Urteil
2 K 2430/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:1206.2K2430.10.0A
4mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei den „besonderen Umständen des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SBeamtVG (juris: BeamtVG SL 2008) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.(Rn.29)
2. Der objektive Befund, dass ein Ehemann weder hochbetagt noch todkrank war, spricht dagegen, dass bei der Eheschließung die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand.(Rn.37)
3. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „angemessenen“ Umfangs ist dahin auszulegen, dass er eine Berücksichtigung der Art und Herkunft der Einkünfte verlangt, so dass besondere Gründe, aus denen von der Anrechnung bestimmte Einkünfte ganz oder teilweise abgesehen werden kann, sich aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergeben müssen.(Rn.49)
Tenor
1. Unter Abänderung der Bescheide vom 21.09. und 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 01.07.2010 einen Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung wegen der Ehedauer von unter fünf Jahren zu gewähren.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den „besonderen Umständen des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SBeamtVG (juris: BeamtVG SL 2008) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.(Rn.29) 2. Der objektive Befund, dass ein Ehemann weder hochbetagt noch todkrank war, spricht dagegen, dass bei der Eheschließung die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand.(Rn.37) 3. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „angemessenen“ Umfangs ist dahin auszulegen, dass er eine Berücksichtigung der Art und Herkunft der Einkünfte verlangt, so dass besondere Gründe, aus denen von der Anrechnung bestimmte Einkünfte ganz oder teilweise abgesehen werden kann, sich aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergeben müssen.(Rn.49) 1. Unter Abänderung der Bescheide vom 21.09. und 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 01.07.2010 einen Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung wegen der Ehedauer von unter fünf Jahren zu gewähren. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage hat nach Maßgabe des Urteilstenors Erfolg. Die Bescheide des Beklagten vom 21.09. und 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als damit eine Kürzung des Unterhaltsbeitrages um 15 % wegen der unter fünf Jahre bleibenden Dauer der Ehe vorgenommen wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen, soweit die Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin in Rede steht, sind die Bescheide rechtmäßig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist. Zu Recht hat der Beklagte die der Klägerin zustehende Hinterbliebenenversorgung an der Vorschrift des § 22 SBeamtVG ausgerichtet. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 -d.h. Eheschließung erst nach Eintritt des Beamten, der die Regelaltersgrenze bereits erreicht hatte, in den Ruhestand- kein Witwengeld, sondern ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Zutreffend hat der Beklagte zunächst ausgehend von dem Ruhegehalt des Verstorbenen und einem Witwengeld in Höhe von 55 % des Ruhegehaltes (multipliziert mit dem Faktor Witwengeld) einen Betrag in Höhe von 1.945,27 Euro für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages zugrunde gelegt und diesen Betrag sodann um 10 v. H. gekürzt. Diese Kürzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 SBeamtVG. Danach wird das Witwengeld in Fällen, in denen die Witwe mehr als 20 Jahre jünger war als der Verstorbene und aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen ist, für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert. Ausgehend von einem Altersunterschied von (angefangenen) 22 Jahren hat der Beklagte seiner weiteren Berechnung zu Recht ein um 10 % gekürztes Witwengeld und damit einen Betrag von 1.750,74 Euro zugrunde gelegt. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die von dem Beklagten auf der nächsten Berechnungsstufe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SBeamtVG vorgenommene weitere Kürzung um 15 %. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SBeamtVG ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Bei den „besonderen Umständen des Falles“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt; der zuständigen Behörde ist bei der Entscheidung, ob derartige Umstände vorliegen oder nicht, kein Ermessen eingeräumt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht etwa die besonderen Umstände des Falles ausnahmsweise eine in der Höhe dem Witwengeld entsprechende, ungekürzte Zahlung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen müssen. Der Gesetzgeber geht vielmehr umgekehrt von einer ungekürzten Zahlung aus und sieht lediglich eine Ausnahme dahingehend vor, dass abweichend vom Regelfall eine teilweise oder vollständige Versagung in Betracht kommt, wenn dem Dienstherrn die Versorgung der nachgeheirateten Witwe völlig oder teilweise erspart werden soll, da sie ihm nicht zuzumuten oder sonst aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 05.03.2007 -1 UZ 2909/06- Juris m.w.N. aus der Rspr. Die Klägerin hat die auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 1 SBeamtVG vorgenommene teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise in ihren Klageantrag aufgenommen; sie unterliegt mithin in vollem Umfang der Überprüfung durch das Gericht. Der Beklagte hat sich bei seiner Kürzung auf Teilziffer 22.1.6.1 der Verwaltungsvorschrift zum SBeamtVG gestützt. Danach ist der Unterhaltsbeitrag bei teilweiser Versagung in den Fällen der Teilziffer 22.1.4 bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren um 5 vom Hundert des gesetzlichen Witwengeldes für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr zu mindern. In Ziffer 22.1.4 heißt es, eine volle Versagung solle nicht ausgesprochen werden, wenn die Ehe länger als zwei Jahre gedauert hat oder im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten besondere Billigkeitsgründe vorliegen. In diesen Fällen kommt nach Ziffer 22.1.5.1 eine teilweise Versagung in Betracht. Zwar trägt der Wortlaut der Verwaltungsvorschriften die hier von dem Beklagten vorgenommene Kürzung um 15 % (drei Jahre x 5 %); die Verwaltungsvorschriften mögen auch grundsätzlich geeignet sein, einen einheitlichen Maßstab bei der Kürzung herbeizuführen. Primär hat jedoch eine Prüfung stattzufinden, ob tatsächlich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine teilweise Versagung geboten erscheint. Inhalt der Prüfung muss sein, ob nicht zumindest ausnahmsweise doch der Zweck der ehelichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft im Vordergrund gestanden hat und trotz der kurzen Ehedauer -hier ein Jahr und dreieinhalb Monate- nicht von einer – überwiegenden - Versorgungsabsicht der beteiligten Ehepartner ausgegangen werden kann vgl. VGH Kassel a.a.O. Zwar dürfte es der – von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen – allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass Eheschließungen unter den hier vorherrschenden Umständen jedenfalls in einer Vielzahl der Fälle in einer die teilweise Versagung eines Unterhaltsbeitrages rechtfertigenden Weise von der Absicht bestimmt sind, dem vermeintlich bedürftigen Partner eine finanzielle Versorgung zu sichern. Dass diese Absicht in dem zu entscheidenden Streitfalle im Vordergrund gestanden hat, vermag die Kammer den Umständen des Falles aber nicht zu entnehmen. Zwar ist zunächst zu sehen, dass die Klägerin lediglich über eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von brutto 928,16 Euro verfügte, wohingegen ihr über 20 Jahre älterer Ehemann ein deutlich höheres Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 bezog. Der Aspekt des Altersunterschiedes als solcher hat bei der vorliegenden Betrachtung aber schon deshalb auszuscheiden, weil er bereits im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SBeamtVG mit einer 10-prozentigen Kürzung zu Buche schlägt. Auch die Höhe der Ruhestandsbezüge hält die Kammer fallbezogen nicht für entscheidend. Zugunsten der Klägerin fällt nämlich ins Gewicht, dass ihr verstorbener Ehemann bei der Eheschließung gerade erst das 70. Lebensjahr vollendet hatte und zudem ausweislich der hausärztlichen Bescheinigung vom 30.08.2010 bei der Eheschließung „voll zurechnungsfähig und geschäftsfähig“ gewesen ist. Sein Allgemeinzustand sei nur mäßig reduziert gewesen. Zwar hat der Ehemann der Klägerin u. a. an einer bipolaren affektiven Störung, Kachexie und einer Alkoholkrankheit mit nutritivem Leberschaden gelitten. Ausweislich der in den Akten befindlichen Todesbescheinigung waren aber nicht diese Vorerkrankungen die unmittelbare Todesursache, sondern ein Myocardinfarkt/Sekundenherztod. Dementsprechend ist der Tod nach Einschätzung des Hausarztes „plötzlich und unerwartet“ gekommen. Bereits dieser objektive Befund, dass der Ehemann weder hochbetagt noch todkrank war, spricht dagegen, dass bei der Eheschließung die Versorgungsabsicht im Vordergrund gestanden hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach einem in den