Urteil
4 K 1358/12
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Unfallausgleich. 2 Der am …1944 geborene Kläger war Realschullehrer. Er stürzte am 06.05.2002 während des Unterrichts von einer Trittleiter. Bei seiner Dienstunfallanzeige vom 28.05.2002 gab der Kläger an, er sei nach dem Sturz etwa fünf bis zehn Minuten auf dem Boden gelegen und habe sich vor Schmerzen nicht mehr bewegen können. Weiter legte er ein ärztliches Attest eines Facharztes für Chirurgie vom 04.06.2002 vor. Darin heißt es: Der Kläger habe sich vom 06.05. bis 15.05.2002 in Behandlung befunden. Es lägen multiple Prellungen vor. Bei dem Sturz von der Leiter habe er sich den linken Oberschenkel und das Becken verletzt. Erforderlich sei eine ausführliche Untersuchung. In einer fachärztlichen Bescheinigung eines Facharztes für Orthopädie vom 05.06.2002 wird ausgeführt: Der Kläger befinde sich seit dem 17.05.2002 in Behandlung, er sei zur Zeit nicht voll dienstfähig; abhängig von der Beschwerdesymptomatik sei eine Einsatzfähigkeit von wöchentlich fünf bis sechs Stunden möglich; mit einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei in etwa drei Monaten zu rechnen. In der Folge blieb der Kläger dienstunfähig. 3 Der Kläger wurde am 23.07.2002 im Gesundheitsamt des Landratsamts … (im Folgenden: Gesundheitsamt) untersucht. In dessen Stellungnahme vom 15.08.2002 heißt es: Aufgrund der Untersuchung und unter Berücksichtigung einer Reihe fachärztlicher Befundberichte werde festgestellt, dass nach dem Sturz neurologische Sensibilitätsstörungen im Versorgungsbereich des Nervus genitofemoralis diagnostiziert worden seien. Urologisch habe mit objektivierbaren diagnostischen Untersuchungsmethoden eine kombinierte mechanische, jedoch überwiegend neurogene Blasenentleerungsstörung festgestellt werden können. Die objektivierbare Blasenentleerungsstörung sei mit großer Wahrscheinlichkeit auch im Hinblick auf die Sensibilitätsstörungen im Bereich des erwähnten Nervs auf den Sturz zurückzuführen. Es sei davon auszugehen, dass der Unfall und seine Folgen nach spätestens drei Monaten als abgeschlossen zu gelten hätten. 4 Unter dem 16.01.2003 erkannte das Oberschulamt Karlsruhe den Unfall vom 06.05.2002, bei dem der Kläger eine neurologische Sensibilitätsstörung sowie eine Blasenentleerungsstörung erlitten habe, als Dienstunfall an mit der Folge, dass ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge gegeben sei. 5 Das Oberschulamt Karlsruhe leitete unter dem 09.09.2003 die Prüfung ein, ob dem Kläger ein Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG zu gewähren sei. Unter dem 28.11.2003 teilte das Gesundheitsamt nach Einholung des fachpsychosomatischen Gutachtens von Prof. Dr. L. vom 04.11.2003 dessen Ergebnis wie folgt mit: Das Unfallereignis müsse als wesentliche Teilursache für die bestehenden Beschwerden angesehen werden. Nach den vorgelegten Unterlagen habe vor dem Unfallereignis keine wesentliche somatische Vorerkrankung oder Disposition bestanden. Erwerbsmindernde Folgen seien in Form eines anhaltenden somatisch-psychosomatischen Schmerzsyndroms mit entsprechenden Einschränkungen in der körperlichen Beweglichkeit zurückgeblieben. Außerdem sei es zu einer Beeinträchtigung der Blasenkontrollfunktion (verstärkter Kontrollverlust unter Stressbedingungen) gekommen. Wegen verschiedener Störungen bestehe seit dem Unfalltag eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zusammen 25 %. Es handele sich um einen psychogen überlagerten körperlichen Schaden, der üblicherweise in einem Zeitraum von etwa einem Jahr abgeklungen sein sollte. Psychogene Faktoren seien an der Aufrechterhaltung der Symptomatik in erkennbarer Weise beteiligt und erschwerten eine Prognose. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine bleibende Beeinträchtigung der vorliegenden Schädigung fortbestehen werde. Eine Nachuntersuchung nach einem Jahr werde empfohlen. 6 Das Oberschulamt setzte mit Verfügung vom 19.12.2003 den Unfallausgleich für die Zeit vom 06.05.2002 bis zum 31.12.2004 fest. In der Folgezeit übersah jedoch das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Endzeitpunkt und zahlte weiter und zwar - nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung - bis 31.07.2007). 7 Mit Gutachten vom 09.01.2004 stellte das Gesundheitsamt die Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Es führte aus: Der Kläger zeige ein komplexes somatisch-psychosomatisches Krankheitsbild bei kombinierter Persönlichkeitsauffälligkeit mit narzisstischen und depressiv-anankastischen Zügen. Es scheine eine Schmerzverarbeitungsstörung vorzuliegen, wodurch sowohl die körperliche, als auch die psychische und kognitive Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. 8 Mit Verfügung vom 15.03.2004 versetzte das Oberschulamt Karlsruhe den Kläger mit Ablauf des 31.03.2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. 9 Zur Prüfung, ob dem Kläger Unfallruhegehalt zu gewähren ist, legte das Oberschulamt den Sachverhalt dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport dar. Unter dem 06.07.2004 teilte das Ministerium mit: Das eingeholte amtsärztliche Gutachten sei nicht geeignet, den für die Entscheidung über das Unfallruhegehalt erforderlichen vollen Beweis zu erbringen. Psychogene Überlagerungen und psychosomatische Beschwerden seien nur dann dienstunfallbedingt, wenn es sich um Kernneurosen handele, bei denen die seelische Störung durch die Schwere der körperlichen oder seelischen Einwirkungen des Unfalls, durch den hierbei ausgestandenen Schreck oder durch anschließende ärztliche Behandlung ausreichend zu rechtfertigen seien. Nicht dienstunfallbedingt seien sog. Tendenzneurosen. Es solle deshalb ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten bei Prof. Dr. S., …, eingeholt werden. 10 In dem daraufhin eingeholten Gutachten vom 08.10.2004 kam Prof. Dr. S. im Anschluss an eine Untersuchung des Klägers zu folgendem Ergebnis: Zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 31.03.2004 hätten beim Kläger keine dienstunfallbedingten Körperschäden auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet vorgelegen. Der objektive neurologische Befund sei regelrecht. Soweit der Kläger Gefühlsstörungen beschreibe, folgten seine Angaben einem laienhaften Anatomieverständnis. Es handele sich am ehesten um eine psychogene Störung, die aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden könne. Der psychiatrische Befund sei unauffällig. Es könne im Hinblick auf die vorgetragenen Beschwerden, die organisch nicht zugeordnet oder erklärt werden könnten, eine somatoforme Störung diagnostiziert werden, die aber keine Krankheit im sozialmedizinischen Sinne sei. 11 Unter dem 22.03.2006 erstattete Prof. Dr. W. ein Zusatzgutachten auf unfallchirurgischem Gebiet. Zusammenfassend heißt es darin: Der Kläger habe sich bei dem Unfall eine Prellung der Lendenwirbelsäule und des linken Hüftgelenks und Oberschenkels zugezogen. Die Diagnostik habe keine nachweisbaren Unfallfolgen ergeben. Ob die vom Kläger angegebenen ausstrahlenden Schmerzen in den linken Hoden und seine Miktionsstörungen unfallbedingt seien, müsse durch ein urologisches bzw. neurologisches Gutachten geklärt werden. 12 Dieses wurde unter dem 09.06.2006 von Prof. Dr. St. - … - erstattet. Darin heißt es: Aufgrund der fehlenden objektivierbaren bildmorphologischen Verletzungen erscheine ein Zusammenhang zwischen den Symptomen und den Verletzungen zunächst unglaubwürdig, doch sei aus urologischer Sicht letztlich nicht sicher auszuschließen, dass es im Rahmen des Sturzes aus entsprechender Höhe zu einer Contusion (Prellung) des Spinalkanals mit entsprechender Schädigung der versorgenden Nerven gekommen sei. Daher seien die Befunde aus urologischer Sicht als Unfallfolgen zu werten. Zur Frage, ob diese Symptome zumindest teilweise psychogen verursacht oder im Rahmen eines psychosomatischen Krankheitsbildes zu deuten seien, werde auf die weiteren Gutachten verwiesen. Aus urologischer Sicht erscheine zumindest eine teilweise psychogene Mitbeteiligung nicht auszuschließen und erscheine eher wahrscheinlich. Letztlich müssten die Befunde aus urologischer Sicht alle als Unfallfolge gewertet werden. Anzumerken sei allerdings, dass die Befunde der erektilen Dysfunktion und zum Teil die Miktionsbeschwerden auch auf den natürlichen Alterungsprozess zurückzuführen seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf urologischem Fachgebiet liege bei 20 %. Eine Besserung der Unfallfolgen sei unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. 