zum Wehrdienst und zur Landesverteidigung heranzuziehen. Eine etwaige Rekrutierung bliebe daher jedenfalls ohne asylrechtlichen Belang. Darüber hinaus ist ohnehin nicht ersichtlich, dass der Kläger in Anbetracht seines Lebensalters und seiner von ihm selbst vorgetragenen Gebrechen überhaupt für wehrtauglich befunden würde. Weiter steht dem Kläger auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt dabei in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Zum Nachweis einer solchen Erkrankung hat der Betroffene ein Attest vorzulegen, welches den besonderen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG entspricht. Es muss also die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein. Ob es sich bei der von dem Kläger vorgetragenen Leiden des Klägers – grauer Star, Parodontitis und Alkoholkrankheit – überhaupt um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen in diesem Sinne handelt, bedarf keiner weiteren Klärung. Der Kläger hat bereits keines der genannten Leiden zum Maßstab des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG dargelegt. Im Übrigen ist der Kläger auf die öffentlich zugängliche Gesundheitsversorgung im Herkunftsland zu verweisen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand Januar 2020, S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand September 2022, S. 25). Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass solche Erkrankungen dort nicht behandelbar wären. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung der Beklagten rechtmäßig auf Grundlage des § 34 AsylG ergangen. Der Abschiebung des Klägers steht nicht ein Aufenthaltstitel entgegen. Der bisherige Aufenthaltstitel des Klägers ist durch Stellung des Asylantrages erloschen, §§ 51 Abs. 1 Nr. 8, 23 Abs. 2 AufenthG. Ebenfalls ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang bleibt Staatsangehörigkeit des Klägers, die er selbst im Zuge der informatorischen Anhörung durch das Gericht als unklar beschrieben hat. Der Ausländer kann in sein Heimatland abgeschoben werden, jedoch auch in einen beliebigen anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt (BeckOK AuslR/Pietzsch, 40. Ed. 1.1.2023, AsylG § 34 Rn. 31; NK-AuslR/Müller, 3. Aufl. 2023, AsylG § 34 Rn. 30). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Hinweis: Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der Kläger, geboren ….. in der Russischen Föderation, ukrainischer Staatsangehöriger unbekannter Volkszugehörigkeit und jüdischen Glaubens, reiste am 19. September 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er erhielt eine Niederlassungserlaubnis und die Rechtsstellung nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz. Eine den Kläger betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 21. Juni 2022 enthält folgende Eintragungen: Insgesamt 17 Verurteilungen zwischen 1996 und 2016 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahl, fahrlässigem Vollrausch, Betrug, unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, die über die zuletzt abgesessene siebenjährige Haftstrafe hinaus mit Geldstrafen und mehreren Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet wurden. Bei dem zuletzt abgeurteilten Handeln mit Betäubungsmitteln handelte es sich um die schwerstabhängig machenden Drogen Kokain und Heroin, zudem führte der Kläger bei Aufgreifen durch die Polizei ein Messer und eine Kurzwaffe Kaliber 9 mm mit sich. Der Kläger ist derweil nicht opiatabhängig. Aufgrund dieser Straftaten wurde seine Ausweisung aus der Bundesrepublik nach etwa zwanzigjährigem Verwaltungsverfahren durch die zentrale Ausländerbehörde am 1. Februar 2023 verfügt. Ein gegen diesen Bescheid bemühtes Verfahren ist noch bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängig (4 K 373/23.KS). In Anbetracht der drohenden Aufenthaltsbeendigung im Wege ausländerrechtlicher Ausweisung stellte der Kläger bereits am 18. Mai 2022 einen Asylantrag. Im Zuge der Anhörung am 20. Juli 2022 gab der Kläger im Wesentlichen an, er fürchte im Falle der Rückkehr in die Ukraine Verfolgung aufgrund seiner Religionsangehörigkeit. Es gebe dort viele Neonazis. Er sei damals unter anderem aufgrund des Antisemitismus geflohen. Viele seiner Freunde seien