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Urteil

1 K 1144/13.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:0427.1K1144.13.KS.00
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Leitsätze
1. Macht eine Kommune Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber ihrem Bürgermeister mit der Begründung geltend, dieser habe Schuldner der Gemeinde nicht gemahnt oder notwendige Vollstreckungshandlungen nicht eingeleitet, muss sie eine bestehende Pflicht des Bürgermeisters, die unterlassenen Handlungen vorzunehmen, konkret benennen und gegebenenfalls auch nachweisen, ab welchem Zeitpunkt diese Pflicht bestanden haben soll. 2. Nach den Regelungen des § 66 Abs. 1 HGO sind die Beratungen und Entscheidungen über die Stundung von Außenständen einer Gemeinde durch das Kollegialorgan Gemeindevorstand und nicht allein durch den Bürgermeister zu treffen, so dass eine entsprechende alleinige Verantwortung des Bürgermeisters schon dem Grunde nach auszuschließen ist. 3. Ist es dem Bürgermeister wegen Widerstreit der Interessen nach § 25 Abs. 1 HGO untersagt, in bestimmten Angelegenheiten der Gemeinde gegenüber einer Schuldnerin der Kommune tätig zu werden, kann ihm insoweit keine Unterlassung entsprechender Handlungen vorgeworfen werden. 4. In gleicher Weise ist der Gemeindevorstand und nicht der Bürgermeister einer Kommune bei ausstehenden Kurbeiträgen zuständig für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Dritten bzw. die entsprechenden Mahnungen; dies gilt auch dann, wenn die von Dritten anzufordernden Kurbeiträge im Rahmen einer Geschäftsbesorgung von einer von der Gemeinde u.a. hierfür gegründeten privatrechtlichen Gesellschaft eingezogen werden. Bei erheblichen Außenständen von für die Kommune prägenden Beherbergungsunternehmen liegt auch kein Geschäft der laufenden Verwaltung vor.
Tenor
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 25. April 2013 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. August 2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht eine Kommune Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber ihrem Bürgermeister mit der Begründung geltend, dieser habe Schuldner der Gemeinde nicht gemahnt oder notwendige Vollstreckungshandlungen nicht eingeleitet, muss sie eine bestehende Pflicht des Bürgermeisters, die unterlassenen Handlungen vorzunehmen, konkret benennen und gegebenenfalls auch nachweisen, ab welchem Zeitpunkt diese Pflicht bestanden haben soll. 2. Nach den Regelungen des § 66 Abs. 1 HGO sind die Beratungen und Entscheidungen über die Stundung von Außenständen einer Gemeinde durch das Kollegialorgan Gemeindevorstand und nicht allein durch den Bürgermeister zu treffen, so dass eine entsprechende alleinige Verantwortung des Bürgermeisters schon dem Grunde nach auszuschließen ist. 3. Ist es dem Bürgermeister wegen Widerstreit der Interessen nach § 25 Abs. 1 HGO untersagt, in bestimmten Angelegenheiten der Gemeinde gegenüber einer Schuldnerin der Kommune tätig zu werden, kann ihm insoweit keine Unterlassung entsprechender Handlungen vorgeworfen werden. 4. In gleicher Weise ist der Gemeindevorstand und nicht der Bürgermeister einer Kommune bei ausstehenden Kurbeiträgen zuständig für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Dritten bzw. die entsprechenden Mahnungen; dies gilt auch dann, wenn die von Dritten anzufordernden Kurbeiträge im Rahmen einer Geschäftsbesorgung von einer von der Gemeinde u.a. hierfür gegründeten privatrechtlichen Gesellschaft eingezogen werden. Bei erheblichen Außenständen von für die Kommune prägenden Beherbergungsunternehmen liegt auch kein Geschäft der laufenden Verwaltung vor. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 25. April 2013 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. August 2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010 – BeamtStG –) eröffnet. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte das nach § 54 BeamtStG vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 1. Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten geltend gemachte Forderung ist § 48 Satz 1 BeamtStG, § 56 Hessisches Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508, 578, – HBG –), da ein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen seinen Beamten sich im Regelfall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entstehung beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12.94 -, juris Rn. 23; VG Arnsberg, Urteil vom 14.12.2016 - 2 K 2373/13 -, BeckRS 2016, 115653). Die Beklagte wirft dem Kläger vor, seinen Pflichten aus dem Amt des Bürgermeisters über eine längere Zeit hinweg, gemeint sein dürfte die Zeit der Amtsführung nach Aufnahme der Geschäfte der … KG bis zum Ende der Amtszeit, durch Unterlassung notwendiger Aufklärungs-, Handlungs- und Mitteilungspflichten nicht entsprochen zu haben. Lediglich bezüglich des Vorwurfs an den Kläger, den Beigeordneten … zur Zeichnung der Abtretungserklärung bestimmt zu haben, wird eine aktive Tathandlung vorgetragen. Das von der Beklagten als schadensauslösend angesehene Verhalten oder Unterlassen des Klägers lag damit zumindest überwiegend in dem Zeitabschnitt nach Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1. April 2009. Soweit die Beklagte Ansprüche auf Handlungen oder Unterlassungen aus der Zeit davor zurückführt, wäre der inhaltlich allerdings weitgehend gleichlautende § 46 Abs. 1 Satz 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG –), neugefasst durch Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), maßgebend. 2. Der angegriffene Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist formell rechtmäßig. Bei der Festsetzung des Schadensersatzanspruchs durch Leistungsbescheid sind die für belastende Verwaltungsakte bestehenden Anforderungen des Verwaltungsverfahrensrechts (wie Anhörung, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung) zu beachten. Zwar ist mangels einer vollständigen Vorlage der relevanten Unterlagen durch die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der Kläger vor dem Erlass des Verwaltungsakts gemäß § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) angehört wurde. Der Kläger hatte indes jedenfalls im Widerspruchsverfahren die Gelegenheit, seine Argumente vorzutragen, so dass ein eventuelles Unterlassen geheilt wäre (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG). Ob, wie nach § 75 Abs. 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz vorgeschrieben, der Personalrat der Beklagten bei der Entscheidung beteiligt war (vgl. VG Kassel, Urteil vom 28.04.2016 - 1 K 1797/15.KS -, juris), ist offen, doch hat der Kläger - soweit ersichtlich - eine Beteiligung auch nicht beantragt. 3. Die von dem Kläger angegriffenen Bescheide der Beklagten sind jedoch materiell bereits deshalb nicht rechtmäßig, weil die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt sind. Nach der Regelung des § 48 Satz 1 BeamtStG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. a) Der Kläger wird von der Norm erfasst, da er im maßgeblichen Zeitraum hauptamtlicher Beamter der Beklagten, nämlich Wahlbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 40 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO), § 6 Abs. 1 HBG, war. Die oberste Dienstbehörde ist die Verwaltungsbehörde, mithin hier die Gemeinde (§ 73 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Kommunale Dienstaufsichtsverordnung – KDAVO –). Die Aufgaben des Dienstvorgesetzten gegenüber den Wahlbeamten werden nach § 3 Abs. 1 KDAVO allerdings von der Aufsichtsbehörde (dem Landrat des Landkreises E-Stadt) wahrgenommen. b) Es mangelt indes für einen Ersatzanspruch zunächst an der Voraussetzung der Rechtsgrundlage, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Setzt der Dienstherr den Schadensersatz - wie hier - durch Leistungsbescheid fest, hat er im Bescheid einen abgrenzbaren Lebenssachverhalt darzulegen, aus dem er seinen Anspruch ableiten möchte. Zum Mindestinhalt gehört damit die Benennung einer konkreten Handlung des Beamten oder die Feststellung, dass der Beamte in einer bestimmten Situation hätte handeln müssen, die Herleitung der Dienstpflichtwidrigkeit und des darauf beruhenden Schadens (vgl. VG Halle Urteil vom 26.03.2008 - 5 A 157/06 -, BeckRS 2008, 35608). Nur anhand dieser Angaben ist es dem Beamten und im Streitfall auch dem Gericht möglich, den geltend gemachten Schaden von anderen denkbaren Schadensfällen abzugrenzen. Eine Dienstpflichtverletzung ist jeder Verstoß gegen eine allgemeine oder besonders normierte Pflicht, die dem Beamten aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegt. Alle Beamten müssen bei ihrer Tätigkeit Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Einzelweisungen beachten, die ihnen ohne weiteres abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben; verhalten sie sich nicht wie vorgeschrieben, so ist grundsätzlich die Dienstpflicht objektiv verletzt. Ob das Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung erfüllt ist, also der Beamte eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat, unterliegt dabei der vollständigen Prüfung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1998 - 2 B 6.98 -, juris). Mit den „Pflichten“ werden die Pflichten aus den §§ 33 ff. BeamtStG, also Pflichten des Beamten aus dem Dienstverhältnis aufgegriffen. Insoweit kann von allgemeinen und besonderen Beamtenpflichten gesprochen werden (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 9 Rn. 14). Für jeden Beamten besteht die Dienstpflicht zu rechtmäßigem Handeln. So ist die Pflicht zu nennen, die Grenzen der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit jeweils nicht zu überschreiten und Dienstaufgaben verantwortungsbewusst zu erfüllen. Deshalb muss ein Beamter bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben die Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften beachten. Zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört es ohne Zweifel gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG ebenso, dass Beamte die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen wahrnehmen und gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen. Nach § 48 Abs. 1 HBG dürfen Beamte insbesondere keine Amtshandlungen ausüben, die ihnen oder Angehörigen einen Vorteil verschaffen. Aus dem Gebot zum rechtmäßigen Verhalten folgt die allgemeine Dienstpflicht des Beamten, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Für Beamte, die für ihren Dienstherrn mit öffentlichen Haushaltsmitteln umgehen, bedeutet dies, dass sie den für öffentliche Haushalte geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet es, dass ein Beamter, der für seinen Dienstherrn über öffentliche Haushaltsmittel verfügt oder nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen eingeht, die wirtschaftlichen