Urteil
3 E 1345/06
VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2007:0419.3E1345.06.0A
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Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Einzelrichter, dem das Verfahren gem. § 6 VwGO übertragen wurde. A. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.9.2003 sowie sein Widerspruchsbescheid vom 5.4.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Überzahlte Leistungen, die in der mit Rückwirkung erfolgten Aufhebung des vorhergehenden Bewilligungsbescheides ihren Grund haben, sind gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 30.9.2003 seine vorangehenden Bewilligungsbescheide für die Zeit Oktober 1998 bis September 2002 gemäß § 45 Abs. 1 SGB X rückwirkend rechts- und ermessensfehlerfrei teilweise zurückgenommen. Nach dieser Vorschrift darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind gegeben. 1. Die bestandskräftigen Bewilligungsbescheide vom 29.09.2000 für die Zeit von Oktober 1998 bis September 1999 und von Oktober 1999 bis September 2000 sowie vom 31.05.2001 für die Zeit vom Oktober 2000 bis September 2001 und Oktober 2001 bis September 2002 waren von Anfang an rechtswidrig. Der Kläger hatte in diesen Bewilligungszeiträumen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG in der dort festgesetzten Höhe, denn er verfügte jeweils über von ihm verschwiegene anzurechnende Vermögenswerte, welche seinen Gesamtbedarf entsprechend minderten. a. Unstreitig sind die im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellungen am 30.10.1998, 26.8.1999, 31.8.2000 und 22.8.2001 auf seinen Namen geführten - in den jeweiligen Anträgen jedoch nicht angegebenen – Guthaben auf einem Sparkonto und einem Girokonto bei der Postbank in Höhe von zusammen 11.850.- DM, 22.462,04 DM, 26.995, 53 DM und 34.800,78 DM als sein Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG anzurechnen. Dies gilt auch, soweit diese Beträge aus nicht verbrauchten BAföG-Mitteln stammen. Als Vermögen gelten gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, es sei denn dass der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Solche sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b. Eine Minderung dieses anzurechnenden Vermögens durch Schulden gem. § 28 Abs. 3 BAföG scheidet für alle vier Bewilligungszeiträume aus. (1) Bei dem Abzug bestehender Schulden vom Vermögen nach dieser Vorschrift muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (VGH Mannheim, Urt. v. 21.2.1994, 7 S 197/93, juris, Rn. 47; OVG Saarlouis, Urt. v. 24.4.2006, 3 Q 60/05, juris, Rn. 28; VGH München, Beschl. v. 28.9.2006, 12 ZB 06.958, juris, Rn. 3). Die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung von Darlehen unter Angehörigen setzt insbesondere voraus, dass sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung, aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind. Dies ist auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei der Auszubildende darlegungspflichtig ist. Das Fehlen von Schriftform, von Abreden über die Tilgung und Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung schließt insoweit das Vorliegen eines Darlehens nicht zwingend aus, bedeutet aber, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensabrede gibt, so dass der Auszubildende seiner besonderen Darlegungspflicht mit der bloßen Behauptung eines Darlehens und gegebenenfalls beigebrachten gleich lautenden Angaben des angeblichen Darlehensgebers nicht genügen kann (OVG Saarlouis, Urt. v. 24.4.2006, 3 Q 60/05, juris, Rn. 41; VGH München, Beschl. v. 28.9.2006, 12 ZB 06.958, juris, Rn. 3). Im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden. Nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen schließt ohne weiteres die Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH, Urt. v. 9.10.2001, VIII R 5/01, juris, Rn. 18 m.w.Nw.). Bei der Gesamtbildbetrachtung sind darüber hinaus auch weitere Umstände in die Würdigung einzubeziehen, etwa unaufgeklärte Widersprüchlichkeiten des Vorbringens des Förderungsempfängers (OVG Saarlouis, Urt. v. 24.4.2006, 3 Q 