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Urteil

8 K 1439/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.588,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. 2 Sie gewährte für das am 21.12.2002 geborene Kind XXX (im Folgenden: Hilfeempfänger) ab dem 14.07.2014 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII. Zu Beginn der Hilfegewährung hatte die allein sorgeberechtigte Kindsmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt unter der Anschrift Kstraße XXX im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, der Kindsvater hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K. 3 Am 20.07.2015 gab die Kindsmutter gegenüber dem Sozialen Dienst der Klägerin in einem persönlichen Gespräch an, sie habe ihre Wohnung in P gekündigt. Da sie noch keine Wohnung in B gefunden habe, wo sie bereits arbeite, sei sie vorübergehend zu ihren Eltern in die G Straße XXX in B (im Zuständigkeitsbereich des Beklagten) gezogen. Sie wolle dort nur übergangsweise bleiben und sei weiterhin auf Wohnungssuche. In einem Telefongespräch mit dem Sozialen Dienst der Klägerin erklärte die Kindsmutter am darauffolgenden Tag ergänzend, sie sei seit dem 01.07.2015 bei ihren Eltern. Umgemeldet habe sie sich noch nicht und beabsichtige dies auch nicht, da es sich bei dem Umzug zu ihren Eltern nur um eine Zwischenlösung handele. Sie wolle baldmöglichst nach B ziehen (vgl. den Aktenvermerk vom 31.07.2015, AS 282 der Behördenakte der Klägerin sowie die E-Mails vom 20. und 21.07.2015, AS 186 der Behördenakte der Klägerin). 4 Mit Schreiben vom 22.07.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die Kindsmutter sei am 01.07.2015 in dessen Zuständigkeitsbereich umgezogen, weshalb der Beklagte im streitgegenständlichen Jugendhilfefall zuständig geworden sei. Die Klägerin bat um Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 SGB VIII ab dem 01.07.2015 sowie um Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit. 5 Am 30.07.2015 gab die Kindsmutter gegenüber dem Sozialen Dienst der Klägerin an, sie sei von der „Stadt C“ telefonisch aufgefordert worden, sich dort zu melden. Sie sehe dies aber nicht ein, weil sie dort nur übergangsweise bleiben wolle und „Besuchsrecht“ habe. Die Stadt habe mit einem Bußgeld gedroht und ihr einen Detektiv „auf den Hals gehetzt“. Sie wolle und könne sich bei ihren Eltern auch nicht anmelden, weil sie sonst Probleme mit deren Vermieter bekomme (vgl. den Aktenvermerk vom 31.07.2015, AS 283 der Behördenakte der Klägerin). 6 Am gleichen Tag erklärte die Kindsmutter gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadt B, sie halte sich nur zeitweise bei ihren Eltern in B auf. Sie übernachte dort manchmal, je nach Schicht. Sie wolle auf keinen Fall nach B umziehen und habe weiterhin ihren alleinigen Wohnsitz in P. 7 Am 01.09.2015 meldete sich die Kindsmutter beim zuständigen Einwohnermeldeamt unter der neuen Anschrift Im R in B an. Sie informierte die Klägerin telefonisch darüber, dass sie dort eine eigene Wohnung gefunden habe. Allerdings wolle sie immer noch nach B ziehen, wo sie ab Januar eine Wohnung in Aussicht habe (vgl. den Aktenvermerk vom 02.09.2015, AS 284 der Behördenakte der Klägerin sowie die E-Mail vom 01.09.2015, AS 15 der Behördenakte des Beklagten). 8 Die Kindsmutter verzog schließlich zum 01.03.2016 nach B. Die Stadt B erkannte für die Zeit ab dem 01.03.2016 gegenüber der Klägerin ihre Kostenerstattungspflicht an und übernahm den Hilfefall ab dem 01.08.2016 in die eigene Zuständigkeit. 9 Bereits mit Schreiben vom 12.10.2015 erinnerte die Klägerin den Beklagten an die Anträge auf Fallübernahme und Kostenerstattung, woraufhin der Beklagte unter dem 22.10.2015 mitteilte, die Prüfung der Anträge benötige noch etwas Zeit. Die Kindsmutter habe erklärt, sie wolle sich nicht dauerhaft im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufhalten, weshalb sie seitens der Wirtschaftlichen Jugendhilfe um schriftliche Stellungnahme bezüglich ihres gewöhnlichen Aufenthaltes gebeten worden sei. 10 Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Schreiben vom 05.08.2016 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei in dem Jugendhilfefall nicht zuständig geworden, da die Kindsmutter in B keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Gegenüber dem Einwohnermeldeamt habe sie am 30.07.2015 angegeben, sie halte sich nur zeitweise bei ihren Eltern in B auf. Sie habe nicht die Absicht nach B zu ziehen und habe ihren Wohnsitz weiterhin in P. In Gesprächen mit Mitarbeitern des Sozialen Dienstes am 01.09.2015 und 15.09.2015 habe sie erklärt, sie habe sie seit dem 01.09.2015 eine eigene Wohnung in B angemietet, plane aber nicht dauerhaft dort zu bleiben. Ende Januar 2016 werde sie über ihren Arbeitgeber eine Wohnung in B erhalten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter sich nur vorübergehend in B aufgehalten habe. 11 Die Klägerin erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 01.09.2016, die Kindsmutter habe mit ihrem Umzug zu ihren Eltern in B einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, auch wenn sie von Anfang an beabsichtigt habe, nach B zu ziehen. Denn sie habe ihren Aufenthalt in B bis auf weiteres, also bis zum Umzug nach B und somit zukunftsoffen genommen. Im Übrigen habe sie durch ihre Ummeldung zum 01.09.2015 auch ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Klägerin aufgegeben. 