Urteil
1 K 143/14.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2014:1204.1K143.14.KS.0A
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 2. Juli 2012 zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der L 3149 in C, im Ortsteil D durch die aufgestellten Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens haben Kläger und Beklagter je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 2. Juli 2012 zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der L 3149 in C, im Ortsteil D durch die aufgestellten Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens haben Kläger und Beklagter je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und richtet sich nach dem Begehren des Klägers gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 2. Juli 2012, die durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen 274 bekannt gegeben wurde. Diese stellen Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 S. 2 HVwVfG dar, welche den Dauerverwaltungsakten zuzuordnen sind (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15/03 -, juris), und nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angefochten werden können. Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 -, BVerwGE 92, 32ff). Der Kläger, der als Verkehrsteilnehmer mit den streitgegenständlichen Zeichen 274 konfrontiert worden ist, kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 StVO für die ihn in seiner Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG als Autofahrer treffende Verkehrsbeschränkung seien nicht gegeben. Weitergehende Anforderungen dahingehend, dass der Kläger von den Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird, setzt die Klagebefugnis nicht voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 -, a.a.O.). Der Durchführung eines Vorverfahren bedurfte es nicht gem. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i. V. m. § 16a HessAGVwGO i. V. m. Ziff. 11.1 der Anlage. Auch wurde die Klagefrist gewahrt. Die wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung einjährige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. Januar 2014 noch nicht abgelaufen. Nach dem Urteil des BVerwG vom 23. September 2010 (- 3 C 37/09 -, juris) wird die Klagefrist ausgelöst, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht. Erstmals ist der Kläger laut eigenem Vortrag am 8. März 2013 auf das Verkehrszeichen getroffen. Anlass, an diesen Angaben des Klägers zu zweifeln, hat das Gericht nicht. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er auf seinem Weg von E nach H üblicherweise die Autobahn A 49 bereits in J verlasse und nur ausnahmsweise und erstmals am 8. März 2013 über D gefahren sei. Dies ist nachvollziehbar und von dem Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Klagefrist endete folglich am 8. März 2014 und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. Januar 2014 noch nicht abgelaufen. Die Klage ist auch begründet. Die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 2. Juli 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Maßgeblich ist dabei aufgrund des Charakters der Geschwindigkeitsbeschränkung als Dauerverwaltungsakt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, DAR 2011, 39 und - 3 C 37/09 - NZV 2011, 156 ). Als Rechtsgrundlage für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 2. Juli 2012 kommen die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO in Betracht. Bei der Herabsetzung der grundsätzlich nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h handelt es sich um eine die Straßenbenutzung durch den fließenden Verkehr beschränkende Maßnahme. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Hinsichtlich der Anforderungen an die im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde stehende Entscheidung bestimmt § 45 Abs. 9 StVO ergänzend, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist (Satz 1). Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Satz 2). Ist danach aus Verkehrssicherheitsgründen eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich, haben die Verkehrsbehörden im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu entscheiden, an welchen Stellen sie welche Verkehrszeichen aufstellen und gegebenenfalls welche Zusatzbeschilderungen angezeigt sind. Bei dieser zu treffenden Ermessensentscheidung ist die Behörde sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Sicht an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Verwaltungsvorschrift vom 22. Oktober 1998 i.d.F. 11. November 2014, im Folgenden: VwV-StVO) gebunden. Es handelt sich hierbei um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die eine einheitliche Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite sicherstellen und gewährleisten soll, dass verkehrsbehördliche Anordnungen im ganzen Bundesgebiet nach den gleichen Grundsätzen erfolgen. Diese Bindung enthebt die Straßenverkehrsbehörden zwar nicht von ihrer Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung; ein Abweichen von den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt atypisch ist (std. Rspr., vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2003 – 12 LA 467/03–, juris; VG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2002 – 5 VG 4258/2000, 5 VG 4258/00 –, juris). Vorliegend ist die Anordnung vom 2. Juli 2012 bereits deshalb rechtswidrig, weil die Verfahrensvorschriften der VwV-StVO nicht eingehalten wurden. Nach Ziff. I zu § 45 „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ sind vor jeder Entscheidung die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Es liegt auch kein atypischer Sachverhalt vor, der eine Anhörung entbehrlich machen würde. Zwar lag ein Vermerk des Regierungspräsidiums vor, dieser konnte jedoch eine Stellungnahme der Polizei und der Straßenbaubehörde nicht ersetzen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung („zu hören“), dass die Behörde, die eine verkehrsregelnde Maßnahme anordnet, die Argumente der Straßenbaubehörde und der Polizei zumindest zur Kenntnis nimmt, ihnen also „Gehör verschafft“. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht geschehen, denn in der Entscheidung des Ministeriums vom 2. Juli 2012 wird allein auf eine vermeintliche Bindungswirkung der Entscheidung des Petitionsausschusses abgestellt, fachliche Argumente werden dort nicht einmal ansatzweise erörtert. Im Übrigen ist die Anordnung auch materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 45 StVO i.V.m. mit den einschlägigen Regelungen der VwV-StVO nicht gegeben sind. Die Regelung des § 45 Abs. 1 StVO setzt das objektive Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Verkehrs voraus. Es muss aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko oder eine Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefordert wird dabei nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, sondern eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit, d. h. eine konkrete Gefahr aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, juris). Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinne können dabei insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (zum Beispiel Nebel, Schnee und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 3 C 42/09 -, juris). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar. Wie sich aus dem Vermerk vom 9. Mai 2012 ergibt, begründen weder der bauliche Zustand der L 3149 im fraglichen Straßenabschnitt noch die verkehrliche Situation eine besondere Gefahrenlage. Bei der fraglichen Straße in D handelt es sich um eine gut ausgebaute Ortsdurchfahrt einer Landesstraße mit ausreichenden Sichtbeziehungen, ausreichend breiten Gehwegen und keinerlei Gefährdungspotential. Entgegen der Behauptungen des Petenten weist die Ortsdurchfahrt keine übermäßige Verkehrsbelastung auf. Nach dem Ergebnis der Verkehrszählung 2010 auf der L 3149 ist eine Belastung von 2.150 Kfz/24h vorhanden, der Lkw-Anteil beträgt rund 3,3 %. Die L 3149 rangiert somit weit unter der durchschnittlichen Verkehrsbelastung von Landstraßen. Es handelt sich bei dieser Landstraße auch um keine Verbindungsstraße zwischen der A 49 und der B 3, da die Verkehrsbelastung sehr niedrig liegt und der überörtliche Verkehr auf der A 49 bereits an der Anschlussstelle J auf die B 3 geleitet wird. Zwischen der Anschlussstelle J und dem Autobahnende bei C besteht im Übrigen ein Fahrverbot für LKW, so dass diese die Ortsdurchfahrt von der A 49 kommend jedenfalls nicht benutzen. Die Ortsdurchfahrt weist auch keine besondere Unfallhäufigkeit auf, vielmehr haben sich zwischen 2006 und 2012 dort lediglich sieben Unfälle ereignet, darunter zwei unter Alkoholeinfluss, ein beschädigter geparkter PKW und eine Kollision mit einem Haustier. Auch vor der Aufstellung der Verkehrszeichen 274 (30 km/h) im Jahr 2005 war die Ortsdurchfahrt