Urteil
11 K 2330/05
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Einrichtung ist nur dann Heim i.S.d. HeimG, wenn sie eine heimmäßige Betreuung mit Versorgungsgarantie und Verpflichtung der Bewohner zur Annahme weitergehender Betreuungs- oder Verpflegungsleistungen bietet.
• Allgemeine Betreuungsleistungen (Grundservice) und frei wählbare Vermittlung von Diensten begründen nicht ohne weiteres die Anwendung des HeimG (§ 1, § 12 HeimG).
• Bei der Abgrenzung sind Vertragsgestaltungen, tatsächliche Ausgestaltung der Betreuung und die Entscheidungsfreiheit der Bewohner maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Betreutes Wohnen ohne Versorgungsgarantie ist kein Heim im Sinne des HeimG • Eine Einrichtung ist nur dann Heim i.S.d. HeimG, wenn sie eine heimmäßige Betreuung mit Versorgungsgarantie und Verpflichtung der Bewohner zur Annahme weitergehender Betreuungs- oder Verpflegungsleistungen bietet. • Allgemeine Betreuungsleistungen (Grundservice) und frei wählbare Vermittlung von Diensten begründen nicht ohne weiteres die Anwendung des HeimG (§ 1, § 12 HeimG). • Bei der Abgrenzung sind Vertragsgestaltungen, tatsächliche Ausgestaltung der Betreuung und die Entscheidungsfreiheit der Bewohner maßgeblich. Die Klägerin betreibt eine Wohnanlage mit selbständigen Appartements für behinderte Personen und schließt mit ihnen Betreuungsverträge über Hilfe, Unterstützung und Begleitung; die Mietverträge erfolgen getrennt. Die Behörde verfügte, die Klägerin müsse den Heimbetrieb nach § 12 HeimG anzeigen und erhob Gebühren. Die Klägerin focht diese Anordnung an. Zentrale Fragen waren, ob die Einrichtung ein Heim i.S.d. HeimG ist und ob die Anzeigepflicht nach § 12 HeimG greift. Vertragsinhalt und tatsächliche Praxis sahen vor, dass Betreuungspauschalen gesondert abgerechnet werden, die Teilnahme an Verpflegung freiwillig ist und Bewohner Pflege- bzw. Betreuungsleistungen frei wählen können. Die Einrichtung bietet keine verpflichtende Rundumversorgung oder Versorgungsgarantie und es besteht keine rechtliche oder faktische Bindung der Bewohner an bestimmte Leistungserbringer. • Rechtsgrundlage und Anspruch: § 12 Abs.1 HeimG verlangt Anzeige nur für Einrichtungen, die Heim i.S.d. § 1 HeimG sind; Anzeigepflicht setzt voraus, dass die Einrichtung ein Heim ist. • Auslegung Heimbegriff: Heim erfordert neben Unterkunft Betreuung und Verpflegung, die in Intensität und Verbindlichkeit über den Grundservice hinausgehen und eine Versorgungsgarantie einschließen; § 1 Abs.2 HeimG klärt Abgrenzung zum Betreuten Wohnen. • Objektive Kriterien: Maßgeblich sind die Vertragsgestaltungen mit den einzelnen Bewohnern und die tatsächliche Handhabung; Indizien wie bauliche Ausstattung, Verpflichtung zur Annahme von Leistungen, Umfang der Pauschalen und Bindung an bestimmte Anbieter sind zu prüfen. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin bietet selbständige Appartements mit Kochgelegenheiten und freiwillige Gemeinschaftsleistungen; Betreuungsleistungen entsprechen überwiegend allgemeinen Betreuungsleistungen (§ 1 Abs.2 S.2 HeimG) und sind nicht verpflichtend. • Wahlfreiheit und Vermittlung: Bewohner konnten Pflegeleistungen frei wählen; vertragliche oder faktische Vorgaben, die eine Rundumversorgung oder Bindung an einen Anbieter begründen würden, lagen nicht vor. • Intensität und Entgeltverhältnis: Die Betreuungspauschale liegt nicht in einem erheblichen Verhältnis zur Miete und enthält freigestellte Mahlzeiten; sie begründet daher keine heimmäßige Versorgungsgarantie. • Sinn und Zweck: Schutz- und Selbstbestimmungsziele des HeimG sprechen gegen die Anwendung des HeimG, wenn die Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit der Bewohner nicht eingeschränkt sind. Die Klage war erfolgreich: Die Verfügung der Behörde vom 14.12.2004 (Ziff.1) und der Widerspruchsbescheid vom 28.09.2005 wurden aufgehoben, da die Einrichtung kein Heim i.S.d. HeimG ist und daher die Anzeigepflicht nach § 12 HeimG nicht greift. Ziff.3 und Ziff.4 der Verfügung wurden durch die Aufhebung von Ziff.1 gegenstandslos. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Betreuung der Bewohner überwiegend allgemeinen Leistungen entspricht, die Inanspruchnahme weiterer Dienste freiwillig und die Wahl des Leistungserbringers frei ist, sodass keine Versorgungsgarantie oder verpflichtende, heimmäßige Betreuung vorliegt.