Urteil
7 K 3183/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit. 2 Die Klägerin, eine 1982 geborene marokkanische Staatsangehörige, reiste am 07.04.2006 zur Aufnahme einer Tätigkeit als Au-Pair-Beschäftigte in die Bundesrepublik ein und erhielt hierfür von der Ausländerbehörde der Stadt ... eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Von der Beklagten wurde die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums der Biologie an der Universität ... verlängert. Am 21.06.2011 schloss die Klägerin das Studium mit dem Grad einer Diplom-Biologin ab und bemühte sich um eine Promotion, für die ihr die Aufenthaltserlaubnis bis zum 15.03.2013 verlängert wurde. Nachdem sie das Vorhaben im Frühjahr 2013 aufgegeben hatte, beantragte sie mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2013 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2013 ab, setzte eine Frist zur Ausreise und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Marokko an. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte ohne Erfolg die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht ... (Beschluss vom 24.10.2013 - ... -). 3 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigen vom 11.11.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, nachdem sie am 08.11.2013 mit der Fa. ... ... in ... wegen einer Beschäftigung ab Dezember 2013 als Biologin in der Abteilung Schädlingsbekämpfung einen Anstellungsvertrag geschlossen hatte. Die Beklagte stellte der Klägerin für das durchzuführende Visumverfahren eine Vorabzustimmung in Aussicht und diese nahm ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.07.2013 und die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ... zurück, reiste am 13.01.2014 aus und beantragte von Marokko aus ein Visum zur Ausübung der geplanten Beschäftigung. Der Arbeitgeber der Klägerin hatte den Beginn ihres Arbeitsverhältnisses „wegen Visumproblemen“ mit Schreiben vom 23.12.2013 auf den 01.02.2014 verschoben. Mit einem vom 24.01.2014 bis 23.04.2014 gültigen Visum reiste die Klägerin am 28.01.2014 wieder ins Bundesgebiet ein. 4 Am 17.04.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und legte hierzu ein Schreiben des Arbeitgebers vom 23.01.2014 vor, wonach dieser vom ursprünglichen Anstellungsvertrag zurückgetreten war, ab 01.05.2014 mit ihr aber einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Die Beklagte verlängerte daraufhin am 20.05.2014 die Aufenthaltserlaubnis bis zum 30.04.2017 und beschränkte diese für zwei Jahre ab dem 01.05.2014 auf die Ausübung einer Beschäftigung als Biologin bei der Fa. ... ... Die Aufenthaltserlaubnis wurde der Klägerin am 02.06.2014 ausgehändigt. 5 Mit E-Mail vom 25.01.2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Tätigkeit bei der Fa. ... ... nicht angetreten habe, weil diese den Beschäftigungsantritt mündlich auf Mai 2015 verschoben habe, und beantragte die Abänderung der einschränkenden Nebenbestimmung zu ihrer Aufenthaltserlaubnis, weil sie seit 15.01.2015 über die Zeitarbeitsfirma ... ..., ..., eine Tätigkeit als Pharmareferentin im Innendienst bei der Fa. ... in ... aufgenommen habe. Auf eine Anfrage der Beklagten teilte die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 04.02.2015 mit, dass es sich bei dieser Beschäftigung nicht um einen der Qualifikation einer Diplom-Biologin angemessenen Arbeitsplatz und nicht um eine angemessene Entlohnung handele und dass die Beschäftigung bei einer Leiharbeitsfirma nach § 39 AufenthG unzulässig sei. Daraufhin beendete die Fa. ... ... die Beschäftigung der Klägerin. Mit E-Mails vom 19./23.02.2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab 02.03.2015 einen Arbeitsvertrag als Pharmareferentin im Innendienst direkt mit der Fa. ... abgeschlossen habe. Auf weitere Anfrage der Beklagten teilte die Bundesanstalt für Arbeit am 05.03.2015 mit, dass die Beschäftigung keiner Zustimmung bedürfe und dass es sich um einen angemessenen Arbeitsplatz für eine Biologin handele, dass die gebotene Entlohnung von 11,00 EUR pro Stunde aber nicht der ortsüblichen Entlohnung für Pharmaberater/Dipl. Biologen von 19,00 EUR pro Stunde entspreche. Am 12.06.2015 ergänzte sie, dass die Entlohnung auch als Einstiegsgehalt zu gering sei und Provisionszahlungen bei der Prüfung des ortsüblichen Bruttogrundlohns außer Betracht blieben. Am 13.08.2015 stellte die Beklagte gegen die Klägerin Strafanzeige wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels. 6 Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis und Ablehnung des Antrags auf Änderung der Nebenbestimmung machte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.08.2015 geltend, dass die Strafanzeige nach Vergeltung dafür aussehe, dass sie mit ihrem berechtigten Anliegen an die Öffentlichkeit gegangen sei. Weder treffe es zu, dass sie den Arbeitsplatz bei der Firma ... nie habe antreten wollen, noch habe sie je gegenüber der Beklagten behauptet, sie arbeite bereits bei dieser Firma. Nachdem der Arbeitgeber den Beginn des Arbeitsverhältnisses auf den 01.05.2014 verschoben habe, seien noch weitere zeitliche Aufschübe erfolgt, zuletzt mit Schreiben vom 25.08.2014 auf April 2015. Dies sei für sie nicht mehr akzeptabel gewesen, weshalb sie sich anderweitig um einen Arbeitsplatz bemüht habe. 7 Mit Verfügung vom 16.10.2015 nahm die Beklagte die am 02.06.2014 erlassene und für die Zeit vom 01.05.2014 bis 30.04.2017 gültige Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziff. 1), lehnte den Antrag auf Abänderung der Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung bei der Firma ... in ... als Pharmaberaterin ab (Ziff. 2), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Verfügung zu verlassen, und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Marokko an (Ziff. 3 und 4). Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin hätte, nachdem ihr Arbeitgeber den Arbeitsbeginn auf den 01.02.2014 neu festgelegt habe, die Stelle direkt nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 24.01.2014 antreten können. Bei der Vorsprache am 17.04.2014 habe sie als Aufenthaltszweck die Arbeit bei der Fa. ... ... in ... angegeben und einen von beiden Seiten unterschriebenen Anstellungsvertrag mit Wirkung vom 01.05.2014 vorgelegt. Es sei davon auszugehen, dass ihr schon zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass sich die Anstellung erneut verschieben werde. Auch die nachfolgenden Verschiebungen habe die Fa. ... ... jeweils frühzeitig angekündigt. Fraglich sei, weshalb ausgerechnet über diese Verschiebung kein Nachweis vorgelegt werden könne. Am 29.04.2014 habe sie erneut zur Abnahme der Fingerabdrücke und zur Beantragung des elektronischen Aufenthaltstitels vorgesprochen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe ihr bekannt sein müssen, dass sie die Stelle zum 01.05.2014 nicht werde antreten können. Beim Erlass und bei der Aushändigung des Aufenthaltstitels am 02.06.2014 sei ihr definitiv bekannt gewesen, dass die vorgesehene Stelle als Biologin erst wieder zum 01.10.2014 habe vergeben werden können. Statt dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, habe sie den Umstand verschwiegen. Die Beschäftigung bei der Fa. ... ... sei zwingende Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels und von Anfang an nicht gegeben gewesen. Da die Klägerin mitgeteilt habe, dass der Arbeitsbeginn bereits im Januar 2014 auf Mai 2014 verschoben worden sei, hätten auch die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums im Januar 2014 noch nicht vorgelegen. Es sei fraglich, warum dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt worden sei, dass eine Vorabzustimmung vorgelegen habe und am 24.01.2014 das Visum erteilt worden sei. Unklar sei auch, weshalb der Arbeitgeber am 29.05.2015 (gemeint wohl: 29.05.2014) bescheinigt habe, dass durch die kurzfristige Ausreise zur Einholung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis die vorgesehene Stelle als Biologin erst wieder zum 01.10.2014 vergeben werden könne, also zu einem Zeitpunkt, an dem sich die Klägerin bereits seit vier Monaten wieder im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Klägerin könne sich wegen § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 LVwVfG auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Grundrechte und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit seien ebenfalls nicht verletzt. Insbesondere komme keine mildere Maßnahme in Betracht, weil durch die unvollständigen Angaben ein Straftatbestand und damit ein Ausweisungstatbestand bestehe. Auch lägen keine schutzwürdigen Bindungen vor, insbesondere nicht aufgrund ihres langen Aufenthalts im Bundesgebiet seit 2006. Unabhängig von der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis komme die Änderung der auf § 12 Abs. 2 AufenthG gestützten Nebenbestimmung nicht in Betracht. Die gemäß § 72 Abs. 7 AufenthG eingebundene Bundesanstalt für Arbeit habe mitgeteilt, dass die Tätigkeit als Pharmaberaterin zwar adäquat zur Qualifikation, das Entgelt aber zu gering sei. Daher handele es sich aufgrund der Entlohnung nicht um einen angemessenen Arbeitsplatz. Die Tätigkeit müsse sowohl nach ihrer Funktion wie auch nach der entsprechenden Bezahlung adäquat sein. 8 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 09.11.2015 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie vor ihrer Rückkehr aus Marokko nicht gewusst habe, dass sie die Arbeitsstelle nicht zum vereinbarten Zeitpunkt würde antreten können. Auch von der erneuten Verschiebung des Arbeitsbeginns war ihr im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der Beklagten im April 2014 nichts gekannt. Der Arbeitsvertrag sei ab dem 01.05.2014 verbindlich gewesen und hätte vom Arbeitgeber eingehalten werden müssen. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bestünden zum Großteil aus Unterstellungen und Annahmen. Hinsichtlich der Änderung der Nebenbestimmung sei ausschließliches Kriterium, dass die angestrebte Beschäftigung dem absolvierten Ausbildungsabschluss entspreche. 9 Mit Verfügung vom 01.04.2016 stellte die Staatsanwaltschaft ... - ... - das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2016 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG zum Zeitpunkt der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis am 02.06.2014 nicht mehr vorgelegen hätten und die Aufenthaltserlaubnis daher von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Die Abänderung einer Nebenbestimmung nach Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis scheide bereits grundsätzlich aus. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.06.2016 zugestellt. 