Urteil
1 K 1610/21.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0531.1K1610.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einvernehmen mit den Beteiligten durfte die Entscheidung in der Sache gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter ergehen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Anfechtungsklage zulässig. Ein Vorverfahren war entgegen der grundsätzlichen Regelung des § 54 Abs. 2 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) nicht erforderlich, da in Versorgungsangelegenheiten dessen Durchführung gemäß § 54 Abs. 2 S. 3 BeamtStG i. V. m. § 105 Hessisches Beamtengesetz (HBG) entfällt. Die Klage ist indes unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. August 2021 über die Rückforderung von Überzahlungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Bescheid beruht auf § 70 Abs. 2 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. 2013 S. 218, 312 - HBeamtVG -). Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In der damit in Bezug genommenen Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist festgelegt, dass derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der der letzten Behördenentscheidung (NK-VwGO/Wolff, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 97; Schoch/Schneider/Riese, VwGO, 43. EL August 2022, § 113 Rn. 239). Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger vor dem Erlass des angegriffenen Bescheides am Ende des Bescheides vom 8. Juli 2021 gemäß § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ordnungsgemäß angehört worden. Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Von der Vorschrift des § 70 Abs. 2 HBeamtVG hat der Beklagte rechtmäßig Gebrauch gemacht. Der Kläger hat Ruhegehalt in einer Höhe erhalten, die ihm nicht zustand. Für den gegenständlichen Rückforderungszeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 2021 standen ihm aufgrund der infolge des Versorgungsausgleiches des Amtsgerichts D. auf das Rentenkonto seiner zweiten Ehefrau übertragenen Versorgungsanwartschaften lediglich entsprechend gekürzte Pensionsbezüge zu. Dies ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HBeamtVG. Hiernach ist das Ruhegehalt im Falle einer familiengerichtlichen Entscheidung über nacheheliche Ausgleichspflichten des Versorgungsberechtigten um den entsprechenden Betrag zu kürzen. So lag es im Falle des Klägers mit dessen zweiter Ehefrau für den streitgegenständlichen Zeitraum. Im Gegensatz zu dem Versorgungsausgleich aufgrund seiner ersten Ehe, von dessen Last er aufgrund des Ablebens seiner ersten Ehefrau gemäß § 4 VAHRG befreit worden war, bestand und besteht die Ausgleichspflicht infolge seiner zweiten Ehe fort. Der Kläger hat dennoch zwischen dem 1. August 1995 und dem 31. Juli 2021 ungekürzte Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung seiner verbliebenen nachehelichen Versorgungspflichten erhalten. Mithin hat er etwas erlangt, was ihm nicht zustand. Gegenüber der rein rechnerischen Richtigkeit der Änderungsberechnung, die der Beklagten auf dieser Grundlage zum Nachteil des Klägers vorgenommen hat, wurden im Klageverfahren Einwände nicht vorgebracht. Für den Berichterstatter ist ebenfalls nicht erkennbar, dass das dem angefochtenen Bescheid als Anlage beigefügte Rechenwerk, das der Beklagte als Bestandteil seiner Verfügung ausgewiesen hat, in dieser Hinsicht mit Fehlern behaftet sein könnte. Im Übrigen ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das in die Neuberechnung eingeflossene Zahlenmaterial unrichtig ermittelt worden wäre. Der Kläger hat die überzahlten Bezüge auch nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben. Zunächst kann er sich nicht auf die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Hiernach wäre die Herausgabepflicht ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger nicht mehr um ihren Wert bereichert ist, dieser sich also nicht mehr in seinem Vermögen befindet (zum Beispiel infolge einer anlassbezogenen Luxusaufwendung). Ob dies bei dem Kläger der Fall ist, mag dahinstehen, denn er haftet verschärft gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB. Nach diesem verschärften Haftungsmaßstab kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Empfänger den Mangel des Rechtsgrundes der Leistung kannte. Für hessische Beamte gilt dabei zusätzlich erschwerend § 12 Abs. 2 S. 2 HBesG, wonach