Beschluss
1 L 1690/21.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:1222.1L1690.21.KS.00
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Leitsätze
Zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller steht als verbeamteter Grundschullehrer in den Diensten des Antragsgegners und war zuletzt an der … in … tätig. Mit seinem Antrag wendet er sich gegen die Anordnung des Antragsgegners, sich versorgungsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Ab dem 19. April 2021 erkrankte der Antragsteller und blieb in der Folgezeit mehr als drei aufeinanderfolgende Monate außer Dienst. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 teilte der Antragsgegner mit, eine versorgungsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit veranlassen zu wollen und hörte den Antragsteller hierzu an (Bl. 6 d. Verw.–Vorg. des Antragsgegners). Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 antwortete der Antragsteller, dass er sich aufgrund seines gegenwärtigen Gesundheitszustandes derzeit nicht in der Lage sehe, „im regulären Schuldienst tätig zu sein“. Als mögliche Alternativen benannte er „Tätigkeiten wie z.B. der Einsatz im Fahrdienst (Pkw-Fahrer), Pförtnerdienst oder individuelle pädagogische Betreuung/Unterstützung“ (Bl. 16 d. Verw.–Vorg. des Antragsgegners) und legte dem Antragsgegner zudem ein ärztliches Attest vom 6. Juli 2021 vor, ausweislich dessen er aufgrund einer „psychischen Belastungsstörung“ krankgeschrieben wurde (Bl. 49 d. A. zu 1 L 1390/21.KS). Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 ordnete der Antragsgegner eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales – Ärztlicher Dienst – in ……-Stadt an (im Folgenden: Hessisches Amt für Versorgung und Soziales). Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Anordnung vom 16. Juli 2021 Bezug genommen (Bl. 52 d. A. zu 1 L 1390/21.KS). Am 26. Juli 2021 hat der Antragsteller hiergegen um vorläufigen Rechtsschutz vor der erkennenden Kammer ersucht (Az. 1 L 1390/21.KS). Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 eingestellt, nachdem der Antragsgegner seine Untersuchungsanordnung mit Datum vom 30. September 2021 aufgehoben und neugefasst hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache sodann übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Antragsgegner fügte der hier streitgegenständlichen Neufassung der Untersuchungsanordnung vom 30. September 2021 den an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales adressierten Auftrag vom selben Tag zur Durchführung der Untersuchung als Anlage bei. Dort heißt es u.a.: „Zu Art und Umfang der notwendigen ärztlichen Untersuchung wird mitgeteilt, dass der Beamte im Rahmen der Anhörung ausgeführt hat, dass er sich nicht in der Lage sieht, im regulären Schuldienst tätig zu sein und hierzu ein ärztliches Attest vom 06.07.2021 vorgelegt hat, nachdem er derzeit aufgrund einer psychischen Belastungsstörung, die ausschließlich im dienstlichen Bereich liegt, nicht in der Lage ist, als Lehrer tätig zu sein (s. Anlage). Ich bitte Sie, eine ärztliche Untersuchung nach § 4 der gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (gem. § 13 Absatz 1 i. V. m § 12 Absatz 1 Nr.4 SGB lX für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen) durchzuführen. Danach muss sich das von Ihnen zu erstellende Gutachten auf folgende Aspekte erstrecken: -Allgemeine und klinische Anamnese, -Sozialanamnese mit orientierender Arbeitsanamnese, -Untersuchungsbefunde einschließlich relevanter Vorbefunde, -Diagnosen, -Epikrise und -Sozialmedizinische Beurteilung.“ Wegen des weiteren Inhalts wird Bezug genommen auf den Untersuchungsauftrag des Antragsgegners vom 30. September 2021 (Bl. 5 ff. d. A.). Gegen die Neufassung der Anordnung einer versorgungsärztlichen Untersuchung vom 30. September 2021 hat der Antragsteller erneut um vorläufigen Rechtsschutz ersucht und unter dem 3. Oktober 2021 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den er im Wesentlichen wie folgt begründet: Zunächst verweist der Antragsteller auf seinen Vortrag aus dem vorherigen Verfahren zum Az. 1 L 1390/21.KS und gibt an, dass die dortig vorgebrachten Einwände gegen die Untersuchungsanordnung vollumfänglich auch für hiesiges Verfahren gelten würden. Darüber hinaus leide die neugefasste Anordnung an dem Mangel, dass Art und Umfang der Untersuchung in der Anordnung selbst hätten festgelegt werden müssen, nicht aber – wie es der Antragsgegner praktiziert habe – in seinem an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales gerichteten Untersuchungsauftrag. Zudem werde durch eine bloße Mitteilung gegenüber dem Versorgungsamt, aufgrund welcher Erkrankung der Antragsteller außer Dienst sei, Art und Umfang der Untersuchung nicht hinreichend eingegrenzt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. dem Antragsgegner im Wege einer Hängeverfügung zu untersagen, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers durch Verfügung vom 30.09.2021 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vorliegenden Antrag auszusetzen bzw. nicht zu vollziehen, 2. dem Antragsgegner zu untersagen, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers mit Verfügung vom 30.09.2021 zu vollziehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner führt zur Begründung aus: Weil der Untersuchungsauftrag als Anlage der Untersuchungsanordnung beigefügt gewesen und der Antragsteller auf die Anlage hingewiesen worden sei, sei eine hinreichende Konkretisierung der Anordnung gegenüber dem Adressaten erfolgt. Auch sei der Untersuchungsauftrag nunmehr in ausreichender Weise eingegrenzt. Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers ergäben sich zudem schon aus der Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), weil der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate ununterbrochen keinen Dienst getan habe. Zum Hintergrund der Erkrankung des Antragstellers sei außer dem Attest und dessen Äußerung im Rahmen der Anhörung nichts Weiteres bekannt, sodass auch eine darüberhinausgehende Nachforschungspflicht seitens des Dienstherrn nicht bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte zum Verfahren 1 L 1390/21.KS) und auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (3 Hefter) Bezug genommen. II. Für den mit dem Antrag zu 1. begehrten Erlass einer „Hängeverfügung“ fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Denn angesichts der Tatsache, dass ein Untersuchungstermin noch nicht bestimmt ist und der Antragsgegner zudem versichert hat, von der Durchsetzung der Untersuchungsanordnung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abzusehen, besteht im hiesigen Verfahren keine Notwendigkeit für die begehrte Zwischenentscheidung. Mit seinem Antrag zu 2. begehrt der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, ihn vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren von der Verpflichtung, der Anordnung der versorgungsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit Folge zu leisten, freizustellen. Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO so verstandene Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Zunächst steht der Zulässigkeit des Eilantrags die Regelung des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, nicht entgegen. Obgleich die Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO darstellt (weil sie einer gegebenenfalls vorzunehmenden Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder Feststellung einer Teildienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten dient, siehe u.a. Hess. VGH, Beschluss vom 11. August 2020 – 1 B 1846/20 –, BeckRS 2020, 20398) und nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Eilanträge gegen Anordnungen amtsärztlicher Untersuchungen nicht zulässig seien (siehe BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, NVwZ 2020, 312, 313 ff.), gebietet es die verfassungsrechtlich verankerte Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), hier von einer Zulässigkeit des Eilantrags auszugehen. Die Kammer folgt insoweit der aktuellen Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (zur früheren Ansicht: Hess. VGH, Beschluss vom 1. August 2019 - 1 B 1666/19 –, juris) in seinem Beschluss vom 11. August 2020. Dort heißt es u.a.: „Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet den Anspruch des Bürgers auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle der jeweils belastenden Verwaltungsentscheidung. Dem ist zwar grundsätzlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass Mängel im Verwaltungsverfahren, die wegen § 44a VwGO nicht unmittelbar mit Rechtsbehelfen gegen die Verfahrenshandlung geltend gemacht werden können, im Rahmen eines gegen die Sachentscheidung zulässigen Verfahrens gerügt werden können und dort rechtlich geprüft werden. Ausnahmen von dem Grundsatz sind geboten, wenn die Verweigerung des Rechtsschutzes gegen die Verfahrenshandlung für die Rechtsschutzsuchenden zu unzumutbaren Nachteilen führt, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind. Dies wäre bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung an Beamtinnen und Beamte, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, der Fall. […] Die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts [in seinem Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, NVwZ 2020, 312], es stehe den Beamtinnen und Beamten frei, eine von ihnen für rechtswidrig befundene Untersuchungsanordnung nicht zu befolgen, da hierdurch keine unzumutbaren Nachteile begründet würden, berücksichtigt nicht, dass Beamtinnen und Beamte aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verpflichtet sind, der dienstlichen Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, Folge zu leisten. Ungeachtet der Frage, ob bei Nichtbeachtung dieser Pflicht disziplinarrechtliche Folgen drohen, wird Beamten nach der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts angesonnen, dieser gesetzlichen Folgepflicht nicht nachzukommen und sich damit amtspflichtwidrig gegenüber dem Dienstherrn zu verhalten […]. Allein dies begründet nach Auffassung des Senats die Unzumutbarkeit des Verweises auf eine Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der amtsärztlichen Untersuchungsanordnung erst in einem anschließenden Hauptsacheverfahren.