Risiken der finanzwirksamen Maßnahmen ausreichend prüft (vgl. VG Köln, Urteil vom 10.09.2020 - 19 K 4769/18 -, juris Rn. 88; vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.1992 - 3 L 198/91 -, juris Rn. 36). Allgemein anerkannt ist des Weiteren die Verpflichtung des Beamten zur sparsamen und zweckbestimmten Haushaltsführung. Zuletzt hat der Beamte Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrem erkennbaren Sinn gemäß auszulegen und einzuhalten und (Einzel-)Weisungen zu gehorchen und zwar unabhängig davon, ob sie der Beamte selbst als unzweckmäßig erachtet (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17.01.2012 - W 1 K 11.192 -, BeckRS 2012, 47314). Der Dienstherr ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen indes auch insoweit gehalten, dem Gericht die konkreten Pflichten des Beamten und die Verstöße gegen diese Pflichten zu benennen und gegebenenfalls nachzuweisen (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 9 Rn. 62). Setzt der Dienstherr - wie im vorliegenden Fall - den Schadensersatz durch Leistungsbescheid fest, trägt er grundsätzlich die Feststellungslast, d.h. er muss das Vorliegen der Voraussetzungen schlüssig darlegen und trägt die materielle Beweislast für die objektive Dienstpflichtverletzung (vgl. Sächs. OVG, Beschluss 14.05.2001 - 2 BS 133/00 -, juris Rn. 6). Ihm können aber aus dem Rechtsgedanken des § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder des § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) Beweiserleichterungen zugutekommen, was dann auch im Zusammenhang mit der kausalen Schadensentstehung von Bedeutung ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.09.2018 - 3 ZB 15.763 -, juris Rn. 39). Die Klage hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze deshalb Erfolg, weil die dem Kläger vorgeworfenen Unterlassungshandlungen, die nach der Begründung des Widerspruchsbescheides die Schäden hervorgerufen haben sollen, keine Verletzung seiner Dienstpflichten darstellen und die Beklagte auch die dem Kläger in dem streitgegenständlichen Bescheid vorgeworfene Bestimmung des Beigeordneten Arnold zur Leistung seiner Unterschrift nicht nachweisen konnte. c) Hierbei weist das Gericht zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass unzweifelhaft insoweit eine Verletzung der Dienstpflicht zu bejahen ist, als dass der Kläger neben seinem Amt als Bürgermeister ohne Genehmigung weitere Tätigkeiten im Bereich der Geschäftsleitung der … KG, d.h. in einem privatwirtschaftlichen Betrieb, ausgeübt hat. Die Stellung als faktischer Gesellschafter des Hotelbetriebs hat der Kläger in den Strafverfahren gegen ihn eingeräumt, das Landgericht G-Stadt spricht im Urteil vom 21. April 2016 von nahezu täglicher Anwesenheit des Angeklagten im ….. (Bl. 1090 der Strafakte). Dabei war die persönliche Betroffenheit des Klägers wie weiterer Mitglieder der Gemeindegremien zwar allseits bekannt, wie sich aus der Aufstellung der wirtschaftlichen Beteiligung der Kommune sowie schon aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Landrats des Landkreises E-Stadt vom 18. Juni 2009 ergibt. In diesem empfiehlt die Kommunalaufsicht dem Kläger und allen weiteren betroffenen Mandatsträgern nachdrücklich, die entsprechenden mittelbaren und/oder unmittelbaren persönlichen Beteiligungen an der … GmbH & Co. KG bzw. weiteren gemeindeeigenen Gesellschaften aufzugeben, um in Zukunft wegen Interessenkonflikten nicht von Entscheidungen, die den … bzw. die Beklagte tangieren, ausgeschlossen zu sein. Eine entsprechende Aufgabe erfolgte nach Aktenlage indes nicht. Aus den von den Beteiligten vorgelegten Auszügen aus den Protokollen des Gemeindevorstands folgt im Übrigen auch, dass der Kläger weiterhin an einzelnen Beratungen des Gremiums teilnahm, die sich inhaltlich mit den Schulden der … KG auseinandersetzten (vgl. das Protokoll der Sitzungen vom 29. August 2011, Bl. 413 f. der GA, TOP 02 und 03, und vom 12. September 2011, Bl. 412 der GA, TOP 07). Jedoch hätte der Kläger auch dann nicht ohne Genehmigung der Gemeinde im Bereich der Geschäftsleitung der … KG tätig werden dürfen, wenn er nicht persönlich von dem Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens betroffen gewesen wäre, da ein Beamter auf Zeit wie ein Beamter auf Lebenszeit gemäß § 6 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Nr. 3 HBG für die Ausübung dieser Tätigkeit vorher eine Genehmigung der obersten Dienstbehörde hätte einholen müssen; der Ausnahmefall, dass der Kläger als Bürgermeister nach § 72 HBG auf Verlangen der Gemeinde zur Übernahme verpflichtet gewesen wäre, liegt nicht vor. Zu Recht folgert die Beklagte daher weiter, dem Kläger hätte deutlich sein müssen, dass das Amt des Bürgermeisters mit der von ihm ausgeübten faktischen Stellung als Geschäftsführer des Unternehmens inkompatibel war. Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in vollem Bewusstsein eines Interessenwiderspruchs gehandelt haben dürfte, da ihm der offensichtliche Interessenkonflikt bekannt war. Der Landrat des Landkreises E-Stadt als Behörde der Landesverwaltung wäre bei entsprechender Untätigkeit der kommunalen Gremien (vgl. auch § 75 Abs. 1 HGO), diese Doppelbefassung ihres Bürgermeisters zu verhindern, auch gehalten gewesen, die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer der … KG zu unterbinden. Ob und inwieweit das erst im Jahr 2011 eingeleitete Disziplinarverfahren insoweit zu einem Abschluss kommt, ist hierbei für das vorliegende Verfahren indes nicht von Bedeutung. Aus der ungenehmigten Nebentätigkeit des Klägers an sich hat die Beklagte nämlich keinen ihr konkret entstandenen Schaden hergeleitet. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 werfen zwar erstmals die Behauptung auf, der Kommune sei durch die ungenehmigte Nebentätigkeit des Klägers ein Schaden entstanden, ohne diesen jedoch zu konkretisieren. Auf die Verletzung dieser Amtspflicht stützen sich die angegriffenen Bescheide zudem nicht und auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte eine entsprechende Kausalkette nicht bilden, so dass nicht entschieden werden muss, ob nachträglich – und außerhalb der dann unter Umständen zu beachtenden Verjährung nach § 56 Abs. 1 HBG – entsprechende Forderungen noch zulässig erhoben werden könnten. d) Die dem Kläger in den angegriffenen Bescheiden zum Vorwurf gemachten und damit streitgegenständlichen Handlungen bzw. Unterlassungen stellen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hingegen keine Verletzung von Dienstpflichten dar, die kausal zu einem Schaden bei der Kommune geführt haben. Dabei ist zu präzisieren, dass die Beklagte dem Kläger nicht etwa vorhält, er sei als Bürgermeister für das Entstehen der Schulden der … KG bei der Kommune verantwortlich gewesen, sondern dass er diese Forderungen gegenüber der Schuldnerin nicht mit Nachdruck geltend gemacht oder beigetrieben habe oder habe beitreiben lassen. In Auslegung der angegriffenen Bescheide und der entsprechenden Begründungen geht das Gericht dabei davon aus, dass die Beklagte sich im Wesentlichen auf die Zeitspanne von 2008 bis zum Ende der Amtszeit des Klägers bezieht. Mangels konkreter Angaben dazu, ab wann der Kläger die Verpflichtung gehabt haben soll, die bestehenden Außenstände anzumahnen oder beizutreiben, lässt sich kein konkreter Zeitpunkt bestimmen. Der von der Beklagten vorgelegte Bericht der Wirtschaftsprüfer … vom 28. März 2012 („Bericht über die Sonderprüfung“, BA, Fach 4), den sich die Beklagte zu eigen macht bzw. auf den sie zur Begründung ihres Anspruchs verweist, bezieht sich auf die Jahre 2008 bis 2010, doch wird die dem Kläger vorgeworfene Untätigkeit von der Beklagten zeitlich nicht näher eingegrenzt. Vor dem Problem der konkreten Bestimmung des zeitlichen Umfangs der geltend gemachten Pflichtverletzung stand erkennbar auch die zum Vorwurf der Untreue ermittelnde Staatsanwaltschaft, da sie in der Anklage vom 21. August 2013 zum Tatvorwurf unter „Zu 1.“ (Bl. 98 der GA) ausführt, „zumindest ab dem Jahr 2009“ seien die Kurbeiträge nicht vollständig abgeführt worden. Oder auf S. 3: „zumindest ab der Stundungsvereinbarung vom Juni 2010 …“. Eine derartige Unbestimmtheit des Zeitrahmens ist im Bereich der Unterlassungshandlungen stets problematisch. Worauf auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. August 2017 hinweist, ist die Umgrenzungsfunktion des Anklagegegenstands. Insoweit beanstandet er (Seite 12 des Abdrucks, Bl. 184 der GA), der Anklagesatz enthalte in Bezug auf den Untreuevorwurf lediglich eine allgemein gehaltene, zusammenfassende Schilderung. Es bleibe vollständig offen, welches von anderen gleichartigen Taten abgrenzbare, individualisierbare Verhalten (Tun oder Unterlassen) im Zusammenhang mit Anfragen einer Institution (Gemeindevorstand oder Kommunalaufsicht) als untreuerelevante und zu einem Schaden der Gemeinde führende Pflichtverletzung dem Angeklagten zur Last gelegt werden solle. Diese Ausführungen zu relevanten strafrechtlichen Prozessvoraussetzungen sind auch für den hier geltend gemachten Bereich des Vorwurfs der Unterlassung von Mahnungen oder des Beitreibens von Außenständen bedeutsam. Es wäre zunächst Aufgabe der Beklagten gewesen, den genauen zeitlichen Rahmen der von ihr erhobenen Vorwürfe an den Kläger zu bestimmen, also ab welchem Zeitpunkt die Pflicht bestanden haben soll, die Forderungen selbst gegenüber den Schuldnern geltend zu machen oder Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, oder zumindest die Gemeindevertretung oder den Gemeindevorstand (aus Sicht der Beklagten) vollständig zu informieren. Ebenso wäre die Sachlage mit Blick auf die von der Kur- und Tourismus GmbH nicht eingeforderten Kurbeiträge darzustellen, d.h. ab welchem Zeitpunkt der Kläger Maßnahmen im Rahmen der Gesellschafterversammlung hätte ergreifen müssen. Angesichts dessen, dass die Schulden der … KG nicht auf einmal entstanden, sondern seit dem Jahr 2007 mit den Monaten anwuchsen (vgl. die Aufstellung Bl. 21 bis 35 der GA), wäre die genauere Bestimmung zwingend erforderlich. Lediglich bezüglich der Unterlassung, die Gemeindegremien über die Weigerung der Geschäftsführerin der … KG im Schreiben vom 17. November 2010, die Ratenzahlungsvereinbarung zu unterschreiben (BA, Fach 9), zu informieren, kann ein näheres Datum bestimmt werden, wie die Beklagte auf S. 9 des Widerspruchsbescheids auch ausführt. Bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts war das Gericht allerdings im Wesentlichen auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- und Strafakten angewiesen, da die Beklagte trotz entsprechender Aufforderungen keine vollständigen Akten vorgelegt hat. Der Kläger selbst hat indes ergänzend Auszüge aus Protokollen von Sitzungen der Gemeindegremien vorgelegt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Die