Urteil
10 K 5412/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass für seinen Eintritt in den Ruhestand die besondere Altersgrenze nach § 36 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) gilt. 2 Der am ... geborene Kläger war seit ... beim Psychiatrischen Landeskrankenhaus ... beschäftigt, wo er nach seiner Ausbildung 1987 zum beamteten Krankenpfleger ernannt wurde. Ab 1992 stand er als Abteilungspfleger im Dienst des Landeskrankenhauses, an dessen Stelle aufgrund des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 03.07.1995 (EZPsychG) das Zentrum für Psychiatrie ... errichtet wurde, in dessen Dienste der Kläger übertrat. Als Abteilungspfleger kann der Kläger im Rahmen der gemäß § 2 EZPsychG dem Zentrum für Psychiatrie ... zugewiesenen Aufgaben der vollstationären, teilstationären und ambulanten Krankenversorgung in den Fachgebieten Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, darüber hinaus im Bereich der Unterbringung psychisch Kranker und im Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 64 StGB, § 453c StPO, einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO, Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 StPO und in den forensischen Ambulanzen nach § 68a Abs. 7 und § 68b Abs. 2 StGB nach Maßgabe der Laufbahn des Krankenpflegers mit den Aufgaben eines Abteilungspflegers eingesetzt werden. Er ist seit 1985 im Maßregelvollzug eingesetzt. 3 Der Kläger beantragte am 13.08.2015 festzustellen, dass er gemäß § 36 Abs. 3 LBG i.V.m. der Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 4 Dienstrechtsreformgesetz (DRG) die Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf seines 60. Lebensjahrs und vollen sechs Monaten, also zum 31.03.2018, erreiche. Als Beamter im Maßregelvollzug werde er trotz vergleichbarer Tätigkeiten und ähnlicher psychischer und physischer Belastung wie die in § 36 Abs. 3 LBG erwähnten Beamtengruppen nicht von der Regelung erfasst. Dies stelle eine willkürliche, gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende Gesetzeslücke dar. § 36 Abs. 3 LBG sei daher verfassungskonform so auszulegen, dass von dieser Vorschrift auch Beamtinnen und Beamte des Maßregelvollzuges erfasst würden. 4 Mit Schreiben vom 17.08.2015 teilte das beklagte Psychiatrische Zentrum ... mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Der Kläger sei kein Beamter des Maßregelvollzuges. Als verbeamteter Gesundheits- und Krankenpfleger sei er in der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie eingesetzt, könne aber im Rahmen des Direktionsrechts jederzeit in eine andere Klinik des Hauses umgesetzt werden. § 36 Abs. 3 LBG gelte nicht für Beamtinnen und Beamte des ... Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes lasse eine weitere Auslegung nicht zu. 5 Mit Schreiben vom 08.09.2015 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen wie folgt vortrug: Seit vielen Jahren sei er ausschließlich im Maßregelvollzug eingesetzt. Zu keiner Zeit sei er in einer anderen Klinik des Hauses tätig gewesen, was auf sämtliche seiner Kollegen zutreffe, die in gleicher Funktion beim ... tätig seien. § 36 Abs. 3 LBG enthalte eine planwidrige Regelungslücke, die im Ergebnis dazu führe, dass Gleiches ungleich behandelt werde. Denn die in der Vorschrift genannten Gruppen zeichneten sich dadurch aus, dass staatliche Gewalt vollzogen werde und die damit betrauten Beamtinnen und Beamten in hohem Maße Risiken und Gefahren ausgesetzt seien, die dem „Schreibtischbeamten“ unbekannt seien. Sie müssten bei ihrem Einsatz notfalls körperliche Gewalt anwenden und seien in weit höherem Maße dem körperlichen Verschleiß ausgesetzt als übrige Beamtinnen und Beamte. Dies habe den Gesetzgeber mit guten Gründen dazu veranlasst, diesen Beamtengruppen einen früheren Eintritt in den Ruhestand zu ermöglichen. Die Gründe für die Privilegierung – Aussetzung erhöhter Gefahren und Risiken, erhöhter Verschleiß von Körper und Psyche, zunehmende Belastung im höheren Alter – träfen aber auch auf Beamtinnen und Beamte des Maßregelvollzuges zu. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liege nicht vor, weshalb die Gesetzeslücke gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und verfassungswidrig sei. 6 Das ... erließ am 12.11.2015 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Zur Begründung führte es aus, die begehrte Feststellung könne nicht getroffen werden, da eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Der Kläger falle nicht unter die von § 36 Abs. 3 LBG erwähnten Beamtengruppen. Vielmehr gelte für ihn § 36 Abs. 1 LBG nach Maßgabe der Übergangsregelung des Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG, wonach er zum 31.08.2023 die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes erreichen werde. Die Ausnahmevorschrift des § 36 Abs. 3 LBG sei nicht analogiefähig. Eine planwidrige Unvollständigkeit sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe es weder für erforderlich gehalten, für die Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzuges eine gesonderte Laufbahn einzurichten, noch den im Maßregelvollzug tätigen Beamtinnen und Beamten die Vergünstigung einer früheren gesetzlichen Altersgrenze einzuräumen. Anders als Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes könnten Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes in ihrer Laufbahn auch mit anderen Aufgaben als denjenigen des Krankenpflegedienstes im Maßregelvollzug beschäftigt werden, ohne dass es eines Laufbahnwechsels bedürfe. Selbst wenn im Maßregelvollzug eingesetzte Beamtinnen und Beamte im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes zeitweilig ganz besonderen gesundheitlichen und psychischen Belastungen ausgesetzt wären, könne schon durch eine schlichte Umsetzung Abhilfe geschaffen werden, ohne dass dies Fragen der amtsangemessenen Beschäftigung oder des weiteren beruflichen Fortkommens aufwerfen würde. § 36 Abs. 3 LBG verstoße damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 7 Der Kläger hat am 02.12.2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, die Klage sei zulässig. Es liege insbesondere ein Feststellungsinteresse nach § 43 VwGO vor, denn die mit der Klage vorgelegten Rechtsfragen beträfen ihn persönlich und hätten Auswirkung auf seine berufliche und persönliche Lebensplanung. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Beklagte im Hinblick auf den Eintrittszeitpunkt seines Ruhestandes die diesbezügliche Feststellungsentscheidung des Verwaltungsgerichts beachten werde, ohne dass nochmals eine entsprechende Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erforderlich werden würde. Die Klage sei auch begründet, da er nach § 36 Abs. 3 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 4 DRG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen sei. Unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens macht er unter anderem geltend, die Rechtsfolgen Strafe und Maßregeln der Besserung und Sicherung seien im Strafgesetzbuch auf gleicher gesetzlicher Ebene angesiedelt. Im Fall der Maßregeln der Besserung und Sicherung gebe es aber Vollzugsarten, die in psychischer Hinsicht die Vollzugsbeamtinnen und -beamten sogar noch mehr belasten könnten, als dies im „normalen“ Strafvollzug der Fall sei. Zur Verdeutlichung des Alltags im Maßregelvollzug werde auf eine Chronologie dokumentierter Ereignisse verwiesen, die zeige, dass die eingesetzten Beamtinnen und Beamten übelsten Beschimpfungen sowie schweren tätlichen Angriffen auf ihre Person ausgesetzt seien. Die Anzahl von Vorkommnissen dieser Art seien seit Jahren steigend. Für die Ungleichbehandlung, die sich aus der Nichtnennung der Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzugs in § 36 Abs. 3 LBG ergebe, gebe es keine durchgreifenden Gründe. Es mag rein formal betrachtet richtig sein, dass es keine gesetzlich geregelte Laufbahn des Maßregelvollzugs in Baden-Württemberg gebe. Dennoch sei eine Versetzung bzw. Umsetzung in einen vermeintlich weniger belastenden Bereich keine realistische Option, denn sämtliche im Maßregelvollzug tätigen Beamtinnen und Beamte übten diese Tätigkeit bereits seit Jahrzehnten aus, seien aufgrund entsprechender Fortbildungen und Zusatzqualifikationen spezialisiert und befänden sich in Leitungspositionen, was eine amtsgemäße Versetzung ebenfalls erschwere. Faktisch bestünde daher die vorgezeichnete Bindung an ihre Laufbahn ebenso wie bei Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs. Abgesehen davon sei die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Tätigkeit, sei es im Bereich des Beklagten oder außerhalb, kein sachlicher Grund, besonders belastete Beamtengruppen von der Gewährung der besonderen Altersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG auszunehmen. Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergäben sich stützende Argumente für eine Gleichbehandlung der Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzugs mit den in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen. Da sich die Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 3 LBG aufgrund des Ausnahmecharakters der Norm nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beseitigen lasse, werde ausdrücklich angeregt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 36 Abs. 3 LBG dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 17.08.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 aufzuheben und festzustellen, dass für ihn die besondere Altersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 4 DRG gilt. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist er zunächst auf den Widerspruchsbescheid und macht geltend, dass die Rechtslage eindeutig sei. Der Fall des Klägers werde von § 36 Abs. 3 LBG nicht erfasst. Die Ausnahmeregelung zu § 36 Abs. 1 LBG sei auch nicht analogiefähig, was sich nicht zuletzt aus dem Umstand ergebe, dass der Gesetzgeber für die wesentlich „analogienäheren“ Beamtinnen und Beamten des Abschiebehaftvollzugsdienstes eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für erforderlich gehalten habe. Der Kläger wolle letztlich eine Gesetzesänderung erwirken, die er aber auf dem Rechtsweg nicht erreichen könne. Selbst wenn § 36 Abs. 3 LBG verfassungswidrig wäre, stünde es doch im weiten Ermessen des Gesetzgebers, von einer solchen Ausnahmeregelung völlig abzusehen. Im Übrigen kenne der Krankenpflegedienst keinen aktiven Außendienst und keinen rein verwaltenden Innendienst. Krankenpflegedienst sei stets Innendienst. Auch eine Beschäftigung des Krankenpflegers im Maßregelvollzug ändere daran nichts. Im Übrigen sei es keineswegs nur theoretisch möglich, einen Krankenpfleger aus dem Maßregelvollzug auf einen Dienstposten außerhalb des Maßregelvollzugs umzusetzen. Entsprechenden Umsetzungsanträgen werde regelmäßig stattgegeben. Da § 36 Abs. 3 LBG nicht verfassungswidrig sei, bestehe auch kein Anlass, die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. 13 Die den Kläger betreffenden Personalakten (zwei Hefte) wurden beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig (dazu unter I.), jedoch unbegründet (dazu unter II.). I. 15 1. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage, für die gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten ... stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, im Rahmen dessen zwischen den Beteiligten streitig ist, zu welchem Zeitpunkt der Kläger kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt. Im Wege der Feststellungsklage kann zwar nicht die Klärung eines solchen Sachverhalts erreicht werden, dessen Eintritt noch ungewiss ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der 59-jährige Kläger befindet sich im letzten Abschnitt seiner aktiven Dienstzeit. Unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung würde er Ende März 2018 – mithin in ca. eineinhalb Jahren – die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreichen. Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist das feststellungsfähige Rechtsverhältnis, im Rahmen dessen die Frage der Anwendung von § 36 Abs. 3 LBG auf den Kläger geklärt werden soll, auf einen überschaubaren Sachverhalt bezogen und damit hinreichend konkret. 16 2. Dem Kläger steht auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu. Hierunter ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1970 - VI C 48.68 -, BVerwGE 36, 192). Der Kläger ist bezogen auf den Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand anderer Auffassung als sein Dienstherr. Ob dieser Zeitpunkt bereits im Jahr 2018 oder – wovon das ... ausgeht – erst im Jahr 2023 erreicht ist, ist für den Kläger nachvollziehbarerweise für seine berufliche und private Lebensplanung in den kommenden Jahren von entscheidender Bedeutung. Es besteht für ihn ein berechtigtes Interesse sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Art, diesbezüglich Klarheit zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rn. 9). 17 3. Der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage steht nicht der in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO festgelegte Grundsatz der Subsidiarität entgegen, denn der Kläger hätte den mit seiner Klage verfolgten Zweck nicht ebenso gut oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können. Dies folgt bereits daraus, dass § 36 LBG den Eintritt in den Ruhestand qua Gesetzes regelt, hierüber also gerade nicht durch Verwaltungsakt entschieden wird. Der Kläger könnte sein Klageziel daher nicht durch Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Inruhestandversetzung durchsetzen. 18 4. Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG grundsätzlich vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis durchzuführende Vorverfahren vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt und die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO eingehalten. Schließlich ist die erhobene Feststellungsklage auch richtigerweise gegen das ..., vertreten durch seinen Geschäftsführer, gerichtet (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Zentren für Psychiatrie, zu denen das ... gehört, sind gemäß § 1 Abs. 1 EZPsychG als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts ausgestaltet, die gemäß § 10 Abs. 1 EZPsychG das Recht besitzen, Beamte zu haben, über deren Ernennung und Entlassung der Geschäftsführer entscheidet (§ 10 Abs. 2 EZPsychG). II. 19 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn die besondere Altersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG findet weder direkte noch analoge Anwendung auf im Maßregelvollzug eingesetzte Beamtinnen und Beamte (dazu unter 1.). Dies ist verfassungsrechtlich weder in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch in Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG zu beanstanden (dazu unter 2.). Es bestand daher auch keine Veranlassung, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. 20 1. Grundsätzlich erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit gemäß § 36 Abs. 1 LBG die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Abweichend hiervon erreichen nach § 36 Abs. 3 LBG Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, sowie des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. 21 a) Der Kläger ist weder ein Beamter des Polizeivollzugsdienstes, des Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes im Justizvollzug noch des Abschiebevollzugshaftdienstes. Im Maßregelvollzug eingesetzte beamtete Krankenpfleger sind unzweifelhaft von der Regelung des § 36 Abs. 3 LBG nicht direkt erfasst. 22 b) Eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 LBG kommt abgesehen davon, dass Ausnahmevorschriften grundsätzlich nicht analogiefähig sind, bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Eine solche würde voraussetzen, dass der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, juris, Rn. 17). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn der Gesetzgeber hat sich erst kürzlich mit der streitgegenständlichen Bestimmung des § 36 Abs. 3 LBG befasst, indem er diese auf Beamtinnen und Beamte des Abschiebehaftvollzugsdienstes erweitert hat (vgl. das Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, des Landesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015, GBl. S. 1190). Eine planwidrige Regelungslücke scheidet vor diesem Hintergrund aus. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des § 36 Abs. 3 LBG die im Maßregelvollzug eingesetzten Beamtinnen und Beamten nur versehentlich nicht bedacht haben könnte, zumal sich der Landtag mit dem Anliegen des Klägers bereits im Rahmen einer von diesem eingereichten Petition auseinandergesetzt hat (vgl. Landtagsdrucksache 15/7824, S. 5 f.). 23 2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die „Nichtnennung der Gruppe der Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzugs“ in § 36 Abs. 3 LBG vermag die Kammer nicht zu teilen. Es liegt hierin weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (so auch Heinz in: Beamtenrecht in Baden-Württemberg, Praxiskommentar, Stand Juli 2014, § 36 LBG Rn. 6 m.w.N.). 24 Der Gesetzgeber ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine einheitliche Altersgrenze für alle Beamtinnen und Beamten zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255-275). Er kann vielmehr für einzelne Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen und hat hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum, im Rahmen dessen er auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen kann, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn. 12). Auch der Festlegung der Sonderaltersgrenze für die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen liegt eine generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, wonach die Dienstfähigkeit der genannten Beamtinnen und Beamten aufgrund der gesteigerten physischen und psychischen dienstlichen Belastungen typischerweise bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr gegeben ist (vgl. Heinz in: Beamtenrecht in Baden-Württemberg, a.a.O., § 36 LBG Rn. 6). 25 a) Dass die im Maßregelvollzug eingesetzten beamteten Krankenpfleger nicht von der Privilegierung des § 36 Abs. 3 LBG umfasst sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1976 - 2 BvR 804/75 -, BVerfGE 42, 64-88). Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Ein solcher Fall läge vor, wenn zwischen den Gruppen, die ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). 26 Dem Gesetzgeber kommt – wie bereits ausgeführt wurde – bei der Regelung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu. Es ist nicht zu überprüfen, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte kann er die Tatbestandsmerkmale auswählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. zum Ganzen m.w.N.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn. 15). 