Urteil
10 K 2112/04
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
5mal zitiert
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein vermietetes Wohnungseigentum eines Auszubildenden ist grundsätzlich als Vermögen nach §§26,27 BAföG anrechenbar; Freibetrag nach §29 Abs.1 Nr.1 BAföG bleibt unberührt.
• Eine unbillige Härte nach §29 Abs.3 BAföG kommt nur bei rechtlichen oder tatsächlichen Verwertungshemmnissen oder bei drohendem Verlust der Lebensgrundlage in Betracht; bloße Vermutungen über Verluste oder Verweis auf Altersvorsorge genügen nicht.
• Angehörigendarlehen sind nach dem Fremdvergleich zu prüfen; ein zinsloses, ungesichertes Darlehen mit aufgeschobener Rückforderung kann bei Minderjährigen und ohne Fremdvergleich nicht als abzugsfähige Schuld anzuerkannt werden.
• Schulden sind grundsätzlich nur dann abzugsfähig, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ernstlich geltend werden können; eine ausdrücklich auf späteren Zeitpunkt (z. B. Sicherung eines geregelten Einkommens) hinausgeschobene Forderung ist nicht abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vermieteten Wohnungseigentums und Abzugsfähigkeit von Elterndarlehen bei BAföG • Ein vermietetes Wohnungseigentum eines Auszubildenden ist grundsätzlich als Vermögen nach §§26,27 BAföG anrechenbar; Freibetrag nach §29 Abs.1 Nr.1 BAföG bleibt unberührt. • Eine unbillige Härte nach §29 Abs.3 BAföG kommt nur bei rechtlichen oder tatsächlichen Verwertungshemmnissen oder bei drohendem Verlust der Lebensgrundlage in Betracht; bloße Vermutungen über Verluste oder Verweis auf Altersvorsorge genügen nicht. • Angehörigendarlehen sind nach dem Fremdvergleich zu prüfen; ein zinsloses, ungesichertes Darlehen mit aufgeschobener Rückforderung kann bei Minderjährigen und ohne Fremdvergleich nicht als abzugsfähige Schuld anzuerkannt werden. • Schulden sind grundsätzlich nur dann abzugsfähig, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ernstlich geltend werden können; eine ausdrücklich auf späteren Zeitpunkt (z. B. Sicherung eines geregelten Einkommens) hinausgeschobene Forderung ist nicht abzugsfähig. Die Klägerin studierte und war Miteigentümerin zu 1/2 einer vermieteten Eigentumswohnung, die im Jahr 2000 von ihren Eltern für sie und ihre Schwester erworben wurde. Die Eltern leisteten eine Teilzahlung und schlossen mit den Töchtern einen zinslosen Darlehensvertrag, dessen Rückzahlung erst nach Beendigung der Ausbildung und bei gesichertem Einkommen vorgesehen ist. Die Finanzierung erfolgte durch einen Bankkredit, in dessen ursprünglichem Vertrag die Mutter (und ggf. der Vater) als Kreditnehmer eingetragen war; später wurde der Vertrag nach Antragstellung geändert vorgelegt. Das Studentenförderungsamt berücksichtigte das Wohnungseigentum als Vermögen und setzte Vermögen von 21.414,87 EUR (abzüglich Freibetrag 5.200 EUR) an; die Klägerin machte geltend, die Immobilie diene der Altersvorsorge und die Schulden seien abzugsfähig. Das Amt lehnte Fortzahlung ab, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. • Rechtliche Grundlage sind §§26–30, 28, 29 BAföG; Vermögen umfasst bewegliche und unbewegliche Sachen (§27 Abs.1 BAföG), Zeitwert ist bei Antragstellung maßgeblich (§28 Abs.1 Nr.2, Abs.2 BAföG). • Für die Ausnahme vom Vermögensbegriff nach §27 Abs.1 S.2 und die Härteregelung des §29 Abs.3 BAföG ist entscheidend, ob rechtliche oder tatsächliche Verwertungshemmnisse bestehen oder die Verwertung zu einem Verlust der wesentlichen Lebensgrundlage führt; das Maß der Zumutbarkeit ist hoch, da staatliche Ausbildungsförderung nachrangig ist. • Die Klägerin hat keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verwertungshindernisse substantiiert dargelegt; die Wohnung ist vermietet und über den Miteigentumsanteil besteht grundsätzlich Verfügungs- und Verwertungsmöglichkeit (§§1008,747 BGB). Ein nur drohender Verlust der Altersvorsorge stellt keine unbillige Härte dar. • Bei Angehörigendarlehen ist der Fremdvergleich anzulegen; hier ist das zinslose, ungesicherte aufgeschobene Darlehen nicht mit fremdüblichen Konditionen vereinbar, weshalb es nicht als abzugsfähige Schuld anzuerkennen ist. • Schulden sind nur abzugsfähig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ernstlich mit deren Geltendmachung gerechnet werden kann; bei aufgeschobener Rückforderung erst nach Sicherung eines geregelten Einkommens besteht diese Ernstlichkeit nicht. • Die ursprünglich ausgewiesene Bankkreditverpflichtung ist vertraglich der Mutter (und ggf. dem Vater) zuzurechnen; eine nachträgliche Änderung des Vertrags ist nicht zu berücksichtigen, sodass die Bankverpflichtung der Eltern nicht als Schuld der Klägerin abzugsfähig ist. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Der Zeitwert des Miteigentumsanteils ist als Vermögen anzurechnen, der Freibetrag bleibt unberührt; trotz möglicher Verluste beim Verkauf würde auch unter Berücksichtigung von Freibetrag und fehlenden abzugsfähigen Schulden kein Anspruch auf Ausbildungsförderung entstehen. Die Klage wurde abgewiesen; die Bescheide des Beklagten waren rechtmäßig, weil das vermietete Wohnungseigentum der Klägerin als anrechenbares Vermögen nach §§26,27,28 BAföG zu werten ist und keine unbillige Härte nach §29 Abs.3 BAföG vorliegt. Das zwischen den Eltern und der Klägerin vereinbarte zinslose Elterndarlehen kann wegen fehlendem Fremdvergleich und wegen der aufgeschobenen Rückforderungsbedingung nicht als abzugsfähige Schuld berücksichtigt werden. Der Bankkredit ist vertraglich den Eltern zuzurechnen und nicht als Schuld der Klägerin abziehbar; die nach Antragsstellung vorgelegte Vertragsänderung bleibt unberücksichtigt. Mangels anrechenbarer Schulden führt der angesetzte Zeitwert des Eigentumsanteils unter Berücksichtigung des Freibetrags dazu, dass der Bedarf der Klägerin überschritten ist; daher besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.