in der Ukraine getötet worden. Nun herrsche dort Krieg. Die Ukraine sei auch nicht seine Heimat, er habe dort lediglich zwölf Jahre gelebt und niemals einen ukrainischen Pass gehabt. Er habe keine Verbindung in die Ukraine, keine Verwandten oder Freunde dort. Bei Rückkehr werde er obdachlos, da er dort keine Rentenansprüche und keine Krankenversicherung habe. Für Arbeit sei er zu alt. Er leide zudem an Grauem Star, sei beinahe erblindet und habe Parodontitis. Er sei geschieden und habe einen volljährigen Sohn in Deutschland. Weiter erklärte er durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 12. Dezember 2022, der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG sei nicht erfüllt, da das Bleibeinteresse des Klägers das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiege. Die körperlichen Leiden drohten sich in der Ukraine gravierend zu verschlimmern. Als Kontingentflüchtling könne der Kläger auch gar nicht abgeschoben werden, da er weiterhin den Schutz des § 1 Abs. 1 HumHAG genieße. Die Beklagte lehnte den Antrag hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 20. Juni 2023 als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1 bis 3) Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziff. 4). Sie drohte dem Kläger die Abschiebung in die Ukraine oder die Russische Föderation an (Ziff. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 60 Monate (Ziff. 6). Sie führte aus, der Kontingentstatus des Klägers sei gem. § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG mit der Stellung des Asylantrages erloschen. Der Kläger habe auch nicht den Kontingentstatus nach § 1 Abs. 1 HumHAG gesetzlich erworben, sodass dieser die Neuregelung mit dem 1. Januar 2005 nicht überdauert habe. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sei der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1 Alt. 2 AufenthG gegeben, was auch das Offensichtlichkeitsurteil gem. § 30 Abs. 4 AsylG (in damaliger Fassung) begründe. Der Kläger sei eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Hierbei sei die erforderliche prognostische Abwägung erfolgt. Der Kläger habe über einen Zeitraum von 20 Jahren in regelmäßigen Abständen Straftaten begangen, es sei keine Besserung absehbar. Er habe sich auch Verurteilungen nicht zur Warnung gereichen lassen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Religiöse Verfolgung in der Ukraine oder in Russland sei nicht ersichtlich, auch die Staatsangehörigkeiten des Klägers seien nicht verfolgungsrelevant. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine konzentriere sich auf die Ostgebiete, in der West- und Zentralukraine sei keine schutzauslösende Gefahrendichte festzustellen. Auch stünden die humanitären Verhältnisse in den Ländern der Abschiebung nicht entgegen. Die gesundheitlichen Probleme des Klägers begründeten bei Rückkehr keine unzumutbaren Leiden. Sie seien auch in den genannten Ländern problemlos behandelbar. Eine bessere Gesundheitsversorgung in Deutschland begründe kein Abschiebungsverbot. Der Kläger hat am 3. Juli 2023 Klage erhoben. Er trägt vor, lediglich ein Fünftel seiner Lebenszeit in der Ukraine verbracht zu haben, die Hälfte dagegen in Deutschland. Sein einziger Sohn lebe in C. Der Kläger sei beinahe erblindet und auf medizinische Behandlung in Deutschland angewiesen. Er fürchte zudem weiterhin religiöse Verfolgung in den Nachfolgestaaten der UdSSR, dort gebe es weiterhin Antisemitismus. Bei Rückkehr drohe Verelendung. Außerdem stehe ihm subsidiärer Schutz zu, da in der Ukraine Krieg herrsche und inländische Fluchtalternativen aufgrund landesweiter Raketenangriffe nicht ernsthaft angenommen werden könnten. Kritische Infrastruktur falle immer wieder aus. Dem Kläger drohe möglicherweise auch die Einberufung in der Ukraine. Die Straftaten des Klägers seien auf dessen Alkoholkrankheit zurückzuführen. Auch wenn jeweils von Schuldfähigkeit ausgegangen worden sei, müssten die tatauslösenden Umstände mit einbezogen werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich vollumfänglich auf ihren Bescheid. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte, der elektronische Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Ausländerakte des Klägers.