Urteil
2 UE 1360/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1208.2UE1360.90.0A
1mal zitiert
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, über die aufgrund der Einverständniserklärungen der Beteiligten vom 16. Dezember 1991 und 27. März 1992 gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag des Klägers müssen in der Sache ohne Erfolg bleiben. Weder ist nämlich dem Beklagten bei der Anwendung des maßgeblichen hessischen Beihilferechts ein Fehler unterlaufen, noch erweist sich die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a HBeihVO (Fassung 1979) -- jetzt: § 15 Abs. 2 Nr. 2 a HBeihVO in der seit dem 1. Oktober 1990 geltenden Fassung vom 11. Juli 1990 (GVBl. I S. 439) -- als unvereinbar mit höherrangigem Recht. Auf die zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen wird insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen mit folgender Maßgabe Bezug genommen (§ 130 b VwGO): Mit dem zum Gegenstand seines Hauptantrags gemachten Begehren, das beklagte Land zu verpflichten, ihm für die mit Antrag vom 19. Februar 1987 nachgewiesenen Aufwendungen eine Beihilfe von 55 v. H. (bei ambulanter Behandlung) bzw. von 70 v. H. (bei stationärer Krankenhausbehandlung) zu gewähren, kann der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil die Gerichte nicht befugt sind, ihm eine von § 13 (bzw. jetzt § 15) Abs. 2 Nr. 2 a in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 HBeihVO abweichende Bemessung der Beihilfe zuzusprechen. Wie das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Juni 1980 -- 6 C 19.79 --, BVerwGE 60 S. 212 ff., entschieden hat und der erkennende Senat ebenfalls vertritt, kann ein Beihilfeberechtigter nicht die Verpflichtung des Dienstherrn verlangen, daß für seine beihilfefähigen Aufwendungen ein höherer Bemessungssatz angewandt wird, als er in den Beihilfevorschriften festgelegt ist. Vielmehr kann das Gericht aufgrund seiner Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nur prüfen, ob die aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 92 Abs. 2 Satz 2 HBG erlassenen Beihilfevorschriften hinsichtlich der festgelegten Bemessungssätze den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzen und deshalb ungültig sind. Gelangt es hierbei zu dem Ergebnis, daß der hier umstrittene § 13 Abs. 2 Nr. 2 a HBeihVO wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig ist, so kann der Kläger nur erreichen, daß die Ablehnung einer über den -- nach seiner Auffassung ungültigen -- Bemessungssatz hinausgehenden Beihilfe aufgehoben wird; es ist dann Sache des Verordnungsgebers, durch Änderung der betreffenden Vorschrift der ihm erteilten Ermächtigung gerecht zu werden (BVerwG a. a. O. S. 214 f.). § 13 Abs. 2 Nr. 2 a HBeihVO in der hier maßgeblichen Fassung verstößt aber entgegen der Auffassung des Klägers weder gegen die einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage noch gegen Grundrechtsbestimmungen. Dies führt zur Erfolglosigkeit auch des vom Kläger weiterhin gestellten Hilfsantrags auf Neubescheidung. Insoweit ist in Ergänzung der zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen auf die Berufung noch klarzustellen, daß § 92 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HBG in der vorliegend anzuwendenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. November 1979 (GVBl. I S. 243) den Verordnungsgeber ausdrücklich dazu ermächtigte (und zugleich verpflichtete), bei der Bemessung der Beihilfe (1.) insbesondere den Familienstand, soweit keine Sachleistungen gesetzlicher Krankenkassen vorliegen, sowie (2.) das Krankenversicherungsverhältnis der berücksichtigungsfähigen Personen und (3.) die wirtschaftliche Lage des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen. Hieraus folgt ohne weiteres, daß das Gesetz eine Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes nicht schon, wie der Kläger meint, allein aufgrund des Familienstandes des Beihilfeberechtigten fordert und allenfalls bei bestimmten (von seiner Ehefrau jedoch nicht erzielten) Einkünften des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten eine derartige Erhöhung ausschließt. Vielmehr ergibt sich aus dieser Regelung zugleich, daß der Verordnungsgeber auch bei verheirateten Beihilfeberechtigten die Beihilfe einschränkend danach bemessen darf, ob (und ggf. welche) Krankenversicherungsverhältnisse der "berücksichtigungsfähigen Personen" bestehen; zu diesem Personenkreis gehören nicht etwa nur Kinder, sondern -- selbstverständlich -- auch die Ehegatten der Beihilfeberechtigten. Wenn demzufolge die HBeihVO bei zugunsten des Ehegatten bestehender Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner von einer Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes der dem Beihilfeberechtigten zu gewährenden Beihilfe absieht, entspricht dies in vollem Umfang dem Regelungsauftrag des Gesetzgebers, der sich damit auch nicht in Widerspruch zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder zu Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG) setzt: Nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung (vgl. BVerwG a. a. O. S. 219 f. mit weiteren Nachweisen) müssen wegen des lediglich ergänzenden Charakters der Beihilfe, die insbesondere nicht als Bestandteil der Alimentierungspflicht des Dienstherrn anzusehen ist, auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die jeweiligen Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten. Bei der Beihilfegewährung handelt es sich um eine den durchschnittlichen Verhältnissen angepaßte Regelung, bei der in Kauf genommen werden muß, daß nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der tatsächlichen Aufwendungen erreicht wird. Der Dienstherr stellt nämlich schon mit der Besoldung und Versorgung den Beamten, Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen einen Durchschnittssatz zur Verfügung, der für in Krankheitsfällen erfahrungsgemäß entstehende Aufwendungen gedacht ist. Soweit Aufwendungen den mit der Besoldung oder Versorgung abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der Dienstherr durch die Gewährung von Beihilfen auszugleichen. Dabei beruhen die Beihilfevorschriften auf der Erwägung, daß den Beamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstvorsorge durch den freiwilligen Abschluß einer Krankenversicherung zugemutet werden kann, daß es Versicherungsmöglichkeiten für alle in Betracht kommenden, nicht ganz ungewöhnlichen Krankheitsfälle zu regelmäßig zumutbaren Bedingungen gibt und daß deshalb die Beihilfe des Dienstherrn nur ergänzend den Teil der durch Krankheit verursachten Aufwendungen -- annähernd -- zu decken braucht, den eine den Beamten zumutbare Versicherung regelmäßig nicht deckt. Nur wenn der Beihilfesatz so niedrig läge, daß eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde, könnte die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt und eine derartige Regelung ungültig sein. Bis zu dieser äußersten Grenze hat der Dienstherr einen -- verhältnismäßig weiten -- Ermessensspielraum, wie er die Beihilfeleistungen im einzelnen ausgestaltet (BVerwG a. a. O. S. 220). Entgegen der klägerischen Auffassung hält sich die Nichterhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes bei einem verheirateten Beihilfeberechtigten auch dann, wenn sie im Hinblick auf die Pflichtversicherung des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner vorgenommen wird, innerhalb der Grenzen dieses Spielraums sowie der in Betracht kommenden Grundrechtsbestimmungen; hiervon ist auch die Rechtsprechung zu Nr. 13 Abs. 1 a Nr. 2 BhV (in der Fassung vom 18. Dezember 1975, GMBl. S. 830) bedenkenfrei ausgegangen (vgl. Urteil des OVG Münster vom 7. Oktober 1981 -- 1 A 323/80 --, DÖD 1982 S. 187 ff.). Insoweit gilt nach Auffassung des erkennenden Senats letztlich nichts anderes als in den Fällen, in denen die Erhöhung des Bemessungssatzes oder eine sonstige Besserstellung unterbleibt, weil -- der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist (Urteil des 1. Senats des Hess. VGH vom 26. Mai 1982 -- I OE 7/82 --, bestätigt durch Beschluß des BVerwG vom 12. August 1982 -- 2 B 137.82 --, Buchholz 238.925 Beihilferecht Hessen Nr. 5), wobei es übrigens gerechtfertigt ist, den Ausschluß der Erhöhung des Bemessungssatzes nicht erst bei einer bestimmten Höhe des Diensteinkommens des Ehegatten eintreten zu lassen (Beschluß des BVerwG vom 4. August 1983 -- 2 B 69.82 --); -- die Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten eine bestimmte Grenze übersteigen und gewährleistet ist, daß eine solche Einschränkung nicht zu einer unzumutbaren Belastung des beihilfeberechtigten Ehegatten führt (vgl. Urteil des BVerwG vom 20. Oktober 1976 -- VI C 187.73 --, BVerwGE 51 S. 193 ff., 201 f.); -- ein Bundesbeamter Leistungen aus einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht, auf die ihn der Dienstherr im Rahmen der Gewährung nur ergänzender Hilfeleistung verweisen darf (Urteil des BVerwG vom 24. November 1988 -- 2 C 18.88 --, BVerwGE 81 S. 27 ff. 30). Denn ebenso wie es einer auf den Familienstand abstellenden Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe aus naheliegenden, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang stehenden Gründen nicht bedarf, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder wenn er erhebliche Einkünfte erzielt, die zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit (und damit der Möglichkeit der eigenen Versicherung von Krankheitsrisiken) führen, braucht die dem Berechtigten für eigene Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewährende Beihilfe nicht großzügiger bemessen zu werden, falls der Ehegatte -- mit welchen Einkünften auch immer -- in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind nämlich die Leistungen, ohne daß im Hinblick auf die Grundsätze der Solidarität und des sozialen Ausgleichs eine zwingende Entsprechung von Beitrags- und Leistungshöhe bestünde, grundsätzlich einheitlich auf volle Absicherung für den Krankheitsfall ausgelegt (vgl. BVerwG a. a. O.), so daß im Rahmen einer pauschalierenden und typisierenden Regelung davon ausgegangen werden darf, daß auf den Ehegatten eines pflichtversicherten Rentners keine wesentlichen krankheitsbedingten Belastungen mehr zukommen. Hieran darf für das beamtenrechtliche Beihilferecht in der Weise angeknüpft werden, wie es die hier zugrundeliegenden Rechtsvorschriften tun. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Ehefrau des Klägers als Rentnerin nicht völlig beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und daß sie bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen gewisse Zuzahlungen -- freilich nur in verhältnismäßig geringer Höhe -- zu leisten hat. Denn soweit in diesem Zusammenhang nicht schon durch deren Rente abgedeckte finanzielle Lasten auf den zum Unterhalt verpflichteten Kläger zukommen sollten, wären sie jedenfalls zumutbar aus der ihm zustehenden Besoldung bzw. Versorgung zu tragen; ein Absehen von der Nichterhöhung des Bemessungssatzes der dem Kläger selbst zustehenden Beihilfe um 5 v. H. -- entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a HBeihVO -- ist angesichts dessen jedenfalls nicht aus Gründen des höherrangigen Rechts geboten, wie entgegen der Berufung auch keiner noch eingehenderen Begründung bedarf. Der Kläger wendet sich dagegen, daß die ihm nach der Hessischen Beihilfenverordnung -- HBeihVO -- in Krankheitsfällen zustehende Beihilfe mit Rücksicht auf die Pflichtversicherung seiner Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner nicht nach Maßgabe eines um 5 % erhöhten Bemessungssatzes gewährt wird. Auf seinen Antrag vom 19. Februar 1987 wurde eine Beihilfe entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 a in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 HBeihVO (in der Fassung vom 18. Dezember 1979, GVBl. 1980 I S. 22) auf 50 % der Kosten ambulanter Behandlungen bzw. auf 65 % der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung festgesetzt. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger am 10. August 1987 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und mit näherer Begründung sinngemäß beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Beihilfestelle bei dem Finanzamt vom 20. März 1987 und des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 20. Juli 1987 das beklagte Land zu verpflichten, bei der Berechnung der Beihilfe für ihn, den Kläger, einen Bemessungssatz von 55 vom Hundert bzw. 70 vom Hundert zugrundezulegen, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat sich mit vertiefenden Ausführungen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids bezogen und beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 7. Februar 1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die ohne Rechtsfehler auf den Fall des Klägers angewendete Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a HBeihVO -- wonach sich der Bemessungssatz u. a. dann nicht nach Abs. 1 Satz 2 erhöht, wenn berücksichtigungsfähige Personen wegen des Bezugs einer Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind -- verstoße entgegen der der Klage zugrundeliegenden Rechtsauffassung nicht gegen höherrangiges Recht. Die vom Verordnungsgeber für die Beihilfebemessung gewählte Regelung entspreche der gesetzlichen Ermächtigung in § 92 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HBG und trage in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise dem Umstand Rechnung, daß die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen -- neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten -- entsprechend ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich ergänzenden Charakter habe mit der Folge, daß nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht werden müsse. Angesichts dessen rechtfertige es die Tatsache, daß die Ehefrau des Klägers als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei und dem Kläger deshalb für sie keine wesentlichen Aufwendungen entstünden, von einer Erhöhung des Bemessungssatzes im Hinblick auf den Familienstand abzusehen. § 13 Abs. 2 HBeihVO verstoße mit seinen verschiedenen Anwendungsbereichen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere sei wegen des zugunsten der Ehefrau bestehenden Krankenversicherungsschutzes unerheblich, daß diese keine eigenen Einkünfte in Höhe von wenigstens 25.000,-- DM jährlich, sondern lediglich eine Rente von rund 1.000,-- DM monatlich (nach dem Stand von 1987) beziehe; dies gelte um so mehr, als der eigene Beitrag der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung weitaus niedriger liege als der Beitrag zu einer privaten Krankenversicherung mit vergleichbaren Leistungen. Gegen dieses ihm am 24. März 1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. April 1990 Berufung eingelegt. Er führt in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens aus, bei Beachtung seiner Bindung an die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG sowie an das einfache Gesetz, speziell an die Bemessungsgrundsätze des § 92 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HBG, habe der Verordnungsgeber die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a HBeihVO nicht erlassen, jedenfalls aber nicht länger aufrechterhalten dürfen, nachdem es inzwischen nicht mehr zutreffe, daß Rentner beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien. Tatsächlich erwiesen sich die dem Beihilfeberechtigten aus Krankheitskosten seines Rentner-Ehegatten nach dem Kostendämpfungsgesetz erwachsenden Belastungen als unzumutbar, weshalb ein um 5 % erhöhter Beihilfebemessungssatz zugrundegelegt werden müsse. Im übrigen gewähre die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner zum Beispiel bei stationärem Krankenhausaufenthalt nur eine Mindestversorgung, was den Abschluß einer vom Rentner selbst oder dessen Ehegatten zu tragenden Zusatzversicherung erfordere. Auch deshalb könne die Nichtgewährung des in § 13 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO grundsätzlich vorgesehenen "Ehegattenzuschlags" in Fällen der vorliegenden Art nicht rechtens sein. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1990 abzuändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen zum Umfang einer amtsangemessenen Alimentation und Nebenalimentation in Form von Beihilfen einerseits, zur zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten für Krankheitsfälle andererseits, und vertritt insoweit weiterhin die Auffassung, daß sich die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a HBeihVO im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge (ein Heft) Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.