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Urteil

2 K 2373/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:1214.2K2373.13.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer unterbliebenen Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Der am 4. November 1948 geborene Beklagte zu 1. war in der Zeit vom 7. Oktober 1997 bis 20. Oktober 2009 hauptamtlicher – BesGr. B 4 BBesO – der Klägerin. Der am 13. Februar 1962 geborene Beklagte zu 2. ist bei der Klägerin als Beigeordneter tätig. Er wurde jeweils mit Wirkung vom 5. März 1998, 5. März 2006 und 5. März 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten ernannt – BesGr. A 15 bzw. (später) A 16 BBesO bzw. LBesO –. Der am 26. Februar 1964 geborene Beklagte zu 3. steht als – BesGr. A 13 LBesO – im Dienst der Klägerin. Die am 3. Juli 1972 geborene Beklagte zu 4. steht als – BesGr. A 11 LBesO – im Dienst der Klägerin. Im Zuständigkeitsbereich der Klägerin galt zunächst die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 KAG vom 22.4.93“. Anschließend galt die „Satzung der Stadt I. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22.07.2010“. Im Gebiet der Klägerin erfolgte die Erhebung von straßenbezogenen Beiträgen seit dem 1. Januar 1997 durch die Technischen Betriebe I. (TBH), bei denen es sich um eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Klägerin im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NRW handelte. Die Modalitäten der Einrichtung und des Betriebes der TBH waren in der „Betriebssatzung für die Technischen Betriebe I. vom 14.12.1995“ – im Folgenden: Betriebssatzung 1995 – und der „Betriebssatzung für die „Technischen Betriebe I. “ … vom 08.12.2005“ – im Folgenden: Betriebssatzung 2005 – geregelt. Nach den vorgenannten Satzungen (§ 3 Abs. 1) und laut Organigrammen vom 1. November 2006 verfügten die TBH über eine technische und über eine kaufmännische Betriebsleitung. Technischer Betriebsleiter der TBH war seit (ca.) 1996 (. ) T. – dieser befindet sich inzwischen im Ruhestand –. Die kaufmännische Betriebsleitung oblag seit dem 1. März 1996 bis zum 14. November 2009 (bzw. bis zur Übernahme der betreffenden Funktion durch den Beklagten zu 3.) dem Beklagten zu 2. Der kaufmännischen Betriebsleitung nachgeordnet war der Bereich „Finanz- und Rechnungswesen“, dem wiederum u. a. der Bereich „Beitragswesen“ zugehörig war. Den Bereich „Finanz- und Rechnungswesen“ leitete seit 1998 bzw. seit dem 1. Juli 2000 der Beklagte zu 3.; gleichzeitig war er auch Sachbearbeiter; seit dem 15. November 2009 war der Beklagte zu 3. als kaufmännischer Leiter der TBH tätig. Die Beklagte zu 4. war seit dem 30. August 1995 als Sachbearbeiterin im Bereich Beitragswesen für Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge zuständig, seit 2002 war sie dort als Hauptsachbearbeiterin (Leitung Beitragswesen) im gleichen Aufgabenbereich tätig. Vor der Beklagten zu 4. war Hauptsachbearbeiter im Bereich Beitragswesen der Bedienstete L . In der Zeit bis 2001 wurden im Zuständigkeitsbereich der Klägerin regelmäßig Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG abgerechnet. In den Jahren von 2002 bis ca. in die zweite Hälfte des Jahres 2010 hinein erhob die Klägerin keine Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG. Zu den Maßnahmen, für die keine Straßenausbaubeiträge erhoben wurden, zählen u. a. die Maßnahmen „S.----straße “ (Abnahme – nach Angabe der Klägerin –: 2001), „B. Straße“ (Abnahme: 2004), „B1. Straße“ (Abnahme: 2004) und „Q.-Weg“ (Abnahme: 2005). Am 13. Juli 2004 fand eine Versammlung unter Beteiligung von Bürgern statt, die (zumindest u. a.) Baumaßnahmen im Bereich des „L.weges“ betraf. Versammlungsleiter war H. vom Umweltreferat der Klägerin. Laut Niederschrift über die betreffende Versammlung vom 14. Juli 2004 verneinte H. die Frage, ob Baukosten auf die Anlieger umgelegt würden. Am 20. November 2007 fand bei der Klägerin eine Dienstbesprechung statt, an der laut Sitzungsprotokoll u. a. die Beklagten zu 1., 2. und 4. teilnahmen. Thematik dieser Besprechung war dem Sitzungsprotokoll zufolge u. a. die Vorstellung eines Entwurfs einer neuen Straßenausbaubeitragssatzung durch die Beklagte zu 4. Am 1. Juli 2010 fand eine Sitzung des Hauptausschusses und am 8. Juli 2010 eine Sitzung des Rates der Klägerin statt. Thematik dieser Sitzungen war u. a. die Erhebung bzw. Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen bei der Klägerin. Zu den betreffenden Sitzungen verhalten sich Niederschriften vom 5. und 12. Juli 2010. In der Niederschrift vom 12. Juli 2010 ist u. a. angegeben, der Beklagte zu 2. habe im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung mitgeteilt, dass die Heranziehung zu KAG-Beiträgen von der seinerzeitigen Verwaltungsspitze nicht gewollt gewesen sei, weil dies zu finanziellen Belastungen und Unmut bei den betroffenen Anliegern führe. Im Haushalt 2010 sei die Erhebung von KAG-Beiträgen wieder vorgesehen. Unter dem 9. Dezember 2010 legte die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: GPA) der Klägerin hinsichtlich der Nichterhebung der Straßenausbaubeiträge ein „Beratungsgutachten“ vor. Darin nahm sie zu den Fragen Stellung, ob es zu Versäumnissen bei der Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen gekommen und welcher Schaden der Klägerin hierdurch eventuell entstanden sei. In diesem Zusammenhang listete sie neben den o. g. vier Maßnahmen bzw. Straßen acht weitere Straßen auf, für die keine Straßenausbaubeiträge erhoben worden waren, darunter die Maßnahmen „L. weg/- platz“ und „X. Weg“, und erläuterte im Einzelnen, warum die betreffenden Maßnahmen aus ihrer, der GPA, Sicht straßenausbaubeitragspflichtig gewesen seien. In einem weiteren Beratungsgutachten vom 27. Mai 2013 konkretisierte die GPA einen ihrer Auffassung nach der Klägerin durch die Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen entstandenen Vermögensschaden. Sie führte u. a. aus, auf der Grundlage des Beratungsgutachtens vom 9. Dezember 2010 habe die Klägerin zwischenzeitlich alle noch nicht verjährten (straßenausbau-)beitragsfähigen Maßnahmen erfolgreich abgerechnet. Für die Maßnahmen „S. straße “, „B. Straße“, „B1. Straße “ und „Q. -Weg“ sei eine Abrechnung nicht mehr möglich gewesen, weil im Jahre 2010 bereits Verjährung eingetreten gewesen sei. Hierdurch sei der Klägerin ein Mindestschaden in Höhe von 102.021,00 € entstanden. Diesen Betrag schlüsselte die GPA im Einzelnen auf. Unter dem 29. Juli 2010 leitete die (jetzige) Bürgermeisterin der Klägerin gegen die Beklagte zu 4. gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren ein. Mit Disziplinarverfügung vom 12. Oktober 2011 wurde gegen die Beklagte zu 4. wegen schuldhafter Verletzung ihrer Dienstpflichten nach §§ 34 Satz 1, 35 Satz 1 BeamtStG eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € verhängt. Der dagegen gerichteten Klage auf Aufhebung der Disziplinarverfügung entsprach das VG Münster mit Urteil vom 22. März 2012 – 13 K 2378/11.O –. Den hiergegen gestellten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 3d A 1125/12.O – ab. Unter dem 28. Februar 2012 leitete der Landrat des F. Kreises gegen den Beklagten zu 1. gemäß § 17 LDG NRW ein Disziplinarverfahren ein. Unter dem 13. Juni 2016 hielt der Ermittlungsführer in dem gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Disziplinarverfahren das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen schriftlich fest. Er schlug vor, das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten zu 1. nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW i. V. m. § 14 Abs. 1 LDG NRW einzustellen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW eingestellt. Unter dem 10. Februar 2012 leitete die (jetzige) Bürgermeisterin der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. und gegen den Beklagten zu 3. jeweils gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren ein. Mit Verfügungen vom 1. September 2014 wurden die Disziplinarverfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 LDG NRW eingestellt. Nachdem ab dem 4. Mai 2012 durch die Staatsanwaltschaft (StA) I1 ein Vorermittlungsverfahren – 500 AR 49/12 – wegen der Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen durchgeführt worden war, wurde nach Bejahung eines entsprechenden Anfangsverdachts mit Verfügung vom 26. September 2012 gegen die Beklagten zu 1. bis 4. ein Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) – 500 Js 392/12 – wegen Untreue eingeleitet. Unter dem 15. November 2013 wurde aus dem Verfahren 500 Js 392/12 das gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Strafverfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 500 Js 427/13 fortgeführt. Unter dem 15. November 2013 verfügte die StA I1 ferner hinsichtlich der Beklagten zu 2. bis 4. eine Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO – soweit das Strafverfahren andere Straßen als die o. g. vier Straßen betraf – und beantragte im Übrigen Strafbefehle gegen die betreffenden Beklagten. Nachdem die Beklagten zu 2. bis 4. gegen die gegen sie auf Antrag der StA I1 durch das Amtsgericht Wetter erlassenen Strafbefehle jeweils Einspruch eingelegt hatten, stellte das Amtsgericht X das gegen die Beklagte zu 4. gerichtete Strafverfahren mit Beschluss vom 30. April 2014 – 11 CS-500 Js 392/12-199/13 – gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Die gegen die Beklagten zu 2. und 3. gerichteten Strafverfahren stellte das AG X mit Beschluss vom 30. April 2014 – 11 CS-500 Js 392/12-199/13 – gemäß § 153a Abs. 2 StPO zunächst vorläufig und nach Erfüllung von Auflagen (Zahlung von 3.000,00 € durch den Beklagten zu 2. und von 2.000,00 € durch den Beklagten zu 3.) mit Beschlüssen vom 27. Mai 2014 (Beklagter zu 2.) und 10. Juli 2014 (Beklagter zu 3.) endgültig ein. Mit Anklageschrift vom 15. Januar 2015 – 500 Js 427/13 – klagte die StA I1 den Beklagten zu 1. bei dem AG X wegen eines Vergehens nach § 266 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 StGB an und beantragte die Eröffnung des Hauptverfahrens. Mit Beschluss vom 6. Mai 2015 – 4 Ds-500 Js 427/13-9/15 – lehnte das AG X die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab. Auf die sofortige Beschwerde der StA I1 hin hob das LG I1 den Nichteröffnungsbeschluss des AG X vom 6. Mai 2015 mit Beschluss vom 29. Juni 2015 (in der Gestalt eines Berichtigungsbeschlusses vom 3. August 2015) – 44 Qs 74/15 – auf. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 4 Ds-500 Js 427/13-9/15 – stellte das AG X das gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage von 4.000,00 € zunächst vorläufig und nach Zahlung dieser Summe mit Beschluss vom 23. November 2015 endgültig ein. Mit jeweils vom 10. April 2013 datierenden Schreiben kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2. bis 4. an, sie werde wegen in den Jahren 2001 bis 2010 nicht erhobener Straßenausbaubeiträge von ihnen gemäß § 48 BeamtStG gesamtschuldnerisch Schadenersatz verlangen. Ferner verwies sie auf § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG und das diesbezügliche Antragsrecht. Nachdem die Beklagten zu 2. bis 4. sich geweigert hatten, auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten, und sie die Beteiligung des Personalrats gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 i. V. m. Satz 2 LPVG beantragt hatten, verweigerte Letzterer die Zustimmung zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle sprach mit Beschlüssen vom 22. Mai 2013 jeweils die Empfehlung aus, Klage gegen die Beklagten zu 2. bis 4. zwecks Unterbrechung der Verjährungsfrist zu erheben. Mit Schreiben vom 12. April 2013 kündigte die Klägerin auch gegenüber dem Beklagten zu 1. an, sie werde wegen in den Jahren 2001 bis 2010 nicht erhobener Straßenausbaubeiträge von ihm gemäß § 48 BeamtStG gesamtschuldnerisch Schadenersatz verlangen. Gemäß Beschlussvorlage vom 29. Mai 2013 beschloss der Hauptausschuss der Klägerin am 13. Juni 2013, aufgrund der Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen „in den Jahren 2001 ff.