von der Beklagten dem Kläger mit dem Leistungsbescheid vorgeworfenen Verletzungen von Dienstpflichten sind auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und den Strafakten nicht feststellbar. Der Gemeinde ist es nicht gelungen, dem Kläger nachzuweisen, er habe im Rahmen der bestehenden Verantwortlichkeiten aus dem Amt des Bürgermeisters durch das Unterlassen, Forderungen der Gemeinde gegenüber der … KG aus Lieferungen und Leistungen, Grundsteuern oder Gebühren geltend zu machen, gegen Amtspflichten verstoßen (1). Nicht bewiesen ist auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Beigeordneten … dazu bestimmt, eine Abtretungserklärung der Gemeinde gegenüber dem Finanzamt an die … KG zu unterzeichnen (2). Ebenso stellt das Unterlassen eines Einwirkens des Klägers auf die Kur- und Tourismus GmbH, bei der … KG die Kurbeiträge einzufordern, keine Amtspflichtverletzung dar (3). Selbst wenn die Beklagte dem Kläger die Verletzung von Dienstpflichten nachweisen könnte, hätte dieser nicht grob fahrlässig gehandelt (4). (1) Die Beklagte kann dem Kläger eine Verletzung von Dienstpflichten insoweit nicht erfolgreich zur Last legen, als er es unterlassen hat, Forderungen der Gemeinde gegenüber der Schuldnerin … KG beizutreiben oder zumindest anzumahnen. Hierfür war der Kläger in seinem Amt als Bürgermeister nicht zuständig. Die Zuständigkeit für derartige Maßnahmen liegt nach § 66 Abs. 1 HGO vielmehr bei dem Gemeindevorstand, nach § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 HGO gilt dies etwa insbesondere für die Beitreibung der Gemeindeabgaben und die Einziehung der Einkünfte der Gemeinde. Ob es daneben möglich ist, dass die Gemeindevertretung aufgrund besonderer Regelungen oder wegen der Bedeutung der Sache Entscheidungen in diesem Komplex an sich zieht, etwa gemäß § 50 Abs. 1 HGO, oder zumindest zu überwachen hat, § 50 Abs. 2 HGO, bedarf hier keiner näheren Aufklärung. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass nicht nur Forderungen der Kommune gegen die … KG bestanden, sondern weitere erhebliche Außenstände der Gemeinde bei anderen Kliniken aufgelaufen waren, so dass die Gemeindevertretung laut Protokollen der Sitzungen vom 4. November 2009 (Bl. 392 der GA, TOP 08) und vom 20. Mai 2010 (Bl. 391 der GA, TOP 08 zur Frage der Umwandlungen von Forderungen in Darlehen) die Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen bei Außenständen selbst beriet und entschied. Aus dem Protokoll der Sitzung vom 7. Oktober 2010 ergibt sich zwar ein anderes Bild, weil die Gemeindevertretung unter TOP 14 beschloss: „Nach einem ausführlichen Informationsaustausch stellt die Gemeindevertretung fest, dass Entscheidungen über Stundung, Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen nach Hauptsatzung der Gemeinde … dem Gemeindevorstand übertragen wurde und auch vom Gemeindevorstand zu entscheiden sind.“ Dieser Beschluss entspricht den kommunalrechtlichen Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung. Nach den Regelungen des § 66 HGO sind die entsprechenden Beratungen und Entscheidungen damit durch das Kollegialorgan Gemeindevorstand zu treffen, bei denen der Bürgermeister als Vorsitzender lediglich eine Stimme hat; lediglich bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag (§ 66 Abs. 1 und 2 HGO). Entsprechend ist dem Landgericht E-Stadt zuzustimmen, das in seinem Beschluss vom 14. November 2019 auf S. 13 f. ausgeführt hat: „Nach allem enthält auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen keine ausreichenden Angaben zu etwaigen (Teil-)Akten einer Untreuehandlung des Angeschuldigten. Insbesondere sind keine konkret an den Angeschuldigten gerichteten Anfragen von Gremien, Gemeinderatsmitgliedern oder Aufsichtsbehörden dargestellt, auf die der Angeschuldigte falsch oder nicht reagiert hat. Es ist auch nicht ausreichend dargestellt, inwieweit ein konkreter Vermögensnachteil für die Gemeinde eingetreten ist, da lediglich allgemein die Schuldenentwicklung beschrieben wird. … Dem Angeschuldigten kann schließlich auch nicht das Unterlassen der Einziehung der Außenstände der Gemeinde … bzw. der Kur- und Tourismus GmbH … gegenüber der der … GmbH & Co vorgeworfen werden. … Denn als Bürgermeister war der Angeschuldigte für die Entscheidung über die Durchsetzung der Außenstände gar nicht zuständig. Auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung des ….. für den Standort …, der nicht unbeträchtlichen Höhe der Außenstände, der finanziellen Beteiligung der Stadt … an der … GmbH & Co KG sowie der weitreichenden Folgen der Beitreibung etwaiger Außenstände für den ….. und dessen Existenz lag die Zuständigkeit für die Entscheidung über das weitere Vorgehen gem. § 70 Abs. 2 HGO beim Gemeindevorstand.“ Im Fall der Gemeinde … tritt zu diesen allgemeinen Regelungen zur Zuständigkeit des Gemeindevorstands und nicht des Bürgermeisters der besondere Aspekt des Verbots hinzu, dass der Kläger von der Mitwirkung ausgeschlossen war, da in den streitgegenständlichen Jahren bei dem Kläger – wie bei anderen Mitgliedern des Gemeindevorstands – ein auf die Angelegenheiten der … KG beschränktes Teilnahmeverbot nach § 25 Abs. 1 HGO vorlag. In diesen Angelegenheiten musste der Gemeindevorstand mithin ohne die betroffenen Mitglieder, jedenfalls ohne den Kläger, entscheiden, wobei gemäß § 68 Abs. 3 HGO der Gemeindevorstand ggf. auch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig sein konnte. Für entsprechende Handlungen, die die Beklagte als pflichtnotwendig zu tun ansieht und deren Unterlassen sie vorträgt, war der Kläger nach den bereits dargestellten Umständen mithin nicht nur nicht zuständig, sondern gemäß § 25 HGO von den Entscheidungen ausgeschlossen bzw. hätte sie auch nicht vornehmen dürfen. Beschlüsse, die unter Verletzung dieser Verbote gefasst worden wären, wären gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO unwirksam gewesen. Auf die Inkompatibilität und die Notwendigkeit, den Kläger von allen Beratungen des Gemeindevorstands zum Gegenstand … KG auszuschließen, hatte der Landrat des Landkreises E-Stadt als Kommunalaufsicht die Gremien der Kommune im Übrigen schon mit Schreiben vom 18. Juni 2009 ausdrücklich hingewiesen: „Die beratende und vorschlagende Tätigkeit des Bürgermeisters an dem Willensbildungsprozess stellt einen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot dar.“ (BA, Fach 3). Die dokumentierten diesbezüglichen Beratungen und Entscheidungen in den Gremien über die Gewährung von Stundungen oder weitere Schritte gegenüber der … KG ergingen danach – in der Regel – folgerichtig ohne Mitwirkung des Klägers. So leitete der Beigeordnete Arnold etwa die Sitzung des Gemeindevorstandes am 2. November 2009 (vgl. Bl. 509 der Strafakte – aber falsche Paginierung, nach Bl. 518), bei der der Kläger und die Mitglieder des Gemeindevorstands … (1. Beig.), … und … die Sitzung unter Hinweis auf § 25 HGO verlassen hatten. Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 wiederholte der Landrat seine Ausführungen und erklärte: „Dass die Angelegenheit, d.h. die Gewährung eines Zahlungsaufschubs oder eine anderweitige Regelung hinsichtlich der Fälligkeit bzw. Verwirklichung der gemeindlichen Forderungen gegenüber dem o.g. Unternehmen in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung gehört, dürfte unstreitig sein. Ob der Bürgermeister aufgrund seiner mittelbaren Beteiligung an der … GmbH Co. KG einen solchen Antrag stellen durfte, mag dahingestellt bleiben. Aufgrund der durch diese Beteiligung bestehenden persönlichen Betroffenheit des Bürgermeisters ist jedoch jede beratende und entscheidende Mitwirkung des Bürgermeisters ausgeschlossen, soweit die … GmbH Co. KG betroffen ist. Um eine Unwirksamkeit des zu fassenden Beschlusses bzw. der zu fassenden Beschlüsse gemäß § 25 Absatz 6 HGO zu verhindern, bitte ich dies sicherzustellen.“ So waren auch folgerichtig die Forderungen der Kommune an die … KG Gegenstand der Beratungen des Gemeindevorstands unter Abwesenheit des Klägers am 14. Juni 2010 (TOP 07, Bl. 399 der GA; vgl. auch TOP 08 des Protokolls der Sitzung vom 10. Oktober 2011, TOP 02 des Protokolls der Sitzung vom 9. Januar 2012). Ebenso war es korrekt, dass eine Zahlungsaufforderung der Gemeinde an die … KG vom 10. Januar 2012 und eine Mitteilung zur Einstellung von Energielieferungen vom 9. Februar 2012 nicht von dem Kläger, sondern von dem 1. Beigeordneten Schüler unterzeichnet worden sind (Bl. 907 f. der Strafakte, Bl. 422 und 427 der GA), desgleichen die an die … KG gerichtete Zahlungserinnerung vom 26. April 2012 (Bl. 523 RS der Strafakte). Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht erfolgreich vorhalten, er habe die Gemeindeorgane und insbesondere den Gemeindevorstand nicht vollständig und umfassend informiert. Das Informationsrecht und die Informationspflicht der Mitglieder des Gemeindevorstands und der Gemeindevertretung sind in der Hessischen Gemeindeordnung nur teilweise geregelt, etwa in § 50 Abs. 3 HGO oder in § 66 Abs. 1 HGO; für den Bürgermeister gilt zudem § 70 HGO. Die nähere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten können von der Gemeinde zudem in Satzungen oder Geschäftsordnungen geregelt werden. Das Verbot der Mitwirkung in § 25 Abs. 1 HGO ist dabei indes umfassend zu verstehen und beinhaltet, wie der Landrat des Landkreises E-Stadt in seinen Schreiben an die Beklagte zutreffend ausführte, auch das an den Bürgermeister gerichtete Verbot der Vorbereitung von Beschlüssen, d.h. auch die Information des Gemeindevorstands. Insoweit hätte es sachgerecht und zur Vermeidung von Rechtsfehlern für den Gemeindevorstand nur die Möglichkeit gegeben, den hierzu berufenen allgemeinen Vertreter oder eine andere Beigeordnete oder einen anderen Beigeordneten mit der Übernahme des Dezernats zu beauftragen, das sich mit dem Einzug der bei der … KG entstandenen Außenstände auseinandersetzen musste; insoweit war auch das nach § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO bestehende Recht des Bürgermeisters zur Verteilung der Geschäfte auf die Dezernate zwingend suspendiert. Insoweit stellt sich für das Gericht ein offener Mangel in der Aufgabenverteilung in und durch den Gemeindevorstand der Beklagten dar. Unabhängig von diesen Fragen einer Betroffenheit des Klägers und dem daraus folgenden Mitwirkungsverbot ist im Ergebnis jedoch festzustellen, dass der Kläger die Gemeindeorgane zumindest in nicht unwesentlichen Teilen über die Schulden der … KG bei der Kommune informiert hatte (für eine ausreichende mündliche Information vgl. Ulrich Battis: „Zur Haftung kommunaler Wahlbeamter“, ZBR 2022, 120). Dies ergibt sich bereits aus der Erklärung der Mitglieder des Gemeindevorstands …, …. und … vom 16. Februar 2012 (Bl. 68 der GA). Diese bestätigten, der Gemeindevorstand sei für Fragen der Stundung oder Beitreibung von Forderungen zuständig gewesen und habe die Angelegenheiten vielfach beraten und entschieden. Dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Gemeindeorgane nicht ausreichend informiert, nicht zutrifft, ist des Weiteren den Strafakten zu entnehmen, so etwa der Aussage des Beigeordneten … am 8. November 2018 bei der Polizei (Bl. 1397 ff. der Strafakte). Darin gab Herr … an, er sei lange Jahre in der Gemeindevertretung gewesen, auch als deren Vorsitzender, und seit dem Jahr 2011 Mitglied des Gemeindevorstands. Ihm sei seit längerem bekannt gewesen, dass es Zahlungsrückstände des ….. gegenüber der Gemeinde gegeben habe. Über deren Höhe habe er in seiner Zeit als Gemeindevertreter keine nähere Kenntnis gehabt. Herr … gab zu Protokoll: „In 2011 bin ich dann in den Gemeindevorstand berufen worden. Wie bereits angegeben war bekannt, dass Zahlungsrückstände existierten. So haben wir von der Fraktion der Freien Wähler im Gemeindevorstand dreimal eine schriftliche Anfrage an den Herrn Bürgermeister Herrn C. gestellt. Bei den Anfragen ging es darum wie hoch die Verbindlichkeiten letztlich im Detail waren und ob Rückzahlungsvereinbarungen eingehalten werden. Außerdem haben wir nachgefragt, ob weitere Außenstände von anderen Gästehäusern in … existieren würden. Hierzu muss ich ergänzend angegeben, dass mir natürlich bekannt war, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung aus einem vorherigen Zeitraum existierte. Danach hatte der ….. soweit ich mich erinnern kann eine monatliche Zahlungsverpflichtung i.H.v. 3000 Euro.