Urteil
6 A 2244/17 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger, armenische Staatsangehörige, armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit wenden sich gegen eine ihnen gegenüber ergangene sog. Passverfügung. 2 Ihren Angaben zufolge reisten die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. am 17. Oktober 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. Dezember 2016 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei dem Kläger zu 3. handelt es sich um das am 29. April 2017 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kind der Kläger zu 1. und 2. 3 Mit Bescheid vom 6. April 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge der Kläger zu 1., 2., 4. und 5. (Ziffer 2 des Bescheids), die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie die Anträge auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids). 4 Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu 3. (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids). 5 Die gegen den Bescheid vom 6. April 2017 gerichtete Klage der Kläger zu 1., 2., 4. und 5. wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Juli 2017 abgewiesen (Az.: 6 A 917/17 As HGW); der gegen diese Entscheidung gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos und wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 2018 abgelehnt (Az.: 1 LZ 10/18 OVG). Die gegen den Bescheid vom 30. Juni 2017 gerichtete Klage des Klägers zu 3. wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Juli 2017 abgewiesen (Az.: 6 A 1540/17 As HGW). 6 Mit Bescheiden vom 6. Oktober 2017, zugestellt forderte der Beklagte die Kläger auf, für sich bzw. ihre Kinder einen zur Rückkehr in ihr Heimatland berechtigenden Pass / Passersatz bzw. einen Nachweis über die Uneinbringbarkeit dieser Dokumente beim Migrationsamt A-Stadt vorzulegen (Ziffer 1 der Bescheide). Sollten die Kläger nicht im Besitz eines zur Rückkehr in ihr Heimatland berechtigenden Passes / Passersatzes sein, forderte der Beklagte sie auf, bei der armenischen Auslandsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin persönlich vorzusprechen und einen Antrag auf Ausstellung der Dokumente zu stellen (Ziffer 2 der Bescheide). Für den Fall, dass die Kläger den Aufforderungen nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Bescheide nachkämen, drohte der Beklagte an, die Kläger zwangsweise bei der armenischen Auslandsvertretung in Berlin vorzuführen (Ziffer 3 der Bescheide). 7 Am 13. April 2017 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung führen die Kläger aus, es sei rechtswidrig, dass sich der Beklagte zur Begründung seines Bescheides auf § 15 des Asylgesetzes (AsylG) beziehe und wegen dieser Begründung dann auch Rechtsbehelfe der Kläger auf die eingeschränkten asylprozessualen Möglichkeiten beschränke. Die Aufenthaltsbeendigung unterfalle nicht den allgemeinen Mitwirkungspflichten für Verfahren im Sinne des AsylG, sondern könne sich ausschließlich nach Vorschriften des AufenthG richten. 8 Die Kläger beantragen, 9 die fünf Bescheide des Beklagten vom 6. Oktober 2017 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG solche seien, die ihre rechtliche Grundlage im AsylG fänden. Ob dies der Fall sei, richte sich allein danach, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahmen – ob zu Recht oder zu Unrecht – gestützt hätte. Die Kläger seien vollziehbar ausreisepflichtig. Sie seien gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapieres umfassend mitzuwirken, wozu auch die persönliche Vorsprache bei der armenischen Auslandsvertretung in Berlin gehöre. 13 Die mit der Klage beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 3. April 2018 (Az.: 6 B 2242/17 As HGW), auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. 14 Mit Beschluss vom 20. Juli 2018 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Oktober 2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Einzelrichterin konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil diese ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, denn es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz. Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz sind alle gerichtlichen Streitigkeiten, die ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben. Ob dies so ist, richtet sich allein danach, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche des Asylgesetzes, liegt eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. März 1992 – 9 C 155.90; VG Karlsruhe, Beschl. v. 12. Oktober 2012 – A 9 K 2409/12). Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind die Bescheide des Oberbürgermeisters der Hansestadt A-Stadt vom 6. Oktober 2017, mit denen den Klägern die Vorlage eines Passes / Passersatzes bzw. die Vorsprache und Antragstellung auf Ausstellung eines Passes / Passersatzes bei der armenischen Auslandsvertretung auferlegt wird und ihnen für den Fall, dass sie dieser Anordnung nicht innerhalb eines Monats Folge leisten, die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wurde. Diese Bescheide hat der Beklagte ausdrücklich auf § 15 AsylG gestützt. Die angefochtenen Bescheide stellen sich also nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als eine Konkretisierung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten der Kläger dar, was auch aus ihrer Begründung deutlich wird. Was speziell die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der armenischen Auslandsvertretung betrifft, verweist der Beklagte in den Gründen seines Bescheides zwar auch auf § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG als hierfür gegebene Rechtsgrundlage. Wegen des § 15 AsylG hier ersichtlich lediglich ergänzenden Charakters des § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG ändert dies aber nichts an der Einstufung des vorliegenden Verfahrens als Streitigkeit nach dem Asylgesetz (GK-AufenthG, § 82 Rn. 63 m. w. N.). 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Die Klage ist zulässig, denn die Kläger haben nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Aufhebung des angegriffenen Bescheides der Beklagten. Zwar ist den Klägern in den Bescheiden vom 6. Oktober 2017 eine Frist gesetzt, bis zu der sie die ihnen auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen haben, die bereits im November 2017 abgelaufen ist. Die den Klägern in den Bescheiden auferlegten Pflichten gelten jedoch nach wie vor fort, sodass die Kläger die jederzeitige Vollstreckung der Bescheide erwarten können. 19 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide des beklagten vom 6. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 20 Rechtsgrundlage für Ziffer 1 und 2 der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. Dezember 2000 – 11 S 1592/00). Die Vorschrift des § 15 AsylG, hier § 15 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 AsylG, ist auf die Kläger, deren Asylanträge nunmehr rechtskräftig abgelehnt (insoweit vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30. Januar 2013 – 3 L 158/07; Sächsisches OVG, Urt. v. 29. November 2011 – A 2 A 272/11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24. Januar 2007 – 6 E 11489/06; VGH Baden-Württemberg., a. a. O.) worden ist, auch anwendbar, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn bei Erlass der Verfügung die Asylanträge der Kläger bereits abgelehnt waren und dem dagegen beschrittenen Rechtsweg keine aufschiebende Wirkung gegen die ablehnenden Bescheide entfaltet (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 29. September 2014 – 2 So 76/14; VG Karlsruhe, Urt. v. 11. Januar 2017 – A 4 K 2343/16). Denn eine sog. Passverfügung, die – wie hier – der Durchsetzung der vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbern obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48 Abs. 3 S. 1, 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG (vgl. Hamburgisches OVG, a. a. O., Rn. 10; VG Stuttgart, Beschl. v. 4. Oktober 2012 – A 7 K 3156/12 m. w. N.). Zutreffend führt das Hamburgische OVG, a. a. O., Rn. 10, dem sich das erkennende Gericht anschließt, dazu folgendermaßen aus: 21 „ Bei der streitgegenständlichen Mitwirkungspflicht des Klägers handelt es sich materiell um eine dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheit. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken. Gegenstand der Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sind alle Rechts- oder tatsächlichen Handlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Asylbewerber persönlich vorgenommen werden können. Dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten des Klägers materiell um dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheiten handelt, verdeutlicht insbesondere § 15 Abs. 5 AsylVfG, demzufolge die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten des Ausländers, d.h. die in § 15 AsylVfG normierten und damit asylverfahrensrechtlichen Pflichten, durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet werden. Wenn aber schon die Rücknahme eines Asylantrags nicht zum Wegfall der asylrechtlichen Mitwirkungspflichten eines Ausländers führt, so kann erst recht nichts anderes gelten, wenn ein Asylverfahren, wie hier, zuungunsten des Ausländers rechtskräftig abgeschlossen ist und nunmehr die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ergebende Mitwirkungspflicht bei einer Passbeschaffung durchgesetzt werden soll. Würde § 15 AsylVfG nur während des Asylverfahrens Anwendung finden, wären im Übrigen Asylbewerber in laufenden Verfahren trotz ihres durch die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG legalisierten Aufenthalts