27 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Gesetzgeber den ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum vorliegend nicht dadurch überschritten, dass er die im Maßregelvollzug eingesetzten beamteten Krankenpfleger nicht in die Regelung des § 36 Abs. 3 LBG aufgenommen hat und diese daher nicht in den Genuss der dort normierten besonderen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kommen. 28 Zwar hegt die erkennende Kammer keine Zweifel daran, dass im Maßregelvollzug eingesetzte beamtete Krankenpfleger wie der Kläger – ebenso wie die dort tätigen beamteten Ärzte, Sozialarbeiter und sonstigen Pflegekräfte – schweren psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt sind. Das Anliegen des seit über 30 Jahren im Maßregelvollzug beschäftigten Klägers erscheint vor diesem Hintergrund menschlich nachvollziehbar, zumal die Belastungen, denen er im Rahmen seines Dienstes ausgesetzt ist, auf den ersten Blick durchaus mit den Belastungssituationen vergleichbar erscheinen, der auch die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen ausgesetzt sind. Aus einer Vergleichbarkeit der Belastungssituationen allein folgt allerdings noch nicht, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Altersgrenze schaffen muss. Vielmehr kann er andere sachliche Gründe für eine Differenzierung in rechtfertigender Weise heranziehen. Solche Gründe sind vorliegend gegeben. 29 Zunächst besteht bereits eine wesentliche Unterscheidung darin, dass es anders als im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzug und im Abschiebehaftvollzug in Baden-Württemberg keine beamtenrechtliche Laufbahn im Maßregelvollzug gibt. Der Kläger ist Beamter in der Laufbahn des Krankenpflegedienstes. Eine „Gruppe der Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzugs“ wie sie klägerseits beschrieben wird, existiert in laufbahnrechtlicher Hinsicht nicht. Beamtinnen und Beamte des ..., die im Maßregelvollzug eingesetzt sind, können rechtlich in jedem anderen Bereich des ..., dessen Aufgabenspektrum breit gefächert ist (vgl. § 2 EZPsychG), eingesetzt werden. Darauf, dass ausweislich des klägerischen Vortrags rein faktisch nahezu alle im Maßregelvollzug eingesetzten Beamtinnen und Beamte auch dort verbleiben, kommt es insoweit nicht an. Denn der Gesetzgeber kann im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Regelung besonderer Altersgrenzen eine pauschale und typisierende Differenzierung anhand verschiedener Laufbahngruppen vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rn. 25). Die streitgegenständliche Vorschrift des § 36 Abs. 3 LBG weist eine solche Differenzierung auf. Dies wird insbesondere bei einem Blick auf den in der Vorschrift erwähnten Justizvollzug deutlich. Der Gesetzgeber lässt die besondere Altersgrenze etwa nicht sämtlichen bei den Justizvollzugseinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten zuteilwerden, sondern ausschließlich den Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug (vgl. Heinz in: Beamtenrecht in Baden-Württemberg, a.a.O., § 36 LBG Rn. 7). Bei einer solchen pauschalen Differenzierung nach Laufbahngruppen sowie der anschließenden generalisierenden Einschätzung der jeweiligen dienstlichen Belastungen durch den Gesetzgeber ist es letztlich geradezu systemimmanent und jedenfalls unvermeidbar, dass es im Einzelfall zu einer unbeabsichtigten Härte kommen kann. Dies mag verständlicherweise von dem jeweiligen Betroffenen als in höchstem Maße unbefriedigend und auch ungerecht empfunden werden, es ist aber nach dem oben Ausgeführten hinzunehmen und begründet keine Verfassungswidrigkeit. 30 Im Übrigen rechtfertigen auch die unterschiedlichen Anforderungen an die Dienstfähigkeit die gesetzgeberische Differenzierung zwischen den in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen und den im Maßregelvollzug eingesetzten Beamtinnen und Beamten, zu denen der Kläger gehört. Denn Maßstab der Dienstfähigkeit für den Polizeivollzugs-, Feuerwehr- und Strafvollzugsdienst sind gerade nicht wie üblich die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes. Vielmehr gelten erheblich höhere Anforderungen. Die besondere Dienstfähigkeit setzt voraus, dass der Beamte alle seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeiten zu jeder Zeit und an jedem Ort ausüben kann (vgl. m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.1990 - 4 S 3102/89 -, juris). Solche erhöhten Anforderungen an die Dienstfähigkeit werden für Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes nicht gestellt. Insbesondere müssen sie ihre Tätigkeit nicht an jedem Ort, sondern vielmehr ausschließlich im Innendienst ausüben. Folglich ist auch aus diesem Grund eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt. 31 b) Aufgrund der dargestellten Erwägungen ergibt sich auch unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) kein Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung. Denn auch Art. 33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, juris). Den ihm zustehenden, weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung besonderer Altersgrenzen hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass der Beamte bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit im Einzelfall in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn 12). III. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. 33 Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. 34 Beschluss 35 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG i.V.m. Ziff. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 21.112 Euro festgesetzt. 36 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 14 Die Klage ist zulässig (dazu unter I.), jedoch unbegründet (dazu unter II.). I. 15 1. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage, für die gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten ... stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, im Rahmen dessen zwischen den Beteiligten streitig ist, zu welchem Zeitpunkt der Kläger kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt. Im Wege der Feststellungsklage kann zwar nicht die Klärung eines solchen Sachverhalts erreicht werden, dessen Eintritt noch ungewiss ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der 59-jährige Kläger befindet sich im letzten Abschnitt seiner aktiven Dienstzeit. Unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung würde er Ende März 2018 – mithin in ca. eineinhalb Jahren – die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreichen. Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist das feststellungsfähige Rechtsverhältnis, im Rahmen dessen die Frage der Anwendung von § 36 Abs. 3 LBG auf den Kläger geklärt werden soll, auf einen überschaubaren Sachverhalt bezogen und damit hinreichend konkret. 16 2. Dem Kläger steht auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu. Hierunter ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1970 - VI C 48.68 -, BVerwGE 36, 192). Der Kläger ist bezogen auf den Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand anderer Auffassung als sein Dienstherr. Ob dieser Zeitpunkt bereits im Jahr 2018 oder – wovon das ... ausgeht – erst im Jahr 2023 erreicht ist, ist für den Kläger nachvollziehbarerweise für seine berufliche und private Lebensplanung in den kommenden Jahren von entscheidender Bedeutung. Es besteht für ihn ein berechtigtes Interesse sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Art, diesbezüglich Klarheit zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rn. 9). 17 3. Der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage steht nicht der in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO festgelegte Grundsatz der Subsidiarität entgegen, denn der Kläger hätte den mit seiner Klage verfolgten Zweck nicht ebenso gut oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können. Dies folgt bereits daraus, dass § 36 LBG den Eintritt in den Ruhestand qua Gesetzes regelt, hierüber also gerade nicht durch Verwaltungsakt entschieden wird. Der Kläger könnte sein Klageziel daher nicht durch Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Inruhestandversetzung durchsetzen. 18 4. Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG grundsätzlich vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis durchzuführende Vorverfahren vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt und die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO eingehalten. Schließlich ist die erhobene Feststellungsklage auch richtigerweise gegen das ..., vertreten durch seinen Geschäftsführer, gerichtet (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Zentren für Psychiatrie, zu denen das ... gehört, sind gemäß § 1 Abs. 1 EZPsychG als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts ausgestaltet, die gemäß § 10 Abs. 1 EZPsychG das Recht besitzen, Beamte zu haben, über deren Ernennung und Entlassung der Geschäftsführer entscheidet (§ 10 Abs. 2 EZPsychG). II. 19 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn die besondere Altersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG findet weder direkte noch analoge Anwendung auf im Maßregelvollzug eingesetzte Beamtinnen und Beamte (dazu unter 1.). Dies ist verfassungsrechtlich weder in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch in Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG zu beanstanden (dazu unter 2.). Es bestand daher auch keine Veranlassung, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. 