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Urteil

A 10 K 561/19

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kläger ist wegen seiner homosexuellen Orientierung als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3b Abs.1 Nr.4 AsylG anzusehen. • In Gambia bestehen strafrechtliche Regelungen gegen gleichgeschlechtliche Handlungen; auch wenn staatliche Strafverfolgung seit 2017 nicht hinreichend belegt ist, droht Homosexuellen systematische Ausgrenzung und Diskriminierung durch die Mehrheitsbevölkerung, die kumulativ flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach § 3a Abs.1 Nr.2 AsylG begründen kann. • Wirksamer staatlicher Schutz gegen Diskriminierung und Gewalt an LGBTIQ-Personen ist in Gambia nicht gewährleistet; interner Schutz nach § 3e AsylG ist nicht ersichtlich. • Mangels ausreichender Anknüpfung an einen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund begründet der behauptete Brandstiftungsfall keinen Anspruch auf internationalen Schutz.
Entscheidungsgründe
Flüchtlingsschutz wegen Verfolgungsgefahr für Homosexuelle in Gambia • Der Kläger ist wegen seiner homosexuellen Orientierung als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3b Abs.1 Nr.4 AsylG anzusehen. • In Gambia bestehen strafrechtliche Regelungen gegen gleichgeschlechtliche Handlungen; auch wenn staatliche Strafverfolgung seit 2017 nicht hinreichend belegt ist, droht Homosexuellen systematische Ausgrenzung und Diskriminierung durch die Mehrheitsbevölkerung, die kumulativ flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach § 3a Abs.1 Nr.2 AsylG begründen kann. • Wirksamer staatlicher Schutz gegen Diskriminierung und Gewalt an LGBTIQ-Personen ist in Gambia nicht gewährleistet; interner Schutz nach § 3e AsylG ist nicht ersichtlich. • Mangels ausreichender Anknüpfung an einen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund begründet der behauptete Brandstiftungsfall keinen Anspruch auf internationalen Schutz. Der 1995 geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger, Mandinko und muslimischen Glaubens. Er stellte Ende 2014 in Deutschland einen Asylantrag und trug vor, in Gambia wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt bzw. bedroht zu sein; er lebt in Deutschland in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Anerkennung als Flüchtling sowie subsidiären Schutz mit Bescheid vom 18.01.2019 ab und forderte seine Ausreise. Das Bundesamt hielt den Vortrag des Klägers für unglaubwürdig, insbesondere zu den in Senegal behaupteten Übergriffen und zu angeblichen Überwachungsdrohungen durch gambische Sicherheitskräfte. Das Verwaltungsgericht überprüfte Glaubhaftigkeit, Lage der LGBTIQ in Gambia und möglichen Schutz durch den Staat. • Rechtsgrundlagen: § 3, § 3a, § 3b, § 3c, § 3d und § 3e AsylG sowie Art.4 Abs.4 Qualifikationsrichtlinie relevant. • Soziale Gruppe: Sexuelle Orientierung ist ein unveränderbares, identitätsprägendes Merkmal; Homosexuelle in Gambia bilden eine deutlich abgegrenzte soziale Gruppe (§ 3b Abs.1 Nr.4 AsylG). • Glaubhaftigkeit: Die Einzelrichterin hielt den Kläger in seinen Angaben zur sexuellen Orientierung für glaubhaft; persönliche Schilderungen und Eindrücke stützten die Überzeugung seiner Homosexualität. • Gefahrenprognose: Zwar ist staatliche Strafverfolgung gegen Homosexuelle seit 2017 nicht ausreichend belegt, doch besteht wegen gesetzlicher Strafandrohungen und anhaltender homophober Stimmung in der Bevölkerung eine realistische Gefahr systematischer Ausgrenzung, Diskriminierung und möglicher Gewalt, die kumulativ Verfolgung i.S.v. § 3a Abs.1 Nr.2 AsylG darstellen kann. • Staatlicher Schutz: Es fehlt an wirksamem staatlichen Schutz in Gambia; Strafgesetze gegen Homosexualität und das Fehlen zivilgesellschaftlicher Schutzstrukturen lassen effektiven Schutz unrealistisch erscheinen (§ 3d AsylG; UNHCR-Richtlinien zur SOGI-Lage). • Interner Schutz: Es sind keine sicheren Regionen in Gambia ersichtlich, sodass interner Schutz nach § 3e AsylG ausgeschlossen ist. • Sonstiges: Die Behauptungen zum Brandereignis begründen keine Fluchtverfolgung, da keine Verknüpfung zu einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund erkennbar ist. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und hob den Bescheid des Bundesamts vom 18.01.2019 insoweit auf. Die Entscheidungsgründe stützen sich darauf, dass der Kläger als homosexuelle Person einer bestimmten sozialen Gruppe angehört, seine sexuelle Orientierung glaubhaft dargelegt ist und ihm bei Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit systematische Diskriminierung und Ausgrenzung drohen, wobei wirksamer staatlicher Schutz fehlt. Subsidiärer Schutz wurde nicht erforderlich festgestellt; der wegen eines angeblichen Brandes vorgebrachte Sachverhalt rechtfertigt keinen Schutzanspruch, da er nicht an einen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund anknüpft. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.