Urteil
A 4 K 2343/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der nach eigenen Angaben am … 1967 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi sowie der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. 2 Am 26.09.2011 stellte er seinen Asylantrag und gab an, er habe mit dem Bachelor (BA-Uni-Abschluss) abgeschlossen und sei als Personalleiter in einer Software-Firma tätig gewesen. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 04.01.2013 gab er unter anderem an, er sei mit einem gefälschten Pass ausgereist. Darin habe sich ein Visum für Deutschland befunden. Sein echter Pass sei beim Schlepper geblieben. In Pakistan habe er vorsorglich eine Kopie seines Personalausweises gemacht. 3 Der echte und der gefälschte Pass seien beim Schlepper geblieben. Mit Bescheid vom 01.03.2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Pakistan wurde angedroht. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) wurde die dagegen gerichtete Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, abgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 12.11.2014 (A 11 S 2217/14) abgelehnt. 4 In der Folgezeit erhielt der Kläger eine Duldung unter einer Wohnsitzauflage und der Auflage, dass eine Beschäftigung nicht gestattet ist (siehe Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.12.2015). Mit Schreiben vom 22.12.2012 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, einen gültigen Reisepass oder Passersatz den zuständigen Ausländerbehörden vorzulegen. 5 Laut Aktenvermerk bzw. E-Mail vom 04.03.2016 hat der Kläger behauptet, er habe den Personalausweis beim BAMF abgegeben. Nach Aktenlage befanden sich in den Akten des BAMF ein Dienstausweis sowie eine CD des Klägers. Beide Nachweise verhalfen bei der Identitätsfeststellung nicht weiter. 6 Am 21.04.2016 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, der während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2016 als unzulässig abgelehnt wurde. Zugleich wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Über die dagegen erhobenen Klage (A 4 K 5554/16) und den Eilantrag (A 4 K 5555/16) ist noch nicht entschieden worden. 7 Mit Verfügung vom 09.05.2016 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger auf, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Mosbach bis spätestens 20.06.2016 gültige Passdokumente (Pass/Passersatz) vorzulegen (1.). Für den Fall, dass er keine Reisedokumente besitze, wurde er aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist unter Vorlage dieses Schreibens sowie eines Dokuments zum Nachweis seiner Identität persönlich beim pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen (2.). Für den Fall, dass er keine Reisedokumente besitze, wurde er außerdem aufgefordert, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Mosbach innerhalb der gesetzten Frist sonstige Identitätspapiere (insbesondere Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein) vorzulegen. Falls er nicht im Besitz von sonstigen Identitätspapieren sei, wurde er aufgefordert, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen (3.). Sollte er keine Reisedokumente besitzen, wurde er darüber hinaus aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist alle in seinem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass/Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (4.). Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 12.05.2016 und seinem Bevollmächtigten am 23.06.2016 zugestellt. 8 Am 24.05.2016 hat der Kläger Klage erhoben mit der er beantragt, 9 die Verfügung des Beklagten vom 09.05.2016 hinsichtlich der Nr. 1 bis 4 aufzuheben. 10 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Für Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya sei eine Kontaktaufnahme bei dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt unzumutbar, da sie von Maßnahmen der inquisitorischen Glaubensdisziplinierung abhängig gemacht werde. Die Angabe „Muslim“ sei für ihn als Ahmadi unzumutbar. Durch eine Passbeantragung drohe ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft eine asylerhebliche Gefahr. Er müsse angeben, dass er Ahmadi sei. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es ist der Ansicht, die zulässige Klage sei unbegründet. Rechtsgrundlage der Passverfügung sei § 15 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 AsylG. Ob eine entsprechende Gefährdung des Ausländers und eine daraus folgende Unzumutbarkeit bestehe, könne nur vom Bundesamt beurteilt werden (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -). Auch im Hinblick auf Art. 16 a GG seien Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG dann unbedenklich, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig sei. Stelle der Ausländer einen Folgeantrag, finde eine Suspendierung der Mitwirkungspflichten nur dann statt, wenn der Folgeantrag auf beachtliche Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gestützt werde. Diese Beurteilung sei wiederum Sache des Bundesamtes. Die Ausländerbehörde könne damit im Fall eines Asylfolgeantrags von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG erst dann keinen Gebrauch mehr machen, wenn das Bundesamt einen Zwischenbescheid erlasse, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde oder wenn es aufgrund des Asylfolgeantrags über das Asylbegehren erneut sachlich entscheide. Der Kläger habe bereits im Erstverfahren vorgetragen, dass er zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya gehöre. Seine Anerkennung sei jedoch abgelehnt worden. Eine Suspendierung der Mitwirkungspflichten der Kläger finde nicht statt, da der Asylfolgeantrag vom 21.04.2016 nicht auf beachtliche Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG gestützt werden könne und mittlerweile mit Bescheid vom 12.12.2016 abgelehnt worden sei. 14 Zur Behandlung von Passanfragen von Ahmadis werde mitgeteilt, dass für die Beantragung eines pakistanischen Reisepasses für Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht erforderlich sei, die „Declaration in Case of muslim zu unterzeichnen, sofern zuvor unter „Religion“ Ahmadiyya eingetragen werde. Dies sei mit E-Mail des pakistanischen Konsulats vom 09.05.2014 mitgeteilt und auf mündliche Nachfrage eines Mitarbeiters der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld im Konsulat am 13.12.2016 erneut bestätigt worden. 