Urteil
31 K 75.19 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0425.31K75.19A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 1 und 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 1 und 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet aufgrund Beschlusses der Kammer vom 29. April 020 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2022 ergehen, weil die Beteiligten in der Terminsladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat im Hauptantrag Erfolg. Das Hauptbegehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2019 ist - soweit streitgegenständlich - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) abweichend von der in Ziffer 1 des Bescheides vom 21. Januar 2019 von der Beklagten getroffenen Entscheidung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil er wegen seiner sexuellen Orientierung bei Rückkehr nach Guinea Verfolgung in Gestalt physischer und psychischer Gewalt begründet zu befürchten hätte (§§ 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Damit unterliegen zugleich auch die den Kläger ebenfalls in seinen Rechten verletzenden Anordnungen zu Ziffer 3 bis 6 des Bescheides der Aufhebung (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG liegen in der Person des Klägers hinsichtlich seines Herkunftslandes Guinea vor. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2). Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die eine Verknüpfung zu einem der gesetzlich anerkannten Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG aufweist (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2; sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen (§ 3e Abs. 2 AsylG). Die von § 3a Abs. 3 AsylG verlangte Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 13 m. w. Nachw.). Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 14, vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23/12 -, juris Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25/10 -, juris Rn. 22, sowie Beschluss vom 15. August 2017 - BVerwG 1 B 120/17 u.a. - juris Rn. 8). Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. z.B. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 8139/09, Othmann /Vereinigtes Königreich -, NVwZ 1013, 487 , vom 23. Februar 2012 - 27765/09, Hirsi Jamaa u.a./Italien -, NVwZ 2012, 809 , und vom 28. Februar 2008 - 37201/06, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 ). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33/07 -, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) beruhen oder auf nach der Flucht eingetretenen Umständen (sog. Nachfluchttatbestände; vgl. § 28 AsylG). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 15). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18 -, juris Rn. 19 m. w. Nachw.). Dem Schutzsuchenden obliegt es hierbei, ihm Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (vgl. Art. 4 Abs. 1 der RL 2011/95/EU, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO) seine Gründe für die Verfolgungsfurcht schlüssig und vollständig vorzutragen, d.h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Das beinhaltet auch, dass er die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse wiedergeben muss, die geeignet sind, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24/01 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2020 - A 9 S 482/19 -, juris Rn. 28). Verbleibt die Faktenlage nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus („benefit of doubt“); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 18, 26). Abgesehen vom Sonderfall des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - (juris Rn. 54 ff.) keine allgemeinen neuen Beweislastregeln im Asylprozess aufgestellt, die dem von der deutschen Rechtsprechung angelegten Maßstab generell widersprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 63 f.). Nach diesen Maßstäben und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist das Gericht auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich insbesondere infolge der Angaben des Klägers im Termin am 25. April 2022 darstellt, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Guinea dort wegen einer bei ihm tatsächlich bestehenden homosexuellen Orientierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach § 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgung zu erwarten hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist und dem Kläger daher die Vermutungsregel aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute kommt. Denn unabhängig von einer möglichen Vorverfolgung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist, es ihm ein inneres Bedürfnis ist, die Homosexualität auch auszuleben und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Guinea zumindest Verfolgung durch private Akteure drohen würde, ohne dass der guineische Staat in der Lage und Willens wäre, ihn davor zu schützen. Das Gericht ist bei Würdigung aller vorliegenden Erkenntnisse einschließlich der Angaben des Klägers im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich homosexuell ist und seine Homosexualität auch bei einer Rückkehr in Guinea ausleben wollen würde. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 65 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -, juris Rn. 19) ist zudem anerkannt, dass homosexuellen Schutzsuchenden nicht abverlangt werden kann, ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim zu halten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung zu üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Die Überzeugung des Gerichts begründet sich auch auf den Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren, vor allem jedoch auf seine umfassenden und glaubhaften Angaben zu seiner aktuellen Lebenssituation in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2022. Der Kläger berichtete detailliert und widerspruchsfrei von seiner aktuellen, zurzeit durch Streitigkeit geprägten Beziehung zu einem Mann sowie zu dem offenen Ausleben seiner Homosexualität in Deutschland. Der Kläger gab an, im N...2021 einen Mann kennengelernt zu haben, mit er zusammen sei. Vor etwa einem Monat habe es aber einen Streit gegeben, seitdem sei der Kontakt eingeschränkt. Bei der Beschreibung der Beziehung schilderte er spontan und ohne konkrete Nachfrage Komplikationen („Wir hatten einen Streit und haben deshalb gerade keinen Kontakt, sind aber offiziell noch zusammen“) sowie eher nebensächliche Einzelheiten (z. B. „er hat außerhalb von Berlin gearbeitet, aber er kam jeden Donnerstag oder Freitag zurück nach Berlin“). Er schilderte auch Interaktionen und Gesprächsinhalte mit raum-zeitlichen Verknüpfungen (z. B. „Wir haben heute gesprochen. Er hat mich angerufen und motiviert. Wir haben ca. e... gesprochen. Auf dem Weg von zuhause bis hier.“). Er konnte Örtlichkeiten in Berlin benennen, die auf homosexuelles Publikum ausgerichtet sind („Ich gehe gerne ins S... in N...“). Darüber hinaus gab er an, in Berlin offen homosexuell zu leben und gab dabei u. a. an, dass sein Arbeitgeber Bescheid wisse. Diese Aussage wurde dadurch untermauert, dass der Arbeitgeber als Zuschauer im Verhandlungssaal anwesend war. Der Kläger schilderte eigene psychische Vorgänge, z. B. indem er auf Vorhalt seiner Angabe beim Bundesamt, dass er seine Homosexualität in Deutschland nicht ausleben wolle, angab, dass er diese Aussage zwar getätigt habe, damals aber Angst gehabt habe und auch noch nicht gewusst habe, was er wollte. Der Kläger zeigte zudem ein Foto vor, dass ihn zeigt, wie er von einem Mann – nach eigenen Angaben seinem Freund – geküsst wird. Homosexuelle bilden in Guinea eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5. Var. AsylG (vgl. unlängst auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021 - A 10 K 561/19 -, juris Rn. 31 ff.; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020 - A 15 K 4788/17 -, juris Rn. 19 ff.). Anhaltspunkte dafür, wann eine Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne anzusehen ist, ergeben sich aus § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Regelung, die Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) umsetzt, gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-199/12 u.a. -, juris Rn. 46) stellt die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal dar, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Auch die zweite Voraussetzung von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG und Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU, dass die Gruppe, die sich auf die gleiche sexuelle Ausrichtung gründet, im betreffenden Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, ist im Fall Homosexueller in Guinea erfüllt. Insoweit geht der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 49) davon aus, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Solche Bestimmungen existieren in Guinea. In Guinea können einverständliche homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen als „unnatürliche Handlungen“ mit Haftstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann (vgl. USDOS, Annual Report on Human Rights in 2021 – Guinea, Stand: 12. April 2022, Abschnitt 6 - Acts of Violence, Criminalization, and Other Abuses Based on Sexual Orientation and Gender Identity; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, Stand: Mai 2019, S. 10). Auf Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel, die in das Verfahren eingeführt worden ist, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass homosexuelle Männer in Guinea Verfolgung durch private Akteure ausgesetzt sind (vgl. zuletzt VG Berlin, Urteil vom 13. April 2022, - VG 31 K 152.19 A -, S. 12 ff d. amtl. Abdr.). Lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, intersexuelle und queere Personen (LSBTIQ-) Personen berichteten im Jahr 2021 von Stigmatisierung und Zwangsverheiratung in heterosexuelle Ehen durch ihre Familien sowie sexuelle Übergriffe aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (vgl. USDOS, a. a. O.). Es besteht zudem eine tief verwurzelte religiöse und kulturelle Tabuisierung homosexueller Handlungen und LSBTIQ-Personen waren im Jahr 2021 Diskriminierung auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgesetzt (vgl. USDOS, a. a. O.; umfassend und mit weiteren Nachweisen zur Lage Homosexueller in Guinea bis 2018 bzw. 2019 auch VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2019 - 7 K 12946/17. A -, Rn. 42 ff und Rn. 55 ff, VG Minden, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 K 3952/16 A -, juris, Rn. 42 ff; im Ergebnis ebenfalls sowohl