Urteil
6 K 4480/23
VG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0729.6K4480.23.00
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Leitsätze
1. Unter einer Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist jede Einwirkung auf das psychische Wohlbefinden des Tieres einer geschützten Art zu verstehen, die eine Verhaltensreaktion, etwa Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen, dieses Tieres auslöst.(Rn.54)
2. Der in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwendete Begriff der lokalen Population einer Art ist ein originärer Rechtsbegriff, der keine biologische Grundlage hat. Aus den Motiven des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sowie dem fachwissenschaftlichen Kontext folgt, dass als begriffsbestimmendes Merkmal einer lokalen Population die – im Vergleich zu anderen Individuen derselben Art – gesteigerte Interaktion zwischen verschiedenen Individuen einer Art anzusehen ist.(Rn.37)
3. Bei selten vorkommenden Arten kann die lokale Population einer Art auch aus einem einzelnen Brutpaar bestehen (im Anschluss an BVerwG Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 128).(Rn.38)
4. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist gegeben, wenn in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalles und der Erhaltungssituation eine nicht nur vorübergehende oder unerhebliche Verringerung der Größe oder des Fortpflanzungserfolgs dieser Population naheliegt.(Rn.50)
5. In Anlehnung an die Regeln der Gefahrenprognose im allgemeinen Ordnungsrecht muss im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eine Sachlage bestehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit eine Verhaltensreaktion der betroffenen geschützten Tierart sowie eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population dieser Art eintritt. Dabei genügt nicht jede naturwissenschaftlich begründbare Kausalkette, sondern es bedarf eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Störungshandlung und Störungswirkung.(Rn.54)
6. Der Begriff der Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG umfasst neben der eigentlichen Fortpflanzungsstätte auch deren Umfeld, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um einer geschützten Tierart eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen.(Rn.69)
7. Die Beschädigung einer Fortpflanzungsstätte liegt vor, wenn eine Maßnahme geeignet ist, deren ökologische Funktionalität schrittweise („schleichend“) in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zu verringern. Dabei kommt es weder entscheidend darauf an, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich noch auf welche Art und Weise sie erfolgen; namentlich ist eine unmittelbar substanzverletzende Einwirkung nicht erforderlich (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.09.2024 – 22 D 106/23.AK –, juris Rn. 202 ff.; abweichend OVG Niedersachsen, Urt. v. 01.12.2015 – 4 LC 156/14 –, juris Rn. 63 ff.).(Rn.69)
Tenor
Die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 12.12.2022 über das Betretungsverbot für den Battertfelsen „Badener Wand“ im Naturschutzgebiet „Battertfelsen beim Schloss Hohenbaden“ sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.10.2023 werden aufgehoben, soweit das Betretungsverbot über die Zeit vom 15. Januar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres hinausgeht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger je ein Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie des Beigeladenen, die Beklagte und der Beigeladene je drei Achtel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter einer Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist jede Einwirkung auf das psychische Wohlbefinden des Tieres einer geschützten Art zu verstehen, die eine Verhaltensreaktion, etwa Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen, dieses Tieres auslöst.(Rn.54) 2. Der in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwendete Begriff der lokalen Population einer Art ist ein originärer Rechtsbegriff, der keine biologische Grundlage hat. Aus den Motiven des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sowie dem fachwissenschaftlichen Kontext folgt, dass als begriffsbestimmendes Merkmal einer lokalen Population die – im Vergleich zu anderen Individuen derselben Art – gesteigerte Interaktion zwischen verschiedenen Individuen einer Art anzusehen ist.(Rn.37) 3. Bei selten vorkommenden Arten kann die lokale Population einer Art auch aus einem einzelnen Brutpaar bestehen (im Anschluss an BVerwG Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 128).(Rn.38) 4. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist gegeben, wenn in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalles und der Erhaltungssituation eine nicht nur vorübergehende oder unerhebliche Verringerung der Größe oder des Fortpflanzungserfolgs dieser Population naheliegt.(Rn.50) 5. In Anlehnung an die Regeln der Gefahrenprognose im allgemeinen Ordnungsrecht muss im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eine Sachlage bestehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit eine Verhaltensreaktion der betroffenen geschützten Tierart sowie eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population dieser Art eintritt. Dabei genügt nicht jede naturwissenschaftlich begründbare Kausalkette, sondern es bedarf eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Störungshandlung und Störungswirkung.(Rn.54) 6. Der Begriff der Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG umfasst neben der eigentlichen Fortpflanzungsstätte auch deren Umfeld, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um einer geschützten Tierart eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen.(Rn.69) 7. Die Beschädigung einer Fortpflanzungsstätte liegt vor, wenn eine Maßnahme geeignet ist, deren ökologische Funktionalität schrittweise („schleichend“) in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zu verringern. Dabei kommt es weder entscheidend darauf an, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich noch auf welche Art und Weise sie erfolgen; namentlich ist eine unmittelbar substanzverletzende Einwirkung nicht erforderlich (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.09.2024 – 22 D 106/23.AK –, juris Rn. 202 ff.; abweichend OVG Niedersachsen, Urt. v. 01.12.2015 – 4 LC 156/14 –, juris Rn. 63 ff.).(Rn.69) Die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 12.12.2022 über das Betretungsverbot für den Battertfelsen „Badener Wand“ im Naturschutzgebiet „Battertfelsen beim Schloss Hohenbaden“ sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.10.2023 werden aufgehoben, soweit das Betretungsverbot über die Zeit vom 15. Januar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres hinausgeht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger je ein Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie des Beigeladenen, die Beklagte und der Beigeladene je drei Achtel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig, namentlich ist der als eingetragener Verein organisierte Kläger klagebefugt. Zwar kann sich dieser insoweit nicht auf seine Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) berufen, weil die vorliegend streitige Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 keine in § 1 UmwRG enumerativ aufgezählte Entscheidung darstellt, auf welche das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet. Der Kläger ist aber nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil er die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Denn es ist seine satzungsmäßige Bestimmung, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen zu fördern und zu pflegen (§ 2 Ziffer 1 der Satzung des XXX vom 09.10.2021), zu diesem Zweck namentlich Fachübungsleiter, Trainer und Schiedsrichter auszubilden (§ 2 Ziffer 2.3 der Satzung) sowie Kletterwettkämpfe durchzuführen und zu fördern (§ 2 Ziffer 2.7 der Satzung), wofür er nach seinen unwidersprochenen Angaben auch die „Badener Wand“ nutzt. Insoweit erscheint es jedenfalls möglich, dass diese durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Betätigung (zur wesensmäßigen Anwendbarkeit der allgemeinen Handlungsfreiheit auf juristische Personen des Privatrechts vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 –, juris Rn. 69) durch das von der angegriffenen Allgemeinverfügung für die „Badener Wand“ statuierte Betretungsverbot verletzt wird. Dem sind die Beklagte und der Beigeladene auch nicht entgegengetreten. Vielmehr ging letzterer in seinem Widerspruchsbescheid vom 06.10.2023 mit derselben Begründung explizit von der Widerspruchsbefugnis des Klägers aus. Soweit die angegriffene Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 für die gesamte „Badener Wand“ sowie die darunter befindliche Blockschutthalde bis zum Blockschutthaldenweg über die Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. eines jeden Jahres hinaus ein Betretungsverbot regelt und der Widerspruchsbescheid vom 06.10.2023 das Betretungsverbot in diesem zeitlichen Umfang bestätigt, ist die Klage überdies begründet. Das vom 01.08. bis zum 14.01. eines jeden Jahres währende Betretungsverbot ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) [nachfolgend 2.]. Demgegenüber begegnet das Betretungsverbot in der Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. eines jeden Jahres keinen rechtlichen Bedenken. In diesem Umfang erweisen sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung und der Widerspruchsbescheid vom 06.10.2023 als rechtmäßig, weshalb die Klage insoweit unbegründet ist [sogleich 1.]. Ebenso stellt sich die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr als rechtskonform dar [nachfolgend 3.]. 1. Das in der Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 geregelte Betretungsverbot lässt sich auf § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG stützen; die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser naturschutzrechtlichen Befugnisnorm liegen vor [nachfolgend a)]. Ferner ist das Betretungsverbot nicht aufgrund einer Kollision mit den Regelungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet „B. beim Schloss Hohenbaden“ vom 30.06.1981, der Verordnung der Forstdirektion Freiburg über den Bannwald „Battert“ vom 04.06.2002 oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen rechtswidrig [nachfolgend b)]. Soweit es die Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. eines jeden Jahres umfasst, erweist es sich schließlich auch als ermessensfehlerfrei. Gegen ein auf diesen Zeitraum begrenztes Betretungsverbot für die gesamte „Badener Wand“ erhebt der Kläger letztlich auch keine Einwände. Vielmehr sprach er sich in seinem Schriftsatz vom 30.06.2025 unter Bezugnahme auf das von ihm in Auftrag gegebene ornithologische Fachgutachten vom 22.05.2025 dafür aus, die gesamte „Badener Wand“ einschließlich Felskopfbereiche und Blockschutthalde vom 01.01. bis zum 15.07., das heißt für einen weitgehend deckungsgleichen Zeitraum eines jeden Jahres zu sperren [nachfolgend c)]. a) Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nicht nur die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, sondern treffen darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Vorliegend haben die Beklagte und der Beigeladene von dieser naturschutzrechtlichen Befugnisnorm unter Bezugnahme auf die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG Gebrauch gemacht, deren Einhaltung die streitgegenständliche Allgemeinverfügung diene. Nach diesen Vorschriften ist es sowohl verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vor liegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), als auch verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Im Rahmen der fachlichen Aufklärung der vorstehend benannten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale müssen sich nicht nur die Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte unmittelbar der Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis bedienen, wenn unterhalb der gesetzlichen Vorgabe keine normativen Konkretisierungen für die fachliche Beurteilung dieser Merkmale bestehen. Sofern eine außerrechtliche Frage durch Fachkreise und Wissenschaft bislang nicht eindeutig beantwortet ist, kann nicht zuletzt die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses allerdings mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen, weil sich objektiv nicht abschließend feststellen lässt, ob die behördliche Antwort auf diese Fachfrage richtig oder falsch ist. Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht gleichwohl kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist und ob etwaige sachhaltige Einwände die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen der Behörde substantiell in Frage stellen. Gelangt es dabei zu der Einschätzung, dass Einwände und gegenläufige Gutachten die Vertretbarkeit der von der Behörde verwendeten Methode zwar nicht widerlegen können, aber doch ihrerseits einer vertretbaren Methode folgen, sieht es sich letztlich zwei vertretbaren Positionen gegenüber. Dem Gericht ist in diesem Fall durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht auferlegt, das außerrechtliche tatsächliche Erkenntnisdefizit aufzulösen. Vielmehr kann es seiner Entscheidung insoweit die – auch aus seiner Sicht plausible – Einschätzung der Behörde zugrunde legen. Dieses eingeschränkte Kontrollmaß folgt nicht etwa aus einer der Verwaltung eigens eingeräumten Einschätzungsprärogative, sondern aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Dabei unterscheidet sich das gerichtliche Kontrollmaß auch nicht grundlegend von der üblichen gerichtlichen Prüfung. Die Behördenentscheidung muss weitestmöglich gerichtlich kontrolliert werden, bevor das Verwaltungsgericht wegen der objektiven Grenzen des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes von weiterer Aufklärung und Überzeugungsbildung absehen und sich im Weiteren auf die Plausibilität der behördlichen Entscheidung stützen kann. Von weiterer Kontrolle abzusehen, kommt dementsprechend von vornherein nur dann in Betracht, wenn es tatsächlich an entscheidungsrelevanter, eindeutiger wissenschaftlicher Erkenntnis fehlt. Zudem bleibt auch dann noch nach allgemeinen Grundsätzen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 –, juris Rn. 17 ff.). Um vor diesem Hintergrund einen beanstandungsfreien Umgang mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, ist der Phase der Sachverhaltsermittlung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Aufzuklären sind sämtliche Tatsachen und Umstände, derer es bedarf, um die Einschlägigkeit der Zugriffsverbote sachgerecht beurteilen zu können. Im Regelfall bedarf es einer Gesamtschau, die sich auf eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse sowie – methodisch beanstandungsfreie – Erfassungen vor Ort gründet. Mit welcher Intensität entsprechende Untersuchungen durchzuführen sind, hängt maßgeblich vom Einzelfall und namentlich von den jeweils obwaltenden naturräumlichen Gegebenheiten ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2018 – 4 A 5.17 –, juris Rn. 70; vgl. ferner Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, BNatSchG, § 44 Rn. 23). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts im Bundesnaturschutzgesetz – nach den in der Rechtsprechung zur Anfechtungsklage gegen einen – wie vorliegend – Verwaltungsakt mit Dauerwirkung entwickelten allgemeinen Grundsätzen der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.09.2013 – 3 C 15/12 –, juris Rn. 9). Auf der Grundlage dieser Maßgaben sind im vorliegenden Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG [nachfolgend aa)] als auch des in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG [nachfolgend bb)] normierten Zugriffsverbots erfüllt, so dass die Beklagte die Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 auf § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 BNatSchG stützen durfte, um die Einhaltung dieser Verbote sicherzustellen. aa) Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass das an der „Badener Wand“ ansässige Wanderfalkenpaar als lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu qualifizieren ist [nachfolgend (1)], dessen Erhaltungszustand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits verschlechtert hat [nachfolgend (2)]. Darüber hinaus sieht es die Kammer als hinreichend wahrscheinlich an, dass diese Verschlechterung maßgeblich auf anthropogene Handlungen in der Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. zurückzuführen ist [nachfolgend (3)]. (1) Der in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwendete Begriff der lokalen Population einer Art findet nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung gehörten fachkundigen Personen keine biologische Grundlage, sondern ist ein originärer Rechtsbegriff. Dementsprechend gibt es in den ökologischen und biologischen Fachkreisen und Wissenschaften keinen spezifischen Erkenntnisstand zur Bestimmung der lokalen Population einer Art. Auch im Bundesnaturschutzgesetz wird in dessen § 7 Abs. 2 Nr. 6 allein der Begriff der Population als biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art definiert, ohne vorzugeben, anhand welcher Kriterien hiervon ausgehend eine lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG weiter einzugrenzen ist. Nach den Motiven des Gesetzgebers soll die lokale Population einer Art diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art umfassen, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (so BT-Drs. 16/5100, S. 11; hierauf ebenfalls verweisend Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.03.2016 – 4 A 177/15 –, juris Rn. 19). In der Rechtsprechung und Literatur wird dieses Begriffsverständnis des Gesetzgebers weitestgehend dahingehend rezipiert, dass zu einer lokalen Population nicht nur die an einem bestimmten Ort anzutreffende Fortpflanzungsgemeinschaft, sondern die Gesamtheit der Individuen einer Art zu zählen sind, die während einer bestimmten Phase des jährlichen Zyklus in einem anhand ihrer jeweiligen Habitatansprüche abgrenzbaren Raum vorkommen. Neben Fortpflanzungsgemeinschaften sollen damit insbesondere auch „Mauser-, Rast- und Überwinterungsbestände“ erfasst werden (vgl. nur Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, BNatSchG, § 44 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). In Übereinstimmung mit diesem Begriffsverständnis definiert die Ländergemeinschaft Naturschutz in ihren Hinweisen zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes aus dem Oktober 2009 eine lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Anlehnung an § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG als Gruppe von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungs- und/oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen, wobei Fortpflanzungsinteraktionen oder andere Verhaltensbeziehungen zwischen diesen Individuen im Allgemeinen häufiger seien als zwischen ihnen und Mitgliedern anderer lokaler Population derselben Art (LANA 2009, S. 6). In der Rechtsprechung ist überdies anerkannt, dass eine lokale Population bei selten vorkommenden Arten auch aus einem einzelnen Brutpaar bestehen kann (so ausdrücklich BVerwG Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17, juris Rn. 128; anders noch BVerwG NVwZ 2010, 123 Rn. 41: Fehlen einer lokalen Population mangels Betroffenheit einer signifikanten Anzahl von Exemplaren). Sowohl der Verweis des Gesetzgebers auf das Erfordernis eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs der Lebensraumansprüche der Individuen einer lokalen Population als auch die in Rechtsprechung, Literatur und von der Ländergemeinschaft Naturschutz für eine lokale Population im Ergebnis als prägend angesehene Fortpflanzungs- und/oder Überdauerungsgemeinschaft sprechen nach der Auffassung der Kammer dafür, die – im Vergleich zu anderen Individuen derselben Art – gesteigerte Interaktion zwischen verschiedenen Individuen einer Art als begriffsbestimmendes Merkmal einer lokalen Population anzusehen. Diese Sichtweise wird zudem durch die Einschätzung der in der mündlichen Verhandlung angehörten amtlichen Auskunftsperson der LUBW gestützt, welche ausführte, dass die Interaktion zu benachbarten Brutpaaren oder anderen Individuen sowie die Abgrenzbarkeit zu anderen lokalen Populationen ein wichtiges Kriterium und in diesem Zusammenhang eine Beobachtung erforderlich sei, wie die Beziehungen innerhalb der (lokalen) Teilpopulation seien und wie es gegenüber außenliegenden Bereichen sei. In diese Richtung geht auch die Einschätzung des in der mündlichen Verhandlung ebenfalls angehörten Dr. XXX, welcher es als fachlich sinnvoll ansah, mit größer werdenden Aktionsräumen eher größere Landesteile und damit letztlich eine größere Anzahl von Brutpaaren in eine lokale Population einzubeziehen, da es die Grundvoraussetzung für Interaktion sei, dass sich die Tiere erreichen könnten. Schließlich ist bei der Bestimmung des Begriffs der lokalen Population der rechtlich-systematische Kontext zu berücksichtigen, in welchen dieser eingebunden ist. So dient das Zugriffsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dem Populationsschutz respektive-erhalt, das heißt der Begriff der lokalen Population muss seinerseits im Lichte dieses Zwecks bestimmt werden. Ausgehend hiervon ist jedenfalls das Brutpaar an der „Badener Wand“ als lokale Population anzusehen. Die Kammer vermag mit Blick auf dieses Brutpaar keine gesteigerten populationserhaltenden Interaktionen mit anderen Individuen zu erkennen, die eine anderweitige Bestimmung der im vorliegenden Fall maßgeblichen lokalen Population geböten. Der Annahme einer über das an der „Badener Wand“ ansässige Brutpaar hinausgehenden Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft steht zunächst der durch Dr. XXX in der mündlichen Verhandlung geschilderte artspezifische Umstand entgegen, dass der Brutplatz bei Wanderfalken einen deutlich limitierenden Faktor darstelle, weshalb nur an wenigen insularen Standorten ein Revierbesatz durch ein Brutpaar erfolgen könne. Diese Brutstätte würde überdies vehement verteidigt, weshalb Dr. XXX, obwohl eine monogame Lebensweise bei Vögeln generell nur eingeschränkt durchgehalten werde, einen genetischen Austausch über ein Brutpaar hinaus als selten einschätze. Die Ausführungen von Dr. XXX decken sich überdies mit den Angaben der amtlichen Auskunftsperson der LUBW in der mündlichen Verhandlung, der zufolge die Reviergröße bei Wanderfalken so gestaltet sei, dass die Brutpaare einen Mindestabstand von einem Kilometer zueinander hätten, weshalb der B. durchaus eine für sich zu betrachtende Einheit sei. In der Folge sei das dortige Brutpaar als eine lokale Population anzusehen. Bestätigung findet eine dahingehende Bestimmung der lokalen Population ferner in den unwidersprochenen Angaben des Beigeladenen, dass an der Badener Wand bislang – trotz der auffällig großen Anzahl an Umverpaarungen – noch keine Umverpaarung mit Individuen eines im Raum Baden-Baden/Rastatt ansässigen Brutpaars erfolgt sei. Dementsprechend wurde der Wegfall eines Individuums des an der „Badener Wand“ ansässigen Brutpaars bisher allein aus dem Bestand nicht sesshafter Individuen ausgeglichen. Aber auch der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand, dass die männlichen Jungvögel des Wanderfalken über eine Strecke von 15 km respektive bis zu 38 km aus dem Horst ausfliegen und damit das Potential haben, auftretende Lücken bei anderen, innerhalb dieser Entfernung ansässigen Brutpaaren aufzufüllen, es mithin möglich ist, dass an der „Badener Wand“ geschlüpfte männliche Jungvögel Teil eines in der benannten Entfernung ansässigen Brutpaars werden und gleichsam männliche Jungvögel dieser Brutpaare an Umverpaarungen an der „Badener Wand“ teilhaben, bietet keinen Anlass, die im vorliegenden Fall maßgebliche lokale Population größer zu fassen. Denn das bloße Potential männlicher Jungvögel, entstandene Lücken aufzufüllen, führt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu, dass zwischen bestimmten Brutrevieren tatsächlich in einem Umfang ein Austausch an Jungvögeln erfolgt, dass die dort ansässigen Altvögel eine Fortpflanzungsgemeinschaft bildeten. Namentlich mit Blick auf das Brutrevier an der „Badener Wand“ ist eine dahingehende gesteigerte Interaktion mit anderen Brutrevieren gerade nicht bekannt. Vielmehr gab der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung an, Lücken bei dem an der „Badener Wand“ ansässigen Brutpaar könnten zwar durch Jungvögel von anderen Brutpaaren im Raum Baden-Baden/Rastatt aufgefüllt werden, ebenso gut könnten diese Jungvögel aber aus anderen Brutrevieren – beispielsweise aus Frankreich – kommen. Die Begrenzung der vorliegend maßgeblichen lokalen Population auf das an der „Badener Wand“ ansässige Brutpaar findet auch eine Grundlage in den bereits benannten, seitens der Beklagten und des Beigeladenen zugrunde gelegten Hinweisen der Ländergemeinschaft Naturschutz zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen geht die Kammer allerdings nicht davon aus, dass der dort zu findende Hinweis, „bei einigen Arten mit großen Raumansprüchen (z.B. Schwarzstorch, Wolf) [sei] die Abgrenzung einer lokalen Population auch bei flächiger Verbreitung häufig gar nicht möglich. In diesen Fall [sei] vorsorglich das einzelne Brutpaar oder das Rudel als lokale Population zu betrachten.“ als eigenständiger, dritter Typ einer lokalen Population zu verstehen ist. Hiergegen spricht nicht nur die textlich abgegrenzte Stellung dieses Hinweises, sondern vor allem der Umstand, dass vorangestellt im Rahmen einer numerischen Aufzählung ausdrücklich zwei verschiedene Typen von lokalen Populationen unterschieden werden. Namentlich die in dem Hinweis verwendeten Formulierungen „ist die Abgrenzung […] häufig gar nicht möglich“ und „ist vorsorglich“ sprechen nach der Auffassung der Kammer vielmehr dafür, den benannten Hinweis als Öffnungsklausel zu verstehen, welche dem Umstand Rechnung trägt, dass die standardisierende Unterscheidung von zwei verschiedenen Typen lokaler Populationen angesichts der fehlenden ökologischen und biologischen Grundlage dieses Begriffs bei bestimmten Arten aufgrund ihrer artspezifischen Besonderheiten an ihre Grenzen stößt. In diesen Fällen muss – wie im vorliegenden Fall des Wanderfalken – eine artspezifische Bestimmung der lokalen Population im Einzelfall erfolgen. Diese führt aus den vorstehende benannten Gründen dazu, das an der „Badener Wand“ ansässige Wanderfalkenpaar als lokale Population anzusehen. Der Kläger hat auch keine sachhaltigen Einwände gegen die seitens der Beklagten und des Beigeladenen zugrunde gelegten Hinweise der Ländergemeinschaft Naturschutz erhoben, sondern vielmehr ausgeführt, dass die von ihm angewendete Methode nach VSW & PNL mit den Hinweisen vereinbar sei. Abgesehen davon, dass die in der mündlichen Verhandlung angehörten fachkundigen Personen übereinstimmend bezweifelt haben, dass die für die flächig verbreitete Feldlerche entwickelte Methode nach VSW & PNL auf den Wanderfalken übertragbar sei, bietet dieser klägerische Vortrag jedenfalls keinen Anlass, die plausiblen und nachvollziehbaren Hinweise der Ländergemeinschaft Naturschutz in Zweifel zu ziehen, zumal die artspezifischen Eigenschaften des Wanderfalken auch im Rahmen der Methode des Klägers eine einzelfallbezogene Berücksichtigung finden müssten. Einen substantiierten Einwand erhebt der Kläger ebenso wenig mit seinem Hinweis, in Sachsen und Nordrhein-Westfalen würde die lokale Population des Wanderfalken auf Kreisebene bestimmt. Denn die von ihm insoweit benannten Quellen beinhalten einen bloßen Hinweis auf diesen Umstand, ohne letzteren zu begründen oder methodisch aufzuarbeiten. Vor dem Hintergrund, dass der Begriff der lokalen Population ein originärer Rechtsbegriff ist, der im Wege der gängigen juristischen Methoden sowie unter Berücksichtigung der artspezifischen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auszufüllen ist, stellen diese Hinweise die Qualifikation des an der „Badener Wand“ ansässigen Brutpaars als lokale Population nicht substantiell in Frage. Die Betrachtung des an der „Badener Wand“ ansässigen Brutpaares als lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führt schließlich auch nicht zu systematischen Friktionen mit dem Zugriffsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, dem zufolge es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Denn durch den Schutz eines einzelnen – aus zwei Individuen bestehenden – Brutpaares wird der durch § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG statuierte Populationsschutz nicht faktisch zu einem – vom Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezweckten – Individualschutz. Vielmehr verbleibt dem Individualschutz nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei Handlungen im Sinne dieses Zugriffsverbots gegen einzelne Individuen ein eigenständiger Anwendungsbereich. Dementsprechend ist – wie bereits dargelegt – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass ein einzelnes Brutpaar als lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG anzusehen sein kann (so ausdrücklich BVerwG Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 128). (2) Der Erhaltungszustand der demnach an der „Badener Wand“ ansässigen lokalen Population des Wanderfalken hat sich zudem im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verschlechtert. Mit Blick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Verschlechterung des Erhaltungszustandes gegeben ist, lassen sich – in Ermanglung einer gesetzlichen Konkretisierung – im ersten Zugriff wiederum den Motiven des Gesetzgebers Anhaltspunkte für eine Begriffsbestimmung entnehmen: Demnach soll eine erhebliche Verschlechterung insbesondere anzunehmen sein, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei auf die artspezifischen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls abzustellen sein soll (BT-Drs. 16/5100, S. 11; hierauf ebenfalls wiederum verweisend Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.03.2016 – 4 A 177/15 –, juris Rn. 19 und OVG Lüneburg Urt. v. 12.11.2008 – 12 LC 72/07, juris Rn. 73). In der Literatur wird dieses Begriffsverständnis in der Regel dahingehend um eine Erheblichkeitsschwelle ergänzt, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustands einer lokalen Population in jeder nicht nur vorübergehenden oder unerheblichen Verringerung der Größe oder des Fortpflanzungserfolgs dieser Population liege. Überdies wird angenommen, dass es weniger auf die positive Feststellung des Eintritts einer Verschlechterung auf Ebene der lokalen Population, sondern vielmehr darauf ankomme, ob sich mit der Störung Wirkungen verbinden, die in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalles und der Erhaltungssituation der betroffenen Art nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population naheliegend erscheinen lassen (vgl. Gläß, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 74. Edition, Stand: 01.04.2025, § 44 BNatSchG, Rn. 26; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL, Januar 2025, § 44 BNatSchG, Rn. 13). Die von der AG XXX erhobenen Brutdaten des an der „Badener Wand“ ansässigen Wanderfalkenpaars zeigen auf, dass der Bruterfolg seit der Wiederbesiedlung des Felsens im Jahr 2003 rückläufig und zuletzt unter den Wert von 0,7 Jungvögel pro Jahr und Brutpaar gefallen ist, welcher nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zur Populationserhaltung notwendig ist. So sind in dem Gesamtzeitraum von 22 Brutjahren seit Wiederbesiedlung des Wanderfalken an der „Badener Wand“ (2004–2025) in Summe 25 Jungvögel ausgeflogen, was eine Quote von 1,14 Jungvögel pro Jahr bedeutet. Letztere lag in der ersten Hälfte des Gesamtzeitraums noch bei 1,36 Jungvögel pro Jahr (15 ausgeflogene Jungvögel in der Zeit von 2004 bis 2014) und ging im der zweiten Hälfte bereits auf 0,91 Jungvögel pro Jahr zurück (zehn ausgeflogene Jungvögel im Zeitraum 2015 bis 2025). In der letzten Dekade (2016 bis 2025) sank die Quote bei acht ausgeflogenen Jungvögel weiter auf 0,8 Jungvögel pro Jahr und fiel in den letzten fünf Jahren (2021 bis 2025) bei jeweils einem ausgeflogenen Jungvogel in den Jahren 2024 und 2025 auf 0,4 Jungvögel pro Jahr. Auch in den letzten fünf Jahre vor Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung (2018 bis 2022) lag die Quote nur noch bei 0,6 Jungvögel pro Jahr (drei im Jahr 2020 ausgeflogene Jungvögel). Dieser augenscheinliche und zwischen den Beteiligten auch unstreitige Rückgang im Bruterfolg an der „Badener Wand“ über einen Zeitraum von 22 Jahren von in der Spitze 1,36 auf im Minimum 0,4 ausgeflogenen Jungvögeln pro Jahr beschreibt auf der Grundlage der vorstehend aufgezeigten Maßgaben eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Verringerung der Reproduktionsfähigkeit des dort ansässigen Wanderfalkenpaars. Diese Sichtweise wird letztlich auch durch die fachliche Stellungnahme von Dr. XXX vom 08.09.2022 gestützt, indem dieser – in Ermanglung einer ausreichenden Datenmenge – zwar keine statistische Signifikanz im Rückgang des Bruterfolgs feststellen konnte, die Daten diesbezüglich gleichwohl als aufschlussreich ansieht und überdies zu dem Ergebnis kommt, dass der Bruterfolg an der „Badener Wand“ statistisch signifikant geringer ist als derjenige an den anderen Standorten im Raum Baden-Baden/Rastatt. (3) Die demnach feststellbare Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population des Wanderfalken an der „Badener Wand“ ist überdies nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auf eine anthropogene Störung zurückzuführen. Unter einer Störung im Sinne dieser Norm ist jede Einwirkung auf das psychische Wohlbefinden der Tiere zu verstehen, die eine Verhaltensreaktion, etwa Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen der Tiere, auslöst (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.10.2014 – 8 C 10233/14 –, juris Rn. 67; ferner Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Auflage 2013, § 44 BNatSchG, Rn. 15; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL, Januar 2025, § 44 BNatSchG, Rn. 10). Durch welche Art von Handlung – beispielsweise eine Unterschreitung der Fluchtdistanz, Geschrei, Motorengeräusche, Bewegung, Lichtreflexe oder Ähnliches – dieser Zustand verursacht wird, ist nicht von Belang. Es bedarf aber eines notwendigen räumlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhangs zwischen einer Handlung des Verursachers einerseits und der Verhaltensreaktion sowie Verschlechterung des Erhaltungszustands andererseits. Dabei muss in Anlehnung an die Regeln der Gefahrenprognose im allgemeinen Ordnungsrecht eine dahingehende konkrete Gefahr vorliegen, das heißt eine Sachlage bestehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit eine Verhaltensreaktion und Verschlechterung des Erhaltungszustands eintritt, wobei die Schwelle hinreichender Wahrscheinlichkeit je nach Empfindlichkeit des Ökosystems und Schutzwürdigkeit des Bestandteils des Naturhaushalts unterschiedlich anzusetzen ist. Dabei genügt nicht jede naturwissenschaftlich begründbare Kausalkette, sondern es bedarf eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Eingriffshandlung und Eingriffswirkung (vgl. Schrader, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 74. Edition, Stand: 01.01.2025, § 14 BNatSchG, Rn. 20; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL, Januar 2025, § 14 BNatSchG, Rn. 17 ff.). Die Beklagte und der Beigeladene sehen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass anthropogene Handlungen für die Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population des Wanderfalken an der „Badener Wand“ adäquat ursächlich sind, im Kern deshalb als gegeben an, weil im Unterschied zu den anderen Brutstätten des Wanderfalken im Raum Baden-Baden/Rastatt allein an der „Badener Wand“ eine Sport- und Freizeitnutzung stattfinde, bei anthropogenen Aktivitäten an der etwa 55 Meter hohen und etwa 80 Meter breiten „Badener Wand“ sowie dem Betreten der Felsköpfe und der Blockschutthalde optische und akustische Reize innerhalb der 200-Meter-Fluchtdistanz des Wanderfalken zwangsläufig entstünden, in der Vergangenheit bereits Störungen der Wanderfalken durch Menschen im Horstumfeld an der „Badener Wand“ stattgefunden hätten und andere, nicht-anthropogene Ursachen für die Verschlechterung nicht hinreichend wahrscheinlich seien. Diese Risikobewertung ist in ihrem Ausgangspunkt unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insoweit trägt sie dem Umstand Rechnung, dass ein abschließender Nachweis für die Ursachen des verschlechterten Bruterfolgs der an der „Badener Wand“ ansässigen Wanderfalken mit den in Wissenschaft und Fachkreisen anerkannte Methoden und Maßstäben jedenfalls mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich ist. Denn dies erforderte eine lückenlose Beobachtung der „Badener Wand“ und ihres näheren Umfelds, um anthropogene und nicht-anthropogene Einwirkungen auf das Brutpaar und den Horst hinreichend nachvollziehen zu können. Ein solches Unterfangen ist in Anbetracht der Angaben des in der mündlichen Verhandlung angehörten Dr. XXX nicht realistisch. Überdies wären mit einer derartigen Beobachtung keine Erkenntnisse darüber gewonnen, wie sich etwaige objektiv identifizierte Ereignisse tatsächlich auf das psychische und physische Wohlbefinden der betreffenden Wanderfalken auswirkten. Die Risikobewertung der Beklagten und des Beigeladenen wird überdies durch die fachliche Stellungnahme von Dr. XXX vom 08.09.2022 gestützt, welcher feststellte, dass die Probleme an der „Badener Wand“ korrekt identifiziert und in plausibler Weise mit anthropogenen Störungen im Horstumfeld als wahrscheinlichster Ursache in Verbindung gebracht worden seien. Mit Blick auf die besonders sensiblen Phasen der Nestgründung, Brut und Aufzucht lassen darüber hinaus die von der Beklagten und dem Beigeladenen ermittelten weiteren Erkenntnisse den Schluss zu, dass anthropogene Handlungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die maßgebliche Ursache für den verschlechterten Bruterfolg darstellen. So hat Dr. XXX in seiner fachlichen Stellungnahme vom 08.09.2022 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass während der Nestgründung bis zur frühen Bebrütungsphase die Störanfälligkeit sehr hoch sei und dann nach dem Schlupf mit zunehmendem Alter der Jungvögel sinke, wobei dieselbe Reaktion des Altvogels während verschiedener Bebrütungsphasen unterschiedlich starke Effekte haben könne. Es gebe Hinweise darauf, dass das vorübergehende Abkühlen der Eier in verschiedenen Entwicklungsstadien der Embryonen unterschiedlich starke Effekte habe. Ebenso habe eine 20-minütige Abwesenheit bei sehr kleinen Jungen deren rasches Auskühlen zur Folge, während eine solche Abwesenheit bei großen Jungen nichts Ungewöhnliches sei. Demnach stellen die Phasen der Nestgründung, Brut und Aufzucht die besonders sensiblen Phasen im Zyklus des Wanderfalken dar, in denen Störungen unmittelbare Auswirkungen auf das Brut- und Aufzuchtverhalten der Altvögel und damit auf den Bruterfolg haben können. Letztlich wird auch seitens des Klägers nicht bestritten, dass das an der „Badener Wand“ ansässige Wanderfalkenbrutpaar während der Phasen der Nestgründung, Brut und Aufzucht vor anthropogenen Störungen zu schützen ist. Das zeigt nicht nur der Umstand, dass das bereits durch die Allgemeinverfügung vom 19.04.2017 für den westlichen Teil der „Badener Wand“ in der Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. eines jeden Jahres statuierte und in der Folgezeit zudem auf freiwilliger Basis räumlich in Richtung Osten erweiterte Betretungsverbot von einem breiten Konsens der betroffenen Interessenträger und auch von der Zustimmung des Klägers getragen war, zumal im Fall einer gerichtlichen Aufhebung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung die Allgemeinverfügung vom 19.04.2017 und damit das zeitlich begrenzte Betretungsverbot wiederauflebte. Der Kläger hat sich in seinem Schriftsatz vom 30.06.2025 unter Bezugnahme auf das von ihm in Auftrag gegebene ornithologische Fachgutachten vom 22.05.2025 überdies dafür ausgesprochen, die gesamte „Badener Wand“ vom 01.01. bis zum 15.07. eines jeden Jahres mit einem Betretungsverbot zu belegen. Ebenso wenig steht der Umstand, dass bereits auf der Grundlage der Allgemeinverfügung vom 19.04.2017 in der Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. eines jeden Jahres ein Betretungsverbot galt, der Annahme einer hinreichend wahrscheinlichen Ursächlichkeit anthropogener Handlungen für den verschlechterten Bruterfolg entgegen. Insoweit ist der Dokumentation des Beigeladenen nicht nur zu entnehmen, dass in der Vergangenheit regelmäßig Störungen der Wanderfalken in diesem Zeitraum durch Menschen im Horstumfeld an der „Badener Wand“ stattgefunden haben; dies ist durch in den Akten dokumentierte Störmeldungen ausreichend belegt. Vielmehr handelt es sich bei diesen Dokumentationen nach der Auffassung des Beigeladenen allein um eine Stichprobe, die, um das Ausmaß der tatsächlichen Störungen zu ermitteln, mit einem zweistelligen Faktor multipliziert werden müssten. Demnach geht selbst der Beigeladene davon aus, dass der Vollzug des bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung gegoltenen Betretungsverbots in der Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. eines jeden Jahres beachtliche Defizite aufwies. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass unter der Regelung der Allgemeinverfügung vom 19.04.2017 auch in der Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. eines jeden Jahres für den östlichen Teil der „Badener Wand“ kein Betretungsverbot galt, das heißt in diesem Bereich eine Sport- und Freizeitnutzung auch in den besonders sensiblen Phasen der Nestgründung, Brut und Aufzucht möglich war. So findet sich nicht zuletzt im Hinblick auf das Jahr 2021 eine Störungsdokumentation in den Akten der Beklagten und des Beigeladenen, ausweislich derer es am 15.04.2021 und damit nur einige Tage vor dem Brutabbruch infolge einer Kletteraktivität im Bereich des Engländertürmchens, das heißt im nicht vom Betretungsverbot umfassten Bereich der „Badener Wand“, zum Abdrehen eines adulten Tieres beim Einflug mit Beute gekommen sei, welches auch nicht zeitnah zurückgekehrt sei. Komplementär zu dem Vorstehenden vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass nicht-anthropogene Faktoren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den verschlechterten Bruterfolg der an der „Badener Wand“ ansässigen Wanderfalken maßgeblich verursacht haben könnten. Auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung ist nicht davon auszugehen, dass jedenfalls vor dem Jahr 2023 ein Uhupaar im Bereich der „Badener Wand“ ansässig gewesen wäre. Die insoweit allein vorliegende Dokumentation des Herrn XXX für den Zeitraum von 2018 bis 2022 trägt die gegenteilige Einschätzung des Klägers nicht. So hat die AG XXX in dieser Zeit nicht nur ein intensives Brutmonitoring betrieben und in diesem Zusammenhang kein ansässiges Uhupaar feststellen können; dies hat Dr. XXX in der mündlichen Verhandlung nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Auch Dr. XXX kommt in seiner fachlichen Stellungnahme vom 08.09.2022 zu dem Ergebnis, dass es am Battert selbst bisher kein regelmäßiges Uhuvorkommen und auch keine Hinweise auf Ansiedlungsversuche gegeben habe, sondern – mit Blick auf die Dokumentation von Herrn XXX – eine Reihe schwer interpretierbarer Einzelnachweise. Überdies hat Dr. XXX – wie auch Dr. XXX und die amtliche Auskunftsperson der LUBW – in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass der seitens des Klägers zum Nachweis eines ab dem Jahr 2018 an der Badener Wand ansässigen Uhupaars herangezogene Methodenstandard zur Bestimmung eines ansässigen Revierpaars (vgl. Südbeck/Andretzke/Fischer/Gedeon/Schikore/ Schröder/Sudfeldt [Hrsg.], Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Radolfzell 2025) einen Mindeststandard darstelle, welcher dazu diene, während einer möglichst kurzen Zeit innerhalb eines Bereichs ein Vorkommen zu erfassen. Dieser Standard komme demgegenüber nicht zur Anwendung, wenn – wie vorliegend durch die AG XXX – eine genauere Erfassung durchgeführt werde, weil die Wahrscheinlichkeit eines Nachweises desto höher sei, je häufiger eine Kontrolle durchgeführt werde. Ob bereits seit dem Jahr 2023 oder erst ein Jahr später ein im Bereich der „Badener Wand“ ansässiges Uhupaar zu verzeichnen ist, kann im Lichte des Vorstehenden letztlich dahinstehen. Denn selbst ein seit dem Jahr 2023 dort brütendes Uhupaar kann augenscheinlich nicht den bereits bis 2022 eingetretenen verschlechterten Bruterfolg verursacht haben. Dies gilt nicht minder für die zur „Badener Wand“ nächstgelegenen ansässigen Uhu-Brutpaare. Zu diesen führte Dr. XXX in seiner fachlichen Stellungnahme vom 08.09.2022 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Brutvorkommen des Uhus am Fremersberg schon aus den Jahren vor 2012 belegt sei, die Distanz zum Battert etwa fünf Kilometer Luftlinie betrage und diese Werte es wenig wahrscheinlich erscheinen ließen, dass die Uhus vom Fremersberg am Battert jagten und dort für den schlechten Bruterfolg der Wanderfalken verantwortlich seien. Als nicht hinreichend wahrscheinlich ist schließlich anzusehen, dass der verschlechterte Bruterfolg auf umherstreifende Uhus zurückzuführen ist. Denn diese stellen einen natürlichen Faktor dar, welcher an allen Standorten im Raum Baden-Baden/Rastatt in gleicher Weise von Relevanz ist. Dem ist auch der Kläger letztlich nicht entgegengetreten. Zwischen den Beteiligten ist weiter unstreitig, dass an der „Badener Wand“ bis zum Jahr 2023 eine auffällig hohe Zahl an Umverpaarungen stattgefunden hat und dass sich dieser Umstand auf den Bruterfolg ausgewirkt haben kann, weil unerfahrene Vögel oftmals geringere Bruterfolgsraten aufweisen als erfahrene Altvögel. Nicht zuletzt hat Dr. XXX in seiner fachlichen Stellungnahme vom 08.09.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass anhand heller und dunkler Gefiedervarianten beim Männchen sowie anhand von Altersbestimmungen und Ring-Markierungen mehrfach Wechsel bei den am Battert brütenden Wanderfalken-Individuen dokumentiert seien. Auf der Grundlage der gegebenen Erkenntnisse ist allerdings mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Ausmaß verzeichneter Neuverpaarungen seinerseits auf anthropogene Handlungen zurückzuführen ist. Denn weder liefert der seit 2004 lückenlos besetzte und – nach einhelliger Auffassung der Beteiligten und konsultierten fachkundigen Personen – im Hinblick auf seine objektive Beschaffenheit ideale Brutstandort an der „Badener Wand“ eine Erklärung für die in der Vergangenheit erfolgten Umverpaarungen. Noch erscheint in Lichte der vorstehenden Ausführungen eine gehäufte Prädation von Altvögeln durch den Uhu hinreichend wahrscheinlich, zumal letztere nach den überzeugenden Angaben des Dr. XXX in der mündlichen Verhandlung ohnehin ein Ausnahmeereignis sein dürfte. Schließlich haben auch die weiteren seitens der Beteiligten thematisierten nicht-anthropogenen Faktoren den verschlechterten Bruterfolg der an der „Badener Wand“ ansässigen Wanderfalken nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verursacht. Mit Blick auf die seitens des Klägers thematisierten Witterungseinflüsse, denen der Brutstandort an der „Badener Wand“ im Vergleich zu den anderen Brutstandorten im Raum Baden-Baden/Rastatt in besonderer Weise ausgesetzt sei, kamen die in der mündlichen Verhandlung angehörten fachkundigen Personen übereinstimmend zu der Einschätzung, dass allein lokale Starkregenereignisse zu Zeitpunkten, in welchen die Jungvögel noch sehr anfällig seien, ein Problem darstellten, während die Altvögel andere Witterungseinflüsse gut einschätzen und die Jungvögel vor diesen schützen könnten. Anhaltspunkte, dass es in der Vergangenheit in diesem begrenzten Zeitraum der gesteigerten Witterungsanfälligkeit der Jungvögel zu Starkregenereignissen an der „Badener Wand“ gekommen ist, sind weder seitens des Klägers substantiiert vorgetragen worden noch ist ersichtlich, wie – über die allgemein verfügbaren Wetteraufzeichnungen hinaus – Erkenntnisse über die Witterungsverhältnisse an der „Badener Wand“ während der frühen Aufzuchtphasen der zurückliegenden Jahre (noch) gewonnen werden könnten. Ungeachtet dessen führte die in der mündlichen Verhandlung angehörte amtliche Auskunftsperson der LUBW diesbezüglich aus, dass Wanderfalken durchaus einschätzen könnten, ob ihr Brutplatz vor Witterungseinflüssen geschützt sei. Auch vor diesem Hintergrund erscheint in Anbetracht des Umstands, dass die „Badener Wand“ seit 2004 lückenlos als Brutstandort der Wanderfalken genutzt wird, ein relevanter Einfluss von Starkregenereignissen auf den dortigen Bruterfolg nicht hinreichend wahrscheinlich. Sowohl eine Prädation durch Raubsäger als auch einen etwaigen Nahrungsmangel sieht selbst der Kläger als eine geringe Gefährdungslage an respektive geht davon aus, dass diesen Faktoren an der „Badener Wand“ keine größere Bedeutung zukomme als an den anderen Brutstandorten in Raum Baden-Baden/Rastatt. Dies deckt sich mit den Einschätzungen der in der mündlichen Verhandlung angehörten fachkundigen Personen. Einen maßgeblichen Einfluss dieser Faktoren auf den Bruterfolg am Standort „Badener Wand“ vermag die Kammer in Anbetracht dessen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erkennen. bb) Neben den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind nach der Überzeugung der Kammer auch diejenigen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt. Durch die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch anthropogene Handlungen maßgeblich verursachte Verschlechterung des Bruterfolgs des an der „Badener Wand“ ansässigen Wanderfalkenpaars wird der dortige Brutstandort als Fortpflanzungsstätte des Wanderfalken beschädigt. Der aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen übernommene Begriff der Fortpflanzungsstätte umfasst neben der eigentlichen Fortpflanzungsstätte auch deren Umfeld, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um einer geschützten Tierart eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen, wie zum Beispiel Bereiche, die für die Balz, für die Paarung, für den Nestbau oder für die Wahl des Ortes der Eiablage oder der Niederkunft erforderlich sind, sowie den Ort der Eientwicklung und des Schlüpfens und das Nest oder den Ort der Niederkunft, wenn es beziehungsweise er für die Nachwuchspflege benötigt wird. Die Beschädigung einer so verstandenen Fortpflanzungsstätte liegt vor, wenn eine Maßnahme geeignet ist, deren ökologische Funktionalität schrittweise („schleichend“) in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zu verringern. Dabei kommt es weder entscheidend darauf an, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich noch auf welche Art und Weise sie erfolgen, namentlich ist eine unmittelbar substanzverletzende Einwirkung nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen aus der jüngeren Rechtsprechung: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.09.2024 – 22 D 106/23.AK –, juris Rn. 202 ff. mit weiteren Nachweisen; ebenso unter Verweis auf den unionsrechtlichen Grundsatz des „effet utile“: VG Berlin, Beschl. v. 21.02.2025 – 24 L 28/25 –, juris Rn. 40; demgegenüber noch eine körperliche Einwirkung auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte fordernd: OVG Niedersachsen, Urt. v. 01.12.2015 – 4 LC 156/14 –, juris Rn. 63 ff.). Die Beklagte und der Beigeladene sehen als Fortpflanzungsstätte in diesem Sinne die Nistnische sowie einen störungsarmen Umkreis von bis zu 100 Metern an, da die Fortpflanzungsaktivitäten des Wanderfalken wie Balz, Paarung, Fütterung und erste Flugversuche der Jungen schwerpunktmäßig in der näheren Umgebung des Brutplatzes stattfänden. Der Kläger hat diese Sichtweise zunächst unter Verweis auf die von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der XXX vom 06.02.2024 als fachlich korrekt bestätigt, in der mündlichen Verhandlung dann indes darauf abgestellt, dass allein der Horst als Fortpflanzungsstätte anzusehen sei. Letzteres ist mit den vorstehend benannten Maßgaben augenscheinlich nicht in Einklang zu bringen, bedarf letztlich aber keiner weitergehenden Würdigung. Denn wenn – wie vorstehend dargelegt – anthropogene Handlungen im Bereich der „Badener Wand“ den dortigen Bruterfolg maßgeblich verschlechtern, wird gleichsam die Funktionalität der Fortpflanzungsstätte des Wanderfalken an dieser Stelle verringert, unabhängig davon, ob allein der Horst oder auch dessen näheres Umfeld als Fortpflanzungsstätte anzusehen ist. Eine unmittelbare substanzverletzende Einwirkung auf letztere ist gerade nicht erforderlich. b) Sind nach alldem die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG erfüllt, erweist sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil diese mit den Regelungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet „B. beim Schloss Hohenbaden“ vom 30.06.1981 und denjenigen der Bannwald-Verordnung „Battert“ der Forstdirektion Freiburg vom 04.06.2002 unvereinbar wäre. Sowohl die Naturschutzgebietsverordnung als auch die Bannwald-Verordnung stellen in ihrem § 4 jeweils spezifische Verbotstatbestände – namentlich das Verbot, Sportarten zu betreiben, die nur unter Einsatz von technischem Gerät möglich sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 15 Naturschutzgebietsverordnung), sowie das Verbot, die Wege zu verlassen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a Bannwald-Verordnung) – auf, von denen zugunsten der klettersportlichen Nutzung mit der Maßgabe, dass zur Förderung des Schutzzweckes wiederum einzelne Kletterwege zeitlich begrenzt gesperrt werden können, jeweils eine Ausnahme vorgesehen ist (vgl. § 5 Nr. 6 Naturschutzgebietsverordnung und § 5 Abs. 3 Bannwald-Verordnung). Ausgehend von diesen Regelungen der benannten Verordnungen vermag die Kammer mit Blick auf die streitgegenständliche Allgemeinverfügung weder einen – seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten – Kompetenzkonflikt noch Defizite in der Bestimmtheit der Regelungen der Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 zu erkennen. Bei dem durch letztere geregelten Betretungsverbot handelte es sich nicht um eine (faktische) Modifizierung der benannten Verordnungen durch die – hierfür funktional unzuständige – Beklagte. Vielmehr tritt das Betretungsverbot als artenschutzrechtliche Regelungen neben die auf den Gebietsschutz gerichteten (vgl. die dahingehend in § 3 der Naturschutzgebietsverordnung und § 3 Bannwald-Verordnung definierten Schutzzwecke) Verbote und die hiervon vorgesehenen Ausnahmen. Der Umstand, dass der Artenschutz keine vergleichbaren Ausnahmetatbestände wie in § 5 Nr. 6 Naturschutzgebietsverordnung und § 5 Abs. 3 Bannwald-Verordnung zulässt und das artenschutzrechtliche Betretungsverbot in der Folge diese Ausnahmetatbestände überlagert, ändert hieran nichts. Letztere werden durch das streitgegenständliche Betretungsverbot auch nicht gänzlich gegenstandlos. Denn sie behalten außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 ihre Regelungswirkung bei. Im Lichte dessen kann auch die – seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgegriffene – Frage dahinstehen, ob mit Blick auf die klettersportliche Nutzung der „Badener Wand“ der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung anwendbar ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist weder seitens des Klägers substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, aus welchem Grund ein hieraus folgendes Nutzungsrecht nicht durch ein auf das Bundesnaturschutzrecht gestütztes artenschutzrechtrechtliches Betretungsverbot einschränkbar sein sollte. Schließlich fehlt es Ziffer 1.4 der angegriffenen Allgemeinverfügung auch nicht – wie der Kläger meint – an der erforderlichen Bestimmtheit, weil dort zwar auf das in § 4 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a Bannwald-Verordnung normierte Verbot, die Wege zu verlassen, nicht aber auf die diesbezügliche Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 Bannwald-Verordnung verwiesen wird. Denn Ziffer 1.4 beinhaltet in Anbetracht ihrer Formulierung allein einen deklaratorischen Hinweis auf die Bannwald-Verordnung, enthält selbst aber keine Regelung. Ob es insoweit sinnvoll gewesen wäre, ebenfalls auf die – allerdings allein den Klettersport, nicht jedoch sämtliche von dem streitgegenständlichen Betretungsverbot betroffene Nutzergruppen begünstigende – Ausnahmeregelung hinzuweisen, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Denn jedenfalls die Frage einer hinreichenden regulatorischen Bestimmtheit stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. c) Soweit zur Durchsetzung der tatbestandlich einschlägigen Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG mit der Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 für die Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. eines jeden Jahres ein auf die gesamte „Badener Wand“ einschließlich der darunter befindlichen Blockschutthalde bezogenes Betretungsverbot statuiert wird, wurde schließlich auch das durch § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BNatSchG eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Beklagte bei Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vor dem Hintergrund, dass sie hierbei auf Weisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe agierte, überhaupt Ermessen ausgeübt hat. Denn jedenfalls das Regierungspräsidium hat im Rahmen des anschließenden – vollwertigen behördlichen – Widerspruchsverfahrens das eröffnete Ermessen (unstreitig) betätigt, so dass ein nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbarer Ermessensausfall nicht gegeben ist. Mit Blick auf diese Ermessensbetätigung ist ferner nicht erkennbar, dass das in der Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 statuierte Betretungsverbot, soweit es die Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. eines jeden Jahres betrifft, mit Blick auf den bezweckten Artenschutz außer Verhältnis zu den seitens des Klägers geltend gemachten, namentlich die klettersportliche Nutzung der „Badener Wand“ umfassenden Belange steht. Ein auf diesen Zeitraum begrenztes Betretungsverbot galt bereits im Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung vom 19.04.2017, deren Regelungsgehalt nicht nur im Fall einer Aufhebung der angegriffenen Allgemeinverfügung wiederauflebte, sondern seitens des Klägers – nach seinem ausdrücklichen Bekunden in der mündlichen Verhandlung – auch weiterhin nicht in Frage gestellt wird. Somit geht augenscheinlich auch der Kläger davon aus, dass das Interesse an einer ganzjährigen Sport- und Freizeitnutzung der „Badener Wand“ die insoweit entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Belange nicht überwiegt. Hierfür sprechen neben den außerhalb des Anwendungszeitraums des Betretungsverbots verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten die durch den Beigeladenen minutiös aufgezeigten alternativen Nutzungsmöglichkeiten während des Betretungsverbots, welche sich nicht nur an den weiteren 19 B., sondern auch in der Umgebung des Battert finden. Der Kläger hat sich in seinem Schriftsatz vom 30.06.2025 unter Bezugnahme auf das von ihm in Auftrag gegebene ornithologische Fachgutachten vom 22.05.2025 ferner dafür ausgesprochen, die gesamte „Badener Wand“ einschließlich Felskopfbereiche und Blockschutthalde für einen entsprechenden Zeitraum mit einem Betretungsverbot zu belegen. Damit ist der Kläger auch einem räumlich erweiterten, auf die gesamte „Badener Wand“ einschließlich der darunter befindlichen Blockschutthalde bezogenen Betretungsverbot in der Sache nicht entgegengetreten. Unbeschadet dessen ist die räumliche Erweiterung aber auch nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. So wird durch diese zwar eine Nutzung der „Badener Wand“ im Geltungszeitraum des Betretungsverbots gänzlich ausgeschlossen. Wie bereits dargelegt, bergen Sport- und Freizeitnutzungen in den besonders sensiblen Phasen der Nestgründung, Brut und Aufzucht allerdings das gesteigerte Risiko unmittelbarer störungsbedingter Auswirkungen auf den Bruterfolg der Wanderfalken. Insoweit ist – wie bereits an anderer Stelle – nicht zuletzt auf die dokumentierte Störung am 15.04.2021 im vom damaligen Betretungsverbot nicht umfassten Bereich zu verweisen. 2. Soweit die streitgegenständliche Allgemeinverfügung über die Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. eines jeden Jahres hinaus ein Betretungsverbot für die „Badener Wand“ statuiert, ist sie allerdings nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft. Denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass anthropogene Handlungen in der Zeit vom 01.08. bis zum 14.01. eines jeden Jahres im vom Betretungsverbot umfassten räumlichen Bereich den verschlechterten Bruterfolg des an der „Badener Wand“ ansässigen Wanderfalkenpaars maßgeblich verursacht haben. In der Folge ist ein Betretungsverbot in dieser Zeit nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. a) Die Beklagte und der Beigeladene stützen das Betretungsverbot für die Zeit vom 01.08. bis zum 14.01. eines jeden Jahres auf die Erwägung, dass das durch die Allgemeinverfügung vom 19.04.2017 für die Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. eines jeden Jahres geregelte und auf den westlichen Teil der „Badener Wand“ beschränkte Betretungsverbot keine relevante Verbesserung des Bruterfolgs gezeitigt habe – tatsächlich belief sich dieser im Zeitraum von 2018 bis 2022 auf lediglich 0,6 Jungvögel pro Jahr. Dabei sehen die Beklagte und der Beigeladene die Ursächlichkeit anthropogener Handlungen in diesem Zeitraum für den verschlechterten Bruterfolg zum einen dahingehend als gegeben an, als Störungen während der Herbstbalz und Winterruhe zu erhöhtem Herzschlag, Auffliegen oder Fluchtreaktionen der ansässigen Wanderfalken führten, was deren Energiehaushalt beeinträchtige, wodurch sich deren Fitnesszustand und Stresshormonkonzentration verschlechtere. Hierdurch werde nicht nur das Immunsystem der Wanderfalken geschwächt. Ein Energieverlust könne sich überdies im Ausbleiben der Eiablage und (primär) in einer verschlechterten Schalenqualität auswirken, das heißt dünnere und schwächere Schalen zur Folge haben. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass sich aus störungsbedingtem Auffliegen resultierende Energieverluste vor allem im Winter besonders gravierend auswirken könnten, da im Winter das Nahrungsangebot reduziert sei und die Wanderfalken daher mehr Energie für die Nahrungssuche in einem weiteren Jagdraum aufwenden müssten. Um diese Energie aufbringen können, setze der Wanderfalke auf lange Phasen des reglosen Ruhens zur Energieeinsparung in sicheren Bereichen. Das Revierzentrum biete ihm dabei die Möglichkeit zur Nahrungsaufnahme, ohne in das Umland fliegen zu müssen. Zum anderen könnten störende anthropogene Handlungen während der Herbstbalz und Winterruhe zur Aufgabe des Brutplatzes führen. Dies sei mit Blick auf die „Badener Wand“ zwar nicht in Gänze der Fall, weil der Standort seit 2004 dauerhaft besetzt sei. Zu berücksichtigen sei insofern allerdings, dass ein bereits besetztes Revier aufgrund des hohen Konkurrenzdrucks nicht so leicht aufgegeben werde, ein Verlassen des Reviers gleichwohl ein gängiges Phänomen in der Gruppe der Vögel sei, wenn die Störungsintensität zu stark werde. Dementsprechend habe an der „Badener Wand“ eine hohe Zahl an Umverpaarungen stattgefunden, welche ungewöhnlich sei, weil Wanderfalken in der Regel lebenslang in gleicher Partnerschaft brüteten. Da erfahrene Brutpaare normalerweise einen höheren Bruterfolg hätten, sei es in der Folge sehr wahrscheinlich, dass die ungewöhnlich hohe Zahl an Umverpaarungen negative Auswirkungen auf den Bruterfolg habe. Nach der Überzeugung der Kammer ist der verschlechterte Bruterfolg an der „Badener Wand“ nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf diese Risikoprognose zurückführbar. Namentlich fehlt es bereits an einer hinreichenden Aufklärung des Ausmaßes und Störungspotentials anthropogener Handlungen in der Zeit 01.08. bis zum 14.01. eines jeden Jahres im vom Betretungsverbot umfassten Bereich. Hierauf bauen die Risikoprognosen der Beklagten und des Beigeladenen indes maßgeblich auf. Nicht zuletzt nach den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung wurden bislang keine Erhebungen zu Störungen außerhalb der Brutzeit vorgenommen. Dementsprechend erschöpfen sich nicht nur die Erkenntnisse über das Ausmaß anthropogener Handlungen in den Phasen der Herbstbalz und Winterruhe allein in der Vermutung, dass sich Sport- und Freizeitaktivitäten infolge des bereits auf der Grundlage der Allgemeinverfügung vom 19.04.2017 für die Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. eines jeden Jahres zu beachtenden Betretungsverbots auf diese Phasen fokussiert hätten. Auch zu dem spezifischen, mit diesen Aktivitäten in den Phasen der Herbstbalz und Winterruhe einhergehenden konkreten Störungspotential für die ansässigen Wanderfalken liegen keine einzelfallbezogenen Erkenntnisse vor. Damit fehlt es an grundlegenden Erkenntnissen zum Ausmaß und Störungspotential anthropogener Handlungen im vom Betretungsverbot umfassten Bereich in der Zeit vom 01.08. bis zum 14.01. eines jeden Jahres, auf welchen sowohl die seitens der Beklagten und des Beigeladenen angeführte Risikoprognose eines störungsbedingt beeinträchtigten Fitnesszustands als auch einer ungewöhnlich hohen Zahl an Neuverpaarungen infolge anthropogener Störungen aufbaut. Dabei ist die Annahme, dass sich Sport- und Freizeitaktivitäten auf die Zeit vom 01.08. bis zum 14.01. eines jeden Jahres fokussiert hätten, schon deshalb abklärungsbedürftig, als eine Nutzung des östlichen Teils der Badener auch während der Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. möglich war, so dass auch insoweit eine (Teil-)Verlagerung anthropogener Aktivitäten in Betracht zu ziehen war. Soweit die Beklagte und der Beigeladene in diesem Zusammenhang auf die durch das Brutzeitmonitoring der AG XXX erhobenen Erkenntnisse verweisen, umfassen diese gerade nicht die sich an die Brut- und Aufzuchtphase anschließenden Phasen der Herbstbalz und Winterruhe. Vor diesem Hintergrund erwecken die Einlassungen der Beklagten und des Beigeladenen insgesamt den Eindruck, dass es an einem Bewusstsein, Ausmaß und Störungspotential anthropogener Handlungen in der Zeit vom 01.08. bis zum 14.01. eines jeden Jahres aufzuklären, weitestgehend fehlte. Ein dahingehendes Aufklärungserfordernis hätte sich der Beklagten und dem Beigeladenen auch vor dem Hintergrund der im Rahmen naturschutzrechtlicher Befugnisnormen besonderen Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung indes in mehrfacher Hinsicht aufdrängen müsse. So sind Wanderfalken in den relevanten Phasen der Herbstbalz und Winterruhe weniger sensibel als in der Nestgründungs-, Brut- und Aufzuchtphase. Dr. XXX hat dies in seiner fachlichen Stellungnahme vom 08.09.2022 dahingehend geschildert, dass während der Nestgründung bis zur frühen Bebrütungsphase die Störanfälligkeit sehr hoch sei und dann nach dem Schlupf mit zunehmendem Alter der Jungvögel sinke. Dementsprechend hätte es einer weitergehenden Aufklärung bedurft, inwieweit die im Rahmen des Brutmonitorings dokumentierten anthropogenen Störungen und aus diesen resultierende Reaktionen der ansässigen Wanderfalken auch in den weniger störanfälligen Phasen der zweiten Jahreshälfte feststellbar sind. Letzteres ist auch für die Risikoprognose einer störungsbedingt ungewöhnlich hohen Zahl von Umverpaarungen von wesentlicher Bedeutung. Denn insoweit gab der in der mündlichen Verhandlung angehörte Dr. XXX an, dass relevante anthropogene Störungen in der Zeit vom 01.08. bis zum 14.01. eines jeden Jahres nach seiner Einschätzung grundsätzlich zu einer geringeren Anzahl von Umverpaarungen und in der Folge dazu hätten führen müssen, dass die „Badener Wand“ nicht als Brutplatz genutzt werde. Auch in diesem Zusammenhang hätte es einer Erhebung bedurft, welches anthropogene Störungspotential an der „Badener Wand“ im relevanten Zeitraum tatsächlich gegeben ist, um die ungewöhnlich hohe Anzahl von Umverpaarungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf anthropogene Handlungen zurückführen zu können, statt diese als einen natürlichen Faktor ansehen zu müssen. In diesem Kontext spielt nach der Überzeugung der Kammer ebenso eine wesentliche Rolle, dass – auch nach den Kenntnissen der Beklagten und des Beigeladenen – noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur der Frage vorliegen, ob und bejahendenfalls in welcher Intensität Störungen während der Herbstbalz des Wanderfalken Auswirkungen auf dessen Bruterfolg haben. So führte Dr. XXX in seiner fachlichen Stellungnahme vom 08.09.2022 zu diesem Aspekt aus, dass die Funktion der Herbstbalz nicht vollständig geklärt sei und gelegentlich auch als rein hormoneller, durch ähnliche Tageslichtlängen wie im Frühjahr ausgelöster Prozess angesehen werde, es aber auch möglich sei, dass bei der Herbstbalz die Prüfung möglicher künftiger Brutplätze auf ihre Tauglichkeit erfolge. Ein potenzieller Brutplatz, der sich – beispielsweise aufgrund von Störungen oder die Anwesenheit von Prädatoren – bereits im Herbst als problematisch herausgestellt habe, würde demnach eher nicht in die engere Wahl als Brutplatz in der nächsten Saison kommen. Insofern könnten Störungen während der Herbstbalz relevant sein und sich negativ auf die Wahl des Platzes zur nächsten Brut auswirken. In Anbetracht des Umstands, dass sich an der „Badener Wand“ seit 2004 fortwährend ein Brutpaar des Wanderfalken aufhält, kam Dr. XXX sodann zu dem Schluss, dass bei der Herbstbalz entweder – jahreszeitlich bedingt – keine Störungen mehr stattfänden oder diese jedenfalls keine wesentliche Rolle bei der Wahl des nächstjährigen Brutplatzes spielten und dass es denkbar sei, dass eine Freizeitnutzung des Felsens zu bestimmten Jahreszeiten ohne Effekt auf die Wanderfalken bliebe. In der mündlichen Verhandlung hat Dr. XXX diese Einschätzung dahingehend bestätigt, dass