12 Auf Anfrage des Beklagten gaben die Eltern der Kindsmutter unter dem 17.11.2017 an, die Kindsmutter habe in der Zeit von Juli bis August 2015 bei ihnen gewohnt. Sie habe nicht vorgehabt, weiterhin in B zu bleiben. 13 Mit Schreiben vom 28.11.2017 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung erneut ab. Er führte aus, die Kindsmutter habe zweifellos ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin aufgegeben. Sie habe allerdings keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in B begründet, sondern sich dort nur vorübergehend tatsächlich aufgehalten. Ihren Lebensmittelpunkt habe sie in B gehabt. Dies ergebe sich auch aus der Erklärung der Eltern der Kindsmutter vom 17.11.2017. 14 Die Klägerin hat am 02.02.2018 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend, ihr stehe gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 31.588,40 EUR zu, der rechtszeitig innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht worden sei. Mit dem Umzug der Kindsmutter nach B in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten habe diese dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet, weshalb der Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII für die Hilfe zur Erziehung örtlich zuständig geworden sei. Entscheidend für den gewöhnlichen Aufenthalt sei, dass an einem bestimmten Ort der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse festzustellen sei. Die Kindsmutter habe im vorliegenden Fall weder besuchsweise noch sonst vorübergehend im Sinne eines von vorneherein nur zeitlich unbedeutenden oder kurzbefristeten Aufenthalts in B gewohnt. Vielmehr habe sie ihre Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Klägerin aufgegeben und sich in B eine eigene Wohnung gesucht, sich dort aufgehalten und auch angemeldet. Die Absicht B wieder zu verlassen, wenn sie eine Unterkunft in B finde, schließe die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in B nicht aus. Denn diese setze kein längeres Verweilen voraus, sondern könne schon am ersten Tag vorliegen, wenn sich dies aus den objektivierbaren Umständen des Einzelfalls ergebe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch aus nachträglich eingetretenen Umständen wie einer langen Verweildauer an einem Ort Rückschlüsse auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts gezogen werden könnten. Langfristig ins Auge gefasste Veränderungswünsche, wie etwa ein Auswanderungswille, stünden der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 90/00 R -). Selbst bei Abschluss eines von Anfang an auf drei Monate befristeten Mietvertrags könne ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 17.02.2016 - L 2 SO 4426/15 -). Die Kindsmutter habe zwar langfristig geplant, nach B umzuziehen. Diese Pläne seien allerdings so unkonkret gewesen, dass sie der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in B nicht entgegengestanden hätten. Es habe weder festgestanden, wann der Umzug erfolgen solle noch wohin die Kindsmutter umziehen würde. Sie habe keine bestimmte Wohnung in Aussicht gehabt und habe selbst nicht abschätzen können, wie lange ihr Aufenthalt in B dauern würde. Dieser sei somit zukunftsoffen gewesen. 15 Über den Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehend bestehe ein Anspruch gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII auf Zahlung eines Verwaltungskostenzuschlags in Höhe von einem Drittel der nach Absatz 1 Satz 1 SGB VIII zu erstattenden Kosten, also in Höhe von 10.529,46 EUR. Denn der Beklagte habe seine Entscheidung pflichtwidrig verzögert. Er sei bereits mit Schreiben vom 22.07.2015 über den Zuständigkeitswechsel informiert worden. Trotz zahlreicher Erinnerungen sei eine Entscheidung des Beklagten erst unter dem 05.08.2016 erfolgt. Der Beklagte habe die Angelegenheit insgesamt mehr als zwei Jahre lang verzögert, obwohl die Frage der Zuständigkeit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derart schwierig gelagert gewesen sei, dass dies eine Hinauszögerung der Fallübernahme über eine solche Dauer rechtfertigen könne. Der Beklagte habe sich überdies pflichtwidrig für unzuständig erklärt, da er bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass er zuständig geworden sei. 16 Die Klägerin beantragt, 17 den Beklagte zu verurteilen, an sie 42.117,86 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2018 