15 Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des beklagen Landes vor und die Verwaltungsgerichtsakten in den Verfahren A 4 K 5555/16 und A 4 K 5554/16. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Denn die ordnungsgemäß zugestellte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeiten (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2016 ist rechtmäßig (geworden) und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. 18 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat sich die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2016 nicht durch Zeitablauf erledigt. 19 Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122; Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; Urteil vom 27.03.1998 - 4C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10). 20 Gemessen daran ist die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch wirksam. Die Aufnahme einer Frist bis spätestens 20.06.2016 in den Tenor des Bescheids bewirkt nicht, dass die in den Verfügungen enthaltenen Handlungsgebote nach Ablauf der Frist nicht mehr gelten sollen (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2009 - A 11 K 1705/08 -). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04 - BVerwGE 123, 292 m.w.N.). Hiernach konnte die mit den Handlungsgeboten verbundene Fristsetzung für die Empfängerin der Verfügungen nur bedeuten, dass nachteilige Wirkungen an die etwaige Nichterfüllung der Handlungsgebote erst nach Fristablauf geknüpft werden könnten, die Handlungsgebote aber auch für die Zeit danach aufrechterhalten bleiben sollten (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2008 - A 6 K 283/08 -; Urteil vom 03.03.2009 - A 6 K 190/09 -). Damit ist der angegriffene Bescheid auch nach Fristablauf geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (VG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2014 - A 5 K 859/13 - juris zu § 15 AsylVfG). 2. 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. 2.1. 22 Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - VBIBW 2001, 329; Zeitler, HTK-AuslR, Stand: 01.04.2016, § 15 AsylG Rn. 1, 6). 23 § 15 AsylG ist auf den Kläger, dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt (insoweit vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.01.2013 - 3 L 158/07; juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 29.11.2011 - A 2 A 272/11 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 - juris; VGH Bad.-Württ., aaO; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 M 23/11 - juris) worden ist, anwendbar, und zwar auch dann, wenn bei Erlass der Verfügung, wie hier, über dessen Folgeantrag das Bundesamt erst während des streitgegenständlichen Verfahrens mit Bescheid vom 12.12.2016 entschieden hat (vgl. hierzu VG Regensburg, 10.05.2013 - RO 9 S 13.627 - juris). 24 Grundsätzlich ist die Mitwirkungspflicht durch Stellen eines Asylfolgeantrags oder eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht suspendiert. Das ist vielmehr nur dann - aber auch immer dann - anzunehmen, wenn der Folgeantrag auf beachtliche Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG gestützt ist und daher zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998 – A 9 S 856/98 – InfAuslR 1999, 287 zu § 15 AsylVfG unter Hinweis auf: Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 71 Rn. 64 m.w.N.). Nur dann nämlich kommt ernstlich in Betracht, dass der Ausländer - trotz des bereits erfolgten negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens - dennoch von politischer Verfolgung bedroht sein könnte. Diese Prüfung ist dem Bundesamt vorbehalten (§§ 30, 34, 71 Abs. 4 AsylG). Ist ein Asylfolgeantrag gestellt, darf die zuständige Ausländerbehörde von § 15 AsylG nur dann keinen Gebrauch machen, wenn, wie hier, das Bundesamt keinen Zwischenbescheid erlässt, dass wegen Vorliegens beachtlicher Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998, aaO). 25 Die Gegenauffassung (Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 15 Rn. 41 m.w.N.) verweist darauf, dass nach Stellung des Folgeantrags die Situation in vielen Fällen völlig mit der von Erstantragstellern vergleichbar sein kann, insbesondere wenn die betroffenen nach Abschluss des früheren Verfahrens in ihr Heimatland zurückgekehrt waren. Deshalb stellt diese Auffassung auf den Zeitpunkt einer ergangenen negativen Mitteilung ab und verweist darauf, dass auch ein erfolgloses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zwingend kumulativ verlangt werden kann, weil dieser Antrag nach § 123 VwGO - anders als der nach § 80 Abs. 5 VwGO - nicht innerhalb einer Ausschlussfrist (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) zu stellen ist und daher die Betroffenen - in der Erkenntnis, dass sie ohne Pass nicht abgeschoben werden können - die Stellung eines Antrags unterlassen könnten (Funke-Kaiser, aaO, § 15 Rn. 41 m.w.N.). Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung verlangt diese Gegenmeinung nicht ausdrücklich. 26 Beiden Ansichten ist hier Rechnung getragen worden. Im Falle des Klägers hat das Bundesamt mit Bescheid vom 12.12.2016 eine negative Entscheidung getroffen, indem es den Asylfolgeantrag als unzulässig abgewiesen (1.) und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt hat (2.). Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht (3.). Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nicht vorlägen. Ferner seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 12.12.2016 zur Post gegeben. Die am 21.012.2016 erhobene Klage (A 4 K 5554/16) ist deshalb fristgerecht (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 2. HS AsylG), ebenso der Eilantrag (A 4 K 5555/16). 