eine Verfolgungsgefahr durch den Staat als auch durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der guineische Staat wirksamen Schutz hiervor biete, bejahend VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2019 - VG 31 K 289.17 A -, S. 5 d. amtl. Abdr.). Gesetze gegen Diskriminierung gelten nicht für LSBTIQ-Personen (vgl. USDOS, a. a. O.; Freedom House, Freedom in the World 2020 – Guinea, Stand: 4. März 2020, F4) und aufgrund des kulturellen Stigmas gibt es keine Betätigung offen homosexueller Personen im politischen Bereich (vgl. USDOS, a. a. O., Abschnitt 3, Teilhabe von Frauen und Minderheiten). Das Gericht ist auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel auch davon überzeugt, dass der guineische Staat und seine Institutionen nicht in der Lage oder Willens sind, homosexuelle Männer vor Übergriffen durch Privatpersonen zu schützen (so in einem vergleichbaren Fall wohl auch VG Cottbus, Urteil vom 27. Juli 2021, VG 4 K 559/18.A, S. 5 des amtl. Abdr.). Zwar sind nach Angabe vieler Quellen in den letzten zwei Jahren keine Fälle staatlicher Strafverfolgung bekannt geworden (vgl. USDOS, Annual Report on Human Rights in 2021, a. a. O.: „keine Fälle im Jahr 2021“; zuletzt 2019: „Mindestens zwei Personen, einschließlich eines 14-Jahre alten Jungens, wurden am 18. August [2019] aufgrund ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen sexuellen Orientierung verhaftet und gemäß den Strafvorschriften gegen Unanständigkeit, die „unnatürliche Akte“ enthalten, angeklagt. Im Oktober wurde die Anklage gegen den Jungen fallen gelassen und er wurde freigelassen.“, vgl. Amnesty International, Human Rights in Africa: Review of 2019 – Guinea, Stand: 8. April 2020, S. 3, entsprechende Informationen auch in UDSOS, Annual Report on Human Rights in 2019, Stand: 11. März 2020, ). Ob dies bedeutet, dass homosexuelle Männer in Guinea aktuell keine Strafverfolgung (mehr) wegen ihrer sexuellen Orientierung befürchten müssen, kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind staatliche Institutionen nach aktueller Kenntnislage nicht Willens und/ oder fähig, homosexuellen Männern bei Übergriffen durch private Akteure Schutz zu gewähren. Homosexuelle Personen sind bereits durch die Strafbarkeit homosexueller Handlungen in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, sich schutzsuchend an staatliche Behörden zu wenden, da sie sich dadurch aufgrund der geltenden Gesetzeslage und der unklaren Lage hinsichtlich der Anwendung der entsprechenden Strafvorschriften jedenfalls der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen müssten. Für eine (jedenfalls abstrakt) drohende Strafverfolgung spricht auch, dass das Büro für den Schutz von Frauen, Kindern und Moral (Office for the Protection of Women, Children, and Morals) als Teil des Sicherheitsministeriums eine Einheit für die Ermittlung moralischer Verfehlungen einschließlich homosexueller Handlungen umfasst (vgl. USDOS, Annual Report on Human Rights in 2021, a. a. O.). Homosexuelle und andere LSBTIQ-Personen sind in Guinea zudem willkürlicher Verhaftung, Gewalt und Belästigung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt, die sie beschuldigten, die öffentliche Ordnung zu gefährden (vgl. USDOS, Annual Report on Human Rights in 2021, a. a. O.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass staatliche Behörden sie zuverlässig vor Angriffen durch private Akteure schützen würden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der bisherige guineische Präsident Alpha Condé im Zuge des Militärputsches vom 5. September 2021 festgesetzt und faktisch entmachtet wurde. Nach aktueller Erkenntnislage besteht zwar kein hinreichender Anlass zu der Befürchtung, das Militärregime ziele auf eine Politik der staatlichen Unterdrückung und Verfolgung bestimmter politischer oder sonstiger Gruppierungen ab. Im Gegenteil wurde der Anführer der Putschisten, der Chef der Spezialkräfte - und heutige Interimspräsident (vgl. Briefing Notes des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamtes vom 11. Oktober 2021, S. 4) - Oberstleutnant Mamady Doumbouya in den Medien dahingehend zitiert, dass eine „nationale Konsultation“ eingeleitet werden solle, um „einen umfassenden und friedlichen Übergang zu ermöglichen“ und „gemeinsam eine neue Verfassung schreiben“, die „dieses Mal für ganz Guinea“ gelten solle (vgl. welt.de, Militär in Guinea putscht gegen Regierung und nimmt Präsidenten gefangen, 6. September 2021). Am 25. Dezember 2021 legte der Premierminister der Interimsregierung, Mohamed Béavogui, zudem einen Plan zur politischen Neuordnung vor. Dieser umfasst fünf inhaltliche Schwerpunkte und die Etappen „Bildung eines Übergangsrates“, „Erarbeiten einer neuen Verfassung“, „Einrichtung einer Verwaltung für Wahlen“, „Erstellen eines Wählerverzeichnisses“, „Organisation des Verfassungsreferendums“, „Lokalwahlen, Parlamentswahl und Präsidentschaftswahl“. Hinweise darauf, dass die Militärregierung plant, die Strafbarkeit von Homosexualität aufheben und/ oder zeitnah Bemühungen entfalten wird, um die Rechte und die Sicherheit von homosexuellen Personen zu stärken, liegen jedoch nicht vor. Da die vorstehenden Erkenntnisse sich nicht lediglich auf einzelne Landesteile beschränken, stehen dem Kläger auch keine inländischen Fluchtalternativen (vgl. § 3e AsylG) zur Verfügung. Relevante regionale Unterschiede hinsichtlich der Situation Homosexueller in Guinea sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass Personen, die offen homosexuell leben, an bestimmten Orten in Guinea sicher vor Übergriffen durch Privatpersonen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung sind. Im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind auch die Regelungen in Ziffer 3 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben. Über die Hilfsanträge des Klägers ist nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen seiner sexuellen Orientierung, wegen derer er in seiner guineischen Heimat Verfolgung befürchtet. Der am 2... 