zu zahlen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, der Klägerin stehe auch deshalb kein Verwaltungskostenzuschlag gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII zu, da ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliege. Auf das erste Schreiben der Klägerin vom 22.07.2015 sei mit Schreiben vom 28.07.2015 geantwortet worden mit der Bitte um Übersendung der Behördenakte der Klägerin. Mit Schreiben vom 22.10.2015 sei eine Zwischenmitteilung über den Stand der Prüfung erfolgt und darauf hingewiesen worden, dass eine Stellungnahme der Kindsmutter zur Prüfung ihres gewöhnlichen Aufenthalts eingeholt worden sei. Da die Mitwirkung der Kindsmutter unterblieben sei, habe die Prüfung nicht abgeschlossen werden können, worüber die Klägerin mit E-Mail vom 14.01.2016 informiert worden sei. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Behördenakten der Klägerin (1 Band) und des Beklagten (1 Band) verwiesen, die dem Gericht vorlagen. Entscheidungsgründe 22 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden (§ 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 23 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 24 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der im streitgegenständlichen Jugendhilfefall im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 31.588,40 EUR und einen Anspruch auf Prozesszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2018 (dazu 1.). Den darüber hinaus geltend gemachten Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10.529,46 EUR kann die Klägerin allerdings nicht mit Recht beanspruchen (dazu 2.). 25 1. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten für die Zeit vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 ergibt sich aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Gemäß § 86c SGB VIII bleibt im Fall eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Leistungsgewährung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. 26 Die Klägerin war in dem Zeitraum vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 nach § 86c SGB VIII zur Gewährung der Jugendhilfeleistungen zugunsten des Hilfeempfängers verpflichtet. Denn mit dem Wegzug der Kindsmutter aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin nach B in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 01.07.2015 ging die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Kinder- und Jugendhilfe von der Klägerin auf den Beklagten über, der die Leistung nicht fortgesetzt hat. 27 Die Klägerin war vor dem 01.07.2015 für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Haben die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist nach dieser Vorschrift der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall war die Kindsmutter allein sorgeberechtigt und die Eltern hatten verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, die Kindsmutter im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, der Kindsvater in K. 28 Die Kindsmutter hat zum 01.07.2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B begründet mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist nicht mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne identisch. Die Auslegung dieses Begriffs richtet sich vielmehr gemäß § 37 Satz 1 SGB I nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Danach hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht eine bestimmte Verweildauer voraus. Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltsnahme an anzunehmen sein (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.04.2008 - 9 S 2278/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris; Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 - BVerwGE 111, 213). 29 Vorliegend ergibt eine Gesamtwürdigung der subjektiven und objektiven Umstände, dass die Kindsmutter ab dem 01.07.2015 bis zu ihrem Umzug nach B am 01.03.2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Dies ergibt sich aus den Erklärungen der Kindsmutter gegenüber dem Sozialen Dienst der Klägerin am 20. und 21.07.2015, wonach sie ihre Wohnung in P gekündigt habe und am 01.07.2015 vorübergehend in die Wohnung ihrer Eltern in B eingezogen sei. Dass sie gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadt B am 30.07.2015 dementgegen angab, sie halte sich nur zeitweise bei ihren Eltern auf und habe ihren alleinigen Wohnsitz weiterhin in P, stellt ihren Aufenthalt in B nicht in Frage. Denn vor dem Hintergrund des Gesprächs, das sie am gleichen Tag mit dem Sozialen Dienst der Klägerin geführt hat, geht die Berichterstatterin davon aus, dass ihre Angaben vor dem Einwohnermeldeamt nicht der Wahrheit entsprachen. In dem Gespräch mit der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Klägerin brachte die Kindsmutter zum Ausdruck, sie befürchte im Fall, dass ihre Wohnsitznahme in B bekannt würde, die Verhängung eines Bußgeldes, das ihr