13 Unter dem 21.06.2006 gab Prof. Dr. S. unter Einbeziehung des unfallchirurgischen und des urologischen Zusatzgutachtens folgende Stellungnahme ab: Prof. Dr. St. habe ausgeführt, dass eine psychogene Überlagerung des Beschwerdebildes wahrscheinlich sei und dass unter der („unzutreffenden“) Annahme einer unfallbedingten Schädigung der unteren Rückenmarksabschnitte die Miktionsbeschwerden und erektile Dysfunktion teilweise als unfallbedingt zu bewerten seien und hierfür eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vorgeschlagen. Aus neurologischer Sicht seien die für diesen Vorschlag erforderlichen Anknüpfungsbefunde (unfallbedingte Schädigung des unteren Rückenmarks bzw. der das Rückenmark verlassenden Nervenwurzeln) nicht gegeben. Zusammenfassend bestünden somit auf neurologischem, auf psychiatrischem und auf urologischem Gebiet keine Gesundheitsstörungen, die ursächlich auf den Unfall zurückzuführen seien. 14 Unter dem 25.07.2007 stellte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Regierungspräsidium Karlsruhe fest, dass der Kläger nicht infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sei und deshalb kein Unfallruhegehalt erhalte. Bereits mit Bescheid vom 05.05.2004 hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung das Ruhegehalt des Klägers ab dem 01.04.2004 auf 2.151,40 EUR brutto festgesetzt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 zurück. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 10.02.2009 - 5 K 3003/97 - zurück. Auf die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassene Berufung änderte dieser mit Urteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 - das Urteil ab und verpflichtete den Beklagten unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide, dem Kläger ab dem 01.04.2004 Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Senat führte in seinem Urteil aus: Er sei davon überzeugt, dass die Blasenentleerungsstörung unfallbedingt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung im Frühjahr 2004 (und im Übrigen noch darüber hinaus) gegeben gewesen sei. Das Vorliegen einer unfallbedingten Dienstunfähigkeit des Klägers sei im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung zu bejahen. Das aus der Blasenentleerungsstörung resultierende Erfordernis, in unverhältnismäßig kurzen Abständen eine Toilette zu benötigen, stehe der Dienstfähigkeit eines Lehrers - unabhängig von möglichen weiteren Beschwerdebildern - entgegen, da dieser die Klasse nicht während des Unterrichts sich selbst und damit „ohne Aufsicht" überlassen dürfe. Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht (mehr) der Frage nachgegangen, ob auch das neuropathische Schmerzsyndrom des Nervus genitofemoralis links, an welchem der Kläger nach den Feststellungen dieses Sachverständigen im März 2004 ebenfalls infolge des Unfallereignisses am 06.05.2002 gelitten habe, als eigener Befund zu dauernder Dienstunfähigkeit geführt habe. 15 Die Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruhten auf zwei von diesem eingeholten Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Kläger aufgrund seines Sturzes von der Trittleiter zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung am 31.03.2004 unter Gesundheitsschädigungen litt, die zu seiner dauernden Dienstunfähigkeit führten: 16 Prof. Dr. W., …, kam in seinem Gutachten vom 13.10.2010 zum Ergebnis, dass es bei dem Unfallereignis zu einer Schädigung des peripheren Nervus genitofemoralis gekommen sei, die mit einer MdE von allenfalls 10-20% zu bewerten sei. Die vom Kläger genannten einschießenden Rückenschmerzen seien mit erheblicher zeitlicher Latenz zu dem Unfallereignis aufgetreten und könnten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis zugerechnet werden, zumal das erste lumbale Kernspintomogramm auch keine relevanten Schädigungen im Bereich des Stützapparats gezeigt habe. Die angegebene Dranginkontinenz sei auf neurologischem Fachgebiet weder zu erklären noch dem Unfallereignis zuzurechnen und es müsste gegebenenfalls nochmals von urologischer Seite dazu Stellung genommen werden. 17 Prof. Dr. St., …, kam in seinem Gutachten vom 13.04.2012 und in seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu folgendem Ergebnis: Die Kausalität zwischen Dienstunfall und Blasenentleerungsstörung sei gegeben. Die vom Kläger im Bereich der Leiste sowie des Hodens angegebenen Beschwerden seien am ehesten als neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus genitofemoralis links zu bewerten. Hier sei eindeutig ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen anzunehmen. Auch die neu aufgetretene erektile Dysfunktion sei, obwohl auch hier ein altersbedingter Prozess letztendlich nicht ausgeschlossen werden könne, mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls. Hier bestehe auch durchaus die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen der erektilen Dysfunktion und dem chronischen Beckenbodenschmerzsyndrom. In Zusammenschau werde die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf urologischem Fachgebiet von 20 %, die in seinem Gutachten vom 09.06.2006 angegeben werde, bestätigt. 18 Bereits zuvor, mit Bescheid vom 03.11.2006 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß § 35 BeamtVG ab. In der Begründung wird ausgeführt: Unfallausgleich werde nur gewährt, wenn die auf einem Dienstunfall beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 % betrage. Dies sei nicht der Fall. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe allein aus urologischer Sicht. Sie liege nur bei 20 %. 19 Der Kläger erhob mit Schreiben vom 23.11.2006 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 17.11.2011 wie folgt begründete: Der Regelungsgegenstand des Bescheids vom 03.11.2006 sei unklar. Der Bescheid werte nicht eigenständig die angegebenen Passagen aus den ärztlichen Stellungnahmen. 20 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Zur Klarstellung der Verfügung vom 03.11.2006 werde festgestellt, dass, basierend auf den vorliegenden fachärztlichen Gutachten, ein Anspruch auf Unfallausgleich zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Allerdings sei dem Kläger aufgrund eines ersten Gutachtens des zuständigen Gesundheitsamts mit Verfügung vom 19.12.2003 für die Zeit vom 06.05.2002 bis zum 31.12.2004 Unfallausgleich gewährt worden. Infolge Verjährung verzichte das Landesamt für den Zeitraum bis zum 31.12.2006 auf eine Rückforderung der rechtsgrundlos gewährten Unfallausgleichsleistungen, die versehentlich auch nach dem 31.12.2004 weiter gezahlt worden seien. Streitig sei die Zeitspanne vom 01.01.2007 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Landesamt die fehlende Rechtsgrundlage bemerkt und die Unfallausgleichszahlungen eingestellt habe (01.09.2007), sowie der sich daran anschließende Zeitraum bis heute. Das Gesundheitsamt habe in seinem Gutachten vom 28.11.2003 einen psychogen überlagerten körperlichen Schaden festgestellt gehabt, dabei aber nicht berücksichtigt, dass psychogene Überlagerungen und psychosomatische Beschwerden nur dann dienstunfallbedingt seien, wenn es sich um sog. Kernneurosen handele, bei denen sich die seelische Störung durch die Schwere der körperlichen oder seelischen Einwirkungen des Unfalls, durch den ausgelösten Schreck oder durch die anschließende ärztliche Behandlung rechtfertigen lasse. Dies sei hier, wie inzwischen feststehe, nicht der Fall. Das unfallchirurgische Gutachten ergebe keine nachweisbaren Unfallfolgen auf unfallchirurgischem Gebiet. Das psychosomatische Gutachten des Prof. L. leidet daran, dass eine eingehendere Kausalitätsbetrachtung zwischen dem Sturz und den geklagten Beschwerden fehle. Die vom Gutachter angenommene MdE von 25 % sei anhand des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Demgegenüber komme der Gutachter Prof. Dr. W. zu dem nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnis, dass beim Kläger durch den Sturz von der Leiter weder eine Schädigung der Hirnstrukturen, noch eine Schädigung des Rückenmarks bzw. einzelner Nervenwurzeln eingetreten ist. Auch schließe er aus, dass die aktuellen Rückenbeschwerden auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. Prof. Dr. W. diagnostiziere - im Gegensatz zu seinem Kollegen Prof. Dr. S., der in seinem Gutachten vom 08.10.2004 einen Körperschaden auf neurologischem Gebiet ausschließe -, eine unfallbedingte Schädigung des peripheren Nervus genitofemoralis, der einen gelegentlichen ziehenden Schmerz in der Hoden- und Leistengegend