“ Und weiter: „Wir haben also von unserer Fraktion die Anfrage zu den Verbindlichkeiten und zu der Rückzahlung der Verbindlichkeiten gestellt. Daraufhin hat Herr C. als Bürgermeister im Gemeindevorstand zugegeben, dass die Zahlungsvereinbarungen von Seiten des ….. nicht eingehalten worden sind. Näher begründet hatte er dies nicht. Herr C. hat auch keine Angaben dazu gemacht, ob eine Rückzahlung der Verbindlichkeiten überhaupt erfolgen kann oder möglich ist. Wir haben dies auch nicht näher hinterfragt.“ Auf die Frage, über welchen Bereich sich die Verbindlichkeit erstreckt hätte, antwortete Herr …: „Das waren die Abgaben des ….. in Form der Kurtaxe, Gemeindeabgaben allgemein und für die Stromlieferungen.“ Auf die Frage, ob seiner Meinung nach Herr C. Informationen bezüglich des Schuldenstandes gegenüber der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes verschwiegen habe, antwortete der Zeuge: „Das kann ich Ihnen nicht sagen. Ich weiß nichts über ein mögliches Verschweigen.“ Im Nachgang zu seiner Vernehmung übersandte Herr … der Polizei noch Fotokopien, die eine Anfrage im Gemeindevorstand betraf und auf die der Zeuge handschriftlich die Erklärungen des Bürgermeisters notiert hatte, des Weiteren eine Niederschrift über die Sitzung des Gemeindevorstandes am 29. August 2011, in der vermerkt ist, dass der Bürgermeister bezüglich der derzeitigen Außenstände verschiedener Einrichtungen und Betriebe bei der Gemeinde eine Erklärung abgeben hatte (vgl. auch Bl. 414 der GA). Ebenso bekundete der zwischenzeitlich verstorbene Beigeordnete … in seiner polizeilichen Vernehmung am 6. November 2018 (Bl. 1457 ff. der Strafakte), es sei nicht nur bekannt gewesen, dass der Bürgermeister im ….. Mitverantwortung übernommen und dabei auch eigenes Geld investiert habe, sondern dass die Verbindlichkeiten der … KG gegenüber der Gemeinde während seiner Zeit in der Gemeindevertretung und speziell im Gemeindevorstand ein Thema gewesen seien. Speziell vom …… habe er noch eine Summe in Höhe von etwa 100.000 bis 150.000 Euro in Erinnerung. Der Zeuge … führte aus, das Eintreiben dieser Verbindlichkeiten sei Angelegenheit des Kämmerers gewesen und der Gemeindevorstand habe sich damit nicht näher befasst. Es habe sich um Verbindlichkeiten für Wasser, Kanalgebühr, Stromkosten und Abgaben für die Kurtaxe gehandelt. Auf die Nachfrage, wann, durch wen und wie der Gemeindevorstand oder die Gemeindevertretung zum ersten Mal auf ausstehende Zahlungen des Badehofes an die Gemeinde aufmerksam geworden sei, erklärte der Zeuge: „Es wurde gesagt in der Gemeindevorstandssitzung, dass Gelder nicht gezahlt würden. Wer das gesagt hat, weiß ich heute nicht mehr, ich vermute der Kämmerer. Das ist auf jeden Fall seine Aufgabe.“ Auf die Nachfrage, ob er oder andere Mitglieder des Gemeindevorstandes bzw. der Gemeindevertretung den Bürgermeister auf die Verbindlichkeiten angesprochen hätten, erwiderte der Zeuge: „Nach meiner Erinnerung haben wir Herrn C. öfters auf die offenen Verbindlichkeiten hin angesprochen. Er sagte dazu, dass es sein Ziel sei, den ….. am Laufen zu halten, da der ….. ein Herzstück der Gemeinde … darstellt. Ich kann sagen, dass sich Herr C. stets bemüht hat, die offenen Forderungen zu begleichen. Wie er die Forderungen begleichen wollte, dazu hat er sich nicht geäußert.“ Auf die Nachfrage, ob der Bürgermeister seiner Meinung nach Informationen gegenüber der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstands verschwiegen habe, antwortete der Zeuge: „Das glaube ich nicht. Auf Nachfrage hat Herr C. die Verbindlichkeiten offen dargelegt.“ Bereits aus diesen Angaben wird deutlich, dass sowohl der Gemeindevorstand als auch die Gemeindevertretung über die Tatsache von Außenständen auch der … KG informiert waren, selbst wenn den Mitgliedern der Organe einzelne Details unbekannt geblieben sind oder aus Gründen der bestehenden Verschwiegenheitspflichten gemäß § 20 Abs. 1 HGO auch unbekannt bleiben mussten. So erklärte der damalige Leiter der Kasse der Gemeinde Herr E. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung als Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger am 5. November 2018 (Bl. 1341 ff. der Strafakte): „Im Jahr 2009 haben Frau … und ich einzelne Gemeindevorstandsmitglieder des Gemeindevorstands … informiert und über die Missstände bei der Zahlungseinforderung hingewiesen.“ Und auf die Nachfrage, wen er informiert habe, gab der Zeuge an: „Genau kann ich es nicht mehr sagen, aber Herr … war auf jeden Fall dabei. Wir haben die Gemeindevorstandsmitglieder informiert, die greifbar waren und sich der Thematik angenommen haben. Die Mitglieder des Gemeindevorstands waren für uns die verantwortlichen Ansprechpartner.“ Die Befassung der Gemeindevertretung wie des Gemeindevorstands lässt sich im Übrigen daraus ersehen, dass der Leiter der Kämmerei der Kommune, der Zeuge E., am 7. September 2010 der Geschäftsführerin der …KG … schrieb, die Gemeindevertretung habe sich am 22. Juni 2010 mit dem Antrag auf Ratenzahlung beschäftigt und einen positiven Beschluss gefasst (Bl. 529 f. der Strafakte). Auch wenn die Schuldnerin das nachfolgend von der Beklagten geforderte Schuldanerkenntnis nicht abgab, wird aus den vorgelegten Kopien der Protokolle des Gemeindevorstands und der Beschlussvorlage doch deutlich, dass dem Gemeindevorstand - in Abwesenheit des Bürgermeisters - von dem Zeugen E. die Schulden der … KG berichtet wurden und daraufhin die Angelegenheit beraten worden war (Bl. 531 der Strafakte). Eine solche Befassung des Gemeindevorstands wie der Gemeindevertretung bestätigte u.a. auch Frau … in ihrer Vernehmung als Zeugin am 6. November 2018 (Bl. 1371 ff. der Strafakte) und übergab eine Kopie der Tischvorlage an den Haupt- und Finanzausschuss vom 21. Juni 2010 (Bl. 1377 der Strafakte). Aus den Aussagen von Herrn … und von anderen Mitgliedern des damaligen Gemeindevorstandes wird ersichtlich, dass sich die handelnden Personen bei ihren Vernehmungen davon distanzieren wollten, sie hätten umfassende Kenntnisse von den wirtschaftlichen Verhältnissen gehabt. Vielmehr betonen sie, Vertrauen gegenüber dem Bürgermeister gehabt zu haben, jedenfalls zu Beginn seiner Amtszeit, und erst später Bedenken hinsichtlich einzelner Umstände der wirtschaftlichen Verhältnisse gewonnen zu haben. Aus diesem Gesamtbild ist nicht nachzuvollziehen, dass der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe die Mitglieder der Gemeindegremien bewusst darüber im Unklaren gelassen, dass die … KG gegenüber der Kommune erhebliche Schulden habe und die Schuldnerin nicht in der Lage sei, die Zahlungen zu leisten, nicht zutrifft. Vielmehr ergibt sich für das Gericht der Eindruck, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere das Firmengeflecht der Kommune die örtlichen Entscheidungsträger entweder überforderte oder aber sie es bewusst hinnahmen, dass die Schulden der … KG wie von Dritten gegenüber der Gemeinde sich aufhäuften, damit der Kommune das Privileg des „Kurorts“ verblieb. Das Gericht ist des Weiteren der Überzeugung, dass die Struktur und Organisation der zahlreichen Beteiligungen der Kommune es den Gemeindeorganen unter Berücksichtigung ihrer Größe und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich erschwert haben dürften, den vollständigen Überblick über die Gemeindefinanzen, die Wirtschaftlichkeit und die daran anknüpfenden Folgerungen zu gewährleisten. Ob die Struktur, die sich die Gemeinde in den 1990er Jahren bereits gegeben hatte, etwa in Bezug auf die Kur-und Tourismus GmbH, bewährt hatte, darf bezweifelt werden. Zumindest die im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des Hotelbetriebes des ….. einhergehende Finanzierung und wirtschaftliche Verflechtung von diversen Unternehmen könnte im Übrigen in Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 122 ff. HGO stehen. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung. Das Gericht geht im Gesamtbild der dargestellten Protokolle und Erklärungen daher davon aus, dass es den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands zumindest dem Grunde nach bekannt war, dass die Gemeinde erhebliche Außenstände bezüglich ihrer Beherbergungsbetriebe, Kliniken oder anderer Einrichtungen hatte. Die Entscheidungen des Gemeindevorstands, (auch) die Außenstände der … KG nicht beizutreiben, lassen sich mithin nicht auf eventuell fehlende Informationen über die genauen Umstände, die Höhe der ausstehenden Beträge oder die einzelnen Zahlungsmodalitäten zurückführen. Die dem Kläger vorgeworfene Untätigkeit oder nicht ausreichende Information der Entscheidungsträger stellt sich auch deshalb nicht als Verletzung von Dienstpflichten dar. (2) Die Beklagte konnte dem Kläger auch die Verletzung einer Dienstpflicht durch die Bestimmung des Beigeordneten … zum Zeichnen einer Abtretungserklärung vom 14. August 2009 (Bl. 45 RS der GA) nicht nachweisen. Bereits nach Aktenlage ist unstreitig, dass der Kläger die maßgebliche Erklärung der Kommune gegenüber dem Finanzamt, sie trete die der Gemeinde zustehenden Ansprüche auf Erstattung von Umsatzsteuer an die … KG ab, nicht selbst gezeichnet hat, sondern von dem Beigeordneten … stammt. Es ist für das Gericht dabei nicht entscheidungserheblich, ob die Erklärung nach § 46 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) überhaupt rechtsverbindlich und daher die Zahlung des Finanzamts an den Zessionar statt den Zedenten rechtlich zulässig war. Zweifel daran bestehen, da die Erklärung, die nach § 46 Abs. 3 AO nur formgebunden erfolgen kann, entgegen der Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO für die Kommune nur der Beigeordnete … unterschrieben hatte; ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder eine besondere Beauftragung nach § 71 Abs. 2 Satz 3 HGO lagen hierbei erkennbar nicht vor. Zudem ist nicht ersichtlich, wie von § 46 Abs. 3 AO gefordert, dass der Abtretungsgrund vollständig mitgeteilt wurde. Das für einen Abtretungsvertrag zu fordernde Kausalgeschäft ist aus den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht zu erkennen. Möglicherweise gab es ein solches auch nicht, so dass in jedem Fall für die Beklagte eine entsprechende Haftung des Beigeordneten ebenso zu prüfen gewesen wäre, wie eine Anfechtung der Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeindevorstands am 17. Januar 2011 (TOP 08) ergibt sich immerhin, dass der Gemeindevorstand die Angelegenheit beraten hat und die Merkwürdigkeiten des Zustandekommens der Erklärung erörtert wurden; Lösungen sind indes nicht vermerkt (Bl. 540 f. der Strafakte). Zur Geltendmachung der Schadensersatzforderung gegenüber dem Kläger behauptet die Beklagte vielmehr, der Kläger habe, weil er um seine persönliche Betroffenheit gewusst habe, darauf hingewirkt, dass die Zeichnung durch den Beigeordneten … erfolgte. Unabhängig davon, dass die Beklagte den konkreten Ablauf einer solchen Einwirkung auf den Beigeordneten … durch den Kläger bereits nicht konkret benennt, erachtet das Gericht den Vorwurf der Manipulation des Beigeordneten durch den Kläger für nicht ausreichend bewiesen. Der Kläger bestreitet den Vorwurf und weist darauf hin, er habe sich im konkreten Zeitpunkt urlaubsbedingt nicht in der Gemeindeverwaltung aufgehalten, was wiederum nicht streitig ist. Zwar meint die Beklagte darauf erwidernd, der Kläger habe sich zu dem Zeitpunkt gleichwohl in der Kommune aufgehalten, nämlich im …... Sollte es so gewesen sein, könnte eine solche Tatsache allein dem Kläger aber nicht vorgehalten werden. Ob sich der Kläger an dem konkreten Tag in … aufgehalten hat oder nicht, spielt für die Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Beigeordneten keine erhebliche Bedeutung. Die weitere Behauptung der Beklagten, von dort – dem ….. – aus habe der Bürgermeister mit dem Ziel der Liquiditätsverschaffung für die … KG und unter Einbeziehung der Gemeindeverwaltung den Ablauf der Aktion bewusst zur Umgehung oder Verschleierung eigener Verantwortlichkeit gesteuert, bleibt hingegen unbewiesen. Da der Beigeordnete … verstorben ist, konnte er zu den Gesamtumständen und seiner Motivation vom Gericht nicht mehr selbst gehört werden. Es liegt indes eine Zeugenaussage des Beigeordneten bei der Kriminalpolizei vor. Am 6. November 2018 sagte er in seiner Vernehmung aus (Bl. 1457 ff. der Strafakte), er sei von dem Bediensteten E., der zu dieser Zeit Kassenführer der Gemeinde war, angerufen und gebeten worden, die Erklärung zu unterzeichnen. Diese Behauptung ist als sehr zweifelhaft und nicht nachvollziehbar zu werten. Der Zeuge E. hat nämlich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, er selbst sei von der Abtretungserklärung überrascht worden, sie sei ihm zunächst nicht bekannt gewesen. Erst aufgrund seiner internen Nachfragen habe er sich den Hergang erschlossen. Die entsprechende Angabe des Zeugen E. deckt sich weitgehend mit seiner Aussage bei der Polizei im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und mit dem (undatierten) Aktenvermerk in der Behördenakte, Fach 6, sowie seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 26. Juni 2013 (BA, Fach 9). Bei seiner polizeilichen Vernehmung als Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger erklärte Herr E. am 5. November 2018 (Bl. 1341 ff. der Strafakte) in gleicher Weise, er habe vor der Rücksprache mit dem Finanzamt keine Kenntnis von der Abtretungserklärung gehabt. Zum Zeitpunkt der Ausstellung durch Herrn … sei er selbst im Urlaub auf … gewesen. Herr … habe auf seine Nachfrage hin ihm gegenüber erklärt, er sei sich nicht mehr sicher, ob er von dem Bürgermeister oder dessen Vorzimmer zur Unterschrift „ins Rathaus zitiert“ worden sei. Da der Zeuge E. in dem relevanten Zeitpunkt unstreitig Urlaub hatte, kann die Aussage des Beigeordneten … bei der Polizei, Herr E. habe ihn angerufen und gebeten, ins Rathaus zu kommen, bereits nicht zutreffen. Alle Aussagen und Angaben stimmen zwar insoweit überein, dass der Beigeordnete ins Rathaus gerufen worden war, um die Erklärung zu unterzeichnen. Ungeklärt bleibt aber, wer den Beigeordneten gerufen hatte. Der Zeuge E. schlussfolgert in seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht lediglich, die Benachrichtigung des Beigeordneten sei wohl vom „Vorzimmer“ des Bürgermeisters ausgegangen. Namen von Bediensteten der Gemeinde, die hierfür in Betracht kommen könnten, wollte oder konnte der Zeuge jedoch nicht benennen. Das Gericht folgt dem Zeugen aber nicht in seiner Behauptung, er habe nicht nachgefragt und das stehe ihm auch nicht zu, denn in seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 26. Juni 2013 gab er noch an: „Die Abtretungsanzeige, die eigentlich von der Gemeinde … als Abtretendem hätte ausgefüllt werden müssen, wurde von einem Badehofbediensteten in ausgefülltem Zustand im Vorzimmer des Rathauses lt. Mitteilung der vertretungsweise an diesem Tag im Vorzimmer eingesetzten Mitarbeiterin Frau … am 14.08.2009 abgegeben. Frau … wurde gebeten, zur Unterzeichnung Herrn Beigeordneten … ins Rathaus zu bitten. Frau … ist sich in diesem Zusammenhang nicht sicher, ob sie dazu von Herrn Bürgermeister C. telefonisch oder von dem Kurier des ….., der später auch die von Herrn … unterzeichnete Erklärung lt. Mitteilung des Finanzamts D-Stadt persönlich an das Finanzamt überbrachte, aufgefordert worden sei. Sie sei sich aber sicher, dass sie nur aufgrund einer Weisung Herrn … um die Unterschrift gebeten habe, da dieser normalerweise in der Rangfolge der zeichnungsberechtigten Beigeordneten viel weiter hinten rangiert habe. …“ Diese zwar auch rund vier Jahre nach dem Ereignis erstellte Erklärung wurde deutlich näher an dem konkreten Tag als die Aussage des Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung verfasst. Die Gemeindemitarbeiterin … wurde von der Polizei im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwar ebenfalls befragt, jedoch nicht zu dem hier relevanten Komplex (Bl. 1362 ff. der Strafakte). Angesichts dessen, dass die Beklagte weder diese Erklärung des Zeugen E. aus dem Jahr 2013 aufgegriffen noch überhaupt eigene Ermittlungen zu dem Vorgang angestellt und dem Gericht vorgetragen hat und auch keine Zeugen für ihre Annahme präsentieren konnte, der Kläger selbst habe den Beigeordneten herbeizitiert oder über sein Vorzimmer rufen lassen, bleibt der tatsächliche Hergang damit ungeklärt. Die Beklagte hat auch ansonsten ihre Behauptung weder mit konkreten Angaben unterlegt, noch ausgeführt, wer bzw. welche Person(en) zum damaligen Zeitpunkt überhaupt im Vorzimmer des Bürgermeisters arbeiteten und damit für den Anruf bei dem Beigeordneten … in Betracht zu ziehen seien. Es verbleibt zudem die offene Frage, aus welchem Grund die Beklagte darauf verzichtet hat, auch gegen den Beigeordneten Arnold ein Verfahren auf Schadensausgleich anzustrengen. Da die Beklagte den Hergang des Ablaufs nicht substantiiert darlegen und beweisen konnte, dass der Kläger für die Abgabe der Erklärung des Beigeordneten … verantwortlich war, ist sie mit dem Vorwurf der Verletzung einer Amtspflicht auch insoweit ausgeschlossen. (3) Desgleichen stellt das Unterlassen eines Einwirkens des Klägers auf die Kur- und Tourismus GmbH, bei der … KG die ausstehenden Kurbeiträge einzufordern, keine Amtspflichtverletzung dar. Relevant ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass dem Kläger als Bürgermeister nicht die Pflicht oblag, die fälligen Beiträge festzusetzen und ggf. von den Steuerpflichtigen bzw. den zur Einziehung verpflichteten Übernachtungsbetrieben die Zahlung zu fordern. Diese Aufgabe oblag und obliegt vielmehr originär nach dem kommunalen Satzungsrecht dem Gemeindevorstand, nicht dem Bürgermeister. Diese ihr bekannte Aufgabenzuweisung berücksichtigend, hat die Beklagte zur Begründung ihres Anspruchs auf Schadensersatz vielmehr geltend gemacht, der Kläger habe es als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Kur- und Tourismus GmbH versäumt, die Gesellschafterversammlungen einzuberufen, so dass dadurch verhindert worden sei, die säumigen Schuldner zu mahnen und ggf. Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Dieser Vorwurf ist aus kommunalrechtlichen wie gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht geeignet, Ansprüche der Beklagten zu begründen. Die Gemeinde hatte bereits vor dem Amtsantritt des Klägers eine Konstruktion zum Einzug der Kurbeiträge gewählt, die der Kur- und Tourismus GmbH den Zufluss der entsprechenden Geldmittel ermöglichen sollte. Nach der Satzung der Gemeinde über das Erheben eines Kurbeitrags vom 4. Juli 1995 (Bl. 646 ff. der Strafakte) waren die gewerblichen Wohnungsvermieter etc. verpflichtet, den von „Ortsfremden“ zu zahlenden Kurbeitrag bei dem Kur- und Verkehrsamt - also zu diesem Zeitpunkt noch der Kommune - anzumelden, den Beitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Mit der 2. Änderungssatzung vom 16. Juli 1998 (Bl. 654 der Strafakte) wurde das Kur- und Verkehrsamt als zuständige Stelle ersetzt durch die Kur- und Tourismus GmbH, so dass nunmehr die Meldungen und Zahlungen der Beherbergungsbetriebe an die Kur- und Tourismus GmbH zu leisten waren. § 12 Abs. 2 der Satzung lautete sodann: „Die Kur- und Tourismus GmbH … zieht im Auftrag der Gemeinde den öffentlich-rechtlichen Kurbeitrag durch Bescheid ein.“ In der Neufassung der Satzung vom 22. November 2011 (Bl. 659 ff. der Strafakten) – die mit Satzung vom 18. April 2012 erneut geänderte Fassung findet sich in der BA, Fach 5 – wurde in § 1 Abs. 2 die Regelung modifiziert in: „Die Gemeinde … erhebt durch die Kur- und Tourismus GmbH für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen … einen Kurbeitrag; diese ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.