in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten durch die §§ 74 ff. AsylVfG stärker beschränkt als dies für abgelehnte und vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber der Fall wäre. Dass der Gesetzgeber dies gewollt hat, ist nicht ersichtlich (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 24.1.2007, AuAS 2007, 43 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 5.3.2004, NVwZ-RR 2004, 690 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 27.12.2000, VBlBW 2001, 329 f.; Hailbronner, a.a.O., § 15 AsylVfG Rn. 71 und § 74 AsylVfG Rn. 8; a.A. OVG Weimar, Beschl. v. 17.2.2005, InfAuslR 2005, 227; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.5.2011, AuAS 2011, 226, 227). “ 22 Die den Klägern mit den Bescheiden im Einzelnen auferlegten Pflichten können auch auf § 15 Abs. 2 AsylG gestützt werden. 23 Dies gilt zunächst für die Verpflichtung, jeweils „ einen zur Rückkehr in Ihr Heimatland berechtigenden Pass/Passersatz bzw. einen Nachweis über die Uneinbringbarkeit dieser Dokumente “ vorzulegen (Ziffer 1 der Bescheide), die auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG beruht. Die Kläger haben bislang keinen gültigen Pass, Passersatz oder den genannten Nachweis vorgelegt. 24 Grundlage für die unter Ziffer 2 der angegriffenen Bescheide ausgesprochenen Verpflichtung der Kläger, für den Fall, dass sie keine zur Rückkehr in ihr Heimatland berechtigenden Pässe bzw. Passersatzdokumente besäßen, innerhalb eines Monates nach Zustellung der Verfügung bei der armenischen Auslandsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin persönlich vorzusprechen und einen Antrag auf Ausstellung der Dokumente zu stellen, ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG i. V. m. § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG begründet dabei nicht nur besondere Mitwirkungspflichten des Ausländers, sondern ermächtigt die zuständige Behörde auch zum Erlass von Verwaltungsakten, mit denen diese Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert – dazu gehören insbesondere Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können – und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. Dezember 2000 – 11 S 1592/00; Urt. v. 6. Oktober 1998 – A 9 S 856/98). Hierunter fällt auch die Vorsprache bei einer diplomatischen Vertretung des Heimatstaates zum Zweck der Beantragung eines Reisedokuments. Im vorliegenden Fall stellt sich auch nicht die Problematik, inwieweit während eines laufenden Asylverfahrens, in welchem Schutz vor Verfolgung in dem Heimatstaat geltend gemacht wird, einem Ausländer zugemutet werden kann, sich zur Passerlangung an die Behörden seines Heimatstaats zu wenden (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6. Oktober 1998 – A 9 S 856/98), da die Asylverfahren der Kläger ja gerade bereits rechtskräftig abgeschlossen sind. 25 Die angeordnete begleitete Vorsprache ist zur Erreichung des Verwaltungszwecks – für die Kläger Reisepapiere zu beschaffen und so die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht zu ermöglichen – geeignet und erforderlich. Schließlich steht das den Klägern angesonnene Verhalten auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der mit der Verfügung verfolgten öffentlichen Belange. 26 Nach alledem ist auch die Androhung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Anordnung der persönlichen Vorsprache in Ziffer 3 der Bescheide vom 6. Oktober 2017 rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im Landesvollstreckungsrecht (vgl. Renner , Ausländerrecht, 8. Aufl., § 84 Rn. 9). Nach § 110 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) gelten für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, die §§ 79 bis 100 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V). Gem. § 79 Abs. 1 SOG M-V werden Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung – wie hier die Vorsprache bei einer Auslandsvertretung – gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Grundlage des Verwaltungszwanges zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung muss damit ein Verwaltungsakt sein (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30. Januar 2013 – 3 L 158/07, juris-Ran. 30 m.w.N.). Ein solcher liegt mit den Bescheiden vom 6. Oktober 2017 vor. Auch liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsmitteln vor; insbesondere ist die zu vollziehende Grundverfügung in Ziffer 2 der Bescheide kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 75 Abs. 1 AsylG. Auch gegen das angedrohte Zwangsmittel bestehen keine Bedenken. Da Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft unzweckmäßig sind und die Ersatzvornahme bei einer unvertretbaren Handlung ausscheidet, kommt allein der unmittelbare Zwang in Betracht, § 90 SOG M-V. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.