erkläre, und bewerte diese Gesundheitsschädigung mit einer MdE von allenfalls 10-20%. In seinem neuesten Gutachten vom 13.04.2012 bestätige Prof. Dr. St. diese Diagnose. Bezüglich der Blasenstörung habe Prof. St. seine noch in seinem Gutachten vom 09.06.2006 getroffene Aussage revidiert, wonach ein Zusammenhang zwischen der Dranginkontinenz und dem Unfall unglaubwürdig erscheine. Er führe nunmehr aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und der neurogenen Blasenstörung sich nicht mit hundertprozentiger Sicherheit eruieren lasse, aber wahrscheinlich sei. Die bloße Wahrscheinlichkeit reiche aber nicht aus, um Kausalität anzunehmen. Folglich sei davon auszugehen, dass lediglich die chronische Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Leiste und des linken Hodens dienstunfallbedingt sei, da sie auf einer durch den Sturz verursachten Schädigung des nervus genitofemoralis beruhe. Die daraus resultierende MdE betrage laut Prof. Dr. W. 10-20%. Eine MdE von 20% nehme auch Prof. Dr. St. nach Einbeziehung der erektilen Dysfunktion und der Blasenstörungen in die Bewertung an. Es könne letztlich offen bleiben, ob, wie der Kläger annehme, für die MdE nur auf die chronische Schmerzsymptomatik oder, wie er behaupte, auch auf die erektile Dysfunktion und die Blasenstörungen zurück zu greifen sei, da in beiden Fällen die MdE unter 25% bleibe, gemäß § 50 LBeamtVG aber eine MdE von mindestens 25% Voraussetzung für die Gewährung von Unfallausgleich sei. 21 Der Kläger hat mit am 12.06.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Meinung des Beklagten, wonach der Grad der MdE bzw. der Schädigungsfolge schon hinreichend im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geklärt worden sei und unter 25 % liege, treffe nicht zu. Denn zum einen sei es in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich um Kausalitätsfragen und nicht um den Grad wie auch immer gearteter Beeinträchtigungen gegangen. Dazu gemachte Äußerungen des Sachverständigen könnten im vorliegenden Fall nicht als gesicherte tatsächliche Grundlage dienen. Insofern bleibe es bei der Notwendigkeit, den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären. Zum anderen gebe es im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Unfallgeschehen auch andere Äußerungen von Sachverständigen zum GdB, MdE bzw. jetzt GdS. So sei im Nervenärztlichen Gutachten von Frau Dr. E. von der … vom 19.06.2007, welches im Auftrag des Sozialgerichts Mannheim erstattet worden sei, Folgendes festgestellt worden: für die Neuralgie des Nervus genitofemoralis einTeil-GdB von 50, für die Blasenstörung und subjektive Sensibilitätsstörung ein Teil-GdB von 20, für die Erektile Dysfunktion ein Teil-GdB 20, für die Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke ein Teil-GdB 10. Somit seien die genannten Beeinträchtigungen auch vom Sozialgericht Mannheim als Unfallfolgen anerkannt und mit einem hohen GdB eingestuft. Angesichts der im erwähnten Sozialgerichtsverfahren festgestellten hohen Grade der Behinderung erscheine es völlig unrealistisch, im hiesigen Verfahren lediglich von einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 % auszugehen. Insbesondere die weiteren, auch von dem Beklagten erwähnten weiteren Beschwerden, sprächen dafür, auch wenn diese in der GdS-Tabelle nicht ausdrücklich erwähnt seien. 22 Der Kläger beantragt, 23 den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 aufzuheben 24 und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.08.2007 Unfallausgleich in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung führt er ergänzend aus: Die vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Gutachten seien im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich bestehe, sei allein wesentlich, wie hoch seit dem 01.01.2007 die auf dem Dienstunfall beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit sei. Da auch diejenigen Gutachter, die von der Dienstunfallbedingtheit einiger Beschwerden des Klägers ausgingen, übereinstimmend die MdE von nicht mehr als maximal 20 % annähmen, sei der Prozentsatz für die Gewährung von Unfallausgleich nicht erreicht. 28 Dem Gericht liegen folgende Akten vor: Die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg 4 S 704/10, des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 5 K 3003/97, des Sozialgerichts Mannheim S 3 SB 1164/06 sowie folgende Akten des Beklagten: 1 Heft Teilakte zur Personalakte/Vorgänge über Dienstunfälle des Oberschulamts Karlsruhe, 1 Heft Hauptpersonalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, 1 Heft Verfahrensakte Dienstunfall/Rechnungserstattung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, 1 Heft Unfallfürsorgeakten des Landesamts für Besoldung und Versorgung, 1 Heft Versorgungsakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung, 1 Heft Besoldungsakten des Landesamts für Besoldung und Versorgung. Auf diese sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2006 sowie dessen Widerspruchbescheid vom 14.05.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich. 30 Die Frage, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs erfüllt sind, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens - hier: des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2012 - zu beurteilen. Danach eintretende gesundheitliche Änderungen sind unerheblich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, verschiedenen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens rechtlich "unter Kontrolle zu halten" (st. Rspr. vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.01.2011 - 4 B 32.10 - juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27.02.2007 - 5 LA 58/07 - juris; OVG Münster, Beschl. v. 23.03.1998 - 6 A 54/96 -, OVG Bremen, Urt. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 02.10.2013 - 5 K 3322/11 - juris). 31 Für die Verpflichtungsklage des Klägers ist daher auf § 50 LBeamtVG abzustellen. Das am 01.01.2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung. Übergangsregelungen bestehen für die Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls nur insoweit, als für die am 31.12.2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 01.01.2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einem Dienstunfall im Sinne des Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg gleichsteht (§ 102 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG). 32 Liegt ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen (GdS), der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 beträgt, länger als sechs Monate vor, so erhält der verletzte Beamte, solange dieser Zustand andauert, einen Unfallausgleich (§ 50 Abs. 1 LBeamtVG). 33 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Bestimmung des GdS richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 LBeamtVG nach dem Maßstab der bis dahin anwendbaren Vorschrift des § 35 BeamtVG (1.). Der am 28.05.2002 erlittene Dienstunfall ist zwar ursächlich für die beim Kläger bestehende Blasenentleerungsstörung und die durch die Schädigung des Nervus genitofemoralis links in seinem Verlauf bedingte Schmerzsymptomatik LWS, Leiste links und Hoden links und möglicherweise für die erektile Dysfunktion, wobei letzteres offen bleiben kann (2.). Diese Gesundheitsschäden sind jedoch nicht mit einem GdS von mindestens 25 % zu bewerten (3.). 34 1. Durch die Regelung des Unfallausgleichs nunmehr im Landesbeamtenversorgungsgesetz ist im Vergleich zu der bis zu dessen Inkrafttreten anwendbaren Vorschrift des § 35 BeamtVG, die von „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) spricht, keine materielle Änderung erfolgt (s. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung Drs. 14/6694, S. 235, 524; a.A.: VG Karlsruhe, Urt. v. 02.10.2013 - 5 K 3322/11 - juris). Vielmehr sollte eine Anpassung der Begrifflichkeit an das Bundesversorgungsgesetz (BVG) erfolgen. 