Urteil
1 K 1061/13.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2014:0924.1K1061.13.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Gebühren-/Beitragsbescheid des Hessischen Rundfunks vom 5. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, für den Zeitraum von April 2012 bis März 2013 Rundfunkgebühren/-beiträge zu entrichten. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: RGebStV) hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk oder Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Im Falle der von dem Kläger und Herrn C gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts war dies zweifelsfrei der Fall, so dass die Gesellschaft verpflichtet war, Rundfunkgebühren zu entrichten. In diesem Fall betraf diese Pflicht die Gesellschaft als Rechtspersönlichkeit. Der Bay. VGH (Beschluss vom 4. November 1998 – 7 ZB 98.898 -, juris) hat zu der Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche verpflichtet sein kann, Rundfunkgebühren zu entrichten, ausgeführt: „Zwar besitzt eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) keine eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne einer juristischen Person; "Gesellschaft" bedeutet "die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit" (Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl. 1998, Rdnr. 17 zu § 705). Dies schließt es jedoch nicht aus, daß die Personenverbindung als solche und nicht nur als Summe der einzelnen Mitglieder dazu befähigt ist, am Rechtsverkehr teilzunehmen und gesamthänderisch Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (vgl. Ulmer in: MünchKomm, 2. Aufl., Rdnr. 8 zu Vorb. § 705). Ebensowenig ausgeschlossen ist es daher, daß die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als solche öffentlichrechtlichen Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, unterliegt. … Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Klägerin - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - als solche der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts unterscheidet sich als zielgerichtete Zweckgemeinschaft erheblich von einer Erben-, Bruchteils- oder Wohnungseigentümergemeinschaft. Die vorliegende Fallgestaltung führt zu keiner anderen Beurteilung, sondern zeigt deutlich, daß die Gesellschaft als solche im Rechtsverkehr auftreten will; konsequenterweise unterliegt sie daher als solche auch öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten.“ Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Mit Austritt des Klägers, der nicht zur Auflösung der Gesellschaft führte, war der Kläger nicht von jeder Haftung für entstandene und entstehende Verbindlichkeiten befreit. Nach § 736 BGB i.V.m. § 160 HGB haftet ein aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidender Gesellschafter für alle bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, allerdings nur für solche, die innerhalb der folgenden 5 Jahre fällig werden. Dies betrifft auch öffentlich-rechtliche Forderungen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 4 ZB 12.1393 -, juris). Um solche Verbindlichkeiten handelt es sich jedoch vorliegend nicht, denn der Beklagte hat die Rundfunkgebühren für einen Zeitraum festgesetzt, der mehrere Jahre nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft (31. Dezember 2008) liegt. Insoweit ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zuzustimmen, der vorträgt, dass der Kläger nicht nach den Grundsätzen der Nachhaftung in Anspruch genommen werden kann. Jedoch haftet der Kläger aufgrund der – durch die Rechtsprechung begründeten - Rechtsscheinhaftung deshalb, weil er dem Beklagten sein Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mitgeteilt hat. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsscheinhaftung wie folgt dargestellt: „Der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt, kann als Scheingesellschafter haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat. Personen können als Scheingesellschafter nach Rechtsscheingrundsätzen haften, wenn sie in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt haben oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen sind und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1955 - I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 19; Urteil vom 24. Januar 1978 - VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249; Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225; Urteil vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359; Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 20; Urteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, NJW 2011, 66 Rn. 23). Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen trifft die Haftung den Scheingesellschafter sowohl für vertragliche Ansprüche wie auch für außervertragliche Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 21 ff.). Scheingesellschafter ist auch der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt. Wenn nach außen hin für den Rechtsverkehr eine Veränderung in der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft nicht sichtbar geworden ist, muss der ausgeschiedene Gesellschafter sich so behandeln lassen, als bestehe der bisherige Rechtszustand weiter (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1988 - III ZR 195/86, WM 1988, 986, 987; Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 f.). Die Voraussetzungen dieser Rechtsscheinhaftung liegen vor: Der Kläger hat nach seinem Ausscheiden es unterlassen, den Beklagten hiervon zu informieren, wobei für Rundfunkgebühren/-beiträge die Besonderheit gilt, dass diese Information stets schriftlich und allein gegenüber der jeweiligen Rundfunkanstalt erfolgen kann (vgl. §§ 4 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, 7 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Die jeweilige Rundfunkanstalt, hier also der