27 Im Hinblick auf die den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnende Entscheidung des Bundesamtes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der zitierten Rechtsprechung oder der Gegenmeinung uneingeschränkt gefolgt werden kann. Nach beiden Auffassungen ist die, bei ihrem Erlass wegen Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen rechtswidrig gewesene, streitgegenständliche Verfügung spätestens seit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. Denn von § 15 AsylG darf jedenfalls seit Erlass des den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnenden Bescheids vom 12.12.2016 Gebrauch gemacht werden. Sofern mit der Gegenmeinung hinsichtlich der Anwendung des § 15 AsylG auf den Zeitpunkt der den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes abzustellen wäre, wäre die angefochtene Verfügung ebenfalls nachträglich mit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. Auch die weiteren Anforderungen dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt (s. 2.2.). Die streitgegenständliche Verfügung war demnach zwar im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, sie ist aber mit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. 28 Dagegen ist es dem Regierungspräsidium als der für die sog. Passverfügung zuständigen Behörde (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AAZuVO) verwehrt, die Erfolgsaussichten des Folgeantrags selbst zu prüfen. Die Prüfung eines Asylantrags obliegt grundsätzlich dem Bundesamt (§§ 31, 34 AsylG; s. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO), das mit bindender Wirkung (§ 42 Satz 1 AsylG) über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG entscheidet. Mit Erlass der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) ist die Zuständigkeit des Bundesamtes beendet. Die Ausländerbehörden und die Gerichte sind an die unanfechtbare positive oder negative Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG bzw. jetzt nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gebunden. Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden und Gerichte im Aufenthaltserlaubnisverfahren weder berechtigt noch verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05. - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris). Die Ausländerbehörde und die Gerichte sind deshalb, abgesehen von den Ausnahmefällen des späteren Eintritts von Abschiebungsverboten nach § 42 Satz 2 AsylG (s. § 72 Abs. 2 AufenthG), auch in Verfahren der vorliegenden Art nicht befugt, eine eigene Sachprüfung vorzunehmen. 29 Dieser Beurteilung steht die fehlende Rechtskraft der noch anhängigen Klage (A 4 K 7554/16) gegen den Bescheid vom 12.12.2016 nicht entgegen. Ein Anspruch darauf, dass in Fällen der vorliegenden Art, die Bestandskraft des den Folgeantrag ablehnenden Bescheids abgewartet werden müsste, lässt sich weder aus dem AsylG noch aus Art. 19 Abs. 4 GG ableiten. Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich zwar nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – Rn. 12, juris m.w.N. und Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts. Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber - wie z. B. im Falle der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG) - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2006, aaO, m.w.N.). 30 Diesen Anforderungen lässt sich nicht entnehmen, dass in Fällen wie hier die Ausländerbehörde vor Inanspruchnahme des § 15 AsylG stets den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen einen, den Folgeantrag als unzulässig ablehnenden Bescheid des Bundesamtes bis zur Rechtskraft abwarten müsste. Ausreichend ist unter dem Aspekt der Rechtsschutzgarantie, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig beendet ist. Ferner hat das allein zuständige Bundesamt über den Asylfolgeantrag (§§ 30, 71 Abs. 1 AsylG) durch Bescheid vom 12.12.2016 entschieden, der unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG begründet ist. Dabei hat das Bundesamt auch geprüft, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Frage kommt. Unter Hinweis auf diese Prüfung hat es den Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine erneute Prüfung des Asylbegehrens, wodurch die Anforderungen an die Wahrheitserforschung gewahrt sind. 31 Ein Abwarten mit einer auf § 15 AsylG beruhenden Entscheidung bis zum rechtkräftigen Abschluss des den Asylfolgeantrag betreffenden Klagverfahrens ist auch im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 16 a GG nicht geboten. Denn die Kriterien einer asylerheblichen Gefahr, die sich für einen Ahmadi im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan ergeben könnten, sind im Falle des Klägers bereits durch das im Erstverfahren ergangene Urteil des VG Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) rechtskräftig festgestellt und für seine Person verneint worden. Daraus geht hervor, dass dem Kläger nach den im Urteil des VG Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) dargelegten Kriterien keine asylerhebliche Gefahr allein wegen seiner behaupteten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya droht. Daran hat sich durch den Asylfolgeantrag vom 21.04.2016 nichts geändert, weil dieser vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt worden ist. 32 Für alle Anordnungen ist vorweg festzustellen, dass eine hinreichende Veranlassung bestand, weil der Kläger keine Identitätspapiere vorgelegt hat und auch sonst keine Unterlagen, die geeignet wären, seinen Identität aufzuklären. 2.2. 33 Die in Nr. 1 des Tenors der Verfügung auferlegte Verpflichtung, „gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz)“ vorzulegen findet ihre Grundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ist der Ausländer verpflichtet, den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden seinen Pass oder Passersatz vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ermächtigt deshalb die genannten Behörden dazu, von dem Ausländer die Vorlage, Aushändigung und Überlassung des Passes oder Passersatzes zu verlangen. Die auf Vorlage des Passes zielende Passauflage in Nr. 1 des Tenors ist zwar nicht unter der Bedingung angeordnet worden, dass der Ausländer tatsächlich im Besitz eines Passes ist, den er bisher - pflichtwidrig - nicht vorgelegt hat. Dass die Aufforderung so auszulegen ist, ergibt sich aber nach dem hierfür maßgeblichen Empfängerhorizont, weil die folgenden Aufforderungen in den Nummern 2 bis 4 diese Bedingung ausdrücklich formulieren. 34 Die unter Nr. 2 angeordnete Vorsprache beim pakistanischen Generalkonsulat, um dort einen Pass/Passersatz zu beantragen, ist - seit Erlass des Bescheids des Bundesamtes vom 12.12.2016 - ebenfalls rechtmäßig, insbesondere zumutbar. Sie beruht ebenfalls auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG, weil sie darauf gerichtet ist, durch Vorsprache beim Generalkonsulat und Ausfüllen der Passantragsformulare einen Pass/Passersatz zu beantragen. Eine solche Aufforderung verstößt nicht gegen Art. 16 a Abs. 2 GG. Sie bedeutet keine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie und verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG. 35 Denn der Kläger wird nach den Erkenntnissen zur Behandlung von Passanfragen nicht gezwungen, die „Declaration in Case of muslim“ zu unterzeichnen, sofern er zuvor unter „Religion“ Ahmadiyya einträgt. Gegen diese mit Schriftsatz vom 30.12.2016 mitgeteilte Erkenntnislage des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die sich auf eine E-Mail des pakistanischen Konsulats vom 09.05.2014 und auf eine mündliche Nachfrage eines Mitarbeiters der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld im Konsulat am 13.12.2016 stützt, hat der Kläger-Vertreter keine substantiierten Einwände erhoben. Der Kläger wird durch die streitgegenständlichen Anordnungen nicht verpflichtet, in den Passantragsformularen seine behauptete Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zu verleugnen, indem er sich als Muslim ausgeben müsste. Vielmehr hat er die Möglichkeit, in den Passantragsformularen anzukreuzen, dass er - wie er für sich in Anspruch nimmt - Ahmadi ist. Weitere Angaben zu seiner Religion und deren Ausübung sind nicht erforderlich. Die mit Nr. 2 der Anordnungen verbundene Verpflichtung, in den Passantragsformularen Angaben zur Religion zu machen, stellt es dem Kläger frei, seine behauptete Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft zu erklären, ohne dazu weitere Angaben machen zu müssen. Im Rahmen der Passbeantragung wird die Unterzeichnung der „Declaration in Case of muslim“ nur dann verlangt, wenn der Antragsteller unter der Rubrik „Religion“ Islam bzw. Muslim einträgt (VG Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2015 - A 4 K 1624/14 -). Hintergrund der dargestellten Regelung bzw. Verwaltungspraxis ist die Auffassung des pakistanischen Staates, dass die Lehre der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und ihres Gründers mit den Grundzügen des Islam nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Verpflichtung, einen Pass/Passersatzpapiere zu beantragen und in den Passantragsformularen unter dem Betreff „Religion“ Ahmadiyya einzutragen, ist kein Eingriff in die Religionsfreiheit, weil vom Kläger nicht verlangt wird, dass er seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft leugnen müsste. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) ist rechtskräftig entschieden, dass der Kläger kein „seinem Glauben innerlich verbundener Ahmadi“ ist, zu dessen Glaubensinhalt es gehört, den Glauben auch in der Öffentlichkeit zu leben und diesen in die Öffentlichkeit zu tragen und ggf. zu werben oder zu missionieren“. An dieser Feststellung hat sein Folgeantrag nichts geändert, weil ihn das Bundesamt unter Hinweis darauf, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seien nicht erfüllt, mit Bescheid vom 12.12.2016 als unzulässig abgelehnt hat. Dies schließt es aber nicht aus, dass der Kläger Zugehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ist und dies machte er in der Begründung seines Folgeantrags und in der mündlichen Verhandlung auch geltend. Falls er daran festhält, dass er Ahmadi sei, steht es ihm frei, in den Passantragsformularen unter der Frage, welcher „Religion“ er angehört, Ahmadi, statt Muslim, einzutragen. Dies verletzt ihn nicht in seiner Religionsfreiheit. 36 Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 43) gehören zu den Handlungen, die nach der Rechtsprechung des EUGH eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie darstellen und deshalb asylerheblich sein können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Klägers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Mit dieser weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie ist nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (Forum Internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (Forum Externum) eingreift. Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihre Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der GR-Charta garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland unter anderem tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschliche oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, aaO, Rn. 43 f m.w.N.). Dabei hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie zu erfüllen, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewährten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, aaO, Rn. 47). 37 Gemessen daran ist die Verpflichtung, in den Passantragsformularen unter dem Betreff „Religion“ „Ahmadi“, statt „Muslim“ einzutragen, kein Eingriff in die Religionsfreiheit im vorgenannten Sinne. 38 Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11 – Rn. 58, juris m.w.N. stRspr). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, aaO, Rn. 58). 39 Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird durch die beschriebene Aufforderung in Nr. 2 der Passverfügung nicht berührt. Denn sie verlangt keinerlei inhaltlichen Angaben zur Lehre und zum Verständnis der Religion der Ahmadiyya, auch nicht zu der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Ausrichtung an der Lehre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Zur Ausübung des Glaubens werden keine Fragen gestellt. Nr. 2 der Passverfügung berührt auch nicht das Verständnis der Angehörigen der Ahmadiyya, die sich auch als Teil des Islam sehen und sich unmittelbar auf den Propheten Mohammed und seine Lehre berufen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2015 - A 4 K 1624/14 - UA, Seite 6). Diese Ansicht bleibt wie die gesamte Lehre und die Ausrichtung daran den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und dem Kläger unbenommen. Diese von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Bereich werden durch die auf § 15 AsylG gestützte Nr. 2 der Passverfügung nicht tangiert. 