“ und in § 10 Abs. 2 wird bestimmt, dass die Kurbeiträge an die Kur- und Tourismus GmbH abzuführen sind. Da eine Beleihung der Kur- und Tourismus GmbH unterblieb, war trotz der Hinweise auf eine „Bescheidung“ die Beklagte Gläubigerin des Kurbeitrags. Im Gesellschaftsvertrag der Kur- und Tourismus GmbH … vom 6. Juli 1998 (BA, Fach 5, und Bl. 665 ff. der Strafakte) wird als Gegenstand des Unternehmens u.a. die Erhebung der „Kurtaxe“ genannt. Die Organe der Gesellschaft sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Letztere besteht entsprechend der Regelung des § 125 Abs. 1 HGO aus den Mitgliedern des Gemeindevorstands und besonderen Vertretern der Gemeinde. Den Vorsitz der Gesellschafterversammlung führt der Bürgermeister. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wurde Herr … bestellt. Unter dem 24. November 1998 schlossen die Kur- und Tourismus GmbH und die Gemeinde sodann einen Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem die Kommune die GmbH u.a. mit der Einziehung des Kurbeitrags beauftragte und ihr gestattete, die vereinnahmten Gelder für die Besorgung der entsprechenden Aufgaben des Kurbetriebs zu verwenden (Bl. 672 f der Strafakte). Originär standen und stehen die Kurbeiträge nach der kommunalen Satzung mithin zwar der Gemeinde zu, die sie für Zwecke der Einrichtung und Unterhaltung von kommunalen Einrichtungen im Kurbetrieb verwenden muss. Die Gemeinde hatte diese Aufgaben indes weitgehend auf die Kur- und Tourismus GmbH übertragen, wobei die dahinterstehenden Gründe für die vorliegende Entscheidung nicht von Interesse sind. Nach der entsprechenden Konstruktion des Gesellschaftsvertrags wird die Kur- und Tourismus GmbH – wie vom Gesetz in § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vorgesehen – aber ausschließlich durch ihren Geschäftsführer vertreten; im hier maßgeblichen Zeitraum Herr ... Der Kläger als Bürgermeister der Gemeinde war nicht Geschäftsführer, sondern Vorsitzender der Gesellschafterversammlung (§ 6 des Gesellschaftsvertrags), die aus den Mitgliedern des Gemeindevorstands und weiteren „besonderen Vertretern“ besteht. Die Gesellschafterversammlung hat nach dem Gesellschaftervertrag die Geschäftsführung zu überwachen; sie ist mindesten 1/4-jährlich durch die Geschäftsführung einzuberufen. Die Beklagte beanstandet daher zwar zu Recht als nicht ordnungsgemäß, wenn bei der Kur- und Tourismus GmbH über Jahre hinweg keine Gesellschafterversammlung erfolgt sein sollten. Die Nichteinberufung der Gesellschafterversammlung durch den Geschäftsführer hätte der Kläger als Vorsitzender unter Umständen ersetzen bzw. erzwingen können. Aus den fehlenden Einberufungen der Gesellschafterversammlung lässt sich aber keine Pflichtverletzung ableiten, die auf Seiten der Kommune zu einem Schaden geführt haben kann. Denn die Nichtgeltendmachung der Kurbeiträge ist – unabhängig von der bereits dargestellten Problematik des Widerstreits der Interessen, aber nur bezogen auf die Schuldnerin … KG – nicht zuvörderst dem Bürgermeister anzulasten, sondern wiederum dem Organ Gemeindevorstand. Aus der mündlichen Verhandlung wie den vorliegenden Unterlagen folgt nämlich, dass der Gemeindevorstand die eigene Verantwortlichkeit kannte und über die Verhältnisse zwischen den säumigen Schuldnern des Kurbeitrags, also auch der … KG, informiert war. So vermerkt das Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstands vom 29. August 2011 (Bl. 414 der GA) unter „TOP 02 Anfrage der Beigeordneten … betr. Außenstände der Gemeinde und der … GmbH“, dass eine Aufstellung der Außenstände „der … GmbH“ noch nicht vorliege, aber beim Geschäftsführer angefordert worden sei. Ein Beispiel für entsprechende Berichte des Geschäftsführers … an den Gemeindevorstand hat der Kläger durch das Protokoll der entsprechenden Sitzung vom 9. Januar 2012 (Bl. 409 der GA, TOP 01) nachgewiesen. Der frühere Geschäftsführer … gab im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung als Zeuge am 30. November 2018 ebenfalls zu Protokoll, er habe der Gemeindeverwaltung und dem Kläger weitergeleitet, wenn Mahnungen zu Außenständen bei den Kurbeiträgen nicht erfolgreich gewesen seien. Er führte dabei aus: „Es kam auch vor, dass ich dem Gemeindevorstand Auskunft über die Außenstände in Bezug auf die Kurtaxabgabe vornehmen musste.“ (Bl. 1357 der Strafakte). Die Beklagte führt auf Seite 8 des Widerspruchsbescheids zwar aus, die entsprechende Zuständigkeit habe allein dem Kläger oblegen, da der Einzug der Kurbeiträge ein Geschäft der laufenden Verwaltung sei. Diese Einschätzung teilt die Kammer nicht. Es mag in einem Kurort mit regulären Zahlungsflüssen unter Umständen der Fall sein, dass Entscheidungen über vereinzelte Schulden von Kurbeiträgen unbedeutend und daher als Geschäft der laufenden Verwaltung qualifiziert werden können. Im Fall der Klägerin gilt dies aufgrund ihrer Größe und der wirtschaftlichen Bedeutung der Kurbeiträge sowie der Vielzahl der Außenstände nicht. Doch wenn, wie bei der Beklagten im relevanten Zeitraum, diverse und bedeutsame Beherbergungsbetriebe erhebliche Zahlungen nicht leisten und daraufhin die Gemeindegremien über Lösungsmöglichkeiten debattieren, wäre auch bei deutlich größeren Kurorten kein Geschäft der laufenden Verwaltung mehr gegeben. Dass sich nicht nur der Gemeindevorstand, sondern auch die Gemeindevertretung der Beklagten mit der Kur- und Tourismus GmbH und den wirtschaftlichen Verhältnissen beschäftigte, ergibt sich aus der Anfrage der Fraktion der Freien Wähler vom 10. Januar 2011 (Bl. 417 der GA) und der aus dem Antwortschreiben des Klägers vom 25. Januar 2011 (Bl. 389 der GA) folgenden Tatsache, dass der Kläger der Gemeindevertretung eine schriftliche Antwort auf eine Anfrage über die Verhältnisse in der Kur- und Tourismus GmbH vorgelegt hatte. Ebenso ergibt sich aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfer …, dass mit Billigung des Gemeindevorstands von der Beitreibung der Außenstände abgesehen worden war (S. 12). (4) Doch auch bei einer Unterstellung, der Kläger habe durch Unterlassen bezüglich der Geltendmachung von Forderungen der Gemeinde gegen die … KG Dienstpflichten verletzt und dadurch sei der Kommune ein Schaden entstanden, verneint das Gericht jedenfalls ein schuldhaftes Handeln des Klägers im Sinne des § 48 Satz 1 BeamtStG. Die Entscheidung, ob ein im Hinblick auf eine Amtspflichtverletzung vorwerfbares Verhalten unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls als grob fahrlässig zu bewerten ist, obliegt als Tatbestandsmerkmal dem Gericht; auch Verteilung und das Maß der Verantwortlichkeit für den Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört dabei zur tatrichterlichen Würdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 6.98 -, juris). Eine Verletzung der Dienstpflichten löst nach § 48 BeamtStG Ersatzansprüche nur aus, wenn ein Verschulden in gesteigerter Form festgestellt wird, d.h. der Beamte müsste vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt haben. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit brauchen sich jedoch nur auf die Dienstpflichtverletzung beziehen; dies bedeutet, dass das Verschulden nicht von vornherein beseitigt ist, wenn der Schaden bzw. die Kausalität zwischen Dienstpflichtverletzung und Schaden für den Beamten nicht vorhersehbar waren. Allerdings wird bei dieser Fallkonstellation die häufigere Schuldform der groben Fahrlässigkeit zweifelhaft sein. Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln des Klägers hat die Beklagte weder vorgetragen noch sind diese sonst zu erkennen. Aber auch eine grobe Fahrlässigkeit vermag das Gericht nicht festzustellen. Abweichend von der grundsätzlich im Rahmen des § 48 BeamtStG geltenden und zuvor dargestellten Beweislastregelung trifft den Beamten nach dem auch im Beamtenrecht heranzuziehenden Gedanken des § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Verschuldens die materielle Beweislast dafür, dass er die Dienstpflichtverletzung ohne für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, juris Rn. 27). Der Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. d. § 48 Satz 1 BeamtStG entspricht den zivilrechtlichen Maßstäben wie z.B. in § 277 BGB. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 -, juris Rn. 14). Gemessen daran hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht grob fahrlässig gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen, als er die streitgegenständlichen Maßnahmen der Beitreibung der Außenstände der Kommune bei ihrer Schuldnerin unterließ. Die Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei bekannt gewesen sei, dass dieses Vorgehen nicht sachgerecht gewesen sei, zumindest hätten sich ihm bei sachgerechter Prüfung Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schuldnerin aufdrängen müssen, überzeugt nicht. Nach den vorstehenden Ausführungen zur Dienstpflicht trifft dieser Vorwurf nicht zu, da der Kläger gerade nicht Überlegungen unterlassen und Verhaltenspflichten missachtet hatte, die ganz naheliegend gewesen wären. Nicht nur der Kläger, sondern jedenfalls eine Mehrheit des Gemeindevorstands wie der Gemeindevertretung sind erkennbar über Jahre hinweg davon ausgegangen, dass das Wohl der Gemeinde es erfordere, dass die relevanten Beherbergungsbetriebe und Fachkliniken den Betrieb trotz der bestehenden Liquiditätsprobleme fortführen können müssten. Die bestehenden Außenstände sollten nicht durch Zwangsmaßnahmen wie die mögliche Zwangsvollstreckung oder das Stellen von Insolvenzanträgen vermindert werden. Die Hoffnung der beteiligten Mitglieder der Organe, es werde sich für die Gemeinde auszahlen, wenn die relevanten Beherbergungsbetriebe weiter existieren könnten, hat sich bezüglich anderer Betriebe als der … KG auch erfüllt, wie unschwer den aktuellen Einträgen auf der Internetseite der Gemeinde https://www.....de/uenterkuenfte/ entnommen werden kann. In gleicher Weise konnte auch der Betrieb des ….. nach der Entschuldung im Wege des Insolvenzverfahrens von anderen Investoren weiter betrieben werden. Zudem sind nach Angaben der Beklagten auch nach der durchgeführten Insolvenz der Gemeinschuldnerin erhebliche Zahlungen an die Gläubiger geleistet worden, was darauf schließen lässt, dass die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) von einer gewissen Relevanz gewesen sein muss; hierbei dürften insbesondere, worauf auch der Kläger hingewiesen hat, die Werte der Immobilien maßgebend gewesen sein. e) Es kommt mithin nicht mehr darauf an, ob das Handeln oder Unterlassen des Klägers (mit-)ursächlich für den von der Kommune behaupteten Schaden war oder durch ein Dazwischentreten anderer Ereignisse letztlich aufgehoben wurde. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, inwieweit die genaue Höhe der Schadensersatzansprüche durch die inzwischen erlangten Zahlungen aus der Insolvenzmasse der … KG ausreichend von der Beklagten ermittelt und benannt worden sind. Ob eine Schadensersatzpflicht des Beamten aus Gründen des Mitverschuldens der Gemeinde nicht nur gemindert, sondern sogar ausgeschlossen sein kann, wenn und soweit es der Dienstherr oder die Kommunalaufsicht unterlassen haben sollten, durch Einschreiten oder aufsichtsrechtliche Mittel gegen das pflichtwidrige Verhalten des Beamten vorzugehen und damit Schaden abzuwenden, bedarf hier ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage nach der Ausübung des Ermessens unter Beachtung der Fürsorgepflicht. 