Beschluss
6 A 10224/13
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten auch nach Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung beendet.
• Eine einseitige Erledigungserklärung kann solange widerrufen werden, wie die Gegenseite ihr nicht zugestimmt hat; wird zugestimmt, liegt eine übereinstimmende Erledigung vor.
• Nach übereinstimmender Erledigung sind Gerichtsbescheide unwirksam zu erklären und über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Übereinstimmende Erledigungserklärungen führen zur Unwirksamkeit des Gerichtsbescheids und zur Aufhebung der Kostenentscheidung • Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten auch nach Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung beendet. • Eine einseitige Erledigungserklärung kann solange widerrufen werden, wie die Gegenseite ihr nicht zugestimmt hat; wird zugestimmt, liegt eine übereinstimmende Erledigung vor. • Nach übereinstimmender Erledigung sind Gerichtsbescheide unwirksam zu erklären und über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden. Die Klägerin beantragte ursprünglich vor dem Verwaltungsgericht Feststellungen und Aufhebung eines Bescheids der Beklagten vom 4. März 2008 im Zusammenhang mit Online-Sportwetten; sie berief sich auf eine gibraltarische Genehmigung. Die Klägerin gab in erster Instanz eine einseitige Erledigungserklärung ab; der Beklagte stimmte dieser in der mündlichen Berufungsverhandlung des Senats zu. Vor dem Hintergrund zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen zum Glücksspielrecht und eigener betrieblicher Änderungen der Klägerin kam es zur wechselseitigen Erledigung. Das Verwaltungsgericht Mainz hatte zuvor einen Gerichtsbescheid erlassen. Streitgegenstand war insbesondere die Frage der Zulässigkeit von Online-Sportwetten und die Reichweite der gibraltarischen Genehmigung für Rheinland-Pfalz. • Der Rechtsstreit endete durch übereinstimmende Erledigungserklärungen, da die Beklagte der zuvor einseitigen Erklärung der Klägerin vor dem Berufungsgericht beitrat; eine zuvor ergangene erstinstanzliche Entscheidung schließt den Übergang zur Erledigungserklärung nicht aus. • Rechtsgrundsatz: Eine einseitige Erledigungserklärung kann widerrufen werden, solange die Gegenseite nicht zustimmt; solange der Prozess anhängig ist, sind Erledigungserklärungen wirksam. • Folge der übereinstimmenden Erledigung: Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24.01.2013 ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog unwirksam. • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; unter Abwägung der Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage (wo die Klägerin voraussichtlich unterlegen gewesen wäre wegen des Verbots von Internet-Sportwetten nach GlüStV) und des Umstands, dass der Beklagte die Erledigungserklärung erst in der Berufungsverhandlung abgab und damit die Berufungskosten verursachte, ist es billig, die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufzuheben. • Wertfestsetzung: Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde gemäß §§ 47 Abs.1, 52 Abs.1 GKG auf 50.000 € festgesetzt. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24.01.2013 ist unwirksam. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten je zur Hälfte (§ 155 Abs.1 Satz2 VwGO). Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 50.000 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Parteien den Rechtsstreit einvernehmlich erledigt haben und zugleich billigkeitserwägungen nach § 161 Abs.2 VwGO zu berücksichtigen waren, wonach trotz der voraussichtlichen Unterlegenheit der Klägerin die durch das späte Zustimmen des Beklagten verursachten Berufungskosten zu berücksichtigen sind.