20 1. Grundsätzlich erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit gemäß § 36 Abs. 1 LBG die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Abweichend hiervon erreichen nach § 36 Abs. 3 LBG Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, sowie des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. 21 a) Der Kläger ist weder ein Beamter des Polizeivollzugsdienstes, des Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes im Justizvollzug noch des Abschiebevollzugshaftdienstes. Im Maßregelvollzug eingesetzte beamtete Krankenpfleger sind unzweifelhaft von der Regelung des § 36 Abs. 3 LBG nicht direkt erfasst. 22 b) Eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 LBG kommt abgesehen davon, dass Ausnahmevorschriften grundsätzlich nicht analogiefähig sind, bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Eine solche würde voraussetzen, dass der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, juris, Rn. 17). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn der Gesetzgeber hat sich erst kürzlich mit der streitgegenständlichen Bestimmung des § 36 Abs. 3 LBG befasst, indem er diese auf Beamtinnen und Beamte des Abschiebehaftvollzugsdienstes erweitert hat (vgl. das Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, des Landesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015, GBl. S. 1190). Eine planwidrige Regelungslücke scheidet vor diesem Hintergrund aus. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des § 36 Abs. 3 LBG die im Maßregelvollzug eingesetzten Beamtinnen und Beamten nur versehentlich nicht bedacht haben könnte, zumal sich der Landtag mit dem Anliegen des Klägers bereits im Rahmen einer von diesem eingereichten Petition auseinandergesetzt hat (vgl. Landtagsdrucksache 15/7824, S. 5 f.). 23 2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die „Nichtnennung der Gruppe der Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzugs“ in § 36 Abs. 3 LBG vermag die Kammer nicht zu teilen. Es liegt hierin weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (so auch Heinz in: Beamtenrecht in Baden-Württemberg, Praxiskommentar, Stand Juli 2014, § 36 LBG Rn. 6 m.w.N.). 24 Der Gesetzgeber ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine einheitliche Altersgrenze für alle Beamtinnen und Beamten zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255-275). Er kann vielmehr für einzelne Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen und hat hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum, im Rahmen dessen er auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen kann, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn. 12). Auch der Festlegung der Sonderaltersgrenze für die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen liegt eine generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, wonach die Dienstfähigkeit der genannten Beamtinnen und Beamten aufgrund der gesteigerten physischen und psychischen dienstlichen Belastungen typischerweise bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr gegeben ist (vgl. Heinz in: Beamtenrecht in Baden-Württemberg, a.a.O., § 36 LBG Rn. 6). 25 a) Dass die im Maßregelvollzug eingesetzten beamteten Krankenpfleger nicht von der Privilegierung des § 36 Abs. 3 LBG umfasst sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1976 - 2 BvR 804/75 -, BVerfGE 42, 64-88). Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Ein solcher Fall läge vor, wenn zwischen den Gruppen, die ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). 26 Dem Gesetzgeber kommt – wie bereits ausgeführt wurde – bei der Regelung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu. Es ist nicht zu überprüfen, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte kann er die Tatbestandsmerkmale auswählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. zum Ganzen m.w.N.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn. 15). 27 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Gesetzgeber den ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum vorliegend nicht dadurch überschritten, dass er die im Maßregelvollzug eingesetzten beamteten Krankenpfleger nicht in die Regelung des § 36 Abs. 3 LBG aufgenommen hat und diese daher nicht in den Genuss der dort normierten besonderen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kommen. 