Beschluss
1 L 5736/17.KS.A
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2017:1214.1L5736.17.KS.A.00
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Leitsätze
In Italien besteht für Dublin-Rückkehrer eine adäquate medizinische Versorgung. Dies gilt auch für Personen, die an PTBS leiden.
Das Flüchtlingsrecht dient nicht dazu, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat möglicherweise nicht im gleichen Umfang erreichen lassen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren und das zugehörige Klageverfahren werden abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Italien besteht für Dublin-Rückkehrer eine adäquate medizinische Versorgung. Dies gilt auch für Personen, die an PTBS leiden. Das Flüchtlingsrecht dient nicht dazu, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat möglicherweise nicht im gleichen Umfang erreichen lassen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren und das zugehörige Klageverfahren werden abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Für das Rechtsschutzbegehren hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG. Hier übersteigt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung das staatliche Interesse am weiteren Vollzug der Abschiebung nicht. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Rahmen der gerichtlichen Prüfung im Eilverfahren an der Abschiebungsanordnung als solcher oder der mit ihr verbundenen Feststellung gem. § 36 Abs. 4 AsylG. Die Abschiebung nach Italien ist offensichtlich rechtmäßig. Die angefochtene Entscheidung (Ablehnung des Asylantrags als unzulässig) beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die Abschiebungsanordnung auf den §§ 34a Abs. 1 S. 1, 26a AsylG. Nach § 34a AsylG hat das Bundesamt in solchen Fällen die Abschiebung anzuordnen, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen der §§ 34a Abs. 1 S. 1, 26a AsylG sind gegeben. Italien ist ein sicherer Drittstaat nach § 26a Abs. 2 AsylG. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab, da der angegriffene Bescheid eine zutreffende Beurteilung der Sach- und Rechtslage wiedergibt, § 77 Abs. 2 AsylG. Dass in Italien keine systemischen Mängel vorliegen, entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der Kammer (etwa Beschlüsse vom 13.10.2017 - 1 L 5489/17.KS.A und 05.09.2017 - 1 L 2767/17.KS.A), des Gerichts (etwa Beschl. v. 14.11.2017 - 6 L 5652/17.KS.A) und auch obergerichtlicher Rechtsprechung (etwa OVG Münster BeckRS 2017, 102256). Das Gericht sieht keine Gründe hiervon abzuweichen. Hervorzuheben ist, dass der UNHCR weiterhin keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, nicht dorthin zu überstellen. Auch das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 23.02.2016 an das OVG NRW ausführt, dass bei "Dublin-Rückkehrern" eine Unterkunft in der Regel gewährleistet sei. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 "Aufnahmebedingungen in Italien". Denn dieser stellt - ausweislich seiner Einleitung (Nr. 1.1 - 1.3) "nur" die Situation in Italien anhand der Beispiele Rom und Mailand dar und führt selbst aus, dass aufgrund der großen Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen und auch auf der Ebene der Gemeinden es nicht möglich sei, einen Überblick über die Situation im ganzen Land zu geben (auch VG Magdeburg BeckRS 2017, 108698). Darüber hinaus sieht dieser eher kritische Bericht in erster Linie die Aufnahmesituation für Personen mit Schutzstatus in Italien als problematisch, nicht aber die Bedingungen für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer. Zwar hat der VGH BW nunmehr in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Beschluss vom 15.03.2017, Az. A 11 S 2151/16, juris) Zweifel an der Verneinung systemischer Mängel des italienischen Asylsystems im Hinblick auf die Situation von Personen mit Schutzstatus geäußert. Darauf hat auch die Antragstellerin hingewiesen. Entgegen der diesem Beschluss zugrunde liegenden Rechtsansicht betrifft die Frage systemischer Mängel nach der Dublin III-Verordnung aber nur die Durchführung des Asylverfahrens. Denn Regelungsgegenstand von Art. 1 ist die Festlegung der Kriterien und Verfahren, die bei Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, nicht die Festlegung der Aufnahmebedingungen für Personen, denen dieser internationaler Schutz gewährt worden ist (zweifelnd auch OVG NRW BeckRS 2017, 113182). Diese Differenzierung zwischen Schutzsuchenden und Personen mit Schutzstatus findet sich auch im deutschen Recht wieder, insbesondere gilt für letztere § 29 Abs. 1 Nr. 2 statt des vorliegend einschlägigen § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG. Darüber hinaus leidet das italienische Asylsystem nach den obigen Ausführungen nicht generell an Mängeln, die Schutzsuchende und Personen mit Schutzstatus einem beachtlichen Risiko einer Schlechtbehandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 4 EUGrdRch aussetzen würde. Für erstgenannten Personenkreis geht der VGH BW in seinem Beschluss sogar selbst davon aus. Für eine Aussetzung besteht daher keine Notwendigkeit. Eine andere Beurteilung gebietet sich auch nicht vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des BVerwG vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 (juris). Denn das BVerwG hat überzeugend ausgeführt hat, dass gewichtige Gründe dafür sprechen die Vorlagefrage zu verneinen. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an und macht sich die Ausführungen des BVerwG zu Vermeidung von Wiederholungen zu eigen (insbes. Rn. 32 ff). Mit Blick darauf, dass der Ausschluss eines weiteren Asylverfahrens nach erfolgter Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat auch unionsrechtlich ausdrücklich ermöglicht wird, fällt daher die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Es ist hier nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten nicht auch in Italien wahrnehmen kann. Zwar schildert die Ärztin im Bericht von ihren Erfahrungen mit Patienten. Die dazugehörige Rechtsfrage hat jedoch das Gericht zu entscheiden. In Italien hat jede Person nach nationalem Recht einen Anspruch auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit. Um von einem weiterführenden Leistungsangebot profitieren zu können, müssen sich Schutzsuchende in den SSN ("Servizio Sanitario Nazionale) einschreiben. Nach der Einschreibung in den SSN erhalten Schutzsuchende - und damit auch Dublin-III-Rückkehrer wie die Antragstellerin - dieselbe medizinische Behandlung wie italienische Staatsbürger (vgl. dazu: VG Braunschweig, Urteil vom 26. September 2017- 7 A 338/16 -, juris; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 54; aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 79). Grundsätzlich ist das Gesundheitssystem in Italien mit dem deutschen Gesundheitssystem vergleichbar, in der Regel kann hier alles behandelt werden, was in der klassischen Medizin in Deutschland möglich ist (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rom an VG Leipzig, Gesundheitsversorgung, vom 03. August 2016). Der EGMR hat mit Beschluss vom 13. Januar 2015 die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Überstellung nach Italien mit der Begründung abgelehnt, dass seine Situation nicht mit der im Fall ..........verglichen werden könne, wo es um eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern gegangen sei (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015- 11 LB 248/14 -, juris). Zwar genügen die vorgelegten Berichte den Anforderungen des BVerwG an ärztliche Atteste und Stellungnahmen (dazu Urteil vom 11. September 2007, 10 C 17/07, Rn. 15, juris). Vorliegend wird auch anerkannt, dass die Antragstellerin mit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung eine Situation vorgetragen hat, die im Einzelfall auch zu einem Abschiebungsverbot führen kann, weil sie damit zu einem besonders schutzwürdigen Personenkreis gehört. Allerdings besteht in Italien eine adäquate medizinische Versorgung (beispielhaft VG Augsburg, Beschl. v. 30.05.2017, 7 S 17.50041, Rn. 67 juris; VG München BeckRS 2017, 125759 Rn. 30; VG Saarlouis BeckRS 2017, 106726 Rn. 35 - alle jeweils explizit für PTBS). Die als erforderlich angesehene psychiatrische Behandlung kann auch in Italien durchgeführt werden. Angesichts des kurzen Weges nach Italien tritt auch nicht allein durch die Überstellung nach Italien eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ein. Vielmehr ist die medizinische Versorgung in Italien auch für Rückkehrer gesichert. Die nötige Eigeninitiative beschränkt sich darauf, die SSN aufzusuchen und ist daher der Antragstellerin zumutbar. Im Übrigen dient das Flüchtlingsrecht nicht dazu, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im gleichen Umfang erreichen lassen (mit Recht VG Saarlouis BeckRS 2017, 106726 Rn. 35). Darüber hinaus ist die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde verpflichtet, effektive Schutzmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin zu ergreifen und ggf. bestehende tatsächliche vorübergehende Vollstreckungshindernisse zu beachten. Auch berücksichtigen die Mitgliedsstaaten gemäß RL 2013/33/EU im einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen (etwa mit psychischen Störungen). Art. 31 und 32 der VO (EG) Nr. 604/2013 sehen vor, dass der überstellende dem zuständigen Mitgliedstaat zur Unterstützung die personenbezogenen Daten und die Gesundheitsdaten übermittelt. Dem Zielstaat wird im Vorfeld der Rückführung bei Vereinbarung eines Überstellungstermins mitgeteilt, wenn eine Person unmittelbar nach der Ankunft in ärztliche Hände übergeben werden soll. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. II. Hinsichtlich der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe fehlt aus den o. g. Gründen auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für Antrag und Klage. Hinsichtlich der Kosten gelten die §§ 166 Abs. 1 S. 1, 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).