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Urteil

L 4 OWi 24 Js 6379/22

AG Reutlingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGREUTL:2022:0630.L4OWI24JS6379.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG handelt nur ordnungswidrig, wer an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot nach §§ 5, 15 Abs. 1 oder 2 VersG untersagt worden ist. Mit Rücksicht auf die Versammlungsfreiheit muss hier jedoch gelten, dass die bußgeldbewehrte Sanktionierung die Rechtmäßigkeit des Verbots voraussetzt, das missachtet wurde.(Rn.68) 2. Ein Versammlungsverbot gem. § 15 VersG mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher Gründe, konkret der Unzuverlässigkeit des Anmelders, welcher im Rahmen zuvor durchgeführter Versammlungen lediglich bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitenverstöße begangen hat, ist rechtswidrig, solange keine Gefahr für die Begehung strafbarer Handlungen (durch den Anmelder oder ggf. die Versammlungsteilnehmer) besteht.(Rn.83) 3. Ein Versammlungsverbot gem. § 15 VersG mittels Allgemeinverfügung aufgrund infektionsschutzrechtlichen Gründen ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Maßstabs des Art. 8 Abs. 1 GG rechtswidrig, wenn die Versammlungsbehörde nicht umfassend sämtliche in Betracht kommende mildere Mittel (wie etwa Auflagen, mit der Verpflichtung zur Einhaltung von Mindestabständen, Beschränkung der Teilnehmerzahl, Maskenpflicht, Durchführung der Versammlung an einem Alternativstandort) abwägt.(Rn.89)
Tenor
Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG handelt nur ordnungswidrig, wer an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot nach §§ 5, 15 Abs. 1 oder 2 VersG untersagt worden ist. Mit Rücksicht auf die Versammlungsfreiheit muss hier jedoch gelten, dass die bußgeldbewehrte Sanktionierung die Rechtmäßigkeit des Verbots voraussetzt, das missachtet wurde.(Rn.68) 2. Ein Versammlungsverbot gem. § 15 VersG mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher Gründe, konkret der Unzuverlässigkeit des Anmelders, welcher im Rahmen zuvor durchgeführter Versammlungen lediglich bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitenverstöße begangen hat, ist rechtswidrig, solange keine Gefahr für die Begehung strafbarer Handlungen (durch den Anmelder oder ggf. die Versammlungsteilnehmer) besteht.(Rn.83) 3. Ein Versammlungsverbot gem. § 15 VersG mittels Allgemeinverfügung aufgrund infektionsschutzrechtlichen Gründen ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Maßstabs des Art. 8 Abs. 1 GG rechtswidrig, wenn die Versammlungsbehörde nicht umfassend sämtliche in Betracht kommende mildere Mittel (wie etwa Auflagen, mit der Verpflichtung zur Einhaltung von Mindestabständen, Beschränkung der Teilnehmerzahl, Maskenpflicht, Durchführung der Versammlung an einem Alternativstandort) abwägt.(Rn.89) Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Teilnahme an einer verbotenen Versammlung freizusprechen. I. Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid der Stadt Reutlingen vom 02.02.2022, auf dessen Inhalt verwiesen wird, vorgeworfen, er habe am 18.12.2021 um 18:43 Uhr in Reutlingen, Alteburgstraße, zwischen Lederstraße und Friedrich-Ebert-Straße, an einer öffentlichen Versammlung teilgenommen, obwohl deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt gewesen sei, zu ahnden als Ordnungswidrigkeit gem. §§ 15 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG. II. Am 15.12.2021 meldete Herr …… bei der Stadt Reutlingen für den 18.12.2021 eine Kundgebung mit Aufzug zum Thema „Freiheit, Wahrheit, Selbstbestimmung“ an. Die Kundgebung sowie sämtliche Ersatzveranstaltungen wurden am 17.12.2022 durch die Stadt Reutlingen und das Landratsamt Reutlingen mittels Allgemeinverfügung verboten, wobei die Begründung im Wesentlichen darauf beruhte, dass es bei vorangegangenen Demonstrationen zu Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz sowie das Versammlungsrecht, mithin sich der Versammlungsleiter und Anmelder als unzuverlässig erwiesen habe, gekommen sei. Am späten Nachmittag des 18.12.2021 kamen im Stadtgebiet Reutlingen dennoch eine Vielzahl von Menschen zusammen, um trotz dieses bestehenden Verbotes einen sogenannten „Lichterspaziergang“ durchzuführen. Ab ca. 17:50 Uhr sammelten sich auf dem Platz vor dem Tübinger Tor in unmittelbarer Nähe zum Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) in Reutlingen mehrere hundert Menschen, viele davon mit Kerzen und Lichtern. Unter anderem spielte eine Person auf einer Trompete, die Nationalhymne wurde gesungen. Ein Teil der Personen trug keine Maske. Etwa gleichzeitig formierte sich ab 17:30 Uhr auf dem Marktplatz in der Reutlingen Innenstadt eine genehmigte Demonstration unter dem Motto „Reutlingen zeigt Herz. Maske auf, Herz drauf, solidarisch zusammenstehen“ mit ca. 500 angemeldeten Teilnehmern, wobei eine Menschenkette vom Marktplatz über die Katherinenstraße, zum Tübinger Tor, bis zum Vorplatz der Stadthalle und sodann zum Bürgerpark gebildet wurde. Hierzu hatte eine Reihe von Lokalpolitikern und verschiedene Akteure der Zivilgesellschaft aufgerufen. Ab ca. 18:00 Uhr erfolgten durch die Polizei betreffend den sog. „Lichterspaziergang“ mittels Lautsprecherkraftwagen mindestens drei Durchsagen, in denen auf die Maskentragepflicht, Abstandsgebot und Versammlungsverbot hingewiesen wurde. Diese Durchsagen wurden durch verbale Unmutsbekundungen der Menschenmenge kommentiert. Ungeachtet dessen bildeten etwa 1000 Personen einen Aufzug und marschierten zunächst kurzzeitig auf der Lederstraße in Richtung Pfullingen, konnten aber nach wenigen Metern durch die Polizei angehalten werden. In der Folge drehte der Aufzug um, woraufhin eine größere Personengruppe im Bereich des Oskar-Kalbfell-Platzes bzw. auf der Fahrbahnfläche der Alteburgstraße ab dem Bereich des Oskar-Kalbfell-Platzes bis kurz vor der Einmündung in die Friedrich-Ebert-Straße umschlossen wurde. Der übrige Teil der Personen lief auf der Eberhardtstraße und Karlstraße und bog in die Kaiserstraße ein. Nachdem weitere Polizeikräfte hinzugezogen wurden, zerstreute sich diese Personengruppe. Von den umschlossenen Personen auf der Alteburgstraße, zu welchen auch der Betroffene gehörte, wurden die Personalien festgestellt – beim Betroffenen gegen 18:43 Uhr – und Platzverweise erteilt. Der Betroffene war gemeinsam mit seiner Freundin und zwei Nachbarn angereist, nachdem er über Dritte erfahren hatte, dass mehrere Demonstrationen in Reutlingen an diesem Tag stattfinden sollten. Um 19:25 Uhr und 19:30 erfolgten zwei Durchsagen der Polizei, dass die verbotene Versammlung aufgelöst wird. Die Stadt Reutlingen und der Landkreis Reutlingen erließen bereits am Vortag, den 17.12.2021, nachfolgende Allgemeinverfügung (abrufbar unter: https://www.reutlingen.de/ceasy/resource/49159?): Allgemeinverfügung des Landratsamtes Reutlingen und der Stadt Reutlingen wegen Versammlungsverbot Das Landratsamt Reutlingen verfügt nach §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie § 12 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) sowie § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Baden-Württemberg (IfSGZustV BW) i.V.m. § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Die Stadt Reutlingen verfügt nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) sowie §§ 1 Abs. 1, 2 Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (VersGZuV) i.V.m. § 107 Abs. 3 Polizeigesetz BW (PolG) i.V.m § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz BW (LVG) i.V.m. § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). 1. Die für den 18. Dezember 2021 angemeldete Versammlung mit Aufzug zum Thema „Freiheit, Wahrheit, Selbstbestimmung“ wird aus a. infektionsschutzrechtlichen Gründen und b. versammlungsrechtlichen Gründen verboten. 2. Das Verbot nach Ziffer 1 gilt auch für Ersatzversammlungen und -ansammlungen im Stadtgebiet Reutlingen sowie den Aufruf hierzu. 3. Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots nach Ziffern 1 und 2 wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht. 4. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1b und Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 1b wird angeordnet. Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung kann im Falle der Ziffer 1a, den Ziffer 2 und 3, jeweils in Verbindung mit Ziffer 1a beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen erhoben werden. Die Frist wird auch durch Erhebung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen gewahrt. Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung kann im Falle der Ziffer 1b, den Ziffern 2 und 3, jeweils in Verbindung mit Ziffer 1b innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei der Stadt Reutlingen, Marktplatz 22, 72764 Reutlingen erhoben werden. Die Frist wird auch durch Erhebung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen gewahrt. Hinweise/ Empfehlungen: - Eine Missachtung kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. - Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen sowie bei der Stadt Reutlingen, Marktplatz 22, 72764 Reutlingen nach Terminvereinbarung eingesehen werden. - Die in dieser Verfügung angegebene 7-Tage-Inzidenz bezieht sich auf den gesamten Landkreis Reutlingen. Der Wert wird durch das Landesgesundheitsamt täglich festgestellt und ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesundheitsamtbw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht_covid-19.aspx - Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten. Begründung 1. Sachverhalt: Ausweislich des wöchentlichen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 16.12.2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenberichte_Tab.html) befindet sich die 7-Tage-Inzidenz im gesamtdeutschen Durchschnitt weiterhin auf hohem Niveau. Die derzeitigen Fallzahlen sind höher als alle bisher auf den Höhepunkten der vorangegangenen Pandemiewellen verzeichneten Werte. Zwar hat sich gemäß dem o.g. RKI-Wochenbericht der starke Anstieg der 7-Tage-Inzidenz in der 47. Kalenderwoche nicht fortgesetzt, was ein erster Hinweis auf eine sich leicht abschwächende Dynamik im Transmissionsgeschehen aufgrund der deutlich intensivierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung sein könnte. Zugleich ist davon auszugehen, dass aufgrund der zunehmend überlasteten Kapazitäten im öffentlichen Gesundheitsdienst und erschöpfter Laborkapazitäten die tatsächlichen Fallzahlen tendenziell höher liegen dürften. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen an. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. Der hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibt auch in der 49. KW bestehen. Obgleich die Fallzahlen zuletzt nicht mehr so stark angestiegen sind, wie noch in den vorhergehenden Wochen, ist die 7-Tage-Inzidenz in der Meldewoche (MW) 50/2021 weiterhin auf hohem Niveau. In fast allen Landkreisen in Deutschland liegt die 7-Tage-Inzidenz aktuell gemäß Daten des RKI bei über 100 Fällen pro 100.000 Einwohner, in vielen Landkreisen, speziell auch in Baden-Württemberg, sogar bei über 300 pro 100.000 Einwohner. Im Landkreis Reutlingen übertraf die 7-Tage-Inzidenz am 03.12.2021 erstmals den Schwellenwert von 500, sodass vom 04.12.2021 bis einschließlich 12.12.2021 gemäß § 17a CoronaVO regionale nächtliche Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen galten. Aktuell beträgt die 7-Tage-Inzidenz 314,1 (Stand: 16.12.2021), befindet sich also weiterhin auf sehr hohem Niveau. Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz liegt im Landesdurchschnitt bei 4,8. Auch in den Kreiskliniken Reutlingen ist die Situation aufgrund des Anstiegs behandlungsbedürftiger Coronapatienten zunehmend angespannt. Zuletzt mussten hier 49 an Corona erkrankte Personen stationär behandelt werden, davon 7 Personen auf der Intensivstation. Darüber hinaus haben die Ergebnisse der Vollgenomsequenzierung die ersten beiden Fälle der besorgniserregenden Virusvariante VOC B.1.1.529 („Omikron“) im Landkreis Reutlingen am 16.12.2021 bestätigt. Das RKI schätzt die aktuelle Entwicklung (weiterhin) als sehr besorgniserregend ein. Hiernach steht zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden. Das RKI empfiehlt daher allen Bürgerinnen und Bürgern möglichst alle anwendbaren Maßnahmen umzusetzen, wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 02.12.2021, Seite 4. Sollten Kontakte nicht vermieden werden können, wird dringend angeraten, einen vorherigen Test zu machen. Das RKI empfiehlt weiterhin das generelle Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und zudem Risikogruppen zu schützen. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen bzw. auch wenn keine Krankheitszeichen bemerkt werden. In Situationen, in denen nicht auszuschließen ist, dass empfängliche Personen (z.B. nicht oder nicht vollständig Geimpfte oder Personen mit einem Risiko für einen schlechteren Impfschutz) anwesend sind, ist das generelle Tragen von Mund-Nasen-Schutz durch alle Personen notwendig. In Außenbereichen ist das Infektionsrisiko grundsätzlich wesentlich geringer, insbesondere wenn der Abstand von 1,5 m eingehalten wird. Allerdings ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch hier geboten, sofern beispielsweise der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, längere Gespräche und nahe Kontakte erfolgen, oder in unübersichtlichen Situationen mit Menschenansammlungen. Reutlingen ist Teil des Oberzentrums Reutlingen-Tübingen. Seine Stadtmitte wird von den Bürgern der Stadt und zahlreichen Besuchern aus dem Umland und der Region aufgesucht. Im Stadtzentrum befinden sich viele Einkaufsmöglichkeiten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Behörden und Dienstleister, Gastronomie und zentrale Anlagen des ÖPNV. In der Innenstadt ist es insbesondere in der Vorweihnachtszeit, „zwischen den Jahren“ und während der Winterferien nur schwer möglich, den empfohlenen Abstand von 1,5 m zwischen Personen zuverlässig einzuhalten. Dies gilt umso mehr, wenn zusätzliche Ansammlungen oder Aufzüge hinzukommen. In den letzten zwei Wochen fanden in der Reutlinger Innenstadt, insbesondere in der Altstadt, dem Bürgerpark und der Bahnhofsumgebung mehrere größere Kundgebungen mit 250 bis 500 Teilnehmern statt, bei denen massive Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen der CoronaVO sowie die der Versammlung zu Grunde liegenden Auflagenbescheide festgestellt wurden. Dabei wurden insbesondere Abstände nicht eingehalten sowie gegen die auferlegte Maskenpflicht verstoßen. Entsprechenden Aufforderungen der Versammlungsbehörde und der Polizei wurde nicht folgegeleistet. Am 11.12.2021 sammelten sich zur Zeit einer abgesagten Versammlung in der Spitze bis zu 1.500 Teilnehmer in der Reutlinger Innenstadt an. Diese zogen ohne erkennbaren Leiter und ohne vorhersagbare Route eine Strecke von rund 4 km durch die Reutlinger Innenstadt. Der Aufzug benutzte dabei sowohl die engen Innenstadtgassen, in denen zusätzlich adventlicher Passantenverkehr herrschte, als auch die überörtlichen, mehrspurigen Straßen, ohne dass die erforderlichen Absicherungen gegenüber dem dort fließenden Verkehr rechtzeitig erfolgen konnten. Mehrmals teilte sich der Aufzug in zwei Teilgruppen mit jeweils hunderten Teilnehmern auf. Die Teilnehmer kamen weder dem in der CoronaVO vorgeschriebenen Abstandsgebot noch der Maskenpflicht nach. Im Einzelnen: Am 13.08.2021 wurden vom Anmelder zum ersten Mal samstägliche Kundgebungen, stationär auf dem Marktplatz, mit anschließendem Aufzug und ca. 50 Teilnehmern angemeldet. Bei der Versammlung am 20.11.2021 wurde zum ersten Mal die angemeldete Teilnehmerzahl von 50 deutlich überschritten. Im Verlauf der Versammlung wuchs diese auf ca. 120 Teilnehmer an. Die Auflagen und Anweisungen wurden zwar von den Verantwortlichen sowie den Teilnehmern größtenteils befolgt, jedoch wurde die vom Landratsamt Reutlingen mit separatem Bescheid angeordnete Maskentragepflicht beinahe von allen Teilnehmern ignoriert und die auferlegten Abstände selten eingehalten. Bei der Versammlung am 27.11.2021 wurden in der Spitze bis weit über 300 Teilnehmer gezählt, zu Beginn des durchgeführten Aufzuges bis zu 400. Die aus Infektionsschutzgründen vom Landratsamt Reutlingen festgesetzte Maskenpflicht, für den Fall, dass der Mindestabstand zwischen den Kundgebungsteilnehmern mit 1,5 Metern nicht gewährleistet werden kann, wurde weitgehend missachtet. Dies auch deshalb, weil der Versammlungsleiter auf diese Verpflichtung nur ungenügend hingewiesen hatte. Für die Kundgebung am darauffolgenden Samstag, den 04.12.2021, hatte dann das Landratsamt Reutlingen eine generelle Maskenpflicht bei der Aufstellung der Kundgebungsteilnehmer sowie bei der Durchführung des Aufzuges angeordnet. An diesem Samstag konnte der Vertreter der Versammlungsbehörde feststellen, dass sich bereits bei seinem Eintreffen gegen 17:40 Uhr ca. 100 Personen auf dem Marktplatz befanden, Lieder gesungen und Musik / Videobeiträge abgespielt wurden. Darauf angesprochen gab der Versammlungsleiter an, lediglich die Technik testen zu wollen. Der Aufforderung die Versammlung erst zur angemeldeten Uhrzeit zu beginnen, kam der Versammlungsleiter widerwillig nach und schaltete die Lautsprecher und die Videoübertragung aus. Um 18:00 Uhr war die Teilnehmerzahl auf ca. 400 Personen angewachsen. Gleich zu Beginn teilte der Versammlungsleiter mit, dass er zur Vermeidung der Maskenpflicht während des Aufzugs, diesen - entgegen der Anmeldung – an diesem Abend nicht durchführen und die Versammlung stattdessen bis zu deren Ende auf dem Marktplatz abhalten werde. Dies fand bei den Versammlungsteilnehmern lautstarke Zustimmung. Da die durch Bescheid des Landratsamtes Reutlingen auferlegten Mindestabstände von 1,5 Metern während der Kundgebung überwiegend nicht eingehalten wurden, wurde der Versammlungsleiter durch den Vertreter der Versammlungsbehörde aufgefordert, diesen Missstand zu beheben. Der Versammlungsleiter wies daraufhin in Durchsagen auf die Einhaltung der Mindestabstände hin. Die Aufforderung an die Teilnehmer, eine Maske zu tragen, sofern der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, unterblieb jedoch. Bei einem Kooperationsgespräch am 06.12.2021 mit Vertretern der Polizei, des Landratsamtes Reutlingen sowie der Stadt Reutlingen kam das große Interesse des Anmelders zum Ausdruck, Voraussetzungen zu schaffen, die es den Kundgebungsteilnehmern auch bei einer größeren Teilnehmerzahl erlauben, während der Kundgebung keine Maske zu tragen. Hieraus resultierte der Antrag vom 07.12.2021, den Kundgebungsort vom Marktplatz zum weitläufigeren Bürgerpark zu verlegen. Am 08.12.2021 wurde die wöchentliche stattfindenden Versammlungen zum Thema „Freiheit, Wahrheit, Selbstbestimmung“ angemeldet. Die Versammlungen sollten jeweils in der Zeit von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr im Bürgerpark stattfinden. Die Anzahl erwarteter Teilnehmer wurde mit 500 angegeben. Der Anmeldung lag ein Hygiene- und Sicherheitskonzept bei, wonach der Versammlungsleiter in erster Linie Sorge dafür tragen wollte, dass zwischen den Versammlungsteilnehmern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gewahrt würde. Lediglich Ordner sollten Masken tragen, sofern sie den Teilnehmern näher als 1,5 Meter kommen müssten. Bei Vorliegen eines Attests könnten diese ein „Faceshield“ benutzen. Am 08.12.2021 erging seitens der Stadt Reutlingen die versammlungsrechtliche Verfügung. Am 09.12.2021 die Verfügung des für die infektionsschutzrechtlichen Auflagen zuständigen Landratsamtes Reutlingen. In der Folge wurde am Freitag, den 10.12.2021 die für den 11.12.2021 vorgesehene Versammlung abgesagt, da das Landratsamt neben der Abstandspflicht eine ständige Maskenpflicht für alle Teilnehmer angeordnet hatte. Hiergegen wurde Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen erhoben, welchem nicht abgeholfen wurde. Im Rahmen von Internetrecherchen konnte die Polizei feststellen, dass die eigentliche Versammlung abgesagt wurde, gleichzeitig aber in zahlreichen sozialen Medien ein unangemeldeter Lichterspaziergang angekündigt wurde. Gegen 17.50 Uhr sammelten sich zunächst ca. 30-40 Personen im Bereich der Reutlinger Stadthalle und weitere 15 Personen mit Teelichtern im Bereich des Reutlinger Marktplatzes/KSK. Auf Ansprache/Aufforderung durch die Versammlungsbehörde gab sich kein Versammlungsleiter zu erkennen. Abstände und Maskentragepflicht wurden nicht beachtet. Die Teilnehmerzahlen nahmen in der Folge schlagartig zu und erreichten zunächst am Marktplatz 500 und im Bereich der Stadthalle ca. 200 Personen, wobei hier einzelne Teilnehmer Fackeln entzündeten. Diese wurden nach Ansprache durch die Polizei wieder gelöscht. In der Folge formierten sich mehrere Aufzüge. Im weiteren Verlauf sammelten sich die Teilnehmer, aus verschiedenen Richtungen kommend, wieder am Marktplatz. Hier versammelten sich insgesamt 1.500 Personen. Da sich diese wiederum nicht an die Abstandsregeln hielten und keine Maske trugen, wurden die Teilnehmer durch die Versammlungsbehörde zunächst dreimal über Lautsprecher aufgefordert, den gebotenen Abstand einzuhalten und eine Maske zu tragen. Hierbei skandierten die Teilnehmer lautstark „Widerstand, Widerstand“. Da die angeordneten Maßnahmen keine Wirkung zeigten, wurde die Versammlung mit einer ersten polizeilichen Durchsage aufgelöst. Bevor weitere Durchsagen erfolgen konnten, bewegten sich die Teilnehmer in der Folge teilweise in einem Aufzug über die Wilhelmstraße in Richtung Albtorplatz und versuchten anschließend wieder zurück zum Marktplatz zu gelangen. Um dies zu unterbinden, wurde der gesamte Marktplatz durch starke Polizeikräfte gesperrt. Daraufhin bewegten sich die Aufzugsteilnehmer zunächst in den Bereich des ZOB und im weiteren Verlauf Richtung Bahnhof, teilweise auch auf der zweispurigen Karlstraße. Hierbei kam es zu den ersten Verkehrsbehinderungen. Fortlaufend bewegten sich mehrere Aufzüge kreuz und quer in der gesamten Innenstadt. Teilweise bewegten sich die Aufzüge auf den Hauptverkehrsstraßen, hier musste verkehrslenkend/-regelnd eingegriffen werden. Auf entsprechende Nachfrage durch die Versammlungsbehörde vom 13.12.2021 erklärte der Versammlungsleiter, dass die Absage vom 10.12.2021 nur auf die für den 18.12.2021 angemeldete Versammlung bezogen gewesen sei. Mit E-Mail vom 15.12.2021 wurde die Anmeldungen vom 08.12.2021 dahingehend abgeändert, dass nun die samstäglichen Versammlungen zum einen als stationäre Versammlung im Volkspark und im Anschluss daran als Aufzug durch die Stadt geplant waren. Angemeldet wurden 1.500 Teilnehmer. Am Hygienekonzept gab es im Wesentlichen keine Änderung. Die Platzwahl wurde begründet mit der im Volkspark gegenüber dem Bürgerpark größeren Fläche bzw. der besseren Übersichtlichkeit (leichte Hanglage) und besseren Möglichkeiten, die Aufstellung der Teilnehmer mit den erforderlichen Mindestabständen besser koordinieren zu können. Die Aufzugsstrecke wurde außerhalb des vom Landratsamt Reutlingen per Allgemeinverfügung vom 12.12.2021 ausgewiesenen Bereichs festgelegt, in dem u. a. an Wochenenden in der Zeit von 10 bis 23 Uhr ein Maskentragegebot besteht. In einem am 15.12.2021 durchgeführten Kooperationsgespräch wurde der Anmelder zu dem beabsichtigen Verbot der Versammlung angehört. In diesem Zusammenhang wurde angegeben, dass die Versammlung erneut abgemeldet würde, sofern der Auflagenbescheid Maskenpflicht für Ordner oder andere vorsehen würde. In einem Telegramm-Post (Video) vom 15.12.2021 machte der Anmelder vor der Kamera Ausführungen zur geplanten Versammlung am 18.12.2021. Dort heißt es u. a.: „Wenn jetzt natürlich wieder Auflagen kommen wie „Maskenpflicht für die Allgemeinheit“ oder „Maskenpflicht für Ordner“, dann ist ja klar, dass wir das nicht so durchführen können. Wir können nicht eine Demonstration unter dem Motto „Freiheit, Wahrheit und Selbstbestimmung“ mit dem Symbol für „Unfreiheit, Unwahrheit und Fremdbestimmung“ durchführen. Das geht nicht. Und deswegen: Wartet einfach ab und wir geben dann bekannt, wie wir uns diese Woche entscheiden. Das ist vollkommen offen.“ 2. Rechtliche Würdigung: Zu Ziffer 1a: Die Landesregierung hat mit der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15.09.2021 in der ab 15.12.2021 gültigen Fassung aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaVO) verordnet. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann das Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 9 lfSG i.V.m. § 12 Abs. 2 CoronaVO können die zuständigen Behörden Versammlungen zum Schutz vor Infektionen verbieten, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist und eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre. Die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19 in Baden-Württemberg wurde durch Beschluss des Landtags von Baden-Württemberg vom 24.11.2021 festgestellt, sodass gemäß § 28a Abs. 9 IfSG die Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG in Baden-Württemberg bis zum 19.03.2021 Anwendung finden, soweit die Regelungen vor dem 25.11.2021 bereits bestanden. § 12 Abs. 2 CoronaVO ist am 15.09.2021 in Kraft getreten und somit entsprechend den Bestimmungen des § 28 Abs.9 IfSG anwendbar. Da die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Reutlingen über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt, ist das Gesundheitsamt nach § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW und damit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (LVG) das Landratsamt Reutlingen zuständig für Regelungen nach dem Infektionsschutz und somit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung, insoweit diese aus Gründen des Infektionsschutzes ergeht. Der Erlass der Allgemeinverfügung wurde mit der Stadt Reutlingen und dem Polizeipräsidium Reutlingen am 15.12.2021 abgestimmt. Die jeweiligen Gefahreneinschätzungen wurden im Laufe des 15.12.2021 zudem in Schriftform dem Landratsamt Reutlingen übermittelt. Die Erforderlichkeit der Maßnahme wurde durch die Stadt Reutlingen und das Polizeipräsidium Reutlingen geteilt. Die Anhörung des Anmelders erfolgte am 15.12.2021 um 17:00 Uhr. Von der Anhörung weiterer Beteiligter wird aufgrund § 28 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 LVwVfG abgesehen, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, bzw. wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. Eine sofortige Entscheidung ist angesichts der zeitlichen Nähe zu der beabsichtigten Versammlung und möglicher Ersatzveranstaltungen am 18.12.2021 erforderlich. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d.h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergibt sich bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m bereits aus § 3 Abs. 1 CoronaVO. Bei der Zusammenkunft von Menschen besteht aufgrund des festgestellten diffusen Infektionsgeschehens eine deutlich erhöhte Gefahr, sich mit dem Coronavirus anzustecken, wodurch das Infektionsgeschehen wiederum weiter drastisch verstärkt wird. Die Infektionsgefahr bei Versammlungen ist im Einzelfall festzustellen und hängt von der konkreten Ausgestaltung der Kundgebung ab. Eine Ansteckung / Übertragung des Coronavirus ist im Freien zwar unwahrscheinlicher als in geschlossenen Räumen, allerdings besteht die Gefahr der Ansteckung auch im Freien, sofern Mindestabstände nicht eingehalten werden. Verstärkt wird diese Gefahr, sofern gesungen wird oder eine lautstarke Kommunikation erfolgt. Bei der angemeldeten Versammlung würden ca. 1.500 Personen auf relativ engem Raum zusammentreffen. Dabei kann bereits während der stationären Kundgebung aufgrund der dort herrschenden Dynamik, dem Meinungsaustausch der Teilnehmer untereinander und ggf. lautstarker Kundgabe der eigenen Meinung nicht davon ausgegangen werden, dass Abstände zuverlässig eingehalten werden. Die Gefahr steigt während des mobilen Teils der Kundgebung nochmals deutlich an. Neben diesen allgemeinen Erwägungen besteht bei der angemeldeten Versammlung im Besonderen die Gefahr von Übertragungen, da hier nicht nur mit vereinzelten, ggf. unbewussten Verstößen gegen Hygiene- und Abstandsgebote zu rechnen ist, sondern mit gezielten und bewussten Missachtungen während der gesamten Kundgebung. Bei den vorangegangenen Versammlungen mit dem gleichen Thema „Freiheit, Wahrheit und Selbstbestimmung“ wurde festgestellt, dass die Versammlungsteilnehmer den Regelungen der CoronaVO sowie den Auflagen nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachkamen. Alleine um die Maskentragepflicht und weiteren Regelungen des Infektionsschutzes zu umgehen, wurde die für den 11.12.2021 geplante Versammlung am 11.12.2021 abgesagt und mittels sozialer Medien und Messenger-Diensten dazu aufgerufen, sich dennoch in die Stadt zu begeben, um sich dort trotz abgesagter Versammlung unter Missachtung der Auflagen zu versammeln. Auch für die für den 18.12.2021 angemeldete Versammlung ist von ähnlichen Zuwiderhandlungen auszugehen. Die Versammlung wurde unter dem gleichen bisherigen Motto angemeldet. Es ist von einer weitgehenden Identität der Teilnehmerschaft auszugehen. Im Rahmen der Anhörung äußerte der Anmelder, dass er Versammlungen mit Maskenpflicht in der derzeitigen Lage für nicht sinnvoll erachte. Zudem kündigte er an, dass die angemeldete Versammlung erneut abgesagt werde, sofern eine Maskenpflicht als Auflage festgesetzt würde. Der Anmelder genügt damit nicht annähernd dem Kooperationsgebot. Zudem ist aus den allgemein zugänglichen Quellen, wie den sozialen Medien und Messenger-Diensten, bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Aufruf des Anmelders bekannt, sich nicht an die bestehenden Regelungen, etwaige Auflagen zur Maskenpflicht, zu halten und auch den Aufforderungen der Ordnungskräfte nicht nachzukommen. Aufgrund der über die sozialen Medien erfolgten Werbung für die Versammlung muss damit gerechnet werden, dass die Teilnehmer über die Landkreisgrenzen hinaus anreisen. Dadurch ist davon auszugehen, dass sich das ohnehin schon diffuse Infektionsgeschehen verstärkt. Die Anordnung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen als Mindermaßnahme ist nicht geeignet bzw. läuft bereits deshalb ins Leere, da der Anmelder ankündigte, die Versammlung dann abzusagen, sofern eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erginge. Auch durch eine Versammlungsauflösung bei Feststellung von Zuwiderhandlungen unmittelbar nach Versammlungsbeginn würde den Belangen des Infektionsschutzes nicht ausreichend Rechnung getragen, da mögliche Ansteckungen und die Übertragung des Virus im Falle einer bereits im Vorfeld „angekündigten“ Nichteinhaltung der Maskentragepflicht sehenden Auges in Kauf genommen und nicht vermieden würden. Vor diesem Hintergrund verbleibt als geeignete Maßnahme nur noch die Untersagung der Versammlung. Das Landratsamt Reutlingen ist als zuständige Behörde verpflichtet, die Gesundheit und das Leben von Personen zu schützen. Dies ergibt sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Übergeordnetes Ziel des mit dieser Allgemeinverfügung angeordneten Verbots ist es, die medizinische Versorgung im Landkreis Reutlingen dauerhaft zu gewährleisten sowie die Anzahl von infizierten Menschen einschließlich der damit einhergehenden besorgniserregenden Krankheitsverläufe zu reduzieren. Daher ist es notwendig, dass alle Teilnehmenden die geltenden Regelungen und festgesetzten Auflagen aus Gründen des Gesundheitsschutzes einzuhalten. Angestrebter Zweck dieser Allgemeinverfügung und somit des Verbots der Versammlung am 18.12.2021 ist es, eine Infektionsgefahr durch Verstöße gegen die gesetzlich geltenden Bestimmungen des Infektionsschutzes zu verhindern. Ein Verbot der Versammlung stellt auch ein geeignetes Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Darüber hinaus ist das Verbot auch erforderlich, da nach den vorliegenden Erkenntnissen keine anderen, ebenso geeigneten Mittel bestehen. Insbesondere die Anordnung von Auflagen wie die Einhaltung eines Mindestabstands und/oder einer Maskenpflicht ist kein ebenso geeignetes Mittel. Denn nach aller Voraussicht ist der angemeldete Versammlungsleiter weder willens noch in der Lage, für die Einhaltung solcher Auflagen zu sorgen und es ist zu erwarten, dass eine beträchtliche Zahl der zu erwartenden Versammlungsteilnehmer die zur Bekämpfung der Pandemie erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, wie Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstands und/oder zur Maskenpflicht oder weitere Regelungen der Corona-Verordnung nicht einhalten würde. Diese Einschätzung beruht auf Feststellungen, die insbesondere bei den vorangegangenen Versammlungen mit dem gleichen Motto und unter der Verantwortung desselben Versammlungsleiters getroffen wurden und der eindeutigen Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Reutlingen. Das Verbot ist auch unter Berücksichtigung des Art. 8 GG verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Versammlungsteilnehmer, von Gegendemonstranten, von Passanten und beteiligten Polizeibeamten sowie im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens in Deutschland ist vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehens bei bewusster Missachtung infektionsschutzrechtlicher Auflagen der Versammlungsteilnehmer höher zu bewerten als das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Eine Entscheidung musste im Sinne der konkurrierenden Ansprüche der Grundrechtsträger in Abwägung der Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 8 Abs. 1 des GG erfolgen. Hierbei ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit höher zu bewerten als das Recht auf Versammlungsfreiheit. So könnte jeder einzelne Versammlungsteilnehmer, der gegen die Auflagen verstößt, potentiell Dritte als Überträger gefährden oder selbst erkranken und damit das Gesundheitssystem zusätzlich belasten. Der Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 GG ist somit durch den Schutz der Güter auf Leib, Leben und Gesundheit gerechtfertigt. Das Verbot ist auch insbesondere unter Beachtung der Anforderungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nicht unverhältnismäßig. Aufgrund der Missachtung der in der Vergangenheit verfügten Schutzmaßnahmen kann die Gefahr der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus durch Auflagen nicht verhindert werden. Zu Ziffer 1b: Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Zuständige Behörde für die versammlungsrechtliche Untersagung ist die Stadtverwaltung Reutlingen als Versammlungsbehörde. Die öffentliche Sicherheit umfasst die grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter einzelner, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt vor, wenn aufgrund der konkreten Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwarteten Geschehens ein zu schützendes Rechtsgut geschädigt wird. Notwendig ist dabei eine Gefahrenprognose, welche auf erkennbaren Umständen beruhen muss und sich nicht nur auf bloßen Verdacht oder Vermutungen der Behörde stützen darf. Im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit für die Demokratische Grundordnung muss bei der Entscheidung eines Verbotes einer Versammlung auch die Notwendigkeit der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von gleichwertigen Rechtsgütern vorliegen. Das Verbot muss nicht zuletzt auch Ultima Ratio sein. Dies bedeutet, dass die Gefahr nicht mit milderen Mitteln der Auflagenerteilung abgewendet werden kann. Unter Berücksichtigung der Tatbestandsvoraussetzungen und im Bewusstsein des hohen Rechtsgutes der Versammlungsfreiheit wird dies aufgrund der Ausführungen in der Anmeldung, den Äußerungen in den Kooperationsgesprächen und im Messengerdienst Telegram, aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit bereits durchgeführten Kundgebungen sowie auch der Ereignisse nach Absage der Kundgebung am vergangenen Samstag, als gegeben angesehen. In der Summe der im Sachverhalt geschilderten Verhaltensweisen ist festzustellen, dass sich der bisherige Versammlungsleiter, der auch als Anmelder sowie Leiter der Versammlung am 18.12.2021 auftritt, als unzuverlässig erwiesen hat. Dies betrifft insbesondere die Umgehung der Maskenpflicht „um jeden Preis“. Sei es die Weigerung, entsprechende Maßnahmen bekannt zu geben, ins Lächerliche zu ziehen oder durch die erfolgten Absagen des Aufzugs bzw. der kompletten Versammlung. Bei den Kooperationsgesprächen am 06.12.2021 sowie am 15.12.2021 hat sich diese Haltung des Anmelders bestätigt. Dazu gehört auch der für die Versammlung am 18.12.2021 beabsichtigte Ablauf, indem die stationäre Versammlung wie auch der Aufzug außerhalb des Bereiches vorgesehen ist, für den eine Maskentragepflicht aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes Reutlingen besteht. Die Corona-Verordnung der Landesregierung vom 15.09.2021 ermächtigt die zuständigen Behörden, vorliegend das Landratsamt Reutlingen, im Zusammenhang mit Versammlungen nach Art. 8 Grundgesetz Auflagen zur Einhaltung der Hygieneanforderungen festzulegen. Nach Auffassung des Anmelders würde die Umsetzung der Maskenpflicht zur „Eskalation“ der Versammlung führen, womit den Teilnehmern von vornherein zu unterstellen ist, sich an diese Auflage nicht zu halten. Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben. Dieser bestimmt den Ablauf der Versammlung und hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen (§ 8 S. 1 und 2 VersammlG). Aus dieser Aufgabenstellung heraus ergibt sich, dass der Versammlungsleiter dem Friedlichkeitsgebot der Versammlungsfreiheit entsprechen muss. Er muss geeignet sein, die ihm übertragenen Aufgaben selbstverantwortlich zu erfüllen. Liegen konkrete Erkenntnisse über die Unzuverlässigkeit des Versammlungsleiters vor, können deswegen versammlungsrechtliche Maßnahmen ergehen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Versammlungsgesetz, dessen Voraussetzung erfüllt sein muss. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsteilnehmer ihren Verpflichtungen nach der Corona- Verordnung bzw. einem Auflagenbescheid des Landratsamtes Reutlingen, der eine Maskenpflicht vorsähe, nicht nachkommen würden und auch die anderen Versammlungsteilnehmer dazu bewegen würden, die infektionsschutzbedingten Maßnahmen während der Versammlung nicht einzuhalten. Nicht nur, dass bei den geführten Kooperationsgesprächen seitens der Versammlungsleitung explizit darauf hingewiesen wurde, dass die infektionsschutzbezogenen Vorgaben, namentlich die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, nicht eingehalten werden, weil diese für untauglich erachtet. Auch bei den in der Vergangenheit durchgeführten Versammlungen wurde mehrfach und beharrlich gegen die Schutzbestimmungen der Corona-Verordnung und der verfügten versammlungsrechtlichen Auflagen verstoßen und von der Versammlungsleitung dazu beigetragen, dass auch die Versammlungsteilnehmer sich nicht an die verfügten Auflagen gehalten haben. Diesen Schluss lässt auch der im Sachverhalt erwähnte Telegramm-Post vom 15.12.2021 in der Gruppe „Das sind wir - Reutlingen“ zu. Es liegt damit eine unmittelbare Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz vor, der wir – auch unter Berücksichtigung des hohen Gutes des Versammlungsrechtes – zumindest während der Geltungsdauer der Coronaschutzmaßnahmen nur mit einem Verbot wirksam begegnen können. Eine Auflagenerteilung als milderes Mittel wäre erfolglos, da bereits durch Verhalten und entsprechende Aussagen deutlich gemacht wurde, dass keine Absicht besteht sich an diese Vorgaben halten zu wollen. Auch die Nennung eines anderen Versammlungsleiters würde an dieser Situation nichts ändern, solange und soweit dieselben Hauptinitiatoren entsprechende Versammlungen organisieren. Die in der Corona-Verordnung festgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind Auslöser der Unzuverlässigkeit der bisherigen Versammlungsleitung, deshalb kann sich Beurteilung der Zuverlässigkeit bei einem Wegfall dieses Grundes vollständig anders darstellen. Ein weiteres Verbot der in der Folgezeit angemeldeten Kundgebungen oder eine Bestätigung der Versammlung wird deshalb von der weiteren Geltung der infektionsschutzbedingten Maßnahmen abhängen. Das Schutzgut der Allgemeinheit auf körperlicher Unversehrtheit und Gesundheit und der Schutz der Rechtsordnung wiegen in dieser Pandemielage höher, als das Recht auf Versammlungsfreiheit. Diese Schutzgüter stellen auch überragend wichtige Gemeinschaftsgüter dar, welche mit dem Schutzgut der Versammlungsfreiheit gleichzusetzen sind. Ein Verbot der Versammlung ist deshalb auch in der Gewichtung der hier aufeinandertreffenden Grundrechtsgüter angemessen. Zu Ziffer 2: Das Verbot jeglicher Ersatzveranstaltungen beruht auf § 28, § 28a IfSG sowie § 15 Abs. 1 VersG. Es ist notwendig, um zu verhindern, dass das Verbot unter Ziffer 1 umgangen wird. Die dem Verbot zugrundeliegende Begründung lässt eine Ersatzversammlung und –ansammlung des zu erwartenden Teilnehmerkreises vor identischen Hintergrund und in zeitlichem Zusammenhang in Reutlingen nicht zu, da auch hier davon auszugehen ist, dass die Regelungen der CoronaVO sowie Auflagen eines Versammlungsbescheids nicht eingehalten werden und Dritten gefährdet würden. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 1 a + b dargelegten Ausführungen auch für das Verbot jeder Form einer Ersatzveranstaltung. Zu Ziffer 3: Rechtsgrundlage für Androhung des unmittelbaren Zwangs ist § 66 Abs. 2 PolG. Ein gemäß § 66 Abs. 4 PolG i.V.m. § 2 Nr. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vollstreckbarer Verwaltungsakt, hier in Form der Allgemeinverfügung, liegt mit den Verboten der Ziffer 1 und Ziffer 2 vor. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 4 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes bzw. entfällt diese gemäß § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes. Um sicherzustellen, dass das Versammlungsverbot eingehalten wird, drohen das Landratsamt Reutlingen und die Stadt Reutlingen die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, also die Einwirkung auf Personen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch an. Dies ist nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen verhältnismäßig (§§ 40 LVwVfG, 66, 12 Abs. 1 PolG). Es ist erforderlich, da mildere Mittel, die die potentiellen Versammlungsteilnehmer von der Durchführung der verbotenen Versammlungen bzw. Ersatzversammlungen abhalten würden, nicht ersichtlich sind. Insbesondere wäre die Androhung eines Zwangsgeldes (§ 23 LVwVG) nicht gleichermaßen zielführend. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist angemessen, da die Nachteile nicht erkennbar außer Verhältnis zum Erfolg stehen. Das Landratsamt Reutlingen und die Stadt Reutlingen verkennen dabei nicht, dass die Androhung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung des Versammlungsverbotes einen starken Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer darstellt. Wegen der gravierenden Gesundheitsgefahr und der bereits mehrfachen Zuwiderhandlung gegen Versammlungsauflagen unter massiven Missachtung der Regelungen der CoronaVO, stehen die Nachteile jedoch nicht erkennbar außer Verhältnis zu den überragend hohen Interessen der Allgemeinheit. Zu Ziffer 4: Ziffer 1a sowie Ziffern 2 und 3, jeweils in Verbindung mit 1a dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben damit keine aufschiebende Wirkung. Für die Ziffer 1b sowie die Ziffer 2 und 3, jeweils in Verbindung mit 1b dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet, da die Versammlung in Kürze stattfinden soll und mit der Durchsetzung der Auflagen nicht bis zum Ausgang eines eventuellen Rechtsstreites abgewartet werden kann. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist das besondere öffentliche Interesse gegeben. Das Verbot dient unmittelbar dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter, insbesondere dem Schutz von Individualrechtsgütern wie Leben und Gesundheit anderer Personen und überwiegt somit dem Interesse der Versammlungsteilnehmer, das Verbot zunächst durch Rechtsbehelfe auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Die hohe Bedeutung der Schutzgüter Leben und Gesundheit rechtfertigen es, das Verbot der Versammlungen sowie Ersatzversammlungen mit sofortiger Wirkung anzuordnen. Der Zweck der Verfügung kann nur durch die sofortige Entfaltung der Rechtswirkung erreicht werden. Ein Abwarten bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung würde den angestrebten Erfolg, eine weitere Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 zu verhindern, mit Sicherheit verhindern und konnte somit nicht in Betracht gezogen werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung unterliegt damit das Interesse der Versammlungsteilnehmer daran, zunächst ein Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen, bevor sie diese Verfügung befolgen müssen. In Angesicht der massiven Zuwiderhandlungen an den vergangenen Wochenenden und der damit verbundenen Infektionsgefahr für unbeteiligte Dritte kann die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln nicht hingenommen werden. Am 15.12.2021 erließ das Kreisgesundheitsamt des Landkreises Reutlingen im Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung „Reutlingen zeigt Herz – Maske auf, Herz drauf, solidarisch zusammenstehen“ nachfolgenden Bescheid, wonach „die Versammlung (…) unter Beachtung der ergänzenden Auflagen und Hinweise durchgeführt werden [kann]“. Als Datum der Versammlung wird angegeben: 18.12.2022, als Ort der Kundgebung: Menschenkette: Marktplatz - Katharinenstraße - Tübinger Tor - Vorplatz Stadthalle - Bürgerpark. Teilnehmerzahl: ca. 500, zeitlicher Ablauf: 17:30 bis 19:30 Uhr. III. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen, der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Lichtbildmappe sowie Skizzen, öffentlicher Quellen, wie etwa der Pressemitteilungen (u.a. vom 17. Und 18.12.2021) der Stadt Reutlingen auf der Homepage der Stadt Reutlingen (vgl. - abgerufen am 30.06.2022 - u.a.: https://www.reutlingen.de/de/Rathaus/Aktuelles/Nachricht?view=publish&item=article&id=17802) und des Polizeipräsidiums Reutlingen sowie der allgemeinen Kenntnis zweier öffentlich auf Youtube geposteter Videos (https://www.youtube.com/watch?v=tPmcHZz5UH8 und https://www.youtube.com/watch?v=BkeXuCEYJyw) sowie lokaler Presseberichterstattung des Reutlinger Generalanzeigers und des Schwäbischen Tagblatts/Südwestpresse (vgl. u.a. https://www.gea.de/reutlingen_artikel,-gegner-der-corona-politik-demonstrieren-polizeieinsatz-in-reutlingen-_arid,6542242.html) und der teilweise verlesenen Aktenbestandteile (insb. Bl. 29, 30 ff., 7 f., 34 und 44 d.A.). Im Hinblick auf die Teilnahme an einer Versammlung hat sich der Betroffene dahingehend eingelassen, dass an diesem Tag gemeinsam mit seiner Freundin und zwei Nachbarn, welche ca. 60 Jahre alt seien, nach Reutlingen begeben habe. Er habe über Dritte - welche wiederum über den Messengerdienst Telegramm Kenntnis erlangt gehabt haben - erfahren, dass in Reutlingen mehrere Demonstrationen stattfinden sollten. Erst im Nachgang habe er erfahren, dass eine Demonstration verboten gewesen