11 Am 06.07.2016 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zuletzt beantragt, 12 Ziffern 1 und 3 der Verfügung der Beklagten vom 16.10.2015 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 21.06.2016 aufzuheben. 13 Zur Begründung beruft sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Tatsache, dass der ursprüngliche ab dem 01.05.2014 geltende Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Firma Fa. ... ... vom 23.01.2014 niemals förmlich gekündigt oder auf andere Weise beendet worden sei, ändere nichts daran, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufenthaltserlaubnis am 02.06.2014 die erforderliche Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt habe und diese frühestens ab dem 01.10.2014 hätte ausüben können. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung komme es auf die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung und nicht auf das förmliche Bestehen eines Arbeitsvertrages an. Darüber hinaus hätten die Parteien deutlich zu erkennen gegeben, dass sie an dem Arbeitsvertrag nicht hätten festhalten wollen, indem sie ihn tatsächlich nicht vollzogen hätten, ohne gegenseitig auf dessen Erfüllung zu bestehen. Damit habe es an einer erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gefehlt. Die Regelung des Vertrauensschutzes in § 48 Abs. 2 LVwVfG sei nicht anwendbar. Ermessensfehler lägen nicht vor. Zulasten der Klägerin falle erheblich ins Gewicht, dass sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 02.06.2014 von den Umständen, die die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltserlaubnis begründet hätten, nämlich der Tatsache, dass sie über keine tatsächliche Beschäftigung verfügt habe, bereits Kenntnis gehabt oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gehabt habe. Dass die Staatsanwaltschaft ... das Ermittlungsverfahren wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln eingestellt habe, sei unerheblich. Die Staatsanwaltschaft folgere das Fehlen des Vorsatzes daraus, dass sich aus der dem ursprünglichen Antrag beigefügten Belehrung nicht die Verpflichtung ergebe, die nachträgliche Kenntnis von relevanten Tatsachen mitzuteilen. Dies ändere aber nichts daran, dass die Klägerin es in der Hand gehabt hätte, die Erteilung der rechtswidrigen Aufenthaltserlaubnis zu verhindern, indem sie die Verschiebung des Beschäftigungsbeginns mitgeteilt hätte. Die fehlende Kenntnis der Ausländerbehörde sei eindeutig dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen. Ein Aufrechterhalten der Aufenthaltserlaubnis unter Abänderung der Nebenbestimmung sei nicht in Betracht gekommen. Denn bei der Tätigkeit als Pharmaberaterin habe es sich nicht um eine der beruflichen Qualifikation der Klägerin angemessene Beschäftigung gehandelt. Die Beschäftigung sei daher zumindest nicht zustimmungsfrei gewesen, was Voraussetzung für die Erteilung einer auf diese Tätigkeit gestützten Aufenthaltserlaubnis gewesen wäre. Abgesehen davon sei der Klägerin bis zur Rücknahme ihrer Aufenthaltserlaubnis ausreichend Zeit eingeräumt worden, sich um eine ihrer beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung zu bemühen. Die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Nebenbestimmung sei ebenso rechtmäßig wie die Abschiebungsandrohung. 17 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten (drei Hefte Akten der Beklagten und ein Heft Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums ...) verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Gegenstand der vorliegenden Klage ist nach sachdienlicher Auslegung des Klageantrags und der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 16.10.2015) und die in Ziffer 3 und 4 der Verfügung geregelte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Dass die Klägerin bei ihrem Antrag Ziffer 4 der Verfügung nicht genannt hat, ist unschädlich, da dieser Teil der Verfügung nach ihren eindeutigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ebenfalls Gegenstand der Anfechtung sein sollte. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 21.06.2016 ist demzufolge nur insoweit Klagegegenstand, als darin der Widerspruch gegen die genannten Regelungen zurückgewiesen wird. Nicht mehr Gegenstand der Klage ist die Abänderung der Aufenthaltserlaubnis hinsichtlich der Beschränkung auf die Ausübung einer Beschäftigung bei der Firma ... in ... als Pharmaberaterin (Ziffer 2 der Verfügung). Insoweit hat die Klägerin ihre Klage zulässigerweise beschränkt. 19 Die so ausgelegte Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 Die Klage ist zulässig, obwohl die ursprüngliche Geltungsdauer der bis zum 30.04.2017 befristeten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin bereits abgelaufen ist. Das fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass die Klägerin vor Fristablauf bei der Beklagten einen Verlängerungsantrag gestellt hat und damit im Erfolgsfall ihrer Klage an einen rechtmäßigen Aufenthalt anknüpfen könnte (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG; vgl. auch Bayer. VGH, Urteil vom 29.11.2016 - 10 B 14.2060 -, juris m.w.N.). 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Rücknahme der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis und der Erlass der Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 22 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rücknahme eines befristeten Aufenthaltstitels ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Geltungsdauer des (befristeten) Aufenthaltstitels, wenn der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts - wie hier - nach dem Ablaufzeitpunkt des zurückgenommenen Aufenthaltstitels liegt (Bayerischer VGH, Urteil vom 29.11.2016 - 10 B 14.2060 -, juris; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2009 – 13 S 2372/08 –, RdNr. 42, juris). 