40 Grundlage für die unter Nr. 3 der angegriffenen Verfügung ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, für den Fall, dass er keine Reisedokumente besitzt, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Mosbach innerhalb der gesetzten Frist sonstige Identitätspapiere (Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein) vorzulegen und die Aufforderung, falls er nicht im Besitz von sonstigen Identitätspapieren ist, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen, ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Danach ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Vorschrift erlaubt insbesondere die Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht auf bestimmte Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - juris). Identitätspapiere im Sinne der Vorschrift sind daher in erster Linie die für die Rückreise benötigten Papiere (Zeitler, aaO, § 15 AsylG Rn. 1, 22 ff.), zu deren Vorlage er verpflichtet ist. 41 Um solche Identitätspapiere handelt es sich in Nr. 3 der Verfügung, mit der der Kläger aufgefordert wird, u.a. einen Personalausweis, eine Geburts- und Staatsangehörigkeitsurkunde und Führerschein vorzulegen und, falls er nicht im Besitz solcher Papiere ist, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen. Auch dies ist zumutbar und verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet insoweit eine Einschränkung, als dem Betroffenen keine von vornherein objektiv aussichtslosen oder unzumutbaren Pflichten auferlegt werden dürfen. Liegt das Hindernis allein in seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft, so kann regelmäßig nicht von einem unverhältnismäßigen Verlangen ausgegangen werden. Anderenfalls würde der Geltungsbereich der Vorschrift auf die Fälle einer freiwilligen Mitwirkung beschränkt, in denen es einer behördlichen Anordnung ohnehin nicht bedürfte. An der zumutbaren Mitwirkung des Klägers fehlt es hier. 42 Ferner berühren diese Verpflichtungen nicht Art. 16 a und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, weil die angeforderten Dokumente keinen Bezug zur Religion des Ahmadiyya aufweisen. 43 Nr. 4 der angefochtenen Verfügung findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Danach hat der Ausländer alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Ein Identitätspapier kann aber auch ein Dokument eines Staates sein, das nicht zur Rückführung in diesen, aber zur Klärung der Nichtzugehörigkeit zu diesem Staat führt und deshalb letztlich der Rückführung in einen anderen Staat dient (Zeitler, aaO, § 15 AsylG, Rn. 23 m.w.N.). Dazu rechnen auch die in Nr. 4 genannten Dokumente, nämlich auch für andere Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere sowie alle Urkunden, die für die Geltendmachung der Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung sein könnten. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 81 a AsylG. Gründe 16 Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Denn die ordnungsgemäß zugestellte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeiten (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2016 ist rechtmäßig (geworden) und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. 18 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat sich die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2016 nicht durch Zeitablauf erledigt. 19 Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122; Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; Urteil vom 27.03.1998 - 4C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10). 20 Gemessen daran ist die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch wirksam. Die Aufnahme einer Frist bis spätestens 20.06.2016 in den Tenor des Bescheids bewirkt nicht, dass die in den Verfügungen enthaltenen Handlungsgebote nach Ablauf der Frist nicht mehr gelten sollen (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2009 - A 11 K 1705/08 -). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04 - BVerwGE 123, 292 m.w.N.). Hiernach konnte die mit den Handlungsgeboten verbundene Fristsetzung für die Empfängerin der Verfügungen nur bedeuten, dass nachteilige Wirkungen an die etwaige Nichterfüllung der Handlungsgebote erst nach Fristablauf geknüpft werden könnten, die Handlungsgebote aber auch für die Zeit danach aufrechterhalten bleiben sollten (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2008 - A 6 K 283/08 -; Urteil vom 03.03.2009 - A 6 K 190/09 -). Damit ist der angegriffene Bescheid auch nach Fristablauf geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (VG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2014 - A 5 K 859/13 - juris zu § 15 AsylVfG). 2. 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. 2.1. 22 Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - VBIBW 2001, 329; Zeitler, HTK-AuslR, Stand: 01.04.2016, § 15 AsylG Rn. 1, 6). 23 § 15 AsylG ist auf den Kläger, dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt (insoweit vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.01.2013 - 3 L 158/07; juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 29.11.2011 - A 2 A 272/11 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 - juris; VGH Bad.-Württ., aaO; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 M 23/11 - juris) worden ist, anwendbar, und zwar auch dann, wenn bei Erlass der Verfügung, wie hier, über dessen Folgeantrag das Bundesamt erst während des streitgegenständlichen Verfahrens mit Bescheid vom 12.12.2016 entschieden hat (vgl. hierzu VG Regensburg, 10.05.2013 - RO 9 S 13.627 - juris). 