kein Unfallschwerpunkt, so dass die Anordnung der Verkehrsbeschränkung das Unfallaufkommen in der Ortsdurchfahrt Da weder positiv noch negativ beeinflusst hat. Eine vorangegangene Geschwindigkeitsmessung hatte keine Akzeptanzprobleme im Hinblick auf die bis dahin geltende gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften ergeben. Auch die behauptete Gefährdung von Fußgängern, insbesondere Schülern, konnte nicht festgestellt werden. Eine durchgeführte Verkehrszählung hatte ein sehr geringes Fußgängeraufkommen (insbesondere wenig Schüler) ergeben, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht geboten ist. Da diese Feststellungen von keinem der Beteiligten bestritten wurden, war es vorliegend auch nicht erforderlich, die fragliche Ortsdurchfahrt in Augenschein zu nehmen. Es wurde ferner weder vorgetragen noch ist es für das Gericht ersichtlich, dass sich seit Erstellung des Vermerks vom 9. Mai 2012 die Verkehrssituation in D nennenswert verändert haben könnte, so dass sowohl im Jahr 2012 als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht festgestellt werden kann. Damit liegen keine Sicherheitsgründe vor, die eine Temporeduzierung rechtfertigen könnten. Nach der VwV-StVO zu Zeichen 274 sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen ohnehin nur dann angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Sie werden empfohlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden. Weder das eine noch das andere ist der Fall. Auch aus der – knappen – Begründung der streitgegenständlichen Anordnung vom 2. Juli 2012 lassen sich keine Gründe i.S.d. § 45 StVO entnehmen, die die Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigen könnten. Vielmehr stellt der Beklagte zur Begründung nur einseitig und fälschlicherweise auf die Empfehlung der Petitionen 439/16 und 3411/18 ab. Weitergehende Begründungen enthält die verkehrsbehördliche Anordnung vom 2. Juli 2012 nicht. Liegen damit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO offensichtlich nicht vor, so durfte die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erfolgen. Entgegen der Rechtsauffassung des Ministeriums war dieses auch weder befugt noch gar verpflichtet, aufgrund des Beschlusses des Petitionsausschusses und nachfolgend des Hessischen Landtags die verkehrsbeschränkende Maßnahme anzuordnen. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR 162/51–, BVerfGE 2, 225 ff; BVerwG, Urteil vom 09. März 1994 – 2 WD 30/93–, BVerwGE 103, 81 ff) und Literatur (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt, Stand: Oktober 2011, Art. 17 Rn. 54 m.w.N.) darf eine Petition keine rechtlich verbotenen Ziele verfolgen und ist in einem solchen Fall bereits aus diesem Grund abzulehnen. Hieraus folgend darf eine Petition auch nicht dergestalt beschieden werden, dass gegen zwingende rechtliche Vorgaben verstoßen wird, so dass bereits aus diesem Grund das Ministerium weder berechtigt noch verpflichtet war, der Petition nachzukommen. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, dass vorliegend der Petitionsausschuss und ihm folgend der Hessische Landtag die Petition Nr. 439/16 gem. Art. 94 Hessische Verfassung (HV) der Landesregierung überwiesen hat. Zwar wurde diese Überweisung mit einer „besonderen Maßgabe“ verbunden, wobei sich aus dem Protokoll des Petitionsausschusses entnehmen lässt, dass damit gemeint war, dass die Landesregierung die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen solle. Aus diesem Beschluss folgt jedoch keine Bindungswirkung dergestalt, dass die Landesregierung (oder andere Behörden des Landes Hessen) ihm nachkommen müssten. Vielmehr ergibt sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, dass der Landtag lediglich eine Empfehlung geben kann, wie mit der Petition verfahren werden solle. Ob und welche Maßnahme die Landesregierung im Hinblick auf die Petition trifft, liegt allein in ihrem Ermessen (vgl. Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Loseblatt, Art. 94 Ziff. 2 m.w.N.). Dies hat für den vorliegenden Fall zur Folge, dass der Beklagte allein aufgrund der Empfehlungen des Petitionsausschusses bzw. des Landtags dem Anliegen des Petitionsführers weder entsprechen musste, wie dies in der Begründung der Anordnung anklingt, noch dies tun durfte. Wir bereits dargelegt, lagen zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass durch die hier getroffene rechtswidrige Anordnung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG jedes Verkehrsteilnehmers, der die Ortsdurchfahrt D befährt, eingegriffen wird. Das Petitionsrecht findet dort seine Schranken, wo die Anordnung von Maßnahmen gefordert wird, die in rechtswidriger Art und Weise in Grundrechte anderer eingreifen. Die angefochtene verkehrsbehördliche Anordnung ist außerdem rechtswidrig, weil der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Insbesondere ist vorliegend zweifelhaft, ob sich der Beklagte überhaupt bewusst war, dass er Ermessen auszuüben hatte. Zwar besteht für eine verkehrsrechtliche Anordnung, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen bekanntgegeben wird, keine formelle Begründungspflicht (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG). Das ändert jedoch nichts an der materiell-rechtlichen Verpflichtung zur Ermessensausübung, die im Streitfall auch gerichtlich nachvollziehbar sein muss. In ihrer Ermessensentscheidung bzgl. § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO hat die Straßenverkehrsbehörde die betroffenen bzw. widerstreitenden Interessen der verschiedenen Arten von Verkehrsteilnehmern unter Berücksichtigung der relevanten örtlichen Gegebenheiten umfassend gegeneinander abzuwägen und die Konfliktlage für alle Verkehrsteilnehmer zumutbar aufzulösen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 16. April 2013 - 6 A 64/11 -, juris). Hier lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass der Beklagte seiner nach § 40 HVwVfG obliegenden Pflicht nachgekommen ist, das gesetzlich eingeräumte Ermessen auszuüben. Der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Juli 2012 können solche Ermessenserwägungen nicht entnommen werden. Der Beklagte führt nicht aus, welche Gesichtspunkte ihn dazu veranlasst haben, die Aufstellung der Verkehrszeichen 274 anzuordnen und wie die widerstreitenden Interessen abgewogen wurden. Vielmehr wird irrigerweise auf die Petitionen Bezug genommen, woraus das Gericht schließt, dass das Ministerium wohl der Auffassung war, an die Empfehlungen des Petitionsausschusses gebunden gewesen zu sein. Damit liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor, der einen Ermessensfehler darstellt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. A., 2014, § 40 Rn. 86 m.w.N.). Damit stellt sich auch aus diesem Grund die Anordnung vom 2. Juli 2012 als rechtswidrig dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat die Klage gegen die verkehrsregelnden Anordnungen mit jeweils dem Auffangstreitwert bewertet. Der Kläger wendet sich gegen eine Verkehrsbeschränkung, die von dem Beklagten in C im Ortsteil D angeordnet wurde. Seit 2003 wurden in der Ortsdurchfahrt C-D, die auf der L 3149 liegt, verschiedene Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung durchgeführt. Im Rahmen dieser Maßnahmen wurden im innerörtlichen Bereich der L 3149 von D mehrere Verkehrszeichen 274 (Höchstgeschwindigkeit Tempo 30) mit dem Zusatz „Mo-Fr 07-14 Uhr“ angebracht. Mit Datum vom 16. Juli 2003 wandte sich ein Anwohner der L 3149 an den Petitionsausschuss des Hessischen Landtags. Er regte eine zeitlich unbegrenzte Geschwindigkeitsbeschränkung an und begründete dies mit dem seiner Meinung nach übermäßigen Durchgangsverkehr, der aus Richtung der nicht fertig gestellten Autobahn A 49 in Richtung B 3 zu beobachten sei. Entgegen einer Stellungnahme des zuständigen Ministeriums sprach sich der Petitionsausschuss in seiner abschließenden Beratung am 7. Juli 2005 für eine durchgängige Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aus, solange der Ausbau der A 49 nicht erfolgt sei. Er fasste sodann folgenden Beschluss (Nr. 439/16): „Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum, die Petition der Landesregierung mit der Bitte zu überweisen, den Petenten mit besonderer Maßgabe über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten.“ Der Hessische Landtag bestätigte diesen Beschluss in seiner Sitzung vom 13. Juli 2005. Mit Schreiben vom 17. August 2005 teilte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung dem Petenten mit, dass, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 StVO nicht gegeben seien, man sich dennoch der Maßgabe des Petitionsausschusses nicht verschließen wolle und daher die vom Petitionsausschuss vorgeschlagene Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werde. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde der Landrat des G-Kreises als Straßenverkehrsbehörde gebeten, die Ausschilderung vorzunehmen, was Anfang September 2005 erfolgte. Nachdem sich ein Bürger an den Landrat des G-Kreises gewandt und die seiner Meinung nach rechtswidrige Ausschilderung gerügt hatte, trat das Regierungspräsidium, das vom Landrat um eine Stellungnahme gebeten worden war, im Februar 2012 in eine erneute Sachprüfung ein. Diese ergab wiederum, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nicht gegeben waren. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 stimmte daraufhin das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung dem Vorhaben des Regierungspräsidiums zu, den Landrat anzuweisen, die Beschilderung wieder zu entfernen. Am 20. März 2012 wurden die Verkehrszeichen wieder entfernt. In der Folgezeit kam es erneut zu Protesten und Beschwerden der Anwohner. Dem vormaligen Petenten, der eine weitere Petition eingereicht hatte (Nr. 3411/18) teilte der damalige Staatsminister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mit Schreiben vom 30. Mai 2012 daraufhin mit, dass sich das Ministerium weiterhin an das Votum des Petitionsausschusses gebunden fühle. Weiter heißt es in diesem Schreiben, dass das Regierungspräsidium E gebeten worden sei, alles Notwendige zu veranlassen. Dieser Bitte kam der Regierungspräsident jedoch nicht nach, sondern teilte mit Schreiben vom 11. Juni 2012 dem zuständigen Staatssekretär mit, dass die Behörde an ihrer Entscheidung festhalten und die Beschilderung nicht wieder anbringen werde. Zur Begründung nahm der Regierungspräsident Bezug auf einen Vermerk seines Hauses vom 9. Mai 2012, in dem detailliert dargelegt wurde, aus welchen Gründen eine Geschwindigkeitsbeschränkung an der fraglichen Straße nicht angeordnet werden darf. Im Wege des Selbsteintritts ordnete daraufhin das das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mit Verfügung vom 2. Juli 2012 die Beschränkung der L 3149 in der Ortsdurchfahrt D auf 30 km/h an und wies F an, die entsprechenden Verkehrszeichen aufzustellen. Die Anordnung wurde befristet bis zur Freigabe des nächstfolgenden Abschnitts der A 49. Zur Begründung wurde auf die Petitionen 439/16 und 3411/18 verwiesen. Am 23. August 2012 bestätigte F die Anbringung der Verkehrszeichen. Der Kläger befuhr mit seinem PKW am 8. März 2013 und am 30. Juli 2013 die Ortsdurchfahrt von D und nahm dabei erstmals die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit wahr. Zuvor hatte er diese Strecke nicht befahren, da seine normale Fahrstrecke von E nach H über die A 49 bis zur Abfahrt J und von dort über B 3 in Richtung H führte. Am 27. Januar 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 2. Juli 2012 sei widerrechtlich erfolgt, denn sie verstoße gegen die Grundsätze der StVO. Eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit sei nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Diese Gründe habe die Beklagte nicht mitgeteilt. Solche seien auch nicht ersichtlich. Zudem seien Individualinteressen nicht geeignet, ein Benutzungsverbot zu rechtfertigen. Insofern könnten individuelle Belange des Petenten kein Grund für eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit sein. Zudem seien in formeller Hinsicht nicht sämtliche betroffene Stellen vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung gehört worden. Darüber hinaus könne sich die Begründung der verkehrsbehördlichen Anordnung nicht auf die Petitionen 439/16 und 3411/18 stützen. Weiterhin habe der Beklagte sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in den Ortsteilen D und K aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 wurde die Klage hinsichtlich der Ortsdurchfahrt K wieder zurückgenommen, so dass der Kläger nunmehr begehrt, die Beklagte zu verurteilen, die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h im Ortsteil D aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei schon unzulässig, da die einjährige Klagefrist bei Klageeinreichung bereits abgelaufen sei. Außerdem sei sie auch unbegründet. Der Beklagte fühle sich an die Empfehlung des Petitionsausschusses des Hessischen Landtages aus dem Jahre 2005 gebunden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. September 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Dem Gericht liegen 2 Bände Behördenakten vor; auch diese Unterlagen sind zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden.