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Urteil

1 K 1657/12.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2018:0329.1K1657.12.KS.00
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger überzahlte Reisekosten und erstattete Aufwendungen in Höhe von 13.974,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.500,00 €. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger überzahlte Reisekosten und erstattete Aufwendungen in Höhe von 13.974,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.500,00 €. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Es fehlt ihr insbesondere nicht das Rechtschutzinteresse. Dem Kläger stand kein einfacherer und ebenso effektiver Weg zur Seite, die seiner Meinung nach überhöhten Zahlungen von dem Beklagten zurückzufordern. Eine grundsätzlich mögliche Rückforderung mittels Verwaltungsakt hätte das Verfahren nicht vereinfacht, sondern ebenso zu einem Gerichtsverfahren geführt, da der Beklagte bereits im Vorfeld zu erkennen gegeben hatte, sich gegen eine mögliche Zahlungsverpflichtung zu wehren (vgl. das Schreiben vom 14. Juni 2011). In solchen Fällen ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Behörde, selbst wenn sie mittels Leistungsbescheid den geschuldeten Betrag fordern könnte, sich des Mittels einer Leistungsklage bedienen darf (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. September 1992 - 7 UE 1791/87 -, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2010 - 3 L 165/07 -, juris, beide m.w.N.). Dass dem Beklagten dadurch eine weitere Möglichkeit genommen wurde, sich gegen die Rückforderung zur Wehr zu setzen (vgl. Bl. 319 der Gerichtsakte), ist hinzunehmen. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht allein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, der Behörde nochmals die Möglichkeit einzuräumen, ihre Rechtsauffassung zu überdenken. Wenn - wie hier - eine Verständigung nicht möglich ist, verliert auch das Widerspruchsverfahren seinen Sinn und wird zu einer bloßen Förmelei, auf die verzichtet werden kann. Auch der Umstand, dass der Kläger sich bei einzelnen anderen Beamten in vergleichbaren Situationen für einen Rückforderungsbescheid entschieden hat (vgl. Bl. 328 ff der Gerichtsakte), ändert hieran nichts. Es existiert kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine Rückforderung gegen mehrere Beamte immer auf dem gleichen Wege erfolgen muss, vielmehr hat der Dienstherr jeweils die freie Wahl, welchen Weg er einschlägt, sofern ihm mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Beträge für Reisekosten und Repräsentationsaufwendungen in Höhe von 13.974,05 €. Insoweit wurden diese Beträge zu Unrecht an den Beklagten ausgezahlt und können demzufolge zurückgefordert werden. Jedoch ergibt sich der klägerische Zahlungsanspruch nicht aus der Regelung des § 48 S. 1 BeamtStG, der von dem Kläger vorrangig als Anspruchsgrundlage herangezogen wurde. Insoweit liegt zur Überzeugung des Gerichts bereits keine grobe Fahrlässigkeit vor, die jedoch zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs zwingend erforderlich ist. Der nirgends gesetzlich näher definierte Begriff der groben Fahrlässigkeit wird von der Rechtsprechung im privaten wie im öffentlichen Recht (vgl. für das Zivilrecht insbesondere BGH, Urteil vom 08. Juli 1992 - 4 ZR 223/91 - BGHZ 119, S 147 ff. = NJW 1992, 2418 f. ; Urteil vom 29. Januar 2003 - 4 ZR 173/01 - NJW 2003, 1118 f. sowie für das öffentliche Recht z. B. VGH Mannheim, Urteil vom 19. Februar 1991 - 4 S 2895/90 - ZBR 1991, 254 f.) einheitlich so bestimmt, dass grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dies erfordert sowohl einen objektiv groben Pflichtverstoß als auch ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2000 - 4 U 870/99 -, DAR 2001, 504 ). Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, a.a.O.). Angesichts der umfangreichen Schriftsätze, die in diesem Verfahren gewechselt wurden und der durchaus als umstritten zu bezeichnenden Rechtslage lässt sich zur Überzeugung des Gerichts zwar feststellen, dass der Beklagte fahrlässig die Überzahlung veranlasst hat. Dass dies jedoch in jedem der Einzelfälle als grob fahrlässig anzusehen ist, kann nicht bejaht werden. Letztlich kommt es jedoch hierauf auch nicht an, da in jedem Fall ein Anspruch aus § 85 HBG i.V.m. § 12 Abs. 2 HBesG gegeben ist. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, der in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist und auch von einem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 10/05 -, juris). Diese Anspruchsgrundlage ist auch nicht durch § 48 Satz 1 BeamtStG ausgeschlossen, da beide Regelungen unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Während der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch dem Dienstherrn Ersatz für die Vermögenseinbuße verschaffen soll, die er durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beamten erlitten hat, ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, hier in der Form des § 12 Abs. 2 HBesG, darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen und dasjenige von dem Beamten zurückzuerhalten, das rechtsgrundlos in dessen Vermögen gelangt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 10/05 -,juris). Beide Vorschriften schließen sich daher nicht aus. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte, wie dies § 48 S. 1 BeamtStG fordert, grob fahrlässig gehandelt hat. Für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist ein Verschulden für die Überzahlung nicht erforderlich. Die Voraussetzungen des § 85 HBG i.V.m. § 12 Abs. 2 HBesG sind dem Grunde nach gegeben. Vorliegend geht es um finanzielle Leistungen aus dem Dienstverhältnis des Beklagten zu dem Kläger, die ohne Rechtsgrund zu viel gezahlt wurden. In Höhe der im Tenor genannten Summe ist dies vorliegend der Fall. Insbesondere existieren keine Bewilligungsbescheide, die gegenüber dem Beklagten ergangen wären und die einen Rechtsgrund für die bewilligte Leistung darstellen könnten. Solche Bewilligungsbescheide sind deshalb nicht ergangen, weil der Beklagte als Behördenleiter einer solchen ausdrücklichen Bewilligung nicht bedurfte. Es stand ihm frei, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, insbesondere nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Sparsamkeit, angefallene Aufwendungen, gewissermaßen "sich selbst zu genehmigen", was vorliegend, insoweit nicht zu beanstanden, dadurch geschah, dass der Beklagte seine Sekretärin anwies, ihm den jeweiligen Betrag auszuzahlen. Es war damit nicht so, wie der Beklagte anklingen lässt, dass von Seiten des Dienstherrn eine Überprüfung der Angemessenheit der angefallenen Ausgaben vorgenommen und damit mit der Auszahlung eine Regelung i.S.d. § 35 S. 1 HVwVfG getroffen wurde. Wie die damalige Mitarbeiterin des Beklagten, Frau K., in dem Strafverfahren 5610 Js 9586/10 als Zeugin erklärt hat, wies der Beklagte sie jeweils an, die Beträge zu verbuchen und zeitnah an ihn auszuzahlen. Bei Unstimmigkeiten erfolgte gelegentlich eine Rückfrage bei dem Vorgesetzten von Frau K., Herrn X., der jedoch Frau K. jeweils anwies, die Beträge so wie vom Beklagten beantragt auszuzahlen. Eine Überprüfung war nicht vorgesehen und erfolgte auch nicht (vgl. die Zeugenaussage, zitiert im Schriftsatz des Klägers vom 10. September 2014, Bl. 521 der Gerichtsakte). Befremdlich mutet es in diesem Zusammenhang an, wenn der Beklagte nunmehr, mit Schriftsatz vom13. März 2017 (vgl. Bl. 948 ff der Gerichtsakte), die Auffassung vertritt, die damalige Mitarbeiterin im Vorzimmer des Beklagten, Frau K., hätte die Befugnis und die Verpflichtung gehabt, die jeweiligen vom Beklagten eingereichten Rechnungen und Belege nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Weiter heißt es dann, dass Frau K. eine "grenzwertige" Durchsetzungskraft bewiesen habe und sich resolut durchgesetzt habe. Von daher sei davon auszugehen, dass sie im Falle von Unstimmigkeiten sich an den Beklagten gewandt hätte. Da dies nicht erfolgt sei, hätte der Beklagte von der Richtigkeit der Auszahlungen ausgehen dürfen. Bei dieser Argumentation verkennt der Beklagte das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und Frau K.. Frau K. wurde angewiesen, die Beträge auszuzahlen und nicht aufgefordert, eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen. Von "büromäßigen Versäumnissen", wie sie der Beklagte sehen und mit denen er sich exkulpieren will, kann demzufolge nicht die Rede sein. Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen des Beklagten war, soweit es sich um die Geltendmachung von Reisekosten handelte, § 2 Abs. 1 S. 2 HRKG. Danach ist eine Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt des Dienstreisenden nicht in Betracht kommt. Bei dem Kläger ist dies der Fall, denn als Behördenleiter und Dienstvorgesetzter aller Beamten und Beschäftigten mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten (vgl. § 46 Abs. 2 HKO) konnte er sich nicht seine Dienstreisen im Rechtssinne selber genehmigen. Auf Grund herausgehobenen Stellung als direkt gewählter Landrat war es auch nicht möglich, hiermit einen seiner Untergebenen zu beauftragen, so dass letztlich der Beklagte selbst entscheiden konnte, ob er eine Dienstreise und auf welche Art und Weise er diese durchführt. Hiervon gehen auch die Verwaltungsvorschriften zu dem HRKG vom 28. Dezember 2016 (StAnz. 2017, S. 54, im Folgenden: VV-HRKG) und deren Vorgängervorschriften aus. Dort wird in Ziffer 5.1. ausdrücklich als Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 2 HRKG der Fall genannt, dass ein Beamter keinen Vorgesetzten hat (vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 24. August 2012 - B 5 K 11.553 -, juris, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Bayern). Ausgehend von dieser Rechtslage war es damit nicht so, dass für jede der streitigen Zahlungen eine Bewilligung in Form eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 HVwVfG vorlag und noch vorliegt, wie dies der Beklagte meint. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Mitarbeiterin des Beklagten tatsächlich eine Prüfung hinsichtlich der Angemessenheit der Reisekosten vorgenommen hätte. Hierzu war sie jedoch nach obigen Ausführungen weder berechtigt noch verpflichtet. Damit existieren keine Verwaltungsakte, die vor einer Rückforderung zurückgenommen werden müssten, um einen möglichen Rechtsgrund zu beseitigen. Letztlich geht es um die Rückgängigmachung schlichten Verwaltungshandelns, das von dem Beklagten aufgrund eigener Befugnisse angeordnet wurde. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren Überzahlungen, also insbesondere der Aufwendungen für Bewirtungen. Insoweit existiert schon keine Rechtsgrundlage, aus der sich ergeben könnte, dass der Beklagte sich jede Aufwendung hätte genehmigen lassen müssen. Auch hier hätte im Übrigen auch kein Vorgesetzter innerhalb des Landkreises existiert, der eine solche Kontrolle hätte übernehmen können. Ausgehend von dieser Rechtslage ist die Klage teilweise deshalb begründet, weil für einen Teil der entstandenen Aufwendungen keine Notwendigkeit vorlag bzw. die Kosten im Einzelnen unangemessen waren. Reisekosten Anspruchsgrundlage für die dem Beklagten erstatteten Reisekosten ist § 4 Abs. 1 S. 1 HRKG. Danach haben Dienstreisende Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Auch wenn bei dem Beklagten - wie bereits dargelegt - die Besonderheit bestand, dass er abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 HRKG keine Genehmigung für die jeweilige Dienstreise einholen musste, so bedeutet dies nicht, dass zwingend sämtliche Kosten der von ihm durchgeführten Dienstreisen zu erstatten gewesen wären. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (a.a.O.), wonach bei fehlendem Genehmigungserfordernis grundsätzlich keine Prüfung der Notwendigkeit der Dienstreise an sich mehr erfolgt, weil eine solche im Nachhinein nicht mehr erfolgen kann und dies dem Beurteilungsspielraum des Dienstreisenden obliegt. In Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HRKG kann jedoch die Frage der Notwendigkeit der verursachten Reisekosten weiterhin durch den Dienstherrn und daraus folgend auch durch das Gericht überprüft werden. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel, der gem. §§ 52 Abs. 1 HKO, 92 Abs. 2 S. 1 HGO auch für den Landrat als Dienstreisenden gilt. In einem solchen Fall ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Reise notwendig ist und ihr Zweck nicht auf andere, für den Dienstherrn günstigere Art und Weise erreicht werden kann (vgl. auch Ziffer 5.3. VV-HRKG). Eine Dienstreise muss, auch wenn ihrer Art nach eine Genehmigung nicht möglich und nicht erforderlich ist, jeweils so durchgeführt werden, dass der Grundsatz der Sparsamkeit eingehalten wird. Dabei folgt die generelle Unangemessenheit der Aufwendungen nicht bereits deshalb, weil durch den Beklagten der jeweilige Haushaltsansatz überschritten wurde, wie dies der Kläger jedenfalls behauptet. An dem individuellen Ersatzanspruch des Beklagten als Beamten ändert die haushaltsrechtliche Situation nichts. Vielmehr stehen Ansprüche eines Beamten, die ihm - wie dies bei den Ansprüchen auf Reisekostenerstattung der Fall ist - kraft Gesetzes zustehen, nicht unter einem Haushaltsvorbehalt, sondern sind unabhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu erfüllen. Dies ergibt sich bereits aus § 96 Abs. 2 HGO, der gemäß § 52 Abs. 1 HKO auch für die Haushaltsführung der Landkreise gilt. Danach werden durch den Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, wie vom Beklagten beantragt (vgl. Bl. 322 der Gerichtsakte), die Akten des Kreisausschusses für die fraglichen Jahre beizuziehen. Darüber hinaus kann dem Beklagten auch nicht entgegen gehalten werden, dass er nicht in seiner Funktion als Landrat für eine ausreichende Deckung der Aufwendungen im Haushalt des Landkreises gesorgt hat. Aufgestellt wird der Haushalt des Landkreises nicht vom Landrat, sondern gem. § 30 Nr. 6 HKO vom Kreistag auf Vorschlag des Kreisausschusses (§ 41 Nr. 6 HKO). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sieht das erkennende Gericht auch keine Verpflichtung des Beklagten, auf bestimmte Dienstreisen zu verzichten, weil haushaltsrechtliche Mittel nicht zur Verfügung standen. Wie bereits ausgeführt, ist hier zu unterscheiden zwischen der Person des Dienstreisenden, dem Beklagten als Landrat, und dem Organ, dass haushaltsrechtlich die Mittel hierfür zur Verfügung stellt, nämlich dem Kreistag gem. § 30 Nr. 6 HKO bzw. bei unvorhergesehenen Überschreitungen dem Kreisausschuss (§§ 52 Abs. 1 HKO, 100 HGO). Zur Überzeugung des Gerichts waren jedoch einzelne Positionen im Rahmen der angefallenen Reisekosten nicht erstattungsfähig und hätten daher dem Beklagten nicht ausgezahlt werden dürfen. Im Einzelnen bedeutet das für die hier streitigen Dienstreisen folgendes, wobei das Gericht die Nummerierung in dem Klageschriftsatz übernimmt und demzufolge zunächst die die Dienstreisen der Jahre 2008 und 2009 einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Insoweit wurde teilweise Beweis erhoben, ob die streitigen Dienstreisen überhaupt stattgefunden haben und ob bei den durchgeführten Reisen dienstliche Zwecke im Vordergrund standen. I. Dienstreisen 2008 Dienstreise Wiesbaden vom 07. bis 08. Januar 2008. Soweit hierzu der Kläger vorträgt (Bl. 12 der Gerichtsakte), dass der Besprechungstermin so hätte geplant werden können, dass eine Hotelübernachtung, Frühstückskosten und Kosten für eine Garage nicht angefallen wären, so stimmt das Gericht dieser Argumentation nicht zu. Zwar ist es grundsätzlich, wie der Einzelrichter aus eigener Erfahrung weiß, möglich, Wiesbaden von Nordhessen und auch vom Waldecker Land aus so zu erreichen, dass ein Besprechungstermin während des Tages anberaumt und dann so rechtzeitig beendet wird, dass die Heimreise noch möglich ist. Hier bestand jedoch die Besonderheit, dass die Gespräche noch bis in den Abend dauerten, genauer bis nach 23 Uhr (vgl. die Angaben in dem Schriftsatz vom 23. Januar 2017, Bl. 861 der Gerichtsakte). Eine Rückkehr war dem Beklagten danach nicht mehr möglich bzw. nicht zuzumuten. Dienstreise Zürich vom 05. bis 06. März 2008. Auch insoweit wird von Seiten des Klägers geltend gemacht, dass das Gespräch, das eine Dauer von 2 bis 2 1/2 Stunden gehabt haben soll, so hätte geplant werden können, dass der Termin an einem Tag und ohne Übernachtung hätte wahrgenommen werden können (Bl. 12 der Gerichtsakte). Die Schilderung des Beklagten zu dem Ablauf dieses Besprechungstermins ist jedoch nachvollziehbar. Danach war es so, dass nicht nur am 5. März, sondern auch am Folgetag noch Gespräche stattfanden, die bis zum Nachmittag des 6. März 2008 andauerten. Der Zeuge J. hat in seiner schriftlichen Aussage vom 16. Januar 2017 (Bl. 849 der Gerichtsakte) nichts Gegenteiliges bekundet. Vor diesem Hintergrund war die Übernachtung in Zürich erforderlich und gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HRKG waren die angefallenen Kosten zu erstatten. Dienstreise Berlin vom 03. bis 04. Mai 2008. Soweit hier der Kläger vorträgt, dass die Anreise mit dem ICE über Kassel hätte erfolgen können (Bl. 13 der Gerichtsakte), so hat der Beklagte nachgewiesen, dass er auf Dauer "zugreiseunfähig" ist. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Attest vom 05. Mai 2013 Bl. 950 der Gerichtsakte), das das Gericht so verstanden hat, das dieses auch für die Vergangenheit gelten soll. Insoweit war der Beklagte berechtigt, statt des Zuges jeweils ein Flugzeug zu benutzen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass gegen die "Zugreiseunfähigkeit" mit gutem Recht eingewandt werden kann, dass der Beklagte zu verschiedenen Gelegenheiten auch Dienstreisen mit dem Zug unternommen hat (vgl. Bl. 524 der Gerichtsakte). Letztlich lassen sich jedoch die Feststellungen in dem vorgelegten Attest nicht widerlegen, so dass zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden muss, dass er Reisen auch mit dem Flugzeug durchführen durfte. Weitere Ermittlungen zu dieser Frage waren nicht angezeigt. Insbesondere hat das Gericht davon abgesehen, ein gerichtliches medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, dessen Beweiswert in Anbetracht der Tatsache, dass mittlerweile schon mehrere Jahre seit den Dienstreisen vergangen sind, nur sehr gering gewesen wäre. Im Übrigen wurden auch von Seiten des Klägers keine durchgreifenden Einwände gegen das privatärztliche Attest vorgebracht. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Reise über Frankfurt/Main noch zu einem dortigen Gesprächstermin genutzt und dadurch weitere Reisekosten erspart hat. Auch dies rechtfertigt die Reise über Frankfurt/Main (Bl. 412 der Gerichtsakte). Dienstreise München vom 08. bis 09. Mai 2008. Insoweit wird gerügt (Bl. 13 der Gerichtsakte), dass der Beklagte zunächst einen Flug am 15. April 2008 gebucht und dann diesen am 07. Mai 2008 von Paderborn auf Frankfurt umgebucht hat. Insoweit sind Aufwendungen in Höhe von 547,43 € angefallen. Die Kostenerstattung in diesem Fall richtet sich nach § 4 Abs. 2 HRKG. Diese Vorschrift erfasst den Fall, dass Dienstreisen nicht ausgeführt werden und bereits vorher Kosten angefallen sind. Diese werden nur dann erstattet, wenn die Dienstreise aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden. Insoweit hat der Beklagte vorgetragen, dass er vor dem Abflug noch einen Termin mit dem Geschäftsführer der Helaba-Invest gehabt habe. Dies rechtfertigt allerdings keine Verlegung eines derart teuren Fluges. Es ist einem Beamten grundsätzlich zuzumuten, einmal gefasste Reisepläne auch umzusetzen, jedenfalls dann, wenn ihre Rückgängigmachung mit hohen Kosten verbunden ist. Dass der Gesprächstermin nur so gelegt werden konnte wie geschehen und nicht auch später hätte erfolgen können, wurde nicht dargelegt. Dienstreise Burgenland vom 15. Juni bis 17. Juni 2008. Hier fordert der Kläger vom Beklagten Aufwendungen für gekaufte Gastgeschenke (4 Schreibgeräte der Firma Mont Blanc für insgesamt 1.634,00 €) zurück (Bl. 13 der Gerichtsakte). Dieser Anspruch ist begründet, denn nach dem eindeutigen Reisekostenrecht und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift, sind Gastgeschenke grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. Ziffer 2.2 zu § 11 VV-HRKG). Die Ausführungen des Beklagten hierzu liegen neben der Sache. Soweit auf die wirtschaftliche Bedeutung der Kooperation zwischen dem Burgenland und dem Landkreis verwiesen wird, ist dies unerheblich und vermag die geltende Rechtslage nicht abzuändern. Auch der Umstand, dass die Gastgeschenke nicht im persönlichen Eigentum der Mitarbeiter des Burgenlandes verblieben, sondern in einen Geschenkepool überführt worden, ist ohne Belang. Allein entscheidend ist, dass das hessische Reisekostenrecht eine Erstattung von Gastgeschenken nicht vorsieht. Aus diesem Grund ist auch der Verweis auf die Monografie von Athenstaedt aus dem Jahre 2011 ("Die Kompetenzverteilung in der deutschen staatlichen Entwicklungsarbeit", vgl. Bl. 900 ff der Gerichtsakte) nicht zielführend. Dort wird die Zulässigkeit von derartigen Gastgeschenken nach dem Kommunalrecht erörtert. Das Reisekostenrecht findet keine Erwähnung. Insoweit hat diese Rechtsauffassung keine Gültigkeit für den hier vorliegenden Sachverhalt, der nach hessischem Reisekostenrecht zu beurteilen ist. Dienstreise Bad Hindelang vom 17. bis 18. August 2008. Hier trägt der Kläger vor, dass der Beklagte dienstliche und private Belange verquickt habe. Dies allein ist jedoch kein Grund, insgesamt eine Reisekostenerstattung zu verweigern. § 14 Abs. 1 S. 1 HRKG regelt vielmehr ausdrücklich, dass eine solche Verbindung zulässig ist, dies jedoch dann zur Folge hat, dass eine Kostenerstattung nur insoweit erfolgt, als wäre nur die Dienstreise durchgeführt worden. Soweit ferner von Seiten des Klägers vorgetragen wird, dass eine Dienstreise nicht erforderlich gewesen sei, da das Gespräch mit dem geschäftsführenden Gesellschafter von Hannover Leasing auch telefonisch hätte erfolgen können, vermag dieser Einwand der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Frage, ob ein Gespräch im persönlichen Kontakt oder telefonisch erfolgt, ist keine Frage der Angemessenheit der angefallenen Kosten, sondern eine Frage der Notwendigkeit einer Dienstreise, die nach oben zitierter Rechtsprechung von Seiten des Dienstherren nicht überprüft werden kann. Auch stand es im Ermessen des Beklagten, das Gespräch nicht im Landkreis Waldeck-Frankenberg oder in Pullach, also am Sitz des Unternehmens, mit dessen Vertreter konferiert wurde, zu führen, sondern an einem dritten Ort. Jedoch besteht ein Erstattungsanspruch deshalb, weil lediglich eine Übernachtung für die Dienstreise erforderlich war und nicht zwei, wie vom Beklagten abgerechnet. Es war dem Beklagten zuzumuten, das Gespräch mit Herrn Dr. F. in Bad Hindelang so zu planen, dass es mit einer Übernachtung inklusive Hin- und Rückreise hätte durchgeführt werden können. Die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. F. vom 11. Januar 2017 (Bl. 854 der Gerichtsakte) ergibt nicht, dass nicht auch eine andere Planung möglich gewesen wäre. So hat der Zeuge Dr. F. ausgesagt, dass Ort und Zeitrahmen nach seinen Vorstellungen festgelegt worden seien. Insgesamt habe man sich Sonntag am späten Nachmittag getroffen und abends beim Abendessen weiter beraten. Am nächsten Tag wurden noch ca. zwei Stunden Gespräche geführt. Dies alles hätte problemlos auf einen Tag gelegt werden können, wobei die Anreise dann am Vortag hätte stattfinden können. Die Reisezeit vom Landkreis Waldeck-Frankenberg nach Bad Hindelang beträgt ca. 5 Stunden. Bei einer Gesprächsdauer von 5 Stunden ergibt sich damit mit Hin- und Rückfahrt eine zeitliche Belastung von ca. 15 Stunden. Dies rechtfertigt gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 HRKG die Gewährung von Übernachtungsgeld, jedoch nur für einen Tag. Ausweislich der vorgelegten Rechnung betrugen die Kosten 120,00 € je Übernachtung für 2 Personen. Pro Person ergibt dies einen Übernachtungspreis für einen Tag von 60,00 € zuzüglich Kurtaxe in Höhe von 2,10 €. Statt damit zustehender 62,10 € hat der Beklagte jedoch 124,20 € erhalten, so dass 62,10 € als Überzahlung zurückzuzahlen sind. Diese Überzahlung lässt sich im Übrigen auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die Ehefrau des Beklagten als Quasi-Bedienstete des Landkreises und Fahrerin des Landrates bezeichnet wird. Mit diesem Argument könnte nahezu jeder Partner/jede Partnerin eines Beamten oder einer Beamtin als Fahrer zu einem dienstlichen Termin mitgenommen und damit die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 1 HRKG umgangen werden. Wenn der Beklagte tatsächlich nicht der Lage gewesen sein sollte, selber zu fahren, hätte er sich von einem Fahrer fahren lassen und damit eine klare Trennung zwischen dienstlichem Termin und Urlaubsreise mit seiner Ehefrau herbeiführen können. Allein dass seine Ehefrau ihn kostengünstiger gefahren hat als der beim Landkreis beschäftigte Fahrer, ist keine Rechtfertigung für ein solches Vorgehen. Dienstreise Burgenland vom 21. bis 24. August 2008. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Dienstreise in das Burgenland. Soweit hier gerügt wird, dass die Dienstreise nicht erforderlich gewesen sei, ist dieser Einwand nicht stichhaltig. Dies hatte allein der Landrat in eigener Kompetenz zu entscheiden. Jedoch war es hier so, dass einzelne Abrechnungsposten aus der Dienstreise nicht hätten abgerechnet werden dürfen. Dies betrifft die 100,00 € Trinkgeld für den Fahrer sowie 50,00 € für einen Opferstock (vgl. Ziffer 2.2 zu § 11 VV-HRKG). Im Übrigen ist die Klage in diesem Punkt unbegründet. Dienstreise München/Burgenland und Zürich vom 27. November bis 01. Dezember 2008. Der Vortrag des Klägers zu diesem Punkt, dass nämlich eine Übernachtung in Zürich nicht notwendig war, ist gerechtfertigt. Es ist möglich, einen Termin in Zürich wahr zu nehmen und am nächsten Tag wieder zurückzufliegen. Insoweit wurden zu Unrecht 871,79 € (664,03 € Übernachtungskosten und 207,76 € Bewirtungskosten) ausgezahlt, die der Beklagte an den Kläger zurückzuerstatten hat. Soweit als Rechtfertigung vorgetragen wird, dass die weiteren Teilnehmer der Reise, Herr J. und Herr Y., den 30. November 2008 für Gespräche über den Haushalt des Landkreises für das Jahr 2009 genutzt hätten, vermag dies eine Notwendigkeit einer Übernachtung nicht zu begründen. Diese Gespräche hätten auch, insoweit kostengünstiger, im Landkreis geführt werden können. Auch der Einwand, es hätte auch gegenüber dem Leiter des Eigenbetriebs, Herrn Y., eine Rückforderung erfolgen müssen, greift nicht durch. Insoweit ist zunächst durchaus nachvollziehbar, dass Herr Y. nicht aus freien Stücken, sondern auf Weisung des Beklagten die Reise angetreten hat. In einem solchen Fall könnte ihm die Überzahlung nicht angelastet werden. Im Übrigen gibt es keine "Gleichheit im Unrecht". Der Umstand, dass anderen Bediensteten des Landkreises möglicherweise auch zu viel Reisekosten erstattet wurden, ist kein Grund für den Beklagten, eine Überzahlung zu behalten. Dienstreise Berlin vom 10. bis 11. Dezember 2008. Hier gilt, was zu Ziffer I. 3. gesagt wurde, nämlich, dass es dem Kläger auf Grund seiner Erkrankung freistand, das Flugzeug statt des Zuges zu nutzen. Ein Erstattungsanspruch besteht daher insoweit nicht. Außerdem wurde auch hier ein Termin in Frankfurt/Main wahrgenommen, so dass insoweit Kosten eingespart wurden. Beleg ohne direkte Zuordnung Hier handelt es sich um einen Beleg vom 13. Mai 2008, mit dem Aufwendungen in Höhe von 138,00 € für eine Übernachtung im Hotel Sauerlandstern in Willingen abgerechnet wurden (Bl. 73 der Gerichtsakte). Diese Aufwendungen waren nicht notwendig. Der Kläger hätte nach Ende des Dienstgeschäfts, hier wohl eine Tagung der politischen Fraktionen, nach Hause fahren und am nächsten Tag wieder nach Willingen zurückkehren können, wenn dann noch, wie vom Beklagten behauptet, Gespräche stattgefunden haben sollten. Dies ist, wie der Einzelrichter aus persönlichem Erleben nachvollziehen kann, auch noch spät abends möglich und zumutbar. Die Fahrzeit vom Hotel "Sauerland Stern" in Willingen zum damaligen und jetzigen Wohnsitz des Beklagten beträgt ca. 45 Minuten, also eine im ländlichen Raum durchaus häufig hinzunehmende Fahrzeit. Im Übrigen hätte sich der Beklagte auch von einem Fahrer abholen und bringen lassen können, wenn er - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage gewesen sein sollte, selbst ein Fahrzeug zu bedienen. II. Dienstreisen 2009 Dienstreise Burgenland/Zürich vom 02. bis 04. Februar 2009. Auch hier gilt, dass vom Landkreis Waldeck-Frankenberg aus die Stadt Zürich so erreicht werden kann, dass nach Beendigung eines Dienstgespräches noch am selben Tag der Rückweg angetreten werden kann. Soweit von dem Beklagten entgegnet wird, dass er am 02. Februar 2009 in Wien gewesen und am 03. Februar erst um 14.45 Uhr in Zürich angekommen sei und dann auch noch am 04. Februar 2009 Gespräche geführt worden seien, so ist anzumerken, dass der Ablauf der Gespräche, über deren Notwendigkeit das Gericht nicht zu entscheiden hat, auch so geplant hätte werden können, dass lediglich eine Übernachtung und nicht zwei erforderlich wurden. Überzahlt wurden dementsprechend 479,58 € Übernachtungskosten und 97,30 € Bewirtungskosten, zusammen 576,88 €. Dienstreise Frankfurt am Main vom 09. bis 10. Februar 2009. Hier war, wie der Kläger zutreffend vorgetragen hat, eine Übernachtung nicht erforderlich. Insoweit ist dem Kläger auch Recht zu geben, dass ein Übernachtungspreis von 294,00 € in keiner Weise angemessen ist. Die Kosten für das Taxi sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Der Beklagte hätte den U- und S-Bahnverkehr nutzen können. Dies kann auch einem Landrat zugemutet werden. Zu erstatten sind dementsprechend 314,00 €, aufgeschlüsselt in 294,00 € für Übernachtung, Frühstück und Tiefgarage sowie 20,00 € weitere Taxikosten. Die Taxikosten waren schon deshalb nicht zu erstatten, weil der Beklagte den Dienstwagen nach Frankfurt/Main mitgenommen hatte, im Übrigen hätte er auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen können. Soweit hier von Seiten des Beklagten gesundheitliche Beeinträchtigungen angeführt werden, ist dem entgegen zu halten, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Beklagten nicht daran gehindert haben, mit dem Dienstwagen nach Frankfurt zu fahren. Dienstreise Berlin vom 09. bis 10. März 2009. Soweit hier gerügt wird, dass die Dienstreise mit dem Zug hätte erfolgen müssen, folgt das Gericht diesem Einwand nicht, da der Beklagte, wie bereits ausgeführt, nicht verpflichtet war, einen Zug zu benutzen. Jedoch sind die eingeklagten Reisekosten in Höhe von 100,35 € deshalb von dem Beklagten zu erstatten, weil dieser Reisekosten verursacht, dann die Reise aber nicht angetreten hat, um den 70. Geburtstag eines Jagdpächters zu besuchen (vgl. Bl. 461 der Gerichtsakte). Nur wenn Dienstreisen aus Gründen, die die Dienstreisenden nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden, werden die Kosten erstattet (vgl. § 4 Abs. 2 HRKG). Vorliegend hätte der Beklagte die Geburtstagseinladung, wenn sie denn bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vorlag, bei seiner Planung berücksichtigen müssen. War dies nicht der Fall, so hätte er auf die Einladung des Jagdpächters verzichten und einen Stellvertreter entsenden müssen. Dass dies nicht möglich oder unzumutbar war, ist nicht ersichtlich. Dienstreise Berlin vom 12. bis 13. März 2009. Insoweit besteht kein Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen Flug und Zug, da der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen das Flugzeug nutzen durfte. Dienstreise Berlin vom 22. März bis 24. März 2009. Dies gilt auch hinsichtlich dieser Dienstreise, die wiederum mit dem Flugzeug anstatt mit dem Zug durchgeführt wurde. Dienstreise New York vom 24. April bis 01. Mai 2009. Hier rügt der Kläger, dass die Dienstreise, die dem Besuch einer "11. September"-Feuerwache gedient habe, nicht einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprochen habe. Insoweit hätte eine Übernachtung völlig ausgereicht. Stattgefunden hätten 4 Übernachtungen. Geltend gemacht werden insoweit 3/4 der Hotelkosten, also die Kosten für 3 Übernachtungen. Das Gericht folgt hier nicht der Argumentation des Klägers. Die Reise diente im Wesentlichen der Vertiefung freundschaftlicher Kontakte zwischen der Feuerwehr des Landkreises und der Feuerwehr von New York. Solche freundschaftlichen Kontakte lassen sich nicht mit einer Übernachtung und wenigen Stunden Aufenthaltszeit am Zielort abhandeln. Insoweit war zu berücksichtigen, dass hier ein umfangreiches Besuchsprogramm durchgeführt wurde. Dass der Beklagte die Reise gleichsam nutzte, um seiner in New York lebenden Tochter Dokumente zu bringen, spricht nicht gegen den dienstlichen Charakter und die Notwendigkeit der Reise, da dies nur einen untergeordneten und damit vernachlässigbaren Teil der USA-Reise darstellte. Dienstreise Erfurt vom 27. bis 28. Mai 2009. Die Argumentation des Beklagten ist insoweit nachvollziehbar und zutreffend. Zwar ist es ist mit dem PKW problemlos möglich, Erfurt so zu erreichen und ein Dienstgespräch so zu planen, dass am selben Tag noch in den Landkreis Waldeck-Frankenberg zurückgefahren werden kann. Hier bestand jedoch die Besonderheit, dass am Tag zuvor noch eine Vorabendveranstaltung stattfand, an der laut Angaben des Zeugen Dr. G. (vgl. Bl. 856 der Gerichtsakte) der Beklagte auch teilnahm. Solche