24 Grundsätzlich ist die Mitwirkungspflicht durch Stellen eines Asylfolgeantrags oder eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht suspendiert. Das ist vielmehr nur dann - aber auch immer dann - anzunehmen, wenn der Folgeantrag auf beachtliche Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG gestützt ist und daher zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998 – A 9 S 856/98 – InfAuslR 1999, 287 zu § 15 AsylVfG unter Hinweis auf: Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 71 Rn. 64 m.w.N.). Nur dann nämlich kommt ernstlich in Betracht, dass der Ausländer - trotz des bereits erfolgten negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens - dennoch von politischer Verfolgung bedroht sein könnte. Diese Prüfung ist dem Bundesamt vorbehalten (§§ 30, 34, 71 Abs. 4 AsylG). Ist ein Asylfolgeantrag gestellt, darf die zuständige Ausländerbehörde von § 15 AsylG nur dann keinen Gebrauch machen, wenn, wie hier, das Bundesamt keinen Zwischenbescheid erlässt, dass wegen Vorliegens beachtlicher Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998, aaO). 25 Die Gegenauffassung (Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 15 Rn. 41 m.w.N.) verweist darauf, dass nach Stellung des Folgeantrags die Situation in vielen Fällen völlig mit der von Erstantragstellern vergleichbar sein kann, insbesondere wenn die betroffenen nach Abschluss des früheren Verfahrens in ihr Heimatland zurückgekehrt waren. Deshalb stellt diese Auffassung auf den Zeitpunkt einer ergangenen negativen Mitteilung ab und verweist darauf, dass auch ein erfolgloses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zwingend kumulativ verlangt werden kann, weil dieser Antrag nach § 123 VwGO - anders als der nach § 80 Abs. 5 VwGO - nicht innerhalb einer Ausschlussfrist (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) zu stellen ist und daher die Betroffenen - in der Erkenntnis, dass sie ohne Pass nicht abgeschoben werden können - die Stellung eines Antrags unterlassen könnten (Funke-Kaiser, aaO, § 15 Rn. 41 m.w.N.). Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung verlangt diese Gegenmeinung nicht ausdrücklich. 26 Beiden Ansichten ist hier Rechnung getragen worden. Im Falle des Klägers hat das Bundesamt mit Bescheid vom 12.12.2016 eine negative Entscheidung getroffen, indem es den Asylfolgeantrag als unzulässig abgewiesen (1.) und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt hat (2.). Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht (3.). Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nicht vorlägen. Ferner seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 12.12.2016 zur Post gegeben. Die am 21.012.2016 erhobene Klage (A 4 K 5554/16) ist deshalb fristgerecht (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 2. HS AsylG), ebenso der Eilantrag (A 4 K 5555/16). 27 Im Hinblick auf die den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnende Entscheidung des Bundesamtes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der zitierten Rechtsprechung oder der Gegenmeinung uneingeschränkt gefolgt werden kann. Nach beiden Auffassungen ist die, bei ihrem Erlass wegen Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen rechtswidrig gewesene, streitgegenständliche Verfügung spätestens seit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. Denn von § 15 AsylG darf jedenfalls seit Erlass des den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnenden Bescheids vom 12.12.2016 Gebrauch gemacht werden. Sofern mit der Gegenmeinung hinsichtlich der Anwendung des § 15 AsylG auf den Zeitpunkt der den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes abzustellen wäre, wäre die angefochtene Verfügung ebenfalls nachträglich mit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. Auch die weiteren Anforderungen dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt (s. 2.2.). Die streitgegenständliche Verfügung war demnach zwar im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, sie ist aber mit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. 28 Dagegen ist es dem Regierungspräsidium als der für die sog. Passverfügung zuständigen Behörde (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AAZuVO) verwehrt, die Erfolgsaussichten des Folgeantrags selbst zu prüfen. Die Prüfung eines Asylantrags obliegt grundsätzlich dem Bundesamt (§§ 31, 34 AsylG; s. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO), das mit bindender Wirkung (§ 42 Satz 1 AsylG) über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG entscheidet. Mit Erlass der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) ist die Zuständigkeit des Bundesamtes beendet. Die Ausländerbehörden und die Gerichte sind an die unanfechtbare positive oder negative Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG bzw. jetzt nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gebunden. Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden und Gerichte im Aufenthaltserlaubnisverfahren weder berechtigt noch verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05. - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris). Die Ausländerbehörde und die Gerichte sind deshalb, abgesehen von den Ausnahmefällen des späteren Eintritts von Abschiebungsverboten nach § 42 Satz 2 AsylG (s. § 72 Abs. 2 AufenthG), auch in Verfahren der vorliegenden Art nicht befugt, eine eigene Sachprüfung vorzunehmen. 29 Dieser Beurteilung steht die fehlende Rechtskraft der noch anhängigen Klage (A 4 K 7554/16) gegen den Bescheid vom 12.12.2016 nicht entgegen. Ein Anspruch darauf, dass in Fällen der vorliegenden Art, die Bestandskraft des den Folgeantrag ablehnenden Bescheids abgewartet werden müsste, lässt sich weder aus dem AsylG noch aus Art. 19 Abs. 4 GG ableiten. Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich zwar nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – Rn. 12, juris m.w.N. und Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts. Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber - wie z. B. im Falle der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG) - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2006, aaO, m.w.N.). 