Urteil
1 K 1275/12.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2013:1210.1K1275.12.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über den Rechtsstreit entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO im schriftlichen Verfahren. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere wurde sie firstgerecht erhoben. Da nach § 182 HBG ein Vorverfahren nicht erforderlich war, richtet sich die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO, betrug also einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides vom 25. Oktober 2011. Diese Frist verlängerte sich jedoch gem. § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr, da das Regierungspräsidium Kassel die Klägerin fehlerhaft über die Klagefrist belehrt und eine Klagefrist von einem Jahr genannt hatte. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin eingehalten. Die Klage ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 100 von Hundert des Witwengeldes. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2011 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Zahlung des Witwengeldes ist § 22 Abs. 1 HBeamtVG. Danach ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 HBeamtVG ein Unterhaltsbeitrag ein Höhe des Witwengeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Einzelfalles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Unstreitig steht der Klägerin als so genannter nachgeheirateter Witwe, deren Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand und zu einem Zeitpunkt geschlossen worden ist, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze bereits erreicht hatte, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 HBeamtVG kein gesetzliches Witwengeld, sondern ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 HBeamtVG zu. Dieser bemisst sich nach dem gesetzlichen Witwengeld, beträgt also gemäß § 20 Abs. 1 HBeamtVG 55 von Hundert des Ruhegehalts nach § 14 HBeamtVG, das der Verstorbene erhalten hat. Vorliegend war dieses zutreffend berechnete Witwengeld nach § 22 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG um 25 von Hundert aufgrund der Ehedauer von unter einem Jahr zu kürzen, da besondere Umstände vorliegen, die eine solche Kürzung rechtfertigen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der besonderen Umstände des Falls handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist anhand von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für das BeamtVG (im Folgenden BeamtVGVwV) näher konkretisiert worden, um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten und eine Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG herbeizuführen. Die Gerichte sind jedoch an diese Verwaltungsvorschriften nicht gebunden, sondern haben einen uneingeschränkten eigenständigen Prüfungsauftrag. Die vom Beklagten vorgenommenen Kürzungen des der Klägerin dem Grunde nach zugebilligten Unterhaltsbeitrages entsprechen der Rechtslage und tragen den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfolgt der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Einzelfallumstände den Zweck, dem Dienstherrn eine ihm unzumutbare oder eine aus fürsorgerischen Gründen nicht gebotene Übernahme der Versorgung der nachgeheirateten und selbst nicht alimentationsberechtigten Witwe zu ersparen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – II C 46.6 -, juris). Dabei ist im vorliegenden Fall vor allem auf die Dauer der Ehe abzustellen, welchen vom Gesetzgeber im Rahmen von § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und 2 HBeamtVG besondere Bedeutung beigemessen wird. Daraus lässt sich in diesem Zusammenhang der allgemeine Grundsatz ableiten, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers eine Ehedauer von unter einem Jahr sowie die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte, besondere Umstände des Beamtenversorgungsrechts darstellen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 A 115/12 -, juris). Dies entspricht auch der Regelung in den BeamtVGVwV, die von dem Beklagten zutreffend angewandt wurden. Danach ist gem. Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren eine Minderung von 5 von Hundert des gesetzlichen Witwengeldes für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr vorzunehmen. Dies gilt jedenfalls in Fällen nach Tz. 22.1.4 BeamtVGVwV, in denen die Ehe länger als zwei Jahre gedauert hat oder im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten besondere Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer eine vollständige Versagung des Anspruchs nicht sachgerecht und angemessen erscheint. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin über das langjährige eheähnliche Verhältnis zum Verstorbenen und die unvorhersehbaren Umstände seines Todes kann demnach vorliegend zwar zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe handelte und daher keine volle Versagung angemessen war (vgl. Brinktrine/Rauscher in Kugele, BeamtVG Kommentar, Münster 2011, § 19 BeamtVG Rn. 11), jedoch ändert dies nichts an der Befugnis des Beklagten, eine anteilige Minderung für jedes fehlende Jahr nach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmen. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass der Beklagte dabei die besonderen Einzelfallumstände verkannt hat. Die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin aufgrund eines unvorhersehbaren Unfalls verstarb, rechtfertigt allein keine Notwendigkeit, von den vorgesehenen Minderungsgrundsätzen abzuweichen. Demnach hat der Beklagte zu Recht eine Minderung um insgesamt 25 von Hundert vorgenommen. Diese Kürzung steht sowohl im Einklang mit den gesetzeskonkretisierenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG als auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Auch ist die Anrechnung der Einkünfte der Klägerin rechtlich fehlerfrei erfolgt. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 HBeamtVG sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen. Die Klägerin rügt zu Unrecht, dass es sich bei einer Alterspension weder um Erwerbseinkommen, noch um Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 HBeamtVG handele. Diese Rechtsauffassung ist deshalb nicht zutreffend, weil die Definition des § 53 Abs. 7 HBeamtVG, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt, ausschließlich auf die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbseinkommen bei Versorgungsbezügen i.S.d. § 53 HBeamtVG Anwendung findet. Im Rahmen anderer Leistungen ist § 53 Abs. 7 HBeamtVG nur dann anwendbar, wenn ausdrücklich auf ihn verwiesen wird, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblatt, Stand: Januar 2013, § 53 BeamtVG Rn. 175 m.w.N.). Im Rahmen des § 22 Abs. 1 HBeamtVG gelten vielmehr umfassendere, nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichtete Definitionen der Begriffe „Erwerbseinkommen“ bzw. „Erwerbsersatzeinkommen“. Danach kann es sich bei den im Rahmen des § 22 Abs. 1 HBeamtVG anzurechnenden Einkünften nach dem Schutzzweck der Norm um Versorgungseinkommen jeder Art handeln, was nicht nur Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, sowie Vermögens- oder Nutzungseinkommen beinhaltet, sondern insbesondere auch ein eigenes Ruhegehalt oder eine eigene Sozialversicherungsrente umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 -, Buchholz 239.1 § 22 Nr. 6; Fürst/Bachmann/Bauschke, Beamtenrecht des Bundes, der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Teil 3 a – BeamtVG, Berlin 2010, O § 22 Rn. 9). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags. Dieser hat keinen Alimentationscharakter, sondern erfüllt lediglich eine Auffüllungsfunktion bis zur Höhe des gesetzlichen Witwengeldes und ist für Härtefälle geschaffen, in denen aufgrund des fehlenden Anspruchs auf gesetzliches Witwengeld (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 HBeamtVG) ein Versorgungsengpass der Witwe entsteht (Fürst, Komm. BeamtVG a.a.O. Rn. 9). Zum Schutz der Witwe soll gewährleistet werden, dass die ihr nach dem Tod des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe derjenigen Versorgungsbezüge zurückbleiben, die sie als Witwe mit Anspruch auf Witwengeld erhielte (VG des Saarlandes, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 2 K 2430/10). Durch die Anrechnung der Einkünfte der nachgeheirateten Witwe wird vom Gesetzgeber die Nachrangigkeit des Unterhaltsbeitrags gegenüber ihrer anderweitigen wirtschaftlichen Absicherung zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 – 2 C 27/81). Es handelt sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine vom Dienstherrn des verstorbenen Beamten aufgrund seiner nachwirkenden Fürsorgepflicht gewährte Leistung, die dem Dienstherrn erspart werden soll, soweit diese Versorgung aus fürsorgerischen Gesichtspunkten nicht notwendig ist (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 7. September 1998 – 13 VG 5019/96). Ausgehend von dieser Zweckrichtung des § 22 Abs. 1 S. 2 HBeamtVG ist eine in Österreich bezogene Alterspension nicht anders zu behandeln als ein Rentenbezüge nach deutschem Recht, denn auch Bezüge aus dem Ausland stehen der Witwe zur Verfügung und mindern damit einen ansonsten auftretenden Versorgungsengpass. Die österreichische Alterspension ist demnach auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Die Anrechnung ist auch in angemessener Höhe zu erfolgt. Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich wiederum um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung von Art und Herkunft der jeweiligen Einkünfte zu konkretisieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1984 – 2 C 51/81 -, juris). Zutreffend hat der Beklagte hier die Regelung der Tz. 22.1.11.2 BeamtVGVwV angewandt, wonach der Unterhaltsbeitrag in Fällen, in denen der Witwe Versorgungsleistungen aus eigenem Recht zustehen, bis zur Höhe von 30 von Hundert der Mindestwitwenversorgung gemindert werden kann. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Anrechnung des Erwerbseinkommens der Klägerin ist im Rahmen des zu prüfenden Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 25. Oktober 2011 nicht vorgenommen worden und daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht von Belang. Hierauf kommt es nicht an, weil auch ohne die Anrechnung des Erwerbseinkommens der Klägerin kein Unterhaltsbeitrag zusteht. Auch ist die Anrechnung der durch die Scheidung des verstorbenen Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaft der Klägerin in Höhe von 1.229,59 € rechtmäßig; die Berechnung des Betrags ergibt sich aus § 57 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG. Zusammenfassend ist die Klage damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert beträgt 49.131,36 €. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188 f, noch zur alten, aber wortgleichen Fassung des GKG) ist der 24-fache Monatsbetrag der Differenz zwischen gewährten und begehrten Versorgungsbezügen als Streitwert (sog. Teilstatuswert) anzusetzen. § 42 Abs. 3 GKG ist nicht anwendbar, denn dieser greift nur dann ein, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Verwaltungsakt ist, der unmittelbar die Zahlung eines bezifferten Geldbetrages zum Gegenstand hat. Da die Klägerin die Bewilligung des ungekürzten Unterhaltsbetrags begehrt, der gem. § 22 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG sich nach der Höhe des Witwengeldes berechnet, hat das Gericht den Monatsbetrag von 2.047,14 € in Ansatz gebracht und diesen mit 24 multipliziert. Die Klägerin begehrt als Witwe eines Landesbeamten die vollumfängliche Gewährung eines Unterhaltsbeitrags. Die am 9. Juli 1949 geborene Klägerin ist verwitwet. Sie war seit dem 8. Januar 2011 mit dem inzwischen verstorbenen Herrn C, geboren am 26. Juni 1944, verheiratet. Dieser erlitt nach weniger als einem Ehejahr am 11. Juli 2011 einen tödlichen Verkehrsunfall. Der Ehemann war deutscher Staatsangehöriger. Bis zum Jahr 2006 war er Ordinarius an der Goethe-Universität in Stadt D und bezog seit seiner Emeritierung im Jahr 2005 ein Ruhegehalt vom Beklagten. Die Klägerin bezieht seit Erreichen ihrer Altersgrenze eine Alterspension von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 2.000,98 € brutto (Bl. 19 der Gerichtsakte); darin enthalten ist eine Höherversicherung. Es werden 14 Monatspensionen ausgezahlt. Die Klägerin ist ferner als außerordentliche Professorin an einer Universität in Stadt E beschäftigt. Ihr werden derzeit 14 Monatsgehälter gezahlt; die Gehaltsbezüge belaufen sich auf 93.825 € brutto/Jahr (Bl. 93 der Gerichtsakte). Zudem steht ihr grundsätzlich ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu (Bl. 77 der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 nahm das Regierungspräsidium Kassel die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin vor (Bl. 20 der Gerichtsakte). Darin bewilligte der Beklagte einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 HBeamtVG in Höhe von 75 von Hundert