Verwaltungsakten befindlichen Schreiben ersichtlich zur Betreuerin bestellt war („Die Betreuung habe ich ja schon seit Mai 08“), den Kläger zumindest seit 2007 kannte und von daher durchaus auch in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit bestand, eine in die Eheschließung mündende persönliche Beziehung aufzubauen. Diese objektiven, gegen ein Überwiegen der Versorgungsabsicht sprechenden Umstände finden aus Sicht der Kammer in einem persönlichen Schreiben der Klägerin an den Beklagten ihre Bestätigung. Dort heißt es: „Sie fragten mich, ob ich denn gewusst hätte, dass mein Mann krank sei? Sicher wusste ich, dass er krank war, das bin ich auch, mal mehr - mal weniger; wer ist das nicht? Ist das ein Grund, jemanden nicht zu heiraten? Mein Mann war nicht schwer krank. Er hätte sicher noch 10 Jahre leben können. Nach der Reha ging es ihm sehr gut. Er konnte alles, was er wollte. Wir haben uns nicht, wie sie annehmen, wegen des Geldes geheiratet. Wir kennen uns schon einige Jahre und haben uns immer gut getan. Er hat mich und ich habe ihn geliebt, deshalb haben wir es gemeinsam geschafft. Es kann nicht sein, wenn sie sagen: Ich hätte meinem Mann nicht heiraten dürfen, weil er krank war, bald schon entwürdigend. Dass das Gesetz sich geändert hat, ist mir bekannt, aber ich möchte von ihnen keinen Verdacht ernten, dass ich meinen Mann nur geheiratet hätte, um mich zu bereichern. Wir standen bereits seit 2007 in einem legitimen Verhältnis. Dass es ihm zeitweise nicht gut ging, haben wir immer gut gemeistert.“ Nach allem mag die Absicht der Eheleute, die finanzielle Versorgung der Klägerin für die Zukunft zu verbessern, bei der Eheschließung eine Rolle gespielt haben, allerdings eine untergeordnete. Nach Überzeugung der Kammer stand vielmehr der Zweck einer ehelichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft im Vordergrund, zumal die Eheleute nach der Heirat auch eine gemeinsame Wohnung bezogen und eingerichtet haben (Adresse A-Straße). Ausweislich der Ehebescheinigung wohnten sie zuvor unter verschiedenen Anschriften in A-Stadt. Demnach liegen keine besonderen Umstände des Falles vor, die Anlass geben könnten, den Unterhaltsbeitrag wie geschehen um 15 % zu kürzen. Die Klage ist demnach in Höhe von 262,61 Euro begründet, so dass als Unterhaltsbeitrag vor der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen ein Betrag von 1.750,74 Euro (statt 1.488,13 Euro) zugrunde zu legen ist. Die von dem Beklagten vorgenommene Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin in Höhe von 658,11 Euro kann allerdings rechtlich nicht beanstandet werden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SBeamtVG sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen. Insoweit hat der Beklagte in dem Änderungsbescheid vom 12.10.2010 ausgehend von der Bruttorente der Klägerin (928,16 Euro) einen Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der Mindestwitwenversorgung von seinerzeit 900,17 Euro und damit 270,05 Euro in Abzug gebracht und so zu Recht einen Anrechnungsbetrag von 658,11 Euro ermittelt. Der der nachgeheirateten Witwe eines Ruhestandsbeamten in § 22 Abs. 1 Satz 1 SBeamtVG eingeräumte Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag soll lediglich gewährleisten, dass die nach dem Tode des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die sie als Witwe mit (alleinigem) Anspruch auf Witwengeld erhielte. Die über die allgemeinen Anrechnungsregeln hinausgehende Anordnung der Anrechnung von Einkünften der nachgeheirateten Witwe bringt den Nachrang des Unterhaltsbeitrags zum Ausdruck. Dieser ist keine alimentationsrechtliche Versorgung. Der Dienstherr darf vielmehr seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung als erfüllt ansehen. Der Unterhaltsbeitrag hat lediglich Auffüllungsfunktion. Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 21.10.1999 -2 C 41/98- juris. Als Witwe mit alleinigem Anspruch auf Witwengeld erhielte die Klägerin den in dem Änderungsbescheid ausgewiesenen Betrag von 1.750,74 Euro. Der abzüglich ihres Erwerbseinkommens errechnete Unterhaltsbeitrag von 830,02 Euro und die Bruttorente von 928,16 Euro ergeben in der Summe einen Betrag von 1.758,18 Euro. Die der Klägerin insoweit für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel bleiben mithin wirtschaftlich nicht hinter der Höhe des Witwengeldes zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Anrechnung der Rente nicht weiter vermindert und der Unterhaltsbeitrag somit erhöht werden. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass ihr letztlich aufgrund der weiteren Anrechnung des Versorgungsausgleichs nur ein geringer Betrag ausgezahlt wird, der zusammen mit ihrem sonstigen Einkommen ihren derzeitigen Bedarf nicht deckt. Angesichts der vorbezeichneten Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrags ist der unbestimmte Rechtsbegriff des „angemessenen“ Umfangs der Anrechnung dahin auszulegen, dass er eine Berücksichtigung der Art und Herkunft der Einkünfte verlangt, so dass besondere Gründe, aus denen von der Anrechnung bestimmte Einkünfte ganz oder teilweise abgesehen werden kann, sich aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergeben müssen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1989 -2 C 8/87- und Beschluss vom 03.03.2000 -2 B 6/00- juris. Der Eigenart der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin hat der Beklagte durch den Ansatz eines Freibetrags in Höhe von 30 vom Hundert des Mindestwitwengeldes ausreichend Rechnung getragen. Auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides kann im Übrigen Bezug genommen werden, insbesondere als darin ausgeführt ist, dass weder die §§ 53 ff SBeamtVG noch § 97 SGB VI vorliegend einschlägig sind. Die von dem Beklagten mit weiterem Bescheid vom 21.09.2010 vorgenommene Kürzung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 57 SBeamtVG um die von der früheren Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von 787,94 Euro monatlich ist unstreitig nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Dieser Bescheid ist vielmehr in Bestandskraft erwachsen. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 29.09.2010 der Kürzung zu ihren Lasten um den Versorgungsausgleich an die geschiedene Ehefrau ihres verstorbenen Mannes zunächst widersprochen. Allerdings hat sie mit weiterem Schreiben vom 04.10.2010 offenbar auf anwaltlichen Rat hin ihren Widerspruch nicht mehr aufrechterhalten und nur noch um erneute Prüfung gebeten. Widerspruch ist dann erst durch ihre früheren Anwälte eingelegt worden. Dass sich der Widerspruch auch auf den Bescheid hinsichtlich der Anrechnung des Versorgungsausgleichs erstrecken sollte, lässt sich den Anwaltsschreiben ihrer früheren Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Folglich geht auch der Widerspruchsbescheid nur auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 22 SBeamtVG ein. Gleiches gilt für das Klageverfahren, in dem der Beklagte lediglich als Erklärung für den geringen Auszahlungsbetrag an die Klägerin auf die Anrechnung des Versorgungsausgleichs hinweist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG und der danach maßgeblichen Bedeutung der Sache für die Klägerin mit dem pauschalierten zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Versorgung veranschlagt vgl. so auch Ziffer 4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327. Davon ausgehend wird der Streitwert für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung auf 15.794,64 Euro (658,11 Euro x 24) und ab der mündlichen Verhandlung auf 22.097,28 Euro (262,61 Euro + 658,11 Euro x 24) festgesetzt. Maßgebend sind die Beträge zum Zeitpunkt des Eingangs der Sache bei Gericht ungeachtet der im Verfahrensverlauf erfolgten Erhöhung des Betrages der Rentenanrechnung. Die Klägerin begehrt eine höhere Witwenversorgung. Die 1960 geborene Klägerin heiratete am 25.02.2009 den 1939 geborenen pensionierten Oberstudienrat… Letzterer war durch Urteil des Amtsgerichts… vom 26.04.2007 von seiner früheren Ehefrau geschieden worden. In dem Urteil waren zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des... Rentenanwartschaften zugunsten seiner früheren Ehefrau in Höhe von monatlich 1.353,86 Euro begründet worden, bezogen auf das Ende der Ehezeit, den 28.02.2006. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 10.06.2010. In einer von dem Beklagten angeforderten Erklärung zu ihren Einkünften teilte die Klägerin mit, sie beziehe wegen voller Erwerbsminderung eine Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 928,16 Euro. Auf die Aufforderung des Beklagten, wegen der kurzen Ehedauer zu den Umständen der Eheschließung Stellung zu nehmen, teilte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 09.09.2010 mit, die Todesursache ihres Ehemannes – ein Myocardinfarkt – stehe in keinem Zusammenhang mit seinen Vorerkrankungen. Die Vermutung, die Eheschließung sei erfolgt, um die Witwe versorgt zu wissen, sei damit entkräftet. Mit Bescheid vom 21.09.2010 gewährte der Beklagte der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 SBeamtVG. Nach den dem Bescheid beigefügten Anlagen 3 und 4 kürzte der Beklagte den