Urteil
1 K 868/11.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2012:0116.1K868.11.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Da die dienstliche Beurteilung als Maßnahme innerhalb des Beamtenverhältnisses als besonderes Gewaltverhältnis keinen Verwaltungsakt darstellt, handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage, die darauf gerichtet ist, dass der Beklagte selbst die dienstliche Beurteilung abändert bzw. durch eine neue ersetzt (so die ständige Rechtsprechung u.a. des Hess. VGH, z.B. Urteil vom 13. März 1991 - 1 UE 2507/89; vom 24. Mai 1989 - 1 UE 1270/84; vom 25. Oktober 1978 - 1 OE 93/75 -, ESVGH 29, 40, jeweils m.w.N.). Dass entgegen § 54 Abs. 2 BeamtStG kein Vorverfahren durchgeführt wurde, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Gemäß § 75 S. 1 VwGO ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig, da der Beklagte über den Antrag des Klägers auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung vom 29. März 2011 (von ihm bezeichnet als „Widerspruch“) ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat; Die Wartefrist des § 75 S. 3 VwGO (3 Monate) wurde eingehalten. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Beurteilung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile jeweils vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, S. 197 ff.; - 2 C 8.78 –BVerwGE 60, S 245 ff.) verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Denn die Entscheidung des Dienstherrn, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Aufstellung von Beurteilungen erlassen, dann sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Der in diesem Sinne begrenzten Nachprüfung hält die dienstliche Beurteilung vom 7. Februar 2011 stand. Die dienstliche Beurteilung vom 7. Februar 2011 ist zunächst verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften („Beurteilungsrichtlinien des Polizeipräsidiums Nordhessen“ vom 5. Januar 2011) wurden eingehalten. So wurde insbesondere die Beurteilung von dem zuständigen Erstbeurteiler erstellt und von dem Zweitbeurteiler in Bezug auf ein einheitliches Beurteilungsniveau überprüft, wie dies nach Ziffer 4.3. der Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. Soweit der Kläger behauptet, tatsächlich sei seine dienstliche Beurteilung maßgeblich durch den Zweitbeurteiler verantwortet worden, der auch die Beurteilungswerte vorgegeben habe, handelt es sich um eine rein spekulative Vermutung des Klägers, der hierzu einen offenen Brief des Personalrats als Beleg heranziehen möchte. Dort werden jedoch nur allgemeine, nach Auffassung des Personalrats in Einzelfällen vorhandene, Missstände aufgeführt, dass dies im Falle des Klägers ebenso gewesen sein soll, ist durch nichts belegt. Aus diesem Grund war das Gericht auch nicht gehalten, den pauschalen Behauptungen des Klägers nachzugehen. Auch wurde die dienstliche Beurteilung dem Kläger eröffnet und, da er seine Unterschrift verweigerte, ein entsprechender Vermerk aufgenommen (vgl. Ziffer 4.5., der Beurteilungsrichtlinien). Ferner fehlt auch nicht der nach Ziffer 4.6. der Beurteilungsrichtlinien erforderliche schriftliche Hinweis auf die fehlende Vergleichbarkeit zwischen vorherigen Beurteilungen. Soweit der Kläger rügt, dass das nach Ziffer VI.2. der Integrationsrichtlinien (Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung, StAnz. 2007, 2756 ff) erforderliche Mitarbeitergespräch, das vor Erstellung der Beurteilung hätte geführt werden müssen, nicht erfolgt sei, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass ein etwaiges Versäumnis Auswirkungen auf die angefochtene dienstliche Beurteilung gehabt haben könnte. Nicht jede Verletzung einer das Beurteilungsverfahren ordnenden Bestimmung hat die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge; vielmehr ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 ff; BAG, Urteil vom 18. November 2008, - 9 AZR - 865/07 -, NJW 2009, 1627 ) zu unterscheiden zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und solchen Verfahrensvorschriften, die sich auf das Beurteilungsverfahren auswirken können, was jeweils im Einzelfall festzustellen ist. Zu der erstgenannten Gruppe zählen regelmäßig solche Vorschriften, die ein Vorgespräch vor Erstellung einer dienstlichen Beurteilung anordnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008, - 2 A 10593/08.OVG, DÖV 2009, 211 ). Zweck eines Vorgesprächs ist es, im Interesse einer vollständigen, zutreffenden und sachgerechten Beurteilung eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen und damit die Wahrscheinlichkeit einer inhaltlich zutreffenden Beurteilung zu erhöhen. Ein Unterbleiben eines Vorgesprächs ist daher, ausgehend von dieser Zweckrichtung, nur dann von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung, wenn dadurch bewirkt wird, dass die Entscheidung sachlich-materiell nicht dem geltenden Recht entspricht. Dies ist jedoch vorliegend, wie noch zu erörtern sein wird, nicht der Fall. Die Beurteilung vom 7. Februar 2011 hält auch inhaltlich den für eine gerichtliche Nachprüfung geltenden Maßstäben stand. Sie ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, auch vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Beklagte von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Keinen Bedenken begegnen zunächst die mit Wirkung ab 5. Januar 2011 neu gestalteten Beurteilungsrichtlinien des Polizeipräsidiums Nordhessen einschließlich der dort neu eingeführten Festlegung von Richtwerten für die drei höchsten Notenstufen. Durch das Festlegen und Ausgestalten von Notensystemen und Beurteilungsmaßstäben in einer Richtlinie konkretisiert der Dienstherr seine Vorstellungen zur Beurteilung als "Akt wertender Erkenntnis" und bewegt sich somit weitgehend innerhalb des ihm eingeräumten fachlichen Beurteilungsspielraums, der sich gerichtlicher Nachprüfung entzieht. In diesem Rahmen ist es nach einhelliger, in Jahrzehnten gefestigter, verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197 sowie aus jüngster Zeit BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7/07 -, ZBR 2009, 196; Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 ff; ebenso Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss vom 24 November 1999, - 1 TZ 2467/99 -) insbesondere zulässig, Richtsätze für das anteilige Verhältnis der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilung als Konkretisierung der vom Dienstherrn gewollten Beurteilungsmaßstäbe festzulegen, sofern es sich um hinreichend große Verwaltungsbereiche handelt. Mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen die in Ziffer 4.1. der Beurteilungsrichtlinien des Polizeipräsidiums Nordhessen getroffenen Regelungen im Einklang. Insbesondere wurde darauf geachtet, dass hinreichend große und homogene Vergleichsgruppen gebildet werden. Eine hinreichende Gruppengröße ist erforderlich, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, a.a.O.). Gemäß Ziffer 4.2. der Beurteilungsrichtlinien soll eine Vergleichsgruppe mindestens 25 Bedienstete derselben Besoldungs- und Laufbahngruppe umfassen. Diese Anzahl ist ausreichend; nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48/07 -, BVerwGE 134, 59 ff m.w.N.) wird als Untergrenze für die Bildung von Vergleichsgruppen eine Zahl von 20 Bediensteten angesetzt. Dem Erfordernis der Homogenität wurde ebenfalls Rechnung getragen, so dass die von dem Beklagten neu eingeführten Richtwerte sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung halten und demzufolge nicht zu beanstanden sind. Die unter Ziffer 4.4 der Beurteilungsrichtlinien getroffenen Regelungen gewährleisten desweiteren auch ein sachgerechtes Verfahren bei der Durchführung des Gesamtvergleichs unter Beachtung der Richtwerte. So werden in einer Beteiligtenkonferenz die Erstbeurteiler durch die unmittelbaren Vorgesetzten der Beamten beraten, wobei bereits hier auf die Einhaltung der Richtwerte geachtet werden soll. Es folgen dann eine Beurteilungskonferenz sowie die abschließende Gesamtbeurteilungskonferenz unter Vorsitz der Behördenleitung. Dieses Verfahren gewährleistet zum einen die notwendige Transparenz, gibt zum anderen aber auch den Erst- und Zweitbeurteilern die notwendigen Einflussmöglichkeiten, um bei Einhaltung der Richtwerte eine größtmögliche Einzelfallgerechtigkeit sicherzustellen. Dass das Verfahren nicht eingehalten wird, ist eine schlichte Vermutung des Klägers, für die er keinen Beweis vorgelegt oder angeboten hat. Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, das der Kläger infolge der Einführung von Richtwerten eine "schlechtere" Gesamtnote erhält als zuvor. Dies kann die Einführung von Richtwerten zwangsläufig schon deshalb mit sich bringen, weil die Gesamtnote nun nicht mehr ausschließlich auf den individuellen Leistungen des Beamten beruht, sondern letztlich durch Faktoren bestimmt wird, die von ihm nicht beeinflussbar sind - nämlich dem allgemeinen Leistungsniveau aller Beamten einer Besoldungsgruppe. Eine solche "Verschlechterung" der Note trotz unverändertem Leistungsstand hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 26. Juni 1980 (- 2 C 13.79 -, a.a.O.) als Folge der Einführung von Richtsätzen ausdrücklich für zulässig gehalten und hierzu ausgeführt: „Der Dienstherr ist aber befugt, nach seinem Ermessen, die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern... Der Aussagegehalt der Noten ist dann zwar für die verschiedenen Beurteilungszeiträume unterschiedlich. Ausschlaggebend ist jedoch die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleichbleibender Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt. Eine solche Veränderung des Aussagegehalts der Noten bedeutet aber nicht ... eine gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßende rückwirkende Verschärfung der Leistungsanforderungen. Welche Leistungen der Dienstherr vom Beamten fordert, legt er nicht durch etwaige Beurteilungsrichtlinien oder gar erst durch die dienstliche Beurteilung fest, sondern - soweit nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung geschehen - durch die Gesamtheit allgemeiner und einzelner Weisungen für die dienstliche Tätigkeit des Beamten. Der Beamte ist verpflichtet, diesen Anforderungen nach besten Kräften soweit nachzukommen, wie es ihm bei der gebotenen vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) möglich ist unabhängig davon, welche Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung er für einen bestimmten Leistungsstand möglicherweise erwarten kann.“ Die zuletzt zitierten Ausführungen zeigen auch, dass es nicht willkürlich oder sachfremd ist, sondern sich innerhalb des dem Dienstherrn eingeräumten fachlichen Beurteilungsspielraums bewegt, dass die neu eingeführten Richtwerte nachträglich auch auf einen in der Vergangenheit liegenden Beurteilungszeitraum angewendet werden sollen. Denn ausschlaggebend ist - jedenfalls bei einer Notenbildung anhand von Richtwerten - nicht der Aussagewert der Note an sich, sondern ihre Aussage im Gesamtvergleich aller Beamten der entsprechenden Vergleichsgruppe. Auch für den konkreten Fall ergeben sich hinsichtlich der Anwendung und Auslegung der Beurteilungsrichtlinien vom 5. Januar 2011 keine Bedenken. Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung des Klägers willkürlich oder aufgrund sachfremder Erwägungen erstellt wurde. Ebenso wenig vermag das Gericht zu erkennen, dass bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung möglicherweise eine Befangenheit eines Beurteilers dazu geführt haben könnte, dass der Kläger ungerechtfertigterweise schlechter beurteilt wurde. Die nach Angaben des Klägers von Seiten des Zweitbeurteilers getätigten Äußerungen sind nicht ausreichend, um eine tatsächliche Voreingenommenheit des Zweitbeurteilers zu begründen. Nach der Rechtsprechung (vgl. OVG Rheinland-.Pfalz, Beschluss vom 25. September 2007 - 2 B 10693/07.OVG -, juris) reicht eine Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 21 HVwVfG nicht aus. Diese Vorschrift ist deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei einer dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Der Einwand der Befangenheit des Beurteilers greift damit nur dann durch, wenn sich aus den Behördenakten und dem Inhalt der Beurteilung der Schluss ziehen lässt, dass der Beurteiler nicht willens und in der Lage war, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Die Äußerungen, die der Zweitbeurteiler nach Angaben des Klägers gemacht haben soll, lassen diesen Schluss nicht zu. Gelegentliche erregte oder emotional gefärbte Äußerungen eines Beurteilers können, soweit nicht weitere Gesichtspunkte hinzutreten, keine Befangenheit begründen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 5 ME 117/07 - IöD 2007, 194). Weitere Umstände, aus denen sich aus der Beurteilung selbst oder dem Verfahren ergeben könnte, dass der Zweitbeurteiler sachfremde Erwägungen in seine dienstliche Beurteilung einbezogen haben könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen; hierfür finden sich auch keine Anhaltspunkte in den beigezogenen Akten. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, dass und ggf. inwieweit er durch den Zweitbeurteiler bei einzelnen Beurteilungsmerkmalen oder der Gesamtnote aus sachfremden Gründen benachteiligt wurde. Dies scheidet schon deshalb aus, weil der Zweitbeurteiler keine Änderung an der dienstlichen Beurteilung vorgenommen, sondern lediglich den Vorschlag des Erstbeurteilers mit dem Wort „Einverstanden“ bestätigt hat. Aus diesem Grund war das Gericht auch nicht gehalten, durch Beweiserhebung zu überprüfen, ob die dem Zweitbeurteiler zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich so erfolgt sind. Hierauf kommt es nicht an. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert beträgt 5.000,00 €. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Nr. 2, 52, 63 GKG. In Ermangelung näherer Anhaltspunkte hat das Gericht den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht. Der Kläger begehrt die Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung. Er steht in Diensten des Beklagten und versieht seinen Dienst als Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium Nordhessen. Mit Datum vom 7. Februar 2011 wurde der Kläger für den Beurteilungszeitraum 5. November 2009 bis 31. Januar 2011 dienstlich beurteilt. In der dienstlichen Beurteilung (Blatt 5 ff. der Behördenakte) wurde ein Leistungsgesamturteil von durchschnittlich 7,80 und ein Befähigungsgesamturteil von 8,00 vergeben. Unter Ziffer 4 (Gesamturteil) heißt es: „KHK A. war im Beurteilungszeitraum im Zentralkommissariat 20 als Sachbearbeiter und Teamleiter eingesetzt. Er war mit der Bearbeitung komplexer Wirtschaftsstrafverfahren betraut und kommt zu guten Ermittlungsergebnissen. In der Ermittlungsarbeit zeigt KHK A. ein hohes Maß an Organisationsgeschick, Koordinierungsfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft. KHK A. verfügt über ein hohes Fachwissen und er erledigt die ihm gestellten Aufgaben zur vollen Zufriedenheit.“ Die dienstliche Beurteilung, bei der zu 60 % die Leistungsbeurteilung und zu 40 % die Befähigungsbeurteilung einbezogen wurden, endet mit einer Gesamtpunktzahl von 7,88 und der Bewertungsstufe: "Die Leistungen und Befähigungen entsprechen voll den Anforderungen". Nachdem die dienstliche Beurteilung von dem Zweitbeurteiler bestätigt wurde, wurde sie dem Kläger am 10. März 2011 eröffnet. Am 29. März 2011 legte der Kläger "Widerspruch" gegen die dienstliche Beurteilung ein. In der Begründung trug er vor, er habe mit Erstaunen seine dienstliche Beurteilung zur Kenntnis genommen, es jedoch unterlassen, dieses beschämende Produkt hessischer Polizeiführungskultur auch noch mit seiner Unterschrift zu versehen. Die offensichtlich noch aus der Feder des ehemaligen Landespolizeipräsidenten Y stammenden neuen Manipulationsrichtlinien dienten erkennbar dazu, kritische Beamte herabzuwürdigen und alle anderen Beamten entsprechend zu warnen bzw. bereits ausreichend konforme Beamte in ihrem Verhalten zu bestätigen. Nach insgesamt etwa 33-jähriger dienstlicher Tätigkeit im Bereich der Wirtschaftskriminalität und Korruption habe er nun eine späte Würdigung seiner Arbeit zumindest für den Zeitraum vom 5. November 2009 bis 31. Januar 2011 erhalten, indem ihm attestiert worden sei, dass seine Leistung und Befähigung voll den Anforderungen entsprächen. Bei den insgesamt 23. Beurteilungen zwischen dem 1. Oktober 1978 und dem 4. November 2009, die Punktwerte von bis zu 13,66 Punkten enthalten hätten, müsse es sich somit um fatale Versehen gehandelt haben. Offensichtlich seien mit den seinerzeitigen Beurteilungen Vorgesetzte befasst gewesen, die nicht annähernd die fachliche und soziale Kompetenz der heutigen Vorgesetzten gehabt hätten. Bei der Beurteilung vom Februar 2011 seien mit Sicherheit seine umfangreichen dienstlichen Erfahrungen im Umgang mit korrupten Behörden und seine daraus resultierende kritische Begleitung seiner Vorgesetzten beim Polizeipräsidium Nordhessen angemessen berücksichtigt worden. Sicherlich sei auch registriert und gewürdigt worden, dass er insbesondere gegenüber den Staatsanwaltschaften in Kassel und Frankfurt am Main, gegenüber dem Personalratsvorsitzenden des Personalrats beim Polizeipräsidium Nordhessen und auch bei der Personalversammlung des Polizeipräsidiums Nordhessen im Mai 2009 in Anwesenheit des damaligen Staatssekretärs und heutigen Innenministers Rhein auf die seit Jahren andauernde systematische Demontage des ZK 20 in fachlicher, personeller und logistischer Hinsicht hingewiesen habe. Mit Datum vom 18. Mai 2011 nahm der Zweitbeurteiler Stellung zu der dienstlichen Beurteilung und führte zunächst aus, eine Stellungnahme durch den Erstbeurteiler EKHK C. sei derzeit aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankung nicht möglich. In der Stellungnahme des Zweitbeurteilers KD D. heißt es ferner, soweit der Kläger vortrage, seine bisherigen Beurteilungen seien besser ausgefallen, sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der neuen Beurteilungsrichtlinien eine Vergleichbarkeit