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Beschluss

14 K 119/22

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Allgemeinverfügung ist formell zu prüfen; fehlt die hinreichende konkrete Gefahrenprognose, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen. • Präventive, flächendeckende Verbote nicht angezeigter "Spaziergänge" können versammlungsrechtlich gerechtfertigt sein, bedürfen aber konkreter, nachvollziehbarer Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende Gefährdung. • Eine Allgemeinverfügung ist ordnungsgemäß bekanntgemacht, wenn wegen Zeitdrucks eine Notbekanntmachung im Internet erfolgte und diese zeitnah im Amtsblatt sowie in einer vorgesehenen Zeitung nachgeholt wurde. • Ist ein präventives Versammlungsverbot voraussichtlich rechtswidrig, ist auch die darauf gestützte Androhung unmittelbaren Zwanges rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen präventives Versammlungsverbot • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Allgemeinverfügung ist formell zu prüfen; fehlt die hinreichende konkrete Gefahrenprognose, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen. • Präventive, flächendeckende Verbote nicht angezeigter "Spaziergänge" können versammlungsrechtlich gerechtfertigt sein, bedürfen aber konkreter, nachvollziehbarer Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende Gefährdung. • Eine Allgemeinverfügung ist ordnungsgemäß bekanntgemacht, wenn wegen Zeitdrucks eine Notbekanntmachung im Internet erfolgte und diese zeitnah im Amtsblatt sowie in einer vorgesehenen Zeitung nachgeholt wurde. • Ist ein präventives Versammlungsverbot voraussichtlich rechtswidrig, ist auch die darauf gestützte Androhung unmittelbaren Zwanges rechtswidrig. Die Stadt erließ per Allgemeinverfügung vom 20.12.2021 ein präventives Verbot nicht angezeigter Versammlungen im Zusammenhang mit Aufrufen zu "Montagsspaziergängen" bis 31.01.2022 und ordnete sofortige Vollziehung sowie Androhung unmittelbaren Zwangs an. Der Antragsteller, regelmäßig Teilnehmer und teils Leiter einer angemeldeten Sonntagsversammlung im Umfeld, reichte Widerspruch und Eilantrag ein. Die Behörde stützte das Verbot auf Gefahrenprognosen vorgelegter Telegram-Aufrufe und auf frühere, teils größerer Versammlungen in der Region; sie veröffentlichte die Verfügung per Notbekanntmachung im Internet und später im Amtsblatt und in einer Lokalzeitung. In der Folge fanden in der Stadt kleinere unangemeldete Zusammenkünfte statt (u.a. 21.12.2021 und 10.01.2022) mit teils fehlenden Masken, aber überwiegend Abstandseinhaltung und ohne gewalttätige Ausschreitungen. Das Gericht prüfte im Eilverfahren Zulässigkeit, formelle Bekanntmachung und die materielle Rechtmäßigkeit des Ziffern 1 c) und 2 der Verfügung. • Zulässigkeit: Der Schriftsatz vom 15.01.2022 ist als Widerspruch und Eilantrag auszulegen; damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft und antragsbefugt (Art. 8 GG). • Formelle Prüfung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die Begründungsvorgaben des § 80 Abs.3 VwGO; die Notbekanntmachung im Internet und die Nachholung im Amtsblatt sowie Veröffentlichung in der Lokalzeitung genügen den Vorschriften (§ 41 Abs.4 LVwVfG, DVO GemO). • Tatbestandliche Einordnung: Die von der Verfügung erfassten Zusammenkünfte fallen grundsätzlich unter den Versammlungsbegriff des VersammlungsG und Art. 8 GG; Aufrufe in Messenger-Diensten und die Wahl innerstädtischer Orte sprechen dafür, dass sog. "Spaziergänge" regelmäßig Meinungsäußerungen sein können. • Materielle Prüfung: Für ein flächendeckendes, zeitlich ausgedehntes präventives Verbot nach § 15 Abs.1 VersG ist eine konkrete, nachvollziehbare Gefahrenprognose erforderlich; bloße Verdachtsmomente genügen nicht. Die Behörde musste darlegen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit besonders schwerwiegende Infektionsgefahren oder gewalttätige Ausschreitungen zu erwarten seien. • Erforderlichkeit und Subsidiarität: Es waren mildere, gleich geeignete Maßnahmen zu prüfen; etwa Auflagen zur Maskenpflicht oder polizeiliche Ansprachen hätten die Gefahrenabwehr ermöglichen können. Vor Ort liegende Tatsachen (kleine Teilnehmerzahlen, überwiegend Abstandseinhaltung, Friedlichkeit vergangener Veranstaltungen, ausreichende Polizeikapazitäten) sprechen gegen die Annahme einer unmittelbaren Gefährdungslage. • Ergebnis der Abwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung, sodass die aufschiebende Wirkung bezüglich Ziffer 1 c) wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 2 insoweit angeordnet wird, als sie sich auf Ziffer 1 c) bezieht. • Rechtsfolgen: Die aufschiebende Wirkung wird wiederhergestellt; die Kosten des Verfahrens sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 154 Abs.1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.01.2022 hinsichtlich Ziffer 1 c) der Allgemeinverfügung vom 20.12.2021 wiederhergestellt und zugleich die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 2 in dem Umfang angeordnet, wie diese Ziffer 2 sich auf Ziffer 1 c) bezieht. Begründet wurde dies damit, dass die formellen Anforderungen an Bekanntmachung und Sofortvollzug erfüllt sind, die materielle Gefahrenprognose für ein weitreichendes, präventives und räumlich beschränktes Versammlungsverbot jedoch nach summarischer Prüfung nicht trägt. Mildere, geeignete Maßnahmen wie Maskenpflichtanordnungen oder polizeiliche Durchsagen wären denkbar und wurden nicht hinreichend geprüft. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.