“ bestehende Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß § 48 BeamtStG in einer Höhe von mindestens 102.021,00 € zuzüglich Zinsen gegen die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner klageweise geltend zu machen. Am 27. Juni 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus: Der Beklagte zu 3. habe mit der technischen Abteilung der TBH „Tür an Tür“ gesessen und aus dem Informationsaustausch mit dieser Abteilung Kenntnis von beitragsrelevanten Ausbaumaßnahmen erlangt, aber keine Beitragserhebung in Gang gesetzt. Zum Ende eines jeden Kalenderjahres habe der Beklagte zu 3. für die Fachabteilung die Haushaltsansätze eingereicht. Die Beklagte zu 4. habe hierzu die Zahlen geliefert. Der Beklagte zu 2. habe in der von ihm ausgeübten Funktion um die Nichterhebung der Straßenausbaubeiträge gewusst. Dennoch habe er die ihm unterstellten Beamten nicht zur Sachbearbeitung der Straßenausbaubeiträge angewiesen. Die eingereichten Haushaltsansätze habe der Beklagte zu 2. mit der technischen Abteilung besprochen, ehe sie dem Beklagten zu 1. zur Bestätigung vorgelegt worden seien. In der Dienstbesprechung vom 20. November 2007 sei die satzungsmäßige Erhebung von Straßenausbaubeiträgen thematisiert worden und die Beklagte zu 4. habe den von der Beitragsabteilung erarbeiteten Entwurf einer neuen Fassung der Straßenausbaubeitragssatzung vorgestellt. Dennoch seien auch in der Folgezeit Straßenausbaubeiträge nicht erhoben bzw. nacherhoben worden. Kenntnis von der Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen habe sie, die Klägerin, unter Leitung der jetzigen Bürgermeisterin erst in der Hauptausschusssitzung vom 1. Juli 2010 bzw. der Ratssitzung vom 8. Juli 2010 erlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei in Bezug auf die Nacherhebung von Straßenausbaubeiträgen hinsichtlich der Maßnahmen „S. straße “, „B. Straße“, „B1. Straße “ und „Q. -Weg“ bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Die Beklagten zu 1. bis 3. hafteten ihr, der Klägerin, gegenüber gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe der Klageforderung. Die Beklagten zu 1. bis 3. seien im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Dienstpflichtverletzung jeweils Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gewesen. Die Beklagten zu 1. bis 3. hätten jeweils gegen die Pflicht verstoßen, die Dienstaufgaben nach innen und außen verantwortungsbewusst zu erfüllen. Zu den Aufgaben des Beklagten zu 1. als Bürgermeister habe nach § 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten klägerischen Verwaltung gehört. Nach Satz 2 dieser Vorschrift habe es ihm oblegen, die Beschlüsse und Entscheidungen des Rates durchzuführen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG sollten Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erheben, soweit nicht das Baugesetzbuch anwendbar sei. Diese Mittelbeschaffung sei vorrangig gegenüber den allgemeinen Deckungsmitteln. In Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe habe ihr Rat am 22. April 1993 eine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen. Nach deren § 1 „erhebe“ sie, die Klägerin, entsprechende Beiträge. Der Beklagte zu 1. habe der gesetzlichen Pflicht aus § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW zuwidergehandelt, als er in den Jahren ab 2002 den Vollzug der vom Rat erlassenen Straßenausbaubeitragssatzung in den streitgegenständlichen Fällen nicht verantwortungsbewusst geleitet und beaufsichtigt habe. Soweit der Beklagte zu 1. dargelegt habe, keine „Anordnung“ verfügt zu haben, beitragsfähige Maßnahmen nicht mit entsprechenden Beitragsbescheiden umzusetzen, möge diese Einlassung insoweit richtig sein. Das „Klima der Nichtabrechnung“ sei dem Beklagten zu 1. aber nicht entgangen. Er sei dem auch nicht entgegengetreten. Dem Beklagten zu 2. habe in seiner Funktion als kaufmännischer Betriebsleiter der TBH die Aufgabe oblegen, die Straßenausbaubeiträge zu erheben. Er habe die Informationen der Fachabteilung über beitragsrelevante Ausbaumaßnahmen entgegenzunehmen und die Beitragsbescheide zu unterschreiben gehabt. Dieser Pflicht habe er zuwidergehandelt, als er in den Jahren ab 2002 keine Beiträge für die beitragsfähigen straßenbaulichen Maßnahmen in den streitbefangenen Fällen erhoben habe, obgleich ihm nach Maßgabe der Straßenausbaubeitragssatzung kein Entschließungsermessen („erhebt“) zugestanden habe. Zur Rechtfertigung dieser Pflichtverletzung könne sich der Beklagte zu 2. nicht auf ein – wie er es später einmal formuliert habe – „Klima der Nichtabrechnung“ berufen. Eine ausdrückliche Bestätigung durch den Beklagten zu 1., die den Beklagten zu 2. nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG von der Verantwortung für sein pflichtwidriges Unterlassen hätte entbinden können, sei gerade nicht erfolgt. Eine ausdrückliche Anweisung, Straßenausbaubeiträge nicht zu erheben, habe nicht vorgelegen. Der Beklagte zu 3. sei als Abteilungsleiter u. a. für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zuständig gewesen. Ihm habe gemeinsam mit der Beklagten zu 4. die Aufgabe oblegen, beitragsrelevante Maßnahmen im Informationsaustausch mit der technischen Abteilung aufzuklären und die gewonnenen Informationen an die kaufmännische Betriebsleitung zu geben. Dieser Pflicht habe der Beklagte zu 3. zuwidergehandelt als er in den Jahren ab 2002 keine Straßenausbaubeitragserhebung in Gang gesetzt habe. Die Dienstpflichtverletzung bestehe unabhängig davon, ob das Versäumnis darauf beruht habe, dass der Beklagte zu 3. entweder die beitragsrelevanten Maßnahmen nicht aufgeklärt oder die Informierung der Betriebsleitung unterlassen habe. Auf eine Rechtfertigung seines Unterlassens könne er sich aus den gleichen Gründen wie der Beklagte zu 2. nicht berufen. Die Beklagten zu 1. bis 3. hätten vorsätzlich gegen ihre Dienstpflichten verstoßen. Dem Beklagten zu 1. sei die Nichterhebung der Straßenausbaubeiträge bereits aus dem Haushaltsplan des Jahres 2002 bekannt gewesen. Dort – und auch in den Folgejahren – seien die Erträge aus den Straßenausbaubeiträgen mit 0,00 € beziffert gewesen. Dem Beklagten zu 1. sei der Haushaltsplan gemäß § 80 Abs. 1 GO NRW jährlich zur Bestätigung vorgelegt worden. Die Dienstbesprechung am 20. November 2007 habe dem Beklagten zu 1. neuerlichen Anlass geboten, sich mit der Frage der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auseinanderzusetzen. Obwohl eine Beitragserhebung zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch möglich gewesen sei, habe der Beklagte zu 1. diese nicht gewollt. In Bezug auf zwei beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen – L. weg und X. Weg – habe der Beklagte zu 1. dies später einmal ausdrücklich bestätigt, nämlich durch folgende Erklärung: „Ich habe gesagt, dass ich die Maßnahmen nicht abrechnen würde. […] Ich habe auch darauf hingewiesen, dass das politisch nicht gewollt wäre“. Der Beklagte zu 1. räume damit ein, in Kenntnis der Beitragsfähigkeit beider Straßenbaumaßnahmen und entgegen Bemühungen aus der Verwaltung sich willentlich einer Beitragserhebung in den Weg gestellt zu haben. Was der Beklagte zu 1. hier ausdrücklich zugebe, gelte gleichermaßen auch in Bezug auf die übrigen beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahmen. Sie, die Klägerin, mache sich die Ausführungen in dem Beschluss des LG I1 vom 29. Juni 2015 – 44 Qs 74/15 – zu eigen. Das Gericht habe dargelegt, weshalb der Beklagte zu 1. hinreichend verdächtig sei, als ihr, der Klägerin, Bürgermeister gegenüber den zuständigen Mitarbeitern der Stadtverwaltung jedenfalls die konkludente Anweisung erteilt zu haben, fällige Beiträge nach § 8 Abs. 2 KAG nicht zu erheben, und dadurch die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt zu haben. Der Beklagte zu 1. habe jahrelang ab 2002 eine „Praxis der Nichterhebung von Beiträgen“ installiert und betrieben. Dem Beklagten zu 2. sei aus den Haushaltsansätzen bekannt gewesen, dass ab 2002 keine Straßenausbaubeiträge erhoben wurden bzw. werden sollten. Trotz dieser Kenntnis habe er die Fachabteilung nicht angewiesen, Straßenausbaubeiträge zu erheben bzw. nachzuerheben, obgleich ihm dies als Vorgesetztem rechtlich (nach § 35 Satz 2 BeamtStG) und tatsächlich möglich gewesen wäre. Der Beklagte zu 2. habe als kaufmännischer Werkleiter und kaufmännischer Betriebsleiter der TBH die Pflicht gehabt, die Vermögensinteressen des Dienstherrn zu sichern und die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG sicherzustellen. Dass er von dieser Möglichkeit willentlich keinen Gebrauch gemacht habe (Wollen), ergebe sich daraus, dass er von einem „Klima der Nichterhebung“ gesprochen habe. Ein solches „Klima“ empfinde nur, wer sich dadurch von einer kollidierenden Pflicht abzuweichen gedrängt sehe. Vor eine solche Entscheidung gestellt, habe der Beklagte zu 2. das Für und Wider abwägen müssen. Habe er sich dabei für das Nichterheben der Straßenausbaubeiträge entschieden, habe er in einer gewollten Entscheidung seiner von ihm als solcher erkannten Rechtspflicht zuwidergehandelt. Der Beklagte zu 2. habe in seiner Zeugenvernehmung vom 22. April 2013 (22. Oktober 2014) bestätigt, dass er „in oberster Instanz … für die Beitragsabteilung zuständig“ gewesen sei. In dem beschriebenen „Klima der Nichtabrechnung“ habe auch der Beklagte zu 3. bewusst und gewollt keine Erhebung von Straßenausbaubeiträgen angestoßen. Dem Beklagten zu 3. habe als Leiter der Fachabteilung „Finanz- und Rechnungswesen“ und ab Ende 2009 als kaufmännischer Betriebsleiter der TBH die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen oblegen. Trotz Kenntnis dieser Verpflichtung habe er es unterlassen, die Beklagte zu 4. anzuweisen, für die streitbefangenen vier abrechnungsfähigen Straßenbaumaßnahmen Beitragsbescheide zu erlassen. In den Fällen der Straßen „S. straße “, „B. Straße“, „B1. Straße“ und „Q. -Weg“ sei mit Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO eine Nacherhebung der Beiträge zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch sie, die Klägerin, aus Rechtsgründen nicht mehr möglich gewesen. Hierdurch sei ihr ein Schaden in Höhe von (mindestens) 102.021,00 € entstanden. Das Vorbringen des Beklagten zu 1., wonach sich die Beitragsfähigkeit einer Maßnahme ausschließlich nach § 8 KAG richte, sei mit Blick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG unzutreffend. Da in den Klageerwiderungen gezielt Einwendungen gegen die Arbeitsweise und gegen die Beratungsergebnisse der GPA erhoben würden, habe sie, die Klägerin, die GPA gebeten, mit einer weiteren beratenden Stellungnahme für Klarheit zu sorgen – diesbezüglich hat die Klägerin ein Beratungsgutachten der GPA vom 8. November 2016 vorgelegt und ausgeführt, dass sie sich das Beratungsergebnis zu eigen mache –. Dass sie, die Klägerin, ab 2010 durch die GPA richtig beraten worden sei, zeige sich u. a. daran, dass sie auf der Grundlage des Beratungsergebnisses vom 9. Dezember 2010 die dort aufgeführten und noch nicht verjährten Straßenbaumaßnahmen ab Ende 2010 mittels Beitragsbescheiden erfolgreich habe abrechnen können. Nachfolgende Anfechtungsklagen betroffener Anlieger seien erfolglos geblieben und die Richtigkeit der Bescheide dem Grunde nach sei gerichtlich bestätigt worden. Das VG Arnsberg und das OVG NRW hätten ihr, der Klägerin, recht gegeben und eine beitragsfähige Verbesserung der Teileinrichtung Straßenentwässerung aufgrund des vergrößerten Querschnitts des Mischwasserkanals bejaht. Gerade weil auch allein die Vergrößerung des Querschnitts einer Kanalleitung eine Verbesserung der Teileinrichtung Straßenentwässerung bewirken könne, sei unverständlich, dass der Beklagte zu 1. einerseits die Beitragsfähigkeit der Maßnahme „Q. -Weg“ in Frage stelle, andererseits aber ausführe: „Dass vorliegend eine Kanalquerschnittsvergrößerung im Rahmen der Kanalerneuerung oder Kanalsanierung erfolgt ist, ist zu unterstellen, da diese sich aus dem Abwasserkonzept der Stadt I. ergeben haben wird, da für die Zukunft der Abfluss der höheren Niederschlagsmengen sichergestellt werden muss.“ Soweit der Beklagte zu 1. die Beitragsfähigkeit der vier streitgegenständlichen Maßnahmen in Zweifel zu ziehen versuche, sei auf die Ergebnisse des GPA-Gutachtens vom 8. November 2016 zu verweisen, in dem jede einzelne Maßnahme gesondert in den Blick genommen worden sei. Die Dienstpflichtverletzungen der Beklagten zu 1. bis 3. seien jeweils für sich für den Schaden ursächlich: Hätte der Beklagte zu 1. pflichtgetreu die TBH angewiesen, Beiträge gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung zu erheben, hätten diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dieser Anweisung Folge geleistet. Die Beiträge wären dann ordnungsgemäß erhoben worden und der Beitragsschaden wäre ausgeblieben. Ebenso hätte die Fachabteilung einer Anweisung des Beklagten zu 2., Straßenbaubeiträge zu erheben bzw. nachzuerheben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge geleistet. Aber auch im Falle des Beklagten zu 3. sei die erforderliche Kausalität gegeben: Hätte dieser beitragsrelevante Ausbaumaßnahmen aufgeklärt und eine Vorabinformation an die kaufmännische Betriebsleitung gegeben, hätte diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das weitere Bescheidungsverfahren betrieben. Dies zeige sich darin, dass dieselbe kaufmännische Betriebsführung bis 2001 auf den entsprechenden Anstoß durch den bis dahin tätigen Leiter des Beitragswesens Straßenausbaubeiträge zur Erhebung gebracht habe. Hilfsbegründend sei auf § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verweisen. Soweit seitens der Beklagten teilweise die Verantwortlichkeit anderer Personen – etwa von T. – oder der damaligen Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamts oder des Rechtsamts thematisiert werde, sei dazu festzustellen, dass als Fachabteilung originär zuständig für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in der dienstlichen Hierarchie die Beklagten zu 4., zu 3. und zu 2. gewesen seien sowie der Beklagte zu 1. als Hauptverwaltungsbeamter und Verwaltungsleiter zuständig gewesen sei. Soweit in der Klageerwiderung des Beklagten zu 1. verschiedene Behauptungen unter das Zeugnis damaliger Rats- und Ausschussmitglieder, von T. und eines Bürgers der Stadt, C. , gestellt würden, sei festzustellen, dass alle diese Personen keine Zuständigkeit bzw. fachliche Kompetenz für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gehabt hätten. Auf entsprechende gerichtliche Verfügungen hin hat die Klägerin mitgeteilt, dass es für die von den Beklagten zu 2. bis 4. in der Zeit von 2002 bis 2010 besetzten Stellen seinerzeit keine schriftlichen zugehörigen Stellenbeschreibungen gegeben habe, und darüber hinaus Darlegungen zu den Geschäftskreisen des Bürgermeisters und der Beigeordneten im Zeitraum von 2002 bis 2009 vorgenommen. Die Klägerin hatte ursprünglich in der Klageschrift angekündigt zu beantragen, 1. die Beklagten (zu 1. bis 4.