60/05, juris, Rn. 42). Nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung kommt die Anerkennung von Darlehensverbindlichkeiten als vermögensmindernd im Sinne dieser Vorschrift nicht in Betracht, wenn sich die Darlehensvereinbarung bei Gesamtbetrachtung aller Umstände als Gestaltungsmissbrauch zwecks Umgehung der an sich gebotenen vorrangigen Verwertung eigener Mittel zur Finanzierung der Ausbildung darstellt (vgl. VG Bremen, Urt. v. 25.5.2005, 1 K 1477/03, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 23.3.2005, 10 K 4181/03, juris). (2) Nach der insoweit gebotenen Gesamtbildbetrachtung liegt eine nach § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennende Rückzahlungsverpflichtung des Klägers aus Darlehen nicht vor. (a) Zwar hat der Kläger im Verfahren zwei formal und inhaltlich weitgehend gleich gestaltete mit „Schuldschein“ überschriebene und mit je 2 Unterschriften versehene Schreiben vorgelegt, datiert auf den 24.9.1998 bzw. 15.1.1999, wonach er seiner Tante C. bzw. seinem Cousin D. einen Betrag von jeweils 10.000.- DM schuldet, „rückzahlbar nach Beendigung seines Studiums in zu vereinbarenden Raten“. (b) Indessen fehlt es bei einer Gesamtbetrachtung an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten für das Vorliegen einer ernsthaften Darlehensabrede, was durch die schriftliche Fixierung dieser nicht hinreichenden Vereinbarung nicht ausgeglichen werden kann. Es handelt sich dabei nicht um Vereinbarungen zwischen nahen Verwandten (Ehegatten oder Eltern und Kindern), so dass die üblichen objektiven Kriterien für das Vorliegen eines ernstlich gemeinten und wirksamen Darlehensvertrages in Fällen nahe liegenden Gestaltungsmissbrauchs heranzuziehen sind, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob diese im Wege des Fremdvergleichs auch auf Darlehen zwischen nahen Angehörigen anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall fehlt es nicht nur an der Vereinbarung eines Darlehenszinses und einer Sicherung der Rückzahlung, sondern insbesondere an Übereinkünften über die Fälligkeit und die zu zahlenden Tilgungsraten. Dies wird einer späteren Einigung vorbehalten und es bleibt offen, was im Falle des Scheiterns einer solchen Einigung geschieht. (3) Auch die vertragsgemäße Durchführung der Darlehensvereinbarungen als weitere Voraussetzung der Anerkennung einer ernstlichen Darlehensabrede ist nicht zweifelsfrei dargelegt, wobei Zweifel zu Lasten des Klägers gehen. (a) Zwar ist hinsichtlich des Schuldscheins vom 24.9.1998 ein Geldeingang auf dem Postsparbuch des Klägers am 24.9.1998 belegt (Bl. 23 d. Gerichtsakte). Da es sich um eine Bareinzahlung handelt, ist allerdings nicht ersichtlich, woher das Geld stammt. Auch die Auszahlung einer Summe von 5.500.- € am 4.11.2005 (Bl. 23 u. 31 d. Gerichtsakte) durch den Kläger auf ein fremdes Postsparbuch ist kein maßgebliches Kriterium, denn sie ist erfolgt, nachdem das Vermögen des Klägers dem Beklagten bereits bekannt geworden war und daher kaum beweiskräftig hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Darlehensvereinbarung durch die Beteiligten. Insbesondere steht sie nicht im Einklang mit der getroffenen Vereinbarung, denn das Studium des Klägers ist noch nicht abgeschlossen. Es handelt sich vielmehr um eine Reaktion des Klägers auf das gegen ihn anhängige Rückforderungsverfahren. (b) Im Übrigen sind auf dem Postbanksparbuch des Klägers monatliche Eingänge in der Zeit von November 1998 bis September 2000 Eingänge in Höhe von insgesamt 16.170.- DM, davon 8.360.- DM in 4 größeren Beträgen zwischen 1.000.- und 3.200.- DM und 6.610.- DM in 23 kleineren Beträgen, i.d.R. von 250.- bzw. 270.- DM festzustellen. Der Kläger trägt dazu vor, die Darlehenssumme von 10.000.- DM aufgrund der Vereinbarung vom 15.1.1999 sei von seinem Cousin an seine Eltern ausgezahlt worden und dann von diesen ratenweise weiter an den ihn. Dies widerspricht der im vorgelegten Vertrag geschlossenen Vereinbarung, wonach das Geld an den Kläger geht. Eine zusätzliche Vereinbarung zwischen dem Cousin und den Eltern des Klägers und dem Kläger und dessen Eltern ist weder nachgewiesen noch inhaltlich dargelegt. Diese Besonderheit ist vom Kläger auch erst spät im gerichtlichen Verfahren überhaupt vorgetragen worden. Insbesondere erstrecken sich die genannten Einzahlungen über den 2. Stichtag am 26.8.1999, an dem das Gesamtguthaben von 21.750.