Beschluss
1 B 1666/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0801.1B1666.19.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2019 - 9 L 2548/19.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2019 - 9 L 2548/19.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die am 1. August 2019 eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde, die darauf gerichtet ist, in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 31. Juli 2019 1. der Antragsgegnerin im Wege einer Hängeverfügung zu untersagen, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung auf Feststellung der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin durch Verfügung vom 15. April 2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vorliegenden Antrag auszusetzen bzw. nicht zu vollziehen, 2. der Antragsgegnerin zu untersagen, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung auf Feststellung einer möglichen Dienstunfähigkeit mit Verfügung vom 13. August 2018 (gemeint ist 15. April 2019) zu vollziehen, ist unbegründet. Den Antrag zu 2., dessen Zulässigkeit das Verwaltungsgericht offen gelassen hat und dessen Begründetheit es wegen fehlenden Anordnungsanspruchs verneint hat, hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn dieser Antrag ist bereits gemäß § 44a VwGO unzulässig. Gegen eine aus Sicht der Antragstellerin im Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. April 2019 enthaltene Anordnung, sich im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung durch eine Psychologin in einem zweiten (Fortsetzungs-)Termin am 2. August 2019 untersuchen zu lassen, kann sich die Antragstellerin jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht zulässig in einem isolierten einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 VwGO) wehren. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung können im Fall der Antragstellerin in einer Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise inzident in Rechtsbehelfsverfahren geprüft werden, die gegen eine Sachentscheidung - Ruhestandsversetzung - gerichtet sind (Anfechtungsklage und ggfs. Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden; dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG darf der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die mit einem späteren, gegen die Sachentscheidung gerichteten Rechtsbehelf nicht mehr vollständig zu beseitigen sind. Das Beschwerdegericht sieht im Fall der Antragstellerin keinen Grund für eine ausnahmsweise Zulässigkeit des (isoliert) gegen die Untersuchungsanordnung gerichteten Eilantrages. Die Antragstellerin erleidet keine unzumutbaren, nicht wieder gut zu machenden Nachteile, falls sie an der weiteren Untersuchung durch die Psychologin am 2. August 2019 nicht teilnimmt. In seinem Beschluss vom 14. März 2019 (- 2 VR 5/18 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit isolierten Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO gegen die Untersuchungsanordnung mit der Begründung verneint, die Anordnung könne mangels Verwaltungsaktsqualität nicht vollstreckt werden und es sei für den betroffenen Beamten weder aus Gründen disziplinarrechtlicher Ahndung noch wegen schweren Grundrechtseingriffs mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, mit seinen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung auf die Rechtsbehelfe gegen die (etwaige) Ruhestandsversetzung verwiesen zu werden. Es kann offen bleiben, ob dem Bundesverwaltungsgericht auch insoweit zu folgen ist, als sich seiner Auffassung nach die Unzumutbarkeit des Ausschlusses isolierten Rechtsschutzes auch nicht unter dem Aspekt einer disziplinarrechtlichen Sanktion ergibt. Diese Auffassung begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass in der Praxis die Nichtbefolgung der Anordnung nur höchst selten ein Disziplinarverfahren bzw. eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehe und im Fall der Rechtswidrigkeit der Anordnung deren Nichtbefolgung regelmäßig sanktionslos bleibe (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 26 ff.). Damit nimmt es einen anderen Standpunkt ein als ein Teil der zweitinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die im Hinblick auf die mögliche disziplinarrechtliche Sanktion von einer sinngemäßen Vollstreckung im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO ausgegangen ist (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10458/14 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14). Diese Frage bedarf hier aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls keiner Klärung. Denn der Antragstellerin drohen bei Nichtwahrnehmung des hier in Streit stehenden zweiten Untersuchungstermins (2. August 2019) keine disziplinarrechtlichen Folgen, weil das Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. April 2019 schon von seinem Wortlaut her einen eindeutigen Weisungscharakter vermissen lässt. Dem Schreiben vom 15. April 2019 lässt sich nicht mit der für eine disziplinarrechtliche Ahndung erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, ob es sich um eine bloße weitere Information vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten zuvor über die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung geführten Gespräche oder tatsächlich um eine Weisung handeln soll, deren Nichtbefolgung disziplinarrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Hinzu kommt, dass es für die Antragstellerin in Bezug auf diese zweite Untersuchung die Vorgabe gibt, keine Fragen beantworten zu müssen, die ihr zu weit gingen. Dies folgt aus dem Telefonat mit der Amtsärztin, das die Antragsgegnerin am 29. Juli 2019 zur Erlangung näherer Informationen zur Art der Untersuchung geführt hat (Telefonvermerk, Bl. 193 BA). Durch die im Vorfeld des zweiten Untersuchungstages geführten Gespräche der Antragsgegnerin mit der Amtsärztin und dem Bevollmächtigten der Antragstellerin dürfte es der individuellen und insbesondere persönlichkeitsabhängigen Einschätzung der Antragstellerin unterliegen, ob die Fragen „zu weit gehen“. Auch vor diesem Hintergrund fehlt dem auch die zweite Untersuchung betreffenden Schreiben vom 15. April 2019 die Bestimmtheit, die Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Ahndung eines Verstoßes gegen eine dienstliche Weisung ist. Auch soweit die Antragstellerin sich auf die Grundrechtsrelevanz der in Streit stehenden Untersuchung durch die Psychologin bezieht und die Gefahr einer grundrechtsrelevanten psychiatrischen Untersuchung im Hinblick auf einen tatsächlich nicht bestehenden Gehirnschaden sieht, hat sie keine unzumutbaren Nachteile aufgezeigt, die eine ausnahmsweise isolierte Rechtsschutzmöglichkeit erforderlich machen. Falls die Antragstellerin sich der hier in Streit stehenden Untersuchung nicht unterzieht, drohen ihr nach keiner Betrachtungsweise Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Recht auf körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). (Grund-)Rechtseingriffe infolge der unterbliebenen Wahrnehmung des Untersuchungstermins kann die Antragstellerin nachträglich - etwa im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Ruhestandsversetzung - gerichtlich überprüfen lassen, ohne hierdurch unzumutbare Nachteile zu erleiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 - Rn. 30). Auch das „Prognoserisiko“, das für die Antragstellerin mit der Einschätzung verbunden ist, ob eine rechtswidrige oder rechtmäßige Untersuchungsanordnung vorliegt, erachtet das Beschwerdegericht nicht für unzumutbar und schließt sich insoweit den rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. März 2019 (- 2 VR 5/18 - juris Rn. 33) an. Für den mit dem Antrag zu 1. begehrten Erlass einer „Hängeverfügung“ fehlt hier das Rechtsschutzbedürfnis. Denn infolge der rechtzeitig vor dem in Streit stehenden Untersuchungstermin (2. August 2018) getroffenen Entscheidung über den Antrag zu 2. besteht keine Notwendigkeit für die begehrte Zwischenentscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren in Höhe des hälftigen Auffangstreitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.