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Urteil

1 K 297/15.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:0817.1K297.15.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde das gemäß §§ 54 Abs. 2 BeamtStG, 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 28. Dezember 2009 in Form des Widerspruchbescheids vom 5. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines Ruhegehalts unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltsatzes von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw. auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage darf gemäß § 113 Abs. 5 VwGO nur dann stattgegeben werden, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Anspruch hat. Hinsichtlich des Bestehens des vom Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruchs ergibt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt jedoch nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht. In materiellrechtlicher Hinsicht ist das Ruhegehalt nach demjenigen Recht festzusetzen, das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 48.11 -, juris Rn. 13; Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 22.10 -, juris Rn. 8). Für den Kläger als Beamten auf Zeit war das Ruhegehalt damit nach § 66 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu berechnen, da diese Vorschrift im Zeitpunkt des Ruhestandeintritts nach Art. 125 a Abs. 1 S. 1 GG als Bundesrecht fort galt. Eine landesrechtliche Reform dieser Vorschriften erfolgte erstmals durch das 1. Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 25. November 2010, welches erst am 01. Januar 2011 in Kraft trat und daher im Falle des Klägers nicht zur Anwendung kommt. Nach § 66 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung beträgt das Ruhegehalt für Beamte, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 10 Jahren zurückgelegt haben, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Ruhegehaltssatz von 71,75 %. Unter Zugrundelegung dieser Vorschrift wurde das Ruhegehalt mit 69 % zutreffend festgesetzt. Diese Berechnung des Beklagten ist im Übrigen auch unstreitig. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann dieser sich nicht auf die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 2 BeamtVG berufen. Diese enthält Regelungen für Beamtenverhältnisse auf Zeit, die vor dem 31. Dezember 1991 begründet und über diesen Tag hinaus fortbestanden haben. In derartigen Fällen sind bei Eintritt des Versorgungsfalles § 66 Abs. 2, 4 und 6 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anwendbar mit der Folge, dass das Ruhegehalt nach acht Jahren als Beamter auf Zeit mit 42 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festzusetzen ist und bereits nach einer Amtszeit von 24 Jahren 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt. § 66 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung greift jedoch vorliegend nicht ein. Die Vorschrift kommt nur zur Anwendung, wenn der Beamte auf Zeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung oder durch Wiederwahl bis zum Eintritt in den Ruhestand weitergeführt hat, nicht jedoch dann, wenn der Betreffende in ein anderes Beamtenverhältnis auf Zeit gewechselt ist. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 2 BeamtVG, wo lediglich von einem Beamtenverhältnis die Rede ist, nicht jedoch von mehreren Beamtenverhältnissen. § 85 Abs. 2 BeamtVG will also schon dem Wortlaut nach nur solche Beamte durch Anwendung der günstigeren alten Regelung besser stellen, die vor dem 31. Dezember 1991 ein Beamtenverhältnis begründet und dieses ohne Änderungen bis zum Ruhestandseintritt fortgeführt haben. Diese Auslegung der gesetzlichen Regelungen wird bestätigt durch § 66 Abs. 4 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Dieser enthält eine Sonderregelung für die Beamte auf Zeit, deren Amtszeit durch Wiederwahl verlängert wurde. Die Vorschrift lautet: "Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen." Im Umkehrschluss lässt sich der Regelung entnehmen, dass nur in den dort genannten Fällen das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt und damit die günstigere Vorschrift des § 66 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden ist. Der Kläger fällt damit nicht unter den Anwendungsbereich des § 66 Abs. 2, weil er nach dem 31. Dezember 1991 ein neues Beamtenverhältnis auf Zeit, nämlich das eines Landrats bei dem Beklagten, begründet hat. Auch die weitere Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 4 BeamtVG stützt die hier vorgenommene Auslegung. Mit Gesetz vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1992 an den § 66 Abs. 4 BeamtVG ein weiterer Satz angefügt. Dieser lautet: "Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden." Wie sich aus der Gesetzbegründung (Drucksache 12/5919 des Deutschen Bundestags) ergibt, war mit dieser Regelung