23 Ermächtigungsgrundlage für die mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Da es sich bei der Aufenthaltserlaubnis um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf sie gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2017 - 11 S 341/17 -, juris). 24 Die formell nicht zu beanstandende Rücknahme der am 20.05.2014 für drei Jahre verlängerten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ist auch materiell rechtmäßig. Denn die Verlängerung war von Anfang an rechtswidrig. 25 Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ab dem 01.05.2014 war gestützt auf §§ 8 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, 42 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV. Nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist. Keiner Zustimmung bedarf nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss. Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nicht vor. 26 Zwar besaß die Klägerin nach dem Abschluss ihres Studiums mit dem Grad einer Diplom-Biologin einen inländischen Hochschulabschluss. Auch ist von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden, dass die Beschäftigung bei der Fa. ... ... ihrer beruflichen Qualifikation angemessen wäre. Nach § 18 Abs. 5 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 2 AufenthG aber nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Daran fehlte es hier. 27 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 17.04.2014 möglicherweise noch über ein Arbeitsplatzangebot der Fa. ...-Hygiene Systeme ... für den 01.05.2014 verfügte. Denn maßgebend für die Frage, ob die Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig erteilt bzw. verlängert worden ist, ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt des Erlasses der Aufenthaltserlaubnis. Ein Verwaltungsakt - wie hier die Aufenthaltserlaubnis - wird gemäß § 43 LVwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Dies war im vorliegenden Fall der 02.06.2014, als der Klägerin die am 20.05.2014 verfügte Aufenthaltserlaubnis von der Beklagten ausgehändigt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Fa. ... ..., wie sich aus deren Schreiben vom 29.05.2014 ergibt und wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat, ihr Arbeitsplatzangebot bereits zurückgezogen. 28 Die sich angesichts der mehrfachen und teilweise nicht plausibel begründeten Verschiebungen des Beschäftigungsbeginns in tatsächlicher Hinsicht stellende Frage, ob der Arbeitsvertrag zwischen der Fa. ... ... und der Klägerin nicht nur zum Schein geschlossen worden war, kann offen bleiben. Denn selbst wenn der Vertrag wirksam war und der Klägerin einen einklagbaren Anspruch auf Beschäftigung ab dem 01.05.2014 vermittelte, bestand damit entgegen der Ansicht der Klägerin kein konkretes Arbeitsplatzangebot im Sinne von § 18 Abs. 5 AufenthG. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung, ob ein vom Arbeitgeber bestrittener vertraglicher Beschäftigungsanspruch überhaupt ein konkretes Arbeitsplatzangebot im Sinne von § 18 Abs. 5 AufenthG darstellen kann. Denn dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Anspruch zeitnah durchgesetzt werden könnte. Nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hatte sie aber nicht einmal die Absicht, bei ihrem Arbeitgeber die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs einzufordern. Dass der Klägerin von der Fa. ... ... angeblich ein neues Arbeitsplatzangebot für den 01.10.2014 unterbreitet worden ist, ist ebenfalls ohne Belang. Denn dieses Arbeitsplatzangebot war nicht Grundlage der ab 01.05.2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis. 29 Die Beklagte ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin auch aus anderen Rechtsgründen keinen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis erworben hat, der einer Rücknahme ihres Aufenthaltstitels entgegenstehen könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 -, juris). Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Abänderung der einschränkenden Nebenbestimmung zu ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Pharmareferentin bei der Fa. ... in ... geltend gemacht hat, was einem Anspruch auf Erteilung einer neuen (befristeten) Aufenthaltserlaubnis gleichkommt, vermittelt dieser Anspruch schon deshalb keinen die Rücknahme ausschließenden Rechtsanspruch, weil die Vorschrift des § 18 Abs. 2 und 4 AufenthG die Erteilung eines solchen Aufenthaltsrechts in das Ermessen der Behörde stellt und deshalb nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräumt (BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, juris). Abgesehen davon ist weder ersichtlich, dass dieses Arbeitsplatzangebot der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Geltungsdauer ihres Aufenthaltstitels am 30.04.2017 noch offen gestanden hätte, noch dass dieses Angebot ihrer beruflichen Qualifikation angemessen gewesen wäre. Denn nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 30.10.2017 hätte für diesen Arbeitsplatz ein Berufsabschluss auf Fachkraftebene