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, 102.021,00 € an sie, die Klägerin, zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch auch für einen etwaigen weiteren auf – im Zusammenhang mit der Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen stehenden – Dienstpflichtverletzungen beruhenden Schaden gegenüber ihr, der Klägerin, haften. Mit Schriftsatz vom 24. November 2016 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie sich gegen die Beklagte zu 4. richtete. Ferner hat sie in der mündlichen Verhandlung den in der Klageschrift zu Ziffer 2. aufgeführten Feststellungsantrag zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, 102.021,00 € nebst Prozesszinsen an sie, die Klägerin, zu zahlen. Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. macht geltend: Weder das gegen ihn geführte Strafverfahren noch das Disziplinarverfahren hätten Nachweise zu Tage gefördert, dass er seit dem Jahre 2002 pflichtwidrig keine Ausbaubeiträge erhoben habe. Es sei nicht richtig, dass in der Dienstbesprechung vom 20. November 2007, an der neben ihm, dem Beklagten zu 1., auch die Beklagten zu 2. und 4. teilgenommen hätten, die Erhebung bzw. Nacherhebung von Straßenausbaubeiträgen thematisiert worden sei. Von der Beklagten zu 4. sei ein Entwurf einer neuen Straßenausbaubeitragssatzung vorgestellt worden. Die Thematik sei dann jedoch zwecks Erarbeitung einer einheitlichen Verwaltungsmeinung an einen sog. „kleinen Kreis“ auf der Fachebene unter Leitung des Beklagten zu 2. verwiesen worden. Über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sei in der betreffenden Sitzung überhaupt nicht gesprochen worden. Dies ergebe sich aus der Sitzungsniederschrift. Der Eindruck, der durch die Klageschrift vermittelt werde, er, der Beklagte zu 1., habe eine neue Straßenbaubeitragssatzung vereiteln wollen, um auf diese Weise Beiträge für durchgeführte Maßnahmen nicht zu erheben, sei falsch. Vielmehr hätten Beiträge auch bereits auf der Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung aus dem Jahre 1993 erhoben werden können. Entgegen den Darlegungen in der Klageschrift sei die Straßenausbaubeitragssatzung nicht materielle Voraussetzung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Ob eine Maßnahme beitragspflichtig sei, richte sich ausschließlich nach § 8 KAG. Soweit seitens der Klägerin geltend gemacht werde, von ihm, dem Beklagten zu 1., seien die Maßnahmen „S. straße “, „B. Straße“, „B1. Straße“ und „Q. -Weg“ pflichtwidrig nicht zur Abrechnung gebracht worden, setze dies zunächst voraus, dass die Maßnahmen überhaupt gemäß § 8 KAG beitragsfähig gewesen seien. Letzteres sei nicht der Fall – diese Auffassung hat der Beklagte zu 1. in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. September 2016 sowie vom 7. und 8. Dezember 2016 im Einzelnen erläutert –. Alle streitgegenständlichen Maßnahmen seien ursächlich auf das Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 a) und b) WG NRW zurückzuführen, das für die Jahre 2001 bis 2005 von ihrem Rat beschlossen worden sei. Die streitbefangenen Maßnahmen hätten ihre Ursache in den nach dem Abwasserbeseitigungskonzept anstehenden Abwasserkanalsanierungen oder -erneuerungen. Die Maßnahmen seien vor diesem Hintergrund auch dem Fachausschuss – Ausschuss für Bauen, Planen und Verkehr (BPVA) – und den Bürgern vorgestellt worden. Damit sei auch der Rat der Klägerin über die im Fachausschuss sitzenden Mitglieder über den Sachverhalt informiert gewesen. Bei den jeweiligen Vorstellungen der Maßnahmen sei stets seitens der TBH erläutert worden, dass und warum die Maßnahme nicht beitragsfähig sei. Dabei sei regelmäßig nur von Aufwendungen für die Maßnahmen die Rede gewesen und nie davon, dass es sich hierbei um sog. investive Maßnahmen gehandelt habe. Eine erste Einstufung der jeweiligen Maßnahme sei durch T. erfolgt. Dieser habe selbst ausgesagt, dass viele Maßnahmen vom ihm als große Instandsetzungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen beurteilt worden seien. Nach dem Abwasserbeseitigungskonzept seien nicht Kanäle in Straßen zu sanieren gewesen, deren Fahrbahn instandgesetzt oder erneuert werden musste, sondern es sei die kanaltechnische Erforderlichkeit maßgebend gewesen. Demzufolge seien Fahrbahnen von Straßen zwangsläufig für die Kanalbauarbeiten je nach Kanalumfang teilweise ganz aufzubrechen gewesen, auch wenn die Fahrbahn sich noch in einem tadellosen Zustand befunden habe. Deshalb sei die Wiederherstellung der Fahrbahn von T. jeweils als Folge der Instandsetzungsmaßnahme beurteilt worden. Die Finanzierung der Kanalsanierungsarbeiten bzw. -erneuerungen sei über die im Wege der Abschreibung der betreffenden Abwasserkanäle in Geldkapital umgewandelten Abwassergebühren als Rückflusskapital erfolgt. Es sei unabhängig von dem Gesichtspunkt der fehlenden Beitragspflichtigkeit der streitbefangenen Maßnahmen darauf zu verweisen, dass es von seiner, des Beklagten zu 1., Seite keine Anordnung gegeben habe, in Fällen beitragsfähiger Maßnahmen keine Beitragsbescheide zu erstellen. Eine solche Anordnung habe ihm weder im Straf- noch im Disziplinarverfahren nachgewiesen werden können. Hätte eine beitragspflichtige Maßnahme vorgelegen und wäre diese als beitragsfähig für die Beteiligten erkennbar gewesen, wäre der Erlass entsprechender Beitragsbescheide automatisch infolge der Verwaltungsorganisation erfolgt. Darüber hinaus stelle sich die Erkennbarkeit einer möglichen Beitragsfähigkeit insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der Verbesserung der Straßenentwässerung als äußert problematisch dar. Ohne nähere Rechtskenntnisse könne die Frage der Beitragsfähigkeit daher gar nicht beurteilt werden, so dass selbst bei einer unterstellten Beitragsfähigkeit weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verhalten vorgelegen habe. Der Beklagte zu 2. trägt vor: Bei den von der Klägerseite benannten vier Maßnahmen handele es sich ausnahmslos um Kanalerneuerungsmaßnahmen. Deren Beitragsfähigkeit hinsichtlich des Kostenanteils für die Straßenentwässerung sei nicht bekannt gewesen. Ferner sei erst durch die GPA darauf hingewiesen worden, dass auch „Verbesserungen im Kanal“ einen beitragsrelevanten Tatbestand mit sich brächten. Seite 15 des GPA-Berichts vom 9. Dezember 2010 verdeutliche, dass die Beteiligten offensichtlich von der vorgenannten Abrechnungsmöglichkeit nichts gewusst hätten. Die mangelnde Kenntnis auf Seiten der Bediensteten der Klägerin bezüglich des Themas ergebe sich auch aus der dienstlichen Äußerung des Rechtsdezernenten I vom 4. Oktober 2012. Die wegen der Komplexität der Rechtsmaterie auf Seiten der Bediensteten der Klägerin bzw. der TBH gegebene „kollektive Unkenntnis“ erfülle weder den Tatbestand des Vorsatzes noch der groben Fahrlässigkeit. Die in Frage stehenden Kosten seien nicht unberücksichtigt geblieben, sondern in die Entwässerungsgebühren eingeflossen. Es habe zu keinem Zeitpunkt einen Hinweis von Seiten des Rechnungsprüfungsamtes oder des Rechtsamtes gegeben, dass es sich bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zum einen um dem KAG unterfallende Maßnahmen gehandelt und zum anderen gegebenenfalls eine Erhebungspflicht bestanden und es sich nicht um eine Ermessensentscheidung gehandelt habe. Da in allen Haushaltsplänen der Klägerin für die Jahre 2002 bis 2009 Beiträge nach § 8 KAG jeweils mit dem Wert 0,00 ausgewiesen gewesen seien, stehe fest, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe Kenntnis von der Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen erst im Juli 2010 erlangt, falsch sei. Die Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen habe sich für alle Beteiligten – sowohl für die Ratsmitglieder als auch die Bediensteten der Klägerin – aus der Bezifferung des einschlägigen Haushaltsansatzes mit „0,00 €“ ergeben. Er, der Beklagte zu 2., habe erst durch den Bericht der GPA gewusst, dass Straßenausbaubeiträge auch nach KAG abrechenbar seien. Es sei gegebenenfalls Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes oder des Rechtsamtes gewesen, darauf hinzuweisen, dass die – bekannten – Straßenausbaumaßnahmen der Abrechnungspflicht nach dem KAG unterlegen hätten und in den Haushalt hätten eingestellt werden müssen. Der Beklagte zu 3. führt aus: Er habe erst durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Beklagte zu 4. Kenntnis davon erlangt, dass verschiedene innerstädtische Bauvorhaben nicht Instandhaltungsmaßnahmen, sondern nach § 8 KAG umlagefähige Maßnahmen gewesen sein sollten. Er sei – wie die Beklagte zu 4. – darauf angewiesen gewesen, dass ihm mögliche KAG-Bauvorhaben genannt oder auch deren Akten zur Beurteilung einer eventuellen KAG-Abrechnung vorgelegt worden seien. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr seien die Bauvorhaben bereits bei der Planung zwischen dem technischen Werkleiter T. und seiner Abteilung „Planen und Bauen“ (ohne seine, des Beklagten zu 3., Beteiligung) als Instandhaltungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen eingestuft worden, die nach dem KAG nicht abrechenbar seien. Dies ergebe sich aus der Zeugenaussage des T. vom 6. April 2011. Dass es politisch gewollt gewesen sei, keine Beiträge zu erheben, sei ihm, dem Beklagten zu 3., nicht zuzurechnen. Im Übrigen ergebe sich aus der Zeugenaussage des T. , dass dieser eine wesentliche Rolle im Gesamtverfahren gespielt habe. Er habe die durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen geplant und die Haushaltsausgabeansätze für diese Projekte gebildet. Unter seiner „Aufsicht“ seien bereits viele der Maßnahmen als „große Instandsetzung/Sanierung“ beurteilt worden. Wesentlich sei auch, dass die Beitragsabteilung zwar bei Maßnahmen nach dem BauGB informiert worden sei, bei den anderen Maßnahmen jedoch „außen vor“ geblieben sei. Da T. die Beitragsabteilung nicht eingeschaltet habe, liege die Verantwortung allein in dessen Bereich und gegebenenfalls noch bei dem Beklagten zu 1. Im Übrigen werde der gesamte angebliche Schaden mit Nichtwissen bestritten. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Ergebnisse der Prüfung der GPA richtig seien. Die Beklagten zu 2. und 3. führen darüber hinaus aus, offensichtlich werde inhaltlich über die Frage der Abrechenbarkeit bzw. Nichtabrechenbarkeit gestritten. Dies habe jedoch mit einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten nichts zu tun. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass sie, die Beklagten zu 2. und 3., im Strafverfahren einer Einstellung nach § 153a StPO zugestimmt hätten, kein Schuldanerkenntnis gewesen sei. Die Behauptung eines vorsätzlichen Verhaltens sei in jeder Hinsicht unzutreffend. Darauf, dass T. ausgeführt habe, dass viele Maßnahmen „als große Instandsetzung/Sanierung“ durch ihn beurteilt worden seien, gehe die Klägerin nicht ein. T. sei der Einzige gewesen, der bei der Planung habe steuern können und gesteuert habe, ob Baumaßnahmen „als nach dem KAG als abrechnungsfähig bezeichnet“ worden seien. Dies habe er nicht getan. Er habe dann auch die Beitragsabteilung nicht eingeschaltet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit die Klage aufrechterhalten worden ist, hat sie keinen Erfolg, da die Voraussetzungen des streitbefangenen Schadensersatzanspruchs nicht (vollständig) vorliegen. Rechtsgrundlage für den im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind § 84 Abs. 