35 Die bis zum 20.12.2007 gültige Fassung des § 30 Abs. 1 BVG lautete nämlich dahingehend, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen ist. In der ab 21.12.2007 gültigen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG heißt es, dass der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen ist. Eine materielle Änderung hinsichtlich der Feststellung des Schädigungsgrades war mit dieser Änderung nicht beabsichtigt. Diese erfolgt deswegen, weil der bisher in § 30 Abs.1 BVG verwendete Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ den Anschein erweckte, dass sich die Bewertung der gesundheitlichen Schädigung allein oder überwiegend nach deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder die Erwerbsaussichten der Beschädigten richtet. Zudem wurde im Wortlaut des § 30 Abs. 1 BVG a.F. nicht hinreichend deutlich, dass nach dem sozialen Entschädigungsrecht keineswegs alle tatsächlich vorliegenden Minderungen der Erwerbsfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursache ausgeglichen werden sollen, sondern allein die kausal auf das schädigende Ereignis zurückzuführenden gesundheitlichen Schäden. Durch den neuen Begriff „Grad der Schädigungsfolgen“ sollte dieser kausale Zusammenhang verdeutlicht und gleichzeitig die sprachlich einseitige Betonung beruflicher bzw. wirtschaftlicher Aspekte aufgegeben werden. Mit der Änderung der Begrifflichkeit war ausdrücklich keine Veränderung oder gar Verschlechterung hinsichtlich der Feststellung von Schädigungsfolgen beabsichtigt. Die Einführung des neuen Begriffs sollte auch nicht zu Neufeststellungsverfahren führen (s. Begründung des Gesetzesentwurfs, BR-Drs 541/07, S. 67 sowie die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/6541 S. 36). 36 Bei der Feststellung der nach dem Beamtenversorgungsrecht maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit fanden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil die vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP) Berücksichtigung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris; VG Berlin, Urt. v. 17.09.2012 - 5 K 25.09 - juris; s. auch Nr. 35.0.1 BeamtVG VwV; a. A. Bayer. VGH, Urt. v. 29.07.2010 - 3 B 09.659 - juris). Die AHP hatten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung (vgl. BSG v. 18. 9. 2003 - B 9 SB 3/02 R - juris). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist in § 30 Abs. 17 BVG, der durch das Änderungsgesetz vom 13.12.2007 angefügt worden ist, zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden und hat die am 01.01.2009 in Kraft getretene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV, Anlangenband zum BGBl. I Nr. 57 v. 15.12.2008) erlassen. Nach ihrem § 1 regelt diese Verordnung unter anderem die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung ihres Schweregrades im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG. Nach § 2 VersMedV sind die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" als deren Bestandteil festgelegt. Die in den AHP (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die Bewertung des Grades der MdE bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind - inhaltlich unverändert - in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.02.2009 - L 7 VG 10/09 - und Urt. v. 27.08.2014 - L 7 SB 40/10 - beide: juris). 37 Als Schädigungsfolge wird sowohl in den AHP als auch in der VersMedV jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist (AHP, Ausgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 2008, S. 20; bzw. VersMedV Teil A, Nr. 1). Die Auswirkungen der Schädigungsfolgen werden mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (AHP) bzw. dem Grad der Schädigungsfolgen (VersMedV) bemessen. Der Grad der Schädigungsfolge (GdS) und der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Es hat die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt (vgl. für die MdE: AHP - aaO. - und für den GdS: VersMedV, Teil A Nr. 2a). 38 Daher ist auch nach dem Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes der an die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen anzusetzende Beurteilungsmaßstab der gleiche geblieben, sodass die bisherigen Bewertungen des Grades der MdE dem Grad der Schädigungsfolge im Sinne des § 50 Abs. 1 LBeamtVG entsprechen. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Bundesrecht. Nach § 35 Abs. 1 BeamtVG setzt der Anspruch auf einen Unfallausgleich voraus, dass ein Beamter infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Der für die Bewertung der Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen herangezogene Maßstab orientiert sich jedoch auch nach der ab 21.12.2007 gültigen Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG an den in der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgebildeten Erfahrungswerten, wie sie die AHP als antizipiertes Sachverständigengutachten darstellen (Plog-Wiedow, BBG-BeamtVG, § 35 RN 53). Auch gilt nach Nr. 35.0.1. VwV, dass dann, wenn eine bestandskräftige Feststellung der MdE nach dem BVG weniger als zwölf Monate zurückliegt, von einer ärztlichen Untersuchung des Beamten abgesehen und das Ergebnis der Bemessung des Unfallausgleichs zugrunde gelegt werden kann, wenn die Minderung nicht wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 BVG höher bewertet worden ist (ebenso: Stegmüller, Beamtenversorgungsrecht, Erl. 7 Nr. 1 zu § 35) 39 Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG Urt. v. 28.04.2011 - 2 C 55.09 - Urt. v. 07.02.1989 - 2 B 179.88 - Urt. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - sämtl.: juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2014 - 4 S 884/14 - juris). Das gilt sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, so trifft die materielle Beweislast den Kläger, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten. Insoweit ergibt sich durch die Neuregelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg keine Veränderung gegenüber dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (VG Karlsruhe, Urt. v. 02.10.2013 - 5 K 3322/11 - juris). 40 Nach Maßgabe dessen konnte das Gericht nicht zur Überzeugung gelangen, dass der Grad der beim Kläger aufgrund des Dienstunfalls bestehenden Schädigungsfolgen mindestens 25 % beträgt. 41 2. Als Dienstunfallfolgen wurden mit Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 16.01.2003 die neurologische Sensibilitätsstörung und die Blasenentleerungsstörung anerkannt. Offen bleiben kann, ob zusätzlich zu diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die von Prof. Dr. St. in seinem Gutachten vom 13.04.2012 angesprochene erektile Dysfunktion unfallbedingt und in die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen einzubeziehen ist. Selbst wenn man von letzterem ausgeht, steht das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erstellte neurologisch-psychiatrische Fachgutachten von Prof. Dr. W. vom 13.10.2010 und das sich hieran anschließende urologisch sachverständige Gutachten von Prof. Dr. St. vom 13.04.2012 der Annahme entgegen, dass die genannten Gesundheitsstörungen zu einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 % führen. 42 Diese Gutachten können im vorliegenden die Gewährung von Unfallausgleich betreffenden Verfahren herangezogen werden, auch wenn sie in dem Verfahren des Klägers auf Gewährung von Unfallruhegehalt eingeholt worden waren. Für die Frage, welche beim Kläger bestehenden Gesundheitsschädigungen ursächlich auf den erlittenen Dienstunfalls zurückzuführen sind, folgt dies ohne weiteres. Nach § 36 Abs. 1 BeamtVG hat die Gewährung von Unfallruhegehalt zur Voraussetzung, dass der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist, mit anderen Worten, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstunfall und dem zur Dienstunfähigkeit führenden Körperschaden besteht. Daher war die hier interessierende Frage, welche Körperschäden unfallbedingt sind, auch Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und der den Gutachten zugrundeliegenden Beweisbeschlüsse. 43 Die Gutachten von Prof. Dr. W. und Prof. Dr. St. weisen hinsichtlich der Feststellungen der durch den Dienstunfall verursachten Körperschäden keine erkennbaren Mängel auf und sie sind nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkt dafür, dass die Gutachten nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen worden wäre, diese inhaltliche Widersprüche aufwiesen oder es Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gäbe. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den beiden Gutachten nicht sämtliche, in ursächlichen Zusammenhang mit dem am 06.05.2002 erlittenen Dienstunfall stehenden Gesundheitsstörungen zugrunde gelegt worden wären. 44 Prof. Dr. W. ging auf seinem (neurologischen) Fachgebiet nur davon aus, dass die Schädigung des Nervus genitofemoralis links in seinem Verlauf Unfallfolge sei und dass es sich bei den geklagten Schmerzen des Klägers um einen neuropathischen Schmerz aufgrund einer Nervenläsion handele; dies sei auch durch alle erstuntersuchenden Ärzte verschiedener Fachgebiete bestätigt worden. Er führte vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Hauptproblem immer wieder einschießende Rückenschmerzen genannt hatte, weiter aus, dass dieser Schmerz über Jahre hinweg zunehmend in den Hintergrund geraten sei und aktuell nicht mehr als „Hauptproblem“ genannt werde. 45 Weitere Unfallfolgen vermochte Prof. Dr. W., dem u.a. das nervenärztliche Gutachten des Prof. S., das unfallchirurgische Gutachten des Prof. We. und das urologische Gutachten des Prof. St. vom 09.06.2006 vorlagen, auf seinem Fachgebiet nicht zu bestätigen. Er sah - da der Kläger nach dem Sturz bewusstseinsklar war - keine Anhaltpunkte für eine Schädigung von Hirnstrukturen. Dies wurde vom Kläger auch nicht behauptet. Des Weiteren vermochte er nicht zur Überzeugung gelangen, dass eine unfallbedingte Schädigung des Rückenmarks oder der lumbalen Nervenwurzeln besteht. Die Ausführungen, weswegen der Gutachter nicht davon ausgehen konnte, dass bei dem Unfallereignis eine Rückenmarksschädigung bei dem Unfallereignis aufgetreten ist, überzeugen. Hierzu erläuterte er, dass die Folgen einer Rückenmarksschädigung sich stets unmittelbar nach dem Unfallereignis, vor allem in Form sensomotorischer Ausfälle in den Beinen (Querschnittssymptomatik) äußerten, eine derartige Querschnittssymptomatik beim Kläger in den zeitnahen Unterlagen jedoch nicht beschrieben sei. So habe der Kläger sich vor Schmerzen nicht bewegen können und nicht aufgrund einer Lähmung. Auch sei er nach seinen Angaben in der Lage gewesen, einen Pkw ohne Automatikgetriebe zu führen, was die Funktionsfähigkeit beider Beine voraussetze. Auch soweit der Gutachter sich nicht vom Vorliegen einer unfallbedingten Schädigung von Nervenwurzeln überzeugen konnte, sind seine hierzu getroffenen Feststellungen einleuchtend. Er setzte sich mit den Erstbefunden, in denen mehrfach von einer (möglichen) Schädigung der oberen lumbalen Nervenwurzeln gesprochen und ein Befund an der Unterkante des 2. Lendenwirbelkörpers links angeführt worden war, auseinander. Aufgrund dessen, dass das sichtbare Knochenmarksödem jedoch seitlich und nicht im Bereich der Hinterkante war, kommt er jedoch zu dem Ergebnis, dass dieses auch keine Nervenwurzeln tangiert haben kann. Hierfür führt er noch die weitere Überlegung an: Er hält es für ungewöhnlich, dass bei einer Nervenwurzelschädigung der oberen lumbalen Nervenwurzeln isoliert der aus zwei Nervenwurzeln entspringende Nervus genitofemoralis lädiert wird, ohne dass andere Anteile dieser beiden Nervenwurzeln gleichermaßen betroffen sind. Diese Folgerung erläutert er einleuchtend damit, dass nach aller Erfahrung ein motorisches Betroffensein der Oberschenkelhebung (und gegebenenfalls auch Kniestreckung) zu erwarten gewesen wäre. Hiergeben spreche beim Kläger, dass dieser in der Lage gewesen sei, unmittelbar nach dem Unfallereignis über eine längere Strecke mit einem PKW mit Schaltgetriebe zu fahren. 46 Prof. Dr. St. hat in seinem Gutachten vom 13.04.2012 die Einstufung des Grades der MdE auf folgende Befunde gestützt: Urgesymptomatik bei Detrusorhyperaktivität und verminderter funktioneller Kapazität (also die Blasenentleerungsstörung), Erektile Dysfunktion, Chronische Schmerzsymptomatik LWS, Leiste links und Hoden links. Hierbei kann offen bleiben, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - die erektile Dysfunktion eine unfallbedinge Schädigungsfolge ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Voraussetzungen, unter denen dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich zustünden, nicht gegeben. 47 3. Auch unter Berücksichtigung der erektilen Dysfunktion liegt beim Kläger kein GdS vor, der mindestens 25 % beträgt. 48 Prof. Dr. W. kam in seinem Gutachten vom 13.10.2010 zu dem Ergebnis, dass es bei dem Unfallereignis zu einer Schädigung des Nervus genitofemoralis links gekommen ist, es sich bei den vom Kläger geklagten Schmerzen um einen darauf zurückzuführenden neuropathischen Schmerz handelt und diese Gesundheitsschädigung allenfalls mit 10 bis 20 % zu bewerten ist. In seinem Gutachten vom 13.04.2012 (Seite 7) bewertete Prof. Dr. St. die aus den Befunden der Blasenentleerungsstörung, der erektilen Dysfunktion und der Chronischen Schmerzsymptomatik herrührende MdE mit 20 %. 49 Die von den Gutachtern vorgenommene Einstufung des Grades MdE, welcher aus den vom Kläger erlittenen dienstunfallbedingten Schädigungen resul-tiert, kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch im vorliegenden Verfahren verwertet werden. Auch wenn der Grad der MdE nicht Beweisthema der vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren auf Gewährung von Unfallruhegehalt gefassten Beweisbeschlüsse war, so haben die Gutachter ausdrücklich Stellung zur Einstufung des Grades der beim Kläger unfallbedingt bestehenden Schädigungsfolgen genommen. 50 Unbeachtlich ist, dass die Gutachter die Bewertung der körperlichen Mängel nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ausgerichtet haben und § 50 LBeamtVG von „Grad der Schädigungsfolge“ spricht. Denn mit der Einführung des Begriffes „Grad der Schädigungsfolge“ ist - wie voranstehend unter Nr. 1 dargelegt - keine materielle Änderung zu der bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes am 01.10.2011 bestehenden Rechtslage erfolgt. 51 Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des Grads der Schädigungsfolgen fehlerhaft erfolgt wäre, bestehen keine und wurden vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. In seinem Gutachten vom 13.04.2012 führte Prof. Dr. St. aus, dass mit der Einstufung der MdE von 20 % die in seinem zuvor erstellten Gutachten vom 09.06.2006 (Seite 14) getroffene Einschätzung bestätigt werde. In diesem Gutachten war die ausdrücklich vom Oberschulamt zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf urologischem Fachgebiet gestellte Fragestellung beantwortet worden. Als auf urologischem Fachgebiet vorliegende Befunde hatte Prof. Dr. St. in seinem Gutachten vom 09.06.2006 - wie auch in dem dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gutachten - genannt: Urgesymptomatik bei Detrusorhyperaktivität und verminderter funktioneller Kapazität, Erektile Dysfunktion, Chronische Schmerzsymptomatik LWS, Leiste links und Hoden links (Gutachten S. 13) und auch diese bei der Einstufung des Grades des MdE zugrunde gelegt. 52 Für das Gericht bestand kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären und auf den hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zur Feststellung des GdS ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist nur dann gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2010 - 2 B 72.09 - juris). 53 Wie bereits oben dargelegt, besteht für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit der in den Gutachten von Prof. Dr. W. und Prof. Dr. St. getroffenen Feststellungen zu den dienstunfallbedingten Körperschäden des Klägers zu zweifeln; desgleichen gilt für die von Prof. Dr. St. vorgenommene Bewertung des Grades der MdE/GdS. 54 Gegen die in den Gutachten der Professoren W. und St. getroffenen Feststellungen wurden vom Kläger auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Insoweit vermag der Kläger sich auch nicht erfolgreich auf das ursprünglich erstellte Gutachten des Gesundheitsamts vom 28.11.2003 berufen, in dem die Gesamt MdE mit 25 % angegeben worden war. Dieses Gutachten hatte die im zuvor eingeholten Gutachten von Prof. Lieberz vom 04.11.2003 zur Gesamt MdE getroffene Beurteilung übernommen, der folgende Teil-MdE als gegeben ansah: Wirbelsäulenschaden mit leichten bis mittelgradigen Nervenreizerscheinungen: 10 %, Blasenentleerungssymptomatik leichten Grades: 10%, leichtere neurotische Symptomatik mit Erektionsstörung: 10 %. Indes ist dieses im Jahre 2003 erstellte Gutachten veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Es vermag daher - worauf der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 20.08.2013 hingewiesen worden ist - nicht die in den neueren Gutachten der Prof. Dr. W. und St. getroffenen Feststellungen zu entkräften. Prof. Dr. W. hat dieses Gutachten in seine Betrachtungen miteinbezogen (Seite 31 f. seines Gutachtens) und zutreffend festgestellt, dass darin keine eingehendere Kausalitätsbetrachtung vorgenommen worden sei, es finde sich lapidar die Aussage, dass das Unfallereignis als wesentliche Ursache für die bestehenden Beschwerden angesehen werden müsse. Dass das damalige Gutachten des Gesundheitsamts sowie das diesem zugrunde liegende Gutachten von Prof. L. nicht mehr herangezogen werden können, ergibt sich auch aus diesen selbst. Denn darin wird ausgeführt, dass es sich um einen