es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen können. Dies war in der Person des Klägers der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel dann offensichtlich, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 6 C 41/88 –, juris Rn. 16). Der Mangel muss hiernach klar zutage getreten sein und hätte dem Empfänger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen dürfen (Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 15 Rn. 41 m. w. N.). Insbesondere ist dies anzunehmen, wenn er sich schon durch bloßes Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen eröffnet hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 – BVerwG 2 C 12.05 ¬– juris, Rn. 13). Als Ausfluss der besonderen beamtenrechtlichen Treuepflicht ist der Bezügeempfänger jedenfalls stets verpflichtet, seine Eingänge auf Richtigkeit zu prüfen, um evidente Fehlkalkulationen des Versorgungsträgers aufzudecken. Dabei dürfen die Anforderungen jedoch auch nicht überspannt werden. Die detaillierte Kenntnis des Rechenwerkes einer Bezügemitteilung kann von einem Durchschnittsbeamten gleichwohl nicht verlangt werden (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2016 – 1 A 2580/14 –, juris Rn. 41). Der Kläger wusste aufgrund seiner originären Kenntnis der eigenen Biografie ohne Zweifel, dass sein Versorgungsbezug um Abzüge aus zwei Ehen zu kürzen war. Dass die Kürzung nach dem Tod seiner ersten Ehefrau nicht gänzlich entfallen konnte, musste ihm einleuchten. Die genaue Abzugsmethode muss sich dem Kläger als juristischem Laien dazu nicht erschlossen haben. Die kursorische Überprüfung jedes Bezügenachweises auf unerklärliche oder offensichtlich fehlende Abzüge oder Zuschläge konnte dem Kläger jedoch im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht abverlangt werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Anpassungen des Bezuges nach einem anspruchsvollen Abänderungsverfahren vorgenommen wurden. Dass aus solchem Anlass auch Berechnungsfehler unterlaufen, liegt nicht fern. Bei der mithin gebotenen Nachschau hätte dem Kläger auffallen müssen, dass kein weiterer Abzug aus dem verbleibenden Versorgungsausgleich mehr vorgenommen wurde. Das gänzliche Fehlen eines solchen Abzuges hätte den Kläger jedenfalls zu einer Nachfrage bei dem Beklagten oder einer sonstigen rechtskundigen Stelle veranlassen müssen. Die unkritische Annahme und Verplanung der ungekürzten Bezüge in Kenntnis der Vorgeschichte stellte vor dem Kontext der besonderen beamtenrechtlichen Sorgfaltspflichten des Klägers kein in Frage kommendes Verhalten dar. Die Verjährungseinrede des Klägers dringt lediglich hinsichtlich der über zehn Jahre zurückliegenden Überzahlungen durch (§ 199 Abs. 4 BGB), nicht jedoch mit Blick auf den von dem Beklagten noch geltend gemachten Überzahlungsbetrag ab September 2011. Für diese Rückforderung gilt die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Bei Geltendmachung der Forderung durch den Rückforderungsbescheid am 18. August 2021 waren noch keine drei Jahre seit Verjährungsbeginn verstrichen. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 BGB. Maßgeblich ist vorliegend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach es auf den Zeitpunkt ankommt, in welchem der Beklagte von der Forderung Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Abzustellen ist hier auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung im Juli 2021, als der Beklagte den Vorgang anlässlich des Renteneintrittes der zweiten Ehegattin des Klägers erneut prüfte und sich seines Irrtums erstmals gewahr wurde. Grob fahrlässige Unkenntnis zu einem früheren Zeitpunkt – insbesondere im September 2007, als der Fehler entstand – muss sich der Beklagte nicht vorhalten lassen. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (zuletzt dazu BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 –, juris Rn. 14). Sie liegt nur dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 – VI ZR 135/10 –, NJW 2011, 3573 Rn. 10 m.w.N., und BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –, juris). Dass auf Seiten des Beklagten im Jahr 2007 bei der Neuberechnung der Versorgungsbezüge ein Fehler eingetreten ist, räumt dieser ein. Es ist dabei unerheblich, ob der Fehler auf Missverständnisse zwischen dem Kläger und dem Beklagten, zwischen den Bediensteten des Beklagten untereinander oder technische Unzulänglichkeiten in dem verwendeten Buchhaltungsprogramm des Beklagten zurückzuführen ist. Eine präzise Kontrolle seitens des Beklagten hätte ihn freilich ausgeräumt. Dennoch zählen Konstellationen mit mehreren geschiedenen Ehen nicht zum Alltagsgeschäft der Beklagten. Fehler in wie der vorliegende treten nicht gehäuft auf, weshalb die Aufmerksamkeit der Bediensteten dahingehend nicht übermäßig geschärft sein musste. Es gehört nicht zu den ganz naheliegenden Überlegungen, sich bei Bearbeitung einer Ehescheidung zu fragen, ob der Betroffene möglicherweise mehrfach geschieden sein könnte. Die irrtümliche Streichung der Kürzung ist damit zwar als fahrlässig begangener Fehler zu werten, kann indes noch nicht als im dargestellten Sinne grobes Verschulden gegen sich selbst angesehen werden. Grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten scheidet mithin aus. Ebenso resultiert aus der langjährigen Fortführung des Fehlers keine grobe Fahrlässigkeit. Der Beklagte verfügte zwar über den Verwaltungsvorgang den Kläger betreffend und hätte den Irrtum bei entsprechender Revision ohne Weiteres selbst aufdecken und korrigieren können. Zu Nachforschungen seinerseits bestand jedoch kein Anlass. Nach der letztmaligen Bearbeitung des Vorganges im Jahr 2007 versah sich der Beklagte keiner Unrichtigkeit mehr. Ihn traf gerade keine anlasslose Pflicht, die angewiesenen Zahlbeträge und die zugrundeliegende Berechnung in jedem Einzelfall der Massenverwaltung turnusmäßig nachzuvollziehen. Es liegt fern, bei jedem vorläufig abgeschlossenen Berechnungsvorgang Kalkulationsfehler zu wähnen und rein vorsorglich Nachberechnung vorzunehmen. Ein solches Vorgehen würde schnell zu redundanten Abläufen führen, die im Übrigen auch im Widerspruch zum sparsamen Umgang mit Verwaltungsressourcen stünden. Vor diesem Hintergrund ist auch die unterlassene Nachschau sogar über einen Zeitraum von etwa 15 Jahren hinweg nicht als grobes Verschulden gegen sich selbst zu werten. Zuletzt leidet auch die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht an rechtlichen Mängeln. Nach § 70 Abs. 2 S. 3 HBeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Entscheidung ist gerichtlich auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (§ 114 S. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 –, juris Rn. 18). Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung zum Tragen kommt. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die aktuellen Lebensumstände des Beamten abzustellen (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - juris). Dabei ist auch von Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung entsprang und wie etwaige Verschuldensanteile verteilt sind (vgl. VG Kassel, Urteil vom 26. September 2022 – 1 K 2094/21.KS –, juris, Rdn. 36). In der Regel ist aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung teilweise abzusehen, wenn die Behörde überwiegendes Verschulden für die Überzahlung trifft. Ein Absehen in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages kann dann ohne Weiteres in Betracht kommen. Eine darüberhinausgehende Ermäßigung bedarf einer besonderen Rechtfertigung etwa in festzustellenden wirtschaftlichen Problemen des Empfängers. Liegt demgegenüber kein überwiegendes behördliches Mitverschulden vor, ist eine Reduktion des Rückforderungsbetrages nicht geboten (BVerwG, ebd.). Es genügt vielmehr etwa die Einräumung von Ratenzahlungen. Den Beklagten trifft – auch nach den vorausgehenden Feststellungen – kein überwiegendes Verschulden. Es ist allenfalls ein Verschulden zu gleichen Teilen anzunehmen, welches jedoch kein (teilweises) Absehen von der Rückforderung zu rechtfertigen vermag. Die wohl ursprünglich fehlerursächliche Zusammenfassung der beiden Kürzungsbeträge zu einem Gesamtabzug, der später fehlerhaft einheitlich gelöscht wurde, fiel in die Sphäre des Beklagten. Hierbei war jedoch zu berücksichtigen, dass die Zusammenfassung aus technischer Notwendigkeit folgte. Der Kläger erwähnte in seinem späteren Abänderungsantrag lediglich einen zu berücksichtigenden Versorgungsausgleich. Zwar ist es nicht seine Pflicht, den Beklagten stets erneut an jede seiner Scheidungen zu erinnern, ein vorsorglich klarstellender Hinweis hätte das Problem jedoch mutmaßlich im Keim erstickt und wäre dem Kläger im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Kooperationspflichten auch nicht unzumutbar gewesen. Schließlich wäre es dem Kläger – wie bereits ausführlich begründet – abzuverlangen gewesen, seinen auf die Neuberechnung folgenden Bezügenachweis zu studieren. Fehlberechnungen, die einmal im System vermerkt sind, fallen dem Beklagten nämlich naturgemäß nicht auf, da die Bezügenachweise ebenso wie die Auszahlungsanordnungen automatisch und ungeprüft im elektronischen Geschäftsgang erstellt werden. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, bei dem Kläger aufgrund besonderer individueller Gründe auf einen Teil der Rückzahlung zu verzichten. Vorliegend hat der Beklagte die wirtschaftliche Situation des Klägers nicht verkannt. Er hat ihm Gelegenheit zur Erklärung gegeben. Der Kläger ist es jedoch schuldig geblieben, eine der Rückforderung etwaig entgegenstehende wirtschaftliche Zwangslage darzulegen. Die Darlehensverbindlichkeiten des Klägers ändern nichts an dieser Beurteilung. Außerhalb einer Gesamtaufstellung des klägerischen Vermögens fehlt ihnen die Aussagekraft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger die monatlichen Überzahlungen bereits bei der Tilgung des Darlehens zu Hilfe kamen. Da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der der letzten Behördenentscheidung ist, konnte ferner allein die dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannte Vermögenssituation des Klägers Berücksichtigung finden. Eine wirtschaftliche Unmöglichkeit für den Kläger, den geforderten Betrag aufzubringen, war mangels eines weiter substantiierten Vortrags und einer ggf. durch Unterlagen nachgewiesenen Vermögensaufstellung vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Es bleibt dem Kläger unbenommen, bis zur Fälligkeit der Rückforderung eine Ratenvereinbarung mit dem Beklagten zu treffen, die unzumutbare wirtschaftliche Nachteile abwendet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.768,95 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Rückforderung war ein auf eine bezifferte Geldforderung bezogener Verwaltungsakt in diesem Sinne. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen. Der im Jahr … geborene Kläger war Fachlehrer im hessischen Schuldienst und wurde im Jahr 1995 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seitdem empfängt er Versorgungsbezüge des Beklagten. Er ist zweifach geschieden und lebt zurzeit in dritter Ehe. Beide Scheidungen fanden bereits vor seinem Ruhestandseintritt statt. Auf sie folgte jeweils ein familienrechtlicher Versorgungsausgleich zulasten des Klägers. Aus erster Ehe mit seiner damaligen Gattin Frau C. wurden durch das Amtsgericht D. zulasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von 283,59 DM auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragen. Das Scheidungsurteil wurde am ….. rechtskräftig. Aus zweiter Ehe mit seiner damaligen Gattin Frau E. wurden durch das Amtsgericht D. zulasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von 227,58 DM auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragen. Das Scheidungsurteil wurde am ….. rechtskräftig. Das Ruhegehalt des Klägers wurde bereits bei dessen Ruhestandseintritt 1995 um seine nachehelichen Versorgungspflichten gekürzt. Für die Pflichten aus beiden Ehen berechnete der Beklagte einen Gesamtabzug. Es wurde ein Prozentsatz von der Gesamtversorgung gebildet, welcher fortan abgezogen werden sollte, um künftigen Versorgungserhöhungen Rechnung zu tragen. Dieser betrug 16,59 Prozent. Auf der Berechnungsanordnung war keine Differenzierung der beiden Versorgungsausgleiche ausgewiesen (Bl. 73 d. BA). Am 5. September 2005 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Neuberechnung des versorgungsausgleichsbedingten Abzuges (Bl. 129 d. BA). Der Ausgleich für seine erste Ehefrau, Frau C., sei nach deren Tod am 26. August 2005 nicht mehr in Abzug zu bringen. Von einem weiteren laufenden versorgungsausgleichbedingten Abzug erwähnte der Kläger in diesem Schreiben nichts. Es folgte eine Neuberechnung durch den Beklagten inklusive umfangreicher Korrespondenz mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Beklagte prüfte eingehend, ob die Voraussetzungen des § 4 VAHRG erfüllt waren, der Kläger also nunmehr von den Kürzungen befreit werden könnte. Maßgeblich war dabei, ob die Begünstigte des Versorgungsausgleiches vor ihrem Tode Leistungen aus den durch Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften bezogen hatte. Da dies nach Auffassung des Beklagten nicht der Fall gewesen war, konnte der Kläger rückwirkend von seinem Ruhestandseintritt an von den Kürzungen befreit werden. Der Beklagte setzte die Versorgungsbezüge des Klägers daher mit Bescheid vom 4. September 2007 (Bl. 195 d. BA) neu fest, befreite ihn dabei von jeglichem versorgungsausgleichsbedingten Abzug (auch hinsichtlich der zweiten Scheidung) und gewährte ihm die vorgenommenen Kürzungen seit 1995 in Höhe von 46.513,15 EUR zurück. Dass es sich bei der Befreiung auch von den Kürzungen aus der zweiten Ehe um ein Versehen gehandelt hatte, stellte der Beklagte erst im Jahr 2021 fest, als der Vorgang des Klägers anlässlich des Renteneintrittes der zweiten Ehegattin des Klägers erneut geprüft wurde. Zurückzuführen war dieser Fehler auf die Zusammenfassung der Kürzungsbeträge aus beiden Ehen zu einem Gesamtabzug. Dieser Gesamtabzug war irrtümlich gelöscht worden, ohne einen neuen Abzug für den verbleibenden Versorgungsausgleich zu bilden. Der Beklagte berechnete die Versorgungsbezüge des Klägers nach Kenntniserlangung von diesem Umstand mit Bescheiden vom 21. Juni 2021 und 8. Juli 2021 erneut (Bl. 336 ff. d. BA). Er nahm die Kürzung aus der zweiten Ehe erst laufend, dann auch rückwirkend zum 1. August 1995 wieder auf. Dem Kläger sollten nunmehr Bezüge in Höhe von 2.508,23 EUR monatlich zustehen. Diese Bescheide wurden bestandskräftig. Im Zuge der Neufestsetzung hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der überzahlten Bezüge für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 2021 an. Diese sollte sich auf 48.840,95 EUR belaufen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte daraufhin unter dem 29. Juli 2021 die Einrede der Verjährung und trug vor, der Kläger sei um die Überzahlung entreichert. Im Übrigen lebe der Kläger allein von der Pension und zahle monatlich etwa 850 EUR an Darlehensraten für ein Hausgrundstück ab. Es seien noch etwa 150.000 EUR zu tilgen. Einen weiteren Kredit bekäme er aufgrund seines Alters nicht. Mit Bescheid vom 18. August 2021 (Bl. 349 ff. d. BA) forderte der Beklagte einen überzahlten Betrag in Höhe von 20.768,95 EUR von dem Kläger zurück, im Übrigen erkannte er den Verjährungseintritt für Forderungen für den Zeitraum vor September 2011 an. Der Betrag sei gemäß § 70 Abs. 2 HBeamtVG i. V. m. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben. Der Kläger hafte verschärft nach § 819 BGB, da er gewusst haben müsse, dass die Kürzung aus der zweiten Ehe auch nach dem Tod seiner ersten Gattin Bestand haben musste. Die Einrede der Verjährung dringe allenfalls hinsichtlich der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB durch. Daher werde von der Rückforderung solcher Überzahlungen abgesehen, die älter als zehn Jahre seien. Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten sei keine andere Bewertung zu treffen. Zwar sei der Berechnungsfehler bei dem Beklagten passiert, der Kläger habe jedoch im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Sorgfaltspflichten ebenfalls die Richtigkeit der Neuberechnung prüfen müssen. Nur bei überwiegendem Verschulden der Behörde könne teilweise von der Rückforderung abgesehen werden, hier liege jedoch Verschulden zu gleichen Teilen vor. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, inwiefern ihn die Rückforderung wirtschaftlich unbillig belasten würde. Dies bleibe ihm jedoch bis zur Fälligkeit der Rückforderung unbenommen. Der Kläger hat am 15. September 2021 Klage erhoben. Er trägt vor, die gesamte Rückforderung sei verjährt. Gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG Bund richte sich die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und betrage drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von der Forderung erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt habe. Hier liege der Berechnungsfehler eindeutig in der Sphäre des Beklagten, der sich die Kenntnis seiner Bediensteten zurechnen lassen müsse. Ursache des Irrtums sei die Zusammenfassung der beiden Abzüge zu einem Gesamtabzug gewesen. Dies habe der Beklagte veranlasst. Ab 2005 habe der Beklagte durch seine Bediensteten Kenntnis von dem fehlenden Ansatz der Kürzung haben müssen. Aus dem Vorgang gehe hervor, dass sich mehrere Sachbearbeiter des Beklagten mit dem Verfahren befasst hätten. Diesen habe