bereits angedroht worden sei. Darüber hinaus gab sie an, sie wolle und könne sich unter der Anschrift ihrer Eltern nicht anmelden, weil sie sonst Probleme mit dem Vermieter der Wohnung ihrer Eltern bekomme. Auch die sonstigen objektiven Umstände sprechen dafür, dass die Kindsmutter ihre Wohnung in P aufgegeben und in B ihren Aufenthalt begründet hatte. So wurde eine Postsendung, die von der Klägerin an die ursprüngliche Anschrift der Kindsmutter in P versandt worden war, am 14.07.2015 mit dem Hinweis zurückgesandt, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei (vgl. AS 188, 190 der Behördenakte der Klägerin). Unter dem 17.11.2017 bestätigten zudem die Eltern der Kindsmutter, dass diese von Juli bis August 2015 bei ihnen gewohnt habe. Nachdem die Kindsmutter in B eine eigene Wohnung gefunden hatte, hat sie sich dann auch beim Einwohnermeldeamt umgemeldet. 30 Einem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter in B steht nicht entgegen, dass sie im fraglichen Zeitraum bereits in B gearbeitet hat. Denn nicht der Arbeitsort, sondern der Wohnort begründet in der Regel den Schwerpunkt der sozialen und familiären Bindungen und damit den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Gegenüber dem Ort der beruflichen Interessen hat der Ort der familiären und häuslichen Bindungen regelmäßig das größere Gewicht (Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 86 Rn. 6). 31 Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in B mit dem Umzug in die Wohnung ihrer Eltern zum 01.07.2015 war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kindsmutter von vorneherein beabsichtigte, sich nur solange in B aufzuhalten bis sie eine Wohnung an ihrem Arbeitsort B gefunden hatte. Trotz dieser Veränderungsabsicht hatte die Kindsmutter subjektiv den Willen, ihren Lebensmittelpunkt bis auf weiteres nach B zu verlagern (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 90/00 R -, juris Rn. 18). Auch aus ihrer subjektiven Sicht handelte es sich bei dem Aufenthalt in B nicht nur um einen kurzen, vorübergehenden, nur besuchsweisen Aufenthalt (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 17.02.2016 - L 2 SO 4426/15 -, juris Rn. 59). Vielmehr hatte sie zum Zeitpunkt des Zuzugs nach B das Datum des beabsichtigten Umzugs nach B noch in keiner Weise konkretisiert und auch keine Wohnung in Aussicht. Der Aufenthalt in B wurde damit für unbestimmte Zeit, also zukunftsoffen genommen. Dies ergibt sich aus den Angaben der Kindsmutter gegenüber dem Sozialen Dienst der Klägerin am 20.07.2015, wonach sie noch auf Wohnungssuche in B sei. Erst am 01.09.2015 teilte die Kindsmutter der Klägerin mit, sie habe ab Januar in B eine Wohnung in Aussicht. 32 Nach alledem steht der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu. Diesen Anspruch hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 22.07.2015 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht. Bedenken gegen die bezifferte Höhe des Kostenerstattungsanspruchs wurden vom Beklagten weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. 33 Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei für den Zinsbeginn auf den Tag nach der Klageerhebung abzustellen ist, hier also auf den 03.02.2018 (vgl. § 187 Abs. 1 BGB; BVerwG, Urteile vom 30.06.2011 - 3 C 30.10 -, juris Rn. 21 und vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris). 34 2. Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf einen pauschalen Verwaltungskostenzuschlag gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII. Danach hat der zuständige örtliche Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 EUR, zu erstatten, wenn der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (BayVGH, Beschluss vom 09.12.2003 - 12 ZB 03.2166 -, juris Rn. 2; Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89c Rn. 8; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89c Rn. 8 m.w.N.). 35 Ein Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für diejenigen Kosten zu zahlen, die dadurch entstanden sind, dass der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat. Das pflichtwidrige Verhalten muss also kausal für die Kostenbelastung des leistenden Trägers sein (Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89c Rn. 9; Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89c Rn. 10). 