psychogen überlagerten körperlichen Schaden handele, der üblicherweise in einem Zeitraum von etwa einem Jahr abgeklungen sein sollte und es wurde eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen. 55 Der Kläger vermag sich auch nicht erfolgreich auf ein Nervenärztliches Gutachten von Dr. E. vom 19.06.2007 berufen, das im sozialgerichtlichen, die Heraufsetzung des Grades des Behinderung (GdB) betreffenden Verfahren erstattet wurde und in dem von einem Gesamt GdB von 60 % bei folgenden Teil-GdB ausgegangen wurde: 56 Neuralgie des N.genitofemoralis links 50 Migräne 20 Chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom mit Blasenstörung und subjektiv Sensibilitätssstörung 20 Erektile Dysfunkton 20 Chronische Magenschleimhautentzündung und Refluxkrankheit der Speiseröhre 10 (fachfremd) Chronische Bronchitis, Lungenfunktionseinschränkung, Hyperreagibles Bronchialsystem 20 (fachfremd) Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke 10 57 Dieses den GdB bewertende Gutachten ist für die Feststellung des GdS im Dienstunfallrecht nicht aussagekräftig. Der GdB wird unabhängig von der Ursache final ermittelt (vgl. LSG Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.2013 - L 6 SB 458/13 - juris) und ist nicht identisch mit dem - ursachenbezogenen Begriff - Grad der Schädigungsfolgen im Sinne des Dienstunfallrechts. Eine Feststellung zum Grad der Behinderung kann für die Bemessung des Unfallausgleichs daher nicht herangezogen werden (Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, BeamtVG § 35, RN 36; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Erl 7. zu § 35). Demzufolge hat die Gutachterin keine Feststellungen zur Ursächlichkeit der in ihrem Gutachten zugrunde gelegten Körperschäden getroffen. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 60 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt. 61 Beschluss 62 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 13.06.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.976,00 festgesetzt. 63 Ansprüche auf (erhöhten) Unfallausgleich gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind (vgl. Nr. 10.4 des für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. 64 Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 %. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Klageerhebung am 12.06.2012 EUR 124,00. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (EUR 2.976,00). 65 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2006 sowie dessen Widerspruchbescheid vom 14.05.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich. 30 Die Frage, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs erfüllt sind, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens - hier: des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2012 - zu beurteilen. Danach eintretende gesundheitliche Änderungen sind unerheblich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, verschiedenen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens rechtlich "unter Kontrolle zu halten" (st. Rspr. vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.01.2011 - 4 B 32.10 - juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27.02.2007 - 5 LA 58/07 - juris; OVG Münster, Beschl. v. 23.03.1998 - 6 A 54/96 -, OVG Bremen, Urt. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 02.10.2013 - 5 K 3322/11 - juris). 31 Für die Verpflichtungsklage des Klägers ist daher auf § 50 LBeamtVG abzustellen. Das am 01.01.2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung. Übergangsregelungen bestehen für die Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls nur insoweit, als für die am 31.12.2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 01.01.2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einem Dienstunfall im Sinne des Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg gleichsteht (§ 102 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG). 32 Liegt ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen (GdS), der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 beträgt, länger als sechs Monate vor, so erhält der verletzte Beamte, solange dieser Zustand andauert, einen Unfallausgleich (§ 50 Abs. 1 LBeamtVG). 33 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Bestimmung des GdS richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 LBeamtVG nach dem Maßstab der bis dahin anwendbaren Vorschrift des § 35 BeamtVG (1.). Der am 28.05.2002 erlittene Dienstunfall ist zwar ursächlich für die beim Kläger bestehende Blasenentleerungsstörung und die durch die Schädigung des Nervus genitofemoralis links in seinem Verlauf bedingte Schmerzsymptomatik LWS, Leiste links und Hoden links und möglicherweise für die erektile Dysfunktion, wobei letzteres offen bleiben kann (2.). Diese Gesundheitsschäden sind jedoch nicht mit einem GdS von mindestens 25 % zu bewerten (3.). 34 1. Durch die Regelung des Unfallausgleichs nunmehr im Landesbeamtenversorgungsgesetz ist im Vergleich zu der bis zu dessen Inkrafttreten anwendbaren Vorschrift des § 35 BeamtVG, die von „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) spricht, keine materielle Änderung erfolgt (s. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung Drs. 14/6694, S. 235, 524; a.A.: VG Karlsruhe, Urt. v. 02.10.2013 - 5 K 3322/11 - juris). Vielmehr sollte eine Anpassung der Begrifflichkeit an das Bundesversorgungsgesetz (BVG) erfolgen. 35 Die bis zum 20.12.2007 gültige Fassung des § 30 Abs. 1 BVG lautete nämlich dahingehend, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen ist. In der ab 21.12.2007 gültigen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG heißt es, dass der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen ist. Eine materielle Änderung hinsichtlich der Feststellung des Schädigungsgrades war mit dieser Änderung nicht beabsichtigt. Diese erfolgt deswegen, weil der bisher in § 30 Abs.1 BVG verwendete Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ den Anschein erweckte, dass sich die Bewertung der gesundheitlichen Schädigung allein oder überwiegend nach deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder die Erwerbsaussichten der Beschädigten richtet. Zudem wurde im Wortlaut des § 30 Abs. 1 BVG a.F. nicht hinreichend deutlich, dass nach dem sozialen Entschädigungsrecht keineswegs alle tatsächlich vorliegenden Minderungen der Erwerbsfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursache ausgeglichen werden sollen, sondern allein die kausal auf das schädigende Ereignis zurückzuführenden gesundheitlichen Schäden. Durch den neuen Begriff „Grad der Schädigungsfolgen“ sollte dieser kausale Zusammenhang verdeutlicht und gleichzeitig die sprachlich einseitige Betonung beruflicher bzw. wirtschaftlicher Aspekte aufgegeben werden. Mit der Änderung der Begrifflichkeit war ausdrücklich keine Veränderung oder gar Verschlechterung hinsichtlich der Feststellung von Schädigungsfolgen beabsichtigt. Die Einführung des neuen Begriffs sollte auch nicht zu Neufeststellungsverfahren führen (s. Begründung des Gesetzesentwurfs, BR-Drs 541/07, S. 67 sowie die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/6541 S. 36). 36 Bei der Feststellung der nach dem Beamtenversorgungsrecht maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit fanden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil die vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP) Berücksichtigung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris; VG Berlin, Urt. v. 17.09.2012 - 5 K 25.09 - juris; s. auch Nr. 35.0.1 BeamtVG VwV; a. A. Bayer. VGH, Urt. v. 29.07.2010 - 3 B 09.659 - juris). Die AHP hatten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung (vgl. BSG v. 18. 9. 2003 - B 9 SB 3/02 R - juris). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist in § 30 Abs. 17 BVG, der durch das Änderungsgesetz vom 13.12.2007 angefügt worden ist, zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden und hat die am 01.01.2009 in Kraft getretene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV, Anlangenband zum BGBl. I Nr. 57 v. 15.12.2008) erlassen. Nach ihrem § 1 regelt diese Verordnung unter anderem die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung ihres Schweregrades im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG. Nach § 2 VersMedV sind die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" als deren Bestandteil festgelegt. Die in den AHP (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die Bewertung des Grades der MdE bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind - inhaltlich unverändert - in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.02.2009 - L 7 VG 10/09 - und Urt. v. 27.08.2014 - L 7 SB 40/10 - beide: juris). 