OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 302/17.KS.A

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2018:0222.1K302.17.KS.A.00
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die OLF (Oromo Liberation Front) ist eine Terrororganisation. Die Verfolgung tatsächlicher OLF-Mitglieder oder ihrer Unterstützer ist daher keine politische Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG, sondern dient der Verbrechensbekämpfung und Strafverfolgung. Je länger die Haft im Heimatland zurückliegt, desto unwahrscheinlicher ist es, dass der äthiopische Staat an Personen, die sich im Heimatland allenfalls politisch untergeordnet betätigt haben, noch Interesse zeigt. Für Opfer staatlicher Repressionen besteht in Äthiopien grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen und so der lokalen Bedrohungssituation zu entgehen. Nicht jede Betätigung für eine der zahlreichen politischen äthiopischen Exilgruppen führt bei einer Rückkehr zu staatlichen Repressionen. § 155 Abs. 4 VwGO ist eine Ausnahme zur grundsätzlichen Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG. So können der Klägerseite Dolmetscherkosten auferlegt werden, wenn diese unentschuldigt nicht am Termin teilnimmt oder dies erst so spät mitteilt, dass eine Abladung des Dolmetschers im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr in Betracht kommt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben mit Ausnahme der Kosten, die dem Dolmetscher durch den Termin vom 22.02.2018 entstanden sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die OLF (Oromo Liberation Front) ist eine Terrororganisation. Die Verfolgung tatsächlicher OLF-Mitglieder oder ihrer Unterstützer ist daher keine politische Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG, sondern dient der Verbrechensbekämpfung und Strafverfolgung. Je länger die Haft im Heimatland zurückliegt, desto unwahrscheinlicher ist es, dass der äthiopische Staat an Personen, die sich im Heimatland allenfalls politisch untergeordnet betätigt haben, noch Interesse zeigt. Für Opfer staatlicher Repressionen besteht in Äthiopien grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen und so der lokalen Bedrohungssituation zu entgehen. Nicht jede Betätigung für eine der zahlreichen politischen äthiopischen Exilgruppen führt bei einer Rückkehr zu staatlichen Repressionen. § 155 Abs. 4 VwGO ist eine Ausnahme zur grundsätzlichen Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG. So können der Klägerseite Dolmetscherkosten auferlegt werden, wenn diese unentschuldigt nicht am Termin teilnimmt oder dies erst so spät mitteilt, dass eine Abladung des Dolmetschers im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr in Betracht kommt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben mit Ausnahme der Kosten, die dem Dolmetscher durch den Termin vom 22.02.2018 entstanden sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Für das Rechtsschutzbegehren hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG. 1. Nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. War ein Asylsuchender jedenfalls bereits von einem ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht, gibt dies (wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen) einen ernsthaften Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen solchen Schaden zu erleiden, Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Diese Regelung ist also eine widerlegbare Vermutung und entlastet den Asylsuchenden von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vorschrift ist aber lediglich eine Beweiserleichterung; den Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt sie nicht herab (so auch VG München BeckRS 2017, 100649). Maßgeblich ist also, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab) (so ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Kassel, Urt. v. 12.01.2018, 1 K 4791/17.KS.A). 2. Dabei obliegt es dem Flüchtling, Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung schlüssig und mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Er muss einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. § 25 Abs. 1 AsylG). Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen (insbesondere persönlichen Erlebnissen), eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BayVGH BeckRS 2017, 111545 Rn. 24). Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche oder Steigerungen, so fehlt es in der Regel an der Glaubhaftmachung (SächsOVG BeckRS 2008, 02525; VG Kassel, Urt. v. Urt. v. 12.01.2018, 1 K 4791/17.KS.A). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er hat es im Verlaufe seines Asylverfahrens mal gesteigert, mal bagatellisiert, jedenfalls nicht stringent vorgetragen und sich insbesondere in Widersprüche verwickelt. So heißt es im Gegensatz zur persönlichen Anhörung vor dem BAMF nunmehr plötzlich, der Kläger sei nicht 1 Jahr in Haft gewesen, sondern lediglich 1 Monat (so Bl. 57 BeiA gegen Bl. 80). Er sei nicht erst in der 5. Klasse gewesen, als er aus der Schule heraus verhaftet worden sei, sondern bereits in der 9. Klasse (Bl. 56 BeiA gegen Bl. 80). Im Zeitpunkt der Verhaftung seines Vaters sei er 10 und nicht 1 Jahr alt gewesen (Bl. 53 gegen Bl. 56 BeiA). Er sei schwer erkrankt, müsse sich schonen und regelmäßig Medikamente nehmen, reise aber ständig von Willingen nach Frankfurt am Main (laut Routenplaner 182 km) und nehme dort "an den monatlichen Treffen der OLF, an Diskussionen und organisatorischen Aufgaben der OLF" teil. All dies passt nicht zusammen, zumal der Kläger ärztliche Bescheinigungen zur Überprüfung und Substantiierung nicht vorgelegt hat. Auf eine Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger verzichtet - und damit ebenso auf eine mögliche Ausräumung der Widersprüche. Schriftliche Erklärungsversuche für die Widersprüche und Ungereimtheiten gibt es ebenso wenig wie plausible und durchschlagende Gründe, warum er bereits als Kind verhaftet worden und wie ihm trotz Wache(n) die Flucht gelungen ist. Ergänzend wird verwiesen auf die auch insoweit inhaltlich überzeugende Begründung im Bescheid vom 28.12.2016 (dort insbesondere Bl. 20 - 25), § 77 Abs. 2 AsylG. 3. Soweit der Kläger auf eigene Aktivitäten und die seines (inzwischen verstorbenen) Vaters hinsichtlich der OLF abstellt, sei auf Folgendes hingewiesen: Bei der OLF handelt es sich um eine Terrororganisation, die vom äthiopischen Staat auch als solche verfolgt und bekämpft wird. Sie ist keine Gruppierung, die ihre Ziele (namentlich die Abspaltung der Oromo-Region vom äthiopischen Staat) mit politischen Mitteln verfolgt. Vielmehr rühmt sich der bewaffnete Arm der OLF beispielsweise in seinem letzten Tätigkeitsbericht aus dem Jahr 2012 damit, dass er Menschen getötet habe, die sich geweigert hätten, die Zusammenarbeit mit der äthiopischen Regierung einzustellen. Tatsächlich hat die OLF im Jahr 2012 etwa 65 Aktionen durchgeführt, darunter gezielte Tötungen, Angriffe auf Militärstützpunkte, Angriffe aus dem Hinterhalt und Gefechte. Die OLF selbst gibt an, dass dabei etwa 150 Menschen getötet wurden, darunter Soldaten, Polizeibeamte, Sicherheitsbeamte und Angehörige von Milizen. Angesichts dieser Zielrichtung der OLF stellen sich Maßnahmen, die der Verfolgung von OLF-Mitgliedern dienen, nicht als politische Verfolgung dar, ungeachtet des Umstands, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden dabei auch Menschenrechte Dritter verletzen. Sie knüpfen also nicht an ein Merkmal des § 3 Abs. 1 AsylG an, denn sie dienen allein der Verbrechensbekämpfung und Strafverfolgung, nämlich der Verfolgung von Mitgliedern der OLF. Soweit einem Ausländer in seinem Heimatland Verfolgung droht, weil er zur Durchsetzung seiner politischen Überzeugung Gewalt anwendet, gilt die drohende Verfolgung dieser Gewaltanwendung und nicht dem Zugriff auf die politische Überzeugung (so bereits VG Kassel, Urt. v. 05.10.2017, 1 K 1926/17.KS.A). Diese Auffassung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Asylverheißung für politische Straftäter dort ihre Grenze findet, wo das Tun des Asylsuchenden wegen der von ihm eingesetzten Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr getragenen Völkerrechtsordnung missbilligt wird. Danach ist diese Grenze überschritten, wenn der Asylsuchende seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt hat, also insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriff auf das Leben Unbeteiligter oder solche Aktivitäten unterstützt (BVerfG NVwZ 2017, 1526 (1528, Rn. 37)). Daraus folgt wiederum, dass Maßnahmen eines Staates zur Abwehr des Terrorismus keine politische Verfolgung darstellen, soweit sie einem aktiven Terroristen oder Unterstützer terroristischer Aktionen gelten (VG Kassel, Urt. v. 05.10.2017, 1 K 1926/17.KS.A). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag u. a. in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 AsylG gefunden. Ob der Kläger unter diese Regelungen fällt, kann hier angesichts der insgesamt undurchsichtigen und widersprüchlichen Schilderung offen bleiben. Zwar hat der Vater mit Waffengewalt für die Ziele der OLF gearbeitet, indem er Waffendepots anlegte. Der Vater ist jedoch bereits tot, so dass zweifelhaft ist, ob dem Kläger hieraus jetzt noch eine Bedrohung durch den äthiopischen Staat erwächst. Dies gilt umso mehr, als die Umstände der möglichen Flucht im Dunkeln geblieben sind, die Haft bereits 10 Jahre zurückliegt und der Kläger auf eine Klärung in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Auch insoweit war nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass Haft, Aktivitäten für die OLF, Verhaftung und Flucht überhaupt in einem kausalen Zusammenhang stehen. Sie lassen sich vielmehr mit guten Gründen verneinen. Insoweit kann ebenfalls auf den Bescheid der Beklagten vom 28.12.2016 verwiesen werden, § 77 Abs. 2 AsylG. 4. Dem danach unverfolgt ausgereisten Kläger droht auch bei einer jetzigen Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Ihm droht in Äthiopien keine Todesstrafe, Folter oder unmenschliche/erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Kläger im Rückkehrfall festgenommen oder wegen einer möglichen politischen Überzeugung misshandelt werden könnte. Dabei gilt als Regel: Je länger mögliche Inhaftierungen her sind, desto unwahrscheinlicher ist es, dass der äthiopische Staat an Personen, die sich im Heimatland allenfalls untergeordnet politisch betätigt haben, noch Interesse zeigt (VG Kassel, Urt. v. 05.09.2017, 1 K 2320/17.KS.A). Hier ist die Haft nach eigenen Angaben im Jahr 2008 gewesen und damit vor 10 Jahren. Letztlich handelte es sich bei der Inhaftierung (ihre Richtigkeit einmal unterstellt) allenfalls um eine Einschüchterungsmaßnahme gegen den Kläger, die zwar hinsichtlich Dauer und Intensität die Schwelle der Asylrelevanz überschritten hat, bei der aber nunmehr nicht zu befürchten ist, dass dem Kläger weitere Maßnahmen landesweit drohen. Eventuellen lokalen Nachstellungen örtlicher Sicherheitskräfte kann sich der Kläger im Übrigen auch durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil entziehen. So besteht damals wie heute die Möglichkeit für Opfer staatlicher Repressionen, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen und somit einer lokalen Bedrohungssituation zu entgehen (AA, Lagebericht vom 6. März 2017). Auch in Äthiopien besteht somit - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - eine inländische Fluchtalternative (so auch VG Kassel, Urt. v. 05.09.2017, 1 K 2320/17.KS.A; VG Ansbach BeckRS 2017, 123523). Auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo droht dem Kläger keine landesweite Verfolgung in Form der Gruppenverfolgung. Zwar kommt es in den Grenzgebieten der Siedlungsgebiete der Volksgruppen der Oromo und der Somali im Osten des Landes immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen sowohl zwischen den verschiedenen Volksgruppen als auch mit den Sicherheitskräften. Diese erreichen jedoch nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Intensität (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Kassel, Urt. v. 05.10.2017, 1 K 1926/17.KS.A). Außerdem richten sich die staatlichen Übergriffe auch nicht gegen alle Oromo, sondern haben lediglich den Zweck, terroristische Aktivitäten (insbesondere solche der OLF) zu bekämpfen, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt hat und deren bewaffneter Arm vom äthiopischen Staat zu Recht als terroristische Gruppierung angesehen wird. 5. Sollte der Vortrag des Klägers, er nehme "an den monatlichen Treffen der OLF, an Diskussionen und organisatorischen Aufgaben der OLF in Frankfurt am Main teil", als exilpolitische Betätigung zu verstehen sein, führt dies ebenfalls nicht zur politischen Verfolgung in Äthiopien. Erstens fehlt es an der Glaubhaftmachung. Zweitens führt nicht jede, wie auch immer geartete Form der Betätigung für eine der zahlreichen politischen äthiopischen Exilgruppen im Ausland bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen. Hier hat sich der Kläger selbst nach dem eigenen, dürren Vortrag in der Bundesrepublik nicht in herausgehobener Weise exilpolitisch betätigt, sondern lediglich als einer von vielen an Versammlungen teilgenommen. Er ist keine Person, die sich aus dem Kreis der Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller heraushebt, zumal auch hier offen bleiben muss, ob und welchen Versionen des Klägers Glauben zu schenken ist. An dieser Einschätzung hat sich für das Gericht auch nichts durch die jüngsten Ereignisse in Äthiopien geändert. So kam es seit Mitte 2015 zu Massenprotesten in der Provinz Oromia gegen umstrittene Landreformen, durch die u.a. das Gebiet der Hauptstadt Addis Abeba auf Kosten der Provinz Oromia ausgedehnt werden sollte. Zwar wurden einige Monate später die Pläne in Teilen zurückgenommen, doch die größte Ethnie der Oromo demonstrierte weiter für