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Beschluss

VI R 35/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für die Feier eines Dienstjubiläums sind in der Regel privat veranlasst und daher keine Werbungskosten. • Der Anlass der Feier ist ein wichtiges Indiz, aber nicht allein entscheidend; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Umstände (Gastgeberfunktion, Gästeliste, Ort, Dauer). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung ohne Verschulden erfolgte und die Voraussetzungen des § 56 FGO vorliegen.
Entscheidungsgründe
Aufwendungen für Jubiläumsfeier überwiegend privat; keine Werbungskosten • Aufwendungen für die Feier eines Dienstjubiläums sind in der Regel privat veranlasst und daher keine Werbungskosten. • Der Anlass der Feier ist ein wichtiges Indiz, aber nicht allein entscheidend; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Umstände (Gastgeberfunktion, Gästeliste, Ort, Dauer). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung ohne Verschulden erfolgte und die Voraussetzungen des § 56 FGO vorliegen. Der Kläger ist katholischer Priester und Beamter in einer Justizvollzugsanstalt; nebenamtlich in Pfarrgemeinden tätig. Zum 25-jährigen Priesterjubiläum veranstaltete er in einem gemieteten Berghaus einen Festgottesdienst mit Konzelebranten und anschließend eine Feier im Garten. Er war Gastgeber, bestimmte Ort, Umfang und Gästeliste; 107 Personen erschienen (Berufskollegen, berufliche Wegbegleiter, pastoral betreute Personen, JVA-Mitarbeiter, Familie). Das Berghaus wurde für den ganzen Tag und die folgende Nacht angemietet; Familienmitglieder übernachteten teils länger. In der Steuererklärung für 2007 machte er die Kosten der Anmietung, Bewirtung, Übernachtung, Geschenke und Helfer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung. Der Kläger legte Revision ein; die Revisionsbegründungsfrist wurde versäumt, er beantragte jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. • Revision ist zulässig: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wurde gewährt, da die Versäumung ohne Verschulden des Mandanten erfolgte und die Voraussetzungen erfüllt waren. • Werbungskostenbegriff: Nach § 9 Abs.1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; es muss ein Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und einkommenserzielender Tätigkeit bestehen. • Prüfungskriterium: Für die Zuordnung beruflich oder privat sind Anlass der Feier, wer Gastgeber ist, wer die Gästeliste bestimmt, die Zusammensetzung der Gäste, Veranstaltungsort, Dauer und Ausgabenrahmen maßgeblich; der Anlass ist ein wichtiges Indiz, aber nicht allein entscheidend. • Tatrichterliche Würdigung: Das Finanzgericht hat umfassend gewürdigt. Es stellte fest, dass der Kläger Gastgeber war und die Gästeliste bestimmte, die Gäste überwiegend persönliche Beziehungen zum Kläger hatten und die Veranstaltung durch Ort und Dauer (ganzer Tag, Übernachtung) den Charakter einer privaten Feier trug. • Folgerung: Nach ständiger Rechtsprechung sind Dienstjubiläen regelmäßig der privaten Sphäre zuzurechnen; besondere Umstände, welche die Veranstaltung zwingend dem beruflichen Bereich zuordnen würden, lagen hier nicht vor. • Revisionsrechtliche Bindung: Der Bundesfinanzhof ist an die tatrichterliche Gesamtwürdigung gebunden, soweit diese verfahrensrechtlich einwandfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt; solche Fehler wurden nicht aufgezeigt. Die Revision wird zurückgewiesen; die Aufwendungen für das Priesterjubiläum sind überwiegend privat veranlasst und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Das Finanzgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, weil der Kläger als Gastgeber auftrat, die Gästeliste bestimmte und die Umstände (Ort, Dauer, Übernachtungen, Zusammensetzung der Gäste) den Charakter einer privaten Feier belegen. Ein beruflich veranlasster Anteil wurde nicht hinreichend dargetan; somit ist ein Abzug nicht gerechtfertigt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zwar zu Recht gewährt, ändert aber nichts am materiellen Ergebnis, sodass die Revision unbegründet ist.