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Urteil

1 E 1967/01

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:1231.1E1967.01.0A
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Leitsätze
Kein Anspruch eines Beamten auf Mehrarbeitsvergütung, wenn Feizeitausgleich infolge Krankheit unmöglich war.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch eines Beamten auf Mehrarbeitsvergütung, wenn Feizeitausgleich infolge Krankheit unmöglich war. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 VwGO vorliegen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO) zulässig. Der Antrag des Klägers ist zwar nur auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtet, bedarf jedoch der Auslegung. Gemäß § 88 ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Kläger begehrt nach den Ausführungen in der Klagebegründung eindeutig einen finanziellen Ausgleich für die geleisteten Mehrarbeitsstunden. Den finanziellen Ausgleich kann er durch bloße Aufhebung der Bescheide - wie beantragt - nicht erreichen, vielmehr muss er neben der Aufhebung der ablehnenden Bescheide noch die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung einfordern. Aufgrund des eindeutig geäußerten Klagebegehrens legt das Gericht den Antrag des Klägers in dieser Hinsicht aus. Die Klage ist aber nicht begründet, der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Mehrarbeitsvergütung. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 85 Abs. 2 Satz 3 HBG. Nach dieser Norm können Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten, wenn eine vorrangig gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG zu gewährende Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Die Abgeltung der geleisteten Mehrarbeit war im vorliegenden Fall durch Dienstbefreiung nicht möglich, weil der Kläger dienstunfähig erkrankt war. Eine Erkrankung ist allerdings ein in der Person des Beamten liegender Grund, nicht aber ein dienstlicher Grund, vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.1985, 2 B 45/85, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 26. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Es kann an dieser Stelle dahinstehen bleiben, ob die Mehrarbeit des Klägers überhaupt rechtswidrig (wie es ein Schadensersatzanspruch voraussetzen würde) angeordnet wurde oder der Beklagte hierfür ein Verschulden trägt. Der Kläger hat jedenfalls einen im Rahmen des Schadensersatzrechts zu ersetzenden Schaden nicht erlitten. Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch den § 249 f. BGB zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 21.02.1991, - 2 C 48.88 -, BVerwGE 88, 60 m. w. N.). Der Umstand, dass der Kläger die Mehrarbeitsstunden entschädigungslos zu leisten hat, bedeutet zwar ein immateriellen Schaden - den Verlust an Freizeit -, nicht aber einen materiellen das heißt geldberechenbaren Schaden, vgl. BVerwGE 37, 21, 28 und 31, 33; BGHZ 69, 34, 36). Der Gesetzgeber hat die Vergütung von Mehrarbeit im Beamtenrecht ausdrücklich nur als sachlich und zeitlich begrenzte Ausnahme vorgesehen. Im Übrigen verbleibt es bei den Grundsätzen des Beamtenrechts, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft, wenn auch nach Maßgabe des Arbeitszeitrechts, zur Verfügung stellt, als Gegenleistung dafür Anspruch auf amtsangemessene Alimentation in Gestalt der Dienstbezüge hat und Mehrarbeit, soweit überhaupt, allein durch Freizeit ausgeglichen wird (BVerwG, Urt. v. 21.02.1991 a. a. O.). Durch die enge sachliche Begrenzung der vergütungsfähigen Mehrarbeit hat der Gesetzgeber einerseits den Willen zum Ausdruck gebracht, dass sonstige Mehrarbeit allein durch Freizeit ausgeglichen werden soll, und andererseits auch ein etwaiges finanzielles Interesse der betroffenen Beamten sind selbst an der Leistung weitergehender Mehrarbeit und an einer dazu führenden Diensteinteilung von vornherein und generell ausgeschlossen. Dabei muss es auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs verbleiben (entspr. BVerwG, Urt. v. 21.02.1991 a. a. O. zur zeitlichen Begrenzung der vergütungsfähigen Mehrarbeit). Der Hinweis des Klägers auf die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3494) geht fehl, weil die Verweisung des § 85 Abs. 2 Satz 4 HBG auf § 48 BBesG, der wiederum in seinem Abs. 1 Satz 1 auf die vorgenannte Verordnung weiterverweist, einen bereits bestehenden Vergütungsanspruch voraussetzt, das heißt nur bei vorliegender Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 Satz 3 HBG eingreift. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen aber nach den vorstehenden Ausführungen vorliegend gerade nicht vor. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision war abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzrevision) und des § 132 Abs. 2 Nr. 2 (Divergenzrevision) liegen nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die Fortbildung des Rechtes hat. Die zu entscheidende Rechtsfrage muss im Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Prüfungsgegenstand muss revisibles Recht sein. Die Rechtsfrage darf sich außerdem nicht ohne Weiteres schon aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt sein. Wie vorliegend geschehen, lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage der Mehrarbeitsvergütung für Beamte bei Unmöglichkeit eines Freizeitausgleichs aus dem Gesetz ohne Weiteres beantworten. Überdies weist der vorliegende Einzelfall zahlreiche Besonderheiten auf (an die geleistete Mehrarbeit anschließende Krankheit und danach sofortige Versetzung in den Ruhestand), die eine Bedeutung der Entscheidung über den vorliegenden Fall hinaus fernliegend erscheinen lassen. Für eine Divergenz ist nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Mehrarbeit. Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 01.07.1999 als Polizeioberkommissar im Dienste des Beklagten beschäftigt. Vom 12.08.1998 bis zu seinem Ausscheiden war er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Unter dem 29.04.1999 beantragte der Kläger bei der Polizeidirektion H. unter Hinweis auf sein bevorstehendes vorzeitiges Ausscheiden aus dem Polizeidienst die finanzielle Vergütung von 236,5 Mehrarbeitsstunden. Die Polizeidirektion H. teilte dem Kläger mit, dass von den geleisteten 277 Mehrarbeitsstunden 50 Stunden, die durch die Wahrnehmung von Gerichtsterminen entstanden seien, zur Auszahlung angewiesen würden. Die übrigen 277 Mehrarbeitsstunden seien durch den Regelschichtdienst entstanden und nach einem Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren vom 13.06.1995 - III B 11 - 8 h 14 - nicht auszahlungsfähig. Mit Bescheid vom 16.11.1999 bestätigte das Regierungspräsidium Kassel diese Entscheidung. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 10.12.1999 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 02.08.2001 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde angeführt, nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sei der Beamte verpflichtet, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft nach Maßgabe des Arbeitszeitrechts zur Verfügung zu stellen. Mehrarbeit werde, soweit überhaupt, vorrangig durch Freizeit ausgeglichen. Der Gesetzgeber habe in § 85 Abs. 2 Satz 3 HBG die Möglichkeit des Ausgleichs von Mehrarbeit durch finanzielle Vergütung lediglich aus Ausnahmefall zugelassen. Die vom Kläger geleisteten 227 Mehrarbeitsstunden seien zwangsläufig durch den von ihm zu versehenen Schichtdienst entstanden. Nach dem Erlass des Innenministeriums sei die Abgeltung von Schichtdienst bedingten Mehrarbeitsstunden durch finanzielle Vergütung unzulässig. Derartige Stunden dürften nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG lediglich durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Dieser Anspruch habe sich aber aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus dem aktiven Dienst nicht etwa in einen finanziellen Anspruch gewandelt. Nach § 85 Abs. 2 Satz 3 HBG i. V. m. der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte könne die Gewährung einer finanziellen Mehrarbeitsvergütung allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Erteilung von Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Krankheit sei ein in der Person des Beamten liegender Abwesenheitsgrund und damit kein Grund, der die entsprechende Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen unmöglich mache. Am 21.08.2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, der fragliche Erlass gehe auf die Verordnung der Mehrarbeitsentschädigung vom 26.04.1972 zurück, die in § 2 Abs. 2 klar besage, dass auch Mehrarbeit im Schichtdienst entschädigungsfähig sei. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung abgegolten werden könne, weil der Bedienstete nach Erwerb des Anspruchs auf Entschädigung bzw. Dienstbefreiung erkranke. Denn anderenfalls verlöre er praktisch eine geldwerte Leistung. Das sei verfassungsrechtlich bedenklich und werde seit Jahren auch in Polizeikreisen heftig diskutiert. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger wiederholt zunächst die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt weiter aus, dass entgegen der Ansicht des Klägers die Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 03.12.1998 Anwendung finde. § 2 Abs. 2 dieser Fassung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung finde jedoch ausschließlich für Beamte Anwendung, die nicht in § 2 Abs. 1 MVergV genannt seien. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 MVergV seien jedoch Beamte des polizeilichen Vollzugsdienstes aufgeführt. Der Kläger habe aber vor seiner Ruhestandsversetzung zweifelfrei den polizeilichen Vollzugsdienst angehört, so dass § 2 Abs. 2 MVergV nicht anwendbar sei. Bei § 2 Abs. 1 Nr. MVergV handele es sich um eine Ermessensvorschrift. Wann im Einzelnen sogenannte "messbare", das heißt finanzielle vergütungsfähige Mehrarbeit vorliege, sei auf länderebene durch diverse Einzelerlasse, so auch durch den Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 13.06.1995 konkretisiert worden. Danach seien die vom Kläger geleisteten schichtbedingten Mehrarbeitsstunden nicht finanziell vergütungsfähig. Der Anspruch des Klägers auf Ausgleich der mehr geleisteten Mehrarbeitsstunden durch Freizeitausgleich sei mit seinem Ausscheiden aus dem Dienst untergegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 04.02. sowie 13.02.2003 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 10.12.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.