4. Zuletzt ist der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. August 2013 auch insoweit rechtswidrig, als er dem Kläger unter Nr. 3 des Widerspruchsbescheids eine Gebühr auferlegt. Wie die Beklagte zutreffend erkannt hat, begründet sich die geltend gemachte Forderung aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dann ist aber nach § 7 Abs. 1 Nr. 11 HVwKostG auch das Widerspruchsverfahren gebühren- und auslagefrei. 5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 710 ZPO. Das Gericht bejaht - wie beantragt - die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist. Nach diesen Maßstäben war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Gründe für die Zulassung der Berufung - § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO - liegen nicht vor. Eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts hat das Gericht durch den damaligen Vorsitzenden bereits mit Beschluss vom 3. Juni 2014 getroffen (Bl. 138 f. der GA). An dieser Festsetzung hält auch die erkennende Kammer fest. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Leistungsbescheides, mit dem die Beklagte, eine Gemeinde im Landkreis E-Stadt, gegen ihn Schadensersatz für Verletzungen seiner Dienstpflicht geltend macht. Der im Jahr … geborene Kläger war von Beruf zunächst Finanzbeamter und danach Bürgermeister der Gemeinde F-Stadt. Am 1. April 2003 trat er das Amt des Bürgermeisters der Beklagten an. Der Kurbetrieb der Gemeinde mit etwa 3.500 Einwohnern befand sich zum Zeitpunkt des Amtsantritts des Klägers in einer Krise, die durch die wirtschaftlich unzureichende Ausnutzung des Badebetriebes hervorgerufen worden war. So hatte auch der den Kurort mitprägende Hotelbetrieb „…..“ aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Jahr 2000 schließen müssen. Wegen der Bedeutung des Hotels für die Gemeinde und den Kurbetrieb entwickelte die Kommune nach dem Amtsantritt des Klägers ein Konzept zur Wiedereröffnung des Objekts, die im Jahr 2006 auch erfolgte. Über ein verzweigtes Firmengeflecht (vgl. die von der Beklagten gefertigte Aufstellung in der Behördenakte – BA –, Fach 2, und die Erläuterungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20. Dezember 2021) wurde auch die Beklagte mittelbar Gesellschafterin der nunmehr unter der Firma „… GmbH & Co. KG“ (im Weiteren: … KG) firmierenden Gesellschaft. Des Weiteren übernahmen der Kläger und andere private Investoren direkt oder indirekt Gesellschaftsanteile bzw. waren an den Kommanditistinnen der KG beteiligt (vgl. S. 45 f. des Berichts der Wirtschaftsprüfer …, BA, Fach 4). Geschäftsführer der Komplementärin der KG, die „… GmbH“, war zunächst der Unternehmer …, nach dessen Tod der Bruder des Klägers, Herr ..., der zwischenzeitlich ebenfalls verstorben ist. Im Anschluss daran bis zum Verkauf der Anteile an der Komplementär-GmbH an Dritte fungierte Frau … als Geschäftsführerin der Komplementärin. Für den Hotelbetrieb der … KG waren zudem wechselnde Direktoren angestellt. Da sich die bei der Eröffnung des Hotels erhofften wirtschaftlichen Erfolge nicht einstellten, übernahm der Kläger neben seinem Amt als Bürgermeister zugleich und zunehmend in erheblichem Umfang Verantwortung für die Geschäfte der betroffenen Gesellschaften. Eine Genehmigung seiner Tätigkeiten im Bereich der … KG hatte der Kläger indes nicht beantragt. Weil der Kläger wie andere Mitglieder der Gemeindeorgane aufgrund ihrer Beteiligungen möglicherweise in Bezug auf ihre eigenen Interessen bei der … KG betroffen waren, wies der Landrat des Landkreises E-Stadt erstmals mit Schreiben vom 18. Juni 2009 gegenüber der Gemeindevertretung, gegenüber den Fraktionsvorsitzenden und gegenüber dem Gemeindevorstand auf den in der Person des Klägers bestehenden Widerstreit der Interessen gemäß § 25 HGO hin (zitiert in dem Schriftsatz des Landrats vom 31. Januar 2012, Bl. 279 f. der Gerichtsakte – GA –). In seiner Amtszeit war der Kläger aufgrund seines Amts Geschäftsführer von Gesellschaften im Eigentum der Kommune, u.a. der Beteiligungs- und Entwicklungs-GmbH und der Bäderbetrieb … GmbH, sowie Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der Kur- und Tourismus GmbH …. Zu den Aufgaben der Kur- und Tourismus GmbH gehörte u.a. die Einforderung der von den Badehofgesellschaften vereinnahmten Kurbeiträge der Kurgäste für die Gemeinde .... Die … KG realisierte trotz der Neustrukturierung erneut Verluste in erheblichem Umfang, wodurch auch gegenüber der Kommune Schulden aufliefen, die von der Gesellschaft nicht mehr ausgeglichen werden konnten. In gleicher Weise ergaben sich auch bei anderen Kliniken und Unterkunftsbetrieben erhebliche Verluste und Schulden gegenüber der Kommune. Der Gemeindevorstand der Beklagten versuchte wegen der als relevant für den Kurbetrieb angesehenen Bedeutung der Beherbergungsbetriebe, deren wirtschaftliches Überleben zu sichern, verzichtete zumindest zeitweise darauf, Zahlungen anzumahnen, und unterließ es, Vollstreckungsversuche zu unternehmen. In diesem Zusammenhang fasste der Gemeindevorstand u.a. am 2. November 2009 einen Beschluss, dass Zahlungen der Schuldner nur angemahnt, aber nicht vollstreckt werden sollten (Bl. 1349 der Strafakte zum Az. 28 Js 16801/11, im Weiteren: Strafakte), und am 22. Juni 2010 – in Abwesenheit des Klägers – den Beschluss, auch der ….. KG Ratenzahlungen zu ermöglichen (Bl. 397 der GA). In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 28. Juli 2010 (Bl. 393 der GA) wurde unter dem TOP 3 bezüglich der Genehmigung einer Zahlungsvereinbarung mit zwei Kliniken beraten; mit den Schuldnern sollten Schuldanerkenntnis- und Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen werden. Unter dem Datum 30. Juli 2010 unterzeichnete die Beklagte, vertreten durch die Beigeordneten …, eine solche Vereinbarung auch mit der … KG. Die Geschäftsführung der … KG bzw. ihrer Komplementärin gaben die zunächst in Aussicht gestellte Annahmeerklärung des Schuldanerkenntnisses aber nicht ab. Auch in der Folgezeit unternahm die Kommune keine Versuche, die ausstehenden Forderungen einzutreiben; bezüglich anderer Schuldner als die … KG verlängerte der Gemeindevorstand noch am 17. Januar 2011 die weitere Aussetzung der Rückzahlungsvereinbarungen (Bl. 394 der GA). Der Landrat des Landkreises E-Stadt leitete im September 2011 gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren wegen angeblicher Verfehlungen im Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten bei der … KG ein und informierte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht G-Stadt entsprechend. Diese leitete mit Verfügung vom 22. September 2011 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein und erhob nach Abschluss der Ermittlungen am 21. August 2013 Anklage gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil der Gemeinde … gemäß § 266 Abs. 1 StGB und der Insolvenzverschleppung (Bl. 585 der Strafakte). Am 2. März 2012 trat der Kläger aufgrund der genannten Umstände und unter dem Eindruck eines eingeleiteten Abwahlverfahrens von seinem Amt zurück. Nach dem Rücktritt des Klägers und der Neuwahl des Bürgermeisters stellte die Beklagte am 14. November 2012 einen Insolvenzantrag gegen die … KG. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts G-Stadt vom 1. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Insolvenzverfahren sind zwischenzeitlich Zahlungen an die Gemeinde erfolgt, ohne dass bislang die Zuordnung der Leistungen zu den einzelnen Verbindlichkeiten durch die Beklagte erfolgen konnte. Nach vorangegangener Ermächtigung durch die Gemeindevertretung (Sitzung am 4. März 2013, Bl. 377 ff. der GA) nahm der Gemeindevorstand der Beklagten mit dem streitbefangenen Leistungsbescheid vom 25. April 2013 (Bl. 14 ff. der GA) den Kläger auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 306.092,01 Euro in Anspruch. Er solle binnen vier Wochen nach Zugang der Verfügung den Betrag zahlen. Zudem ordnete die Beklage die sofortige Vollziehung an und drohte dem Kläger für den Fall, dass er der Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro und bei dessen Uneinbringlichkeit Ersatzzwangshaft von fünf Tagen an. Zur Begründung führte die Beklagte in dem Bescheid aus, der Kläger habe es in seiner Funktion als Bürgermeister unterlassen, von der … KG die von den Gästen vereinnahmten Kurtaxen, die die … KG nicht abgeführt habe, einzufordern. Der Kläger sei faktischer Geschäftsführer der … KG sowie geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditistin … GmbH gewesen. Zudem seien fällige Grundbesitzabgaben und Stromkosten, die von der … KG abzuführen gewesen seien, nicht beigetrieben worden. Dadurch habe der Kläger die ihm kraft damaligen Amts obliegenden Pflichten verletzt und sich zudem wegen § 266 StGB strafbar gemacht (Untreue zum Nachteil der Gemeinde und von Gesellschaften, an denen diese beteiligt ist). Auch sei der Kläger verantwortlich dafür, dass ein Anspruch der Gemeinde gegen den Fiskus auf Erstattung von Umsatzsteuer an die … KG ohne Rechtsgrund abgetreten und damit der Beklagten verloren gegangen sei. Gegen den Leistungsbescheid legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 24. Mai 2013 Widerspruch ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht Kassel einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Mit Beschluss vom 4. Juli 2013 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid wieder her (Az. 1 L 633/13.KS). Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2013 (Bl. 61 ff. der GA) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers in der Hauptsache als unbegründet zurück und verwies in der Begründung ergänzend u.a. auf die Verletzung von Anzeigepflichten hinsichtlich der Nichtangabe seiner faktischen Geschäftsführerstellung in dem Hotelbetrieb und die Verletzung von Dienstpflichten bei der Tätigkeit als Bürgermeister durch den Kläger. Lediglich hinsichtlich der im Ausgangsbescheid enthaltenen Androhung von Zwangsgeld und Ersatzzwanghaft nahm die Beklagte im Widerspruchsbescheid den Leistungsbescheid zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe vorsätzlich durch das Nichtbeitreiben der Schulden der … KG bei der Gemeinde seine Dienstpflichten verletzt. Er sei als Bürgermeister verpflichtet gewesen, die Außenstände anzumahnen und ggf. auch beizutreiben. Zudem habe er versäumt, über die Kur- und Tourismus GmbH für einen Einzug der ausstehenden Kurbeiträge Sorge zu tragen. Insgesamt habe der Kläger die zuständigen Gemeindegremien nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, sachgerecht über die bestehenden Forderungen und das Unvermögen der Schuldnerin, die Summen zu zahlen, informiert. Zudem habe der Kläger den Beigeordneten … angewiesen, anstatt seiner die Abtretungsurkunde zu unterzeichnen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12. August 2013 zugestellt. Am 9. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Das Gericht hat das Klageverfahren mit Beschluss vom 5. November 2013 aufgrund der zwischenzeitlich erhobenen Anklage vom 21. August 2013 (Bl. 97 ff. der GA) gegen den Kläger ausgesetzt. Die Anklage gegen den Kläger wurde jedoch erst mit Beschluss des Landgerichts G-Stadt vom 16. Dezember 2015 zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Landgericht sprach den Kläger durch Urteil vom 21. April 2016 (Bl. 166 der GA, vollständig ab Bl. 1068 der Strafakte) vom Vorwurf der Untreue frei, verurteilte ihn jedoch wegen fahrlässiger lnsolvenzverschleppung mit der Begründung, er sei faktischer Geschäftsführer der … KG gewesen und habe trotz Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Anmeldung des Insolvenzverfahrens unterlassen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin stellte der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23. August 2017 (Az.: 2 StR 456/16; Bl. 173 der GA) das Strafverfahren unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils insoweit ein, als dem Angeschuldigten Untreue zur Last gelegt worden war. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, es fehle hinsichtlich des Untreuevorwurfes bereits an einer wirksamen Anklage, da die Anklage der Staatsanwaltschaft G-Stadt vom 21. August 2013 ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht werde. Dieser Mangel könne auch nicht durch den Eröffnungsbeschluss, der den Tatvorwurf näher konkretisiere, geheilt werden. Das den Kläger freisprechende Urteil sei daher aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung in der Frage der Revision bedürfe. Hinsichtlich des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung (§ 19 Abs. 2 S. 1 Insolvenzordnung – InsO –) gab der Bundesgerichtshof der Revision der Staatsanwaltschaft indes mit der Begründung statt, das Landgericht habe den Tatvorwurf anhand der Norm nicht vollständig geprüft. Die Staatsanwaltschaft erhob nach weiteren Ermittlungen und Vernehmung zahlreicher Zeugen - u.a. des Bediensteten der Gemeinde F. und der Mitglieder des Gemeindesvorstands …, … und … - am 31. Januar 2019 erneut Anklage gegen den Kläger wegen Untreue, doch lehnte das Landgericht G-Stadt nunmehr die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 14. November 2019 ab (Bl. 248 der GA, Bl. 1529 der Strafakte 280 Js 11487/18). Das Landgericht führte zur Begründung aus, die Ahndung einer möglichen Untreuestraftat sei wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung ausgeschlossen. Maßgebend sei, dass der Angeschuldigte nach seinem Rücktritt als Bürgermeister nicht mehr „Untreuehandlungen“ gegenüber der Gemeinde habe begehen können. Die fünfjährige Verjährungsfrist sei zwar mehrfach unterbrochen bzw. gehemmt worden, im Zeitpunkt der am 31. Januar 2019 erfolgten Anklageerhebung aber bereits eingetreten gewesen. Zudem genüge die neue Anklageschrift – wie die frühere – nicht den sich aus der Umgrenzungsfunktion ergebenden Mindestanforderungen an die Konkretisierung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat. Die zunächst gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde nahm die Staatsanwaltschaft am 16. April 2020 wieder zurück, nachdem der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am 13. Februar 2020 einen richterlichen Hinweis mit dem Inhalt gegeben hatte, die Ansicht des Landgerichts, die Taten seien verjährt, sei zwar zweifelhaft, bezogen auf den Tatvorwurf der Untreue teile der Senat aber die Ansicht, die Anklage benenne die Taten nicht ausreichend konkret (Bl. 1557 der Strafakte 280 Js 11487/18). Im Verfahren wegen Insolvenzverschleppung suchten die Beteiligten daraufhin und unter Einbeziehung des Vorwurfs des Oberlandesgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass die Nichteinziehung der Kurtaxe durch die Tourismus GmbH den Tatbestand der Untreue rechtfertigen könne, nach einer tatsächlichen Verständigung. Der Kläger gab infolge dessen am 22. Januar 2021 eine persönliche Erklärung zur möglichen Insolvenzverschleppung ab (Bl. 1710 ff. der Strafakte). In der mündlichen Verhandlung am 3. August 2021 traf das Landgericht G-Stadt sodann die folgende Entscheidung: „Das Verfahren wird gem. § 154a StPO eingestellt, soweit möglicherweise eine Untreue wegen der Einziehung der Kurtaxe durch die … KG in Betracht kommen könnte.“ Mit Urteil vom selben Tag verurteilte das Landgericht G-Stadt den Kläger wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 90 Euro. Das Urteil wurde am 11. August 2021 rechtskräftig (Bl. 1786 der Strafakte). In der Begründung des – abgekürzten – Urteils stellt das Landgericht dar, die … KG sei spätestens am 31. Oktober 2012 überschuldet gewesen; sie habe u.a. gegenüber der Gemeinde erhebliche Schulden gehabt (Kurtaxe, Lieferung von Strom und Wasser, Grundsteuer, Müllgebühren). Der Kläger habe als faktischer Geschäftsführer diese Schulden zwar gekannt, aufgrund des Werts der Immobilien aber „ernsthaft darauf vertraut“, dass keine Überschuldung vorgelegen habe. Nach Abschluss der strafrechtlichen Verfahren hat das erkennende Gericht am 25. August 2021 die Beteiligten gefragt, ob das Verfahren wieder aufgerufen werden solle. Dies bejahte der Bevollmächtigte des Klägers am 20. Oktober 2021, die Beklagte äußerte sich zunächst nicht. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 hat das Gericht das Verfahren daraufhin wiederaufgerufen. Der Kläger führt zur Begründung der Klage aus, er habe sich keiner Verletzung von Dienstpflichten schuldig gemacht, was sich auch aus den landgerichtlichen Urteilen ergebe. Er habe keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gemeinde hinsichtlich der von der … KG vereinnahmten Kurtaxe gehabt. Auch sei der Gemeindevorstand und nicht er als Bürgermeister für den Forderungseinzug und die Beitreibung von Abgaben zuständig gewesen. Der Gemeindevorstand habe im Einzelfall über die Geltendmachung von Forderungen entschieden. Er weise den Vorwurf, die gemeindlichen Gremien vor diesen Entscheidungen nicht ausreichend informiert zu haben, zurück. Der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand seien die Außenstände jedenfalls in groben Zügen bekannt gewesen, es sei aber die Mehrheitsmeinung gewesen, den Badebetrieb in der Kommune zu sichern und deshalb den Kliniken und weiteren Schuldnern weitgehend entgegenzukommen. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf Verjährung. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagte vom 25. April 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2013 aufzuheben; die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung stützt sich die Beklagte auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und führt mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 vertiefend aus, der Kläger sei in der Zeit seiner Amtsausübung als Bürgermeister der Kommune gleichzeitig Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der … KG gewesen, ohne dies der Kommune anzuzeigen. Bereits dies sei ein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten, da die Nebentätigkeit genehmigungsbedürftig gewesen sei, aber nie hätte genehmigt werden dürfen. Zudem habe sich daraus ein Interessenwiderstreit ergeben, der zu den entsprechenden Schäden geführt habe. Deshalb stehe der Kommune gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Schließlich habe der Kläger trotz Kenntnis der widerstreitenden Interessen an Beratungen und Erörterungen teilgenommen und Beschlussvorschläge über einen Dritten, insbesondere das Gemeindevorstandsmitglied …, eingebracht. Zu den an den Kläger gerichteten Vorwürfen führt die Beklagte im Einzelnen aus: Die Nichteinziehung der Kurbeiträge der Gäste bei der … KG sei erfolgt, weil der Kläger als Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der Kur- und Tourismus GmbH die Kontrolle der GmbH unmöglich gemacht habe. Dadurch sei ein Schaden von 78.653,60 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 4.921 Euro entstanden. Die Gemeinde habe ferner eine Forderung an das Finanzamt auf Umsatzsteuererstattung in Höhe von 15.104,98 Euro nicht erhalten, da zu Unrecht eine Abtretung zugunsten der … KG ausgestellt worden sei. Diese Abtretungserklärung habe zwar der Beigeordnete … unterzeichnet, sie sei aber von dem Kläger vorsätzlich veranlasst worden. Die Rückforderung der Summe von der … KG sei erfolglos geblieben. Die Beitreibung der Grundbesitzabgaben (Grundsteuern) der … KG habe der Kläger ebenfalls schuldhaft unterlassen. Es sei unerheblich, ob, wie der Kläger behaupte, die Festsetzung der Einheitswerte noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Die Forderungen der Kommune an die … KG für Energielieferungen seien auf entsprechende Verträge mit dem Unternehmen zurückzuführen. Diese Forderungen habe die … KG nicht vollständig erfüllt. Der Kläger sei für die Nichteintreibung der offenen Forderungen verantwortlich. Gemeindevorstand und Gemeindevertretung hätten zwar einem Antrag des Unternehmens auf Teilzahlung zugestimmt, doch habe der Kläger in der Folgezeit den kommunalen Gremien verschwiegen, dass die … KG die Ratenzahlungen nicht vollständig erbracht und einen neuen Antrag auf Stundung gestellt habe. Auch insoweit habe der Kläger bewusst den Informationsfluss in den Gremien und in der Kur- und Tourismus GmbH gesteuert, um auf diese Weise der … KG durch die Nichtabführung von Abgaben und Kosten zu Lasten der Beklagten Liquidität zu erhalten. Dies sei mit dem Ziel erfolgt, eine drohende Insolvenz abzuwenden und so seine privaten Vermögensinteressen zu schützen. Der Kläger habe in der Gesamtschau dadurch vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt und bei der Beklagten die mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachten Schäden verursacht. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens habe die Beklagte zwar 52.808,73 Euro ausgeschüttet bekommen. Die Zuordnung dieser Summe zu den einzelnen Forderungen der Kommune sei aber noch nicht erfolgt. Die Eigenschadenversicherung habe eine Zahlungspflicht nicht anerkannt, zudem sei nur eine Deckungssumme von 25.000 Euro vereinbart. Das Gericht hat den früheren Bediensteten der Beklagten und Leiter der Kämmerei H. uneidlich als Zeuge gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27. April 2022 Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ein Ordner Unterlagen der Beklagten und die Strafakten der Verfahren 28 Js 16801/11 und 280 Js 11487/18 bei dem Landgericht G-Stadt gewesen.