Beklagte, ist nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen anzustellen, ob eine Person noch als Rundfunkteilnehmer anzusehen ist. Es ist allein die Obliegenheit des Betreffenden, dies der Rundfunkanstalt anzuzeigen. Aus diesem Grund war der Beklagte auch nicht verpflichtet, nachzuforschen, ob die Gesellschaft noch besteht oder ob der Kläger noch als Gesellschafter firmiert. Der Beklagte muss dementsprechend auch die Abmeldung im Gewerberegister nicht gegen sich gelten lassen, da er nicht verpflichtet war, dieses Register einzusehen. Zusammenfassend haftet der Kläger damit aufgrund der Rechtsscheinhaftung als ausgeschiedener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für nach seinem Ausscheiden begründete Forderungen und zwar solange, wie dieser Rechtsschein andauert. Da der Beklagte erst im April 2013 rechtsverbindlich von dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft unterrichtet wurde, war der Kläger auch verpflichtet, bis März 2013 Rundfunkbeiträge/-gebühren zu entrichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Streitwert beträgt 162,62 €. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren/-beiträgen. Er betrieb zusammen mit einem Herrn C in A-Stadt einen Betrieb, der in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert war und dessen Firmenzweck die Verwertung und der Handel mit Autoteilen war. Auf den Namen dieser Gesellschaft waren zwei Rundfunkgeräte, eines am Standort und eines in einem beruflich genutzten Kraftfahrzeug, angemeldet. Mit Aufhebungsbeitrag vom 31. Dezember 2008 (Blatt 8 der Gerichtsakte) lösten der Kläger sowie Herr C die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 31. Dezember 2008 auf. In dem Aufhebungsvertrag heißt es, dass der Kläger aus dem Unternehmen ausscheide und Herr C das Unternehmen unter einem anderen Namen weiterführen werde. Mit Abmeldung vom 16. März 2009 wurde die Gesellschaft bei der Stadt A-Stadt abgemeldet. Dem Hessischen Rundfunk wurde zunächst weder das Erlöschen der Gesellschaft noch die Abmeldung aus dem Gewerberegister mitgeteilt. In der Folgezeit wurden die Gebühren jeweils gegen die Gesellschaft festgesetzt. Es ergingen diverse Mahnungen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 wandte sich der Hessische Rundfunk erstmals an den Kläger in Person unter seiner Privatanschrift und teilte mit, dass bis Ende 2012 Gebührenrückstände in Höhe von 222,69 € aufgelaufen seien. Beide Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hafteten gesamtschuldnerisch. Der Kläger wurde gebeten, mitzuteilen, ob der Betrieb aufgelöst worden sei oder unter anderer Firmierung weitergeführt werde. Ein gleichlautendes Schreiben ging an Herrn C. Mit Bescheid vom 5. April 2013 (Blatt 122 der Behördenakte) setzte der Hessische Rundfunk gegen den Kläger Rundfunkgebühren/-beiträge für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 in Höhe von 162,62 € fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. April 2013 Widerspruch ein. In der Begründung teilte er mit, dass das Unternehmen von Herrn C weitergeführt werde und er bereits am 31. Dezember 2008 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Vorgelegt wurden die Gewerbeabmeldung sowie der Aufhebungsvertrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 (Blatt 142 bis 145 der Behördenakte) wies der Hessische Rundfunk den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, der Kläger sei als Gesellschafter der GbR nach gesetzlichen Bestimmungen Rundfunkteilnehmer und damit zur Zahlung der Gebühren bzw. Beiträge verpflichtet. Die Gebührenpflicht habe auch nicht geendet. Sie ende mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden sei. Erstmals mit Widerspruchsschreiben vom 17. April 2013 habe der Hessische Rundfunk eine Mitteilung zur Abmeldung bekommen. Da eine rückwirkende Abmeldung von Rundfunkgeräten nicht möglich sei, könne für den festgesetzten Zeitraum von April bis Dezember 2012 keine Abmeldung vorgenommen werden. Die Rundfunkgebührenpflicht habe auch nicht mit Aufgabe des Gewerbes geendet. Erforderlich sei eine schriftliche Mitteilung mit Angaben zum Verbleib der Rundfunkgeräte. Allein die Gewerbeabmeldung reiche nicht aus. Ebenso wenig reiche die telefonische Mitteilung vom 5. Februar 2013 aus. Für den Zeitraum ab Januar 2013 bestehe eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen bis März 2013. Auch insoweit gelte, dass die Abmeldung erst mit Ablauf des Monats April 2013 wirksam geworden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde gegen Empfangsbekenntnis am 24. Juli 2013 zugestellt. Am 23. August 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Betrieb sei allein durch Herrn C fortgeführt worden. Eine Haftung für den Zeitraum April 2012 bis März 2013 könne dem Kläger nicht auferlegt werden. Über das Vermögen des Herrn C sei inzwischen auch ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Herr C habe bis zur wirksamen Beendigung der Selbständigkeit sämtliche ihn betreffenden Beträge ausgeglichen. Eine Inanspruchnahme des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Nachhaftung komme nicht in Betracht. Für Neuverbindlichkeiten aus dem Einzelunternehmen sei ausschließlich zuständig der Betreiber des Einzelunternehmens unter der Firma der GbR. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Gesellschafter einer GbR hafteten für Gesellschaftsverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch. Die Rundfunkgebührenpflicht sei trotz der Tatsache, dass das Gewerbe abgemeldet worden sei, nicht entfallen. Die Rundfunkgebührenpflicht ende mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies angezeigt werde. Eine Abmeldung sei erst mit Widerspruchsschreiben vom 17. April 2013 erfolgt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Juni 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten.