Urteil
8 K 4487/22
VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:1219.8K4487.22.00
2mal zitiert
21Zitate
46Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 46 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Tritt nach der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe während des Leistungsbezugs eine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeit ein und kommt es in der Folge zu einem positiven oder negativen Zuständigkeitsstreit, hat die zuständige gemeinsame Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X (juris: SGB 10) die zuständige Behörde zu bestimmen. Dies ist in Baden-Württemberg die Rechtsaufsichtsbehörde. (Rn.42)
(Rn.62)
(Rn.66)
2. Für eine Klage auf Feststellung des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe - wie nach § 86 Abs. 6 SGB VIII (juris: SGB 8) - fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Entscheidung der gemeinsamen Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X (juris: SGB 10) eine einfachere Klärung der Frage ermöglicht. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dann gerichtlicher Rechtsschutz möglich. (Rn.40)
(Rn.68)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt nach der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe während des Leistungsbezugs eine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeit ein und kommt es in der Folge zu einem positiven oder negativen Zuständigkeitsstreit, hat die zuständige gemeinsame Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X (juris: SGB 10) die zuständige Behörde zu bestimmen. Dies ist in Baden-Württemberg die Rechtsaufsichtsbehörde. (Rn.42) (Rn.62) (Rn.66) 2. Für eine Klage auf Feststellung des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe - wie nach § 86 Abs. 6 SGB VIII (juris: SGB 8) - fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Entscheidung der gemeinsamen Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X (juris: SGB 10) eine einfachere Klärung der Frage ermöglicht. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dann gerichtlicher Rechtsschutz möglich. (Rn.40) (Rn.68) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Es fehlt am allgemeinen Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger über eine einfachere Rechtsschutzmöglichkeit verfügt (6.). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen dagegen vor (1. bis 5.). 1. Die Änderung der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage in eine Feststellungsklage ist zulässig. Die Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in diese eingewilligt haben. Damit kann dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO erfüllt wären. Die Änderung erfolgte auf den Hinweis des Gerichts, dass es zweifelhaft sei, dass die begehrte Übernahme einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X darstelle, weil es mangels Befugnis des Beklagten zur einseitigen verbindlichen Regelung dieser Frage und des gesetzlich angeordneten Zuständigkeitsübergangs am Regelungscharakter einer Übernahmeerklärung fehlen dürfte (a. A. Bohnert in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 86c Rn. 12; zu Fortführungsentscheidungen wie z. B. nach § 2 Abs. 2 SGB X gibt es ein differenziertes Bild: kein Verwaltungsakt: BVerwG, Urteil vom 22.2.1985 - 8 C 25.84 - BVerwGE 71, 63, juris Rn. 21; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 2 Rn. 14 m. w. N.; differenzierend: Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, § 2 Rn. 33; für Verwaltungsakt: Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 2 Rn. 20). Eine Änderung in eine Leistungsklage wurde ebenfalls nicht erklärt. Damit kann dahinstehen, ob diese statthaft gewesen wäre. Einen Anspruch auf Fallübernahme ergibt sich aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch möglicherweise gar nicht, insbesondere weder aus § 86 Abs. 6 SGB VIII noch aus § 86c SGB VIII (so Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86c Rn. 41; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011 - 19 K 3677/11 - juris Rn. 28; VG Hannover, Urteil vom 23.5.2017 - 3 A 10723/14 - juris Rn. 30). 2. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Aus § 86 Abs. 6 SGB VIII ergibt sich zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO, dessen Bestehen gerichtlich festgestellt werden kann. Ein Feststellungsantrag entspricht der Übung in vergleichbaren Fällen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.9.2011 - 5 C 20.10 - BVerwGE 140, 305, juris Rn. 1 und 10 sowie vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 63; Kammerurteil vom 29.9.2020 - 8 K 11197/18 - juris; VG Hannover, Urteil vom 23.5.2017 - 3 A 10723/14 - juris Rn. 29 ff.; Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86 Rn. 207 f. und § 86c Rn. 41). 3. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diesem Erfordernis genügt die Klage. Dabei kann dahinstehen, ob der Zuständigkeitswechsel - unabhängig von einer Leistungsklage auf Fallübernahme, deren Statthaftigkeit wie oben ausgeführt fraglich ist - im Rahmen einer Klage des Klägers auf Kostenerstattung durch den Beklagten nach § 89c SGB VIII inzident hätte entschieden werden können. Zwar kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 89c SGB VIII im Falle des Zuständigkeitswechsels aufgrund der fortdauernden Leistungspflicht nach § 86c SGB VIII durch den Kläger in Betracht. Allerdings hätte wohl auch der Beklagte im Falle eines Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII gegen den Träger, der zuvor zuständig war oder zuständig gewesen wäre, oder nach § 86a Abs. 2 oder 3 SGB VIII gegen einen dritten Träger der Jugendhilfe (zum Verhältnis des Anspruchs aus § 89c SGB VIII zum ggf. gegenläufigen Anspruch aus § 89a SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58, juris Rn. 30 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 27.3.2018 - 2 A 717/17 - juris Rn. 20 ff.; Streichsbier in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 89c Rn. 4). Außerdem kann mit einer Klage auf Kostenerstattung die Frage des Zuständigkeitswechsels nur inzident und - je nach Fallkonstellation - gegebenenfalls auch nur für die Vergangenheit, in der die Kosten entstanden sind, geklärt werden. Eine Pflicht zur Übernahme des Falles für die Zukunft kann mit einer Klage auf Kostenerstattung nicht ausgesprochen werden. Abgesehen davon können sich die Verhältnisse im Vergleich zum Zeitraum, für den Kostenerstattung verlangt wird, für die Zukunft wieder geändert haben. Dem Grundsatz der Subsidiarität ist jedoch auch deshalb genügt, weil der Vorrang der Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht ausnahmslos greift. Ist - wie hier - Beklagter eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ist eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geboten, weil von dieser aufgrund ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwartet werden darf. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage gilt bei Klagen gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft daher nur, wenn ansonsten - anders als hier - Fristen und das Erfordernis eines Vorverfahrens für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 5.12.2000 - 11 C 6.00 - juris Rn. 20, und vom 27.10.1970 - VI C 8.69 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.5.2020 - 12 S 3395/19 - juris Rn. 37). 4. Für die Klage besteht auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. Möstl in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 43 Rn. 19). Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung des Zuständigkeitswechsels. Im Falle des Wechsels der Zuständigkeit auf den Beklagten nach § 86 Abs. 6 SGB VIII wäre er in jedem Fall nicht mehr für die Gewährung von Hilfe nach §§ 27 und 34 SGB VIII zuständig. Im Übrigen wäre der Kläger wohl auch im Falle, dass der Wechsel der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII an den Beklagten nicht eingetreten ist, nicht mehr für die Gewährung von Hilfe an das Kind zuständig. Denn insoweit könnte die Zuständigkeit dann nach § 86 Abs. 1 SGB VIII an die Beigeladene übergangen sein. Ob sich aus dem derzeitigen Haftaufenthalt der Mutter des Kindes die Zuständigkeit eines anderen Jugendhilfeträgers ergibt, kann dahinstehen. 5. Der Kläger hat auch eine Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Über das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Eine Feststellungsklage ist damit nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2009 - 8 C 10.08 - NVwZ 2009, 1305, juris Rn. 24). Hier ist der Kläger an dem Rechtsverhältnis nach § 86 Abs. 1 und 6 sowie §§ 86c und 89c SGB VIII, das durch die zum Zuständigkeitswechsel führenden Umstände begründet wurde, selbst beteiligt. 6. Für die Klage besteht jedoch kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., Vorb. §§ 40-53 Rn. 12). So wurde das Rechtsschutzbedürfnis vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch in einem Fall verneint, im dem das Land anstelle einer Klage gegen die polizeirechtlich begründete Beschlagnahme einer Schulturnhalle durch die Gemeinde selbst eine fachbehördliche Weisung erteilten konnte, die Beschlagnahmeverfügung aufzuheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.1992 - 1 S 2223/92 - VBlBW 1993, 105, juris). b) Hier hätte der Kläger eine Feststellung des Wechsels der Zuständigkeit auf den Beklagten und dessen Verpflichtung zur Fallübernahme auch durch einen Antrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X beim Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde erreichen können. aa) Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist in den Fällen des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII anwendbar. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 2 SGB X lauten: „§ 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam. (2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. (3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) …“. § 2 SGB X gilt nach § 1 Abs. 1 SGB X und § 37 Satz 1 SGB I auch für die Anwendung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch enthält keine spezielleren Regelungen zur Lösung von negativen oder positiven Kompetenzkonflikten (vgl. Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl., Anhang 5 Rn. 3). Soweit im Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch das damalige Mitglied des Deutschen Bundestages Gansel für den Ausschuss des Bundestages für Arbeit und Sozialordnung am 14. Mai 1980 ausgeführt hat, § 2 SGB X finde im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe wegen der dort geregelten eindeutigen Zuständigkeitsregelungen in §§ 11, 30 und 70 JWG keine Anwendung (BT-Drs. 8/4022, S. 80), vermag diese Rechtsauffassung nicht zu überzeugen. Denn die Zuständigkeitsregelungen im nun geltenden Achten Buch Sozialgesetzbuch sind - möglicherweise anders als noch nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz - keineswegs immer eindeutig, sondern recht komplex (vgl. §§ 85 bis 88a SGB VIII). Allein für die fortdauernde Leistungspflicht im Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit findet sich in § 86c SGB VIII eine § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X entsprechende, aber speziellere und damit insoweit vorrangige Regelung (vgl. Lange in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, § 86c Rn. 4; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl., § 86c Rn. 16 halten § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für inhaltsgleich wie § 2 Abs. 3 SGB X). § 86c SGB VII lautet: „§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel (1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden. (2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.“ Die Bestimmung des § 86c SGB VIII dient dem Grundsatz der Leistungskontinuität und regelt in Absatz 1 eine Pflicht zur vorläufigen Weiterleistung und legt in Absatz 2 Standards für das Verfahren der Übergabe fest. Vorgaben für den Fall des Konflikts zwischen den Behörden über den Zuständigkeitswechsel eines Falles finden sich in der Norm dagegen nicht. Streng genommen handelt es sich bei § 86c SGB VIII gar nicht um eine Zuständigkeitsregelung (vgl. Eschelbach in Münder u. a., SGB VIII, 9. Aufl., § 86c Rn. 1), sondern um eine „Brücke“ zwischen zwei Zuständigkeiten (vgl. Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl., § 86c Rn. 1). Die Regelung „verlängert“ daher nicht die bisherige Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht, sondern normiert - ebenso wie § 86d SGB VIII - eine vorläufige (Weiter-)Leistungsverpflichtung, die insoweit als subjektiv-öffentliche Anspruchsnorm des Leistungsberechtigten gegenüber dem bisher zuständig gewesenen Jugendhilfeträger neben den Anspruch auf Leistung gegen den neu zuständig gewordenen Jugendhilfeträger tritt (vgl. Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86c Rn. 16; dies übersehend und deshalb § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X nur im Falle des Streits über die fortdauernde Leistungspflicht für anwendbar haltend: vgl. VG München, Urteil vom 6.12.2001 - M 15 K 97.7295 - juris Rn. 52 f.). Dagegen ist die Regelung des § 86d SGB VIII in Fällen eines bestrittenen Zuständigkeitswechsels nicht anwendbar (vgl. Loos in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., § 86c Rn. 7). Denn die Regelung verpflichtet nicht den bisher zuständig gewesenen Leistungsträger zur vorläufigen weiteren Leistungen, sondern den, in dessen Bereich sich die leistungsberechtigte Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Eine Regelung über die Lösung eines Zuständigkeitskonflikts findet sich im Achten Buch Sozialgesetzbuch damit nicht. Auch die Vorschriften über eine Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII im Falle der fortdauernden Leistungsverpflichtung nach § 86c SGB VIII stellen - wie bereits oben bezüglich der Frage der Subsidiarität der Feststellungsklage ausgeführt - keine hinreichende Möglichkeit dar, für die Zukunft einen Zuständigkeitswechsel verbindlich zu klären. Abgesehen davon steht dem Anspruch aus § 89c SGB VIII häufig wegen des gegenläufigen Anspruchs aus § 89a SGB VIII der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entsprechend § 242 BGB entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58, juris Rn. 30 ff.; Streichsbier in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 89c Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 27.3.2018 - 2 A 717/17 - juris Rn. 20 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich bezüglich der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch nichts Anderes daraus, dass er dem Kind bereits Hilfe nach §§ 27 und 34 SGB VIII gewährt hat. Zwar liegt grundsätzlich kein Fall der Konkurrenz vor, wenn eine Behörde bereits eine Entscheidung getroffen hat (vgl. Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 2 Rn. 9; Westphal in Rolfs u.a., BeckOK Sozialrecht, SGB X, § 2 Rn. 3; Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 2 Rn. 16). Denn in diesem Fall hat eine Behörde seine Zuständigkeit anerkannt. Tritt jedoch nach der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe während des Leistungsbezugs eine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeit ein und kommt es in der Folge zu einem positiven oder negativen Zuständigkeitsstreit, hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X ebenfalls die zuständige Behörde zu bestimmen. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X lässt dies ohne Weiteres zu. Für eine verbindliche Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde durch die gemeinsame Aufsichtsbehörde besteht wie in der Situation des gleich zu Beginn eines Verwaltungsverfahrens auftretenden Kompetenzkonflikts auch ein Bedarf. Denn das Jugendhilfeverfahren ist nach einer Hilfegewährung nicht abgeschlossen. Die nach §§ 86 ff. SGB VIII zuständige Behörde muss prüfen, ob die gewährte Hilfe aufrechterhalten oder geändert werden muss (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII oder §§ 46 bis 48 SGB X). Für die Situation des Zuständigkeitswechsels im Leistungsbezug enthält das Jugendhilferecht in § 86c Abs. 2 SGB VIII - und im übrigen Sozialrecht auch § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X - nur eine Regelung über die Fortdauer der Leistungspflicht der bisher zuständigen Behörde. Eine Regelung über die Lösung des Zuständigkeitsstreits findet sich im Jugendhilferecht - wie ausgeführt - dagegen nicht. Gleiches gilt für die Zeit des Leistungsbezugs im übrigen Sozialrecht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X sowie für die von § 2 Abs. 2 SGB X geregelte Situation, in der noch vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung im Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) eine Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände eintritt, und für die § 2 Abs. 2 SGB X bestimmt, dass die ursprünglich zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen das Verwaltungsverfahren fortführen kann. Aus der Systematik dieser Normen ergibt sich, dass im Falle eines Kompetenzkonflikts, der im laufenden Verwaltungsverfahren oder im Leistungsbezug eintritt, ebenfalls eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu treffen ist (vgl. Bohnert in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 86c Rn. 23; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5.11.2009 - 24 K 1012/09 - juris Rn. 52; ebenso das Vorgehen der klagenden Behörde im Fall des VG Bayreuth, Urteil vom 14.8.2006 - B 3 K 04.899 - juris Rn. 7; anders ggf. Breitkreuz in Diering u.a., Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Aufl., SGB X, § 2 Rn. 10). Ein solcher Fall liegt hier in der Phase der Leistungsgewährung vor. Weder der Kläger noch der Beklagte halten sich für die weitere Gewährung von Hilfe nach §§ 27 und 34 SGB VIII für das Kind zuständig. bb) Die Entscheidung über den Zuständigkeitswechsel hätte das Regierungspräsidium Karlsruhe als gemeinsame Rechtsaufsichtsbehörde der Beteiligten oder das Sozialministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde treffen können. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Wenn eine solche fehlt, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB X gemeinsam. Aufsichtsbehörden sind die im hierarchischen Verwaltungsaufbau unmittelbar über der örtlich zuständigen Behörde stehenden sowie die diesen jeweils hierarchisch vorgesetzten Behörden (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, § 2 Rn. 14). Aufsichtsbehörde in diesem Sinne kann auch die Rechtsaufsichtsbehörde sein. Der Kläger und der Beklagte haben keine Fachaufsichtsbehörde über sich. Denn die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe führen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nach § 1 Abs. 3 LKJHG als weisungsfreie Pflichtaufgabe aus. Allerdings unterliegen sie der Rechtsaufsicht. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium (§ 1 Abs. 4 Satz 1 LKJHG). Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium (§ 1 Abs. 4 Satz 2 LKJHG). Die §§ 118, 120 bis 125 und 127 GemO gelten entsprechend (§ 1 Abs. 4 Satz 3 LKJHG). Dem Wortlaut nach enthält § 2 SGB X keine Einschränkung auf die Fachaufsichtsbehörde. In der entsprechenden Regelung für das allgemeine Verwaltungsverfahren findet sich in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwVfG und § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 LVwVfG die Formulierung, dass die „gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde“ entscheide. Bei der Formulierung des § 2 SGB X hat der Bundesgesetzgeber jedoch auf die Beifügung der Worte „fachlich zuständige“ verzichtet, weil sich die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde eindeutig aus dem jeweiligen Gegenstandsbereich ergebe und im Bereich der Sozialversicherung dadurch Missverständnisse vermieden würden (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4.8.1978, BT-Drs. 8/2034, S. 30 sowie die Stellungnahme des Bundesrates, ebenda, S. 46). So unterliegen die Träger der Sozialversicherung nach § 87 Abs. 1 SGB IV nur der Rechtsaufsicht. Auch im Bereich der Arbeitsförderung wird über die Tätigkeit der Bundesagentur für Arbeit lediglich eine Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt (§ 393 SGB III). Daraus folgt, dass eine Beschränkung der gemeinsamen Aufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB X auf die Fachaufsichtsbehörde keinen Sinn machte, weil es eine solche in einer Vielzahl der von der Norm erfassten Rechtsmaterien nicht gibt. Abgesehen davon unterscheidet sich der Begriff „fachlich zuständige Aufsichtsbehörde“ von dem Begriff „Fachaufsichtsbehörde“ (so auch Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 2 Rn. 15; für § 3 VwVfG: Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, § 3 Rn. 42). Der Begriff „gemeinsame Aufsichtsbehörde“ wird ferner in § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X verwendet, wonach diese über die Verpflichtung der ersuchten Behörde zur Amtshilfe entscheidet. Auch dort wird darunter die Rechtsaufsichtsbehörde verstanden, wenn keine Fachaufsicht besteht (vgl. Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 4 Rn. 37 f.; Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, Rn. 63; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 4 Rn. 23; Breitkreuz in Diering u.a., SGB X, 6. Aufl., § 4 Rn. 18). Für den Bereich der Amtshilfe nach § 5 Abs. 5 Satz 2 VwVfG ist ebenfalls geklärt, dass es sich bei der „fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde“ auch um die Rechtsaufsichtsbehörde handeln kann, wenn keine Fachaufsichtsbehörde besteht (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., Rn. 38; Shirvani in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 5 Rn. 63; Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 3 Rn. 42; Schmitz/Prell in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 5 Rn. 38; Funke-Kaiser in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 5 Rn. 79). cc) Die gesetzlich in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X, auch für Fälle des Zuständigkeitswechsels während des Bezugs von Leistungen der Jugendhilfe vorgesehene Entscheidung der gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörde - des Regierungspräsidiums Karlsruhe oder des Sozialministeriums - stellt eine einfachere, aber in gleicher Weise wie eine Klage effiziente Möglichkeit dar, um eine Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit herbeizuführen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass eine Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde schneller herbeigeführt werden kann als eine gerichtliche Entscheidung. Eine Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde ist für die beteiligten Behörden bindend (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 3 LKJHG i. V. m. § 122 GemO). Außerdem ist die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde für die Beteiligten kostenfrei. Schließlich sollen nach § 2 Abs. 1 SGB X Streitfragen zwischen Behörden über ihre örtliche Zuständigkeit zunächst innerhalb der Verwaltung, gegebenenfalls unter Einschaltung der Aufsichtsbehörden geklärt werden, bevor die Gerichte angerufen werden. Zuletzt sind die Beteiligten gegenüber einer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht rechtsschutzlos. Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht können die betroffenen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 1 Abs. 4 Satz 3 LKJHG in Verbindung mit § 125 GemO Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Dementsprechend wird im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X eine Klage der ersuchenden Behörde gegen die ersuchte Behörde auf Durchführung der Amtshilfe für unzulässig gehalten, bis die Aufsichtsbehörde entschieden hat. Die Einschaltung der Aufsichtsbehörde wird insoweit als Vorverfahren verstanden (vgl. Mutschler in Rolfs u.a., BeckOGK, § 4 Rn. 18), das einen einfacheren und effizienteren Weg zur Realisierung des Rechtsschutzziels zur Verfügung stellt. Vor der Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde, die mit einer Klage angreifbar ist, besteht für eine Klage kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. SG Fulda, Urteil vom 7.8.2006 - S 9 AS 95/06 - juris Rn. 21). Auch im Rahmen der Amtshilfe im allgemeinen Verwaltungsverfahren ist dies mit Blick auf die entsprechende Norm des § 5 Abs. 5 Satz 2 VwVfG herrschende Meinung (vgl. VG Minden, Urteil vom 21.4.1988 - 2 K 909/86 - NVwZ 1989, 90; OLG Celle, Beschluss vom 20.11.1989 - 1 VAs 10/89 - NJW 1990, 1802; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., Rn. 42; Shirvani in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 5 Rn. 66; Schmitz/Prell in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 5 Rn. 42; Funke-Kaiser in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 5 Rn. 85). dd) Eine Beteiligung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde oder des Sozialministeriums als oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist bislang nicht erfolgt. An der Vereinbarung der Jugendamtsleiter vom April 2008, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2005 (12 A 2677/02), wonach § 86 Abs. 6 SGB VIII auch Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII erfasse, nicht anzuwenden, war nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung allenfalls das Sozialministerium beteiligt, wobei unklar ist, mit welchem inhaltlichen Beitrag. Die Absprache wurde mit Schreiben des KVJS, des Landkreistages und des Städtetages Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2011 den örtlichen Jugendämtern mitgeteilt. Bei den Arbeitstagungen der Jugendamtsleitungen der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen am 14. Oktober 2021 und der Jugendamtsleitung der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe am 21. Oktober 2021 waren die Regierungspräsidien gar nicht und das Sozialministerium mit keinem eigenen Beitrag zu dem Tagesordnungspunkt beteiligt (TOP 9 der jeweiligen Tagesordnung), bei dem der Umgang mit § 86 Abs. 6 SGB VIII bezüglich Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII besprochen werden sollte. Bei diesen „online“ durchgeführten Tagungen wurde ausweislich der dazu vorgelegten Protokolle jeweils ein Meinungsbild der Jugendämter abgefragt, die sich - soweit protokolliert - kritisch dazu äußerten, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht anzuwenden. Außerdem ist eine Äußerung des Vertreters des KVJS protokolliert. In der Folge wurde auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Tagungen vom KVJS mit E-Mail vom 17. Februar 2022 vor einer landesweiten Jugendamtsleitertagung ein Diskussionsvorschlag zur Anwendung des § 86 Abs. 6 VwGO auf Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 (5 C 20.10) erarbeitet, der neben den Jugendamtsleitern im Land auch dem Sozialministerium mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 1. März 2022 haben dann der KVJS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg die örtlichen Jugendämter über das Ergebnis der am 23. Februar 2022 ebenfalls „online“ durchgeführten Tagung der Jugendamtsleiter informiert, wonach die Absprache vom April 2008, dass § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII nicht greife, zum 1. März 2022 aufgehoben werde, dass Fälle, die bis zu diesem Zeitpunkt gemäß der Absprache behandelt worden seien, Bestandsschutz genössen und dass eine Rückabwicklung nicht stattfinde sowie neu hinzukommende Fälle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 behandelt würden. Dabei ist die Aussage, Altfälle genössen „Bestandschutz“, weder eindeutig noch zwischen den Beteiligten oder den übrigen Jugendämtern unstreitig. Eine Billigung dieses Ergebnisses oder gar einer argumentativen Beteiligung des Sozialministeriums bei der Gewinnung des Ergebnisses ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Sozialministerium scheint hier stiller Beobachter geblieben zu sein. Abgesehen davon kann es sich bei solchen allgemeinen Absprachen selbst bei aktiver Beteiligung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde um keine Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über den in einem Einzelfall streitigen, von den konkreten Umständen abhängenden Zuständigkeitswechsel handeln, wie sie in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorgesehen ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen. Sie hat keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko getragen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Außerdem hat sie das Verfahren nicht durch eigenen Vortrag wesentlich gefördert (vgl. dazu Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 162 Rn. 41). Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei. Es liegt ein Fall des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO vor. Denn der Rechtsstreit ist einer gerichtskostenpflichtigen Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern gleichzustellen (§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO; entsprechend VG Karlsruhe, Kammerurteil vom 29.9.2020 - 8 K 11197/18 - juris Rn. 59). Denn in der Sache geht es darum, welcher der beteiligten Jugendhilfeträger die Kosten für die Maßnahme nach § 34 SGB VIII zu tragen hat. Zwar hätte der Beklagte auch im Falle der Niederlage einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89a SGB VIII gegenüber dem Kläger oder dem Beigeladenen, wobei möglicherweise auch ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch aus § 89c SGB VIII besteht. Inwieweit diese Kostenerstattungsansprüche tatsächlich bestehen, kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls würde sich die Kostenlast des Klägers oder der Beigeladenen im Falle des Erfolgs der Klage reduzieren, weil sich die Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII nicht auf die allgemeinen Verwaltungskosten (§ 109 SGB X) bezieht (vgl. Loos in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., § 89a Rn. 1). III. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf einen negativen Zuständigkeitsstreit über das Eingreifen von § 86 Abs. 6 SGB VIII im laufenden Leistungsbezug greift, ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung und in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Beschluss vom 19. Dezember 2023 Der Streitwert wird mangels Anhaltspunkten für die im Falle des Erfolgs der Klage sich ergebende Kostenersparnis des Klägers gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger - der Rhein-Neckar-Kreis - begehrt vom Beklagten - dem Neckar-Odenwald-Kreis - die Übernahme eines Jugendhilfefalles. Der klagende Landkreis gewährt für M F, geboren am XXX, seit 17. Juni 2019 Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 und 34 SGB VIII. Sie ist im Kinder- und Jugenddorf Klinge e.V. in S untergebracht, welches sich im Gebiet des Beklagten befindet. In S lebt das Kind außerhalb des Jugenddorfes im Haus einer Familie bestehend aus Herrn und Frau S., welche Mitarbeiter des Jugenddorfes sind, und einem weiteren Kind in einer sogenannten „Erziehungsstelle“. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 wandte sich der Kläger an den Landkreis Karlsruhe und bat um Übernahme des Falles und Kostenerstattung. Der Vater des Kindes sei am 22. Juli 2019 verstorben und die Mutter, geboren am 5. Dezember 1984, sei zwar noch in St. Leon-Rot gemeldet. Seit längerer Zeit habe sie jedoch mit ihrem weiteren Sohn M. R. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bruchsal. Aus einer polizeilichen Mitteilung ergebe sich, dass sie sich in der Drogenszene in Bruchsal aufhalte und dort in einer Wohnung von der Polizei auch schon aufgegriffen worden sei. Der Landkreis Karlsruhe sagte mit Schreiben vom 21. April 2021 eine Kostenübernahme zu, lehnte jedoch eine Fallübernahme ab, weil sich die Zuständigkeit ab Juni 2021 nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erneut ändern werde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 trat der Kläger an den Beklagten heran und bat um Übernahme der Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen. Bis 11. Januar 2021 sei er - der Kläger - nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII für den Fall zuständig gewesen. Ab dem 12. Januar 2021 sei der Landkreis Karlsruhe zuständig, weil die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem begründet habe. Ab 17. Juni 2021 gehe jedoch die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf den Beklagten über. Mit E-Mail vom 30. Juni 2021 lehnte der Beklagte eine Fallübernahme unter Verweis auf ein Schreiben des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), des Landkreistages und des Städtetages Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2011 ab, wonach sich die Jugendamtsleiter der baden-württembergischen Landkreise am 7. und 9. April 2008 anlässlich ihrer Arbeitstagung dafür ausgesprochen hätten, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2005 (12 A 2677/02) bei Erziehungsstellen im Sinne von § 34 SGB VIII nicht anzuwenden, weil diese Teil der Einrichtungen seien, weshalb § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht greife. Auch die Jugendamtsleiter der Stadtkreise und kreisangehörigen Städte hätten sich dafür ausgesprochen. Damit sei eine pragmatische Lösung gefunden, die Zuständigkeitsstreitigkeiten verhindere. Auch das Landesjugendamt werde sich in Kostenerstattungsfällen an diese Absprache halten. Es könne allerdings nicht sichergestellt werden, dass sich auch Jugendämter außerhalb Baden-Württembergs an diese Regelung hielten. Hier müsse individuell entschieden werden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Streitfall ein Gericht dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folge. Der Kläger wies daraufhin den Beklagten mit E-Mail vom 14. Juli 2021 auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 (5 C 20.10) hin, wonach sich auch in Fällen des § 34 SGB VIII bei Erziehungsstellen die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bestimmen könne. Aus einem weiteren Rundschreiben des KVJS, des Landkreistages und des Städtetages vom 1. März 2022 ergibt sich, dass die Jugendamtsleiter am 23. Februar 2022 die Absprache getroffen hätten, dass die alte Absprache aus dem Jahr 2008, wonach § 86 Abs. 6 SGB VIII in den Fällen des § 34 SGB VIII nicht greife, mit Wirkung vom 1. März 2022 aufgehoben werde. Bisherige Fälle fielen unter den Bestandsschutz. Ab dem 1. März 2022 neu hinzukommende Fälle würden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behandelt. Darauf wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 28. März 2022 an die Beigeladene und bat diese um Übernahme des Falles nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zum nächstmöglichen Zeitpunkt, weil die Mutter des Kindes ab 1. Juni 2021 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Karlsruhe habe. Außerdem bat der Kläger die Beigeladene um Kostenübernahme ab 1. Juni 2021. Mit weiterem Schreiben vom 28. März 2022 an den Beklagten bat der Kläger diesen ebenfalls um Übernahme des Falles aufgrund von § 86 Abs. 6 SGB VIII. Das Kind sei bereits länger als zwei Jahre in der Erziehungsstelle der Einrichtung in S. Der Verbleib sei auf Dauer angelegt. Außerdem werde Kostenerstattung beantragt, wenn die Beigeladene nicht die Kosten der Jugendhilfe erstatten sollte. Es werde auf das Rundschreiben vom 1. März 2022 verwiesen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 erbat die Beigeladene vom Kläger zur Entscheidung über die Frage der Kostenerstattung die Vorlage weiterer Unterlagen. Eine Übernahme des Falles wurde jedoch abgelehnt. Es sei seit Jahren gängige Praxis, dass entsprechende Fälle mit Blick auf § 86 Abs. 6 SGB VIII abgegeben oder übernommen würden. Mit Schreiben vom 10. August 2022 an die Beigeladene bat der Kläger diese weiterhin um Übernahme des Falles. Die Zuständigkeit der Beigeladenen bestehe schon seit Juni 2021. Entsprechend der Absprache der Jugendamtsleiter vom 23. Februar 2022 würden nur ab 1. März 2022 entstehende Fälle nach § 86 Abs. 6 SGB VIII behandelt. Die Beigeladene antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 17. August 2022, zwar bestehe die Zuständigkeit der Beigeladenen für die Kostenerstattung. Die Zuständigkeit für die Jugendhilfe sei jedoch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf den Beklagten übergegangen. Die Norm werde schon seit Jahren entsprechend angewandt. In der Folge versuchte der Kläger noch eine gütliche Einigung mit der Beigeladenen, um sich absprachegemäß zu verhalten, was jedoch scheiterte. Der Kläger hat am 27. Dezember 2022 Klage erhoben. Die Vertreterin des Klägers bringt vor, trotz der Vereinbarungen des Gremiums der Jugendamtsleitertagungen sei letztlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.September 2011 (5 C 20.10) entscheidend. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für das Kind ergebe sich aus § 86 Abs. 6 SGB VIII. Ob er der im April 2008 getroffenen Vereinbarung der baden-württembergischen Jugendämter, wonach die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII auf Fälle des § 34 SGB VIII keine Anwendung finde, damals zugestimmt habe, könne nicht mehr ermittelt werden. Da die Vereinbarung jedoch erst Ende 2011 verschriftlicht worden sei, sei sie von der Mehrzahl der Jugendämter aufgrund der zuvor im September 2011 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht mehr angewandt worden. Bei den Arbeitstagungen der Jugendamtsleitungen am 14. und 21. Oktober 2021 sei die Vereinbarung aus dem Jahr 2008 auf Wunsch des Klägers thematisiert worden. Aus den Protokollen dieser Sitzungen gehe jedoch hervor, dass vielfach anders verfahren werde und an der Vereinbarung nicht mehr festgehalten werden solle. Man sei sich auch einig gewesen, dass Altfälle nicht rückabgewickelt werden sollten. Die Einigkeit über die Beendigung der Verfahrensabsprache aus dem Jahr 2008 sei auf der landesweiten Jugendamtsleitertagung am 23. Februar 2022 nochmals aufgegriffen worden. Die Tagung habe aufgrund der Pandemie jedoch nur virtuell stattgefunden. Formelle Abstimmungen oder Beschlussfassungen fänden auf solchen Tagungen nicht statt. Ein Protokoll zu dieser Sitzung gebe es nicht. Daher habe es auch keine ausdrückliche Zustimmung des Klägers zur neuen Absprache gegeben. Es liege jedenfalls auch keine Vereinbarung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB X vor. Die neue Absprache könne massive rechtliche und wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Jugendämter und Familien haben. Sie bedeute eine nicht mehr veränderbare Zuständigkeit, egal ob und wohin die Sorgeberechtigten verzögen. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wonach die Aufsichtsbehörde in bestimmten Fällen über die Zuständigkeit entscheide, sei nur anwendbar, wenn noch keine Behörde gehandelt habe. Hier habe er aber bereits Jugendhilfe gewährt. Im Übrigen sei die Anwendbarkeit der Norm des § 2 SGB X im Jugendhilferecht zweifelhaft, weil mit der Aufsichtsbehörde die Fachaufsichtsbehörde gemeint sein dürfte. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 8/4002, S. 80 und 8/2034, S. 30). § 3 Abs. 2 VwVfG spreche explizit von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Wenn es wegen der Möglichkeit der Zuständigkeitsbestimmung durch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde an der Klagemöglichkeit fehlte, wäre kein Raum für entsprechende Gerichtsentscheidungen, wie diejenige des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Urteil vom 22. Januar 2013 (12 BV 12.2585). Jedenfalls müsste in der Folge eine Klage gegen die Rechtsaufsichtsmaßnahme möglich sein, weil es sich um einen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie handele. Der Kläger hat zunächst eine Verpflichtung des Beklagten zur Fallübernahme begehrt. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass die Zuständigkeit für die Jugendhilfe für M F, geboren am XXX 2014, für die der Kläger seit dem 17. Juni 2019 Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII in einer Erziehungsstelle in S (Neckar-Odenwald-Kreis) gewährt, gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auf den Beklagten übergegangen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die Klage sei jedenfalls unbegründet. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei hier aufgrund der Absprache der Jugendamtsleiter in Baden-Württemberg für vor dem 1. März 2022 entstandene Fälle nicht anwendbar. Die entsprechende Absprache sei vom KVJS mit E-Mail vom 17. Februar 2022 vor dem Treffen vom 23. Februar 2022 den Trägern der örtlichen Jugendhilfe, den kommunalen Spitzenverbänden und dem Sozialministerium zur Stellungnahme übermittelt worden. Die Bindungswirkung der Absprache ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Die Frage der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII sei strittig gewesen. Daher habe eine Vereinbarung mit der Aufsichtsbehörde getroffen werden dürfen. Es sei befremdlich, dass Absprachen nicht mehr eingehalten würden. Abgesehen davon sei das Sozialministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde nach § 1 Abs. 4 LKJHG involviert gewesen, die Absprachen würden von ihm mitgetragen. Objektiver Rechtsschutz könne hier durch die Rechtsaufsicht gewährt werden. Es hätte dort vom Kläger eine Klärung der Frage herbeigeführt werden können. Es treffe jedoch zu, dass das Kind bei einer Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 Satz 1 und § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII derzeit untergebracht sei. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat sie mitgeteilt, dass die Mutter des Kindes derzeit in Haft sei, der Ort der Haftanstalt sei ihr aber unbekannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten des Klägers und des Beklagten (jeweils ein Heft), die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.