Vorabendveranstaltungen dienen typischerweise bereits der Vorbereitung der eigentlichen Sitzung im informellen Rahmen, wenn auch ihnen keine konkrete Tagesordnung zugrunde liegt. Von daher war es für das Gericht nachvollziehbar, dass der Beklagte hieran teilgenommen hat, so dass die Hotelkosten für eine Übernachtung in Erfurt zu Recht erstattet wurden. Nicht zu erstatten waren jedoch die Taxikosten in Höhe von 17,10 €. Dienstreise Burgenland vom 06. bis 08. Juli 2009. Soweit hier vorgetragen wird, dass die Dienstreise nicht erforderlich gewesen sei, weil die letzte Dienstreise in das Burgenland nur wenige Tage zurück gelegen habe, so ist dies keine Erwägung, die von Seiten des Dienstherrn bzw. von Seiten des Gerichts zu prüfen war. Über die Notwendigkeit der Dienstreise hatte allein der Beklagte zu entscheiden. Dass der Termin stattgefunden hat, hat der Zeuge E. bestätigt (Bl. 859 der Gerichtsakte). Zu erstatten sind jedoch 733,75 € für einen Flug der Lufthansa von Frankfurt nach Berlin. Dieses Ticket war nicht erforderlich, da bereits bei der Air Berlin ein Flug gebucht worden war, und zwar für Hin- und Rückreise. Die Kosten für die Inanspruchnahme des Fahrdienstes ( 50,00 € ) waren ebenfalls nicht erstattungsfähig, da es sich hierbei faktisch um Trinkgelder gehandelt hat. Irrtümlich wurden die Kosten für den Mietwagen doppelt erstattet, zunächst aufgrund der Reservierung und dann ein weiteres Mal in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. Erstgenannter Betrag ( 201,00 € ) ist damit ohne Rechtsgrund gezahlt worden und muss zurückgezahlt werden. Dienstreise Wien/Burgenland vom 01. bis 02. September 2009. Der auch hier geäußerte Einwand, die Dienstreise sei nicht erforderlich gewesen, weil die Gespräche bei der Burgenlandfahrt des Kreisausschusses, die ab dem 07. September 2009 stattfand, hätten erledigt werden können, ist deshalb nicht zu berücksichtigen, da allein der Landrat als Behördenleiter entscheiden konnte, wann und wo er derartige Gespräche führt. Dienstreise Burgenland vom 07. bis 14. September 2009. Insoweit trägt der Kläger vor (Bl. 18 der Gerichtsakte), der Beklagte habe sich nach der eigentlichen Burgenlandfahrt vom 07. bis 10. September lediglich aus privaten Gründen vom 11. bis 14. September 2009 in Österreich aufgehalten. Der Beklagte hingegen hat vorgetragen, dass auch nach dem 10. September 2009 noch dienstliche Gespräche geführt wurden und dies auch substantiiert erläutert. Insoweit ist ein Erstattungsanspruch für diesen Zeitraum vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Zu erstatten sind jedoch die Kosten für den Mietwagen in der Zeit vom 07. bis 10. September 2009 (= 933,25 €). Wie der Kläger vorgetragen hat, stand für diese Zeit ein Bus für die gesamte Reisegruppe zur Verfügung, so dass ein Mietwagen für den Beklagten nicht angemietet werden musste. Dienstreise Burgenland vom 17. bis 18. September 2009. Hier gilt das bereits Gesagte. Es kann dem Beklagten nicht vorgehalten werden, dass er die Gespräche bei der vorangegangen Burgenlandfahrt hätte führen können. Über die Notwendigkeit einer Dienstreise entscheidet allein der Landrat. Dienstreise Walworth County vom 19. November bis 07. Dezember 2009. Auch hier steht es dem Kläger nicht an, zu entscheiden, ob die Reise insgesamt erforderlich war (Bl. 19. der Gerichtsakte). Entgegen der Behauptungen des Klägers liegt auch ein hinreichender Grund vor, warum die Reise letztlich nicht durchgeführt und nur Stornokosten in Höhe von 2.432,36 € zu zahlen waren. Dies wurde mit dem angegriffenen Gesundheitszustand des Beklagten begründet und ist nachvollziehbar (Bl. 430 der Gerichtsakte). Dienstreise Wiesbaden vom 19. bis 20. November 2009. Insoweit besteht kein Erstattungsanspruch. Wie der Beklagte dargelegt hat (vgl. den Schriftsatz vom 23. Januar 2017, Bl. 864 der Gerichtsakte), war die Übernachtung erforderlich, weil am Abend des 19. November 2011 das Treffen der hauptamtlichen Wahlbeamten aus den hessischen Landkreisen in Wiesbaden stattgefunden hat und am Tag danach die Mitgliederversammlung des Hessischen Landkreistages. Die Teilnahme an beiden dienstlichen Veranstaltungen lag im dienstlichen Interesse, so dass auch die Übernachtungskosten zu übernehmen waren. Dienstreise Burgenland/Berlin vom 25. bis 27. November 2009. Auch hier oblag des dem Beklagten, selber zu entscheiden, ob er die bei dieser Dienstreise geführten Gespräche bei einem späteren Reiseanlass hätte führen können oder nicht. Insoweit besteht daher kein Erstattungsanspruch des Klägers. Dienstreise München vom 14. bis 15. Dezember 2009. Hier gilt das unter Ziffer 14. Gesagte. Dienstreise München vom 14. bis 15. Dezember 2009. Entgegen der Auffassung des Klägers waren Übernachtungskosten zu erstatten. Eine Dienstreise vom Landkreis Waldeck-Frankenberg nach München über Frankfurt/Main mit dem Flugzeug dauert länger als 8 Stunden (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 HRKG), so dass die Kosten für eine Übernachtung erstattungsfähig waren. Dienstreise München vom 14. bis 15. Dezember 2009. Soweit hier vorgetragen wird, dass die Reise nicht erforderlich war, gilt bereits Gesagtes. Zu erstatten sind jedoch die Taxikosten in Höhe von 10,00 € , die neben den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können. Insoweit wird auf bereits Gesagtes verwiesen. III. Kosten für Repräsentationen 2008 Ziffern 1. bis 9. (Bewirtungskosten) Zu diesen einzelnen Posten ist anzumerken, dass es sich im Folgenden jeweils um sog. "Arbeitsessen" handelte, bei denen neben dem Beklagten weitere Personen teilnahmen, die entweder beim Kläger beschäftigt waren oder mit diesem in Geschäftsbeziehungen standen. Insoweit existiert keine Rechtsgrundlage für eine Zahlung des Dienstherrn, hier also des Klägers. Es handelt sich insbesondere nicht um die Gewährung von Tagegeld während einer Dienstreise, da vorliegend nicht nur der Beklagte als Beamter in den Genuss der Arbeitsessen kam, sondern auch weitere, teilweise außerhalb der Verwaltung stehende, Personen. Dennoch wird man sich einer grundsätzlichen Anerkennung der Übernahme entsprechender Kosten durch den Dienstherrn nicht entziehen können, jedenfalls dann nicht, wenn es sich - wie hier - um Einladungen durch den Landrat als Behördenleiter und politischen Repräsentanten des Landkreises handelte und überdies jeweils ein dienstlicher Anlass der Bewirtung zugrunde lag. Es ist üblich und nicht nur im Wirtschaftsleben, sondern auch in der öffentlichen Verwaltung anerkannt, dass bei dienstlichen Veranstaltungen und Gesprächen eine Bewirtung erfolgt, mag diese auch regelmäßig, wie dem Einzelrichter aus eigener Anschauung bekannt ist, bescheidener ausfallen als bei den Gesprächsterminen des Beklagten. Zur Überzeugung des Gerichts lag den fraglichen Terminen jeweils ein dienstlicher Anlass zugrunde, wobei auch hier - wie bei der Erstattung von Reisekosten - dem Beklagten insoweit ein Spielraum zugestanden werden muss, welche Gesprächstermine er für notwendig hielt und ob er diese jeweils mit einer Einladung zu einem Essen verband. Auch insoweit obliegt damit dem Dienstherrn, hier also dem Kläger, lediglich eine Missbrauchskontrolle, ähnlich wie bei der Erstattung der Reisekosten. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Anlass eines solchen Gesprächs von Seiten des Dienstherren und des Gerichts nicht überprüft werden kann. Wohl aber kann überprüft werden, ob sich die hierfür angefallenen Kosten im Rahmen halten, denn auch insoweit gilt der bereits erörterte Grundsatz der Sparsamkeit öffentlicher Mittelverwendung. Dass solche Bewirtungskosten nicht grenzenlos erstattet werden können, ergibt sich schon aus dem sog. "Korruptionserlass" der Hessischen Landesregierung (Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung vom 18. Juni 2012, StAnz. 