Urteil
9 K 4575/17
VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2018:0918.9K4575.17.00
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Leitsätze
1. § 85 Abs 1 S 1 SchulG stellt keine Ermächtigungsgrundlage dar, die die Schulbehörde befugt, die in § 85 Abs 1 S 1 SchulG normierte Verpflichtung der Eltern im Wege einer schulbehördlichen Verfügung durchzusetzen.(Rn.28)
2. Die in § 85 Abs 1 S 1 SchulG geregelte Verpflichtung der Erziehungsberechtigten zum „Sorgetragen“ trägt dem Umstand Rechnung, dass das Handeln anderer durch eigenes Handeln nur beschränkt beeinflussbar ist. Dem widerspricht es, wenn die Eltern mit Zwangsgeldandrohung dazu verpflichtet werden, die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder „herbeizuführen“ und „nachzuweisen“.(Rn.35)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2016 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 85 Abs 1 S 1 SchulG stellt keine Ermächtigungsgrundlage dar, die die Schulbehörde befugt, die in § 85 Abs 1 S 1 SchulG normierte Verpflichtung der Eltern im Wege einer schulbehördlichen Verfügung durchzusetzen.(Rn.28) 2. Die in § 85 Abs 1 S 1 SchulG geregelte Verpflichtung der Erziehungsberechtigten zum „Sorgetragen“ trägt dem Umstand Rechnung, dass das Handeln anderer durch eigenes Handeln nur beschränkt beeinflussbar ist. Dem widerspricht es, wenn die Eltern mit Zwangsgeldandrohung dazu verpflichtet werden, die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder „herbeizuführen“ und „nachzuweisen“.(Rn.35) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2016 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nämlich in Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 800 Euro in der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2016, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2016 stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG dar. Zwar entspricht die Verfügung vom 07.12.2016 insgesamt nach ihrer äußeren Form nicht der üblichen Gestalt eines Verwaltungsakts und nach ihrem Inhalt nicht der üblichen Verfügungstechnik; so fehlen u. a. der Tenor, ein Tatbestand und eine Rechtsmittelbelehrung. Jedoch begründet sie nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) unmittelbar öffentlich-rechtliche Pflichten der Kläger. Soweit das Regierungssystems Karlsruhe in der Verfügung vom 07.12.2016 die Kläger aufgefordert hat, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Töchter unverzüglich die Schulpflicht erfüllen, ist dies – als eigenständige Regelung und damit zu erfüllende Pflicht – zwar nicht der Fall (aA noch VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.09.2017 - 9 K 12216/17 -; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2017 - 9 S 2191/17 -). Die Aufforderung könnte nur ein Hinweis auf die sich aus § 85 Absatz 1 Satz 1 SchulG ergebende gesetzliche Pflicht sein. Einem solchen Hinweis kommt kein Regelungsgehalt zu (vgl. hierzu auch nachfolgend unter: 2. a) aa)). Jedenfalls hat diese Aufforderung in der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2016 keinen – eigenständigen – Regelungsgehalt. Vielmehr steht sie in untrennbaren Zusammenhang mit der weiteren – in der Verfügung fett gedruckten – Aufforderung der Kläger, einen Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht durch die Töchter der Behörde zukommen zu lassen. Die Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, dass die Töchter unverzüglich die Schulpflicht erfüllen, zielt im Ergebnis darauf ab, dass die Kläger die Erfüllung der Schulpflicht durch die Töchter herbeiführen. Dieses Ergebnis hat das Regierungspräsidium auch mit der weiteren Aufforderung in der Verfügung vom 07.12.2016, nämlich bis zum 16.12.2016 einen Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht durch die Töchter vorzulegen, angeordnet. Damit sieht das Regierungspräsidium Karlsruhe die Verpflichtung der Kläger zum „Sorge tragen“ erst dann als erfüllt an, wenn die Töchter ihre Schulpflicht wieder erfüllen. Die Kläger schulden somit für einen objektiven Dritten in der Person der Kläger (§§ 133, 157 BGB) insgesamt den Erfolg. Die Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, ist ein notwendiger Zwischenschritt, um diesen Erfolg erbringen zu können. Dass das Regierungspräsidium in seiner Verfügung vom 07.12.2016 von den Klägern den Erfolg, die Erfüllung der Schulpflicht, verlangt, wird auch aus der im Anschluss verfügten Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung deutlich. Das Regierungspräsidium knüpft bei diesen Verfügungen nämlich allein daran an, dass die Kläger keinen Nachweis erbracht hätten, dass ihre Töchter eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule besuchten. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 07.12.2016 durch das Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Schreiben vom 11.08.2017 bestätigt dies. Denn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wurde hinsichtlich der Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht angeordnet. Nach allem hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verfügung vom 07.12.2016 die Kläger aufgefordert, dass ihre Kinder die Schulpflicht erfüllen, und diese verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis über die Erfüllung vorzulegen. Mit diesem Regelungsgehalt ist die Verfügung der zulässigerweise erhobenen Anfechtungsklage zugrunde zu legen. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat von den Klägern zu Unrecht die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder und einen entsprechenden Nachweis hierüber verlangt. Denn es fehlt vorliegend an einer Befugnis des Beklagten zum Erlass einer Verfügung (dazu unter a)). Zudem besteht keine materiell-rechtliche Verpflichtung der Kläger, die geforderten Handlungen vorzunehmen (dazu unter b)). a) Es fehlt an einer Befugnis des Beklagten, die von den Klägern geforderten Handlungen im Wege einer Verfügung durchzusetzen. Aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Rechtsstaatsprinzip einschließlich des Gesetzesvorbehalts sowie der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht folgt das elementare rechtsstaatliche Gebot, dass Verwaltungsbehörden nur im Rahmen einer ihnen ausdrücklich zugewiesenen Befugnis Verwaltungsakte erlassen dürfen. Der Erlass eines Verwaltungsaktes setzt also nicht nur voraus, dass für die getroffene rechtliche Regelung in materiell-rechtlicher Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht, sondern auch, dass die Behörde in der Form eines Verwaltungsaktes handeln darf. Es genügt, wenn sich der Charakter einer gesetzlichen Regelung als Befugnisnorm im Wege der Auslegung ergibt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2017 - 9 S 2191/17 - m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Aufl., § 35 Rdnr. 23). aa) Der vom Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung genannten Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG lässt sich – auch im Wege der Auslegung – nicht entnehmen, dass die Behörde in der Form eines Verwaltungsakts handeln darf (aA die Kammer noch in ihrem Beschluss im Eilverfahren vom 13.09.2017 - 9 K 12216/17 -; wohl auch aA VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2017 - 9 S 2191/17 -; aA auch Andrä in: Ebert u.a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. § 86 SchulG Rn. 3; Lambert/Müller/Sutor, Schulgesetz Baden-Württemberg, § 85 SchulG Kennzahl 13.86). Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Nach dem Wortlaut handelt es bei dieser Vorschrift um eine reine Gebotsnorm. Sie richtet sich ausschließlich an die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist. Es wird nicht geregelt, dass die Behörde die Verpflichtung dieser Personen in eine sie bindende, konkrete Verwaltungsentscheidung umsetzen kann und dementsprechend erst recht nicht, ob der Behörde bei einer solchen Entscheidung Ermessen zusteht oder nicht. Auch die Systematik des Schulgesetzes spricht gegen eine Befugnis des Beklagten, die Verpflichtung der Eltern aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG im Wege einer Verfügung durchzusetzen. Denn das Schulgesetz enthält hinsichtlich eines Ausschnitts der Pflichten der Eltern, die sich im Einzelfall aus § 85 Abs. 1 SchulG ergeben können, eine als solche eindeutig erkennbare Befugnisnorm, die zu einer administrativen Einzelmaßnahme ermächtigt. So ist in § 86 Abs. 2 Satz 3 SchulG geregelt, dass das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Polizeibehörde eine