Unterhaltsbeitrag für jedes Jahr, das die Ehe weniger als fünf Jahre gedauert hatte, um 5 % (insgesamt 15%), mithin 262,61 Euro, und rechnete die von der Klägerin bezogene Rente abzüglich eines Betrages von 30 v.H. der Mindestwitwenversorgung auf den Unterhaltsbeitrag an. Mit weiterem Bescheid vom 21.09.2010 kürzte der Beklagte die Hinterbliebenenbezüge der Klägerin ab dem 01.07.2010 bis auf weiteres gemäß § 57 SBeamtVG um 787,94 Euro. In dem Bescheid heißt es, die Begründung von Rentenanwartschaften zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau des verstorbenen Ehemannes der Klägerin habe für sie zur Folge, dass ihr Unterhaltsbeitrag von Beginn an zu kürzen sei. Mit eigenem Schreiben vom 29.09. 2010 widersprach die Klägerin der Kürzung zu ihren Lasten „um den Versorgungsausgleich an die geschiedene Ehefrau“. Mit weiterem Schreiben vom 04.10.2010 teilte sie mit, nach Besprechung mit ihrer Anwältin ändere sich ihr Widerspruch hiermit in eine Bitte um erneute Prüfung. Mit Anwaltsschreiben vom 14.10.2010 legte die Klägerin sodann gegen den Bescheid vom 21.09.2010 betreffend den Unterhaltsbeitrag Widerspruch ein. Zur Begründung heißt es, die Rente der Klägerin sei fehlerhaft angerechnet worden. Nur die Nettorente abzüglich eines sich aus § 97 SGB VI ergebenden Freibetrages und davon 40 % hätten angerechnet werden dürfen. Die weitere Berechnung werde nicht angegriffen. Mit Änderungsbescheid vom 12.10.2010 korrigierte der Beklagte den Betrag der Mindestwitwenversorgung und damit den Anrechnungsbetrag des Erwerbs-ersatzeinkommens in Anlage 4 auf 658,11 Euro, so dass sich ein Unterhaltsbeitrag von 830,02 Euro errechnete. Mit Anwaltsschreiben vom 20.10.2010 teilte die Klägerin mit, die Berichtigung sei zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der fehlerhaften Rentenanrechnung werde auf den Widerspruch vom 14.10.2010 verwiesen. Mit nochmaligem Anwaltsschreiben vom 28.10.2010 vertiefte die Klägerin ihren Einwand, ihr Erwerbseinkommen sei bei weitem zu hoch angerechnet worden. Die in den Vorschriften der §§ 53 ff. BeamtVG über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bezeichneten Voraussetzungen habe der Beklagte nicht beachtet Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Witwe aus einer Ruhestandsehe habe keinen Anspruch auf Witwengeld, sofern die Ehe geschlossen worden sei, nachdem der Verstorbene bereits das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe (sog. nachgeheiratete Witwe). Ihr stehe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SBeamtVG grundsätzlich ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag als Hinterbliebenenversorgung zu. Dieser Anspruch sei schwächer als ein Anspruch einer Witwe, die einen Ruhestandsbeamten vor Vollendung des 65. Lebensjahres geheiratet habe. Der Unterhaltsbeitrag stelle keine Alimentation dar, er gehöre auch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Andererseits handele es sich bei dem Unterhaltsbeitrag nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine von dem Dienstherrn des verstorbenen Beamten aufgrund seiner nachwirkenden Fürsorge gewährte Leistung. Dem Ruhestandsbeamten solle die Unsicherheit über die Versorgung seiner nachgeheirateten Ehefrau genommen werden. Der Unterhaltsbeitrag stehe der nachgeheirateten Witwe nicht uneingeschränkt zu. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen seien in angemessenem Umfang nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SBeamtVG anzurechnen. Bei dem Begriff der Angemessenheit handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag sei vom Gesetz von vornherein nur unter dem Vorbehalt der Anrechnung des eigenen Einkommens gewährt. Das gesetzliche Gebot der Angemessenheit lasse es aber im Allgemeinen nicht zu, dass die Einkünfte der Witwe voll angerechnet würden. Es verlange Berücksichtigung von Art und Herkunft dieser Einkünfte. Die Anrechnungsregelung müsse im Gesamtzusammenhang der beamtenrechtlichen Versorgung gesehen werden, innerhalb der dem Unterhaltsbeitrag eine nachrangige Stellung eingeräumt werde. Eine Berücksichtigung der höheren oder geringeren Bedürftigkeit der Witwe sei dem Beamtenversorgungsrecht für die Bestimmung der Versorgungshöhe fremd. In der Verwaltungsvorschrift zu § 22 Abs. 1 SBeamtVG sei die Anrechnung näher bestimmt. Ausgehend von dem Bruttobetrag der Rente seien bei Versorgungsleistungen aus eigenem Recht 30 v.H. der jeweiligen Mindestwitwengeldversorgung monatlich anrechnungsfrei. Danach reduziere sich der Anrechnungsbetrag vorliegend auf 658,11 Euro (928,16 Euro Bruttorente – 270,05 Euro Freibetrag). Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs auf die §§ 53, 55 SBeamtVG verwiesen habe, fänden diese schon tatbestandsmäßig keine Anwendung. Ebenso wenig relevant sei § 97 SGB VI, da es sich bei dem Unterhaltsbeitrag nicht um eine Sozialleistung handele. Gegen den am 22.11.2010 zur Post gegebenen Bescheid richtet sich die am 22.12.2010 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vor, die Anrechnung ihres Erwerbsersatzeinkommens werde ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation im Einzelfall nicht gerecht. In ihrer Person lägen besondere Umstände vor, die eine vollumfängliche Anrechnung als unangemessen erscheinen ließen bzw. belegten, dass die Anrechnung der Rente gänzlich zu unterbleiben habe. Die von dem Beklagten herangezogene Verwaltungsvorschrift regele nur den Mindeststandard. Keinesfalls sei davon auszugehen, dass ohne Einzelfallprüfung das oberhalb des Sockelbetrages von 30 % liegende Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen sei. Ein Mindestmaß an Versorgungsleistung durch den Unterhaltsbeitrag sei aufgrund der radikalen Kürzung des Beklagten nicht mehr gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei in gewissem Maße auch die Bedürftigkeit der Klägerin zu prüfen. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin neben dem Nettobetrag ihrer Rente – zuletzt 851,37 Euro – einen Mietzuschuss für ihren zu 80 % schwerbehinderten Sohn in Höhe von 317,-- Euro erhalte und den erheblich gekürzten Unterhaltsbeitrag (zuletzt 32,80 Euro). Davon könne sie ihren Lebensunterhalt und den ihres behinderten Sohnes nicht bestreiten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 21.09. und 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 zu verpflichten, der Klägerin ab 01.07.2010 einen Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung wegen der Ehedauer von unter fünf Jahren und ohne Anrechnung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Rechtsstreit habe im Kern die Rechtsfrage zum Gegenstand, ob im Rahmen der Anrechnung einer eigenen Rente die persönliche Lebens- und Bedarfssituation der unterhaltsberechtigten Witwe zu würdigen sei. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SBeamtVG sei Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Zweck des Unterhaltsbeitrags sei die Vermeidung von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versage. Mit der über die allgemeinen Anrechnungsregelungen hinausgehenden Anrechnung von Einkommen der nachgeheirateten Witwe werde der Nachrang des Unterhaltsbeitrags zum Ausdruck gebracht. Er sei keine alimentationsrechtliche Versorgung und gestatte es, dass der Dienstherr von der Pflicht zur Alimentation der Witwe insoweit entlastet werde, als diese anderweitige Einkünfte erhalte. Bei dem Begriff der Angemessenheit handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem nach Art und Herkunft des Einkommens zu entscheiden sei und entsprechende Abzüge bzw. Freibeträge einzuräumen seien. Dies regele die Verwaltungsvorschrift in Tz. 22.1.11.2 dergestalt, dass bei Versorgungsleistung aus eigenem Recht 30 v.H. der jeweiligen Mindestwitwengeldversorgung anrechnungsfrei blieben. Diese Vorschrift sei hier unstreitig beachtet worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Berücksichtigung der individuellen Bedürftigkeit der Witwe dem Beamtenversorgungsrecht generell fremd und dies müsse erst recht für die rechtlich schwächer konzipierte Unterhaltsbeihilfe gelten. Der Unterhaltsbeitrag solle gerade nicht den gesamten Unterhaltsbedarf des Berechtigten sicherstellen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles und der eigentliche Grund für den geringen Auszahlungsbetrag an die Klägerin bestehe nicht in der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen, sondern liege vielmehr darin, dass gemäß § 57 Abs. 1 SBeamtVG ein Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 787,94 Euro abzuziehen sei. Diese versorgungsausgleichsbezogene Kürzung sei nach anderen Ruhens- Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften vorzunehmen. Sie sei damit isoliert von etwaigen Einkommensanrechnungen zu betrachten. Die Belastung durch den Versorgungsausgleich habe die Klägerin als Hinterbliebene des unterhaltspflichtigen Beamten unmittelbar zu tragen. Der Regelungszweck des § 57 SBeamtVG bestehe gerade darin, dass das private Risiko einer Scheidung und die damit verbundenen finanziellen Folgen beim Beamten selbst und nicht beim Dienstherrn und damit letztlich der Allgemeinheit liegen sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.