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Urteil

1 K 44/22.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:0417.1K44.22.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist des § 74 Abs 1 S. 2 VwGO gewahrt. Eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. § 105 HBG nicht. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2021 rechtmäßig ist und der Kläger durch dessen Erlass mithin nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 5.829.74 € brutto findet ihre Rechtsgrundlage in § 70 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger hat im fraglichen Zeitraum Versorgungsbezüge erhalten, die ihm nicht zustanden, so dass eine Überzahlung gegeben ist. Das Zusammentreffen seiner Versorgungsbezüge mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung während dieser Zeitspanne hätte nämlich angesichts des Übersteigens der in § 59 HBeamtVG festgelegten Höchstgrenze zu einer monatlichen Kürzung des Versorgungsbezugs um den die Höchstgrenze übersteigenden Betrag führen müssen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 der Vorschrift bezeichneten Höchstgrenzen gezahlt. Vorliegend hat die Pensionsregelungsbehörde den Umstand, dass dem Kläger neben seinen Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugeflossen ist, zum Anlass genommen, mit nunmehr bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 19. November 2021 in Anwendung des § 59 HBeamtVG eine auf den Beginn der Rentenberechtigung zurückgehende Rentenanrechnung vorzunehmen. Dass diese Änderungsberechnung, die zu einer Kürzung der fortlaufenden Bezüge des Klägers geführt hat, gemessen an den Vorgaben der hier einschlägigen Rechtsvorschriften des § 59 HBeamtVG Rechtsfehler aufweisen würde oder aber rein rechnerisch unrichtig wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. In diese Richtung weisende Gesichtspunkte sind in Ansehung der als Bestandteil des Bescheids ausgewiesenen Berechnungen auch für den Einzelrichter nicht ersichtlich. Danach ergibt sich aus der von dem Beklagten rechtsfehlerfrei und auch rein rechnerisch richtig vorgenommenen rückwirkenden Anwendung der Ruhensregelung nach § 59 HBeamtVG ein überzahlter Betrag in der Höhe, wie er von dem Kläger mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid zurückgefordert worden ist. Auf die ihm insoweit ausgezahlten Bezüge hatte der Kläger keinen Anspruch. Die Berufung des Klägers auf einen Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB ist vorliegend bereits nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge stehen unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt derart, dass auch der insoweit entreicherte Versorgungsberechtigte zur Rückgewähr der Beträge gehalten ist, die sich bei einer nachträglichen Ruhensberechnung oder bei rückwirkenden Änderungen in der Höhe des anzurechnenden anderweitigen Einkommens als zu viel gezahlt erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 2 BvR 407/76 , BVerwGE 46, 97; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 BVerwG 2 C 16.84 , BVerwGE 71, 77 ff.). Dieser gesetzesimmanente Vorbehalt kommt sogar ohne Hinweis oder Belehrung des Dienstherrn zum Tragen und damit erst recht in dem hier gegebenen Fall, in dem die Versorgungsstelle bereits die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge mit entsprechenden Erläuterungen verbunden hat. Der gesetzesimmanente Vorbehalt gilt auch für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente nach § 59 Abs. 3 HBeamtVG, wenn der Versorgungsempfänger - wie der Kläger - eine ihm zustehende Rente nicht beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. August 2013 - 5 LA 291/12 -; Bay. VGH, Beschluss vom 7. März 2008 - 3 ZB 07.175 -, alle zit. nach juris). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Versorgungsempfänger dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung (noch) bewusst gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 6 C 37/83 , DVBl. 1986, 472). Die dies bestimmenden gesetzlichen Regelungen begegnen schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts in der oben zitierten Entscheidung Bezug genommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der von dem Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch auch nicht verjährt. Gemäß § 195 BGB gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die zuständige Behörde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, hier also des Klägers, Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Vorliegend erlangte die Versorgungsstelle erst durch die Mitteilung des Klägers vom 11. November 2021 von dessen Rentenbezug Kenntnis. Eine grobfahrlässige Unkenntnis des Beklagten von dem Rentenbezug liegt nicht vor. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 –, juris) Einen solch schwerwiegenden Verschuldensvorwurf kann man dem Beklagten bzw. dessen Bediensteten nicht machen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass es gem. § 67 Abs. 2 HBeamtVG Sache des Ruhegehaltsempfängers ist, dem vormaligen Dienstherrn Veränderungen der persönlichen Umstände (und damit auch einen Rentenanspruch bzw. eine Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit) mitzuteilen. Es ist damit grundsätzlich nicht grob fahrlässig, wenn die Regelungsbehörde darauf vertraut, dass der Versorgungsempfänger seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 1 A 1083/14.Z -, n.v.). Vorliegend wurde der Kläger bei Festsetzung seines Ruhegehalts ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen, so dass der Beklagte davon ausgehen durfte, dass dies auch geschehen würde. Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 –, juris) nur für den Fall, dass der Dienstherr aufgrund des Inhalts der Personalakte und der vorliegenden Unterlagen bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um rentenrechtlich relevante Zeiten weiß. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, vor der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft einzuholen zu der Frage, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Geschieht dies nicht, handelt der Dienstherr regelmäßig grob fahrlässig i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB. Der erkennende Einzelrichter schließt sich dieser Rechtsauffassung an (so auch bereits VG Kassel, Urteil vom 27. Januar 2020 - 1 K 468/18.KS -, n.v.). Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers lässt sich hieraus aber keine grobfahrlässige Unkenntnis des Beklagten von den Rentenansprüchen des Klägers ableiten. Nach den im Jahr 2004 dem Beklagten bekannten Tatsachen hatte der Kläger zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung seiner Versorgungsbezüge noch keine Rentenanwartschaft erworben, da er die Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) noch nicht erfüllt hatte. Mit 4 Jahren und 189 Tage fehlte dem Kläger noch ca. ein halbes Jahr sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, um einen Rentenanspruch zu erwerben. Insoweit unterscheidet sich der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt auch von dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall Die Rentenansprüche des Klägers entstanden erst aufgrund der Berufstätigkeit nach Eintritt in den Ruhestand. Damit konnte und musste jedoch der Beklagte nicht rechnen, denn dies ist eher die Ausnahme als die Regel. Für den Beklagten war im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass der Kläger irgendwann einmal eine Altersrente erhalten würde. Allein die rentenrechtlichen Vorzeiten unter fünf Jahren sind hierfür kein Anzeichen, denn über solche verfügen eine große Anzahl von Pensionären, ohne jemals hierfür eine Rente zu beziehen. Beispielsweise betrifft dies alle Pensionäre, die ihren Wehr- oder Zivildienst absolviert haben, denn hierfür werden Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Würde man in solchen Fällen, also bei nur kurzzeitiger Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Dienstherrn eine Nachforschungspflicht auferlegen, liefe die Mitteilungspflicht des § 67 Abs. 2 HBeamtVG bei Rentenanwartschaften weitgehend leer, was nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Damit liegt keine grobfahrlässige Unkenntnis des Beklagten von dem Rentenanspruch des Klägers vor, vielmehr hat der Beklagte in keiner Weise, also auch nicht fahrlässig, gehandelt, indem er keine Nachforschungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen hat. Folglich begann die Verjährung erst mit Ende des Jahres 2021 zu laufen. Zurückgefordert wurde der hier streitige Betrag bereits mit Bescheid vom 23. Dezember 2021, also vor Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. Schließlich erweist sich das danach dem Grunde nach nicht zu beanstandende Rückforderungsverlangen des Beklagten auch im Hinblick auf die gem. § 70 Abs. 2 Satz 3 HBeamtVG zutreffende Billigkeitsentscheidung nicht als ermessensfehlerhaft. Im Rahmen der Ermessensbetätigung ist nicht nochmals die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, unter dem Grundsatz von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren abzustellen, vor allen Dingen auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre etwaigen Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners (vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2008 1 E 1708/07 , m. w. N., n.v.). Maßgebend ist letztlich, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger durch die Rückzahlung in eine Not¬lage geraten könnte, d. h. der Lebensunterhalt für ihn und seine Familie wegen der Rückzahlung ohne sein Verschulden auch bei einer sparsamen Lebensführung nicht mehr gesichert ist (vgl. dazu nochmals a. a. O.). In diese Richtung deutende Anhaltspunkte sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der dem Kläger noch verbleibende Versorgungsanspruch in Ansehung seiner individuellen Verhältnisse nicht als ausreichend angesehen werden könnte, um ihm und seinen Familienangehörigen bei einem Bestehen der Pensionsregelungsbehörde auf einen Ausgleich der überzahlten Versorgungsbezüge weiterhin eine geordnete Lebensführung zu ermöglichen, hat der Kläger nicht dargetan. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Klägers kommt im Übrigen auch nicht deshalb in Betracht, weil die Überzahlung vorliegend aufgrund von Umständen eingetreten wäre, die der Pensionsregelungsbehörde anzulasten wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9/15 -, juris), der sich der erkennende Einzelrichter anschließt, ist bei der Billigkeitsentscheidung auch von Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen und in welchem Maße ein (Mit-)Verschulden für die Überzahlung ursächlich gewesen ist. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist damit in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen und von der Rückforderung ist aus Gründen der Billigkeit dann teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Im Regelfall erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages als angemessen, wobei - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch eine darüber hinaus gehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen kann (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, juris). Da den Beklagten an der Überzahlung, wie bereits ausgeführt, keinerlei Verschulden trifft, war auch ein Absehen von der Rückforderung oder eine Ermäßigung des Rückforderungsbetrages aus diesem Grund nicht erforderlich. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.829,74 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Der Kläger, geboren am …, wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge. Er stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. November 2003 als Beamter im Statusamt eines Kriminaloberkommissars in Diensten des Beklagten. Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 (Blatt 23 ff der Versorgungsakte) setzte das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge für den Kläger fest. In dem Bescheid heißt es u.a., dass die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt stünden, dass die Bezüge im Falle einer späteren Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften gekürzt würden und die Überzahlung zurückgefordert werde. Insoweit könne die eine Einrede des Wegfalls der Bereicherung nicht erhoben werden. Die Ruhens- und Kürzungsvorschriften könnten z.B. beim Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angewandt werden. Grundlage der Festsetzung der Versorgungsbezüge war ein von dem Regierungspräsidium erstellter Berechnungsbogen, in dem auch die Zeiten eingetragen waren, während derer der Kläger vor seinem Eintritt in den Polizeidienst sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Insgesamt waren dies 4 Jahre und 189 Tage. Im Jahr 2021 fragte der Kläger bei der C. nach und bat um Auskunft, wann er in das Beamtenverhältnis eingetreten sei. Gegenüber einer Frau D. teilte er mit, dass er diese Information für die Deutsche Rentenversicherung benötigen würde. Mit Schreiben vom 27. September 2021 fragte daraufhin das Regierungspräsidium Kassel bei dem Kläger nach, ob er einen Anspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung habe. Die Anfrage wiederholte das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 27. Oktober 2021. Daraufhin übersandte der Kläger am 11. November 2021 einen Rentenbescheid vom 13. Oktober 2021 (Blatt 74 ff. der Versorgungsakte). Ausweislich dieses Bescheides hat der Kläger am 15. Juli 2021 Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente gestellt. Die Rentenzahlung begann dann rückwirkend zum 1. Juli 2021. Dem Kläger wurde eine monatliche Rente von 125,03 € bewilligt. Diese errechnete sich aus verschiedenen Beitrags¬zeiten aus den Jahren 1965 bis 1971 sowie Zeiten geringfügiger Beschäftigung von 2004 bis 2014. Nachdem der Kläger in der Folgezeit den Rentenbescheid vollständig übersandt hatte, berechnete das Regierungspräsidium Kassel die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge rückwirkend ab dem 1. Februar 2016 neu. Mit Bescheid vom 19. November 2021 (Bl. 183 ff der Versorgungsakte) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Versorgungsbezug ab dem 1. Februar 2016 gemäß § 59 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) neu zu regeln sei. Gemäß einer Änderungsberechnung erfolge eine Kürzung ab dem 1. Januar 2022. In dem Schreiben wurde der Kläger auch darauf hingewiesen, dass es in den Jahren von 2016 bis 2021 zu einer Überzahlung der Versorgungsbezüge in Höhe von 5.829,74 € brutto gekommen sei. Es sei beabsichtigt, diesen Überzahlungsbetrag zurückzufordern. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel zu erheben sei. Klage wurde gegen den Bescheid nicht erhoben, auch äußerte der Kläger sich nicht zu der beabsichtigten Rückforderung der Überzahlung. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2021 (Bl. 202 ff der Versorgungsakte) forderte das Regierungspräsidium Kassel die überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 5.829.74 € gemäß § 70 Abs. 2 HBeamtVG zurück. Der Bescheid enthält auch eine Billigkeitsentscheidung. Dort heißt es, eine Mitschuld der Pensionsregelungsbehörde an der Entstehung der Überzahlung bestehe nicht. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass ihm die Begleichung eines Rückforderungsanspruchs nicht möglich sei. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers per Fax am 23. Dezember 2021 zugestellt. Am 11. Januar 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich auf die Verjährung der Rückforderungsansprüche. Insoweit bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. November 2016 - BVerwG 2 C 9.15 -) und trägt vor, dass die Behörde, sofern sie konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche Vorbeschäftigungszeiten eines Beamten habe, vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen müsse, ob eine Rente bezogen werde oder ob ein Rentenanspruch bestehe. Ausweislich der sich aus der Versorgungsakte des Klägers ergebenden Vorbeschäftigungszeiten wäre dies erforderlich gewesen. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, eine grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liege nicht vor. Nach dem Kenntnisstand der Behörde zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns am 1. Dezember 2003 habe der Kläger die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt gehabt. Dass er die Wartezeit während des Ruhestands erfüllen würde, sei nicht absehbar gewesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. November 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.