Urteil
9 K 4617/17
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
7mal zitiert
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag nach dem LIFG begründet grundsätzlich keinen Rechtsschutzbedarf; das Informationsinteresse des Antragstellers ist unbeachtlich.
• Eine schriftlich fixierte Empfehlung einer Behörde kann amtliche Information i.S. des § 3 Nr.3 LIFG sein, wenn sie Bestandteil eines Vorgangs geworden ist.
• Hat der Antragsteller bereits inhaltlich die Information erhalten, kann die Behörde die gewünschte Art des Informationszugangs nach § 9 Abs.3 Nr.4 LIFG ablehnen; die Behörde hat dabei jedoch Ermessen auszuüben und muss dies begründen.
• Ist das Ermessen auf Null reduziert, hat das Gericht abschließend zu entscheiden und kann die Behörde zur Übergabe der gewünschten Kopie verpflichten.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch nach LIFG: Übergabe schriftlich fixierter innerbehördlicher Empfehlung • Ein Antrag nach dem LIFG begründet grundsätzlich keinen Rechtsschutzbedarf; das Informationsinteresse des Antragstellers ist unbeachtlich. • Eine schriftlich fixierte Empfehlung einer Behörde kann amtliche Information i.S. des § 3 Nr.3 LIFG sein, wenn sie Bestandteil eines Vorgangs geworden ist. • Hat der Antragsteller bereits inhaltlich die Information erhalten, kann die Behörde die gewünschte Art des Informationszugangs nach § 9 Abs.3 Nr.4 LIFG ablehnen; die Behörde hat dabei jedoch Ermessen auszuüben und muss dies begründen. • Ist das Ermessen auf Null reduziert, hat das Gericht abschließend zu entscheiden und kann die Behörde zur Übergabe der gewünschten Kopie verpflichten. Der Kläger verlangte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Auskunft darüber, wie viele Wasser- und Abwasserbescheide für 2016 vor dem 31.12.2016 erlassen wurden, sowie die Überlassung einer Kopie der schriftlich fixierten Empfehlung des Rechenzentrums, diese Bescheide vor Jahresende zu fertigen. Die Beklagte lehnte die Herausgabe ab und erteilte zunächst nur eine Auskunft, hielt die erbetene Empfehlung für interne Kundeninformation oder für nicht vorhanden. Einen Widerspruch des Klägers beantwortete die Behörde nicht in der Form eines Bescheids, woraufhin der Kläger Klage erhob. Die Parteien erklärten die Klage hinsichtlich der Anzahl der vor dem 31.12.2016 erlassenen Bescheide für erledigt; strittig blieb die Herausgabe der schriftlich fixierten Empfehlung oder entsprechender Aktenvermerke. Das Gericht hielt die Klage im Übrigen für zulässig und prüfte, ob ein Anspruch auf Übergabe der Dokumente nach dem LIFG besteht. • Klageform: Die Klage ist als Verpflichtungs- und Untätigkeitsklage zulässig (§§ 42, 75 VwGO). Die Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nach LIFG ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren (§ 35 LVwVfG-Analogien). • Antragsberechtigung und Anwendungsbereich: Der Kläger ist antragsberechtigt (§ 3 Nr.1 LIFG) und die Kommune ist informationspflichtige Stelle (§ 3 Nr.2 i.V.m. §2 Abs.1 Nr.2 LIFG). Eine analoge Anwendung der Ausnahme für Landesfinanzbehörden (§ 2 Abs.3 Nr.4 LIFG) kommt nicht in Betracht, weil die begehrte Information nicht die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung von Abgaben betrifft. • Amtliche Information: Nach § 3 Nr.3 LIFG sind vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen grundsätzlich zugänglich; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, bleiben ausgenommen. Die Empfehlung des Rechenzentrums war schriftlich fixiert bzw. als Aktenvermerk/textlich vorhanden und diente der Festlegung des Abrechnungszeitpunkts, sie ist somit amtliche Information. • Rechtsmissbrauch und Zumutbarkeit: Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch (§ 9 Abs.3 Nr.1 LIFG) lag nicht vor; das bloße Fehlen eines vorgetragenen sachlichen Interesses genügt nicht. Auch ein zumutbarer Beschaffungsweg aus allgemein zugänglichen Quellen (§ 9 Abs.3 Nr.5 LIFG) war nicht gegeben, weil aus dem Amtsblatt nicht ohne weiteres der Inhalt der Empfehlung ersichtlich war. • Vorliegen des Ausschlussgrundes (§9 Abs.3 Nr.4 LIFG) und Ermessen: Zwar hatte der Kläger bereits eine inhaltliche Auskunft erhalten, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des §9 Abs.3 Nr.4 LIFG vorlagen. Die Beklagte übte ihr Ermessen jedoch nicht sachgerecht aus und begründete nicht, warum die beantragte Art des Zugangs (Übergabe einer Kopie/Aktenvermerke) abgelehnt werden müsse. Nach §7 Abs.5 S.2 LIFG darf eine begehrte Zugangsart nur aus wichtigem Grund abgewichen werden; ein solcher Grund war nicht dargelegt. • Ermessensreduktion und Spruchreife: Mangels ersichtlicher ablehnender Erwägungen ist das Ermessen der Behörde faktisch auf Null reduziert; das Gericht traf daher eine endgültige Entscheidung und verpflichtete die Beklagte zur Übergabe der Kopie der schriftlich fixierten Empfehlung. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung zugunsten des Klägers, da die Beklagte erst in der Klageerwiderung darlegte, sie verfüge nicht über die Information; Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Klage ist größtenteils begründet. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien die Streitigkeit über die Anzahl der vor dem 31.12.2016 erlassenen Bescheide für erledigt erklärten. Im übrigen wurde der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2017 aufgehoben; die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger eine Kopie der schriftlich fixierten Empfehlung ihres Rechenzentrums, die Fertigung der Wasser- und Abwasserbescheide für 2016 vor dem 31.12.2016 empfahl, zu übergeben. Ein möglicher Ablehnungsgrund nach §9 Abs.3 Nr.4 LIFG konnte die Beklagte nicht ohne weiteres materiell durchsetzen, weil sie ihr Ermessen nicht begründet ausübte und kein wichtiger Grund nach §7 Abs.5 S.2 LIFG ersichtlich war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.