“ (Beschluss vom 11. August 2020 – 1 B 1846/20 –, BeckRS 2020, 20398). Weil auch die erkennende Kammer insoweit davon ausgeht, dass eine Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung, sich versorgungsärztlich untersuchen zu lassen, für den Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen führen kann, die in einem späteren Prozess unter Umständen nicht mehr vollständig zu beseitigen wären, stellt sich das Eilrechtsschutzbegehren ausnahmsweise und in Abkehr von § 44a Satz 1 VwGO als zulässig dar. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin/des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, (vor allem) bei dauernden Rechtsverhältnissen, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung ist hierfür in beiden Varianten, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) jeweils glaubhaft macht, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Für das Bestehen eines den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruchs ist entscheidend, ob sich bei einer Abschätzung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sagen lässt, dass der Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (Hess. VGH, Beschluss vom 29. August 2000 – 5 TG 2641/00 –, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 25). Der daneben erforderliche Anordnungsgrund setzt eine Dringlichkeit der begehrten Entscheidung voraus und zwar, weil ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller unzumutbar wäre. Die einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind jeweils glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das erkennende Gericht hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil es dem Antragsteller schon nicht gelungen ist, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Die streitgegenständliche Anordnung, sich einer versorgungsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, genügt den für ihre Rechtmäßigkeit geltenden Anforderungen aus § 26 Abs. 1 Satz 2BeamtStG i. V. m. § 36 Hessisches Beamtengesetz (HBG). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG ist ein Beamter verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) bestehen. Nach der sog. vermuteten Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Eine auf dieser Grundlage ergehende Untersuchungsanordnung des Dienstherrn muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Grundrechte des betroffenen Beamten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen. So müssen ihr - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden. Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klarwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, NVwZ 2020, 312, 316 ff.; i.Ü. Hess. VGH, Beschlüsse vom 15. März 2021 – 1 A 2521/18 –, juris, vom 12. August 2021 – 1 B 1851/20 –, n.V. und vom 11. August 2020 – 1 B 1846/20 –, BeckRS 2020, 20398). Diese Anforderungen gelten jedoch nicht absolut und dürfen trotz dieser grundsätzlich strengen Bindung des Dienstherrn an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gleichwohl nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Die dem Dienstherrn (einfach-rechtlich) eingeräumte Befugnis, seine Beamten bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, dient der von Art. 33 Absatz 5 GG geschützten Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen; dies verbietet es, nicht oder vom Dienstherrn kaum zu erfüllende Anforderungen an die Untersuchungsanordnung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 –, NVwZ-RR 2021, 217, 218). Hat der Dienstherr keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann er auch nur dies als Grund für seine Zweifel an der dauernden Dienst(un)fähigkeit des Beamten anführen (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 2 VR 3.18 –, BeckRS 2018, 9598). Ist die Untersuchungsanordnung indes auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 36 HBG gestützt, gelten die von der Rechtsprechung entwickelten strengeren Anforderungen ohnehin nicht, denn die Begründungspflicht dient dazu, die Berechtigung zur Untersuchungsanordnung darzulegen und für den Beamten nachvollziehbar zu machen. Diesem Zweck ist durch die Angabe der Fehltage, die den gesetzlichen Mindestzeitraum nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG überschreiten, hinreichend Rechnung getragen. Anlass für die Untersuchungsanordnung sind in dem Falle die krankheitsbedingten Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs, sodass die Untersuchungsanordnung deshalb keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten muss; Rechte des Beamten werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Stützt sich der Dienstherr also auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit, weiß der Adressat, warum die Untersuchungsanordnung ergeht. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, NVwZ 2020, 312, 316, und Hess. VGH, Beschluss vom 11. August 2020 – 1 B 1846/20 –, BeckRS 2020, 20398 Rn. 21). So verhält es sich hier. Der Antragsgegner hat seine Anordnung gegenüber dem Antragsteller, sich versorgungsärztlich untersuchen zu lassen, auf die sog. vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 36 HBG gestützt. Dabei hat der Antragsgegner die tatsächlichen Umstände, auf die er die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stützt, in dem Untersuchungsauftrag an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales angegeben. Es ergibt sich hieraus unmissverständlich, dass die mehr als dreimonatige krankheitsbedingte Fehlzeit des Antragstellers (beginnend ab dem 19. April 2021) Anlass für die in Rede stehende Anordnung gewesen ist. Zusätzlich ist dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales auch die Art der Erkrankung und das ärztliche Attest vom 6. Juli 2021 mitgeteilt worden. Dass die Untersuchungsanordnung selbst keine diesbezüglichen oder gar weitergehenden Angaben macht, sondern auf den beiliegenden Untersuchungsauftrag verweist, steht entgegen der Auffassung des Antragstellers im Einklang mit den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung. So genügt es, wenn zur Begründung der Untersuchungsanordnung auf den ausdrücklich beigefügten Untersuchungsauftrag in Kopie verwiesen wird, soweit dieser hinreichend präzise den Untersuchungsauftrag darstellt, da durch eine ausdrückliche und unübersehbare Beifügung die Kopie als Bestandteil der Anordnung selbst angesehen werden muss (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 15. März 2018 – 12 B 19/18 –, BeckRS 2018, 4384; VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2016 – 3 CE 15.2768 –, juris Rn. 25). Der Antragsgegner hat vorliegend auf zweierlei Weise – ausdrücklich – Bezug genommen auf den Untersuchungsauftrag („[…] Wie Sie der beiliegenden Durchschrift entnehmen können […]“ und durch den Hinweis „Anlagen“ am Ende des Schreibens). Aufgrund dieser Verweisung auf den beigefügten Untersuchungsauftrag wurden dem Beamten die zur Anordnung führenden Umstände nachvollziehbar dargestellt, weil auch der Untersuchungsauftrag für sich betrachtet hinreichend präzise ausgestaltet wurde. Dies zeigt sich u.a. daran, dass in dem Auftrag über die benannten Fehlzeiten hinaus die Art der Erkrankung sowie die Aspekte genannt worden sind, auf die sich das zu erstellende Gutachten erstrecken soll. Der Antragsteller konnte so anhand der Untersuchungsanordnung und des beiliegenden Untersuchungsauftrages also sehr wohl Anlass und Gründe des Antragsgegners nachvollziehen und erkennen, dass die Anordnung, sich versorgungsärztlich untersuchen zu lassen, der mehr als dreimonatigen Abwesenheit des Antragstellers vom Dienst geschuldet ist und seine Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 36 HBG vom Antragsgegner vermutet werden durfte. Schließlich ist die Untersuchungsanordnung auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie nach Auffassung des Antragstellers die Verpflichtung enthalte, eine „pauschale (und insoweit unzulässige) Schweigepflichtentbindungserklärung“ abzugeben. Richtig ist, dass wegen des grundrechtlich verbürgten Rechts eines Beamten auf informationelle Selbstbestimmung auch die Anordnung, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere verhältnismäßig sein muss. Dieser Anforderung wird eine pauschale Verpflichtung zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht im Regelfall nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 2 B 24.12 –, juris Rn. 13). Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer Verpflichtung des Beamten zur Entbindung der ihn behandelnden Ärzte stellt sich jedoch von vornherein nur dann, wenn eine solche Schweigepflichtentbindung überhaupt notwendig ist, um die Frage nach der Dienstfähigkeit abschließend beantworten zu können. Steht fest, dass eine vollständige Beantwortung der Frage nach der Dienstfähigkeit nur mit Kenntnis der vorangegangenen Krankengeschichte möglich ist, stellt sich auch die Frage nach dem notwendigen Umfang der Schweigepflichtentbindung (Hess. VGH, Beschluss vom 15. März 2021 – 1 A 2521/18 –, juris Rn. 80 f.). Vorliegend gibt es zum einen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Entbindung von der Schweigepflicht etwaiger den Antragsteller behandelnder Ärzte hier notwendig gewesen wäre, um dessen Dienstfähigkeit abschließend beurteilen zu können (insofern unterscheidet sich die streitbefangene Untersuchungsanordnung von dem zuvor benannten Beschluss des Hess. VGH vom 15. März 2021 – 1 A 2521/18 –, juris Rn. 80 f.). Zum anderen vermag die erkennende Kammer in der Untersuchungsanordnung gar keine Verpflichtung im Rechtssinne erkennen. Die in der Anordnung gewählte Formulierung „Um eine Begutachtung zu ermöglichen, bitte ich Sie, die diesem Schreiben beigefügte Entbindung Ihrer behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht […] zu übersenden“ hat weder weisungsrechtlichen Charakter noch beinhaltet sie eine auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete rechtliche Verpflichtung. Sie legt vielmehr den Schluss nahe, den Antragsteller zur Mitwirkung zwecks Erleichterung und Vorbereitung weiterer Verfahrensschritte anzuhalten. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil er mit seinem Antrag unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des hälftigen Auffangstreitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.