Durchsuchung der Wohnung der Eltern anordnen kann, wenn die Eltern schulpflichtige Kinder trotz Aufforderung nicht vorstellen. Auch aus der Einführung des § 86 Abs. 1 SchulG ergibt sich nicht zwingend, dass die Möglichkeit besteht oder bestehen muss, die gesetzliche Pflicht der Eltern aus § 85 Abs. 1 SchulG durch Verfügung zu konkretisieren. Denn wenn man § 86 Abs. 1 SchulG gewissermaßen als Rechtsfolgenverweisung auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz versteht, so wird das Bestehen eines vollstreckbaren Grundverwaltungsakts (§ 2 LVwVG) gerade nicht vorausgesetzt. Dieses Auslegungsergebnis steht auch nicht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Das Ziel des Gesetzgebers, bei einem Verstoß der Eltern gegen § 85 Abs. 1 SchulG neben dem Bußgeldverfahren auf die Möglichkeiten des Vollstreckungsrechts zurückgreifen zu können (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, LT-Drs. 14/1949, S. 5), wird effektiver erreicht, wenn vor der Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen die gesetzliche Verpflichtung der Eltern aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG nicht erst durch vollziehbaren Verwaltungsakt konkretisiert werden muss. Die vom Gesetzgeber bei Einführung des § 86 Abs. 1 SchulG vorausgesetzte Verwaltungsaktbefugnis hinsichtlich § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, LT-Drs. 14/1949, S. 5) kommt im Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG nicht ansatzweise zum Ausdruck. Der Vorschrift des § 86 Abs. 1 SchulG lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es sich bei der in dieser Vorschrift vorgenommenen Verweisung auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz um eine Art Rechtsgrundverweisung handelt, die die Befugnis, eine auf § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG gestützte Verfügung erlassen zu können, voraussetzen würde, zumal dann die Vorschrift auch keinen über eine bloße Klarstellung hinausgehenden Regelungsgehalt hätte. bb) Befugnisnormen aus dem Gefahrenabwehrrecht, etwa § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 PolG, kommen vorliegend jedenfalls deshalb als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil es sich hierbei um Ermessensentscheidungen handelt, die als solche überhaupt erst einmal erkannt und gesehen und dann auch begründet werden müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. b) Außerdem ergibt sich aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG materiell-rechtlich keine Verpflichtung der Kläger, die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder herbeizuführen und nachzuweisen. Entsprechend dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG sind die Erziehungsberechtigten lediglich dazu verpflichtet, für die Teilnahme des Schülers an den verbindlichen Veranstaltungen der Schule „Sorge zu tragen“. Die Verpflichtung zum „Sorgetragen“ ist von der Verpflichtung zum „Erfüllen“ der Schulpflicht zu unterscheiden (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 - juris Rn. 9). Zur Erfüllung der Schulpflicht sind nach § 76 SchulG lediglich die Kinder und Jugendlichen selbst verpflichtet. Dementsprechend kann diese Pflicht auch nur gegenüber den Kindern und Jugendlichen im Wege des unmittelbaren Zwangs (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 SchulG) durchgesetzt werden. Gegenüber den Erziehungsberechtigten kann nach § 86 Abs. 1 SchulG nur die Verpflichtung zum „Sorgetragen“ im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden (siehe dazu auch die vorstehenden Ausführungen). Die in § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG geregelte Verpflichtung der Erziehungsberechtigten zum „Sorgetragen“ trägt dem Umstand Rechnung, dass das Handeln anderer durch eigenes Handeln nur beschränkt beeinflussbar ist (vgl. Ebert in: Ebert u.a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. § 85 SchulG Rn. 2b). Es sind Fälle denkbar, in denen die Erziehungsberechtigten hinreichend erzieherisch auf ihr Kind einwirken, ihr Handeln aber gleichwohl nicht zum Erfolg führt, etwa wenn das Kind sich nicht nur dem schulischen, sondern auch dem elterlichen Einfluss entzieht (vgl. Ebert in: Ebert u.a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. § 85 SchulG Rn. 2b; Lambert/Müller/Sutor, Schulgesetz Baden-Württemberg, § 85 SchulG Kennzahl 13.85). Besonders in diesen Fällen wird deutlich, dass die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, die Erfüllung der Schulpflicht des Schülers herbeizuführen (und nachzuweisen), über die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen, hinausgeht. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2016 wurden die Kläger nicht lediglich aufgefordert, ihrer Pflicht zum Sorgetragen nachzukommen – dieser Pflicht sind die Kläger nach Auffassung der Kammer bisher nicht ausreichend nachgekommen (vgl. dazu näher Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18.09.2018 - 9 K 13155/17 -) –, sondern, wie bereits dargelegt, dazu, dass ihre Kinder die Schulpflicht erfüllen, und einen entsprechenden Nachweis über die Erfüllung vorzulegen. Eine solche Pflicht der Kläger begründet § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG nach den obigen Ausführungen nicht. III. Die Kostenentscheidung ergeht für den streitigen und für den eingestellten Teil des Verfahrens einheitlich. Soweit die Klage abgewiesen wurde, hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO und folgt der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. V. Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt wurde, ist das Urteil – auch hinsichtlich der Kosten – unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog, § 158 Abs. 2 VwGO). B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Die Kläger wenden sich gegen eine an sie gerichtete schulbehördliche Verfügung. Die Töchter der Kläger besuchten zuletzt die siebte bzw. die fünfte Klasse des ...-Gymnasiums in .... In der Grundschule hatten beide Kinder eine Klasse übersprungen. Seit Ende Juli 2016 bleiben die Geschwister ununterbrochen der Schule fern. Beide Kinder sind seit Beginn des Schuljahres 2017/2018 für Heimunterricht, der von der „...-Gruppe“, einem Verbund von Einrichtungen, die u. a. in den Bereichen Schule und Jugendhilfe tätig sind, angeboten wird, angemeldet. Mit dem Heimunterricht wurde auf Wunsch der Kläger aber noch nicht begonnen. Am 24.06.2016 teilte der Kläger der Schule telefonisch mit, dass ... und ... bis auf Weiteres nicht mehr am Unterricht teilnehmen würden. Ein ärztliches Attest wurde nicht vorgelegt. Am 19.07.2016 informierte die Schulleiterin das Landratsamt Enzkreis. Dieses leitete noch am selben Tag ein Bußgeldverfahren gegen die Klägerin ein. Ihr wurde zur Last gelegt, dass sie als Erziehungsberechtigte nicht genügend für den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Töchter gesorgt habe. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 21.07.2017 - 4 OWi 85 Js 13468/16 - wurde die Klägerin freigesprochen. Am 12.09.2016 teilte der Kläger der Schule per Email mit, dass ... und ... krank seien. Eine schriftliche Entschuldigung legte er trotz mehrfacher Aufforderung durch die Schulleiterin nicht vor. Nachdem der Kläger zunächst einen Termin bei einem Kinderarzt in Aussicht gestellt hatte, teilte er im November 2016 mit, dass er und seine Ehefrau zu dem Schluss gekommen seien, dass eine Krankschreibung ihrer Kinder nicht in Frage komme, da sie nicht krank seien und eine solche das „Problem“ auch in keiner Weise löse. Mit Verfügung vom 07.12.2016 führte das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus, dass die Kläger trotz mehrfacher Bitte der Schule weder eine gültige Entschuldigung hätten zukommen lassen noch mitgeteilt hätten, ob die Kinder zwischenzeitlich eine andere Schule besuchten. Die Kinder unterlägen der allgemeinen Schulpflicht. Es bestehe für sie kein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht. Die allgemeine Schulpflicht könne nicht zur Disposition der Erziehungsberechtigten oder der Schüler stehen. Als Erziehungsberechtigte hätten sie gemäß § 85 Abs. 1 SchulG dafür Sorge zu tragen, dass der Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig durch ihre Kinder besucht würden. Indem ihre Töchter bereits seit Ende Juni 2016 unentschuldigt der Schule fernblieben, kämen sie ihrer Verpflichtung nicht nach. Sie würden daher aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Töchter unverzüglich ihre Schulpflicht erfüllten. Es werde Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, bis zum 16.12.2016 einen Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Töchter dem Regierungspräsidium Karlsruhe zukommen zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800 Euro angedroht. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt die Verfügung nicht. Mit Verfügung vom 18.04.2017 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe ein Zwangsgeld in Höhe von 800 Euro fest. Diese Verfügung sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800 Euro in der Verfügung vom 07.12.2016 hob das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 27.06.2017 wieder auf. Zur Begründung dieser Aufhebung führte das Regierungspräsidium aus, dass es an einem bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Verwaltungsakt als Vollstreckungstitel fehle. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.2017 wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 07.12.2016 angeordnet. Bereits am 10.04.2017 haben die Kläger gegen die am 08.12.2016 zugestellte Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2016 Klage erhoben. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass es im Laufe der Schulzeit immer deutlicher geworden sei, dass das ...-Gymnasium mit dem Umgang der Hochbegabung ihrer Töchter überfordert sei. Es sei teilweise zu mobbingähnlichem Verhalten seitens der Lehrkräfte gekommen. Unter anderem das Verhalten der Lehrkräfte habe zu einem immer intensiver werdenden Unwohlsein der Kinder geführt. Teilweise sei es ihnen nur durch gutes Zureden, Bitten und Manipulation möglich gewesen, die Kinder zur Schule zu bewegen. Teilweise seien bei ihren Kindern Erkrankungen wie Bauch- und Kopfschmerzen aufgetreten. Sie hätten durch Schulgespräche sowie durch Kontaktaufnahme mit dem psychologischen Dienst und dem Regierungspräsidium Karlsruhe versucht, eine Lösung zu finden. Sie seien vom Regierungspräsidium Karlsruhe an die Schulpsychologische Beratungsstelle in ... verwiesen worden, die sie zuvor an das Regierungspräsidium verwiesen habe. Die Suche nach einer anderen Schule sei bisher erfolglos geblieben. Sie hätten alle diagnostischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine pathologische Ursache der Schulverweigerung ausschließen zu können. Bei einem erzwungenen Schulbesuch sei nicht auszuschließen, dass es tatsächlich zu krankheitsbedingten Fehlzeiten komme. Zudem drohten eine endgültige Schul- und Bildungsverweigerung und eine Störung des gesunden Bindungsverhältnisses zwischen ihnen und ihren Töchtern. Zur Abwendung der akuten Kindeswohlgefährdung durch einen erzwungenen Schulbesuch seien sie im Rahmen ihrer Erziehungsverantwortung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, die Schulverweigerung zu tolerieren. Ihnen sei es unmöglich, körperlich oder psychisch wirkende Gewalt anzuwenden, um den Schulbesuch zu erzwingen. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Androhung des Zwangsgelds in Höhe von 800 Euro in der Verfügung Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2016 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragen die Kläger zuletzt, die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2016 aufzuheben, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht bereits übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Schulpflicht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegen höherrangiges Recht oder das Erziehungsrecht der Eltern verstoße. Für den Fall der Erfüllung und Durchsetzung der Schulpflicht habe das Elternrecht gegenüber dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag zurückzutreten. Der Antrag der Kläger auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 11.09.2017 gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2016 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.09.2017 - 9 K 12216/17 - abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Kläger wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.11.2017 - 9 S 2191/17 - zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe, auf die Gerichtsakten 9 K 12216/17, 9 K 13155/17 und 9 K 14280/17, auf die Akte des Amtsgerichts ... 4 OWi 85 Js 13468/16 sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.