36 Da die Klägerin den Beklagten erst mit Schreiben vom 20.07.2015 über den Umzug der Kindsmutter nach B informiert hat, liegen die erforderliche Pflichtwidrigkeit und Kausalität jedenfalls für den davorliegenden Zeitraum nicht vor. Auch das Verhalten des Beklagten nach dem Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums, für den die Kostenerstattung begehrt wird, also nach dem 29.02.2016, ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin mangels Kausalität für den Anspruch aus § 89c Abs. 2 SGB VIII nicht relevant. In Bezug auf die Kosten, die innerhalb eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums nach dem Zugang des Schreibens vom 20.07.2015 entstanden sind, scheidet ein Anspruch aus § 89c Abs. 2 SGB VIII ebenfalls aus. 37 Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und ab wann der Beklagte bis zum Ablauf des streitgegenständlichen Kostenerstattungszeitraums am 29.02.2016 eine Entscheidung über die Kostenerstattung und Fallübernahme hätte treffen müssen. Denn einem Anspruch der Klägerin aus § 89c Abs. 2 SGB VIII steht jedenfalls die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Der erstattungsberechtigte Leistungsträger muss innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X, also innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, gegenüber dem Erstattungsverpflichteten geltend machen, dass er neben der Erstattung der aufgewendeten Hilfekosten auch den pauschalen Verwaltungskostenzuschlag beansprucht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.2011 - 1 L 71/09 -, juris; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89c Rn. 10; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 03/17, § 89c SGB VIII Rn. 10; Kunkel/ Pattar in: Kunkel u.a., SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 89c Rn. 15; Eschelbach in: Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 89c Rn. 5). Eine ausdrückliche gesonderte Geltendmachung des Anspruchs nach § 89c Abs. 2 SGB VIII ist erforderlich, weil dieser nicht nur hinsichtlich seiner Rechtsfolge, sondern auch bezüglich der vom in Anspruch genommenen Träger zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen über den Anspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgeht, indem er ein pflichtwidriges Verhalten erfordert. § 111 Satz 1 SGB X soll dem in Anspruch genommenen Träger eine zeitnahe Überprüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere auch im Hinblick auf die Pflichtwidrigkeit ermöglichen. Darüber hinaus hat § 111 Satz 1 SGB X auch eine „Warnfunktion“, die den Anspruchsverpflichteten zur Prüfung veranlassen soll, wie er sein weiteres Verhalten angesichts einer drohenden Zahlungsverpflichtung gestaltet (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.2011 - 1 L 71/09 -, juris Rn. 23). 38 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Frist des § 111 Satz 1 SGB X gewahrt. Bezüglich des Verwaltungskostenzuschlags hat sie diese Frist indes nicht eingehalten, da sie diesen erst mit der Klageerhebung am 02.02.2018 geltend gemacht hat und damit nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde. Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X endete hier bereits am 29.02.2017. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 40 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO). 41 Beschluss 42 Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 42.117,86 EUR (31.588,40 EUR + 10.529,46 EUR) festgesetzt. 43 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 22 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden (§ 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 23 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 24 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der im streitgegenständlichen Jugendhilfefall im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 31.588,40 EUR und einen Anspruch auf Prozesszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2018 (dazu 1.). Den darüber hinaus geltend gemachten Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10.529,46 EUR kann die Klägerin allerdings nicht mit Recht beanspruchen (dazu 2.). 25 1. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten für die Zeit vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 ergibt sich aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Gemäß § 86c SGB VIII bleibt im Fall eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Leistungsgewährung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. 26 Die Klägerin war in dem Zeitraum vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 nach § 86c SGB VIII zur Gewährung der Jugendhilfeleistungen zugunsten des Hilfeempfängers verpflichtet. Denn mit dem Wegzug der Kindsmutter aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin nach B in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 01.07.2015 ging die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Kinder- und Jugendhilfe von der Klägerin auf den Beklagten über, der die Leistung nicht fortgesetzt hat. 27 Die Klägerin war vor dem 01.07.2015 für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Haben die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist nach dieser Vorschrift der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall war die Kindsmutter allein sorgeberechtigt und die Eltern hatten verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, die Kindsmutter im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, der Kindsvater in K. 28 Die Kindsmutter hat zum 01.07.2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B begründet mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist nicht mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne identisch. Die Auslegung dieses Begriffs richtet sich vielmehr gemäß § 37 Satz 1 SGB I nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Danach hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht eine bestimmte Verweildauer voraus. Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltsnahme an anzunehmen sein (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.04.2008 - 9 S 2278/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris; Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 - BVerwGE 111, 213). 29 Vorliegend ergibt eine Gesamtwürdigung der subjektiven und objektiven Umstände, dass die Kindsmutter ab dem 01.07.2015 bis zu ihrem Umzug nach B am 01.03.2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Dies ergibt sich aus den Erklärungen der Kindsmutter gegenüber dem Sozialen Dienst der Klägerin am 20. und 21.07.2015, wonach sie ihre Wohnung in P gekündigt habe und am 01.07.2015 vorübergehend in die Wohnung ihrer Eltern in B eingezogen sei. Dass sie gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadt B am 30.07.2015 dementgegen angab, sie halte sich nur zeitweise bei ihren Eltern auf und habe ihren alleinigen Wohnsitz weiterhin in P, stellt ihren Aufenthalt in B nicht in Frage. Denn vor dem Hintergrund des Gesprächs, das sie am gleichen Tag mit dem Sozialen Dienst der Klägerin geführt hat, geht die Berichterstatterin davon aus, dass ihre Angaben vor dem Einwohnermeldeamt nicht der Wahrheit entsprachen. In dem Gespräch mit der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Klägerin brachte die Kindsmutter zum Ausdruck, sie befürchte im Fall, dass ihre Wohnsitznahme in B bekannt würde, die Verhängung eines Bußgeldes, das ihr bereits angedroht worden sei. Darüber hinaus gab sie an, sie wolle und könne sich unter der Anschrift ihrer Eltern nicht anmelden, weil sie sonst Probleme mit dem Vermieter der Wohnung ihrer Eltern bekomme. Auch die sonstigen objektiven Umstände sprechen dafür, dass die Kindsmutter ihre Wohnung in P aufgegeben und in B ihren Aufenthalt begründet hatte. So wurde eine Postsendung, die von der Klägerin an die ursprüngliche Anschrift der Kindsmutter in P versandt worden war, am 14.07.2015 mit dem Hinweis zurückgesandt, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei (vgl. AS 188, 190 der Behördenakte der Klägerin). Unter dem 17.11.2017 bestätigten zudem die Eltern der Kindsmutter, dass diese von Juli bis August 2015 bei ihnen gewohnt habe. Nachdem die Kindsmutter in B eine eigene Wohnung gefunden hatte, hat sie sich dann auch beim Einwohnermeldeamt umgemeldet. 30 Einem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter in B steht nicht entgegen, dass sie im fraglichen Zeitraum bereits in B gearbeitet hat. Denn nicht der Arbeitsort, sondern der Wohnort begründet in der Regel den Schwerpunkt der sozialen und familiären Bindungen und damit den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Gegenüber dem Ort der beruflichen Interessen hat der Ort der familiären und häuslichen Bindungen regelmäßig das größere Gewicht (Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 86 Rn. 6). 31 Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in B mit dem Umzug in die Wohnung ihrer Eltern zum 01.07.2015 war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kindsmutter von vorneherein beabsichtigte, sich nur solange in B aufzuhalten bis sie eine Wohnung an ihrem Arbeitsort B gefunden hatte. Trotz dieser Veränderungsabsicht hatte die Kindsmutter subjektiv den Willen, ihren Lebensmittelpunkt bis auf weiteres nach B zu verlagern (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 90/00 R -, juris Rn. 18). Auch aus ihrer subjektiven Sicht handelte es sich bei dem Aufenthalt in B nicht nur um einen kurzen, vorübergehenden, nur besuchsweisen Aufenthalt (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 17.02.2016 - L 2 SO 4426/15 -, juris Rn. 59). Vielmehr hatte sie zum Zeitpunkt des Zuzugs nach B das Datum des beabsichtigten Umzugs nach B noch in keiner Weise konkretisiert und auch keine Wohnung in Aussicht. Der Aufenthalt in B wurde damit für unbestimmte Zeit, also zukunftsoffen genommen. Dies ergibt sich aus den Angaben der Kindsmutter gegenüber dem Sozialen Dienst der Klägerin am 20.07.2015, wonach sie noch auf Wohnungssuche in B sei. Erst am 01.09.2015 teilte die Kindsmutter der Klägerin mit, sie habe ab Januar in B eine Wohnung in Aussicht. 32 Nach alledem steht der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu. Diesen Anspruch hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 22.07.2015 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht. Bedenken gegen die bezifferte Höhe des Kostenerstattungsanspruchs wurden vom Beklagten weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. 