eine Störung der Herbstbalz nach seiner Einschätzung eher nicht relevant sein könne, da das Gebiet andernfalls nicht besiedelt würde. Auch diese, durch externen Sachverstand aufgezeigten offenen Fragen hinsichtlich der auf die an der „Badener Wand“ verzeichneten Umverpaarungen bezogene Risikoprognose hätten seitens der Beklagten und des Beigeladenen Anlass geben müssen, Erhebungen zu anthropogenen Handlungen in der Phase der Herbstbalz durchzuführen, um Aufschluss darüber zu gewinnen, welches konkrete anthropogene Störungspotential der Risikoprognose zugrunde zu legen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass Dr. XXX in seiner fachlichen Stellungnahme abschließend zu dem Schluss kam, das Wanderfalkenschutzkonzept des Beigeladenen erscheine sehr geeignet, die Situation an der „Badener Wand“ zu verbessern. Denn in der mündlichen Verhandlung hat er diese Einschätzung in Bezug auf die Herbstbalz dahingehend konkretisiert, dass er aufgrund der fehlenden Erkenntnisse über Auswirkungen von Störungen auf die Herbstbalz den Weg der Vorsicht präferiert habe. Das damit im Ergebnis zugrunde gelegte Vorsorgeprinzip trägt indes keine im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durchzuführende Risikoprognose. Auch soweit die Beklagte und der Beigeladene den verschlechterten Bruterfolg auf einen störungsbedingt reduzierten Fitnesszustand und die damit einhergehenden Auswirkungen auf das Gelege der Wanderfalken zurückführen, ist unstreitig, dass in Bezug auf Wanderfalken hierzu keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen. Soweit die Beklagte und der Beigeladene insoweit auf Studien und wissenschaftliche Erkenntnisse zu anderen Vogelarten verweisen, steht wiederum die Frage im Raum, inwieweit die an der „Badener Wand“ in der Zeit vom 01.08. bis zum 14.01. eines jeden Jahres vorherrschenden Rahmenbedingungen mit denjenigen der herangezogenen Studien vergleichbar sind. Dass eine dahingehende Vergleichbarkeit nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, lässt sich den Ausführungen von Dr. XXX in der mündlichen Verhandlung entnehmen, der die Übertragbarkeit einer zu Enten durchgeführten Erhebung nicht einzuschätzen vermochte. Jedenfalls aber ist es für eine derartige vergleichende Betrachtung erforderlich, sich Kenntnisse darüber zu verschaffen, welches konkrete Störungspotential an der „Badener Wand“ im relevanten Zeitraum vorherrscht. In Bezug auf den im Rahmen der Risikoprognose herangezogenen verminderten Fitnesszustand haben die Beklage und der Beigeladene ferner nicht berücksichtigt, dass die an der „Badener Wand“ ansässigen Wanderfalken in vier Jahren eine Nachbrut durchführten, das heißt nach einem erfolglosen ersten Brutversuch ein weiteres Mal brüteten, wobei die Nachbrut in drei Fällen sogar erfolgreich war. Insofern hat der Kläger unter Verweis auf fachwissenschaftliche Quellen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, welchen beträchtlichen Energieeinsatz die Bildung der Eier durch das Wanderfalkenweibchen erfordert. Inwieweit dieser Umstand mit der Annahme eines verminderten Fitnesszustands vereinbar ist, haben die Beklagte und der Beigeladene im Rahmen ihrer Risikobetrachtung augenscheinlich nicht in den Blick genommen. Auch in der mündlichen Verhandlung konnten sie sich hierzu nicht substantiiert einlassen. Die vorstehend benannten Defizite in der Risikobetrachtung werden auch nicht durch die seitens des Beigeladenen angeführten Beispiele in Frage gestellt, in denen sich in anderen Gebieten der Bruterfolg (zumal) anderer Vogelarten in zeitlichem Zusammenhang mit der Einführung eines ganzjährigen Betretungsverbots verbessert hat. Denn auch insoweit fehlt es im Fall der „Badener Wand“ an einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage, um die jeweiligen Rahmenbedingungen vergleichen zu können. Ebenso wenig folgt aus dem seit Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung dokumentierten Brutgeschehen an der „Badener Wand“, dass die seitens der Beklagten und des Beigeladenen vorgenommenen Risikoprognosen stichhaltig wären. Dabei kann dahinstehen, ob neben dem Umstand, dass seit 2023 keine Umverpaarung mehr erfolgt ist und das Brutpaar in einem räumlich größeren Umfang geeignete Standorte für den Horst sondiert, auch der sich in den Jahren 2024 und 2025 eingestellte Bruterfolg von jeweils einem ausgeflogenen Jungvogel als (uneingeschränkt) positive Entwicklung zu werten ist. Denn vor dem Hintergrund, dass mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung das bereits vor Erlass bestehende Betretungsverbot nicht nur zeitlich, sondern auch räumlich – auf die gesamte „Badener Wand“ – erweitert wurde und damit erstmals eine – abgesehen von illegalen Aktivitäten – vollständige Abstinenz anthropogener Handlungen in den Phasen der Nestgründung, Brut und Aufzucht gegeben war und damit eine – nach Auffassung der Kammer hinreichend wahrscheinliche – Ursache für den verschlechterten Bruterfolg unterbunden wurde, lässt sich das seit Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung dokumentierte Brutgeschehen nicht auf die zeitliche Ausweitung des Betretungsverbots zurückführen. b) Das von der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung statuierte ganzjährige Betretungsverbot ist auch nicht deshalb erforderlich, weil nur auf diesem Weg die zum Beklettern der „Badener Wand“ erforderliche Kletterinfrastruktur dauerhaft entfernt bleiben könnte, wodurch sich eine Umgehung des Betretungsverbots effektiver verhindern ließe. Die Kammer erachtet insoweit die Ausführungen des Herrn XXX in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25.01.2024 für nachvollziehbar und überzeugend, denen zufolge eine Verschraubung bestehender Kletterhaken dieselbe Wirkung erfüllt wie eine Beseitigung der Haken. Nach der Einschätzung des Herrn XXX ist namentlich die Befürchtung unbegründet, dass sich eine Verschraubung im Vorstieg entfernen lassen könnte, da das Lösen einer Verschraubung, selbst wenn mit herkömmlichen Werkzeug möglich, die Nutzung beider Hände erfordere und daher ohne eine Toprope-Sicherung oder ein freihändiges Fixieren in der Kletterstellung unmöglich sei. Wesentlich einfacher sei daher das Anbringen neuer Sicherungspunkte, was sich – wie das Toprope-Klettern – durch ein Entfernen ohnehin nicht verhindern lasse. Die Beklagte und der Beigeladene halten dem im Wesentlichen entgegen, das Verschrauben berge gegenüber dem Entfernen von Haken den Nachteil, dass es möglich sei, die Verschraubung zum Beispiel beim Toprope-Klettern wieder zu lösen. Mit dieser Einlassung stellen die Beklagte und der Beigeladene die Einschätzung des Herrn XXX, dass die Anbringung neuer (mobiler) Sicherungspunkte mit einem deutlich geringeren Aufwand verbunden sei, nicht substantiell in Frage. Auch aus Sicht der Kammer erforderte das seitens der Beklagten und des Beigeladenen skizzierte Szenario einen beträchtlichen Verbotsumgehungswillen der jeweils handelnden Personen, welcher weder ohne Weiteres angenommen werden kann noch eine Grundlage in den dokumentierten Erfahrungen der Beklagten und des Beigeladenen findet. Jedenfalls für das erste und einzige Jahr 2022, in welchem die vormalige Kletterinfrastruktur der „Badener Wand“ verschraubt worden war, finden sich keine aktenkundigen Ereignisse, bei denen Verschraubungen entfernt worden wären. 3. Soweit sich der Kläger explizit auch gegen die im Widerspruchsbescheid in Höhe von 950,00 EUR festgesetzte Gebühr wendet, hat seine Klage keinen Erfolg. Die Widerspruchsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beigeladene hat bereits im benannten Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass sich nach I. Nr. 0.6 der Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich vom 23.09.2021 in der Fassung vom 21.12.2024 der Gebührenrahmen im Fall der Zurückweisung eines Rechtsbehelfs auf 100,00 bis 5.000,00 EUR beläuft. Ausgehend hiervon hat er nach Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 31.10.2022 (VwV-Kostenfestlegung) aufwandbezogen einen Personalkostenpauschalsatz je Arbeitsstunde für den höheren Dienst in Höhe von 89,00 EUR sowie weitere 6,00 EUR pro Arbeitsstunde für den Sachaufwand (vgl. Ziffer 2.2 VwV-Kostenfestlegung) und den Zeitaufwand für einen Mitarbeitenden der Servicestelle, das heißt einen Stundensatz in Höhe von 95,00 EUR angesetzt. Gegen diese Gebührensätze wendet letztlich auch der Kläger nichts ein, sondern verweist pauschal darauf, dass die Widerspruchsgebühr bei Weitem den sonst in solchen Verfahren üblichen Rahmen übersteige, und dem mit Beschluss vom 09.11.2023 vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzten Streitwert eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 300,00 EUR entspreche. Damit vermag er die auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Gebührensätze festgesetzte Widerspruchsgebühr indes nicht in Frage zu stellen. Denn bei einem Stundensatz in Höhe von 95,00 EUR liegt dieser ein Arbeitsaufwand von zehn Stunden zugrunde, welcher in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität des Widerspruchsverfahrens und des dieses abschließenden vierzigseitigen Widerspruchsbescheids aus der Sicht der Kammer nicht übersetzt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Bezug auf die streitgegenständliche Allgemeinverfügung mehrere Widerspruchsverfahren durchgeführt wurden und dem Beigeladenen insoweit Synergieeffekte zugutegekommen sein mögen. Denn jedenfalls im Hinblick auf die parallel entschiedenen Klageverfahren 6 K 4038/23, 6 K 4328/23 und 6 K 4352/23 weisen die in diesen Verfahren gegenständlichen Widerspruchsbescheide zwar an verschiedenen Stellen wortgleiche Passagen auf. Gleichwohl setzt sich jeder Widerspruchsbescheid mit den individuellen Widerspruchsbegründungen auseinander und beinhaltet insoweit verfahrensspezifische Würdigungen. Im Lichte dessen kommt der Widerspruchgebühr auch keine abschreckende Wirkung zu. Denn abgesehen davon, dass der bis 5.000,00 EUR eröffnete Gebührenrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft wurde, musste auch dem Kläger bei Erhebung seines Widerspruchs der Umfang und die Komplexität des Widerspruchsverfahrens bewusst gewesen sein, worauf nicht zuletzt seine ausführliche Widerspruchsbegründung hindeutet. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Allein in Anbetracht der Komplexität der Sachlage im vorliegenden Verfahren war es dem als Verein organisierten Kläger nach dessen Verhältnissen nicht zumutbar, das Vorverfahren ohne Unterstützung eines Rechtsanwalts zu bestreiten. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine den als „Badener Wand“ bekannten B. betreffende Allgemeinverfügung der Beklagten. Die insgesamt 20 B. sind eine langgezogene Hügelkuppe in der Vorbergzone des Nordschwarzwaldes nördlich des Gemeindegebiets der Beklagten und dehnen sich über eine Länge von etwa eineinhalb Kilometer in West-Ost-Richtung aus. Innerhalb der Felsen ist die „Badener Wand“ mit 80 Metern Breite und bis zu 55 Metern Wandhöhe das größte und westlichste Massiv. Die B. liegen im Naturschutzgebiet „B. beim Schloß Hohenbaden“, im Bannwald „Battert“ und sind in das FFH-Gebiet „Wälder und Wiesen um Baden-Baden“ eingebettet. Im Jahr 1887 begann die klettersportliche Erschließung der B.. In den folgenden Jahrzehnten wurden zahlreiche weitere Routen erschlossen. Aktuell weisen die B. 468 Routen mit Schwierigkeiten bis zum Schwierigkeitsgrad 10- auf, wobei der Schwerpunkt bei den mittleren Schwierigkeitsgraden 5 bis 7 liegt. An der „Badener Wand“ finden sich insgesamt 67 Kletterrouten bis in den 9. Schwierigkeitsgrad. Nachdem im Jahr 2003 die Wiederansiedelung des Wanderfalken im Naturschutzgebiet „B. beim Schloß Hohenbaden“ erfolgt war, wurde die „Badener Wand“ seit dem Jahr 2004 vom Wanderfalken als Brutplatz genutzt. Der von 2004 bis 2022 besetzte Brutplatz befand sich im Westen der Wand in großer Höhe und war südwestexponiert. Es handelte sich um einen größeren, teilweise mit Gehölzen bewachsenen Felsvorsprung. Seit dem Jahr 2023 nutzen die Wanderfalken einen anderen Brutplatz im Bereich des Felsvorsprungs. Die Bruttätigkeit der Wanderfalken wurde seit deren Rückkehr an die „Badener Wand“ im Rahmen eines Brutmonitorings durch die XXX im XXX (nachfolgend AG XXX) begleitet. Dabei wurde festgestellt, dass es in den Jahren 2006 (drei Jungvögel), 2007 (zwei Jungvögel), 2008 (drei Jungvögel), 2009 (ein Jungvogel), 2010 (drei Jungvögel), 2011 (ein Jungvogel), 2014 und 2015 (je zwei Jungvögel), 2017 und 2020 (je drei Jungvögel) sowie 2024 und 2025 (je ein Jungvogel) zu erfolgreichen Bruten kam, während in den Jahren 2005, 2022 und 2023 keine Bruten erfolgten und in den Jahren 2004, 2012, 2013, 2016, 2018, 2019, 2021, 2022 und 2023 die Bruten erfolglos verliefen. Überdies wurde dokumentiert, dass es in den Jahren 2007, 2008, 2017 und 2018 jeweils zu einer Nachbrut kam. Zur Minderung des anthropogenen Störpotentials für die Wanderfalken an der „Badener Wand“ wurden ab dem Jahr 2005 mit dem sogenannten „Runden Tisch Battert“ unter Teilnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höherer Naturschutzbehörde, der Beklagten als unterer Naturschutzbehörde, der AG XXX, des XXX des XXX, des XXX, der XXX, des Naturschutzbeauftragten der Beklagten, der Forst Baden-Württemberg, der Forstdirektion im Regierungspräsidium Freiburg sowie des XXX verschiedene Schutzmaßnahmen umgesetzt. Unter anderem wurden Informationstafeln aufgestellt, ein freiwilliger Kletterverzicht auf der Westseite der „Badener Wand“ während der Brutzeit vereinbart, lokale Werbung und Mitgliedersensibilisierung im XXX für die Schutzmaßnahmen betrieben sowie der Zugang der auf den Felskopf der „Badener Wand“ führenden Felsenbrücke gesperrt. Mit Allgemeinverfügung vom 19.04.2017 untersagte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (förmlich) die Benutzung bestimmter Fußwege oberhalb der „Badener Wand“, der Felsenbrücke sowie der Kletterrouten Nummern 1 bis 14 und ab dem Eckanstieg der Routen 15 bis 17 in der Zeit vom 15.01. bis zum 31.07. eines jeden Jahres und ordnete die behördliche Beschilderung der betroffenen Fußwege und Kletterrouten an. Überdies wurde eine verstärkte Kontrolle durch die Beklagte vorgesehen. Die Allgemeinverfügung wurde nicht befristet. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, bei dem zeitlich beschränkten Betretungsverbot handele es sich um das verhältnismäßige Mittel, um die Gefahren und Störungen für die geschützten Arten im Naturschutzgebiet zu verhindern. Es sei hierfür geeignet, da durch das Verbot des Betretens der betreffenden Fußwege und des Benutzens der Kletterrouten die Tiere beim Brüten und bei der Nahrungssuche nicht gestört beziehungsweise aufgescheucht würden. Das Betretungsverbot sei auch erforderlich, da es in der Vergangenheit bereits wiederholt zu Brutabbrüchen gekommen sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Brutabbrüche auf die Störung durch Erholungssuchende im Bereich des Gebiets der Badener Wand während der Brutzeit zurückzuführen seien. Das Mittel sei schließlich auch angemessen, da es sich um ein zeitlich begrenztes und kleinflächiges Betretungsverbot handele und für Erholungssuchende in der Umgebung zahlreiche Ersatzflächen zur Verfügung stünden. Auf Basis einer am 12.12.2019 beim „Runden Tisch Battert“ getroffenen Vereinbarung wurde das Betretungsverbot ab dem Jahr 2020 – mit Einschränkungen – räumlich bis zur Kletterroute 24a informell ausgeweitet. Im Sommer 2021 überarbeitete das Regierungspräsidium Karlsruhe das Schutzkonzept für den Wanderfalken im Naturschutzgebiet „B. beim Schloß Hohenbaden“, da es die bisher umgesetzten Maßnahmen zur Beruhigung des Horstumfelds als nicht mehr ausreichend ansah. Gegenstand des Schutzkonzepts waren verschiedene Einzelmaßnahmen, zu denen namentlich die ganzjährige Sperrung der gesamten „Badener Wand“, die Entfernung der Kletterhaken an der Felswand, der Abbau der Felsenbrücke, die Beruhigung des Luftraums über der „Badener Wand“, eine verbesserte Besucherlenkung und Besucherinformation durch neue, mehrsprachige Informationsschilder und Wegesperrungen sowie die Beibehaltung des Monitorings durch die AG XXX gehörten. In der Folgezeit war das Schutzkonzept Gegenstand eines einjährigen Dialogprozesses zwischen den betroffenen Interessenträgern einschließlich eines Spitzengesprächs am 23.05.2022. Infolge dieses Spitzengesprächs wurde eine externe fachliche Stellungnahme zur Überprüfung der statistischen Signifikanz der Unterschiede beim Bruterfolg am Battert zu anderen Brutstandorten im Raum Baden-Baden und Rastatt und zur Frage der Rolle einer natürlichen Prädation durch den Uhu bei Dr. XXX, XXX, in Auftrag gegeben, welche unter dem 08.09.2022 vorgelegt wurde. Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe die Beklagte unter dem 06.12.2022 angewiesen hatte, eine geänderte Allgemeinverfügung zu erlassen, wies die Beklagte unter Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 19.04.2017 mit Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 für die gesamte „Badener Wand“ sowie die darunter befindliche Blockschutthalde bis zum Blockschutthaldenweg unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein ganzjähriges Betretungsverbot aus, das insbesondere das Klettern an der „Badener Wand“ umfasste, und ordnete an, das Betretungsverbot durch eine behördliche Beschilderung kenntlich zu machen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das erweiterte Betretungsverbot sei in Anbetracht des sich verschlechternden Erhaltungszustands der lokalen Population erforderlich, um die Beachtung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote zum Schutz der Wanderfalken an der „Badener Wand“ sicherzustellen. Dies umfasse auch vorbeugende Schutzmaßnahmen. Das Betretungsverbot sei geeignet, Störungen für die Wanderfalken zu reduzieren und dadurch störungsbedingte Brutabbrüche zu verhindern. Es sei auch erforderlich, da sich die bisherige, nur brutzeitliche und räumlich beschränkte Sperrung nicht als ausreichend erwiesen habe, um Störungen im Horstumfeld innerhalb der Fluchtdistanz des Wanderfalken von 200 Metern und in deren Folge Brutabbrüche effektiv zu verhindern. Mildere, aber gleich geeignete Mittel seien nicht ersichtlich. Eine bloß temporäre Sperrung mit temporärer Verschraubung der unteren Kletterhaken und Versperrung des Zugangs zur Felsenbrücke sei nicht gleich geeignet, da dabei ein höheres Risiko von einzelnen Zufallsstörungen durch verbotswidrige Besteigung der Wand oder Überwindung der Absperrung der Felsenbrücke verbliebe. Auch die ehrenamtliche Beteiligung an Kontrolle und Information der Kletterer durch die lokalen Klettervereine sei nicht gleich geeignet, da sich in den vergangenen Jahren bereits gezeigt habe, dass eine Vollzeitüberwachung auf freiwilliger Basis nicht zuverlässig organisiert werden und ein Eingreifen von Kontrolleuren erst erfolgen könne, wenn es bereits zu einer Störung gekommen sei. Gleiches gelte für den nur hypothetisch denkbaren Einsatz von Rangern. Das Betretungsverbot sei in Anbetracht der für die Sport- und Freizeitnutzung verbleibenden 19 B., an denen die Schwierigkeitsgrade der „Badener Wand“ geklettert und die Übergabe von Seilen auf Mehrseilrouten zukünftig weiterhin auf kürzeren Strecken geübt werden könne, sowie in Anbetracht der verbleibenden Aussichtspunkte von der Ritterplatte und bei der Bergwachthütte auch verhältnismäßig. Unter dem 19.12.2022 erhob der Kläger gegen die Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 Widerspruch, welchen er durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen damit begründen ließ, in Ziffer 1.4 der Allgemeinverfügung werde ausdrücklich auf das Verbot in § 4 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a der Verordnung der Forstdirektion Freiburg über den Bannwald „Battert” vom 04.06.2002, die markierten Wanderwege zu verlassen, nicht aber auf die diesbezügliche Ausnahmeregelung zugunsten des Klettersports in § 5 Abs. 3 der Bannwald-Verordnung verwiesen. Hierdurch werde die Rechtssicherheit beeinträchtigt. In der Sache sei der Wanderfalke ohne jegliche Einschränkungen des Klettersports im Jahr 2004 an die „Badener Wand” als regelmäßiger Brutvogel zurückgekehrt. Durch eine an die bundes- und landesweit üblichen Regelungen angelehnte zeitliche Sperrung vom 01.01. bis 31.7. eines jeden Jahres sei es in der Folgezeit zu zahlreichen erfolgreichen Bruten gekommen. Die Rückläufigkeit des Bruterfolgs seit den 2010er Jahren folge einem landesweiten Trend und überschneide sich zeitlich mit der Ausbreitung des Uhus, zumal die Datengrundlage in Bezug auf den vergleichsweise schlechten Bruterfolg des Wanderfalken an der „Badener Wand” Lücken aufweise. Die Beklagte habe es insoweit versäumt, im Hinblick auf die Vergleichsdaten zum Bruterfolg des Wanderfalken im Land umfassendere Ermittlungen anzustellen. Weitere mögliche „atypische Sondersituationen”, wie etwa die relative Schutzlosigkeit des besonders exponierten Brutplatzes an der „Badener Wand” gegenüber Starkregenereignissen aus südwestlicher Richtung, seien gar nicht berücksichtigt worden. Insgesamt habe die Beklagte einseitig nur anthropogene Störungen als mögliche Erklärung für den vergleichsweise schlechten Bruterfolg des Wanderfalkenpaars an der „Badener Wand” berücksichtigt und insbesondere potentielle natürliche Ursachen außer Acht gelassen. Unabhängig davon verstoße die ganzjährige Sperrung der „Badener Wand” gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So seien im Jahr 2022 keinerlei Störungen und auch in den letzten 20 Jahren nur unerheblich wenige Übertretungen der saisonalen Sperrungen durch Kletteraktivitäten an der „Badener Wand” festgestellt worden. Unter dem 23.12.2022 wandte sich der Kläger zudem im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 (6 K 4471/22). Nachdem das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 29.12.2022 einen Antrag des Klägers, der Beklagten im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig zu untersagen, die an der „Badener Wand“ angebrachten Kletterhaken zu entfernen, abgelehnt und der Kläger anschließend seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen hatte, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 19.01.2023 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2023 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück (Ziffer 1), legte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Ziffer 2) und setzte eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 950,00 EUR fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung sei § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. So sei es an der „Badener Wand“ in der Vergangenheit zu Störungen durch Sport- und Freizeitnutzer gekommen, die zu Verhaltensänderungen der Wanderfalken geführt hätten. Laut den Aufzeichnungen der AG XXX zum Brutmonitoring an der „Badener Wand“ hätten sich in den Jahren von 2004 bis 2021 in elf von 18 Brutsaisons Störereignisse durch Menschen in Horstnähe ereignet; hinzu kämen Beobachtungen von Privatpersonen. Diese Störungen hätten zudem während der sensiblen Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit stattgefunden. Ungeachtet dessen gelte das Störungsverbot bei Standvögeln wie dem Wanderfalken ohnehin ganzjährig und umfasse damit dessen gesamten phänologischen Lebenszyklus. So finde im Herbst und Winter die zur Fortpflanzung gehörende Herbstbalz statt. Zudem nutzten die Wanderfalken die „Badener Wand“ während der Überwinterungszeit als Ruhestätte. Angesichts des geringen Abstands von Sport- und Freizeitaktivitäten im Bereich der „Badener Wand“ zum Horst sei es hinreichend wahrscheinlich, dass dadurch auch im Herbst und Winter Störreaktionen der Wanderfalken wie erhöhter Herzschlag, Auffliegen oder Fluchtreaktionen verursacht würden, welche wiederum zu Energieverlusten für die Vögel und verminderter Fitness führen und sich dadurch indirekt auf den Bruterfolg auswirken könnten. Auch sei es in der Vergangenheit mehrfach zu Umverpaarungen gekommen, was auf Störungen schließen lasse. Gewöhnungseffekte der Tiere träten mit Blick auf diese Störereignisse nicht ein. Hierdurch verschlechtere sich der Erhaltungszustand des an der „Badener Wand“ ansässigen Wanderfalkenpaars, welches als eigenständige lokale Population anzusehen sei. Bei landesweit seltenen Arten mit geringen Populationsgrößen könne eine signifikante Verschlechterung bereits dann vorliegen, wenn die Fortpflanzungsfähigkeit, der Bruterfolg oder die Überlebenschancen einzelner Individuen beeinträchtigt oder gefährdet werde. Dadurch, dass auch im Jahr 2022 kein Bruterfolg verzeichnet worden sei, sei der Bruterfolg der letzten fünf Jahre an der „Badener Wand“ unter den rechnerischen Wert von 0,7 flügge Jungtiere pro Jahr und Revierpaar gesunken, der zur Populationserhaltung notwendig sei. Aus den Umständen, dass der Bruterfolg an dem einzigen Felsbrutstandort, an dem eine intensive Freizeitnutzung durch Kletterer und andere Natursportler stattfinde, statistisch signifikant schlechter sei als an den anderen Felsbrutstandorten im Raum Baden-Baden/Rastatt, und dass in der Vergangenheit bereits Störungen der Wanderfalken durch Kletterer und andere Sport- und Freizeitnutzer beobachtet worden seien, lasse sich der Schluss ziehen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der intensiven Sport- und Freizeitnutzung an der „Badener Wand“ und dem verminderten Bruterfolg der dort ansässigen Wanderfalken bestehe. Weitere Belege seien die an der „Badener Wand“ ungewöhnlich hohe Zahl von vier Zweitbruten im Zeitraum von 2004 bis 2021 sowie die für Wanderfalken ungewöhnlich hohe Zahl an Umverpaarungen, welche die in der Regel lebenslang in gleicher Partnerschaft brüteten. Demgegenüber könnten Einflüsse des Wetters oder von Prädatoren als maßgebliche Ursache fachlich plausibel ausgeschlossen werden, weil diese im Durchschnitt an allen Brutstandorten gleichermaßen aufträten. Nicht zuletzt die nächstgelegenen Uhuvorkommen seien zu weit entfernt. Gegen eine Ursächlichkeit von Prädationsereignissen oder Nahrungsmangel spreche zudem die auffällig hohe Anzahl an vollständigen Brutverlusten. Vor diesem Hintergrund sei nicht nur hinreichend wahrscheinlich, dass sich anthropogene Störungen während der Balz- und Brutzeit, sondern auch solche während der Phasen der Herbstbalz und der Überwinterung nachteilig auf den Bruterfolg der Wanderfalken an der „Badener Wand“ auswirkten. Zwar gebe es zur Auswirkung von Störungen während der Herbstbalz auf den Bruterfolg der Wanderfalken bislang keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Erstens könne aber die ungewöhnlich hohe Zahl an Umverpaarungen im Zusammenhang mit anthropogenen Störungen stehen und insoweit negative Auswirkungen auf den Bruterfolg haben, weil erfahrene Brutpaare normalerweise einen höheren Bruterfolg hätten. Zweitens gebe es zu anderen Vogelarten wissenschaftliche Erkenntnisse, die belegten, dass Störungen durch Natursport im Herbst und Winter den Energiehaushalt der Vögel durch Stress-, Ausweich- und Fluchtreaktionen beeinträchtigten, die wiederum zu verminderter Fitness führten sowie einen Verlust an Zeit für die Nahrungssuche bedeuteten und sich negativ auf die Überlebenschancen und die Fortpflanzungsraten auswirken könnten. Auch sei erwiesen, dass chronisch erhöhte Stresshormonkonzentrationen schwerwiegende Folgen für die Reproduktion, das Immunsystem und das Überleben von Tieren hätten. Drittens gebe es durchaus wissenschaftliche Hinweise darauf, dass der Bruterfolg von felsbrütenden Vogelarten – wie beispielsweise dem Uhu – bei ganzjähriger Sperrung von Felsen für den Klettersport höher liege als bei temporärer Sperrung. Als Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei bei Felsbrütern die Nistnische sowie ein störungsarmer Umkreis von bis zu 100 Metern anzusehen, für deren Beschädigung keine substanzverletzende Beeinträchtigung erforderlich sei, sondern jede Verschlechterung der ökologischen Qualität unabhängig von ihrer Ursache genüge. Das durch § 3 Abs. 2 BNatSchG eingeräumte Ermessen sei rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Insbesondere habe eine Verschlechterung des Bruterfolgs und des Erhaltungszustands der lokalen Population an der „Badener Wand“ durch eine nur brutzeitliche Sperrung bislang nicht verhindert werden können, weshalb letztere kein gleich effektives, milderes Mittel darstelle. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Wanderfalken in Baden-Württemberg nach wie vor um eine seltene Vogelart handele und der Brutstandort an der „Badener Wand“ regional besonders bedeutsam sei, da er eine wichtige Vernetzungsfunktion zu den Vorkommen in den nördlichen Vogesen und der südlichen Pfalz habe, sei das ganzjährige Betretungsverbot auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn für Sport- und Freizeitaktivitäten verbleibe eine Ausweichmöglichkeit auf 19 andere B. und Felsen in gut erreichbarem Umkreis im Nordschwarzwald oder in der Pfalz, an denen das Klettern in verschiedenen Schwierigkeitsgraden möglich sei. Selbst wenn alpines Klettern dort nicht gleich gut geübt werden könnte, sei dies angesichts der Notwendigkeit des Schutzes der an der „Badener Wand“ brütenden Wanderfalken vor menschlichen Störungen und mangels vorhandener Ausweichmöglichkeiten für die Wanderfalken hinzunehmen. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung sei auch hinreichend bestimmt. Ziffer 1.4 der Allgemeinverfügung enthalte nur einen informatorischen Hinweis auf den Schutzstatus des Batterts als Bannwald und daraus folgende zusätzliche beziehungsweise gegebenenfalls weitergehende Verbote. Für die Höhe der festgesetzten Gebühr sei insbesondere der erforderliche Verwaltungsaufwand maßgeblich. Angesichts des Zeitaufwandes im vorliegenden Fall erscheine deshalb eine Gebühr von 950,00 EUR angemessen.Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.10.2023 zugestellt. Am 09.11.2023 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe durch seinen gegenwärtigen Bevollmächtigten Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung lässt er – insbesondere unter Vorlage gutachterlicher Stellungnahmen der XXX GmbH vom 06.02.2024, 23.09.2024, 24.02.2025, 22.05.2025 und 15.07.2025 sowie des staatlich geprüften Berg- und Skiführers XXX vom 25.01.2024 – ergänzend und vertiefend im Wesentlichen ausführen, er sei ein als landesweit tätige Umweltschutzvereinigung gemäß § 3 UmwRG anerkannter Verband. In der Sache sei im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen nicht ausreichend und nicht nachvollziehbar dargelegt, dass tatsächlich und rechtlich das Sport- und Freizeitgeschehen an und im Bereich der „Badener Wand“ die maßgebliche Ursache für eine etwaige erhebliche Störung und für eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population darstelle, zumal sich die Rechtfertigung für die Ausweitung des Kletterverbots ganzjährig nur aus Ereignissen ergeben könne, in denen zuvor noch kein Kletterverbot gegolten habe. Nicht zutreffend sei bereits, dass die lokale Population vorliegend lediglich aus dem Brutpaar an der „Badener Wand“ bestehe. Stattdessen seien zumindest die zwölf bis 13 Revierpaare im Landkreis Rastatt inklusive des Stadtkreises Baden-Baden als Bezugsgröße heranzuziehen, was sich sowohl auf der Grundlage der Hinweise der Ländergemeinschaft Naturschutz zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes als auch bei Anwendung der deutlich detaillierten Methode nach VSW & PNL ergebe. Auch in Sachsen und Nordrhein-Westfalen erfolge die Abgrenzung der lokalen Population auf Ebene des Landkreises. Überdies sei der Eintritt des Zugriffsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch Störereignisse außerhalb der Brutzeit des Wanderfalken nach der vorliegenden Datenlage vollständig auszuschließen. So lasse der konstante Besatz des Brutplatzes erkennen, dass Störereignisse im Herbst oder Winter keinen negativen Einfluss auf die alljährliche Wahl des Felsens als Brutplatz hätten. Ebenso sei in Bezug auf die Fitness der Wanderfalken mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass einzelne Störereignisse keine essenziellen Auswirkungen auf die Fitness in den darauffolgenden Monaten hätten, weil seltene und kurzeitige Stressreaktionen eine untergeordnete Rolle im Verhältnis zu den tagtäglich notwendigerweise stattfindenden Energieleistungen für die Jagd spielten. Zudem würden potenzielle Umverpaarungen in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr eingeschränkt stattfinden, wenn Störungen im Herbst oder Winter massiven Einfluss hätten. Auch würden die Vögel in einem solchen Fall trotz Verpaarung und Revierbindung nicht zur Brut schreiten, da vor allem die Balzphase und die daran anschließende Eiablage ab Januar/Februar eines Jahres hohe Energieleistungen erforderten. Vielmehr müssten die zahlreichen Umverpaarungen innerhalb des an der „Badener Wand“ ansässigen Wanderfalkenpaars als Grund für einen ausbleibenden Bruterfolg in Betracht gezogen werden, da unerfahrene Vögel oftmals geringere Bruterfolgsraten aufwiesen als erfahrene Altvögel. Ferner seien eine Prädation durch den Uhu sowie Witterungseinflüsse in Betracht zu ziehen. So habe im Jahr 2024 eine erfolgreiche Brut des Uhus am Battert nachgewiesen werden können und sei eine solche im Jahr 2023 in Anbetracht der Daten der Wildtierkameras wahrscheinlich, welche die Annahme einer bereits seit dem Jahr 2018 bestehenden Revierbindung des Uhus in diesem Bereich belege. Gerade seit 2018 sei der Bruterfolg des Wanderfalken an der „Badener Wand“ auffällig gering, zumal auch an anderen Standorten im Raum Baden-Baden/Rastatt der Bruterfolg des Wanderfalken nach Ansiedlung eines brütenden Uhupaars eingebrochen sei. Insoweit habe genau ermittelt werden müssen, welche der Ursachen tatsächlich für den geringeren Bruterfolg ausschlaggebend seien. Mit Blick auf das Zugriffsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei es zwar fachlich zutreffend, dass der Brutplatz inklusive eines Umfelds von 100 m als Fortpflanzungs- und Ruhestätte anzusehen sei. Auch in diesem Kontext sei aber festzustellen, dass Störereignisse im Herbst oder Winter im Hinblick auf die Nutzung des Felsens als Brutplatz nicht relevant seien. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit müssten sich Sperrungen mit dem Ziel, eine Brut bedrohter Vogelarten abzusichern, an den Brutzeiträumen orientieren. Temporäre Kletterverbote zum Schutz von Felsbrütern seien in der Bundesrepublik Deutschland daher weit verbreitet. Der Umstand, dass Vollzugsdefizite in Bezug auf das von der Allgemeinverfügung vom 19.04.2017 statuierte Betretungsverbot bestünden, sei keine Rechtfertigung dafür, das Betretungsverbot auf das Gesamtjahr auszudehnen, zumal sich die Badener Wand besonders gut eigne, um alpine Techniken einzuüben. Derartigen Defizite könne insbesondere durch ein Verschrauben der Kletterhaken begegnet werden, welches einen einfachen Zugang zu den Routen verhindere. Im Ergebnis sei eine Sperrung der gesamten Badener Wand inklusive Felskopfbereiche und Blockschutthalde vom 01.01. bis zum 15.07. eines jeden Jahres sachgerecht. Die in dem Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr übersteige bei Weitem den sonst in solchen Verfahren üblichen Rahmen und stehe auch außer Verhältnis zu dem vorläufig festgesetzten gerichtlichen Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR. Der Kläger beantragt, die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 12.12.2022 über das Betretungsverbot für den B. „Badener Wand“ im Naturschutzgebiet „B. beim Schloss Hohenbaden“ sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.10.2023 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Beigeladenen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt dieser in Ergänzung und Vertiefung der im Widerspruchsbescheid angeführten Gründe im Kern aus, die notwendigen fachlichen Ermittlungen und die erforderliche naturschutzfachliche Einschätzung und Bewertung seien sorgfältig und umfassend vorgenommen worden. Die Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz seien allgemein anerkannt und stellten in der Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg den fachlichen Standard dar. Diese Hinweise wiesen drei Kategorien für die Abgrenzung der lokalen Population aus, wobei die Dritte seltene Arten mit großen Raumansprüchen umfasse und insoweit empfehle, vorsorglich das einzelne Brutpaar als lokale Population zu betrachten. Der Wanderfalke sei dieser dritten Kategorie zuzuordnen. Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser eine Zwischenstellung zwischen der zweiten und dritten Kategorie einnehme, sei aufgrund der höheren Seltenheit, der größeren Raumnutzung und der besonderen Anforderungen an den Brutplatz die kleinste Einheit der zweiten Kategorie, das heißt die kommunale Ebene als Abgrenzung der lokalen Population heranzuziehen. Demgegenüber sei die von dem Kläger angewendete Methode nach VSW & PNL (2010) weder auf Baden-Württemberg noch auf den Wanderfalken ungesehen übertragbar. Dass in der Vergangenheit regelmäßig Störungen der Wanderfalken durch Menschen im Horstumfeld an der „Badener Wand“ stattgefunden hätten, sei durch die von der AG XXX und von Privatpersonen gemachten, in den Akten dokumentierten Störmeldungen ausreichend belegt. Da durch das Brutmonitoring nur Zeiträume von wenigen Stunden pro Woche abgedeckt würden, müssten die Beobachtungen, um das Ausmaß der tatsächlichen Störungen zu ermitteln, zudem mit einem zweistelligen Faktor multipliziert werden. Aus den Ausführungen des Klägers zur besonderen Eignung der „Badener Wand“ für Ausbildungskurse in der Herbst- und Winterzeit folge darüber hinaus, dass die Hauptaktivitäten an der „Badener Wand“ aufgrund des bisherigen Betretungsverbots gerade auf den Sommer, Herbst und beginnenden Winter verlagert gewesen seien. Während es für die Balz- und Brutzeit sogar konkrete Beobachtungen gebe, dass die Wanderfalken bei Klettern in der „Badener Wand“ die Fütterung der Jungvögel ausgelassen hätten, und von der AG XXX im Jahr 2021 in zeitlich plausiblem Zusammenhang ein Brutverlust festgestellt worden sei, gebe es für die Herbstbalz und Überwinterung jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich anthropogene Störungen negativ auf den Bruterfolg des Folgejahres auswirkten. Die Durchführung von lückenlosen Kontrollen im Sinne einer Vollzeitüberwachung sei in der Praxis auch nicht umsetzbar. Mit Blick auf störungsbedingte Beeinträchtigungen der Fitness der Vögel sei es gerade angesichts des benötigten großen Energieaufwands für notwendige Jagdflüge zum Nahrungserwerb umso wichtiger, unnötige Flugbewegungen und dadurch bedingten zusätzlichen Energieaufwand größtmöglich zu vermeiden. Auch könnten sich nachkommende Tiere in einer störungsarmen Schlechtwetterperiode mit weniger Besuchern an der „Badener Wand“ ansiedeln, wenn ein Individuum oder ein Paar im Herbst oder Winter aufgrund der Störungen abwandert sei. Aufgrund der fachlichen Stellungnahme von Dr. XXX habe fachlich plausibel ausgeschlossen werden können, dass am Standort „Badener Wand“ im Vergleich zu den anderen Felsbrutstandorten im Raum Baden-Baden/ Rastatt eine Prädation durch den Uhu besonders relevant gewesen sei. Erst im Jahr 2024 sei durch die AG XXX ein Revierpaar im Bereich der Kammlinie des Batterts sicher festgestellt worden. Eine Brut der Eulenart habe dagegen bislang nicht, das heißt auch nicht in den Jahren 2023 und 2024 registriert werden können. Die Einschätzung, dass der im Jahr 2023 von einer Wildtierkamera erfasste Uhu an der „Badener Wand“ großgeworden sein müsse, sei nicht haltbar. Auch sei aufgrund des im Jahr 2024 durchgeführten akustischen Monitorings auszuschließen, dass in diesem Jahr eine erfolgreiche Uhubrut erfolgt sei. Wirkliche Nachweise eines negativen Einflusses von Wetter und Witterung auf Brutvögel seien eher selten. Entscheidend sei hierbei, dass die Elterntiere den Jungtieren ausreichend Schutz durch Hudern bieten könnten. Auch sei ein regelmäßiges Besetzen eines zu ungünstigen Horstplatzes über Jahre hinweg unwahrscheinlich. Die Entfernung der Kletterinfrastruktur verhindere, dass in der bisherigen Art und Weise unter Nutzung vorhandener Infrastruktur geklettert werden könne. Das Verschrauben der Kletterhaken habe hingegen den Nachteil, dass es möglich sei, die Verschraubung wieder zu lösen und dann alle nicht verschraubten Haken wieder zum Klettern von unten im Vorstieg zu nutzen. Das räumlich und zeitlich umfassende Betretungsverbot für die „Badener Wand“ gelte nur für einen einzelnen Felsen und damit im Verhältnis zum Naturschutzgebiet „B. beim Schloß Hohenbaden“ mit 19 weiteren Felsen nur für einen sehr kleinen Teil. Auch an diesen B. existierten vergleichbare Kletterrouten, die sich zum alpinen Training und zum Klettersport eigneten. Auch seien im restlichen Kletterraum Schwarzwald, Schwarzwald Mitte/Nord, Odenwald und Schwäbische Alb sowie in angrenzenden Klettergebieten wie der West-Pfalz weitere wertvolle Felsmassive/Türme vorhanden, die ein Training und Ausbildung in unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden und Höhen ermöglichten. Etwaige verbleibende Nachteile für Sport- und Freizeitnutzer stünden nicht außer Verhältnis zu der bezweckten Verbesserung für den Artenschutz des Wanderfalken. Nicht zuletzt die Tatsache, dass es in den Jahren 2024 und 2025 jeweils Bruterfolge der Wanderfalken an der „Badener Wand“ gegeben habe, sei schließlich ein Indiz dafür, dass die ergriffenen Wanderfalkenschutzmaßnahmen eine positive Wirkung zeigten, und sei für die Beurteilung der Wirksamkeit, Geeignetheit und Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Dr. XXX zur Erläuterung seiner fachlichen Stellungnahme vom 08.09.2022 sowie als amtliche Auskunftsperson Herrn XXX von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (nachfolgend: amtliche Auskunftsperson der LUBW) angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 29.07.2025, die Gerichtsakte des vorliegenden und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 6 K 4471/22 sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (neun Bände) und des Beigeladenen (elektronisch) Bezug genommen.