ausgereicht, sodass von einer unterwertigen Beschäftigung auszugehen ist. 30 Die Beklagte hat - innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG - auch das ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht festzustellen, dass sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Die Behörde muss bei ihrer Ermessensentscheidung die öffentlichen Interessen an der Ausreise eines Ausländers einerseits und dessen private Belange andererseits abwägen und dabei die wesentlichen Umstände des Einzelfalls einschließlich der (schützenswerten) Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, juris). Dies hat die Beklagte beachtet. Sie durfte insbesondere davon ausgehen, dass ein Vertrauen der Klägerin auf den Bestand ihres befristeten Aufenthaltstitels in Anwendung des in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG enthaltenen Rechtsgedankens nicht schutzwürdig ist, weil sie diesen Aufenthaltstitel durch arglistige Täuschung der Ausländerbehörde bzw. durch unrichtige Angaben über das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots erwirkt hat (vgl. dazu, dass ein etwaiges Vertrauen des von der Rücknahme Betroffenen in den Bestand der Aufenthaltserlaubnis einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 3 LVwVfG nicht als tatbestandlicher Ausschlussgrund entgegensteht, sondern allenfalls als ein Gesichtspunkt bei der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist: BVerwG, Urteil vom 20.03.1990 - 9 C 12.89 -, NVwZ 1990, 1066 und Beschluss vom 07.11.2000 - 8 B 137.00 -, NVwZ-RR 2001, 198¸ VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.1995 - 13 S 2512/93 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.08.2012 - 8 LA 137/11 -, jeweils juris). 31 Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG liegt vor, wenn der Adressat des später erlassenen Verwaltungsaktes durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst ist oder deren Unrichtigkeit er jedenfalls für möglich hält, jedoch in Kauf nimmt, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem am Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich beteiligten Bediensteten der Behörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 -, DVBl. 1986, 148, 149). Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin vor. Sie wusste zu dem Zeitpunkt, als sie der Beklagten am 29.04.2014 als Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots den auf den 23.01.2014 datierten Arbeitsvertrag mit der Fa. ... ... über eine Beschäftigung ab dem 01.05.2014 vorlegte, dass sie die Beschäftigung nicht zu dem in dem Vertrag genannten Zeitpunkt würde antreten können. Denn dies war ihr nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bereits zwei bis drei Tage vor der Abgabe des neuen Arbeitsvertrages mit der Fa. ... ... mitgeteilt geworden. Es ist auch davon auszugehen, dass ihr sowohl bei der Abgabe des Vertrages am 29.04.2014 als auch bei der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis am 02.06.2014 bewusst war, dass sie die erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht bekommen hätte, wenn die Beklagte gewusst hätte, dass sie die Beschäftigung nicht am 01.05.2014, sondern erst am 01.10.2014 aufnehmen könnte. Ihre Behauptung, sie habe sich darüber keinerlei Gedanken gemacht, sondern sich gedacht, dass sie auch noch länger warten könne, rechtfertigt keine andere Annahme. Denn da es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ging, musste ihr klar sein, dass diese eine tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung voraussetzte, zumal der Beschäftigungsbeginn zum 01.05.2014 ausdrücklich in die Nebenbestimmung aufgenommen worden war. Dass eine erst fünf Monate später, für den 01.10.2014, in Aussicht gestellte Aufnahme der Beschäftigung für die Beklagte nicht ausreichend gewesen wäre, hätte sich ihr aufdrängen müssen, wobei noch hinzu kommt, dass die entsprechende Erklärung ihres Arbeitgebers angesichts seines bisherigen Verhaltens keinesfalls als zuverlässig angesehen werden konnte und letztlich auch nicht war. 32 Die Annahme der Staatsanwaltschaft ... in der Einstellungsverfügung vom 01.04.2016 - 120 Js 21001/15 -, dass ein strafbares Verhalten der Klägerin (nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) insbesondere hinsichtlich der subjektiven Seite zweifelhaft sei, steht der Annahme einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG nicht entgegen. Denn der Staatsanwaltschaft war nicht bekannt, dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt, als sie den Arbeitsvertrag der Beklagten vorgelegt hat, nach ihren Angaben am 29.04.2014, von der Verschiebung des Beschäftigungsbeginns bereits Kenntnis hatte. Unter diesen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nunmehr feststehenden Umständen war die Klägerin aber verpflichtet, bei der Abgabe des Arbeitsvertrages darauf hinzuweisen, dass die Angaben zum Beschäftigungsbeginn in dem Vertrag nicht mehr zutreffend waren. Denn es handelte sich nicht um die Mitteilung nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, sondern um die Vorlage eines Nachweises für ihre Beschäftigung, ohne den die Antragstellung nicht vollständig war. Darüber, dass falsche, unrichtige und unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels strafbar sind, ist die Klägerin im Antragsformular belehrt worden. 