sei. Zunächst hätten sie aus einiger Entfernung das Geschehen beobachtet. Dann seien sie aufgrund des Umstandes, dass der Demo-Aufzug sich in ihre Richtung bewegt habe, mit den Teilnehmern vermischt worden. Schließlich sei er an der Einmündung von der Alteburgstraße in die Friedrich-Ebert-Straße gestanden. Nach erfolgter Umschließung durch die Polizei seien schließlich die Personalien erhoben worden. IV. Der Betroffen ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Verstoß gegen § 15 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG handelt ordnungswidrig, wer an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot nach §§ 5, 15 Abs. 1 oder 2 VersG untersagt worden ist. Mit Rücksicht auf die Versammlungsfreiheit muss hier jedoch gelten, dass die Sanktionierung die Rechtmäßigkeit des Verbots voraussetzt, das missachtet wurde (vgl. u.a. Erbs/Kohlhaas/Wache, 239. EL Dezember 2021, VersammlG § 29 Rn. 3; Dürig-Friedl/Enders, 1. Auflage 2016, VersammlG § 29 Rn. 2, beck-online). Denn Gegenstand des bußgeldbewehrten Verbots ist die Aufforderung, an einer öffentlichen Versammlung (oder einem Aufzug als sich fortbewegender Versammlung) teilzunehmen, obwohl die Versammlung vollziehbar verboten oder vollziehbar aufgelöst ist, so dass insoweit das gesetzliche Recht, sich zu versammeln und eine Versammlung durchzuführen oder fortzuführen (§ 1 VersammlG), suspendiert ist. Voraussetzung der Strafbarkeit ist die Vollziehbarkeit der versammlungsrechtlichen Maßnahmen. Verbote sind vollziehbar, wenn ihre sofortige Vollziehbarkeit behördlich angeordnet ist, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Vorliegend wurde mit Allgemeinverfügung des Landratsamtes Reutlingen und der Stadt Reutlingen vom 17.12.2021 gem. Ziff. 4 die sofortige Vollziehung von Ziff. 1b und Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1b angeordnet. Da Verfügungen als Verwaltungsakte, um von Rechts wegen vollstreckt werden zu können, nur vollziehbar sein müssen, nicht selbst rechtmäßig zu sein brauchen, verlangt das Bundesverfassungsgericht aus Gründen der Versammlungsfreiheit darüber hinaus – letztlich im Sinne einer objektiven Bedingung der Ahndbarkeit -, dass versammlungsrechtliche Maßnahmen, soweit Bußgeldvorschriften ihre Missachtung sanktionieren, rechtmäßig ergangen sein müssen (vgl. grundlegend BVerfGE 87, 399 [410] = NJW 1993, 581 und (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1998, Az.: 1 BvR 2165/96, 1 BvR 2168/96, juris, Rdnr. 13). a) Das Versammlungsverbot aus „infektionsschutzrechtlichen Gründen“ durch Allgemeinverfügung des Landratsamts Reutlingen vom 17.12.2021 Ziff. 1 lit. a) 1a (Verbot aus „infektionsschutzrechtlichen Gründen“) ist rechtswidrig. aa) Gem. § 1 Abs. 6 lit. a) IfSGZuVO-BW (in der bis 22.12.2021 gültigen Fassung) war das Landratsamt Reutlingen aufgrund des Umstandes, dass der Stadtkreis Reutlingen nicht über ein eigenes Gesundheitsamt verfügt, ab einer Inzidenz von 50 (welche im tatbestandsrelevanten Zeitraum unzweifelhaft überschritten war) grds. für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) zuständig. Zuständige Versammlungsbehörde war jedoch alleine die Stadt Reutlingen, § 1 VersGZuV i.V.m. §§ 15,18, 19 Landesverwaltungsgesetz und § 106 Abs. 1 Nr. 3 Polizeigesetz als Große Kreisstadt. Für versammlungsrechtliche Verbote oder Auflagen war der Landkreis Reutlingen bereits nicht zuständig (insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von der dem Beschluss des VGH Mannheim vom 04.02.2022, Az.: 10 S 236/22 zugrundeliegenden Konstellation, bei welcher – soweit ersichtlich - ausschließlich die Stadt Karlsruhe als Versammlungsbehörde eine Verbotsverfügung erlassen hatte). bb) Zudem endete die epidemische Notlage von nationaler Tragweite, zuletzt am 25.08.2021 festgestellt (BGBl. I S. 4072), mit Ablauf des 25.11.2021. Gem. § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vgl. insoweit § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG) infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen auch in Bezug auf Personenzusammenkünfte und insb. für Versammlungen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG unter den Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG erlassen werden (vgl. Greve, NVwZ 2020, 1786 ff.). Diese Maßnahmen können grds. geeignet sein, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen, sowie einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. VGH München, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 10 CS 22.125). Nach § 28a Abs. 7 IfSG ist jedoch keine Untersagung einer Versammlung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen möglich. Der Gesetzgeber hat seine Wertungen und die Zielrichtung des Gesetzes deutlich herausgestellt. „Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 [IfSG] festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann in den Bundesländern die Situation bestehen oder sich entwickeln, dass eine konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land weiterbesteht und abseits der Schutzmaßnahmen nach Absatz 7 Satz 1 weitere Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich sind. Soweit und solange dies der Fall ist, kann das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellen. Damit steht den betroffenen Bundesländern ein Instrumentarium zur Verfügung, das eine ausreichende und zweckgerichtete Reaktion auf ein dynamisches Infektionsgeschehen ermöglicht. Davon ausgenommen sind jedoch vorbehaltlich möglicher Schutzmaßnahmen nach Absatz 7 Satz 1 die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen (auch Ausgangssperren sind damit untersagt), die Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Untersagung von Sportausübung, Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 11 bis 14 und die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33. Möglich bleiben danach unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Untersagungen und Beschränkungen von Freizeitveranstaltungen (z. B. Weihnachtsmärkte) nach Absatz 1 Nummer 5“ (BT-Drs. 20/89,15). Nach § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG (m.W.v. 12.12.2021 eingeführt durch Gesetz vom 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162)) sind als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausgeschlossen die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen i.S.v. Art. 8 GG. Hiernach ist ein Verbot von Versammlungen durch die Infektionsschutzbehörde (auf Landesebene) ausgeschlossen (a.A. VGH Mannheim, a.a.O., jedoch nur dann, wenn auch die zuständige Versammlungsbehörde gehandelt hat - und offensichtlich gegen den eindeutigen Wortlaut der Bundesnorm). Folglich war das Verbot der angemeldeten Versammlung durch die Allgemeinverfügung des Landkreises Reutlingen vom 17.12.2021 „aus infektionsschutzrechtlichen Gründen“ rechtswidrig. b) Das Versammlungsverbot aus „versammlungsrechtlichen Gründen“ durch Allgemeinverfügung der Stadt Reutlingen vom 17.12.2021 Ziff. 1 lit. a) und Ziff. 2 (Ersatzversammlungen) ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung – jedenfalls soweit sie von der Stadt Reutlingen verfügt wurde - ist § 15 Abs. 1 VersG, wonach die zuständige Behörde Versammlungen verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei ihrer Durchführung unmittelbar gefährdet ist. Die Stadt Reutlingen stützt das Verbot der Versammlung unter Ziff. 1 b) der Allgemeinverfügung vom 17.12.2021 in ihren Ausführungen unter „Zu Ziffer 1b“ ausschließlich auf die Unzuverlässigkeit des Versammlungsleiters, mithin heißt es: „dass sich der bisherige Versammlungsleiter [….], der auch als Anmelder sowie Leiter der Versammlung am 18.12.2021 auftritt, als unzuverlässig erwiesen hat.“ und das Verbot von Ersatzversammlungen und –ansammlungen im Stadtgebiet unter Ziff. 2 der Allgemeinverfügung in ihren Ausführungen „Zu Ziffer 2“ im Wesentlichen darauf, dass davon auszugehen sei, die Regelungen der CoronaVO sowie Auflagen eines Versammlungsbescheids würden nicht eingehalten sowie im Übrigen auf die unter Ziff. 1 a + b dargelegten Ausführungen. aa) Unzuverlässigkeit des Anmelders (Ziff. 1 b) Die insoweit von der Stadt Reutlingen als Versammlungsbehörde im Rahmen der Allgemeinverfügung vom 17.12.2021 erfolgte Gefahrenprognose beruht im Wesentlichen zwar auf konkrete Anhaltspunkten (anknüpfend an dem Verhalten des Anmelders in der Vergangenheit im Rahmen bereits durchgeführter Versammlungen und im Zusammenhang mit der Anmeldung der für 18.12.2021 geplanten Versammlung sowie aufgrund des Verhaltens der Teilnehmer der zuvor stattgefundenen Versammlungen, insbesondere im Dezember 2021, vgl. hierzu ins. S. 4-6 der o.g. Allgemeinverfügung). Die Gefahrenprognose kann jedenfalls im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Möglichkeit, durch Versammlungsauflagen etwaige drohende Gefahren auszuschließen, ein Verbot der Kundgebung nach § 15 VersG keinesfalls rechtfertigen. Tragfähige Gründe für ein Versammlungsverbot im Sinne von § 15 VersG liegen nach Prüfung des Gerichts nicht vor (a.a. AG Reutlingen, Urteil vom 07.04.2022, Az.: L 5 OWi 29 Js 4330/22). Im Einzelnen ist hierzu auf Folgendes hinzuweisen: Die zuständige Versammlungsbehörde kann eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Da zu den rechtsstaatlichen Garantien die Versammlungsfreiheit einschließlich ihrer in Art. 8 Abs. 2 GG aufgeführten Grenzen gehört, kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Versammlungsverbote nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht. Nur zum Schutz von Rechtsgütern, die der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG zumindest gleichwertig sind, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren, Gefährdung dieser Rechtsgüter kann ein Verbot erfolgen (vgl. beispielhaft BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 26.01.2001, Az.: 1 BvQ 9/01 und Beschluss vom 01.05.2001, Az.: 1 BvQ 22/01). Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, rechtfertigt demgegenüber im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (BVerfG a.a.O.).Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei wird in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfGE 69, 315,352). Ein Versammlungsverbot setzt demnach hinreichende, auf die konkrete Versammlung bezogene Tatsachen voraus, dass solche Straftaten vom Veranstalter selbst oder durch Versammlungsteilnehmer begangen werden und dann vom Veranstalter unterstützt oder jedenfalls durch ihn nicht unterbunden – und damit geduldet - werden, oder dass sie auf andere Weise den Gesamtcharakter der Versammlung prägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.2001, Az.: 1 BvQ 20/01). Nur auf das Bevorstehen derartiger – strafbewehrter - Umstände könnte ein Versammlungsverbot gestützt werden. Soweit die Versammlungsbehörde ihre Allgemeinverfügung auf das Verhalten des Anmelders im Wesentlichen auf den Zusammenhang mit der bisherigen Anmeldung und Durchführung von Versammlungen stützt, bedarf es keiner vertieften Erörterung – wobei die Sachverhaltsdarstellung der Versammlungsbehörde im Rahmen der Allgemeinverfügung vom 17.12.2021 vorliegend als zutreffend unterstellten wird. Denn diese Vorfälle sind nicht gewichtig genug, um ein Versammlungsverbot selbst dann zu rechtfertigen, wenn von der Tatsachenschilderung der Versammlungsbehörde ausgegangen wird. Allein der Umstand, dass der Antragsteller ankündigte bzw. in Aussicht stellte, dass er selbst ggf. bußgeldbewehrte Verstöße begehen werde oder die Teilnehmer der Versammlung gerade nicht zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften (auch ggf. im Rahmen einer versammlungsrechtlichen Auflage durch die Versammlungsbehörde) anhalten wolle, genügt hierzu – nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – nicht. Vorliegend stehen zwar Verstöße gegen die Maskenpflicht und das Abstandsgebot nach der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15.09.2021, gültig ab 15.12.2021, im Rahmen der Gefahrenprognose der Stadt Reutlingen hinreichend konkret sicher fest. Nach § 24 CoronaVO (vom 15.09.2021) i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG (in der ab 12.12.2021 bis 19.03.2022 geltenden Fassung) stellen etwaige Verstöße „lediglich“ bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar. Konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr des Begehens strafbarer Handlungen werden im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt und sind auch nach dem bekannten Sachverhalt im Hinblick auf den Veranstalter nicht gegeben. Fehlverhalten von Versammlungsteilnehmer bei früheren Versammlungen (bei der es allerdings auch nach Sachverhaltsdarstellung der Versammlungsbehörde im Rahmen der Allgemeinverfügung vom 17.12.2021 nicht zu Straftaten gekommen ist), kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine für die dem Verfahren zugrundeliegende Versammlung relevante und ein Versammlungsverbot rechtfertigende Gefahrenprognose nicht begründen. Insbesondere kann daher bereits nach der Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde ein unfriedlicher Verlauf und bzw. oder eine Unzuverlässigkeit des Anmelders von derart schwerwiegendem Gewicht hinsichtlich der Versammlungsleitung nicht angenommen werden, dass ein Verbot auch nur ansatzweise gerechtfertigt erscheint. bb) Verbot der Versammlung aus versammlungsrechtlichen Gründen unter Berücksichtigung der infektionsspezifischen Gefahr durch die Versammlungsbehörde i) Grundsätzlich wäre als Rechtsgrundlage für das Versammlungsverbot der Allgemeinverfügung der Stadt Reutlingen als Versammlungsbehörde auch § 15 Abs. 1 VersG i.V.m. § 12 Abs. 2 CoronaVO (in der damals gültigen Fassung) in Betracht gekommen. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Nach § 12 Abs. 2 CoronaVO können Versammlungen verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann. Nach § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG (m.W.v. 12.12.2021 eingeführt durch Gesetz vom 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162)) sind als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausgeschlossen die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen i.S.v. Art. 8 GG, jedenfalls solange – wie vorliegend – keine anderslautende Landesparlamentsentscheidung (vgl. bereits obige Ausführungen) in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a für das Land feststellen. Denn jedenfalls solange das Bedürfnis der Anwendbarkeit dieser Vorschrift durch das jeweilige Landesparlament nicht festgestellt wurde, kann ein Rückgriff auf ein (Total-)Verbot jedenfalls nicht in Betracht kommen. Zwar ist nach – soweit ersichtlich verbreiteter Ansicht in der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (und entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG in der damals gültigen Fassung) - die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersammlG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausschließt (vgl. insoweit VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2022, Az.: 1 K 80/22 und nachfolgend VGH Mannheim a.a.O.). Allerdings dürfte § 28a Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG dergestalt auszulegen sein, dass Versammlungsverbote nicht allein deswegen erlassen werden dürfen, weil jede Versammlung zwangsläufig zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Kontakten führt. Ein versammlungsrechtliches Verbot einer Versammlung kommt auch nach dieser Ansicht nur dann in Betracht, wenn eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 10 CS 22.162 und VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 14 K 119/22, nachfolgend VGH Mannheim, Beschluss vom 04.02.2022, Az.: 10 S 236/22 sowie VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2022, Az.: 4 K 142/22). ii) Insoweit ist vorliegend bereits von einem Ermessensausfall auf Seiten der Versammlungsbehörde, der Stadt Reutlingen, auszugehen. Die Allgemeinverfügung vom 17.12.2021 der Stadt Reutlingen enthält – soweit sie ein Verbot aus versammlungsrechtlichen Gründen nach Ziff. 1 b. enthält, überhaupt keine Ausführungen im Hinblick auf den Infektionsschutz oder die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter „Zu Ziffer 1b“ finden sich im Wesentlichen Ausführungen zur Unzuverlässigkeit des Anmelders sowie zu den konkreten Umständen und Tatsachen, welche diese Unzuverlässigkeit unterstreichen. Zwar heißt es u.a. „Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsteilnehmer ihren Verpflichtungen nach der Corona- Verordnung bzw. einem Auflagenbescheid des Landratsamtes Reutlingen, der eine Maskenpflicht vorsähe, nicht nachkommen würden und auch die anderen Versammlungsteilnehmer dazu bewegen würden, die infektionsschutzbedingten Maßnahmen während der Versammlung nicht einzuhalten. (…) Auch bei den in der Vergangenheit durchgeführten Versammlungen wurde mehrfach und beharrlich gegen die Schutzbestimmungen der Corona-Verordnung und der verfügten versammlungsrechtlichen Auflagen verstoßen und von der Versammlungsleitung dazu beigetragen, dass auch die Versammlungsteilnehmer sich nicht an die verfügten Auflagen gehalten haben. Diesen Schluss lässt auch der im Sachverhalt erwähnte Telegramm-Post vom 15.12.2021 in der Gruppe „Das sind wir - Reutlingen“ zu. Es liegt damit eine unmittelbare Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz vor, der wir – auch unter Berücksichtigung des hohen Gutes des Versammlungsrechtes – zumindest während der Geltungsdauer der Coronaschutzmaßnahmen nur mit einem Verbot wirksam begegnen können. Eine Auflagenerteilung als milderes Mittel wäre erfolglos, da bereits durch Verhalten und entsprechende Aussagen deutlich gemacht wurde, dass keine Absicht besteht sich an diese Vorgaben halten zu wollen. Auch die Nennung eines anderen Versammlungsleiters würde an dieser Situation nichts ändern, solange und soweit dieselben Hauptinitiatoren entsprechende Versammlungen organisieren. Die in der Corona-Verordnung festgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind Auslöser der Unzuverlässigkeit der bisherigen Versammlungsleitung, deshalb kann sich Beurteilung der Zuverlässigkeit bei einem Wegfall dieses Grundes vollständig anders darstellen. Ein weiteres Verbot der in der Folgezeit angemeldeten Kundgebungen oder eine Bestätigung der Versammlung wird deshalb von der weiteren Geltung der infektionsschutzbedingten Maßnahmen abhängen. Das Schutzgut der Allgemeinheit auf körperlicher Unversehrtheit und Gesundheit und der Schutz der Rechtsordnung wiegen in dieser Pandemielage höher, als das Recht auf Versammlungsfreiheit.“ Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Stadt Reutlingen als Versammlungsbehörde zu diesem Zeitpunkt offenbar davon ausgegangen ist, dass sie selbst gar keine infektionsschutzrechtlichen Auflagen erteilen darf, sondern vielmehr davon ausging, dass allein der Landkreis Reutlingen insoweit entsprechende Auflagen erteilen darf. Dies zeigt sich des Weiteren in dem Umstand, dass die Allgemeinverfügung vom 17.12.2021 von Landkreis Reutlingen und Stadt Reutlingen gemeinsam in einem Dokument verfügt wurde und soweit sie unter Ziff. 1 lit. a) unter „infektionsschutzrechtlichen Gründen“ verboten wurde, allein und ausschließlich vom Landratsamt Reutlingen aufgrund §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 9 IfSG sowie § 12 Abs. 2 der CoronaVO erlassen wurde und das von der Stadt Reutlingen ausgesprochene Verbot aus „versammlungsrechtlichen Gründen“ nach Ziff. 1 lit. b) gerade nicht auf § 12 Abs. 2 der CoronaVO oder „infektionsschutzrechtliche Gründe“ gestützt wurde. Wenn sich die Versammlungsbehörde (Stadt Reutlingen) wie vorliegend – obwohl sie die Allgemeinverfügung vom 17.12.2021 in Abstimmung mit dem Landratsamt erlassen hat, mithin in einem Dokument - nicht bewusst ist, dass sie versammlungsrechtlich Auflagen mit infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen erlassen kann, liegt schlichtweg ein Ermessensnichtgebrauch vor. Sofern die Stadt Reutlingen unter der Begründung „Zu Ziffer 2“ im Hinblick auf das Verbot von Ersatzveranstaltungen darauf hinweist, „Im Übrigen gelten die unter Ziff 1 a + b dargelegten Ausführungen auch für das Verbot jeder Form einer Ersatzveranstaltung“ und sich somit die Ausführungen des Landratsamtes Reutlingen jedenfalls im Hinblick auf das Verbot etwaiger Ersatzveranstaltungen zu eigen macht, liegt ebenfalls ein Ermessensnichtgebrauch vor. Denn die Versammlungsbehörde hat das ihr zustehende Ermessen auch dann nicht ausgeübt, wenn sie lediglich die ihr von der Polizei oder anderen Behörden zu Verfügung gestellte Gefahrenprognose wiederholt und sich zu eigen macht (vgl. VGH München, Beschluss vom 03.02.2006, Az.: 24 CS 06.314). Im Übrigen hat die Stadt Reutlingen als Versammlungsbehörde unter Ziff. 4 der Allgemeinverfügung lediglich die sofortige Vollziehbarkeit betreffend die Ziff. 1 lit. b) und Ziff. 2 angeordnet, sodass auch insoweit schlichtweg davon ausgegangen werden muss, dass sie sich die Ausführungen des Landratsamtes Reutlingen (unter Ziff. 1 lit. a), welche u.a. auch auf § 12 Corona-VO abstellt) letztlich gerade nicht selbst zu eigen gemacht hat in Bezug auf die verbotenen Ersatzveranstaltungen. Im Übrigen wäre jedenfalls von einem Ermessensfehlgebrauch auszugehen, da sich die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Erwägungen unter „Zu Ziffer 1 b“ nicht mit der abgeänderten Anmeldung des Anmelders auseinandergesetzt hat. Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung der Stadt Reutlingen im Rahmen der Allgemeinverfügung vom 17.12.2021 hat der Anmelder mit E-Mail vom 15.12.2021 die Anmeldung vom 08.12.2021 dahingehend abgeändert, dass nun die samstäglichen Versammlungen zum einen als stationäre Versammlung im Volkspark und im Anschluss daran als Aufzug durch die Stadt geplant waren (S. 5 der Allgemeinverfügung vom 17.12.2021). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt schlichtweg keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob anstelle eines Totalverbots der Versammlung nicht eine mit Auflagen versehen Genehmigung im – neben der sog. Pomologie - größten Park in Reutlingen, mit einer Fläche von rund 5 Hektar, als lediglich stationäre Versammlung hätte erfolgen können. Im Rahmen der Allgemeinverfügung wird letztlich keinerlei tatsächlicher Bezug zum neu beantragten Veranstaltungsort und -konzept im Volkspark hergestellt. iii) Selbst wenn vorliegend aufgrund des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 17.12.2021 in einem Dokument – und trotz der oben ausführlich beschriebenen Trennung in der Begründung unter Ziff. 1 lit. a) und Ziff 1 lit. b) und unter Rückgriff beider Behörden – der Versammlungsbehörde und des Gesundheitsamtes - auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen – davon ausgegangen würde, dass sich die Stadt Reutlingen als Versammlungsbehörde auch die Ausführungen des Landkreises Reutlingen unter Ziff. 1 lit. a) zu eigen gemacht hat, wäre die versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Reutlingen auch unter infektionsschutzspezifischen Gründen rechtswidrig. Da bei der Anwendung des Art. 15 VersG die Vorgaben des Infektionsschutzrechts, namentlich § 28 und insbesondere § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG zu beachten sind, können – soweit man nicht der Ansicht folgt, dass nach der damals gültigen Fassung des § 28a IfSG die vollständige Untersagung von Versammlungen aus Gründen des Infektionsschutzes nicht gänzlich untersagt waren (a.A. VGH Mannheim a.a.O.) – auch Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ein Versammlungsverbot rechtfertigen. Diese entfalten dann gegenüber den versammlungsrechtlichen Vorschriften keine Sperrwirkung, sondern es bedarf einer besonderen Prüfung des einzelnen Falles anhand des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG. Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.09.2020, Az.: 10 CS 15 20.2063 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009, Az.: 1 BvR 2147/09 – juris Rn. 17; VGH Mannheim a.a.O.). Ob es mit Bedeutung und Tragweite des Art. 8 GG unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar sein kann, präventiv ein Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung für eine prinzipiell unbestimmte Vielzahl von Versammlungen im Stadtgebiet zu erlassen, die mit Aufrufen zu „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ im Zusammenhang stehen, hat das Bundesverfassungsgericht soweit ersichtlich bislang offengelassen (BVerfG, Beschluss vom 31.1.2022 – 1 BvR 208/22). In der ständigen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch eindeutig klargestellt, dass das den Behörden eingeräumte Ermessen stets im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG auszuüben ist. Der Katalog milderer Mittel, die vor einem vollständigen Versammlungsverbot zu erwägen sind, ist umfassend. Ausweislich der Rechtsprechung ist umfassend abzuwägen, ob nicht mildere Mittel in Betracht kommen, wie etwa Auflagen, mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2020, Az.: 5 Bs 82/20, BeckRS 2020, 11810 Rn. 8 f.), Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, ggf. auch unter Einbeziehung der Größe der zur Verfügung stehenden Versammlungsfläche, oder die Auflage zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, sowie die Durchführung einer ortsfesten Kundgebung anstatt eines Aufzugs oder gar die Verlegung der Versammlung an einen Alternativstandort, der sich aus infektionsschutzrechtlichen Gründen besser eignet (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 30.8.2020, Az.: 1 BvQ 94/20, NVwZ 2020, 1508 (1510) Rn. 16; VGH Kassel, Beschluss vom 17.4.2020, Az.: 2 B 1031/20, BeckRS 2020, 6783; OVG Münster, Beschluss vom 30.4.2020, Az.: 15 B 606/20, BeckRS 2020, 9250 Rn. 27; OVG Bautzen, Beschluss vom 24.4.2020, Az.: 3 B 151/20, BeckRS 2020, 6623; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.4.2020 – 3 B 167/20, BeckRS 2020, 7234). Alle diese Maßnahmen können ohne weiteres bereits auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt werden. Ziel der Auflagen ist stets allein die Herstellung einer (andernfalls nicht bestehenden) infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit, nicht jedoch eine infektionsschutzrechtliche Optimierung. Denn die Versammlungsfreiheit schützt auch das Selbstbestimmungsrecht der Versammlung hinsichtlich Versammlungsort, -durchführung und -modalitäten. Für eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit ist, eine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit nicht erforderlich (VGH München, Beschluss vom 22.5.2020, Az.: 10 CE 20.1236, BeckRS 2020, 14520 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 9.4.2020, Az.: 1 BvQ 29/20, BeckRS 2020, 5620 Rn. 8). Ein Versammlungsverbot ist nach alledem auch unter Pandemiebedingungen nur dann gerechtfertigt, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, Beschluss vom 30.8.2020, Az.: 1 BvQ 94/20, zitiert nach NVwZ 2020, 1508 (1510) Rn. 16). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist die Verbotsverfügung des Landratsamtes Reutlingen, wie sie sich die Stadt Reutlingen zu eigen gemacht hätte, jedoch rechtswidrig. Unter der Begründung Ziff. 1 lit. a) finden sich im Rahmen der Abwägung nur unzureichende Ausführungen (siehe bereits die obigen Ausführungen) im Hinblick auf ebenso geeignete Mittel. Zwar wird insoweit darauf abgestellt, dass das Verbot erforderlich sei, da insb. die „Anordnung von Auflagen wie die Einhaltung eines Mindestabstands und/oder einer Maskenpflicht“ faktisch ins Leere laufen würde, da sich der Veranstalter und die Teilnehmer bei vorangegangenen Versammlungen nicht kooperativ gezeigt hätten. Eine Auseinandersetzung mit weiteren ebenfalls naheliegende und in Betracht kommenden Auflagen – wie bspw. stationäre Versammlung (konkret etwa im Bereich des Volksparks oder der Pomologie, wie auch vom Anmelder der Demonstration zunächst angemeldet) findet bereits nicht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt das Verbot einer Versammlung eine ultima ratio dar, sodass die wesentlichen milderen in Betracht kommenden Auflagen jedenfalls stets in das Ermessen mit einzubeziehen sind. Die getroffenen Erwägungen waren somit jedoch in wesentlicher Hinsicht unvollständig bzw. wurde überhaupt nicht angestellt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 StPO.