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Urteil

1 K 3272/17.KS

VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:0916.1K3272.17.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die begehrte Sachleistungsbeihilfe im streitgegenständlichen Zeitraum für Aufwendungen, die anlässlich der medizinischen Versorgung ihrer Töchter angefallen sind, noch einen Anspruch auf einen höheren Beihilfesatz. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 30. September 2015 und 4. November 2015, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 28. März 2017, sind daher auch nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -). Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung sind die in Hessen anzuwendenden §§ 5 ff. HBeihVO in der Fassung des Artikels 6a des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291). Maßgeblich kommt es hier auf die Regelung des § 5 Abs. 5 S. 1 HBeihVO an. Dort heißt es: „Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, die keinen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag erhalten, die als Dienstordnungsangestellte keinen ermäßigten Beitrag entrichten oder die keinen Anspruch aus einem Teilkostentarif haben, gilt der nachgewiesene Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenversicherung, vermindert um gesetzliche Zuzahlungen, als beihilfefähige Aufwendungen.“ Zutreffend hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass den Töchtern der Klägerin keine Beihilfeansprüche aus dieser Norm zustehen. Zwar sind die krankheitsbedingten Aufwendungen der Töchter gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 5 S. 5, 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO grundsätzlich als Sachleistungen beihilfefähig, jedoch gehören die Töchter nicht zu dem nach § 5 Abs. 5 S. 1 HBeihVO berechtigten Personenkreis, da diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sondern als Bezieher von Halbwaisenrenten kraft Gesetzes krankenpflichtversichert waren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 b Ziff. a SGB V). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 5 Abs. 4 S. 4 HBeihVO. Danach sind berücksichtigungsfähige Angehörige von pflichtversicherten Beamten nicht verpflichtet, Sachleistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, vielmehr ist diesen Personen für die entstandenen Aufwendungen Beihilfe zu gewähren. Die Töchter der Klägerin gehören jedoch nicht zu dieser Personengruppe, denn sie sind nicht Angehörige eines pflichtversicherten Beamten, sondern aufgrund des Bezugs einer Rente selbst pflichtversichert. Unter die Regelung des § 5 Abs. 4 S. 4 HBeihVO fallen nur Angehörige eines pflichtversicherten Beamten, nicht jedoch selbst pflichtversicherte Personen, wie sich aus dem Wortlaut zweifelsfrei ergibt (vgl. Nitze, HBeihVO, Loseblatt, § 5 Rn. 49b). Gegen die gesetzliche Beschränkung der Sachleistungsbeihilfe in § 92 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 HBG auf freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es gibt schon allgemein keine spezielle oder aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) herzuleitende verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern oder deren Angehörigen für Krankheitsfälle u. ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen i. S. der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68 [77]). Selbst ein kompletter Ausschluss gesetzlich versicherter Beamtinnen und Beamten und deren Angehörigen von der Beihilfegewährung wäre mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 - BVerwGE 20, 44 [45 ff.]; Beschluss vom 16. Juni 1978 - 6 CB 50.78 - Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV S. 5; VG Darmstadt, Urteil vom 14. Juni 2006 – 5 E 2697/04 –,juris, jeweils m.w.N.), was auch dadurch bestätigt wird, dass – mit Ausnahme des Stadtstaates Hamburg seit kurzem – gesetzlich versicherte Beamte in keinem Bundesland und auch nicht im Bund Zuschüsse zu ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Auch lässt sich aus dem verfassungsrechtlich verankerten beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip nichts zugunsten der Klägerin herleiten, da dieses Prinzip allenfalls zu einer Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, nicht aber zu einer Ausweitung von Beihilferegelungen führen kann (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 14. Juni 2006 - 5 E 2697/04 - juris Rn. 17 m.w.N.). Ebenfalls keine Bedenken bestehen dahingehend, dass der Bemessungssatz der Beihilfe der Klägerin nicht um jeweils 5 % für jede ihrer Töchter