des gesetzlichen Witwengeldes. Der Beklagte versagte die verbleibenden 25 von Hundert des Beitrags aufgrund der Ehedauer von unter 5 Jahren, indem er für jedes angefangene an fünf Jahren Ehedauer fehlende Jahr jeweils 5 von Hundert in Abzug brachte. Weiterhin fand eine Anrechnung der österreichischen Alterspension auf den Unterhaltsbeitrag statt, sowie eine weitere Kürzung aufgrund von Rentenanwartschaften, die zugunsten des Ehepartners nach Durchführung der Scheidung seiner ersten Ehe begründet worden waren (Bl. 22 f. der Gerichtsakte). Unberücksichtigt bei dem zu kürzenden Betrag blieben das Erwerbseinkommen der Klägerin, sowie die zusätzlich aus Österreich bezogenen 13. und 14. Monatspensionen. Im Ergebnis wurde nach Anrechnung der vorzunehmenden Kürzungsbeträge ein negativer Zahlbetrag ermittelt, so dass kein Versorgungsbezug gezahlt wurde. Am 23. Oktober 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, ein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe des vollen Umfangs des gesetzlichen Witwengeldes folge aus § 22 Abs. 1 HBeamtVG. Danach sei in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 HBeamtVG der Witwe eines Beamten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des gesetzlichen Witwengeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigten. Dabei seien Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen. Es sei ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 HBeamtVG gegeben; die Klägerin habe keinen Anspruch auf Witwengeld, da ihre Ehe erst im Januar 2011 geschlossen worden sei, als ihr Ehemann mit 66 Jahren bereits in Ruhestand getreten war. Ferner entspreche der zu gewährende Unterhaltsbeitrag der Höhe des Witwengeldes, welches nach § 20 Abs. 1 HBeamtVG 55 von 100 des Ruhegehalts betrage, das der Verstorbene erhalten habe. Weiterhin trägt die Klägerin vor, es seien keine Gründe für eine volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags ersichtlich. Zwar belaufe sich ihre Arbeitszeit als außerordentliche Professorin in Stadt E auf etwa 23 Wochenstunden, woraus sich ein monatliches Erwerbseinkommen von 6.344,87 € brutto ergebe, wobei 14 Monatsgehälter ausgezahlt würden. Trotzdem liege kein Grund für die teilweise Versagung ihres Unterhaltsanspruches vor. Es sei auch kein Versagungsgrund in der verhältnismäßig kurzen Ehedauer von etwa einem halben Jahr zu sehen. In § 22 Abs. 1 HBeamtVG sei keine Kürzung des Anspruchs um 5 von 100 für jedes an 5 Ehejahren fehlende Jahr vorgesehen, wie es etwa in § 20 Abs. 2 HBeamtVG der Fall sei. Vielmehr entspreche es dem gesetzgeberischen Willen, anstelle einer pauschalisierten Kürzung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Nach Auffassung der Klägerin sprächen diese vorliegend gegen eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages, da die Ehegatten bereits seit 2005 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen gelebt hätten und beide nur deshalb an einem früheren Eheschluss gehindert gewesen seien, da der Ehemann der Klägerin ein Scheidungsverfahren durchlaufen habe, das sich über 7 Jahre erstreckt habe und erst im November 2010 abgeschlossen worden sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Ehe allein aufgrund eines tödlichen Verkehrsunfalls beendet worden sei. Dies sei bei der vorzunehmenden Betrachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass ihre Alterspension in Höhe von 1.748,22 € angerechnet worden sei; diese sei jedoch ihrer Rechtsansicht nach jedoch weder als Erwerbseinkommen, noch als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 HBeamtVG zu betrachten und könne daher nicht entsprechend angerechnet werden. Vielmehr seien als Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, einschließlich Abfindungen, sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus dem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft zu verstehen. Nicht als Erwerbseinkommen anzusehen seien Aufwandsentschädigungen oder Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten i.S.v. § 80 Abs. 1 Ziff. 1 HBeamtVG entsprächen (§ 53 Abs. 7 Satz 1, 2 HBeamtVG). Als Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Abs. 7 Satz 3 HBeamtVG seien Leistungen anzusehen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass auch keine Anrechnung der Alterspension nach § 55 HBeamtVG vorgenommen werden könne. Eine österreichische Rente werde vom Sinn und Zweck der Vorschrift nicht erfasst, da sie von keiner deutschen öffentlich-rechtlichen Einrichtung gewährt werde; es solle vielmehr zu keiner doppelten Inanspruchnahme von Geldern aus deutschen öffentlich-rechtlichen Kassen kommen. Vorliegend falle eine ausländische Alterspension jedoch nicht darunter, da die Klägerin diesen Anspruch aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich erworben habe. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass auch ihr derzeitiges Erwerbseinkommen nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sei, da es sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 80 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 53 Abs. 7 HBeamtVG handele. Auch eine teilweise Anrechnung sei als unangemessen zu bewerten, da ein freiwilliges berufliches Engagement vorübergehender Natur jenseits der erreichten Altersgrenze nicht zu einer Benachteiligung durch Kürzung des Unterhaltsbeitrags führen dürfe. Die Klägerin beantragt, ihr unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. Oktober 2011 ab dem 1. August 2011 einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 HBeamtVG in Höhe von 100 von 100 des gesetzlichen Witwengeldes zu bewilligen, wobei die von ihr bezogene Alterspension der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt nicht angerechnet wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt der Beklagte seine im Bewilligungsbescheid dargelegten Rechtsansichten und führt vertiefend aus, dass die österreichische Alterspension gemäß § 22 HBeamtVG unter Berücksichtigung des anrechnungsfreien Betrags in Höhe von 30 von Hundert des Mindestwitwengeldes in Abzug zu bringen sei. Ferner habe nach Auffassung des Beklagten eine Kürzung nach § 57 HBeamtVG in Höhe von 55 von Hundert des Kürzungsbetrags des verstorbenen Ehemannes als Versorgungsurheber stattzufinden (Bl. 22 der Gerichtsakte). Der Klägerin sei bereits entgegen gekommen worden, indem bislang die Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung (Bl. 77 der Gerichtsakte) noch keine Berücksichtigung gefunden habe, da die Klägerin den Rentenbescheid bis zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht vorgelegt habe. Ferner macht der Beklagte geltend, dass selbst bei Zugrundelegung eines Unterhaltsbeitrags in voller Höhe des Witwengeldes eine Kürzung auf Null hätte vorgenommen werden müssen, weil das anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen der Klägerin und der Kürzungsbetrag aufgrund der Rentenanwartschaft des Ehemannes gemäß § 57 HBeamtVG den Betrag des Witwengeldes trotzdem überschritten hätten. So käme es bereits ohne Berücksichtigung der Hinterbliebenenrente der Klägerin zu einem negativen Saldo. Dies gelte erst recht, wenn als zu kürzende Positionen die bisher nicht eingerechneten Sonderzahlungen der österreichischen Versicherungsanstalt sowie die von der Klägerin vorgetragenen zusätzlichen Bezüge in Gestalt eines 13. und 14. Monatsgehalts berücksichtigt würden. Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass konkrete gesetzliche Vorgaben zum Erfordernis der angemessenen Berücksichtigung bewusst unterblieben seien, um den zuständigen Verwaltungsbehörden eine Prüfung anhand des Einzelfalls zu ermöglichen. Ferner sei es Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags, einen Härteausgleich zu gewähren; die Fürsorgepflicht des Dienstherrn finde dabei in solchen Fällen seine Grenze, in denen der Unterhaltsberechtigte sich bereits selbst aus anderen Einkünften ausreichend versorgen könne. Dies sei vorliegend der Fall, da die Klägerin durch Bruttoeinkünfte von ca. 6.000 € ausreichend wirtschaftlich abgesichert sei; es sei keine dem Schutzzweck des § 22 Abs. 1 BeamtVG entsprechende Bedürftigkeit ersichtlich. Schließlich vertritt der Beklagte die Auffassung, es handele sich bei einer Anrechnung im Sinne von § 22 Abs. 1 HBeamtVG nicht um Kürzungen nach §§ 53 ff HBeamtVG, sondern um eine einzelfallorientierte Bedarfsberechnung. Die Beteiligten haben übereinstimmend mit jeweiligen Schriftsätzen vom 31. Oktober 2012 und 14. November 2012 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 8. April 2013 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die Gerichts- und Behördenakten.