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (LBG NRW a. F.) und im Übrigen § 48 BeamtStG. Ein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen seine Beamten beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entstehung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 – 2 C 12.94 –, juris Rn. 23, m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2011 – 13 K 3619/10 –, juris Rn. 40; VG Arnsberg, Urteil vom 27. März 2013 – 2 K 2054/11 –, juris Rn. 27 f.; Maiwald, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2016, Archiv Ordner II, Teil C § 84 Rn. 6. Lediglich im Falle einer nachträglichen gesetzlichen Haftungsbeschränkung ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht abgewickelten, vorher eingetretenen Schadensfälle das nunmehr geltende günstigere Recht anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 – 2 C 12.94 –, juris Rn. 23, m. w. N. Für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist – von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend – auf die im Zeitraum von 2006 bis 2010 geltende Rechtslage abzustellen. Im Hinblick auf einen etwaigen Schaden der Klägerin kommt es im vorliegenden Fall im Grundsatz darauf an, wann die Beitragspflicht für die jeweiligen Straßenausbaumaßnahmen entstand und wann die Festsetzungsverjährung für die streitgegenständlichen vier Straßen eingetreten ist. Die Festsetzungsfrist für Abgabenansprüche nach § 8 KAG beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG 4 Jahre. Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist führt gemäß § 47 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG zum Erlöschen der Abgabenforderung. Die vorgenannten Regelungen des KAG und der AO galten, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang von Relevanz sind, auch bereits im hier maßgeblichen Streitzeitraum. Danach trat in Bezug auf die einzelnen Ausbaumaßnahmen – sofern man deren straßenbaubeitragsrechtliche Abrechenbarkeit im Übrigen unterstellen würde – Festsetzungsverjährung wie folgt ein: S. straße (Abnahme: 2001): Ablauf des Jahres 2005; „B. Straße“ (Abnahme: 2004): Ablauf des Jahres 2008; „B1. Straße“ (Abnahme: 2004): Ablauf des Jahres 2008; „Q. -Weg“ (Abnahme: 2005): Ablauf des Jahres 2009. Dies hat zur Folge, dass für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch die im Zeitraum von 2006 bis 2010 geltende Rechtslage anwendbar ist: § 84 Abs. 1 LBG NRW a. F. für den Zeitraum bis zum 31. März 2009 und § 48 BeamtStG für den Zeitraum ab dem 1. April 2009. Die inhaltlichen Voraussetzungen, an die nach den genannten Vorschriften ein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten geknüpft ist, sind identisch; die Vorschriften unterscheiden sich lediglich sprachlich voneinander. Ein Schadensersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 LBG NRW a. F. / § 48 BeamtStG setzt in tatbestandlicher Hinsicht voraus, dass ein Beamter eine ihm dienstlich obliegende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, und dadurch dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, einen Schaden zugefügt hat; erforderlich sind also Beamteneigenschaft, Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität. Hiernach steht der Klägerin der begehrte Schadensersatz nicht zu. Im Falle der Beklagten zu 1. und 2. gilt insoweit Folgendes: Entgegen der Auffassung der Klägerin kann eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. nicht unter Hinweis darauf angenommen werden, der Beklagte zu 1. habe eine Anweisung – insbesondere auch an die Bediensteten der TBH – erteilt, generell für straßenausbaubeitragspflichtige Maßnahmen keine Straßenausbaubeiträge zu erheben. Hinreichende Ansatzpunkte dafür, der Beklagte zu 1. habe eine solche Anweisung ausdrücklich vorgenommen, fehlen. Auch die Klägerin hat keine Äußerung oder sonstige Verhaltensweise des Beklagten zu 1. benannt, die sich als ausdrückliche Anweisung zur Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen einstufen ließe. Vielmehr hat sie in der Klageschrift ausgeführt, eine ausdrückliche Anweisung, Straßenausbaubeiträge nicht zu erheben, habe nicht vorgelegen. Es fehlt darüber hinaus aber auch an zureichend belastbaren Anhaltspunkten dafür, der Beklagte zu 1. habe die zuständigen Bediensteten der Klägerin in konkludenter Form angewiesen, für straßenausbaubeitragspflichtige Maßnahmen keine Straßenausbaubeiträge zu erheben. Der gegenteiligen, in dem Beschluss des LG I1 vom 29. Juni 2015 – 44 Qs 74/15 – geäußerten Auffassung, die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, kann nicht gefolgt werden. Dies gilt zum einen hinsichtlich des Zeitraums vor dem 20. November 2007. Den Zeugenaussagen, die die im Rahmen der durchgeführten Disziplinar- und Strafverfahren vernommenen Zeugen getätigt haben, lässt sich eine konkludente Anweisung des Beklagten zu 1. im vorstehend erläuterten Sinne nicht entnehmen. Die von den Zeugen zu der betreffenden Thematik getätigten Aussagen sind zu wenig konkret, um darauf eine Annahme der genannten Art stützen zu können. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Der Beklagte zu 3. hat bei seiner Zeugenanhörung vom 1. Februar 2011 – auf die (sinngemäße) Frage, warum ab 2002 keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben worden seien – erklärt, es falle ihm schwer, eine direkte Ursache dafür zu finden. Die einzige personelle Änderung sei der Wechsel von L. und der Beklagten zu 4. gewesen. Den Beklagten zu 1. hat der Beklagte zu 3. in dem betreffenden Zusammenhang nicht erwähnt. Ferner hat der Beklagte zu 3. am 1. Februar 2011 ausgesagt, ihm sei damals gesagt worden, „dass nicht mehr viel kommt an Abrechnungen“. Auf die Frage, wer gesagt habe, „da kommt nichts“, antwortete der Beklagte zu 3., das könne er nicht sagen, weil er (bei den entsprechenden Gesprächen) nie anwesend gewesen sei. Auch in diesem Zusammenhang nannte der Beklagte zu 3. den Beklagten zu 1. nicht. Darüber hinaus wurde der Beklagte zu 3. am 1. Februar 2011 gefragt, ob ein ehemaliger Vorgesetzter einmal gesagt habe, es werde nicht abgerechnet. Daraufhin äußerte der Beklagte zu 3.: „Ist mir nicht bekannt“. Des Weiteren bekundete der Beklagte zu 3. am 1. Februar 2011, er „habe nie von jemande[m] eine ausdrückliche Entscheidung zu Papier bekommen, dass diese Maßnahme nicht abgerechnet wird.“ Es sei nur gesagt worden, dass bei den möglichen Maßnahmen nichts mehr angestanden habe. Er, der Beklagte zu 3., könne leider nicht sagen, „ob von denen jemand dafür befugt [gewesen sei], so eine Aussage zu treffen“. Ferner erklärte der Beklagte zu 3., nach Durchsicht des Protokolls sage er, dass erst gar nicht über mögliche Maßnahmen gesprochen worden sei. Auf eine Nachfrage äußerte er sodann, in letzter Konsequenz sei seiner Meinung nach „dafür der Bürgermeister zuständig“. Mit dem hätten sie aber nie gesprochen. Sie hätten mit T. darüber gesprochen. Diesen Ausführungen lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine durch den Beklagten zu 1. – ggf. auch in konkludenter Form – erteilte Weisung, generell keine Straßenausbaubeiträge für abrechnungsfähige Maßnahmen zu erheben, nicht entnehmen. Bei seiner Zeugenvernehmung vom 20. Oktober 2014 sagte der Beklagte zu 3. aus, er habe in seiner Dienstzeit zweimal an Besprechungen teilgenommen, bei denen der Beklagte zu 1. zugegen gewesen sei. Die Beklagte zu 4. habe selbständig keine Bescheide fertigen dürfen. Es sei damals politisch nicht gewollt gewesen. Das sei in der Dienstbesprechung 2007 von dem Beklagten zu 1. so geäußert worden. Er, der Beklagte zu 3., habe – im Juli 2010 – sinngemäß gesagt: „Es wäre schön, wenn wir die neue Satzung anwenden könnten“. Es sei nicht um die alte Satzung gegangen. Es könne so geklungen haben, dass sie die alte Satzung nicht hätten anwenden dürfen. Das habe er, der Beklagte zu 3., aber nicht gesagt. Er habe es auch nicht so gemeint. Die alte Satzung sei gar nicht Tagesordnungspunkt gewesen. Der Beklagte zu 3. ist am 20. Oktober 2014 ferner gefragt worden, wie genau sich der „Druck“ der Verwaltungsspitze geäußert habe, ob es konkrete Anweisungen o. ä. des Beklagten zu 1. gegeben habe, wenn ja, wann und wo sich diese ereignet hätten. Ferner ist er gefragt worden, ob der Wortlaut bestimmter Aussagen wiedergegeben werden könne. Darauf hat der Beklagte zu 3. geantwortet, es gebe keine direkte Anweisung von Herrn Koch. Er, der Beklagte zu 3., habe den Beklagten zu 1. zweimal in einer Besprechung erlebt und die Beklagte zu 4. habe ihn einmal erlebt. Er, der Beklagte zu 3., bleibe bei seiner Formulierung, dass von Kollegen und Vorgesetzten, dem Beklagten zu 2., T. , Q. vermittelt worden sei, dass die Erhebung von Beiträgen nicht gewollt gewesen sei. Auch diesen Aussagen lässt sich eine hinreichend konkrete Darlegung einer durch den Beklagten zu 1. erteilten Weisung, straßenausbaubeitragsfähige Maßnahmen nicht abzurechnen, nicht entnehmen. Die Beklagte zu 4. hat bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 21. Oktober 2014 auf die Frage, wann sie erstmalig von den „Straßenbaumaßnahmen“ bzw. von den im Zusammenhang damit ausstehenden Beiträgen gehört habe, geäußert, 2010 habe „das Gemeindeprüfungsamt“ festgestellt, dass zu den Straßenbaumaßnahmen Maßnahmen gezählt hätten, welche abrechnungsfähig gewesen seien. Vorher habe sie, die Klägerin, es nicht festgestellt. Die Maßnahmen seien vorher in den Haushaltsplänen „als große Instandsetzungen / Sanierungen ausgewiesen“ worden „und somit nicht abrechnungsfähig“. KAG-Beiträge seien in I. immer unbeliebt gewesen. T. habe somit immer in Richtung Neubau geraten und geplant. Früher seien die Maßnahmen u. a. durch T. geplant worden. Er habe dann die Maßnahmen mit dem Beklagten zu 2. besprochen. Dann seien die Maßnahmen an den Kämmerer weitergereicht worden. Die Frage nach dem KAG sei gar nicht aufgekommen, da die Maßnahme zuvor bereits durch die technischen Betriebe als Sanierung oder Instandhaltung eingestuft gewesen sei. Im Vorfeld habe schon immer im Raum gestanden, dass der Beklagte zu 1. die hohe Klagewelle der Eigentümer habe umgehen wollen. Deshalb sei durch T. die Maßnahme als Sanierung oder Instandhaltung eingestuft worden. Auf die Frage, wie genau sich der „Druck“ der Verwaltungsspitze geäußert habe, erklärte die Beklagte zu 4., sie persönlich habe keinen Druck verspürt, höchstens ihre Vorgesetzten, hauptsächlich der Beklagte zu 2. durch den direkten Kontakt zum Beklagten zu 1. Auf die Frage, ob es konkrete Anweisungen o. ä. des Beklagten zu 1. gegeben habe, äußerte die Beklagte zu 4., solche seien ihr nicht bekannt. Aus dieser Zeugenaussage geht ebenfalls nicht hervor, dass der Beklagte zu 1. – in ausdrücklicher oder konkludenter Form – Anweisungen gegeben hat, beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen nicht abzurechnen. Der Beklagte zu 2. äußerte bei seiner Zeugenanhörung vom 1. Februar 2011 auf die Frage, wie er sich erkläre, dass die Haushaltsansätze für Straßenausbaubeiträge auf 0,00 € festgesetzt worden seien, das sei schwer zu erklären. Die KAG-Beiträge, das sei seine persönliche Einschätzung, „[hätten] wohl im Haus eine untergeordnete Rolle [gehabt]“. „Bei KAG [habe er] eher das Gefühl [gehabt], dass das hier im Haus nicht als Muss-Vorschrift interpretiert [worden sei].“ Auf die Frage, wer das als Muss-Vorschrift hätte erkennen müssen, äußerte der Beklagte zu 2.: „Die fachlich Verantwortlichen. Die das fachlich beurteilen können. Aus dem Fach Beitragswesen. Vielleicht die Leitung. Also die Personen, die sich damit fachlich beschäftigten.“ Darüber hinaus äußerte der Beklagte zu 2., es sei bei ihnen im Haus „ein Klima der Nichtabrechnung“ vorhanden gewesen. Es sei argumentiert worden, dass nicht sicher sei, ob ein wirtschaftlicher Vorteil gegeben sei. Sie hätten ein unsicheres Gefühl gehabt und hätten „Grund reinbekommen“ wollen. Er, der Beklagte zu 2., habe den Eindruck gehabt, dass die „Nichtabrechnung KAG“ von der Verwaltungsspitze so vorgelebt worden sei. Er könne das aber nicht an „konkreten Dingen“ vor der Dienstbesprechung 2007 festmachen. Er habe aus allgemeinen Gesprächen entnommen, dass die Erhebung zu Unmut bei den Anliegern führen könnte. Mit dem Begriff „Verwaltungsspitze“ meine er den Bürgermeister. Auf die Frage, was der Bürgermeister denn konkret gemacht habe, ob es „Gestiken“ oder Äußerungen von seiner Seite gegeben habe, erklärte der Beklagte zu 2.: „Bis zu der Thematik neue Satzung ist das sehr schwer. Da müssten vielleicht auch andere was zu sagen. Aber ich hatte das Gefühl, dass das im ganzen Haus, also auch Rechnungsprüfungsamt … und Beitragswesen nie ein Thema war. Mein Eindruck war also, dass der Bürgermeister mit der Abrechnung ein Problem gehabt hätte.“ Zudem sagte der Beklagte zu 2. aus, nach der Dienstbesprechung vom 20. November 2007 sei der Eindruck „gleich geblieben“, dass eine Erhebung von dem Beklagten zu 1. nicht gewollt gewesen sei. Es sei zutreffend, dass er, der Beklagte zu 2., im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung (vom 8. Juli 2010) mitgeteilt habe, „dass die Heranziehung zu KAG[-]Beiträgen von der damaligen Verwaltungsspitze nicht gewollt [gewesen sei]“. Auf die Frage, ob es noch weitere konkrete Umstände gebe, die ihn zu der vorgenannten Einschätzung gebracht hätten, erklärte der Beklagte zu 2.: „Ganz konkret kann ich es nicht[] sagen. Ich konnte mir zu den damaligen Zeiten keinen Termin merken. Wenn man damals mit L1. über Beiträge gesprochen hat, kam das so rüber. Aber da müsste man andere fragen, ob nur ich das so empfunden habe. Nach Durchsicht des Protokolls ergänze ich, dass ich mich heute an keinen Termin mehr erinnere.“ Schließlich wurde der Beklagte zu 2. am 1. Februar 2011 gefragt, ob er mit dem Beklagten zu 1. einmal darüber gesprochen habe, „ob das so richtig sei“. Daraufhin erklärte der Beklagte zu 2.: „Im Zusammenhang mit der neuen Satzung habe ich das auf die TOP gebracht und ihm erklärt, warum ich das für richtig halte. Meine Argumente sind bei ihm nicht auf fruchtbaren Boden gefallen. Ich hatte bis zu diesem Zeitpunkt aber noch keine Kenntnis, dass tatsächlich etwas abrechnungsfähig gewesen wäre.“ Den dargelegten Aussagen des Beklagten zu 2. lässt sich ebenfalls nicht hinreichend konkret entnehmen, dass der Beklagte zu 1. in konkludenter Form eine Anweisung zur Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen für beitragsfähige Maßnahmen gegeben hat. Denn das in dieser Hinsicht von dem Beklagten zu 2. Ausgesagte ist viel zu vage und undeutlich, um darauf eine Feststellung der vorgenannten Art gründen zu können. Konkrete Verhaltensweisen des Beklagten zu 1., an die die Annahme einer – zumindest konkludenten – Weisung des Beklagten zu 1. zur Nichterhebung geknüpft werden könnte, hat der Beklagte zu 2. auch auf wiederholte Nachfragen hin nicht aufgezeigt. Seinen Aussagen ist nicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, woraus genau sich das von ihm beschriebene „Klima der Nichtabrechnung“ bzw. das von ihm angeführte „Vorleben der Nichtabrechnung durch die Verwaltungsspitze“ ergeben hatte. Ohne entsprechende konkrete Angaben zu einschlägigen Verhaltensweisen des Beklagten zu 1. lässt sich ein in dieser Hinsicht pflichtwidriges Handeln des Beklagten zu 1. nicht feststellen. Bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 22. Oktober 2014 sagte der Beklagte zu 2. aus, zur damaligen Zeit seien Baumaßnahmen, z. B. Kanalarbeiten, durch die technischen Kollegen als Investitionsmaßnahme eingestuft worden. Darüber hinaus hat er erklärt, dass die Kanalbaumaßnahmen nach dem damaligen Wissen nicht nach dem KAG als abrechnungsfähig eingestuft worden seien. Beim L. weg und X. Weg habe es eine andere Einschätzung gegeben. Der L. weg habe jedoch über einen Grundstücksverkauf mitfinanziert werden sollen. Der X. Weg sei nach Angaben der Technik in der Vergangenheit mit einem falschen Belag verbaut worden. Das sei eine technische Einschätzung gewesen. Da hätten keine Anliegerbeiträge erhoben werden sollen. Auf die Frage, wer die tatsächliche Einordnung der Baumaßnahmen vorgenommen habe, erklärte der Beklagte zu 2., die technische Abteilung müsse fachlich entscheiden, ob es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme oder eine investive Maßnahme handele. Dies hänge von der Intensität des Eingriffs in den Straßenkörper ab. Im Jahre 2007 sei ihnen allen nach seiner, des Beklagten zu 2., Einschätzung nicht klar gewesen, dass es bei den Abrechnungen nicht um eine Möglichkeit der Kostenbeteiligung gehe, sondern um eine Notwendigkeit. Dies sei ihm erst durch die Aufklärung der GPA bewusst geworden, genauso wie die Tatsache, dass bestimmte Kanalbaukosten nicht über die Gebühr, sondern durch Beiträge zu finanzieren seien. Dass es ihre Pflicht gewesen sei, Beiträge zu erheben, wüssten sie erst seit der Aufklärung durch die GPA. Auf die Frage, wie genau sich der „Druck“ der Verwaltungsspitze geäußert habe, erklärte der Beklagte zu 2., der Beklagte zu 1. habe Charisma. Er sei „politisch und rhetorisch gut drauf“. Er habe sowohl ein breites als auch ein tief gefächertes Wissen. Anfänglich sei er sehr teamorientiert gewesen. Es habe allen Spaß gemacht, mit ihm zu arbeiten. Als er dann aber immer autarker durch sein Amt geworden sei, habe er auch weniger Personen in sein Vertrauen gezogen. Er sei auch bei Schwächen anderer „weitermarschiert“, insbesondere bei politischen Gegnern. Man könnte sagen, „so eine Art ‚Basta-Typ‘“. Was er gesagt habe, sei „Gesetz“ gewesen. Dennoch könne man sagen, wenn er oder sie gewusst hätten, dass bei der Umsetzung der KAG(-Bestimmungen) gar kein Spielraum sei, hätten sowohl er als auch sie die Umsetzung durchgeführt. Er, der Beklagte zu 2., denke, „es [sei] ihm [d. h. dem Beklagten zu 1.] auch nicht bewusst [gewesen]“. Auch diesen Angaben lassen sich konkrete Gegebenheiten, die Grundlage für die Bejahung einer – konkludenten – Weisung des Beklagten zu 1. sein könnten, in Fällen beitragspflichtiger Straßenausbaumaßnahmen generell keine Beiträge zu erheben, nicht entnehmen. T. hat am 6. April 2011 u. a. Folgendes ausgesagt: „Bei KAG-Beiträgen war es seit Jahren gewollt bzw. politisch gewollt, weil man ja Geld hatte, dass keine Beiträge genommen wurden. Im Detail wo es nicht genommen wurde, kann ich nicht sagen. Bei den Beitragsgeschichten war vor einer Bürgerversammlung immer die Frage, ob was zu zahlen wäre. Wenn ich da war, habe ich im Vorfeld beim BM nachgefragt und er hat mir dann immer gesagt, dass die Verwaltung vorschlägt, keine Beiträge zu nehmen. Es wurde gesagt, dass es aber auch noch eines Ratsbeschlusses bedürfe. Die Parteivorsitzenden oder andere Vertreter der Parteien waren auch bei den Versammlungen anwesend und haben das mitbekommen. Bei den Kanalmaßnahmen ist immer ein Ansatz für Instandsetzungen gemacht worden. Das könnten 50.000 oder 300.000 Euro gewesen sein. Das lief unter der großen Instandsetzung. … Es sind auf jeden Fall immer Pauschalen gewesen. Wenn dann rechts und links am Kanal was „weggebrochen“ ist, konnte man immer sagen, das gehört zur Kanalsanierung. … Wir haben auch im Wesentlichen Neubaumaßnahmen nach BauGB durchgeführt. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass wir keine Sanierungen nach KAG gemacht haben. Außer L. weg, aber da ist das nicht gewollt gewesen. Ich kann das jetzt nicht erklären, ob das Wunsch des BMs oder der Politik gewesen ist. Aber das ist auch immer öffentlich gewesen. Es hieß immer, dass es noch eines Beschlusses bedürfte, aber den hat es nie gegeben. Das Problem tauchte immer nur dann auf, wenn ganze Straßen saniert wurden. Da hieß es dann immer, dass es noch eines Beschlusses bedürfe. Zu den Bürgerversammlungen sind die Leute dann auch nach dem Motto eingeladen [worden]: „Hier können Sie erfahren, [inwieweit] sie an den Kosten beteiligt werden ( Nach Durchsicht des Protokolls ergänze ich: „BauGB“)“. Die Leute kamen dann immer, um das zu erfahren.“ Auf die Frage, wer die „Politik“ gewesen sei, erklärte T. : „In der Regel die Fraktionsvorsitzenden und / oder Ausschussmitglieder. Evtl. auch mehrer[e].“ Auch aus diesen Aussagen geht die Existenz einer – ggf. auch konkludenten – Anweisung des Beklagten zu 1., generell für Baumaßnahmen auch dann keine Straßenausbaubeiträge zu erheben, wenn die Maßnahmen objektiv beitragsfähig und als beitragsfähig erkannt waren, nicht hervor. Denn auch insoweit fehlt es an der Darlegung hinreichend konkreter Verhaltensweisen des Beklagten zu 1., die einen entsprechenden Schluss zuließen. Bei seiner Zeugenvernehmung am 3. Mai 2013 hat T. erklärt, während Bürgerversammlungen habe er sich mit Mitarbeitern der Stadtverwaltung unterhalten. Wenn Bürger gefragt hätten, was für Kosten auf sie zukämen, sei ihnen geantwortet worden, es kämen entweder Schätzkosten oder keine Kosten auf sie zu. Dies sei vorher „immer mit dem Bürgermeister und der Verwaltung kommuniziert“ worden. Sie hätten auf die Frage dem Bürger ja eine Antwort geben können müssen. Entweder habe der Bürgermeister dies verkündet oder er, T. . Die Ratsmitglieder hätten alle Bescheid gewusst. Auch sie seien bei den Ausschüssen und Bürgerversammlungen beteiligt und anwesend gewesen. Es sei sehr scheinheilig, jetzt zu sagen, dass sie die KAG-Satzung nicht kennen würden oder davon nicht gewusst hätten. Es sei nicht gesagt worden, die KAG-Satzung werde nicht angewandt. Es sei gesagt worden, die Verwaltung plane, keine Beiträge zu erheben. Dies sei mit dem Bürgermeister zuvor abgestimmt gewesen. Dies sei nicht schriftlich fixiert worden. Sie hätten ja auch an nichts Böses gedacht in dem Moment. Natürlich habe er, T. , gewusst, „dass die KAG nicht angewandt“ worden sei. Das hätten aber alle gewusst. Die Grundsatzentscheidung sei zuvor vom Beklagten zu 1. selber getroffen und mitgeteilt worden, aber nicht schriftlich. Es sei mündlich weitergegeben worden, und zwar an den Beklagten zu 2., die Beklagte zu 4. und den Kämmerer. Auch der Beklagte zu 2. habe mit dem Beklagten zu 1. über Beiträge und die Satzung gesprochen. Der Beklagte zu 2. habe ihm, T. , erzählt, dass der Beklagte zu 1. „das nicht wolle“. Die Beklagte zu 4. habe oft gesagt, dass bestimmte Maßnahmen abrechnungsfähig seien. Es sei ihr auch von ihnen aus geantwortet worden, dass sie das wüssten. Es sei ihr gesagt worden, dass es aus politischen oder anderen Gründen nicht gewollt sei. Diese Entscheidungen seien zuvor in Dienstbesprechungen so beschlossen worden, auf Wunsch des Bürgermeisters. Der Beklagte zu 2. und er, T. , hätten öfter darüber gesprochen, dass es für die Stadt besser wäre, wenn Beiträge erhoben würden. Der Beklagte zu 2. habe aber auch gesagt: „Du weißt ja, (L1. ) will da nicht ran.“ Auf die Frage, welche Motivation die Beklagten zu 2. bis 4. gehabt haben könnten, Anliegerbeiträge während der Amtszeit des Beklagten zu 1. nicht zu erheben, äußerte T. abschließend: „Sie haben auf Anweisung des Bürgermeisters L1. gehandelt. Das vermute ich.“ Aus diesen Aussagen ergibt sich ebenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass der Beklagte zu 1. die zuständigen Stellen angewiesen hat, für Baumaßnahmen generell auch dann keine Straßenausbaubeiträge zu erheben, wenn die Voraussetzungen der Beitragspflicht vorlagen. Zwar hat der Zeuge erklärt, es sei in Bürgerversammlungen gesagt worden, die Verwaltung plane, keine Beiträge zu erheben, und dies sei mit dem Bürgermeister abgestimmt gewesen. Dass es konkrete Vorgaben des Beklagten zu 1. an die für die Straßenbaubeitragserhebung Zuständigen gegeben habe, für Maßnahmen, die tatsächlich straßenausbaubeitragspflichtig waren bzw. deren Beitragsfähigkeit der Beklagte zu 1. erkannt hatte, keine Beiträge zu erheben, lässt sich der Aussage des Zeugen jedoch nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen. Vielmehr hat der Zeuge am Schluss seiner Vernehmung seine Aussage, die Beklagten zu 2. bis 4. hätten auf Anweisung des Beklagten zu 1. gehandelt, als sie während dessen Amtszeit keine „Anliegerbeiträge“ erhoben hätten, ausdrücklich (lediglich) als „Vermutung“ – „Das vermute ich“ – eingestuft. Hinzu tritt, dass die Beklagten zu 2. bis 4. selber im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen entsprechende ausdrückliche oder konkludent erfolgte Weisungen des Beklagten zu 1. nicht hinreichend klar dargelegt haben. Insoweit ist auf das diesbezüglich oben Ausgeführte zu verweisen. Es lässt sich aber auch nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1. am 20. November 2007 (oder danach) eine Anweisung zur Nichterhebung der streitbefangenen Straßenausbaubeiträge vorgenommen hat. Soweit das LG I1 in dem betreffenden Zusammenhang ausgeführt hat, nach Auffassung der Kammer sei der Beklagte zu 1. auch unter Berücksichtigung der von ihm zuvor jahrelang betriebenen Praxis der Nichterhebung von Beiträgen hinreichend verdächtig, am 20. November 2007 eine verbindliche Anweisung zur weiteren Nichterhebung an den Beklagten zu 2. gegeben zu haben, überzeugt dies die erkennende Kammer bereits deshalb nicht, weil sich eine hinsichtlich des Zeitraums vor dem 20. November 2007 seitens des Beklagten zu 1. – durch entsprechende konkludente Anweisungen – „betriebene Praxis der Nichterhebung“ entsprechend dem diesbezüglich vorstehend Ausgeführten gerade nicht feststellen lässt. Darüber hinaus ist Folgendes zu berücksichtigen: Selbst wenn man annimmt – wofür durchaus einiges spricht –, dass der Beklagte zu 1. am 20. November 2007 bzw. in der Folgezeit zum Ausdruck gebracht hat, dass der Vorschlag der neuen Satzung in seiner Amtsperiode nicht mehr habe aufgegriffen und gefördert werden sollen, lässt sich daraus eine Anweisung, die vier streitbefangenen Baumaßnahmen nicht beitragsrechtlich abzurechnen, nicht herleiten. Dies gilt bereits deshalb, weil die betreffenden Baumaßnahmen im November 2007 lange abgeschlossen waren und – sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen hätten – auch ohne neue Satzung ohne weiteres auf der Grundlage der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 KAG vom 22.4.93“ hätten abgerechnet werden können. Eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten zu 1. in Form einer Organisationspflichtverletzung lässt sich allerdings möglicherweise unter Hinweis darauf annehmen, er habe nicht durch geeignete Maßnahmen, insbesondere eine diesbezügliche Anweisung an die TBH, sichergestellt, dass auch nach 2002 eine fachkundige Prüfung stattfand, ob durchgeführte Straßenbaumaßnahmen beitragspflichtig waren, und im Falle eines positiven Ausgangs dieser Prüfung eine Beitragserhebung erfolgte. Ebenso lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass auch der Beklagte zu 2. eine Organisationspflichtverletzung dadurch begangen hat, dass er es unterlassen hat, durch entsprechende klare organisatorische Regelungen zu gewährleisten, dass Straßenausbaubeiträge im Falle des Vorliegens der diesbezüglichen beitragsrechtlichen Voraussetzungen auch erhoben wurden. Die betreffenden Fragen bedürfen allerdings keiner abschließenden Beantwortung. Denn es fehlt im Falle der Beklagten zu 1. und 2. jedenfalls an dem für die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Verschulden. Ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 LBG NRW a. F. / § 48 BeamtStG setzt, wie ausgeführt, Verschulden des betroffenen Beamten voraus, wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Abweichend von der generell im Rahmen des § 84 Abs. 1 LBG NRW a. F. / § 48 BeamtStG geltenden Beweislastverteilung trifft den Beamten hinsichtlich des Verschuldens die Beweislast. Denn auch im öffentlichen Dienstrecht ist der Rechtsgedanke des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB heranzuziehen. Danach trifft einen Beamten, der objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat. Obwohl der Beamte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, geht es beim Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 – 2 C 15.98 –, juris Rn. 27, m. w. N. – zu § 282 BGB a. F. –; May, in Schütz/Maiwald, a.a.O., Teil B § 48 Rn. 109 u. 47. Hinsichtlich der Haftung des Beamten gelten insoweit allerdings im Anwendungsbereich des § 32 AO Besonderheiten. Nach § 12 Abs. 1 KAG sind auf Kommunalabgaben bestimmte, in der Vorschrift im Einzelnen aufgelistete Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht im KAG oder anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Vorschriften enthalten sind. Zu den danach entsprechend anwendbaren Bestimmungen der AO zählt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) KAG § 32 AO. § 32 AO rechnet zu den Vorschriften, die für bestimmte Fälle den Umfang der Haftung von Amtsträgern gegenüber dem Dienstherrn einschränken. § 32 AO ist gegenüber § 84 Abs. 1 LBG NRW a. F. / § 48 BeamtStG als speziellere Regelung anzusehen, die den erstgenannten Bestimmungen vorgeht. Vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG, Stand: Oktober 2016, BBG 2009 § 75 Rn. 7; Drüen, in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO u. a., Stand: November 2016, § 32 AO Rn. 1, m. w. N.; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO u. a., Stand: September 2016, § 32 Rn. 4, m. w. N. Nach § 32 AO kann, wenn infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers 1. eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder 2. eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder 3. eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt wird, der Amtsträger nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist. § 32 AO beschränkt die Haftung der Amtsträger i. S. des § 7 AO gegenüber der Anstellungskörperschaft. Es kommt nicht darauf an, ob der Amtsträger überhaupt, ausschließlich oder schwerpunktmäßig mit den Aufgaben der Abgabenverwaltung betraut ist. Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 14. Mai 2001 – 2 BS 133/00 –, juris Rn. 12; Drüen, in Tipke/Kruse, a.a.O., § 32 AO Rn. 3. Der Regelungszweck der Vorschrift ist abstrakt, so dass eine teleologische Reduktion zu Lasten des Amtsträgers ausscheidet. Darum kann aufgrund eines Verweises durch Landesgesetz – hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) KAG – z. B. auch ein Bürgermeister vom persönlichen Anwendungsbereich des § 32 AO erfasst werden. Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 14. Mai 2001 – 2 BS 133/00 –, juris Rn. 12; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Juli 2007 – 5 A 442/05 –, juris Rn. 39; Drüen, in Tipke/Kruse, a.a.O., § 32 AO Rn. 3, m. w. N. In sachlicher Hinsicht ist § 32 AO auf Beiträge anwendbar, soweit dies gesetzlich bestimmt worden ist. Dies ist durch § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) KAG erfolgt, vgl. dazu Tipke/Kruse, a.a.O., § 32 AO Rn. 4. § 32 AO beschränkt die Haftung, ohne selbst etwas über die Haftungsgrundlage der gegen den Amtsträger gerichteten Ersatzansprüche auszusagen. Die Ersatzansprüche, die durch § 32 AO beschränkt werden, müssen sich daraus ergeben, dass infolge des Verhaltens des Amtsträgers eine Steuer usw. nicht, zu spät usw. festgesetzt worden ist. Das Wort „infolge“ stellt klar, dass § 32 AO nicht nur Ansprüche aus fehlerhafter Festsetzung, sondern auch aus fehlerhaften Ermittlungshandlungen u. a., die zur fehlerhaften Festsetzung usw. geführt haben, erfasst. Vgl. dazu Tipke/Kruse, a.a.O., § 32 AO Rn. 5 u. 9. Amts- und Dienstpflichtverletzungen stellt das Gesetz ausdrücklich gleich. Hoheitliche Tätigkeit ist nicht erforderlich. Als Rechtsfolge des § 32 AO ist die Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Nur dann, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht und kausal für den Schaden der Anstellungskörperschaft ist, kommt es zur Haftung. Vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 32 AO Rn. 10 f. Wie sich § 15 StGB entnehmen lässt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich „mit Strafe bedroht“. Dementsprechend kann eine Haftung für die in § 32 Nr. 1 bis 3 AO angeführten Kausalitätsfolgen regelmäßig nur bei einer vorsätzlich begangenen Straftat eintreten, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 1 L 183/07 –, juris Rn. 4, m. w. N., u. Rn. 8; OVG Sachsen, Beschluss vom 14. Mai 2001 – 2 BS 133/00 –, juris Rn. 12; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Juli 2007 – 5 A 442/05 –, juris Rn. 43 f.; a. A.: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 32 Rn. 22, ohne dass es auf eine erfolgte oder noch mögliche strafrechtliche Verurteilung des Beamten ankommt, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 1 L 183/07 –, juris Rn. 4; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Juli 2007– 5 A 442/05 –, juris Rn. 42; Drüen, in Tipke/Kruse, a.a.O., § 32 AO Rn. 12. Der Anwendungsbereich des § 32 AO in persönlicher Hinsicht ist vorliegend bezüglich der Beklagten zu 1. und 2. eröffnet, da es sich bei ihnen – im maßgeblichen Zeitpunkt der in Frage stehenden Dienstpflichtverletzungen – um Amtsträger im Sinne der Vorschrift handelte. Gemäß § 7 Nr. 1 AO ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist; § 7 AO ist vorliegend gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) KAG entsprechend anzuwenden. Sowohl der Beklagte zu 1. als auch der Beklagte zu 2. waren im hier maßgeblichen Zeitraum Beamte in diesem Sinne. Denn sie waren im streitigen Zeitraum jeweils Wahlbeamte und Beamte auf Zeit (vgl. §§ 195 Abs. 2 Satz 1, 196 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW i. d. bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung / §§ 119 Abs. 2 Satz 1, 120 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW i. d. bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung, §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 1 Satz 2 und 3 GO NRW). Auch in sachlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich des § 32 AO (i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) KAG) eröffnet. Denn es geht vorliegend um infolge einer Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1. und 2. nicht festgesetzte bzw. erhobene Straßenausbaubeiträge und um einen dadurch im Verhältnis der Beklagten zu 1. und 2. zu ihrer Anstellungskörperschaft bzw. ihrem Dienstherrn – der Klägerin – entstandenen (unmittelbaren) Schaden der Klägerin. Mit Blick auf die Erfüllung der vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen ist die Haftung der Beklagten zu 1. und 2. nach dem oben Ausgeführten nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die in Frage stehende Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist. Das setzt nach dem oben ebenfalls bereits Dargelegten voraus, dass der vorliegend in dieser Hinsicht allein in Betracht kommende Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) nicht nur in objektiver Hinsicht, sondern auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, d. h. Vorsatz zu bejahen ist. Letzteres ist nicht der Fall. Der im Rahmen des § 266 StGB erforderliche Vorsatz kann im Falle der Beklagten zu 1. und 2. nicht angenommen werden. Nach § 266 Abs. 1 StGB wird, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der subjektive Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz voraus; bedingter Vorsatz genügt. Vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 – 4 StR 571/74 –, juris Rn. 24; Fischer, Kommentar zum StGB, 62. Aufl. 2015, § 266 Rn. 171. Der Vorsatz muss die Pflichtenstellung des Täters, beim Missbrauchstatbestand das Vorliegen sowie (Außen-)Umfang und (Innen-)Grenzen der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis, darüber hinaus das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht umfassen; auf eine rechtlich zutreffende Beurteilung des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses kommt es nicht an. Der Vorsatz muss sich auch auf die Pflichtverletzung erstrecken. Darüber hinaus muss sich der Vorsatz auch auf den Vermögensnachteil – in dessen Funktion als gesondertes Tatbestandsmerkmal – beziehen; auch hierfür reicht bedingter Vorsatz. Vgl. Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 171, 172 u. 175, m. w. N.; vgl. im vorliegenden Zusammenhang ferner zum Gesichtspunkt „des Bewusstseins, dass der Gemeinde … Ausbaubeiträge entgingen“, Driehaus, KStZ 2008, 101 (106). An den Nachweis des subjektiven Tatbestandes sind im Hinblick auf die Weite des objektiven Tatbestandes strenge Anforderungen zu stellen; Dies gilt vor allem für Fälle bedingten Vorsatzes und des Handelns durch Unterlassen, wenn der Täter nicht eigennützig gehandelt hat. Vgl. etwa BGH, Urteile vom 11. November 1982 – 4 StR 406/82 –, juris Rn. 11, und vom 27. Februar 1975 – 4 StR 571/74 –, juris Rn. 24. Vorsatz in Form von Absicht (dolus directus 1. Grades) setzt voraus, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt; sein Wille ist auf diesen Erfolg gerichtet; es kommt dem Täter auf den Erfolg an. Im Falle direkten Vorsatzes in Form des dolus directus 2. Grades weiß der Täter oder sieht als sicher voraus, dass er den Tatbestand verwirklicht. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher, sondern nur für möglich hält. Vgl. Fischer, a.a.O., § 15 Rn. 6, 7 u. 9. Zur Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit ist festzustellen, dass das kognitive Element des bedingten Vorsatzes dem der bewussten Fahrlässigkeit entspricht, nicht jedoch das voluntative Element: Der bewusst fahrlässig Handelnde ist mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden und vertraut auf ihren Nichteintritt, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintritt des Erfolges in dem Sinne einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt. Vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 15 Rn. 9a. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen lässt sich die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB durch die Beklagten zu 1. und 2. jedenfalls deshalb nicht annehmen, weil Vorsatz hinsichtlich des in Frage stehenden Vermögensnachteils – Umstand, dass der Klägerin hinsichtlich der Straßenbaumaßnahmen „S. straße “, „B. Straße“, „B1. Straße“ und „Q. -Weg“ Straßenausbaubeiträge entgingen – nicht gegeben ist. In Betracht kommt insoweit ohnehin allenfalls dolus eventualis. Denn es fehlt jeder Anhalt dafür, dass es dem Beklagten zu 1. und / oder dem Beklagten zu 2. darauf ankam, dass die Klägerin hinsichtlich der vorgenannten Straßenbaumaßnahmen einen Vermögensnachteil erlitt, oder dass sie solches als sicher voraussahen. Aber auch Eventualvorsatz kann nicht angenommen werden. Solcher setzte voraus, dass die Beklagten zu 1. und 2. den vorgenannten Vermögensnachteil als möglich erkannt und ihn billigend in Kauf genommen haben. Dies kann nicht bejaht werden. Das gilt zum einen in Bezug auf den Beklagten zu 1. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 1. es als möglich angesehen hat, dass der Klägerin hinsichtlich der vier in Rede stehenden Straßenbaumaßnahmen Ausbaubeiträge entgingen. Dies setzte nämlich voraus, dass er nähere Kenntnisse der technischen Ausgestaltung der konkreten Straßenbaumaßnahmen hatte und es auf deren Grundlage für möglich gehalten hat, dass es sich um beitragsrechtlich abrechnungsfähige Maßnahmen handelte. Die Beantwortung der Frage, ob eine Straßenbaumaßmaßnahme eine Beitragspflicht nach dem KAG auslöst, ist in der Regel nicht einfach, sondern sehr anspruchsvoll. Sie erfordert neben entsprechenden vertieften beitragsrechtlichen Rechtskenntnissen auch genauere Kenntnisse der durchgeführten Maßnahmen in tatsächlicher Hinsicht. Dafür, dass entsprechende Kenntnisse im Falle des Beklagten zu 1. in Bezug auf die vier vorliegend streitgegenständlichen Baumaßnahmen vorhanden waren, fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten. Soweit die Klägerin insoweit auf Äußerungen bzw. Verhaltensweisen des Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren nicht streitbefangenen Baumaßnahmen „L. weg/- platz“ und „X. Weg“ verweist, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Dies gilt bereits deshalb, weil es sich um anders geartete Baumaßnahmen als die vorliegend streitgegenständlichen handelt und die Argumente, mit denen sich der Beklagte zu 1. gegen die Annahme der Beitragspflichtigkeit dieser Maßnahmen gewandt hatte, auf die streitbefangenen vier Baumaßnahmen nicht übertragbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich anzunehmen, der Beklagte zu 1. habe in Bezug auf einen sich hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen vier Straßen für die Klägerin ergebenden Vermögensnachteil Eventualvorsatz gehabt. Hinzu tritt, dass sich auch nicht bejahen lässt, der Beklagte zu 1. habe einen eventuellen Vermögensschaden der Klägerin in Bezug auf die vier Straßenbaumaßnahmen billigend in Kauf genommen. Für eine gegenteilige Annahme bedürfte es hinreichender Anhaltspunkte. Solche lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den gegen den Beklagten zu 1. eingeleiteten Disziplinar- und Strafverfahren. Beide Verfahren sind ohne Klärung der Schuldfrage bzw. der Frage, ob der Beklagte zu 1. mit Vorsatz gehandelt hat, eingestellt worden. Auch im Falle des Beklagten zu 2. kann nicht angenommen werden, dass er den o. g. Vermögensnachteil als möglich erkannt und ihn billigend in Kauf genommen hat. Auch in seinem Falle lässt sich nicht bejahen, dass er die vier streitbefangenen Straßenbaumaßnahmen als möglicherweise beitragspflichtig eingestuft hatte und er nicht davon ausgegangen war, dass es sich um nicht straßenausbaubeitragspflichtige Instandhaltungsmaßnahmen handelte. Insoweit ist zum einen zu bedenken, dass der Beklagte zu 2. nach eigenen Angaben keine entsprechende verwaltungsspezifische Vorbildung für den Bereich der Straßenausbaubeiträge hatte. Ferner hat er bei seiner Vernehmung als Zeuge am 22. Oktober 2014 ausgesagt, dass die Kanalbaumaßnahmen nach dem damaligen Wissen nicht nach dem KAG als abrechnungsfähig eingestuft worden seien. Überdies hatte der Beklagte zu 2. bei seiner Zeugenanhörung vom 1. Februar 2011 – im Zusammenhang mit Angaben zu einem zu der „neuen Satzung“ mit dem Beklagten zu 1. geführten Gespräch – Folgendes ausgesagt: „Ich hatte bis zu diesem Zeitpunkt aber noch keine Kenntnis, dass tatsächlich etwas abrechnungsfähig gewesen wäre.“ Dass der Beklagte zu 2. insoweit unwahre Angaben gemacht hat, lässt sich nicht feststellen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in dem Gutachten der GPA vom 9. Dezember 2010 ausgeführt worden ist, nach der ersten Begutachtung vor Ort seien die Mitarbeiter der TBH mit den Ergebnissen konfrontiert worden. Dabei sei ersichtlich geworden, dass ihnen die Beitragsfähigkeit der Kanalbaumaßnahmen hinsichtlich der Straßenentwässerung nicht bewusst gewesen sei. In einem ähnlichen, aber noch umfassenderen Sinne hat der Rechtsdezernent der Klägerin, I , in seiner dienstlichen Äußerung vom 4. Oktober 2012 Folgendes erklärt: Aus seinen verschiedenen rechtsberatenden Tätigkeiten könne er zusammenfassend sagen, dass gerade zu Beginn der beitragsrechtlichen Aufarbeitung ein gewisses Maß an Unkenntnis über straßenbaubeitragsrechtliche Detailfragen bei den Kollegen der TBH vorhanden gewesen sei. Dies betreffe insbesondere die Tatsache, dass Kanalbauarbeiten auch als Verbesserung der Teileinrichtung Straßenentwässerung nach dem KAG abgerechnet werden könnten. Die Unkenntnis möge auch darin begründet sein, dass das Straßenausbaubeitragsrecht keine einfache, sondern eine durchaus komplexe Rechtsmaterie mit landesrechtlichen Besonderheiten sei. Auch in dem Gutachten der GPA vom 8. November 2016 ist zu der vorliegend in Frage stehenden Thematik nochmals ausgeführt worden, bei den Mitarbeitern der Klägerin habe eventuell die teilweise irrige Auffassung geherrscht, dass durch den Kanalbau initiierte Maßnahmen keine Beitragspflicht auslösen könnten. Letztendlich hätten erst die Gespräche mit der GPA und dem Städte- und Gemeindebund alle Beteiligten in Politik und Verwaltung überzeugt, dass Kanalbaumaßnahmen eine Beitragspflicht für den Straßenbau auslösen könnten. Gegenteiliges hat auch die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Q1. (GPA) nicht ausgesagt. Angesichts dieser Gegebenheiten lässt sich die Feststellung, der Beklagte zu 2. habe eine Beitragspflichtigkeit der streitbefangenen Baumaßnahmen zumindest für möglich gehalten, nicht treffen. Ebenso wenig lässt sich hinsichtlich des Beklagten zu 2. annehmen, er habe den seitens der Klägerin hinsichtlich der vier streitbefangenen Straßen geltend gemachten Schaden billigend in Kauf genommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den gegen den Beklagten zu 2. eingeleiteten Disziplinar- und Strafverfahren. Beide Verfahren sind ohne Klärung der Schuldfrage bzw. der Frage, ob der Beklagte zu 2. mit Vorsatz gehandelt hat, eingestellt worden. Aber selbst dann, wenn man entgegen der hier befürworteten Sicht davon ausginge, es stehe zwar nicht fest bzw. sei zwar nicht bewiesen, dass die Beklagten zu 1. und 2. (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich des – im vorliegenden Zusammenhang unterstellten – Vermögensnachteils bzw. Schadens gehabt hätten, dies könne andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden, zöge dies keine Haftung der Beklagten zu 1. und 2. nach sich. Etwas anderes könnte zwar möglicherweise dann gelten, wenn im vorliegenden Zusammenhang die eingangs dargelegten Beweislastgrundsätze anzuwenden wären, da in diesem Falle die verbleibenden – hier unterstellten – Zweifel an der nicht vorsätzlichen Tatbegehung zu Lasten der Beklagten zu 1. und 2. gingen. Im Anwendungsbereich des § 32 AO können die betreffenden Beweislastgrundsätze, denen zufolge der Beamte die Beweislast dafür trägt, dass er die objektive Pflichtverletzung nicht schuldhaft begangen hat, jedoch keine Anwendung finden, und zwar aus zwei selbständig tragenden Gründen: Zum einen wird durch § 32 AO die ansonsten im Rahmen des § 84 Abs. 1 LBG NRW a. F. / § 48 BeamtStG aufgrund der Anwendung des Rechtsgedankens des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmende Beweislastverteilung gerade umgekehrt. Im „Normalfall“ einer Haftung nach § 84 Abs. 1 LBG NRW a. F. / § 48 BeamtStG trifft, wie dargelegt, den Beamten, der objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat. § 32 AO kehrt diese Haftungsgrundsätze um. Denn als Rechtsfolge des § 32 AO ist die Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Nur dann, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist, kann es zur Haftung kommen. Während nach dem Rechtsgedanken des § 280 Abs. 1 BGB eine objektive Pflichtverletzung grundsätzlich zur Haftung führt (Satz 1) und dies nur ausnahmsweise bei fehlendem Verschulden nicht gilt (Satz 2), verhält es sich im Anwendungsbereich des § 32 AO gerade umgekehrt: Die Haftung ist durch § 32 AO grundsätzlich ausgeschlossen, und dies gilt nur dann nicht, wenn die Pflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist. Diese Systematik der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 32 AO rechtfertigt die Annahme, dass der Dienstherr darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass abweichend vom Regelfall bzw. von der nach § 32 AO grundsätzlich ausgeschlossenen Haftung ein Haftungsfall vorliegt, nämlich deshalb, weil die Pflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist. Zum anderen kommen die oben erläuterten „normalen“ Beweislastgrundsätze, nach denen der Beamte beweispflichtig ist, im Rahmen des § 32 AO auch deshalb nicht zur Anwendung, weil eine Tat nur dann mit Strafe bedroht ist, wenn dem Beschuldigten die Verwirklichung des objektiven und des subjektiven Straftatbestandes nachzuweisen ist. Sofern insoweit Zweifel bleiben, scheidet eine Bestrafung aus. Auch im Falle des Beklagten zu 3. sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht (vollständig) erfüllt. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass sich eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten zu 3. nicht annehmen lässt. Zur Frage einer Dienstpflichtverletzung des Beklagten zu 3. hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte zu 3. sei als Abteilungsleiter u. a. für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zuständig gewesen. Ihm habe gemeinsam mit der Beklagten zu 4. die Aufgabe oblegen, beitragsrelevante Maßnahmen im Informationsaustausch mit der technischen Abteilung aufzuklären und die gewonnenen Informationen an die kaufmännische Betriebsleitung zu geben. Dieser Pflicht habe der Beklagte zu 3. zuwidergehandelt als er in den Jahren ab 2002 keine Straßenausbaubeitragserhebung in Gang gesetzt habe. Die Dienstpflichtverletzung bestehe unabhängig davon, ob das Versäumnis darauf beruht habe, dass der Beklagte zu 3. entweder die beitragsrelevanten Maßnahmen nicht aufgeklärt oder die Informierung der Betriebsleitung unterlassen habe. Auf eine Rechtfertigung seines Unterlassens könne er sich aus den gleichen Gründen wie der Beklagte zu 2. nicht berufen. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der Beklagte zu 3. hat – hinsichtlich der streitgegenständlichen Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen – weder gegen die Pflicht, sich mit voller Hingabe bzw. vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 57 Satz 1 LBG NRW a. F. / § 34 Satz 1 BeamtStG), noch gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 58 Satz 1 LBG NRW a. F. / § 35 Satz 1 BeamtStG) und deren dienstliche Anordnungen ausführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 58 Satz 2 LBG NRW a. F. / § 35 Satz 2 BeamtStG), noch gegen sonstige Dienstpflichten verstoßen. Entgegen der Annahme der Klägerin lässt sich eine Pflichtverletzung nicht unter Hinweis darauf annehmen, der Beklagte zu 3. habe ab 2002 keine Straßenbaubeitragserhebung „in Gang gesetzt“. Denn es ist bereits keine diesbezügliche Pflicht des Beklagten zu 3. feststellbar. Eine konkrete Aufgabenbeschreibung oder Dienstanweisung, der sich entnehmen lässt, dass dem Beklagten zu 3. (und der Beklagten zu 4.) im Streitzeitraum die Kompetenz bzw. Zuständigkeit zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der Erhebung von Beiträgen und zur Entscheidung über die Beitragserhebung übertragen worden war, ist nicht feststellbar. Auf das gerichtliche Ersuchen, hinsichtlich der von den Beklagten zu 3. und 4. in der Zeit von 2002 bis 2010 besetzten Stellen die zugehörigen Stellenbeschreibungen vorzulegen, hat die Klägerin mitgeteilt, dass es in dem in Rede stehenden Zeitraum bezüglich der von den Beklagten zu 3. und 4. besetzten Stellen keine schriftlichen Stellenbeschreibungen gegeben habe. Dass es an einer hinreichend klaren Kompetenzzuweisung an den Beklagten zu 3. (und die Beklagte zu 4.) zur eigenverantwortlichen Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Streitzeitraum fehlte, lässt sich auch aus den Ausführungen in dem Gutachten der GPA vom 9. Dezember 2010 entnehmen. Darin werden wiederholt Defizite hinsichtlich der Organisation der Beitragserhebung und der Festlegung der diesbezüglichen Zuständigkeiten dargelegt, und es werden in dieser Hinsicht Verbesserungsvorschläge unterbreitet. So wird in dem Gutachten ausgeführt, es sei der Klägerin im Rahmen der Organisation der TBH nicht gelungen, die sachgerechte Aufgabenerfüllung in der Beitragserhebung sicherzustellen. Es sei Aufgabe des Finanzdezernenten, die städtischen Interessen als organisatorische Schnittstelle zwischen Verwaltungsleitung und Betrieb wahrzunehmen. Es sei Aufgabe der Verwaltungsleitung, die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung organisatorisch sicherzustellen und zu überwachen. Bei der Durchsicht der Akten sei aufgefallen, dass augenscheinlich keine Beteiligung der Beitragssachbearbeitung in der Planungsphase durchgeführt worden sei. Es sei Aufgabe der Verwaltungsleitung / der Betriebsleitung, den reibungslosen Ablauf der Sachbearbeitung zu organisieren. Ferner heißt es in dem Gutachten, sinnvoll wäre, vor Beginn jeder investiven Tiefbaumaßnahme über die beitragsrechtlichen Voraussetzungen Klarheit zu schaffen und sie in einem Vermerk festzuhalten. Ob die Beitragsabteilung dabei von sich aus tätig werde oder ob sie von Seiten der technischen Stelle zu beteiligen sei, bleibe in das Ermessen der Klägerin gestellt. Sollte die Klägerin zu dem Ergebnis kommen, dass der Beitragssachbearbeitung ein größeres Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortung zuzumessen sei, solle sie ein klares Anforderungsprofil für diese Stelle formulieren. Es werde empfohlen, ein Anforderungsprofil für die Aufgabe der Beitragsabrechnung zu erstellen und die Erwartungen der Klägerin im Rahmen dieses Aufgabenprofils deutlich zu formulieren. Zusammenfassend wird in dem Gutachten vom 9. Dezember 2010 schließlich u. a. festgestellt, es sei versäumt worden, die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung organisatorisch sicherzustellen und zu überwachen, die städtischen Interessen als organisatorische Schnittstelle zwischen Verwaltungsleitung und Betrieb wahrzunehmen und den reibungslosen Ablauf der Sachbearbeitung zu organisieren. Es werde empfohlen, die Beitragsabteilung grundsätzlich vor jeder investiven Tiefbaumaßnahme zu beteiligen. Ferner werde (u. a.) empfohlen, ein Anforderungsprofil für die Aufgabe der Beitragsabrechnung zu erstellen und die Erwartungen der Klägerin im Rahmen dieses Aufgabenprofils deutlich zu formulieren. Dass dem Beklagten zu 3. im Streitzeitraum die Zuständigkeit zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der Erhebung von Beiträgen und zur Entscheidung über die Beitragserhebung zugewiesen war, ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Organigrammen vom 1. November 2006. Vielmehr sind diese insoweit unergiebig. Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 22. März 2012 – 13 K 2378/11.O –, S. 8 d. amtl. Umdr. Auch aus den Aussagen der in den durchgeführten Disziplinar- und Strafverfahren als Zeugen vernommenen Personen ergibt sich hinsichtlich des Beklagten zu 3. (und der Beklagten zu 4.) keine klare Kompetenzzuweisung, die zur Grundlage der Annahme einer Pflichtverletzung gemacht werden könnte. Der Aussage des Beklagten zu 2. ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Beklagten zu 3. und 4. im Streitzeitraum nicht dafür zuständig waren, Beitragsbescheide zu unterschreiben. Der Beklagte zu 2. hat in dieser Hinsicht im Rahmen seiner Zeugenanhörung vom 1. Februar 2011 ausgesagt, dass die Beklagte zu 4. Beitragsbescheide nicht habe unterschreiben dürfen. Was den Beklagten zu 3. anbelange, so habe dieser zwar Beitragsbescheide paraphiert. Unterschrieben worden seien die Bescheide dann „mal“ durch ihn, den Beklagten zu 2., „und mal auch“ durch den Beklagten zu 1. Die sich hieraus ergebende Angabe, dass der Beklagte zu 3. im Streitzeitraum nicht zur Unterzeichnung von Beitragsbescheiden zuständig war, deckt sich auch mit den Angaben des Beklagten zu 3. Insoweit hat er bei seiner Zeugenanhörung vom 1. Februar 2011 erklärt, er sei auch nie wirklich Vorgesetzter im Beitragswesen gewesen; er sei darum gebeten worden, vor dem Beklagten zu 2. kurz auf die Abrechnung zu schauen, bevor er – d. h. der Beklagte zu 2. – sie unterschrieb. Rechtsdezernent I. hat im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 16. April 2013 zudem erklärt, sie hätten insgesamt in der Stadt I. „eine fehlende oder mangelnde Organisation“ gehabt, die derzeit aufgearbeitet werde. Es habe keine Dienstanweisungen oder Geschäftsordnungspläne gegeben, „sprich eine mangelnde Organisation im Hause“. Insgesamt betrachtet lassen die Erkenntnisse, die sich aus dem Gutachten der GPA vom 9. Dezember 2010 sowie den durchgeführten Zeugenvernehmungen ergeben, nicht erkennen, dass im Bereich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im hier fraglichen Zeitraum hinreichend klare Organisationsstrukturen existierten, an die sich hinsichtlich des Beklagten zu 3. die Annahme einer Pflichtverletzung anknüpfen ließe. Vielmehr vermitteln die sich aus den GPA-Gutachten, den Zeugenaussagen und den sonstigen von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ergebenden Erkenntnisse den Eindruck einer defizitären Organisation der Beitragserhebung. Diese kann nicht dem Beklagten zu 3. angelastet werden. Auch das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte zu 3. habe eine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass er es unterlassen habe, die Betriebsleitung über beitragsrelevante Maßnahmen zu informieren, greift nicht durch. Es ist bereits nicht hinreichend erkennbar, dass ein entsprechender Informationsbedarf bestand. Dies gilt zum einen hinsichtlich des Beklagten zu 2. Denn in seiner Funktion als kaufmännischer Betriebsleiter hatte der Beklagte zu 2. Kenntnis davon, dass ab 2002 die Haushaltsansätze für Beiträge nach dem KAG in den Haushaltsplänen der Klägerin jeweils mit 0,00 € ausgewiesen waren – zu Letzterem verhält sich insbesondere eine tabellarische Auflistung, die sich in dem die Beklagte zu 4. betreffenden Disziplinarvorgang findet –. Die Kenntnis des Beklagten zu 2. ergibt sich aus Zeugenaussagen und seinen eigenen Aussagen im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge. In dieser Hinsicht ist in dem Protokoll über die Zeugenanhörung von T. vom 6. April 2011 ausgeführt, T. sei darauf hingewiesen worden, dass eine Liste der Kämmerei verdeutliche, dass seit 2002 die Haushaltsansätze für Beitragseinnahmen nach KAG 0,00 € ausgewiesen hätten. Auf die anschließende Frage, wer diese Haushaltsansätze gebildet habe, erklärte T. sodann, die „Einnahmen [seien] von der kaufmännischen Seite gemacht worden“. Ferner äußerte er anschließend, bei den Haushaltsplanaufstellungen hätten die technische und die kaufmännische Abteilung zusammengesessen. Ob C1. dabei gewesen sei, könne er jetzt nicht mehr sagen. Aber A. – d. h. der Beklagte zu 2. – sei dabei gewesen. Der Beklagte zu 3. äußerte bei seiner Zeugenanhörung vom 1. Februar 2011 auf die Frage, wer für die Haushaltsansätze zuständig gewesen sei, die Abstimmung der Haushaltsansätze im gesamten Tiefbaubereich habe in der Regel zwischen Kämmerei, teilweise – er könne aber nicht sagen, wie oft – dem kaufmännischen Leiter und Vertretern des technischen Bereiches stattgefunden. Der Beklagte zu 2. hat im Rahmen seiner Zeugenanhörung vom 1. Februar 2011 auf die Frage, wer für die Haushaltsansätze zuständig gewesen sei, erklärt, dies seien letztendlich die Fachbereiche gewesen. Die Dinge, die den Wirtschaftsplan (der TBH – vgl. dazu § 6 b) Betriebssatzung 1995 / 2005 –) beträfen, hierzu zählten auch Kanalbaumaßnahmen, seien in der Hand des Beklagten zu 3. gewesen. Um den städtischen Haushalt habe er, der Beklagte zu 2., sich bemüht. Aber auch, soweit es den damaligen Bürgermeister anbelangt, kann nicht angenommen werden, der Beklagte zu 3. habe diesem gegenüber eine Informationspflicht in Bezug auf die Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen verletzt. Denn auch insoweit fehlt es bereits an einem entsprechenden – objektiven – Informationsbedürfnis. Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Beklagten zu 1. eine hinreichende Information über die Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen dadurch zur Verfügung gestellt worden war, dass ihm die Haushaltspläne vorgelegt wurden. Dass dem Beklagten zu 1. die Haushaltspläne zur Kenntnis gebracht worden sind, hat der Beklagte zu 2. ausdrücklich bestätigt – „Er hat den Haushaltsplan vorgelegt bekommen, wie andere auch“ –. In den Haushaltsplänen waren die Haushaltsansätze für Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen auf 0,00 € festgesetzt. Soweit sich der Beklagte zu 1. dahingehend eingelassen hat, dass er die betreffenden Haushaltsstellen nicht zur Kenntnis genommen habe bzw. nicht zur Kenntnis habe nehmen können, weil einzelnen Haushaltsstellen nicht mit ihm besprochen worden seien – „Ich glaube nicht, dass wir einzelne Haushaltsstellen besprochen haben“ –, kann dies jedenfalls nicht zu Lasten des Beklagten zu 3. gehen und hinsichtlich dessen Person eine Informationspflichtverletzung begründen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 3. lässt sich schließlich auch nicht unter Hinweis darauf annehmen, dass der Beklagte zu 3. ab dem 15. November 2009 nicht mehr in seiner ursprünglichen Funktion, sondern als kaufmännischer Leiter der TBH tätig war. Denn insoweit ist festzustellen, dass es u. a. der Beklagte zu 3. war, der nach der Übernahme der Aufgabe des kaufmännischen Leiters der TBH zeitnah bzw. jedenfalls in einem angemessenen zeitlichen Rahmen zu der beitragsrechtlichen Aufarbeitung des Zeitraums ab 2002 beigetragen hat. Unabhängig davon fehlte es in jedem Fall an der erforderlichen Kausalität zwischen einer – im vorliegenden Zusammenhang unterstellten – im Zeitraum ab dem 15. November 2009 erfolgten Pflichtverletzung des Beklagten zu 3. und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden: Hinsichtlich der Maßnahmen „S. straße “, „B. Straße“ und „B1. Straße“ war im Jahre 2009 eine Beitragserhebung aufgrund zuvor bereits eingetretener Festsetzungsverjährung schon von vornherein nicht mehr möglich. Im Falle des „Q. -Weges“ trat die Festsetzungsverjährung zwar erst mit Ablauf des Jahres 2009 ein. Mit Blick auf den verwaltungsorganisatorischen „Vorlauf“, den eine diesbezügliche Nacherhebung – oder auch nur der Erlass von Vorausleistungsbescheiden – benötigt hätte, erscheint es jedoch praktisch als ausgeschlossen, dass eine entsprechende Nacherhebung im Zeitraum von der Übernahme der Funktion des kaufmännischen Leiters der TBH durch den Beklagten zu 3. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung (Ablauf 2009) noch hätte durchgeführt werden können. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Straßenausbaubeiträge nicht nur hinsichtlich der vier streitbefangenen Straßen nicht erhoben worden sind, sondern auch hinsichtlich einer Reihe von weiteren Straßen die Beitragserhebung unterblieben ist. Im Übrigen ist auch im Falle des Beklagten zu 3. die Haftungsprivilegierung nach § 32 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) KAG einschlägig. Auch deshalb ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 3. ausgeschlossen. Denn es fehlt gleichermaßen im Falle des Beklagten zu 3. an einer Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des – insoweit allein in Betracht kommenden – § 266 Abs. 1 StGB. Auch hinsichtlich des Beklagten zu 3. kann nämlich eine Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes dieser Strafvorschrift nicht angenommen werden, weil in seinem Fall ebenfalls kein Vorsatz hinsichtlich des Vermögensnachteils gegeben ist. Es sind weder hinreichende Ansatzpunkte für die Annahme gegeben, dass der Beklagte zu 3. es für möglich gehalten hat, dass der Klägerin hinsichtlich der vier in Rede stehenden Straßenbaumaßnahmen Ausbaubeiträge entgingen, noch dafür, dass er einen diesbezüglichen Vermögensschaden der Klägerin billigend in Kauf genommen hat. Insoweit ist auf das diesbezüglich zu den Beklagten zu 1. und 2. Ausgeführte zu verweisen, das in dieser Hinsicht entsprechend gilt, zumal auch das gegen den Beklagten zu 3. eingeleitete Disziplinar- und Strafverfahren (ohne Klärung der Schuldfrage bzw. der Frage einer Vorsatzhandlung) jeweils eingestellt wurde. Einer Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 durch Zeugenvernehmung – die im Übrigen durch die Klägerin schon nicht beantragt worden ist – bedurfte es nicht. Sie drängte sich nicht auf. Denn die maßgeblichen Personen sind hinsichtlich des gleichen Sachverhalts bereits im Rahmen des gegen die Beklagte zu 4. durchgeführten Disziplinarverfahrens bzw. im Rahmen eines Strafverfahrens jeweils förmlich vernommen worden, z.T. sogar zweimal, und zwar wesentlich zeitnäher, als dies in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme, aus einer nochmaligen Zeugenvernehmung hätten sich zusätzliche im vorliegenden Zusammenhang relevante Erkenntnisse ergeben, jedenfalls nicht nahe, sondern fern. Mangels Hauptforderung steht der Klägerin auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Kann nur wegen der Kosten vollstreckt werden – wie dies etwa bei einem klageabweisenden Urteil der Fall ist, vgl. Musielak, Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2009, § 708 Rn. 10 u. § 709 Rn. 5 a. E., (so auch vorliegend) –, ist § 708 Nr. 11 ZPO nur anwendbar, wenn der vollstreckbare Kostenanspruch 1.500,00 € nicht übersteigt; Letzteres ist hier nicht der Fall.