33 Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat die Klägerin die Aufenthaltserlaubnis auch durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Insoweit kommt es also allein auf die objektive Unrichtigkeit ihrer Angaben an (BVerwG, Urteil vom 14.08.1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357). Ihr Vertrauen auf den Bestand der Aufenthaltserlaubnis war daher jedenfalls aus diesem Grund nicht schutzwürdig. 34 Für die Behauptung der Klägerin, dass ihr Kontakt mit der Presse und der daraufhin erschienene Bericht in der ... für die Rücknahmeentscheidung der Beklagten in irgendeiner Weise ausschlaggebend gewesen wäre, findet sich kein greifbarer Anhalt. Ermessensfehler sind daher auch insoweit nicht festzustellen. 35 Die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist das Vorliegen der Ausreisepflicht, die allerdings nicht vollziehbar sein muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2013 - 11 S 581/13 -, VBlBW 2014, 384 m.w.N.). Die Klägerin ist ausreisepflichtig, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt, § 50 Abs. 1 AufenthG. Denn ihre Aufenthaltserlaubnis ist durch die wirksame Rücknahme erloschen, § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Die Ausreisefrist von einem Monat ist nicht zu beanstanden. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist dem Ausländer eine Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen; gemäß Satz 4 der Vorschrift ist auch eine längere Frist möglich. Der Zielstaat Marokko ist bezeichnet, § 59 Abs. 2 AufenthG. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. 38 Beschluss 39 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 40 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 18 Gegenstand der vorliegenden Klage ist nach sachdienlicher Auslegung des Klageantrags und der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 16.10.2015) und die in Ziffer 3 und 4 der Verfügung geregelte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Dass die Klägerin bei ihrem Antrag Ziffer 4 der Verfügung nicht genannt hat, ist unschädlich, da dieser Teil der Verfügung nach ihren eindeutigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ebenfalls Gegenstand der Anfechtung sein sollte. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 21.06.2016 ist demzufolge nur insoweit Klagegegenstand, als darin der Widerspruch gegen die genannten Regelungen zurückgewiesen wird. Nicht mehr Gegenstand der Klage ist die Abänderung der Aufenthaltserlaubnis hinsichtlich der Beschränkung auf die Ausübung einer Beschäftigung bei der Firma ... in ... als Pharmaberaterin (Ziffer 2 der Verfügung). Insoweit hat die Klägerin ihre Klage zulässigerweise beschränkt. 19 Die so ausgelegte Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 Die Klage ist zulässig, obwohl die ursprüngliche Geltungsdauer der bis zum 30.04.2017 befristeten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin bereits abgelaufen ist. Das fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass die Klägerin vor Fristablauf bei der Beklagten einen Verlängerungsantrag gestellt hat und damit im Erfolgsfall ihrer Klage an einen rechtmäßigen Aufenthalt anknüpfen könnte (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG; vgl. auch Bayer. VGH, Urteil vom 29.11.2016 - 10 B 14.2060 -, juris m.w.N.). 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Rücknahme der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis und der Erlass der Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 22 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rücknahme eines befristeten Aufenthaltstitels ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Geltungsdauer des (befristeten) Aufenthaltstitels, wenn der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts - wie hier - nach dem Ablaufzeitpunkt des zurückgenommenen Aufenthaltstitels liegt (Bayerischer VGH, Urteil vom 29.11.2016 - 10 B 14.2060 -, juris; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2009 – 13 S 2372/08 –, RdNr. 42, juris). 23 Ermächtigungsgrundlage für die mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Da es sich bei der Aufenthaltserlaubnis um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf sie gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2017 - 11 S 341/17 -, juris). 24 Die formell nicht zu beanstandende Rücknahme der am 20.05.2014 für drei Jahre verlängerten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ist auch materiell rechtmäßig. Denn die Verlängerung war von Anfang an rechtswidrig. 25 Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ab dem 01.05.2014 war gestützt auf §§ 8 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, 42 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV. Nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist. Keiner Zustimmung bedarf nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss. Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nicht vor. 26 Zwar besaß die Klägerin nach dem Abschluss ihres Studiums mit dem Grad einer Diplom-Biologin einen inländischen Hochschulabschluss. Auch ist von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden, dass die Beschäftigung bei der Fa. ... ... ihrer beruflichen Qualifikation angemessen wäre. Nach § 18 Abs. 5 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 2 AufenthG aber nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Daran fehlte es hier. 27 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 17.04.2014 möglicherweise noch über ein Arbeitsplatzangebot der Fa. ...