2000 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge guineischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Fulla zugehörig. Er reiste am 5. Oktober 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. Oktober 2018 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Am 7. und 15. November 2018 wurde der Kläger im Beisein seines Vormunds im Bundesamt persönlich angehört. Dabei gab er u. a., zunächst mit seiner Mutter, deren Ehemann und seinen kleinen Geschwistern in C... gelebt zu haben. Nach dem Tod seiner Mutter im ...2017 habe es Probleme gegeben. Die Eigentumspapiere seiner Mutter seien plötzlich verschwunden gewesen. Nur er selbst und der Ehemann der Mutter hätten einen Schlüssel zu dem Raum gehabt, in dem die Papiere gelegen hätten. Daher habe er Anzeige gegen den Ehemann seiner Mutter erstattet. Der Kläger gab weiterhin an, homosexuell zu sein. Der Ehemann seiner Mutter habe das gewusst. Nach der Anzeigeerhebung durch den Kläger sei der Ehemann der Mutter wütend gewesen und habe eine Kamera in seinem Zimmer versteckt. Nachdem er eines nachts Besuch von einem Mann gehabt habe, sei der Ehemann der Mutter in das Zimmer gekommen und habe etwas aus dem Zimmer geholt. Durch seine kleine Schwester habe er erfahren, dass der Ehemann der Mutter ihn heimlich gefilmt habe. Danach habe der Ehemann seiner Mutter aus Rache, dass der Kläger gegen ihn eine Anzeige gestellt hatte, dies der Polizei zeigen wollen. Der Kläger habe befürchtet, dann entweder ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Daher habe er von dem Ehemann der Mutter Geld gestohlen und sei gemeinsam mit dem Mann, der bei ihm übernachtet hatte, ausgereist; das sei im April 2017 gewesen. Er ergänzte, dass er seine sexuelle Orientierung bereits im Alter von 13 Jahren entdeckt habe. Mit Bescheid vom 21. Januar 2019 entschied das Bundesamt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 1 bis 3). Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Guinea oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Zur Begründung führt das Bundesamt aus, dass dem Vortrag des Klägers selbst bei Wahrunterstellung konkrete Bedrohungen im Sinne von Verfolgungshandlungen, welche aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravieren sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, nicht erkennbar seien. Entsprechend müsse der Kläger wegen seiner homosexuellen Neigungen auch bei einer Rückkehr nach Guinea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsschutzrelevanten staatlichen oder privaten Maßnahmen rechnen. Zwar seien homosexuelle Handlungen in Guinea strafbar, dies stelle für sich genommen jedoch noch keine Verfolgungshandlung dar. Homosexualität werde im gesellschaftlichen Leben Guineas in der Regel tabuisiert bzw. stillschweigend toleriert. Gleichwohl seien in den letzten Jahren Stimmen lauter geworden, welche die staatlichen Institutionen dazu aufforderten, verstärkt Maßnahmen gegen das zunehmende Auftreten von Schwulen und Lesben zu ergreifen. Der Kläger habe eine staatliche Strafverfolgung auch nicht substantiiert vorgetragen. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern der Kläger seine Homosexualität auslebe, seit er in Deutschland ist. Er habe selbst angegeben, sich von seiner Homosexualität distanzieren zu wollen. Hinsichtlich einer Verfolgung durch den Ehemann seiner Mutter sei er jedenfalls auf internen Schutz zu verweisen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei nicht ersichtlich, dass der Kläger landesweit in Guinea einer Bedrohung ausgesetzt sei. Er könne somit jedenfalls außerhalb von C...Schutz suchen. Da er jung und erwerbsfähig sei, sei dies auch zumutbar. Hiergegen hat der Kläger am 4. Februar 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Angaben in der Anhörung und macht er vertiefend und ergänzend geltend, dass er infolge seiner Erfahrungen schwer traumatisiert sei und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Störung leide. Darüber hinaus sei ihm ein offenes Ausleben seiner Sexualität in seiner Heimat nicht möglich, da Homosexualität nicht nur unter Strafe stehe, sondern auch sozial geächtet und das Ausleben somit höchst gefährlich sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Republik Guinea vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den ergangenen Bescheid, an dem sie – soweit von dem Kläger angegriffen – vollumfänglich festhält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Asyl- und Ausländerakten des Klägers; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.