eine "Ausdehnung" (so ausdrücklich die Formulierung in der Begründung) des Absatzes 4 des § 66 HBeamtVG geplant, so dass der Gesetzgeber selbst davon ausging, dass dieser Personenkreis von der zuvor geltenden Regelung nicht erfasst war. Die Anfügung des § 66 Abs. 4 S. 2 BeamtVG wäre sinnlos und überflüssig, wenn der dort geregelte Sachverhalt auch bereits von Satz 1 der Vorschrift erfasst gewesen wäre. Diese Rechtsauffassung wird - soweit ersichtlich - auch in der gesamten Kommentarliteratur vertreten, beispielsweise in dem Kommentar von Stegmüller/Schmalhofer/Bauer (Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, Stand: Mai 2016, § 85 Rn. 66) und dem GKÖD (Verfasser: Stadler, Stand: Dezember 2010, § 85 Rn. 32). Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommene Kommentar von Schütz/Maiwald (Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, Stand: November 2015) enthält keine gegenteilige Aussage. Dort heißt vielmehr es unter Rn. 13: "Absatz 2 erfasst auch Beamte auf Zeit, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiterführen." Eine weitergehende Aussage des Inhalts, dass auch bei Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Zeit die Regelung des § 66 Abs. 2 BeamtVG BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden wäre, findet sich dort nicht. Zusammenfassend ist die Regelung des § 66 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung damit so auszulegen, dass sie nur eingreift, wenn der Beamte auf Zeit sein vor dem Stichtag begründetes Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts fortgeführt hat, wobei neue Ernennung nach einer Wiederwahl insoweit unschädlich ist. Die Ausdehnung auf solche Beamte auf Zeit, die in ein anderes Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurden, erfolgte erst mit Wirkung zum 1. Januar 1992, so dass der Kläger sich hierauf nicht berufen kann. Nach dem Vorgenannten sind die Bescheide somit rechtmäßig ergangen und das Ruhegehalt zutreffend festgesetzt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger war vom 01. Oktober 1984 bis zum 31. Dezember 1997 hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt A.. Mit Urkunde vom 17. Oktober 1997 wurde er mit Wirkung vom 01. Januar 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Landrat des Landkreises X. ernannt. Nach Wiederwahl wurde der Kläger mit Urkunde vom 10. November 2003 für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 erneut zum Landrat ernannt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 schied der Kläger aus dem Amt als Landrat des Landkreises X. aus und trat zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Der Ruhegehaltssatz beträgt ausweislich dieses Bescheids 69 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember Widerspruch ein. Er vertrat dort die Auffassung, sein Ruhegehaltssatz müsse nach § 85 Abs. 2 BeamtVG festgesetzt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Begründung wird auf Bl. 7 bis 9 der Gerichtsakte verwiesen. Am 25. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Versorgungsbezüge im Bescheid vom 28. Dezember 2009 fehlerhaft berechnet worden seien. Er habe einen Anspruch auf Festsetzung eines Ruhegehaltes unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltsatzes von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Regelungen in § 85 Abs. 2 BeamtVG bzw. § 66 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung seien zu Unrecht nicht zur Anwendung gekommen. § 85 Abs. 2 BeamtStG sei nicht dahingehend eingeschränkt, dass ein nach dem 1. Januar 1992 oder vor dem Eintritt in den Ruhestand begründetes weiteres Beamtenverhältnis auf Zeit die Anwendung von § 66 Abs. 2 BeamtStG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ausschließe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 28. Dezember 2009 in der Form des Widerspruchbescheids vom 05. Februar 2015 teilweise aufzuheben und den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass das Ruhegehalt nach demjenigen Recht festzusetzen sei, dass zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelte. Dies sei § 66 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Ein höherer Ruhegehaltsatz aus der Übergangsregelung des § 85 Abs. 2 BeamtVG könne nicht hergeleitet werden. § 66 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung komme nur dann zur Geltung, wenn der Beamte auf Zeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung oder durch Wiederwahl bis zum Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen weiter geführt habe, nicht jedoch, wenn er aus einem bisherigen Amt in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt gewählt worden sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. November 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 11. November und 9. Dezember 2015 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.