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Urteil

A 4 K 1450/08

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist rechtmäßig, wenn der Betroffene weder als Asylberechtigter anerkannt noch Flüchtlingseigenschaft festgestellt ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). • Das Bundesamt ist befugt, eine Abschiebungsandrohung nach erfolglosem Asylverfahren zu erlassen; nach rechtskräftigem Abschluss von Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren kann sich der Sachverhalt dem eines abgelehnten Asylbewerbers ohne Aufenthaltstitel angleichen und die Zuständigkeit beim Bundesamt liegen. • Die Bezeichnung des Ziellandes in einer Abschiebungsandrohung genügt den Anforderungen, wenn das Bundesamt nachträglich die Besonderheiten (z. B. Unabhängigkeit eines Gebiets) berücksichtigt und die Androhung entsprechend ergänzt wird. • Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind zu verneinen, wenn bereits durch einen bestandskräftigen Bescheid festgestellt wurde, dass solche Hindernisse nicht vorliegen, und einschlägige Amnestiebestimmungen mögliche Verfolgungsgefahren ausschließen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach gescheiterten Asylverfahren • Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist rechtmäßig, wenn der Betroffene weder als Asylberechtigter anerkannt noch Flüchtlingseigenschaft festgestellt ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). • Das Bundesamt ist befugt, eine Abschiebungsandrohung nach erfolglosem Asylverfahren zu erlassen; nach rechtskräftigem Abschluss von Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren kann sich der Sachverhalt dem eines abgelehnten Asylbewerbers ohne Aufenthaltstitel angleichen und die Zuständigkeit beim Bundesamt liegen. • Die Bezeichnung des Ziellandes in einer Abschiebungsandrohung genügt den Anforderungen, wenn das Bundesamt nachträglich die Besonderheiten (z. B. Unabhängigkeit eines Gebiets) berücksichtigt und die Androhung entsprechend ergänzt wird. • Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind zu verneinen, wenn bereits durch einen bestandskräftigen Bescheid festgestellt wurde, dass solche Hindernisse nicht vorliegen, und einschlägige Amnestiebestimmungen mögliche Verfolgungsgefahren ausschließen. Der Kläger, 1954 geborener serbischer Staatsangehöriger albanischer Herkunft aus dem Kosovo, stellte 1993 in Deutschland Asylantrag. Frühere Verfahren führten zu Feststellungen, dass Abschiebungshindernisse nicht bestanden; ein Widerrufsverfahren wurde später rechtskräftig abgeschlossen. Wegen Straftaten wurde eine Ausweisungsverfügung 1999 erlassen; seitdem besitzt der Kläger keinen Aufenthaltstitel. Das Bundesamt erließ 2008 einen Bescheid, der dem Kläger die Ausreise innerhalb eines Monats androhte und die Abschiebung nach Serbien (Kosovo) bzw. in den Kosovo anführte; das Bundesamt ergänzte den Bescheid später ausdrücklich um den Zielstaat Kosovo. Der Kläger erhob Klage mit Einwänden zur Unbestimmtheit des Ziellandes, zu möglichen Verfolgungsgefahren wegen Desertion 1992 und zu familiären Schutzbedürfnissen seiner in Deutschland verbliebenen psychisch kranken Ehefrau. • Zulässigkeit: Die Klage war statthaft und verfahrensrechtlich entscheidbar, Anhörung vor Erlass der Androhung war nach § 34 Abs.1 S.2 AsylVfG entbehrlich. • Tatbestandsmäßigkeit: Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs.1 AsylVfG lagen vor, da der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt wurde, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. • Zuständigkeit: Nach Abschluss des Widerrufsverfahrens und Rücknahme der Klage befand sich der Kläger wie ein abgelehnter Asylbewerber ohne Aufenthaltstitel; deswegen lag die Zuständigkeit zum Erlass der Abschiebungsandrohung beim Bundesamt (§ 34 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). • Formelle Anforderungen: Die Androhung war schriftlich, enthielt eine einmonatige Ausreisefrist (§ 59 Abs.1 AufenthG) und benannte das Zielland (§ 59 Abs.2 AufenthG). Die nachträgliche Ergänzung um den Kosovo beseitigte die vom Kläger gerügte Unbestimmtheit. • Abschiebungshindernisse: Ein bereits bestandskräftiger Bescheid von 2004 hatte das Fehlen von Abschiebungshindernissen verbindlich festgestellt; zudem schließt das Amnestiegesetz von 1996 eine Verfolgungsgefahr wegen Desertion aus. Familiäre Gründe und langjähriger Aufenthalt begründen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, die das Bundesamt zu prüfen hätte. • Rechtsfolgen: Mangels bestehender Abschiebungsverbote oder -hindernisse war die Androhung rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO). Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2008 in der Fassung vom 06.08.2008 ist rechtmäßig. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass Abschiebungsverbote oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen; ein früherer bestandskräftiger Bescheid hat das Fehlen solcher Hindernisse festgestellt und das Amnestiegesetz schließt die geltend gemachte Verfolgungsgefahr wegen Desertion aus. Die nachträgliche Ergänzung der Ziellandsangabe um den Kosovo machte die Androhung bestimmt und gesetzeskonform (§ 34 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.