ihr Recht auf freie Meinungsäußerung. Nachdem sich auch andere Gruppierungen dem Protest angeschlossen hatten, kam es landesweit zu Demonstrationen, die immer wieder gewaltsam niedergeschlagen wurden. Bei diesen Polizeiaktionen starben Berichten zufolge mehrere hundert Demonstranten. Anfang Oktober 2016 kamen mindestens 50 friedliche Demonstranten bei einer Massenpanik in der Stadt Bishoftu ums Leben, die durch das gewaltsame Vorgehen der Polizei provoziert worden war. Als Folge hiervon rief die Regierung in Addis Abeba den Ausnahmezustand aus, der am 09. Oktober 2016 in Kraft trat und die Möglichkeiten für oppositionelle Gruppen noch weiter eingeschränkt hat (AA, Lagebericht vom 6. März 2017) und am 16. Februar 2018 erneut für 6 Monate verhängt worden ist. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass diese Veränderung in Äthiopien konkrete Auswirkungen auf das Verhalten äthiopischer Sicherheitsbehörden in Deutschland hat. Soweit Schröder dies in seiner Auskunft an das VG Gießen vom 23. Februar 2017 annimmt und ausführt, dass eine Unterscheidung zwischen exponierten Tätigkeiten und solchen eher unbedeutender Art wegen der Willkür der äthiopischen Sicherheitsbehörden nicht zielführend sei, so bleibt er konkrete Beispiele für ein Einschreiten äthiopischer Stellen bei Rückkehrern schuldig. Das gleiche gilt für die ihm nunmehr folgende Rechtsprechung des VG Würzburg (BeckRS 2017, 117555). Dies ist sicherlich dem Umstand geschuldet, dass keine Abschiebungen nach Äthiopien stattfinden, d.h. lediglich theoretische Erwägungen angestellt werden. Schröder selbst betont zudem (auf Seite 50 seiner Stellungnahme), dass eine qualifizierte Verfolgungsprognose kaum möglich sei, weil das Vorgehen äthiopischer Stellen von einem hohen Maß an Beliebigkeit geprägt sei. Auch nach Schröder lassen sich damit generelle Kriterien nur schwer feststellen. Grundsätzlich kommt es daher auf den Einzelfall an, d. h. etwa darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche Art exilpolitischer Aktivität es sich handelt (z. B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen) (AA, Lagebericht vom 6. März 2017). 6. Weiterhin hat der Kläger keinen Anspruch auf subsidiären Schutz oder Feststellung eines Abschiebungsverbots, siehe die zutreffenden Ausführungen des Bescheids der Beklagten. Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenen Angaben in Äthiopien über zahlreiche verwandtschaftliche Bindungen verfügt (Bl. 55 BeiA), die ihm im Falle einer Rückkehr jedenfalls am Anfang behilflich sein können. Eine einzelfallbezogene Betrachtung der persönlichen Situation des Klägers ergibt weiterhin, dass ihm eine Rückkehr nach Äthiopien zugemutet werden kann. Der Kläger ist jedenfalls insoweit gesund, als er arbeiten und den Lebensunterhalt sicherstellen kann. Er hat früher bereits regelmäßig gearbeitet (Bl. 56 BeiA). Es fehlen Anhaltspunkte, wieso dies nicht mehr möglich sein soll, zumal die Hand nach eigener Aussage wieder geheilt ist und er sie nur merkt, wenn er schwer tragen muss (Bl. 57 BeiA). Zwar behauptete der Kläger, er sei psychisch belastet (Bl. 57 BeiA), doch konnte er dies nicht mit aussagenkräftigen ärztlichen Attesten belegen. Da der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt ist und keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist nach allem auch die Abschiebungsandrohung gem. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG rechtmäßig. II. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylG grundsätzlich nicht erhoben; eine Auferlegung bleibt im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO aber ausnahmsweise möglich (VG Kassel, Urteil vom 15.02.2018, 1 K 1283/14.KS.A; Neundorf , in: BeckOK, 16. Edition 2017, § 83b AsylG Rn. 3). So können etwa Mehrkosten, die durch die verzögerte Abgabe einer Erledigungserklärung entstehen, einem Beteiligten nach § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt werden (OVG Rh-Pf, Beschl. v. 13.08.2013, 6 A 10224/13, Rn. 15 - juris; OVG NRW BeckRS 2009, 41360). Nach der Rechtsprechung des VG Kassel (Urteil vom 15.02.2018, 1 K 1283/14.KS.A) können der Klägerseite auch Dolmetscherkosten auferlegt werden, wenn diese unentschuldigt nicht am Termin teilnimmt oder dies erst so spät mitteilt, dass eine Abladung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr in Betracht kommt. Genauso liegt der Fall hier: Der Klägervertreter hat den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst mit Schreiben vom 21.02.2018 auf die am nächsten Morgen stattfindende Sitzung erklärt, obwohl das Empfangsbekenntnis für die Ladung bereits vom 20.10.2017 (!) datiert (Bl. 70). Zusätzlich hat das Gericht extra mit der Ladung darauf hingewiesen, das Gericht wegen des Dolmetschers rechtzeitig zu informieren, wenn der Kläger nicht zum Termin erscheinen sollte (Bl. 69 i.V.m. 57). Dieses nachlässige Verhalten muss sich der Kläger nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (beispielhaft BayVGH BeckRS 2016, 50141). Hierdurch sind Mehrkosten entstanden, weil eine Abladung des Dolmetschers so kurz vor dem Termin naturgemäß nicht mehr möglich war, als dem Richter vor Dienstbeginn das Schreiben vor der ersten Sitzung vorgelegt worden ist. Dem Kläger (bzw. seinem Prozessvertreter) wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, bereits im Oktober, November, Dezember, Januar oder Anfang Februar vorzutragen, dass er auf die anstehende mündliche Verhandlung verzichtet bzw. dort nicht erscheint. Dies ist jedoch nicht erfolgt, ohne dass ersichtlich wird, warum der Vortrag erst mit Schriftsatz vom 21.02.2018 und damit verspätet zur Kenntnis gebracht worden ist. Ein solches Verschulden will § 155 Abs. 4 VwGO gerade sanktionieren. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführer geboten und ihm nach den konkreten Umständen des Falls zuzumuten war (so Schenke , in: Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, § 155 VwGO Rn. 19). Hier wäre es dem Kläger wie gesehen ein Leichtes gewesen, einen entsprechenden Einzeiler über den Klägervertreter zeitnah an das Gericht zu schreiben. Dies ist allerdings nicht passiert. Bloße vorgetragene Geldprobleme entschuldigen dies nicht; ein Anruf bleibt jederzeit möglich. Der Kläger hat damit die im konkreten Fall zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen und gerade nicht ohne schuldhaftes Zögern gehandelt. Hätte der Klägervertreter den Verzicht zeitnah vorgebracht, hätten eine mündliche Verhandlung und weitere Kosten vermieden, insbesondere der auch für ihn erkennbar geladene Dolmetscher wieder abgeladen werden können. Dies gilt umso mehr, als das Gericht dies bereits mit der Ladung angemahnt hat. Die Dolmetscherkosten konnten daher ebenfalls dem Kläger gemäß § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt werden. Auf diese mögliche Kostenfolge hat das Gericht auch im Termin vom 22.02.2018 hingewiesen und so rechtliches Gehör gewährt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger vom Volke der Oromo. Am 17.05.2014 reiste er über den Landweg nach Deutschland ein und stellte dort am 01.08.2014 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung bei der Beklagten fand am 28.11.2016 statt. Hier erklärte er, sein Vater sei verhaftet worden, als er 1 Jahr alt war. Er sei mit 8 Jahren eingeschult worden und habe die Schule nur bis zur 5. Klasse besucht. Denn 2008 sei er von Soldaten in der Schule verhaftet worden, da sein Vater als Mitglied der OLF/ABO Waffen versteckt habe. Daraufhin sei er für 1 Jahr in Haft gekommen und man habe ihn körperlich misshandelt, damit er den Aufenthaltsort der Waffen mitteilt (Bl. 56 f. BeiA). Mit Bescheid vom 28.12.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab. Ferner wurde festgestellt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werden. Auch lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Der Kläger wurde zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Abschluss des Verfahrens aufgefordert und die Abschiebung nach Äthiopien oder einen anderen Staat angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hiergegen hat der Kläger am 13.01.2017 Klage erhoben. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im behördlichen Verfahren. Ergänzend trägt er nunmehr vor, er sei zum Zeitpunkt der Verhaftung seines Vaters nicht 1 Jahr alt gewesen, sondern schon 10 Jahre. Er habe sich schon in der 9. Klasse befunden und nicht in der 5. Klasse, als er verhaftet wurde. Auch sei ihm nach 4 Wochen Haft die Flucht gelungen. Er habe eine Ausbildung als Koch begonnen und arbeite als Dolmetscher, sei dann jedoch schwer erkrankt und könne die Ausbildung nicht fortsetzen. Er müsse sich schonen und regelmäßig Medikamente einnehmen, nehme aber "an den monatlichen Treffen der OLF, an Diskussionen und organisatorischen Aufgaben der OLF in Frankfurt am Main teil" (Bl. 79). Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 08.12.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, jeweils hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzusprechen, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.08.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten sowie bekannt gemachten Erkenntnisquellen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2017.