28 Zwar hegt die erkennende Kammer keine Zweifel daran, dass im Maßregelvollzug eingesetzte beamtete Krankenpfleger wie der Kläger – ebenso wie die dort tätigen beamteten Ärzte, Sozialarbeiter und sonstigen Pflegekräfte – schweren psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt sind. Das Anliegen des seit über 30 Jahren im Maßregelvollzug beschäftigten Klägers erscheint vor diesem Hintergrund menschlich nachvollziehbar, zumal die Belastungen, denen er im Rahmen seines Dienstes ausgesetzt ist, auf den ersten Blick durchaus mit den Belastungssituationen vergleichbar erscheinen, der auch die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen ausgesetzt sind. Aus einer Vergleichbarkeit der Belastungssituationen allein folgt allerdings noch nicht, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Altersgrenze schaffen muss. Vielmehr kann er andere sachliche Gründe für eine Differenzierung in rechtfertigender Weise heranziehen. Solche Gründe sind vorliegend gegeben. 29 Zunächst besteht bereits eine wesentliche Unterscheidung darin, dass es anders als im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzug und im Abschiebehaftvollzug in Baden-Württemberg keine beamtenrechtliche Laufbahn im Maßregelvollzug gibt. Der Kläger ist Beamter in der Laufbahn des Krankenpflegedienstes. Eine „Gruppe der Beamtinnen und Beamten des Maßregelvollzugs“ wie sie klägerseits beschrieben wird, existiert in laufbahnrechtlicher Hinsicht nicht. Beamtinnen und Beamte des ..., die im Maßregelvollzug eingesetzt sind, können rechtlich in jedem anderen Bereich des ..., dessen Aufgabenspektrum breit gefächert ist (vgl. § 2 EZPsychG), eingesetzt werden. Darauf, dass ausweislich des klägerischen Vortrags rein faktisch nahezu alle im Maßregelvollzug eingesetzten Beamtinnen und Beamte auch dort verbleiben, kommt es insoweit nicht an. Denn der Gesetzgeber kann im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Regelung besonderer Altersgrenzen eine pauschale und typisierende Differenzierung anhand verschiedener Laufbahngruppen vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rn. 25). Die streitgegenständliche Vorschrift des § 36 Abs. 3 LBG weist eine solche Differenzierung auf. Dies wird insbesondere bei einem Blick auf den in der Vorschrift erwähnten Justizvollzug deutlich. Der Gesetzgeber lässt die besondere Altersgrenze etwa nicht sämtlichen bei den Justizvollzugseinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten zuteilwerden, sondern ausschließlich den Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug (vgl. Heinz in: Beamtenrecht in Baden-Württemberg, a.a.O., § 36 LBG Rn. 7). Bei einer solchen pauschalen Differenzierung nach Laufbahngruppen sowie der anschließenden generalisierenden Einschätzung der jeweiligen dienstlichen Belastungen durch den Gesetzgeber ist es letztlich geradezu systemimmanent und jedenfalls unvermeidbar, dass es im Einzelfall zu einer unbeabsichtigten Härte kommen kann. Dies mag verständlicherweise von dem jeweiligen Betroffenen als in höchstem Maße unbefriedigend und auch ungerecht empfunden werden, es ist aber nach dem oben Ausgeführten hinzunehmen und begründet keine Verfassungswidrigkeit. 30 Im Übrigen rechtfertigen auch die unterschiedlichen Anforderungen an die Dienstfähigkeit die gesetzgeberische Differenzierung zwischen den in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen und den im Maßregelvollzug eingesetzten Beamtinnen und Beamten, zu denen der Kläger gehört. Denn Maßstab der Dienstfähigkeit für den Polizeivollzugs-, Feuerwehr- und Strafvollzugsdienst sind gerade nicht wie üblich die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes. Vielmehr gelten erheblich höhere Anforderungen. Die besondere Dienstfähigkeit setzt voraus, dass der Beamte alle seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeiten zu jeder Zeit und an jedem Ort ausüben kann (vgl. m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.1990 - 4 S 3102/89 -, juris). Solche erhöhten Anforderungen an die Dienstfähigkeit werden für Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes nicht gestellt. Insbesondere müssen sie ihre Tätigkeit nicht an jedem Ort, sondern vielmehr ausschließlich im Innendienst ausüben. Folglich ist auch aus diesem Grund eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt. 31 b) Aufgrund der dargestellten Erwägungen ergibt sich auch unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) kein Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung. Denn auch Art. 33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, juris). Den ihm zustehenden, weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung besonderer Altersgrenzen hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass der Beamte bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit im Einzelfall in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn 12). III. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. 33 Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. 34 Beschluss 35 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG i.V.m. Ziff. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 21.112 Euro festgesetzt. 36 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.