37 Als Schädigungsfolge wird sowohl in den AHP als auch in der VersMedV jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist (AHP, Ausgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 2008, S. 20; bzw. VersMedV Teil A, Nr. 1). Die Auswirkungen der Schädigungsfolgen werden mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (AHP) bzw. dem Grad der Schädigungsfolgen (VersMedV) bemessen. Der Grad der Schädigungsfolge (GdS) und der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Es hat die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt (vgl. für die MdE: AHP - aaO. - und für den GdS: VersMedV, Teil A Nr. 2a). 38 Daher ist auch nach dem Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes der an die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen anzusetzende Beurteilungsmaßstab der gleiche geblieben, sodass die bisherigen Bewertungen des Grades der MdE dem Grad der Schädigungsfolge im Sinne des § 50 Abs. 1 LBeamtVG entsprechen. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Bundesrecht. Nach § 35 Abs. 1 BeamtVG setzt der Anspruch auf einen Unfallausgleich voraus, dass ein Beamter infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Der für die Bewertung der Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen herangezogene Maßstab orientiert sich jedoch auch nach der ab 21.12.2007 gültigen Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG an den in der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgebildeten Erfahrungswerten, wie sie die AHP als antizipiertes Sachverständigengutachten darstellen (Plog-Wiedow, BBG-BeamtVG, § 35 RN 53). Auch gilt nach Nr. 35.0.1. VwV, dass dann, wenn eine bestandskräftige Feststellung der MdE nach dem BVG weniger als zwölf Monate zurückliegt, von einer ärztlichen Untersuchung des Beamten abgesehen und das Ergebnis der Bemessung des Unfallausgleichs zugrunde gelegt werden kann, wenn die Minderung nicht wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 BVG höher bewertet worden ist (ebenso: Stegmüller, Beamtenversorgungsrecht, Erl. 7 Nr. 1 zu § 35) 39 Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG Urt. v. 28.04.2011 - 2 C 55.09 - Urt. v. 07.02.1989 - 2 B 179.88 - Urt. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - sämtl.: juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2014 - 4 S 884/14 - juris). Das gilt sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, so trifft die materielle Beweislast den Kläger, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten. Insoweit ergibt sich durch die Neuregelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg keine Veränderung gegenüber dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (VG Karlsruhe, Urt. v. 02.10.2013 - 5 K 3322/11 - juris). 40 Nach Maßgabe dessen konnte das Gericht nicht zur Überzeugung gelangen, dass der Grad der beim Kläger aufgrund des Dienstunfalls bestehenden Schädigungsfolgen mindestens 25 % beträgt. 41 2. Als Dienstunfallfolgen wurden mit Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 16.01.2003 die neurologische Sensibilitätsstörung und die Blasenentleerungsstörung anerkannt. Offen bleiben kann, ob zusätzlich zu diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die von Prof. Dr. St. in seinem Gutachten vom 13.04.2012 angesprochene erektile Dysfunktion unfallbedingt und in die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen einzubeziehen ist. Selbst wenn man von letzterem ausgeht, steht das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erstellte neurologisch-psychiatrische Fachgutachten von Prof. Dr. W. vom 13.10.2010 und das sich hieran anschließende urologisch sachverständige Gutachten von Prof. Dr. St. vom 13.04.2012 der Annahme entgegen, dass die genannten Gesundheitsstörungen zu einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 % führen. 42 Diese Gutachten können im vorliegenden die Gewährung von Unfallausgleich betreffenden Verfahren herangezogen werden, auch wenn sie in dem Verfahren des Klägers auf Gewährung von Unfallruhegehalt eingeholt worden waren. Für die Frage, welche beim Kläger bestehenden Gesundheitsschädigungen ursächlich auf den erlittenen Dienstunfalls zurückzuführen sind, folgt dies ohne weiteres. Nach § 36 Abs. 1 BeamtVG hat die Gewährung von Unfallruhegehalt zur Voraussetzung, dass der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist, mit anderen Worten, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstunfall und dem zur Dienstunfähigkeit führenden Körperschaden besteht. Daher war die hier interessierende Frage, welche Körperschäden unfallbedingt sind, auch Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und der den Gutachten zugrundeliegenden Beweisbeschlüsse. 43 Die Gutachten von Prof. Dr. W. und Prof. Dr. St. weisen hinsichtlich der Feststellungen der durch den Dienstunfall verursachten Körperschäden keine erkennbaren Mängel auf und sie sind nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkt dafür, dass die Gutachten nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen worden wäre, diese inhaltliche Widersprüche aufwiesen oder es Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gäbe. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den beiden Gutachten nicht sämtliche, in ursächlichen Zusammenhang mit dem am 06.05.2002 erlittenen Dienstunfall stehenden Gesundheitsstörungen zugrunde gelegt worden wären. 44 Prof. Dr. W. ging auf seinem (neurologischen) Fachgebiet nur davon aus, dass die Schädigung des Nervus genitofemoralis links in seinem Verlauf Unfallfolge sei und dass es sich bei den geklagten Schmerzen des Klägers um einen neuropathischen Schmerz aufgrund einer Nervenläsion handele; dies sei auch durch alle erstuntersuchenden Ärzte verschiedener Fachgebiete bestätigt worden. Er führte vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Hauptproblem immer wieder einschießende Rückenschmerzen genannt hatte, weiter aus, dass dieser Schmerz über Jahre hinweg zunehmend in den Hintergrund geraten sei und aktuell nicht mehr als „Hauptproblem“ genannt werde. 45 Weitere Unfallfolgen vermochte Prof. Dr. W., dem u.a. das nervenärztliche Gutachten des Prof. S., das unfallchirurgische Gutachten des Prof. We. und das urologische Gutachten des Prof. St. vom 09.06.2006 vorlagen, auf seinem Fachgebiet nicht zu bestätigen. Er sah - da der Kläger nach dem Sturz bewusstseinsklar war - keine Anhaltpunkte für eine Schädigung von Hirnstrukturen. Dies wurde vom Kläger auch nicht behauptet. Des Weiteren vermochte er nicht zur Überzeugung gelangen, dass eine unfallbedingte Schädigung des Rückenmarks oder der lumbalen Nervenwurzeln besteht. Die Ausführungen, weswegen der Gutachter nicht davon ausgehen konnte, dass bei dem Unfallereignis eine Rückenmarksschädigung bei dem Unfallereignis aufgetreten ist, überzeugen. Hierzu erläuterte er, dass die Folgen einer Rückenmarksschädigung sich stets unmittelbar nach dem Unfallereignis, vor allem in Form sensomotorischer Ausfälle in den Beinen (Querschnittssymptomatik) äußerten, eine derartige Querschnittssymptomatik beim Kläger in den zeitnahen Unterlagen jedoch nicht beschrieben sei. So habe der Kläger sich vor Schmerzen nicht bewegen können und nicht aufgrund einer Lähmung. Auch sei er nach seinen Angaben in der Lage gewesen, einen Pkw ohne Automatikgetriebe zu führen, was die Funktionsfähigkeit beider Beine voraussetze. Auch soweit der Gutachter sich nicht vom Vorliegen einer unfallbedingten Schädigung von Nervenwurzeln überzeugen konnte, sind seine hierzu getroffenen Feststellungen einleuchtend. Er setzte sich mit den Erstbefunden, in denen mehrfach von einer (möglichen) Schädigung der oberen lumbalen Nervenwurzeln gesprochen und ein Befund an der Unterkante des 2. Lendenwirbelkörpers links angeführt worden war, auseinander. Aufgrund dessen, dass das sichtbare Knochenmarksödem jedoch seitlich und nicht im Bereich der Hinterkante war, kommt er jedoch zu dem Ergebnis, dass dieses auch keine Nervenwurzeln tangiert haben kann. Hierfür führt er noch die weitere Überlegung an: Er hält es für ungewöhnlich, dass bei einer Nervenwurzelschädigung der oberen lumbalen Nervenwurzeln isoliert der aus zwei Nervenwurzeln entspringende Nervus genitofemoralis lädiert wird, ohne dass andere Anteile dieser beiden Nervenwurzeln gleichermaßen betroffen sind. Diese Folgerung erläutert er einleuchtend damit, dass nach aller Erfahrung ein motorisches Betroffensein der Oberschenkelhebung (und gegebenenfalls auch Kniestreckung) zu erwarten gewesen wäre. Hiergeben spreche beim Kläger, dass dieser in der Lage gewesen sei, unmittelbar nach dem Unfallereignis über eine längere Strecke mit einem PKW mit Schaltgetriebe zu fahren. 