erhöht wurde. Eine solche Erhöhung ist nach § 15 Abs. 1 S. 3 HBeihVO vorgesehen für berücksichtigungsfähige Angehörige i.S.d. § 3 Abs. 1 HBeihVO. Grundsätzlich zählen die Töchter zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen, da sie bei dem Familienzuschlag berücksichtigt werden und außerdem Halbwaisen sind (Nrn. 1 und 3 der Vorschrift). Jedoch greift vorliegend die Ausnahme des § 15 Abs. 2 Nr. 2a HBeihVO ein. Danach erhöht sich der Bemessungssatz nicht „2. wenn berücksichtigungsfähige Angehörige, mit Ausnahme der beim Ehegatten familienversicherten Kinder, a) aufgrund einer Beschäftigung, Berufsausbildung, Arbeitslosigkeit oder des Bezugs einer Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind …“ Dies ist bei den Töchtern der Klägerin der Fall, denn sie sind – wie bereits dargelegt – aufgrund des Bezugs des Halbwaisenrente in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie sind auch keine „beim Ehegatten familienversicherten Kinder“, so dass auch die Rückausnahme des § 15 Abs. 2 Nr. 2a HBeihVO nicht greift. Eine Familienversicherung liegt nach dem Tod des Vaters nicht (mehr) vor, vielmehr sind die Kinder aufgrund eigenen Rentenbezugs versichert. Eine über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung des § 15 Abs. 2 Nr. 2a HBeihVO ist nicht möglich, da die Regelung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Eine Erweiterung des Personenkreises ist auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes soll, wie sich aus dem gesamten Regelwerk des § 15 HBeihVO ergibt, immer, aber auch nur dann, erfolgen, wenn der Beamte für seine Angehörigen Aufwendungen für Erkrankungen tragen und ggf. durch eine private Krankenversicherung vorsorgen muss. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall, denn aufgrund eigener gesetzlicher Versicherung sind die Töchter der Klägerin vollumfänglich abgesichert; für eine zusätzliche Leistung des Dienstherrn aus Fürsorgegründen besteht also kein Anlass (so auch der Hess. VGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 – 2 UE 1360/90 – LaReDa zu dem vergleichbaren Fall einer Nichtberücksichtigung eines Ehegatten, der über eine eigene gesetzliche Krankenversicherung verfügt). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war entbehrlich, da die Klägerin die gesamten eigenen außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat. Die Klägerin ist als Beamtin im Hessischen Schuldienst beihilfeberechtigt. Sie ist verwitwet und hat zwei minderjährige Kinder, … A., geboren am 16. Februar 2005, und …… A., geboren am 28. Mai 2007. Beide Töchter erhalten seit dem Tod des Vaters ab dem 07. März 2012 eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 132,00 €. Zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Klägerin waren dieser und die gemeinsamen Töchter bei der IKK über die Klägerin freiwillig versichert. Mit Antragsformular vom 28. September 2015 beantragte die Kläger für sich und ihre Kinder Beihilfe für Gesamtaufwendungen in Höhe von insgesamt 1.794,79 €. Mit Bescheid des RP Kassel vom 5. November 2015 wurde lediglich Beihilfe in Höhe von 220,06 € gewährt. In der Begründung heißt es (Bl. 6 ff. der GA), der Beihilfebemessungssatz habe sich aufgrund des Halbwaisenbezugs der Töchter der Klägerin ab dem 7. März 2012 geändert. So würden für ambulante Leistungen jeweils 50 % und für stationäre Leistungen jeweils 65 % Beihilfe gewährt. Da die Kinder der Klägerin rentnerkrankenversichert seien, sei außerdem eine Sachleistungsbeihilfe mit Beginn der Rentnerkrankenversicherung nicht mehr möglich. Es könne sein, dass ab Versicherungswechsel der Töchter der Klägerin zu viel Beihilfe gewährt worden sei. Die Klägerin wurde zur Übersendung des ersten Halbwaisenrentenbescheids aufgefordert. Mit weiterem Beihilfeantrag vom 31. Oktober 2015 beantragte die Klägerin eine weitere Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 546,00 €. Mit Bescheid vom 13. November 2015 (Bl. 12 ff. der GA) wurde wiederum nur teilweise Beihilfe gewährt, nämlich in Höhe von 78,47 €. Die für die Töchter der Klägerin eingereichten Belege wurden nicht berücksichtigt. In der Begründung heißt es auch hier, dass aufgrund der Rentnerkrankenversicherung eine Sachleistungsbeihilfe für die Töchter nicht mehr möglich sei. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein, und zwar mit Schreiben vom 23. November 2015. Diese Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid des RP Kassel vom 28. März 2017 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, den Töchtern der Klägerin stehe keine Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) zu. Ein solcher Anspruch bestehe nur bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen. Dazu zählten die Töchter der Klägerin nicht, denn sie seien aufgrund des Bezugs von Waisenrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wegen der weiteren Begründung des Widerspruchsbescheids wird auf Blatt 18 bis 20 Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. März 2017 zu. Am 2. Mai, einem Dienstag, hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Zwar gelte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO, dass bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen grundsätzlich Aufwendungen nicht beihilfefähig seien, die dadurch entstünden, dass zustehende Sachleistungen nicht in Anspruch genommen würden. Dies gelte jedoch gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO nicht für Beamte sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige. Welche Personen berücksichtigungsfähig seien, regele wiederum § 3 HBeihVO. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO seien Halbwaisen berücksichtigungsfähig. Der Beklagte sei unter Verkennung der Rechtslage auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berücksichtigungsfähigkeit der Töchter auch bei der Berechnung des Bemessungssatzes ausgeschlossen sei. Auch hier müsse gelten, dass Halbwaisen gemäß § 3 HBeihVO berücksichtigungsfähig seien. Es spreche vieles dafür, dass hier die in § 15 Abs. 2 Nr. 2 HBeihVO geregelte Ausnahmekonstellation einschlägig sei. Damit hätte ein Beihilfebemessungssatz von 60 % festgesetzt werden müssen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 30. September 2015 und 4. November 2015 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 28. März 2017 zu verpflichten, der Klägerin unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 60 % Beihilfe zu gewähren und den Kindern der Klägerin Sachleistungsbeihilfe zu gewähren, 2. auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, gemäß § 5 Abs. 5 HBeihVO könne hinsichtlich der Aufwendungen der Töchter der Klägerin keine Beihilfe gewährt werden, da die Voraussetzung für eine Sachleistungsbeihilfe nicht vorlägen. Ein Anspruch stünde nur denjenigen Personen zu, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien. Dabei komme es auf die Töchter an, nicht die Klägerin selbst. Da die beiden Töchter eine Halbwaisenrente bezögen, seien sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 b Ziff. A SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und damit nicht freiwillig versichert. Entgegen der Ausführungen der Klägerin könne eine Beihilfe auch nicht gemäß § 5 Abs. 4 HBeihVO gewährt werden. Nach dieser Vorschrift würden die in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten grundsätzlich auf die Inanspruchnahme der Sachleistung verwiesen. Eine Ausnahme gelte nach § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO für Beamte sowie deren berücksichtigungspflichtige Angehörige hinsichtlich der Leistungen der Krankenversicherung, sodass diese die Sachleistung nicht in Anspruch nehmen müssten. Stattdessen sei ihnen für die hierdurch entstandenen Aufwendungen Beihilfe zu gewähren. Die beiden Töchter der Klägerin fielen jedoch nicht unter diesen Personenkreis. Sie seien weder selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beamte noch berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beamten. Ausgenommen seien nur Angehörige eines Pflichtversicherten, nicht aufgrund einer Rente selbst pflichtversicherte Angehörige. Auch sei der Beihilfesatz der Klägerin rechtmäßig festgesetzt worden, nämlich auf 50 %. Grundsätzlich zwar seien die Töchter der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 HBeihVO zwar berücksichtigungsfähig. Dies gelte jedoch nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 h HBeihVO nicht, wenn berücksichtigungsfähige Angehörige, mit Ausnahme der beim Ehegatten familienversicherten Kinder, aufgrund des Bezugs einer Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien. Die Töchter der Klägerin seien aufgrund des Bezugs der Waisenrente in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Rückausnahme „Mit Ausnahme der beim Ehegatten familienversicherten Kinder“ greife ebenfalls nicht ein. Die beiden Kinder seien nicht mehr beim Ehegatten familienversichert. Nach dem Tod sei die Familienversicherung entfallen. Dies entspreche auch dem Zweck der Regelung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Januar 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.