der Fehler auffallen müssen, spätestens bei der Migration der Daten aus dem alten Rechnungsprogramm in ein moderneres System. Der Kläger hingegen habe den Fehler aufgrund des geringfügigen Kürzungsbetrages nicht bemerken müssen. Ferner habe er durch die Zusammenfassung der Beträge nicht mehr erkennen können, wie hoch die Einzelkürzung bei korrekter Berechnung gewesen sei. Eine genaue Nachprüfung des Rechenwerkes könne ihm nicht abverlangt werden. Die Forderung sei nach drei Jahren, also am 31. Dezember 2008 verjährt. Der Verjährungslauf sei auch nicht gehemmt gewesen. Wenn der Beklagte selbst davon ausgehe, dass beiderseitiges, hälftiges Verschulden vorliege, müsse sich dies auch in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen und zu einem hälftigen Absehen von der Rückforderung führen. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 18. August 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, es seien Bezüge gewährt worden, die dem Kläger nicht zugestanden hätten. Die versorgungsausgleichsbedingten Kürzungen gemäß § 63 HBeamtVG seien im Jahr 2007 nur versehentlich gestrichen worden. Eine vollumfängliche Aufhebung nach § 4 VAHRG sei niemals beabsichtigt gewesen, schließlich sei die zweite Ehefrau des Klägers nicht gestorben. Insofern sei nun eine Rückforderung angezeigt. Der Rückforderungsbetrag sei wiederum aus der vorzunehmenden Kürzung gemäß § 63 Abs. 2 HBeamtVG errechnet worden. Der herausverlangte Teil der Überzahlungen sei auch nicht verjährt. Wenn der Kläger meine, die Forderung sei bereits im Jahr 2008 verjährt, verkenne er, dass die dreijährige Verjährungsfrist aus dem BGB nicht an das Datum des Antrages auf Aussetzung der Kürzung anknüpfe. Maßgeblich sei das Ende des Jahres, in der der Gläubiger Kenntnis von der Forderung erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt habe. Die Rückforderungen seien jeweils monatlich für die Bezüge des kommenden Monats entstanden. Kenntnis von der Überzahlung habe der Beklagte jedoch erst im Jahr 2021 erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis habe er nicht gehabt. Er habe daher die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB angewandt. Seit Erlass des Rückforderungsbescheides sei die weitere Verjährung gehemmt. Hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung verweist der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum teilweisen Absehen von der Rückforderung bei überwiegendem Verschulden der Behörde. Nur in diesem Fall seien bis zu 30 Prozent der Forderung zu erlassen. Den Kläger treffe allerdings mindestens hälftiges Mitverschulden. Ihm sei bekannt gewesen, dass lediglich die Kürzung für eine der Ehen ausgesetzt werden durfte. Er habe seine Bezüge nach dem Wegfall der Kürzung aus erster Ehe kontrollieren und zumindest bei dem Beklagten nachfragen müssen. Auch für einen juristischen Laien müsse offensichtlich sein, dass der Tod der einen geschiedenen Gattin keine Auswirkungen auf die Versorgungspflicht gegenüber der anderen, lebenden Ex-Gattin haben könne. Wenn jeglicher Abzug für den Versorgungsausgleich wegfalle, obwohl nur ein Todesfall in Rede steht, müsse dies in jedem Fall Misstrauen erwecken. Die für den Irrtum wohl ursächliche Zusammenfassung der beiden Kürzungsbeträge sei darüber hinaus technisch notwendig gewesen, da die Eingabe zweier solcher Kürzungen in das damals verwendete Abrechnungsprogramm Kidicap nicht möglich gewesen sei. Der Kläger habe durch seinen Antrag auf Aussetzung der Kürzung im Jahr 2005 für den Beklagten auch den Eindruck erweckt, er sei nur einfach geschieden. Er habe im Neuberechnungsantrag nur von einer Ehefrau gesprochen. Dies habe möglicherweise den Irrtum mitveranlasst. Turnusmäßige und anlasslose Nachschauen in den Versorgungsvorgängen der Beklagten seien logistisch unmöglich zu bewerkstelligen. Im Rahmen der Massenverwaltung müsse man davon ausgehen, dass Vorgänge korrekt abgeschlossen würden. Weiterhin sei keine wirtschaftliche Notlage des Klägers bekannt, die ein Absehen von der Rückforderung geböte. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte sowie der Behördenvorgang (2 Bände Versorgungsvorgang). Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung der Sache durch den Berichterstatter gegeben. Der Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 20. September 2021 erklärt, der Kläger unter dem 4 November 2021.