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Beschluss

NC 7 K 6330/19

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes ist zulässig, genügt aber im Streit um Kapazitätsgrenzen nur bei glaubhaftem Anordnungsanspruch. • Kapazitätsermittlung an Studienort Mannheim richtet sich nach festgesetzter Zulassungszahlenverordnung und nachvollziehbarer tatsächlicher Belegung; vorläufiger Rechtsschutz kann fehlende freie Studienplätze nicht feststellen. • Bei privater Trägerschaft des Klinikums (Universitätsklinikum Mannheim GmbH) sind dessen Personalstellen grundsätzlich nicht als haushalts- und stellenplanmäßige Ressourcen der Universität im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung zu berücksichtigen. • Die patientenbezogene Kapazitätsberechnung nach § 17 KapVO VII (u. a. 15,5 % der tagesbelegten Betten, Zuschlag für poliklinische Neuzugänge, Erhöhung bei Einbindung außeruniversitärer Lehrstätten) ist unter gebotener Rücksicht auf Normgeberermessen im einstweiligen Rechtsschutz nicht durch ein Gericht zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Zuweisung eines Medizin-Studienplatzes bei ausgeschöpfter Kapazität am Studienort Mannheim • Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes ist zulässig, genügt aber im Streit um Kapazitätsgrenzen nur bei glaubhaftem Anordnungsanspruch. • Kapazitätsermittlung an Studienort Mannheim richtet sich nach festgesetzter Zulassungszahlenverordnung und nachvollziehbarer tatsächlicher Belegung; vorläufiger Rechtsschutz kann fehlende freie Studienplätze nicht feststellen. • Bei privater Trägerschaft des Klinikums (Universitätsklinikum Mannheim GmbH) sind dessen Personalstellen grundsätzlich nicht als haushalts- und stellenplanmäßige Ressourcen der Universität im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung zu berücksichtigen. • Die patientenbezogene Kapazitätsberechnung nach § 17 KapVO VII (u. a. 15,5 % der tagesbelegten Betten, Zuschlag für poliklinische Neuzugänge, Erhöhung bei Einbindung außeruniversitärer Lehrstätten) ist unter gebotener Rücksicht auf Normgeberermessen im einstweiligen Rechtsschutz nicht durch ein Gericht zu korrigieren. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Klinischen Fachsemester Medizin am Studienort Mannheim für das WS 2019/2020. Die Antragsgegnerin hatte die Zulassungszahl für Mannheim auf 217 Studienplätze festgesetzt und legt eine Belegungsliste vor, wonach diese Plätze bereits belegt sind. Streitgegenstand ist insbesondere, ob weitere Studienplätze vorhanden sind und ob bei der Kapazitätsberechnung Personal des Universitätsklinikums Mannheim GmbH sowie patientenbezogene Parameter zu berücksichtigen sind. Die Antragstellerin rügt u. a. fehlerhafte Kapazitätsberechnung, Nichtberücksichtigung teilsationärer Patienten und Verletzung der Überwachungspflicht des Verordnungsgebers. Die Antragsgegnerin legt personal- und patientenbezogene Kapazitätsberechnungen sowie Vereinbarungen mit dem Klinikum dar und verteidigt die Festsetzung von 217 Plätzen. Das Gericht prüft nur die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und die Begründetheit des Eilantrags. • Zulässigkeit und Anordnungsgrund: Ein Anordnungsgrund liegt bei kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten generell vor, weil das Abwarten des Hauptsacheverfahrens den Bewerbern nicht zugemutet werden kann. Im konkreten Fall ist der Anordnungsanspruch jedoch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.1 S.2, Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). • Festsetzung und Belegung: Die Zulassungszahlenverordnung legte die Aufnahmekapazität Mannheim für WS 2019/2020 auf 217 fest; die vorgelegte Belegungsliste weist ebenfalls 217 belegte Plätze aus. Die Angaben der Antragsgegnerin sind nachvollziehbar und nicht durchgreifend bestritten. • Berücksichtigung des Klinikumspersonals: Das Universitätsklinikum Mannheim ist Träger in privater Rechtsform; dessen Personalstellen sind nicht haushalts- und stellenplanmäßige Ressourcen der Universität und unterliegen nicht der Lehrverpflichtungsverordnung (§§ 1 LVVO, 44 LHG, § 9 KapVO VII nicht anwendbar auf diese Stellen). Daher sind die dortigen Stellen grundsätzlich nicht bei der personalbezogenen Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen. • Personalbezogene Kapazität: Die von der Antragsgegnerin vorgelegte personalbezogene Kapazitätsberechnung (auf Basis 124,02 Stellen) führt zu einer Ausbildungskapazität deutlich unterhalb der vereinbarten 217 Plätze; dies begründet keinen Zweifel an der Richtigkeit der Festsetzung. • Patientenbezogene Kapazität und Verordnungsermessen: Die patientenbezogene Berechnung nach § 17 KapVO VII (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich Zuschläge) wurde ordnungsgemäß vorgenommen; die Kammer sieht im einstweiligen Rechtsschutz keine Grundlage, die verwendeten Parameter gerichtlich zu erhöhen, da dem Normgeber ein einschlägiges Gestaltungsmargin zukommt. • Einbeziehung außeruniversitärer Lehrleistungen: Die Antragsgegnerin hat die Beteiligung außeruniversitärer Einrichtungen am Unterricht am Krankenbett plausibel dargelegt und entsprechend eine Erhöhung vorgenommen, die dennoch nicht zu insgesamt mehr als 217 Studienplätzen führt. • Überwachungspflicht des Verordnungsgebers: Es bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung der Beobachtungs- oder Anpassungspflicht des Verordnungsgebers; laufende Reformen und Datenauswertungen rechtfertigen vorläufig keine gerichtliche Normkorrektur. • Abwägung und Ergebnis im Eilverfahren: Wegen der nachvollziehbaren Kapazitätsberechnungen und fehlender substantiierter Gegenbelege ist der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz sind damit nicht erfüllt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kammer erkennt die Zulässigkeit des Eilantrags an, stellt jedoch mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch fest, dass am Studienort Mannheim keine zusätzlichen Studienplätze zur Verfügung stehen. Die vorgelegten personal- und patientenbezogenen Kapazitätsberechnungen sowie die tatsächliche Belegung stützen die Festsetzung von 217 Studienplätzen; die Einbeziehung des Personals der Universitätsklinikum Mannheim GmbH in die universitäre Stellenrechnung ist nicht gerechtfertigt. Eine gerichtliche Korrektur der in § 17 KapVO VII verwendeten Parameter kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.