30 Diesen Anforderungen lässt sich nicht entnehmen, dass in Fällen wie hier die Ausländerbehörde vor Inanspruchnahme des § 15 AsylG stets den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen einen, den Folgeantrag als unzulässig ablehnenden Bescheid des Bundesamtes bis zur Rechtskraft abwarten müsste. Ausreichend ist unter dem Aspekt der Rechtsschutzgarantie, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig beendet ist. Ferner hat das allein zuständige Bundesamt über den Asylfolgeantrag (§§ 30, 71 Abs. 1 AsylG) durch Bescheid vom 12.12.2016 entschieden, der unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG begründet ist. Dabei hat das Bundesamt auch geprüft, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Frage kommt. Unter Hinweis auf diese Prüfung hat es den Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine erneute Prüfung des Asylbegehrens, wodurch die Anforderungen an die Wahrheitserforschung gewahrt sind. 31 Ein Abwarten mit einer auf § 15 AsylG beruhenden Entscheidung bis zum rechtkräftigen Abschluss des den Asylfolgeantrag betreffenden Klagverfahrens ist auch im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 16 a GG nicht geboten. Denn die Kriterien einer asylerheblichen Gefahr, die sich für einen Ahmadi im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan ergeben könnten, sind im Falle des Klägers bereits durch das im Erstverfahren ergangene Urteil des VG Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) rechtskräftig festgestellt und für seine Person verneint worden. Daraus geht hervor, dass dem Kläger nach den im Urteil des VG Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) dargelegten Kriterien keine asylerhebliche Gefahr allein wegen seiner behaupteten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya droht. Daran hat sich durch den Asylfolgeantrag vom 21.04.2016 nichts geändert, weil dieser vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt worden ist. 32 Für alle Anordnungen ist vorweg festzustellen, dass eine hinreichende Veranlassung bestand, weil der Kläger keine Identitätspapiere vorgelegt hat und auch sonst keine Unterlagen, die geeignet wären, seinen Identität aufzuklären. 2.2. 33 Die in Nr. 1 des Tenors der Verfügung auferlegte Verpflichtung, „gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz)“ vorzulegen findet ihre Grundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ist der Ausländer verpflichtet, den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden seinen Pass oder Passersatz vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ermächtigt deshalb die genannten Behörden dazu, von dem Ausländer die Vorlage, Aushändigung und Überlassung des Passes oder Passersatzes zu verlangen. Die auf Vorlage des Passes zielende Passauflage in Nr. 1 des Tenors ist zwar nicht unter der Bedingung angeordnet worden, dass der Ausländer tatsächlich im Besitz eines Passes ist, den er bisher - pflichtwidrig - nicht vorgelegt hat. Dass die Aufforderung so auszulegen ist, ergibt sich aber nach dem hierfür maßgeblichen Empfängerhorizont, weil die folgenden Aufforderungen in den Nummern 2 bis 4 diese Bedingung ausdrücklich formulieren. 34 Die unter Nr. 2 angeordnete Vorsprache beim pakistanischen Generalkonsulat, um dort einen Pass/Passersatz zu beantragen, ist - seit Erlass des Bescheids des Bundesamtes vom 12.12.2016 - ebenfalls rechtmäßig, insbesondere zumutbar. Sie beruht ebenfalls auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG, weil sie darauf gerichtet ist, durch Vorsprache beim Generalkonsulat und Ausfüllen der Passantragsformulare einen Pass/Passersatz zu beantragen. Eine solche Aufforderung verstößt nicht gegen Art. 16 a Abs. 2 GG. Sie bedeutet keine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie und verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG. 35 Denn der Kläger wird nach den Erkenntnissen zur Behandlung von Passanfragen nicht gezwungen, die „Declaration in Case of muslim“ zu unterzeichnen, sofern er zuvor unter „Religion“ Ahmadiyya einträgt. Gegen diese mit Schriftsatz vom 30.12.2016 mitgeteilte Erkenntnislage des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die sich auf eine E-Mail des pakistanischen Konsulats vom 09.05.2014 und auf eine mündliche Nachfrage eines Mitarbeiters der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld im Konsulat am 13.12.2016 stützt, hat der Kläger-Vertreter keine substantiierten Einwände erhoben. Der Kläger wird durch die streitgegenständlichen Anordnungen nicht verpflichtet, in den Passantragsformularen seine behauptete Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zu verleugnen, indem er sich als Muslim ausgeben müsste. Vielmehr hat er die Möglichkeit, in den Passantragsformularen anzukreuzen, dass er - wie er für sich in Anspruch nimmt - Ahmadi ist. Weitere Angaben zu seiner Religion und deren Ausübung sind nicht erforderlich. Die mit Nr. 2 der Anordnungen verbundene Verpflichtung, in den Passantragsformularen Angaben zur Religion zu machen, stellt es dem Kläger frei, seine behauptete Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft zu erklären, ohne dazu weitere Angaben machen zu müssen. Im Rahmen der Passbeantragung wird die Unterzeichnung der „Declaration in Case of muslim“ nur dann verlangt, wenn der Antragsteller unter der Rubrik „Religion“ Islam bzw. Muslim einträgt (VG Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2015 - A 4 K 1624/14 -). Hintergrund der dargestellten Regelung bzw. Verwaltungspraxis ist die Auffassung des pakistanischen Staates, dass die Lehre der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und ihres Gründers mit den Grundzügen des Islam nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Verpflichtung, einen Pass/Passersatzpapiere zu beantragen und in den Passantragsformularen unter dem Betreff „Religion“ Ahmadiyya einzutragen, ist kein Eingriff in die Religionsfreiheit, weil vom Kläger nicht verlangt wird, dass er seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft leugnen müsste. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) ist rechtskräftig entschieden, dass der Kläger kein „seinem Glauben innerlich verbundener Ahmadi“ ist, zu dessen Glaubensinhalt es gehört, den Glauben auch in der Öffentlichkeit zu leben und diesen in die Öffentlichkeit zu tragen und ggf. zu werben oder zu missionieren“. An dieser Feststellung hat sein Folgeantrag nichts geändert, weil ihn das Bundesamt unter Hinweis darauf, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seien nicht erfüllt, mit Bescheid vom 12.12.2016 als unzulässig abgelehnt hat. Dies schließt es aber nicht aus, dass der Kläger Zugehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ist und dies machte er in der Begründung seines Folgeantrags und in der mündlichen Verhandlung auch geltend. Falls er daran festhält, dass er Ahmadi sei, steht es ihm frei, in den Passantragsformularen unter der Frage, welcher „Religion“ er angehört, Ahmadi, statt Muslim, einzutragen. Dies verletzt ihn nicht in seiner Religionsfreiheit. 36 Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 43) gehören zu den Handlungen, die nach der Rechtsprechung des EUGH eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie darstellen und deshalb asylerheblich sein können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Klägers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Mit dieser weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie ist nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (Forum Internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (Forum Externum) eingreift. Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihre Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der GR-Charta garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland unter anderem tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschliche oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, aaO, Rn. 43 f m.w.N.). Dabei hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie zu erfüllen, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewährten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, aaO, Rn. 47). 37 Gemessen daran ist die Verpflichtung, in den Passantragsformularen unter dem Betreff „Religion“ „Ahmadi“, statt „Muslim“ einzutragen, kein Eingriff in die Religionsfreiheit im vorgenannten Sinne. 38 Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11 – Rn. 58, juris m.w.N. stRspr). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, aaO, Rn. 58). 39 Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird durch die beschriebene Aufforderung in Nr. 2 der Passverfügung nicht berührt. Denn sie verlangt keinerlei inhaltlichen Angaben zur Lehre und zum Verständnis der Religion der Ahmadiyya, auch nicht zu der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Ausrichtung an der Lehre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Zur Ausübung des Glaubens werden keine Fragen gestellt. Nr. 2 der Passverfügung berührt auch nicht das Verständnis der Angehörigen der Ahmadiyya, die sich auch als Teil des Islam sehen und sich unmittelbar auf den Propheten Mohammed und seine Lehre berufen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2015 - A 4 K 1624/14 - UA, Seite 6). Diese Ansicht bleibt wie die gesamte Lehre und die Ausrichtung daran den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und dem Kläger unbenommen. Diese von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Bereich werden durch die auf § 15 AsylG gestützte Nr. 2 der Passverfügung nicht tangiert. 40 Grundlage für die unter Nr. 3 der angegriffenen Verfügung ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, für den Fall, dass er keine Reisedokumente besitzt, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Mosbach innerhalb der gesetzten Frist sonstige Identitätspapiere (Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein) vorzulegen und die Aufforderung, falls er nicht im Besitz von sonstigen Identitätspapieren ist, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen, ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Danach ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Vorschrift erlaubt insbesondere die Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht auf bestimmte Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - juris). Identitätspapiere im Sinne der Vorschrift sind daher in erster Linie die für die Rückreise benötigten Papiere (Zeitler, aaO, § 15 AsylG Rn. 1, 22 ff.), zu deren Vorlage er verpflichtet ist. 41 Um solche Identitätspapiere handelt es sich in Nr. 3 der Verfügung, mit der der Kläger aufgefordert wird, u.a. einen Personalausweis, eine Geburts- und Staatsangehörigkeitsurkunde und Führerschein vorzulegen und, falls er nicht im Besitz solcher Papiere ist, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen. Auch dies ist zumutbar und verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet insoweit eine Einschränkung, als dem Betroffenen keine von vornherein objektiv aussichtslosen oder unzumutbaren Pflichten auferlegt werden dürfen. Liegt das Hindernis allein in seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft, so kann regelmäßig nicht von einem unverhältnismäßigen Verlangen ausgegangen werden. Anderenfalls würde der Geltungsbereich der Vorschrift auf die Fälle einer freiwilligen Mitwirkung beschränkt, in denen es einer behördlichen Anordnung ohnehin nicht bedürfte. An der zumutbaren Mitwirkung des Klägers fehlt es hier. 42 Ferner berühren diese Verpflichtungen nicht Art. 16 a und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, weil die angeforderten Dokumente keinen Bezug zur Religion des Ahmadiyya aufweisen. 43 Nr. 4 der angefochtenen Verfügung findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Danach hat der Ausländer alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Ein Identitätspapier kann aber auch ein Dokument eines Staates sein, das nicht zur Rückführung in diesen, aber zur Klärung der Nichtzugehörigkeit zu diesem Staat führt und deshalb letztlich der Rückführung in einen anderen Staat dient (Zeitler, aaO, § 15 AsylG, Rn. 23 m.w.N.). Dazu rechnen auch die in Nr. 4 genannten Dokumente, nämlich auch für andere Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere sowie alle Urkunden, die für die Geltendmachung der Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung sein könnten. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 81 a AsylG.