OffeneUrteileSuche
Urteil

A 19 K 2563/21

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

10mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nicht, wenn weder individuelle Verfolgungsgründe noch eine derart extreme humanitäre Notlage vorliegt, dass Art. 3 EMRK verletzt wäre. • Eine Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs.1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) gegenüber einem als unbegleitet anerkannten Minderjährigen ist als Rückkehrentscheidung i.S.d. Rückführungsrichtlinie zu qualifizieren und bedarf vor Erlass der Prüfung, ob im Rückkehrstaat eine konkrete, geeignete Aufnahmemöglichkeit (Familie, personensorgeberechtigte Person oder geeignete Einrichtung) vorhanden ist (§ 58 Abs.1a AufenthG; Art.10 Abs.2 RFRL). • Wird diese unionsrechtskonforme Vorabprüfung nicht vorgenommen und ist eine Übergabe nicht tatsächlich gesichert, ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. • Ein in diesem Zusammenhang verfügtes befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit der rechtswidrigen Abschiebungsandrohung verbunden rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung eines Abschiebungsverbots; rechtswidrige Abschiebungsandrohung wegen unterbliebener Vorabprüfung bei unbegleitetem Minderjährigen • Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nicht, wenn weder individuelle Verfolgungsgründe noch eine derart extreme humanitäre Notlage vorliegt, dass Art. 3 EMRK verletzt wäre. • Eine Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs.1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) gegenüber einem als unbegleitet anerkannten Minderjährigen ist als Rückkehrentscheidung i.S.d. Rückführungsrichtlinie zu qualifizieren und bedarf vor Erlass der Prüfung, ob im Rückkehrstaat eine konkrete, geeignete Aufnahmemöglichkeit (Familie, personensorgeberechtigte Person oder geeignete Einrichtung) vorhanden ist (§ 58 Abs.1a AufenthG; Art.10 Abs.2 RFRL). • Wird diese unionsrechtskonforme Vorabprüfung nicht vorgenommen und ist eine Übergabe nicht tatsächlich gesichert, ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. • Ein in diesem Zusammenhang verfügtes befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit der rechtswidrigen Abschiebungsandrohung verbunden rechtswidrig und aufzuheben. Der Kläger, gambischer Staatsangehöriger, kam Anfang 2020 in Deutschland an und stellte als Minderjähriger vertreten durch einen Vormund Asyl. Das Bundesamt lehnte am 01.07.2021 Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz ab, stellte kein Abschiebungsverbot fest, setzte eine Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung und sprach ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus. Italien teilte mit, den Kläger dort 2019 mit anderem Geburtsdatum registriert zu haben. Der Kläger legte eine gambische Geburtsurkunde vor und behauptete Misshandlungen durch seinen Onkel sowie fehlenden Schutz in Gambia; er habe inzwischen Deutschkenntnisse und eine Ausbildung begonnen. Er klagte gegen Nr.4–6 des Bescheids mit Teilrücknahme der Klage. Das Gericht verhandelte auch ohne Erscheinen der Beklagten. • Keine Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs.5, § 60 Abs.7 AufenthG): Das Gericht gelangte nicht zur Überzeugung, dass der Kläger aufgrund individueller Verfolgung durch den Onkel oder wegen einer extremen humanitären Lage in Gambia ein Art.3-geschütztes Abschiebungsverbot zusteht. Der Vortrag des Klägers erschien in wesentlichen Punkten oberflächlich, vage und teils widersprüchlich; konkrete Erlebnisschilderungen fehlten, sodass die erforderliche Überzeugung nach §108 VwGO nicht erreicht wurde. Die allgemeine Lage in Gambia begründet für einen leistungsfähigen jungen Mann keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, sein Existenzminimum nicht sichern zu können. • Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (§34 Abs.1 AsylG i.V.m. §59 AufenthG) nach unionsrechtlicher Auslegung: Die Abschiebungsandrohung stellt als Rückkehrentscheidung i.S.d. Rückführungsrichtlinie (RFRL) zu behandelnde Maßnahme dar. Nach Art.10 Abs.2 RFRL ist vor Erlass einer Rückkehrentscheidung bei unbegleiteten Minderjährigen zu prüfen, ob im Rückkehrstaat eine konkrete, geeignete Aufnahmemöglichkeit besteht. Diese unionsrechtlich gebotene Vorabprüfung hat das Bundesamt nicht vorgenommen; insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass eine tatsächliche Übergabe an Familie, personensorgeberechtigte Person oder geeignete Einrichtung in Gambia gesichert ist. • Folge für das Einreise- und Aufenthaltsverbot: Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr.6) steht in unionsrechtlichem Zusammenhang zur Rückkehrentscheidung; nach Entscheidung des EuGH darf ein solches Verbot nicht aufrechterhalten werden, wenn die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird. Daher ist auch Nr.6 rechtswidrig. • Verfahrensrechtliches und Kosten: Soweit der Kläger Klage zurücknahm, war das Verfahren einzustellen; die restliche Klage war im dargestellten Umfang begründet. Das Verfahren war gerichtskostenfrei, Kostentragung nach Quote. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach §60 Abs.5 oder §60 Abs.7 AufenthG; die Ablehnung dieser Feststellung war deshalb nicht rechtswidrig. Die Abschiebungsandrohung mit Ausreisefristsetzung (Nr.5 des Bescheids) ist rechtswidrig, weil das Bundesamt vor Erlass der Rückkehrentscheidung nicht geprüft und sich nicht überzeugt hat, dass eine konkrete, geeignete Übergabemöglichkeit im Rückkehrstaat für den als unbegleitet anerkannten Minderjährigen besteht (§58 Abs.1a AufenthG i.V.m. Art.10 Abs.2 RFRL). Wegen der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ist auch das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr.6) aufzuheben; ein unter die Rückführungsrichtlinie fallendes Einreiseverbot darf nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden. Ergebnis: Der Bescheid des Bundesamts vom 01.07.2021 wird in Nr.5 und Nr.6 aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt der im Tenor genannten Quote.