26/2012 S. 676), der zwar nicht direkt auf die Bewirtungsausgaben des Beklagten anzuwenden war, da dieser nicht in Diensten des Landes Hessen stand, der aber auf Grund jahrzehntelanger Anwendung mittlerweile zur Überzeugung des Gerichts einen Charakter einer allgemeinen Richtschnur angenommen hat. Gemäß Ziffer 4.1 des Korruptionserlasses ist es Bediensteten des Landes generell erlaubt, sich anlässlich von Dienstgeschäften im angemessenen Rahmen bewirten zu lassen, wobei sich die Angemessenheit auch nach dem jeweiligen Statusamt und der jeweiligen dienstlichen Position des bewirteten Amtsträgers zu richten hat. Insofern ist für das Gericht hier von Bedeutung, dass es sich bei dem Beklagten immerhin um den Behördenleiter eines großen Flächenlandkreises in Hessen handelte. Damit durfte er sich von Dritten durchaus in einem anspruchsvolleren Rahmen bewirten lassen als beispielsweise ein Behördenmitarbeiter. Entsprechendes muss dann auch für die Fälle gelten, in denen der Beamte nicht der Bewirtete ist, sondern der Bewirtende, wenn also aus Mitteln des Dienstherrn Bewirtungsausgaben für den Beamten sowie weitere Personen übernommen werden. Dass dies generell zulässig ist, dass also generell ein Behördenleiter befugt ist, im Rahmen dienstlicher Gespräche auch eine Bewirtung anzubieten, wurde bereits dargelegt. Das Gericht teilt hinsichtlich der Angemessenheit der Bewirtungskosten zunächst nicht die Auffassung des Klägers, dass dienstlich veranlasste Gespräche und Arbeitsessen jeweils in den verfügbaren Besprechungsräumlichkeiten in der Verwaltungsstelle in Frankenberg hätten durchgeführt werden können. Insoweit wird von Seiten des Klägers geltend gemacht, dass die Kosten dann einen Ansatz von 10,00 € pro Person nicht überschritten hätten, da man Kanapees einer Fleischerei Z. aus Frankenberg hätte beziehen können. Das Gericht ist nicht der Meinung, dass der Landrat ständig und für sämtliche Anlässe darauf verwiesen werden kann, seinen Gesprächspartnern aus der freien Wirtschaft oder anderer Behörden belegte Brötchen anzubieten. Ein warmes Essen in einer Gaststätte ist zur Überzeugung des Einzelrichters durchaus angemessen und entspricht auch allgemeinen Gepflogenheiten. Ebenso wenig teilt das Gericht die Auffassung, dass der Gesprächspartner Rechtsanwalt V. auch einmal den Landrat hätte einladen und das Essen übernehmen können. Solches kann weder erwartet noch gefordert werden. Natürlich ist ein Gebot der Höflichkeit, dass man eine Einladung zum Abendessen ggf. auch mal erwidert. Der Beklagte hätte jedoch nicht mit Erfolg darauf dringen können, dass jeweils wechselseitig die Bewirtungskosten übernommen werden. Fraglich ist indes die konkrete Höhe. Insoweit ergeben sich aus dem Korruptionserlass keine betragsmäßigen und präzise zu beziffernden Höchstsummen für ein jeweiliges Abendessen. Auch hat der Kläger keine eigenen Richtlinien erlassen, was möglich gewesen wäre. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, wie dies der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13. März 2017 (Bl. 948 ff der Gerichtsakte) tut, dass es dem Beklagten als Landrat in eigener Verantwortung oblag, jeweils im Einzelfall eine Entscheidung über die Höhe der Bewirtungskosten zu treffen. Wäre dies richtig, so würde dies de facto einen "Freibrief" für jeden Kommunalbeamten bedeuten, für sich selbst und Gäste der Körperschaft Bewirtungskosten in beliebiger Höhe zu generieren und diese dann auf Kosten des Dienstherrn und damit der Allgemeinheit abzurechnen. Aus gutem Grund erlaubt der Korruptionserlass den hessischen Bediensteten lediglich die Inanspruchnahme einer Bewirtung nur "im angemessenen Rahmen". Was angemessen ist, entscheidet dabei der Dienstherr bzw. im Streitfall das hierzu berufene Gericht und nicht der Beamte selber. Zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters kann dabei auf Höchstgrenzen nicht verzichtet werden, denn nur so kann Verlässlichkeit und Rechtssicherheit für den Beamten und den Dienstherrn auf der einen und größtmögliche Sparsamkeit im Interesse des steuerzahlenden Bürgers, der letztlich die Bewirtungskosten mittelbar zu tragen hat, auf der anderen Seite garantiert werden. In Ermangelung weiterer Regelungen hat das Gericht daher die steuerrechtlichen Regelungen in den Blick genommen. Diese (hier das ergänzte BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014, GZ.: IVC5 - S 2353/14/10002, Blatt 724 ff der Gerichtsakte) unterscheiden zwischen üblichen Mahlzeiten und sog. "Belohnungsessen". Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass nicht der dienstliche bzw. berufliche Zweck im Vordergrund steht, sondern der Umstand, dass dem Bewirteten eine besondere Belohnung in Gestalt eines teuren und aufwendigen Essens zukommen soll. Die fragliche Grenze betrug im Jahr 2014 60,00 € pro Person, wobei die jeweiligen Getränke einzubeziehen waren. Im hier fraglichen Zeitraum (2008-2009) waren es 40,00 €. Auch auf Grund der persönlichen Erfahrung des erkennenden Einzelrichters ist dieser Betrag durchaus angemessen und zwar auch für einen Landrat. Insoweit bleibt festzuhalten, dass die Nahrungsaufnahme bei solchen Gelegenheiten nicht zum Selbstzweck erfolgt, sondern deshalb dienstlich veranlasst ist, weil die Gesprächsteilnehmer nicht mit hungrigem Magen am Besprechungstisch sitzen sollen. Zu diesem Zweck bedarf es aber keines Luxusessens, vielmehr erfüllt ein Mittags- oder Abendmahl gehobener, aber nicht üppiger Natur diese Aufgabe ohne weiteres. Soweit von Seiten des Beklagten (vgl. Bl. 967 f der Gerichtsakte) unter Zitierung diverser Quellen hier höhere Beträge angesetzt werden, so verkehren sich die Argumente des Beklagten teilweise sogar in ihr Gegenteil. So hat der vom Beklagten zitierte Schleswig-Holsteinische Landesrechnungshof in seinen "Bemerkungen 2013" (Fundstelle:http://www.landesrechnungshof-sh.de/file/bemerkungen2013.pdf) gerade die bei den Universitäten geübte Praxis, sog. "Arbeitsessen" mit hohen Aufwendungen (teilweise über 70 € pro Person, 10 Flaschen Wein für 12 Personen) aus öffentlichen Mitteln abzurechnen, als "Missachtung des Haushaltsrechts" bezeichnet und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Befugnis, auf Kosten des Dienstherrn und Steuerzahlers zu speisen und zu trinken, nicht grenzenlos ist. Auch das von dem Beklagten angeführte Rechtsgutachten der Kanzlei Repraeger, Hoffmann und Partner (Fundstelle: https://www.saarland.de/dokumente/res_stk/Rechtsgutachten_Rapraeger_Hoffmann_Partner1.pdf) spricht nicht gegen die betragsmäßige Deckelung der Aufwendungen, sondern unterstützt die Rechtsauffassung des Gerichts. Soweit es dort um Bewirtungskosten geht, wird sogar ausdrücklich angemerkt, dass diese grundsätzlich nicht erforderlich seien, da Besprechungen auch ohne Essenseinnahme stattfinden können. Ausgehend von dieser Rechtsmeinung hätte der Kläger sogar sämtliche Bewirtungskosten vom Beklagten zurückfordern können. Auch der von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten angeführte Prüfbericht des Rechnungshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 2004 (Fundstelle: www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de/de/veroeffentlichungen/denkschriften/56489/56530.html kann als Beleg für die von Seiten des Gerichts vertretene Rechtsauffassung herangezogen werden. Dort wird eine Grenze von 50,00 € je Person und Essen als angemessen angesehen, die von Seiten des Gerichts angenommene Höchstgrenze von damals 40,00 € ist also keinesfalls übermäßig niedrig angesetzt. Die schließlich von dem Beklagten im Schriftsatz vom 30. August 2017 (Bl. 997 ff der Gerichtsakte) zitierte Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 05. Januar 1994 - I 184/91 -, juris) ist zum einen durch den o.a. Erlass überholt und stellt zum anderen lediglich fest, dass Bewirtungskosten in Höhe von damals 300 DM unangemessen waren. Konkrete Beträge werden dort nicht genannt. Es bleibt also dabei, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Betrag von 40,00 € je Person als angemessen anzusehen ist und zwar unabhängig davon, mit wem der Landrat sich zum dienstlich veranlassten Essen getroffen hat und zu welchem Anlass. Ähnlich verfahren im Übrigen auch die Sozialversicherungsträger, wie sich aus den von dem Kläger vorgelegten Leitlinien aus dem Jahr 2009 ergibt. Dort ist ein Höchstbetrag von 45,00 € genannt (vgl. Bl. 1011 ff der Gerichtsakte). Die unter III. 1. bis 9. geltend gemachten Rückforderungsbeträge betrafen sämtlich solche sog. "Arbeitsessen", bei denen pro Person ein höherer Betrag als 40,00 €, regelmäßig sogar höher als 60,00 €, anfiel. Ebenso wie die Steuerverwaltung geht daher das Gericht davon aus, dass diese Bewirtungen nicht oder nicht nur dem Zweck der notwendigen Nahrungseinnahme anlässlich dienstlicher Gespräche galten, sondern vielmehr zu großen Teilen, wenn nicht gar allein, einen Belohnungseffekt hatten. Insoweit verstießen sie auch gegen den Grundsatz der Sparsamkeit, denn es ist nicht Aufgabe eines Dienstherrn, einem Beamten und weiteren Externen eine Belohnung in Form eines besonders guten Essens zukommen zu lassen. Soweit der Beklagte diese Beträge vorgestreckt hat, war dies damit seine private Angelegenheit und nicht mehr die Angelegenheit des Dienstherrn. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Klageschrift der Kläger nicht den gesamten Rechnungsbetrag, sondern jeweils nur einen Teil hiervon von dem Beklagten zurückfordert. Insoweit wurden jeweils 10,00 € pro Person als angemessen angesehen und sind demzufolge von der Klageforderung, an deren konkrete Bezifferung das Gericht gebunden ist, nicht umfasst. Aus den Ziffern III.1 bis 9 ergibt sich damit ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.113,45 €. Diesem kann der Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass - jedenfalls nach seinem Vortrag - die Ausgaben von dem Rechnungsprüfungsamt auch hinsichtlich ihrer Notwendigkeit überprüft worden seien und es keine Beanstandungen gegeben habe. Die Prüfung erfolgt jeweils nur im Innenverhältnis und kann, was vorliegend auch geschehen ist, jederzeit abgeändert und durch andere Prüfungsfeststellungen ersetzt werden. Solange die Ergebnisse nicht verbindlich durch das zuständige Organ des Kreises, den Kreistag festgestellt wurden, besteht damit auch kein Vertrauensschutz zugunsten des Beklagten. 10. Aufwendungen für das 35-jährige Dienstjubiläum des Beklagten Zutreffend hat hier der Kläger festgestellt, dass es keinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach 35-jährige Dienstjubiläen vom Dienstherrn auszurichten sind. Grundsätzlich sind solche Dienstjubiläen Privatsache des jeweiligen Beamten bzw. Arbeitnehmers und nur ausnahmsweise kann dies nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. BFH, Beschluss vom 24. September 2013 - VI R 35/11 -, juris; Nds. Finanzgericht, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 4 K 28/14 -, juris) anders sein, nämlich dann, wenn der Dienstherr u. a. die Gästeliste aufgestellt und Einfluss auf die Liste der eingeladenen Personen genommen hat. Ferner kann ein Kriterium sein, dass der offizielle Charakter durch beispielsweise Ansprachen geladener Vertreter des Dienstherrn hervorgehoben wurde. Insoweit hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen, dass die Laudatio durch den Vertreter des Beklagten im Amte, Herrn Ersten Kreisbeigeordneten .......... gehalten und als Teilnehmer der Veranstaltung ein Personenkreis aus Gremien, Wirtschaft und gesellschaftlich relevanten Bereichen eingeladen worden sei (Bl. 436 der Gerichtsakte). Damit sind die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung an eine Anerkennung solcher Jubiläumsveranstaltungen gestellt werden, erfüllt und der Beklagte durfte zu Recht eine Kostenerstattung fordern, die ihm dann auch gewährt wurde. Ziffern 11. bis 16. (Bewirtungskosten) Insoweit gilt bereits Gesagtes. Die jeweiligen Rechnungsbeträge lagen samt und sonders über der damals geltenden 40,00 €-Grenze zu größten Teilen sogar über der heute geltenden 60,00 € Grenze. Damit sind auch die aus diesen Positionen eingeklagten Beträge in Höhe von insgesamt 1.789,40 € zu erstatten. IV. Repräsentationen 2009. Ziffern 1. bis 5. (Bewirtungen): Auch hier wurden die steuerrechtlichen Grenzen, die zur Überzeugung des Gerichts auch bei der Frage der Erstattung sog. "Arbeitsessen" durch den Dienstherrn anzuwenden sind, überschritten. Diese Beträge in Höhe von 1.979,25 € sind, soweit sie von dem Kläger zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht wurden, daher von dem Beklagten an den Kläger zurückzuerstatten, da es sich um eine rein private Einladung des Beklagten an div. Gäste in Form eines Belohnungsessens handelte. Insoweit sieht sich das Gericht veranlasst, beispielhaft auf die Bewirtungskosten am 14. Dezember 2009 hinzuweisen. An diesem Tag wurde von Seiten des Beklagten eine Rechnung in Höhe von 725,00 € übernommen, wobei ausweislich der aufgelisteten Einzelposten mit diesem Betrag in dem Restaurant Schuhbeck vier Personen einschließlich des Landrats verköstigt wurden. Neben vier "Klassikmenüs" zu je 145,00 € enthält die Rechnung neben Sekt der Fa. Roederer zahlreiche Spirituosen. Dass solche Restaurantkosten bei weitem den üblichen Rahmen des Geschäftsessens sprengen, bedarf nach Auffassung des Gerichts keiner weiteren Erörterung. Ergänzend sei angemerkt, dass nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG Münster, Urteil vom 28. November 2014 - 14 K 2477/12 E,U -, juris) das Anbieten und Darreichen von alkoholhaltigen Getränken anlässlich einer geschäftlich veranlassten Besprechung unabhängig vom Wert des konsumierten Getränks ohnehin außerhalb dessen liegt, was gewöhnlich bei einer geschäftlich veranlassten Besprechung erwartet werden kann, und damit den Rahmen der Üblichkeit überschreitet. Zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters lässt sich diese Rechtsprechung durchaus auch auf Fälle dienstlich veranlasster Bewirtungen wie die hier vorliegenden übertragen. Der Konsum von Alkohol in Maßen mag zwar einer entspannten Gesprächsatmosphäre dienlich sein, nicht jedoch der Verzehr größerer Mengen von Alkoholika wie am 14. Dezember 2009 (und im Übrigen auch an anderen Terminen). 6. Kreisausschusssitzung im Sauerlandstern Dieser Betrag ist von dem Beklagten zu erstatten. Es war zwar damals durchaus üblich, dass Kreisausschusssitzungen auswärtig auf Einladung des Landrates erfolgten. Dies geschah jedoch an max. zwei Terminen im Jahr, die im Kalenderjahr 2009 bereits stattgefunden hatten, was auch von dem Beklagten nicht bestritten wird. Die Vermutung, dass es sich hierbei nicht um eine dienstlich veranlasste Tagung handelte, sondern um ein "Abschiedsgeschenk" des Landrats an die Mitglieder des Kreisausschusses, liegt damit nahe. Die Einwände des Beklagten vermögen diese Einschätzung nicht auszuräumen. So wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, welchen konkreten dienstlichen Zweck das Treffen gehabt haben soll, mal abgesehen von der allgemeinen Kontaktpflege. Allein die Bezeichnung als "Abschluss-Arbeitsessen" reicht nicht aus, um einen dienstlichen Zweck zu begründen, zumal sich der Beklagte nach diesem Termin noch lediglich acht Tage im Dienst befand. Damit gab es zu diesem Zeitpunkt auch nichts mehr zu besprechen, so dass es sich letztlich um ein geselliges Treffen handelte. Dass dies ein "ganz allgemeiner Vorgang im Jahresablauf des politischen Geschäfts" gewesen sein soll, verwundert. Dem erkennenden Einzelrichter, der aufgrund eigener langjähriger ehrenamtlicher kommunalpolitischer Tätigkeit mit den Gepflogenheiten im kommunalen Bereich vertraut ist, sind derartige Veranstaltungen unbekannt, jedenfalls zu solchen Beträgen. Im Übrigen muss auch hier die bereits erörterte steuerrechtliche Handhabung sog. "Belohnungsessen" herangezogen werden. Selbst wenn also die Veranstaltung einen dienstlichen Charakter gehabt haben sollte, so lägen die Kosten für die Bewirtung jedenfalls erheblich über dem Maß, das für ein Arbeitsessen in Ansatz zu bringen ist. Damit sind diese Kosten in Höhe von 1752,30 € zurückerstatten, wobei der Kläger hier bereits je Person 10 € als anzuerkennende Bewirtungskosten nicht eingeklagt hat. Zusammenfassend hat der Kläger damit einen Zahlungsanspruch in Höhe von 13.974,05 € gegen den Beklagten, da in dieser Höhe Zahlungen an den Beklagten ohne Rechtsgrund, also ohne einen materiell-rechtlichen Anspruch, erfolgt sind. Dieser Anspruch ist auch nicht aufgrund einer Billigkeitsentscheidung gem. § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG zu reduzieren oder gar insgesamt zu kürzen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger nicht zu einer vorherigen Billigkeitsentscheidung verpflichtet war, die nicht mehr nachgeholt werden kann. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger den überzahlten Betrag mit Leistungsbescheid zurückgefordert hätte. Nur in einem solchen Fall ist anerkannt, dass eine fehlende Billigkeitsentscheidung den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig macht und auch nicht nachgeholt werden kann, da es stets auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 1998 - 2 C 21/97 -, juris). Ein solche letzte Behördenentscheidung existiert hier jedoch nicht, da der Kläger zulässigerweise (dazu s.o.) sogleich Klage erhoben hat. Aus diesen Erwägungen durfte der Kläger seine Billigkeitsentscheidung noch im Prozess vornehmen und wäre hierzu verpflichtet gewesen, sofern der Beklagte Billigkeitsgründe vorgetragen hätte. Letzteres ist jedoch nicht geschehen. Zwar hat sich der Beklagte in der Klageerwiderung vom 11. April 2013 (dort S. 9 und 10, Bl. 326 f der Gerichtsakte) auf die Fürsorgepflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten berufen und damit sinngemäß auch Billigkeitsgründe angesprochen. Jedoch fehlt es insoweit an einer substantiierten Geltendmachung, die den Kläger verpflichtet hätte, sich hierzu dezidiert zu äußern. Der Beklagte hat hier lediglich gesundheitliche Beeinträchtigungen geschildert; auf diese kommt es jedoch nicht an. Eine Billigkeitsentscheidung hat den Zweck, die finanzielle Belastung, der der Beamte durch eine Rückforderung des Dienstherrn ausgesetzt ist, in ein Verhältnis zu setzen zu den konkreten finanziellen Möglichkeiten, diese Belastung zu schultern. Hierzu hat sich der Beklagte jedoch nicht geäußert, so dass das Gericht davon ausgeht, dass weder eine betragsmäßige Reduzierung noch eine Ratenzahlung erforderlich sind. Einer Billigkeitsentscheidung bedurfte es damit nicht. Damit war der Kläger auch nicht verpflichtet, wie dies der Beklagte vorträgt, die durch die Reisetätigkeit und die Gesprächstermine erzielten wirtschaftlichen Vorteile in eine Abwägung einzubeziehen. Eine solche Abwägung war nicht erforderlich. Im Übrigen erlaubt sich das Gericht den Hinweis, dass die wirtschaftlichen Vorteile für den Landkreis auch hätten erzielt werden können, wenn sich der Beklagte an das in Hessen geltende Reisekostenrecht gehalten und weniger üppige Arbeitsessen veranstaltet hätte. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung gilt hier § 195 BGB, der eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Im Jahr 2009 hatte der Kläger keine Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten. Eine solche ergab sich insbesondere auch nicht aus dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Klägers vom 23. Dezember 2009 (Bl. 953 ff der Gerichtsakte). Dort heißt es ausdrücklich, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und die Notwendigkeit der Ausgaben unterstellt worden sei. Damit wurde gerade nicht überprüft, ob die Reisekosten jeweils erforderlich und die Bewirtungskosten angemessen waren. Dass dort möglicherweise Hinweise auf ein unwirtschaftliches Handeln des Beklagten vorliegen könnten, ergab sich erst im Laufe des Jahres 2010. Dafür spricht auch der weitere Prüfbericht vom 12. März 2010. Dieser, dem Finanzausschuss des Klägers vorgelegte, Bericht belegt, dass bis zu diesem Zeitpunkt die vorliegenden Belege lediglich auf "Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit" überprüft worden waren (vgl. Bl. 990 der Gerichtsakte), die Angemessenheit der angefallenen Reise- und Bewirtungskosten war damit gerade nicht Gegenstand irgendeiner Prüfung im Jahr 2009. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beklagten nicht stichhaltig, wenn dieser im Schriftsatz vom 13. März 2017 (Bl. 948 ff der Gerichtsakte) vorträgt, dass eine vollumfängliche Prüfung, also auch hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, durchgeführt worden sei. Die Prüfberichte belegen genau das Gegenteil. Der Kläger hat auch nicht grob fahrlässig gehandelt, denn es ist nicht ersichtlich, dass von Seiten seiner Mitarbeiter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb unangemessene Bewirtungskosten und nicht erforderliche Reisekosten übersehen wurden. Grundsätzlich darf ein Dienstherr davon ausgehen, dass seine Beamten sich an die geltenden Gesetze halten. Damit begann die Verjährung gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Ende des Jahres 2010. Da die Klage 2012 erhoben wurde, waren sämtliche Zahlungsansprüche noch nicht verjährt. Die Zinsforderung folgt aus § 291 BGB analog. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61-68) existiert ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass für öffentlich- rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Letzteres ist hier der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Beklagte stand vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2009 als Landrat und damit als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit in Diensten des Klägers. Während dieser Zeit führte der Beklagte in zahlreichen Fällen Dienstreisen durch, deren Kosten jeweils von dem Kläger erstattet wurden. Außerdem nahm der Beklagte an verschiedenen dienstlichen Terminen teil, deren Kosten, insbesondere Bewirtungskosten, wiederum von dem Kläger übernommen wurden. Sämtliche Dienstreisen sowie dienstlichen Termine wurden von dem Beklagten auf Grund eigener Zuständigkeit festgelegt. Eine vorherige Genehmigung oder Bewilligung der verausgabten Mittel erfolgte nicht. Die angefallenen Reisekosten wurden dergestalt abgerechnet, dass die Sekretärin des Beklagten nach schriftlicher Anweisung die angewiesenen Beträge jeweils auszahlte. Im Jahr 2008 wurden 23 Reisen des Beklagten durchgeführt und abgerechnet, wobei einige Reisen mehrere, direkt hintereinander liegende Reiseziele enthielten, so dass sich im Ergebnis insgesamt 29 Reiseziele ergaben (7 x München, 6 x Burgenland, 5 x Zürich, 4 x Berlin, jeweils 1 x Seekirchen, Norderney, Danzig, Dresden, Bad Hindelang, Bamberg, Chicago). Im Jahr 2009 wurden insgesamt 44 Reisen aufgelistet mit insgesamt 42 Reisezielen (14 x Burgenland, 6 x München, 5 x Zürich, 4 x Berlin, 3 x Pereslawl, 2 x Schweigen-Rechtenbach, 2 x Frankfurt am Main, 2 x Wiesbaden, jeweils einmal New York, Lissabon, Erfurt und Sonthofen). Am 28. Dezember 2012 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, es bestehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auf Grundlage des § 48 Satz 1 BeamtStG. Durch die pflichtwidrig verursachten Kosten sei eine Einbuße an Haushaltsmitteln zu Lasten des Klägers entstanden. Ein Schadensersatzanspruch könne neben einem besoldungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden. Der Kläger trägt insoweit vor, dass die Reisetätigkeit des Beklagten in diesen beiden Jahren weit über den bisherigen Umfang hinausgegangen sei. Bereits bei der Planung der einzelnen Reisen und Repräsentationsaufwendungen sei die Verpflichtung verletzt worden, sachgerecht eine Entscheidung zu treffen, die im Einklang mit dem geltenden Recht stehe. Weiter sei bei der Ausführung der Reise die Verpflichtung verletzt worden, das Vermögen des obersten Dienstherrn nicht zu schädigen. Ferner bestehe auch eine Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Der Beklagte habe auch mindestens grob fahrlässig gehandelt. Dies sei deshalb der Fall, weil dem Beklagten die mangelnden verfügbaren Haushaltsmittel positiv bekannt gewesen seien. Vorliegend habe die Besonderheit bestanden, dass es keine kontrollierende Anordnungsinstanz gegeben habe. Denn der Beklagte als Landrat habe ausschließlich und autonom über die eigenen Dienstreisen und Repräsentationen entschieden. Die Voraussetzungen für die Verursachung überplanmäßiger Aufwendungen hätten nicht vorgelegen, was für den Beklagten auf der Hand gelegen habe. Es hätten auch die jeweiligen Zustimmungen des Kreisausschusses eingeholt werden müssen, bevor überplanmäßige Ausgaben hätten entstehen können. Dies sei nicht geschehen. Die Klage sei als Leistungsklage zulässig. Der Verwaltung stehe nach einhelliger Rechtsprechung grundsätzlich die Wahl zu, unter mehreren Möglichkeiten diejenige auszuwählen, die nach ihrer Beurteilung möglichst effektiven Rechtsschutz gewähre. Auf Grund der geführten Vorkorrespondenz und einer ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung des Beklagten sei zu erwarten gewesen, dass gegen entsprechende Bescheide Widerspruch eingelegt werden würde und damit ein zwingendes Klageverfahren nicht zu vermeiden gewesen wäre. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 26.308,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die Aufwendungen angemessen und notwendig gewesen seien. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juni 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 13. Dezember 2017 und 2. Februar 2018 haben die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet, nachdem ein Erörterungstermin am 28. Januar 2016 und eine erste mündliche Verhandlung am 26. Januar 2017 stattgefunden hatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte (5 Bände) und die Behördenakten.