33 Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei für den Zinsbeginn auf den Tag nach der Klageerhebung abzustellen ist, hier also auf den 03.02.2018 (vgl. § 187 Abs. 1 BGB; BVerwG, Urteile vom 30.06.2011 - 3 C 30.10 -, juris Rn. 21 und vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris). 34 2. Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf einen pauschalen Verwaltungskostenzuschlag gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII. Danach hat der zuständige örtliche Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 EUR, zu erstatten, wenn der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (BayVGH, Beschluss vom 09.12.2003 - 12 ZB 03.2166 -, juris Rn. 2; Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89c Rn. 8; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89c Rn. 8 m.w.N.). 35 Ein Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für diejenigen Kosten zu zahlen, die dadurch entstanden sind, dass der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat. Das pflichtwidrige Verhalten muss also kausal für die Kostenbelastung des leistenden Trägers sein (Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89c Rn. 9; Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89c Rn. 10). 36 Da die Klägerin den Beklagten erst mit Schreiben vom 20.07.2015 über den Umzug der Kindsmutter nach B informiert hat, liegen die erforderliche Pflichtwidrigkeit und Kausalität jedenfalls für den davorliegenden Zeitraum nicht vor. Auch das Verhalten des Beklagten nach dem Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums, für den die Kostenerstattung begehrt wird, also nach dem 29.02.2016, ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin mangels Kausalität für den Anspruch aus § 89c Abs. 2 SGB VIII nicht relevant. In Bezug auf die Kosten, die innerhalb eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums nach dem Zugang des Schreibens vom 20.07.2015 entstanden sind, scheidet ein Anspruch aus § 89c Abs. 2 SGB VIII ebenfalls aus. 37 Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und ab wann der Beklagte bis zum Ablauf des streitgegenständlichen Kostenerstattungszeitraums am 29.02.2016 eine Entscheidung über die Kostenerstattung und Fallübernahme hätte treffen müssen. Denn einem Anspruch der Klägerin aus § 89c Abs. 2 SGB VIII steht jedenfalls die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Der erstattungsberechtigte Leistungsträger muss innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X, also innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, gegenüber dem Erstattungsverpflichteten geltend machen, dass er neben der Erstattung der aufgewendeten Hilfekosten auch den pauschalen Verwaltungskostenzuschlag beansprucht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.2011 - 1 L 71/09 -, juris; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89c Rn. 10; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 03/17, § 89c SGB VIII Rn. 10; Kunkel/ Pattar in: Kunkel u.a., SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 89c Rn. 15; Eschelbach in: Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 89c Rn. 5). Eine ausdrückliche gesonderte Geltendmachung des Anspruchs nach § 89c Abs. 2 SGB VIII ist erforderlich, weil dieser nicht nur hinsichtlich seiner Rechtsfolge, sondern auch bezüglich der vom in Anspruch genommenen Träger zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen über den Anspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgeht, indem er ein pflichtwidriges Verhalten erfordert. § 111 Satz 1 SGB X soll dem in Anspruch genommenen Träger eine zeitnahe Überprüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere auch im Hinblick auf die Pflichtwidrigkeit ermöglichen. Darüber hinaus hat § 111 Satz 1 SGB X auch eine „Warnfunktion“, die den Anspruchsverpflichteten zur Prüfung veranlassen soll, wie er sein weiteres Verhalten angesichts einer drohenden Zahlungsverpflichtung gestaltet (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.2011 - 1 L 71/09 -, juris Rn. 23). 38 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Frist des § 111 Satz 1 SGB X gewahrt. Bezüglich des Verwaltungskostenzuschlags hat sie diese Frist indes nicht eingehalten, da sie diesen erst mit der Klageerhebung am 02.02.2018 geltend gemacht hat und damit nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde. Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X endete hier bereits am 29.02.2017. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 40 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO). 41 Beschluss 42 Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 42.117,86 EUR (31.588,40 EUR + 10.529,46 EUR) festgesetzt. 43 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.