-Hygiene Systeme ... für den 01.05.2014 verfügte. Denn maßgebend für die Frage, ob die Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig erteilt bzw. verlängert worden ist, ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt des Erlasses der Aufenthaltserlaubnis. Ein Verwaltungsakt - wie hier die Aufenthaltserlaubnis - wird gemäß § 43 LVwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Dies war im vorliegenden Fall der 02.06.2014, als der Klägerin die am 20.05.2014 verfügte Aufenthaltserlaubnis von der Beklagten ausgehändigt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Fa. ... ..., wie sich aus deren Schreiben vom 29.05.2014 ergibt und wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat, ihr Arbeitsplatzangebot bereits zurückgezogen. 28 Die sich angesichts der mehrfachen und teilweise nicht plausibel begründeten Verschiebungen des Beschäftigungsbeginns in tatsächlicher Hinsicht stellende Frage, ob der Arbeitsvertrag zwischen der Fa. ... ... und der Klägerin nicht nur zum Schein geschlossen worden war, kann offen bleiben. Denn selbst wenn der Vertrag wirksam war und der Klägerin einen einklagbaren Anspruch auf Beschäftigung ab dem 01.05.2014 vermittelte, bestand damit entgegen der Ansicht der Klägerin kein konkretes Arbeitsplatzangebot im Sinne von § 18 Abs. 5 AufenthG. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung, ob ein vom Arbeitgeber bestrittener vertraglicher Beschäftigungsanspruch überhaupt ein konkretes Arbeitsplatzangebot im Sinne von § 18 Abs. 5 AufenthG darstellen kann. Denn dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Anspruch zeitnah durchgesetzt werden könnte. Nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hatte sie aber nicht einmal die Absicht, bei ihrem Arbeitgeber die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs einzufordern. Dass der Klägerin von der Fa. ... ... angeblich ein neues Arbeitsplatzangebot für den 01.10.2014 unterbreitet worden ist, ist ebenfalls ohne Belang. Denn dieses Arbeitsplatzangebot war nicht Grundlage der ab 01.05.2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis. 29 Die Beklagte ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin auch aus anderen Rechtsgründen keinen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis erworben hat, der einer Rücknahme ihres Aufenthaltstitels entgegenstehen könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 -, juris). Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Abänderung der einschränkenden Nebenbestimmung zu ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Pharmareferentin bei der Fa. ... in ... geltend gemacht hat, was einem Anspruch auf Erteilung einer neuen (befristeten) Aufenthaltserlaubnis gleichkommt, vermittelt dieser Anspruch schon deshalb keinen die Rücknahme ausschließenden Rechtsanspruch, weil die Vorschrift des § 18 Abs. 2 und 4 AufenthG die Erteilung eines solchen Aufenthaltsrechts in das Ermessen der Behörde stellt und deshalb nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräumt (BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, juris). Abgesehen davon ist weder ersichtlich, dass dieses Arbeitsplatzangebot der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Geltungsdauer ihres Aufenthaltstitels am 30.04.2017 noch offen gestanden hätte, noch dass dieses Angebot ihrer beruflichen Qualifikation angemessen gewesen wäre. Denn nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 30.10.2017 hätte für diesen Arbeitsplatz ein Berufsabschluss auf Fachkraftebene ausgereicht, sodass von einer unterwertigen Beschäftigung auszugehen ist. 30 Die Beklagte hat - innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG - auch das ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht festzustellen, dass sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Die Behörde muss bei ihrer Ermessensentscheidung die öffentlichen Interessen an der Ausreise eines Ausländers einerseits und dessen private Belange andererseits abwägen und dabei die wesentlichen Umstände des Einzelfalls einschließlich der (schützenswerten) Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, juris). Dies hat die Beklagte beachtet. Sie durfte insbesondere davon ausgehen, dass ein Vertrauen der Klägerin auf den Bestand ihres befristeten Aufenthaltstitels in Anwendung des in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG enthaltenen Rechtsgedankens nicht schutzwürdig ist, weil sie diesen Aufenthaltstitel durch arglistige Täuschung der Ausländerbehörde bzw. durch unrichtige Angaben über das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots erwirkt hat (vgl. dazu, dass ein etwaiges Vertrauen des von der Rücknahme Betroffenen in den Bestand der Aufenthaltserlaubnis einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 3 LVwVfG nicht als tatbestandlicher Ausschlussgrund entgegensteht, sondern allenfalls als ein Gesichtspunkt bei der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist: BVerwG, Urteil vom 20.03.1990 - 9 C 12.89 -, NVwZ 1990, 1066 und Beschluss vom 07.11.2000 - 8 B 137.00 -, NVwZ-RR 2001, 198¸ VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.1995 - 13 S 2512/93 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.08.2012 - 8 LA 137/11 -, jeweils juris). 31 Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG liegt vor, wenn der Adressat des später erlassenen Verwaltungsaktes durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst ist oder deren Unrichtigkeit er jedenfalls für möglich hält, jedoch in Kauf nimmt, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem am Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich beteiligten Bediensteten der Behörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 -, DVBl. 1986, 148, 149). Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin vor. Sie wusste zu dem Zeitpunkt, als sie der Beklagten am 29.04.2014 als Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots den auf den 23.01.2014 datierten Arbeitsvertrag mit der Fa. ... ... über eine Beschäftigung ab dem 01.05.2014 vorlegte, dass sie die Beschäftigung nicht zu dem in dem Vertrag genannten Zeitpunkt würde antreten können. Denn dies war ihr nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bereits zwei bis drei Tage vor der Abgabe des neuen Arbeitsvertrages mit der Fa. ... ... mitgeteilt geworden. Es ist auch davon auszugehen, dass ihr sowohl bei der Abgabe des Vertrages am 29.04.2014 als auch bei der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis am 02.06.2014 bewusst war, dass sie die erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht bekommen hätte, wenn die Beklagte gewusst hätte, dass sie die Beschäftigung nicht am 01.05.2014, sondern erst am 01.10.2014 aufnehmen könnte. Ihre Behauptung, sie habe sich darüber keinerlei Gedanken gemacht, sondern sich gedacht, dass sie auch noch länger warten könne, rechtfertigt keine andere Annahme. Denn da es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ging, musste ihr klar sein, dass diese eine tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung voraussetzte, zumal der Beschäftigungsbeginn zum 01.05.2014 ausdrücklich in die Nebenbestimmung aufgenommen worden war. Dass eine erst fünf Monate später, für den 01.10.2014, in Aussicht gestellte Aufnahme der Beschäftigung für die Beklagte nicht ausreichend gewesen wäre, hätte sich ihr aufdrängen müssen, wobei noch hinzu kommt, dass die entsprechende Erklärung ihres Arbeitgebers angesichts seines bisherigen Verhaltens keinesfalls als zuverlässig angesehen werden konnte und letztlich auch nicht war. 32 Die Annahme der Staatsanwaltschaft ... in der Einstellungsverfügung vom 01.04.2016 - 120 Js 21001/15 -, dass ein strafbares Verhalten der Klägerin (nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) insbesondere hinsichtlich der subjektiven Seite zweifelhaft sei, steht der Annahme einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG nicht entgegen. Denn der Staatsanwaltschaft war nicht bekannt, dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt, als sie den Arbeitsvertrag der Beklagten vorgelegt hat, nach ihren Angaben am 29.04.2014, von der Verschiebung des Beschäftigungsbeginns bereits Kenntnis hatte. Unter diesen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nunmehr feststehenden Umständen war die Klägerin aber verpflichtet, bei der Abgabe des Arbeitsvertrages darauf hinzuweisen, dass die Angaben zum Beschäftigungsbeginn in dem Vertrag nicht mehr zutreffend waren. Denn es handelte sich nicht um die Mitteilung nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, sondern um die Vorlage eines Nachweises für ihre Beschäftigung, ohne den die Antragstellung nicht vollständig war. Darüber, dass falsche, unrichtige und unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels strafbar sind, ist die Klägerin im Antragsformular belehrt worden. 33 Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat die Klägerin die Aufenthaltserlaubnis auch durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Insoweit kommt es also allein auf die objektive Unrichtigkeit ihrer Angaben an (BVerwG, Urteil vom 14.08.1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357). Ihr Vertrauen auf den Bestand der Aufenthaltserlaubnis war daher jedenfalls aus diesem Grund nicht schutzwürdig. 34 Für die Behauptung der Klägerin, dass ihr Kontakt mit der Presse und der daraufhin erschienene Bericht in der ... für die Rücknahmeentscheidung der Beklagten in irgendeiner Weise ausschlaggebend gewesen wäre, findet sich kein greifbarer Anhalt. Ermessensfehler sind daher auch insoweit nicht festzustellen. 35 Die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist das Vorliegen der Ausreisepflicht, die allerdings nicht vollziehbar sein muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2013 - 11 S 581/13 -, VBlBW 2014, 384 m.w.N.). Die Klägerin ist ausreisepflichtig, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt, § 50 Abs. 1 AufenthG. Denn ihre Aufenthaltserlaubnis ist durch die wirksame Rücknahme erloschen, § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Die Ausreisefrist von einem Monat ist nicht zu beanstanden. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist dem Ausländer eine Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen; gemäß Satz 4 der Vorschrift ist auch eine längere Frist möglich. Der Zielstaat Marokko ist bezeichnet, § 59 Abs. 2 AufenthG. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. 38 Beschluss 39 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 40 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.