mit vorherigen Beurteilungen nicht gegeben sei. Sachfremde Erwägungen hätten bei der Anfertigung der Beurteilung keine Rolle gespielt. Die Beurteilung sei anhand der gezeigten Leistungen sowie der festgestellten Befähigung des Klägers für das Amt erfolgt. Der Kläger befinde sich in der Vergleichsgruppe der nach A 11 eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und müsse sich damit mit den stellvertretenden Kommissariatsleiterinnen und Kommissariatsleitern, den Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleitern, den Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissaren vom Dienst sowie den Teamleiterinnen und Teamleitern vergleichen lassen. In diesem Vergleich sei der Kläger im Leistungsranking im unteren Drittel angesiedelt. Dies ergebe sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien und der sich daraus ergebenden Gesamtpunktzahl. Mit Vermerk vom 13. Juli 2011 teilte der Erstbeurteiler EKHK C. diese Ausführungen. Bereits vorher, am 1. Juli 2011, hat der Kläger Klage erhoben. Er bezieht sich auf seine vorangegangenen Beurteilungen und rügt, dass ein Grund für einen Leistungsabfall nicht erkennbar sei. Ferner fügte er eine Strafanzeige vom 31. März 2011 gegen verschiedene Mitarbeiter des Polizeipräsidiums Nordhessen bei (Blatt 7 der Gerichtsakte) sowie eine Bewerbung für einen Dienstposten als 1. Sachbearbeiter. Hinsichtlich der Beurteilungsrichtlinien trägt er vor, er halte an seiner Auffassung fest, dass es sich hierbei um "Manipulationsrichtlinien" handele. Dies sei damit begründet, dass durch die neuen Beurteilungsrichtlinien die Vergleichbarkeit mit früheren Beurteilungen aufgehoben werden solle. Damit wolle man größeren Spielraum für die Abwertung kritischer und damit missliebiger Beamter gewinnen. Ferner behauptet der Kläger, die Beurteilungswerte würden durch die Direktionsleitung, also durch KD D., vorgegeben und lediglich vom Erstbeurteiler EKHK C. geschrieben und mit einem verbalen Gesamturteil versehen. Dies sei rechtswidrig. Vielmehr müsse umgekehrt verfahren werden. Beurteilungen würden damit augenscheinlich taktisch vergeben und nicht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erstellt. Ferner habe der Zweitbeurteiler bei zwei Anlässen in den Jahren 2000 und 2010 dem Kläger gegenüber geäußert, er werde nicht mehr befördert bzw. er brauche sich in Zukunft nicht mehr zu bewerben. Der Kläger beantragt, die dienstliche Beurteilung vom 7. Februar 2011 abzuändern und dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung mit einer Gesamtnote zu erteilen, die sich zumindest auf dem Niveau der letzten Beurteilung des Klägers (12,22 Punkte) befindet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die dienstliche Beurteilung des Klägers sei recht- und zweckmäßig. Sie entspreche den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien. Die maßgeblichen Verfahrensvorschriften seien beachtet worden. Mit der Dienstvereinbarung vom 5. Januar 2011 sei ein neues Beurteilungsverfahren für die Behörde eingeführt worden. Ziel sei es gewesen, u. a. durch die Vorgabe von Richtwerten für die Bewertungsstufen des Gesamturteils eine Spreizung der Beurteilungswerte zu erreichen, um die Differenzierungsmöglichkeiten bei Personalentscheidungen zu verbessern. Dies habe zwangsläufig dazu geführt, dass das Beurteilungsniveau insgesamt gesunken sei und die Beurteilungswerte im Vergleich zu alten Beurteilungen deutlich niedriger lägen, ohne dass dem eine negative Veränderung des Leistungs- und/oder Persönlichkeitsbildes der Beurteilten zugrunde liegen müsse. Damit fehle es an einer Vergleichbarkeit von Beurteilungen, die bis Ende des Jahres 2010 erstellt worden seien, mit denen nach neuen Beurteilungsrichtlinien. Der Einwand des Klägers, er sei bislang besser beurteilt worden, sei damit unerheblich. Die Einführung von Richtwerten begegne keinen Bedenken. Die Richtwerte dienten der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen. Sie konkretisierten inhaltlich, was unter den einzelnen Leistungsstufen zu verstehen sei und gewährleisteten, dass auf den verschiedenen Dienststellen ein einheitliches Niveau verstanden werden könne. Starre Quoten seien nicht angewandt worden. Maßvolle Über- und Unterschreitungen der Richtwerte seien zugelassen worden. Sachfremde Erwägungen hätten im Übrigen bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers ebenfalls keine Rolle gespielt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichtsakte, Behördenakte sowie Personalakte des Klägers.