46 Prof. Dr. St. hat in seinem Gutachten vom 13.04.2012 die Einstufung des Grades der MdE auf folgende Befunde gestützt: Urgesymptomatik bei Detrusorhyperaktivität und verminderter funktioneller Kapazität (also die Blasenentleerungsstörung), Erektile Dysfunktion, Chronische Schmerzsymptomatik LWS, Leiste links und Hoden links. Hierbei kann offen bleiben, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - die erektile Dysfunktion eine unfallbedinge Schädigungsfolge ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Voraussetzungen, unter denen dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich zustünden, nicht gegeben. 47 3. Auch unter Berücksichtigung der erektilen Dysfunktion liegt beim Kläger kein GdS vor, der mindestens 25 % beträgt. 48 Prof. Dr. W. kam in seinem Gutachten vom 13.10.2010 zu dem Ergebnis, dass es bei dem Unfallereignis zu einer Schädigung des Nervus genitofemoralis links gekommen ist, es sich bei den vom Kläger geklagten Schmerzen um einen darauf zurückzuführenden neuropathischen Schmerz handelt und diese Gesundheitsschädigung allenfalls mit 10 bis 20 % zu bewerten ist. In seinem Gutachten vom 13.04.2012 (Seite 7) bewertete Prof. Dr. St. die aus den Befunden der Blasenentleerungsstörung, der erektilen Dysfunktion und der Chronischen Schmerzsymptomatik herrührende MdE mit 20 %. 49 Die von den Gutachtern vorgenommene Einstufung des Grades MdE, welcher aus den vom Kläger erlittenen dienstunfallbedingten Schädigungen resul-tiert, kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch im vorliegenden Verfahren verwertet werden. Auch wenn der Grad der MdE nicht Beweisthema der vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren auf Gewährung von Unfallruhegehalt gefassten Beweisbeschlüsse war, so haben die Gutachter ausdrücklich Stellung zur Einstufung des Grades der beim Kläger unfallbedingt bestehenden Schädigungsfolgen genommen. 50 Unbeachtlich ist, dass die Gutachter die Bewertung der körperlichen Mängel nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ausgerichtet haben und § 50 LBeamtVG von „Grad der Schädigungsfolge“ spricht. Denn mit der Einführung des Begriffes „Grad der Schädigungsfolge“ ist - wie voranstehend unter Nr. 1 dargelegt - keine materielle Änderung zu der bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes am 01.10.2011 bestehenden Rechtslage erfolgt. 51 Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des Grads der Schädigungsfolgen fehlerhaft erfolgt wäre, bestehen keine und wurden vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. In seinem Gutachten vom 13.04.2012 führte Prof. Dr. St. aus, dass mit der Einstufung der MdE von 20 % die in seinem zuvor erstellten Gutachten vom 09.06.2006 (Seite 14) getroffene Einschätzung bestätigt werde. In diesem Gutachten war die ausdrücklich vom Oberschulamt zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf urologischem Fachgebiet gestellte Fragestellung beantwortet worden. Als auf urologischem Fachgebiet vorliegende Befunde hatte Prof. Dr. St. in seinem Gutachten vom 09.06.2006 - wie auch in dem dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gutachten - genannt: Urgesymptomatik bei Detrusorhyperaktivität und verminderter funktioneller Kapazität, Erektile Dysfunktion, Chronische Schmerzsymptomatik LWS, Leiste links und Hoden links (Gutachten S. 13) und auch diese bei der Einstufung des Grades des MdE zugrunde gelegt. 52 Für das Gericht bestand kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären und auf den hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zur Feststellung des GdS ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist nur dann gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2010 - 2 B 72.09 - juris). 53 Wie bereits oben dargelegt, besteht für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit der in den Gutachten von Prof. Dr. W. und Prof. Dr. St. getroffenen Feststellungen zu den dienstunfallbedingten Körperschäden des Klägers zu zweifeln; desgleichen gilt für die von Prof. Dr. St. vorgenommene Bewertung des Grades der MdE/GdS. 54 Gegen die in den Gutachten der Professoren W. und St. getroffenen Feststellungen wurden vom Kläger auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Insoweit vermag der Kläger sich auch nicht erfolgreich auf das ursprünglich erstellte Gutachten des Gesundheitsamts vom 28.11.2003 berufen, in dem die Gesamt MdE mit 25 % angegeben worden war. Dieses Gutachten hatte die im zuvor eingeholten Gutachten von Prof. Lieberz vom 04.11.2003 zur Gesamt MdE getroffene Beurteilung übernommen, der folgende Teil-MdE als gegeben ansah: Wirbelsäulenschaden mit leichten bis mittelgradigen Nervenreizerscheinungen: 10 %, Blasenentleerungssymptomatik leichten Grades: 10%, leichtere neurotische Symptomatik mit Erektionsstörung: 10 %. Indes ist dieses im Jahre 2003 erstellte Gutachten veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Es vermag daher - worauf der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 20.08.2013 hingewiesen worden ist - nicht die in den neueren Gutachten der Prof. Dr. W. und St. getroffenen Feststellungen zu entkräften. Prof. Dr. W. hat dieses Gutachten in seine Betrachtungen miteinbezogen (Seite 31 f. seines Gutachtens) und zutreffend festgestellt, dass darin keine eingehendere Kausalitätsbetrachtung vorgenommen worden sei, es finde sich lapidar die Aussage, dass das Unfallereignis als wesentliche Ursache für die bestehenden Beschwerden angesehen werden müsse. Dass das damalige Gutachten des Gesundheitsamts sowie das diesem zugrunde liegende Gutachten von Prof. L. nicht mehr herangezogen werden können, ergibt sich auch aus diesen selbst. Denn darin wird ausgeführt, dass es sich um einen psychogen überlagerten körperlichen Schaden handele, der üblicherweise in einem Zeitraum von etwa einem Jahr abgeklungen sein sollte und es wurde eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen. 55 Der Kläger vermag sich auch nicht erfolgreich auf ein Nervenärztliches Gutachten von Dr. E. vom 19.06.2007 berufen, das im sozialgerichtlichen, die Heraufsetzung des Grades des Behinderung (GdB) betreffenden Verfahren erstattet wurde und in dem von einem Gesamt GdB von 60 % bei folgenden Teil-GdB ausgegangen wurde: 56 Neuralgie des N.genitofemoralis links 50 Migräne 20 Chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom mit Blasenstörung und subjektiv Sensibilitätssstörung 20 Erektile Dysfunkton 20 Chronische Magenschleimhautentzündung und Refluxkrankheit der Speiseröhre 10 (fachfremd) Chronische Bronchitis, Lungenfunktionseinschränkung, Hyperreagibles Bronchialsystem 20 (fachfremd) Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke 10 57 Dieses den GdB bewertende Gutachten ist für die Feststellung des GdS im Dienstunfallrecht nicht aussagekräftig. Der GdB wird unabhängig von der Ursache final ermittelt (vgl. LSG Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.2013 - L 6 SB 458/13 - juris) und ist nicht identisch mit dem - ursachenbezogenen Begriff - Grad der Schädigungsfolgen im Sinne des Dienstunfallrechts. Eine Feststellung zum Grad der Behinderung kann für die Bemessung des Unfallausgleichs daher nicht herangezogen werden (Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, BeamtVG § 35, RN 36; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Erl 7. zu § 35). Demzufolge hat die Gutachterin keine Feststellungen zur Ursächlichkeit der in ihrem Gutachten zugrunde gelegten Körperschäden getroffen. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 60 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt. 61 Beschluss 62 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 13.06.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.976,00 festgesetzt. 63 Ansprüche auf (erhöhten) Unfallausgleich gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind (vgl. Nr. 10.4 des für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. 64 Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 %. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Klageerhebung am 12.06.2012 EUR 124,00. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (EUR 2.976,00). 65 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.