- DM vom Kläger durch die Auszahlung der beiden Darlehen erklärt wird, um fast ein Jahr hinaus bis zum September 2000 und belaufen sich auf insgesamt weit mehr als 10.000.- DM, nämlich auf 16.170.- DM. Weder die größeren noch die kleineren Einzahlungen erreichen in der Summe den Darlehensbetrag. Damit kann es sich insbesondere bei den kleineren Beträgen nicht durchweg um eine ratenweise Darlehensauszahlung handeln. (4) Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen insgesamt und zur Bedeutung der behaupteten Darlehensgewährung in diesem Gesamtrahmen in wesentlichen Punkten teilweise unplausibel und in sich widersprüchlich, so dass eine Gesamtbildbetrachtung auch insoweit gegen ernstlich gemeinte zivilrechtlich wirksame Darlehensverträge spricht. (a) Der Kläger hat nicht plausibel dargelegt, wozu er am 15.1.1999 noch ein weiteres Darlehen zu Studienzwecken benötigte. Er hatte damals bereits einen Betrag von 10.000.- DM auf seinem Sparkonto und verfügte über einen Förderungsbescheid vom 31.12.1998, wonach ihm Förderungsmittel von zusammen 4.369.- DM bewilligt wurden. Dies ist insgesamt bereits mehr, als der Kläger nach den von ihm gemachten Angaben in der Zeit vom 30.10.1998 bis 22.8.2001 für sein Studium verbrauchte. Auch wenn der Kläger darauf hinweist, seine Eltern seien „seit 20 Jahren pleite“, hätten aber jederzeit mit Einkünften gerechnet, so dass seine Förderung durch BAföG bis zum Ende des Studiums durchaus nicht festgestanden hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung von Elterneinkommen sich auf zurückliegenden Zeiträume bezieht, das Nichtvorhandensein von Elterneinkommen für mindestens 2 Bewilligungszeiträume also bereits damals feststand. Zusammen mit der oben dargelegten ungewöhnlichen Auszahlungsweise an den Kläger spricht dies hinsichtlich der Vereinbarung vom 15.1.1999 klar gegen das Vorliegen eines Darlehens. (b) Der Kläger hat zudem seine Gesamtvermögenssituation nicht plausibel offen gelegt. Der Kläger muss zumindest in der Zeit vom September 1998 bis August 2001 über Mittel bzw. Einkommen verfügt haben, das sich nicht aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt. Der Kläger hat in der Zeit von 24.9.1998 bis 22.8.2001 insgesamt 20.000.- DM aus den angeblichen Darlehen vereinnahmt, ca. 2.100.- DM an Zinsen sowie unter Berücksichtigung der diversen Änderungen 26.400.- DM aus 35 Monaten BAföG-Bezug. Davon waren am Ende des Zeitraums noch 34.800.- DM vorhanden, so dass (46.400.- ./. 34.800.- + 2.100.-) 13.700.- DM verbraucht wurden. Dies sind monatlich durchschnittlich ca. 390.- DM. Schon allein angesichts der bestehenden Mietverpflichtungen des Klägers von monatlich 285.- bis 337.- DM im gleichen Zeitraum ist nicht ersichtlich, wovon der Kläger in dieser Zeit gelebt und seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Die Angabe des Klägers, er habe sparsam gewirtschaftet, erklärt nicht, wie er von 50.- bis 100.- DM monatlich leben konnte. Plausibler würde die Darlegung dann, wenn die Eingänge auf dem Sparkonto des Klägers von November 1998 bis September 2000 entgegen seiner Darstellung nicht auf der Auszahlung eines Darlehens beruht hätten, sondern allein auf der Rücklage nicht verbrauchter BAföG-Leistungen. Dann hätten ihm im o.g. Zeitraum monatlich zusätzlich ca. 280.- DM zur Verfügung gestanden. Auch dies erscheint indessen noch nicht ausreichend zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Ein wesentlicher Anhaltspunkt ist insoweit der nach dem BAföG errechnete monatliche Bedarf (durchschnittlich ca. 750.- DM im o.g. Zeitraum). Diese Ungereimtheiten lassen im Gesamtbild auch die übrigen Darstellungen des Klägers zusätzlich als unglaubhaft erscheinen. (c) Insbesondere der Umstand, dass der Kläger die beiden angeblichen Darlehen (und die vorhandenen Guthaben) in insgesamt 4 Antragsformularen nicht angegeben hat, spricht gegen eine entsprechende Darlehensaufnahme bzw. Rückzahlungsverpflichtung. Selbst wenn der Kläger die Vermögensbeträge mit dem Darlehen hätte aufrechnen wollen und deshalb keine Angaben gemacht hat, ist dies unbeachtlich, da der amtliche Vordruck ausdrücklich und leicht erkennbar zwischen Vermögen und Guthaben einerseits sowie Schulden und Lasten andererseits unterscheidet und die jeweiligen Wertangaben verlangt. Es steht nicht dem Auszubildenden zu, von sich aus zu beurteilen, ob und welche Schulden und Lasten anrechenbar und diese in Abzug zu bringen sind. Vielmehr ist dies der die Ausbildungsförderung bewilligenden Behörde vorbehalten. Eine andere Interpretation der gesetzlichen Regelung würde zu nicht bewältigbaren Problemen im Vollzug der Ausbildungsförderung führen (vgl. BayVGH vom 26.9.2005, 19 ZB 05.1170 ). In Zeile 109 der Antragsformulare sind ausdrücklich Forderungen Dritter als sonstige Schulden genannt (VGH München, Beschl. v. 28.09.2006, 12 ZB 06.958, juris, Rn. 5). Im übrigen kommt eine Saldierung für den 31.8.2000 und den 22.8.2001 schon gar nicht mehr in Betracht, da an diesen beiden Stichtagen die Guthaben des Klägers die Rückzahlungsverpflichtung in den Vereinbarungen vom 29.8.1998 und 15.1999 bereits erheblich überstiegen. (4) Selbst für den Fall, dass nach den oben dargestellten Kriterien im konkreten Fall eine ernstlich gemeinte Vereinbarung vorläge, kämen Vereinbarungen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht als im Rahmen von § 28 Abs. 3 BAföG anerkennungsfähige Darlehen in Betracht. (a) Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht im Regelfall davon aus, dass es nicht Voraussetzung der Berücksichtigung einer Forderung als Schuld ist, dass sie bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist. Es soll vielmehr genügen, dass der Auszubildende ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen muss (vgl. z. B. VGH Mannheim, Urt. v. 21.2.1994, FamRZ 1995, S. 62; OVG Münster, Urt. v. 12.03.1984, 16 A 434/83, FamRZ 1985, S. 222). Die Abzugsfähigkeit von Schulden vom Vermögen beruht erkennbar auf dem Gedanken, dass das Vermögen des Auszubildenden für Zwecke seiner Ausbildung nicht zur Verfügung steht, soweit es um die Schulden gemindert ist. Dafür ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung während des konkreten Bewilligungszeitraums oder erst in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen geltend gemacht wird, das Vermögen ist hiermit vielmehr für die gesamte Förderungszeit sozusagen latent belastet. Deshalb soll es dem Auszubildenden im Interesse der Sicherung seiner Ausbildung erspart werden, es einzusetzen, sofern ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung gerechnet werden muss. (b) Diese Erwägungen mögen im Regelfall angebracht erscheinen, greifen indessen in Fällen wie dem vorliegenden nicht durch (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 17.8.2005, 10 K 2112/04, juris, Rn. 27-31). Dabei nimmt der Auszubildende von einem Dritten eine Zuwendung zu Studienzwecken in Anspruch. Die Rückzahlung wird auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Studiums hinausgeschoben, zumeist auf einen Zeitpunkt nach Erzielung eigenen Arbeitseinkommens. Unabhängig von der Frage, wie sich für eine solche Regelung eine Gestaltung finden lässt, die objektiv den Anforderungen an ein ernstlich gemeintes Darlehen entspricht, führt dies dazu, dass die ernstliche Gefahr der Geltendmachung der Rückforderung weder in dem Bewilligungszeitraum besteht, für den der Förderungsantrag gestellt wird, noch für irgend einen nachfolgenden Bewilligungszeitraum, in dem BAföG-Leistungen erbracht werden, nicht einmal bei Beendigung der Ausbildung und letztlich sogar nicht bei Aufnahme einer Berufstätigkeit, sondern erst bei Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens. Daraus folgt, dass das Vermögen des Auszubildenden während der gesamten Ausbildung und sogar deutlich darüber hinaus gerade nicht latent mit der Möglichkeit der Verringerung durch Geltendmachung der Forderung belastet ist. Die Berücksichtigung eines solchen Darlehens – wenn sie nicht wie oben dargelegt bereits an anderen Kriterien scheiterte - widerspräche jedenfalls deutlich dem Zweck der Gewährung von Ausbildungsförderung. Denn diese soll nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Förderung aus öffentlichen Mitteln nur gewährt werden, wenn dem Auszubildenden anderweitige Mittel zur Finanzierung seiner Ausbildung nicht zur Verfügung stehen. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall besonders deutlich. Der Kläger stand aufgrund der fehlenden Angaben in seinem Förderungsantrag so, als ob ein von Dritten zu Studienzwecken gewährtes Darlehen ausbildungsförderungsrechtlich anerkannt worden wäre. Infolgedessen machte er von dem für Studienzwecke bestimmten Darlehen überhaupt keinen Gebrauch, sondern verfügte für den ganzen Zeitraum über diese Mittel, ohne sie überhaupt nur anzutasten. Wenn es dem Auszubildenden gelungen ist, sich von dritter Seite Mittel zu Studienzwecken zu verschaffen, dann besteht kein erkennbarer Grund für die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG. In Fällen dieser Art ist es daher nicht nur gerechtfertigt, sondern nach dem Gesetzeszweck des BAföG geboten, die Darlehensschuld nicht als abzugsfähig anzuerkennen (VG Karlsruhe, Urt. v. 17.8.2005, 10 K 2112/04, juris, Rn. 27-31). c. Das dem Kläger zuzurechnende Vermögen bleibt auch nicht nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Verwertung des Vermögens für Ausbildungsbedarf für den Kläger eine unbillige Härte darstellen könnte. Es war vielmehr ausdrücklich für diesen Zweck bestimmt. 2. Fehler bei der Berechnung des anzurechnenden Vermögens, der Neufestsetzung der Förderungsbeträge und der Festsetzung der Rückforderungsbeträge sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit er bemängelt hatte, bei der Berechnung der Rückforderung sei nicht berücksichtigt, dass er bei zutreffender Angabe seines Vermögens dieses verbraucht und danach wieder Ausbildungsförderung erhalten hätte, hat der Beklagte diesen Umstand in seinen Bescheiden berücksichtigt, indem bei der Vermögensanrechnung jeweils auch der Vermögensverbrauch in Form des Rückforderungsbetrages für die jeweils vorangehenden Förderungszeiträume abgezogen wurde. Dies ist im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt. 3. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide des Beklagten ist auch nicht nach § 45 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen. Der Beklagte ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X keinen Vertrauensschutz in den Bestand der Bewilligungsbescheide beanspruchen kann, weil diese auf Angaben beruhten, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die aufgehobenen Bewilligungsbescheide beruhten in ihrer Berechnung wesentlich auf den unrichtigen und unvollständigen Angaben des Klägers, er verfüge über kein die Freibetragsgrenzen übersteigendes Vermögen und auch nicht über anzuerkennende Schulden. Der Kläger hat nicht erklärt, noch besteht überhaupt die Möglichkeit, dass der beim Ausfüllen der Förderungsanträge von dem vorhandenen Vermögen bzw. den Schulden nichts wusste. Die Nichtangabe erscheint insofern nicht nur grob fahrlässig, sondern vorsätzlich. Es gibt keine nachvollziehbaren Hinweise darauf in den Formularanträgen, dass eine Saldierung von Vermögen und Schulden durch den Kläger selbst in Betracht kommt. In dem Antragsvordruck wird ausdrücklich nach der Höhe des Barvermögens, Bank- und Sparguthabens sowie nach Schulden und Krediten gefragt. Diese Fragen sind aus Sicht des Gerichts unmissverständlich. Der Kläger war unzweifelhaft und für jeden Laien erkennbar alleiniger Inhaber der betreffenden Konten und aus seiner Sicht auch Inhaber der von ihm geltend gemachten Darlehensschulden. Er war verpflichtet, dem Beklagten die maßgeblichen Informationen zur rechtlichen Überprüfung vorzulegen. 4. Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Rücknahme sind nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte in Rücknahme- und Widerspruchsbescheid zu der von ihm vorgenommenen Ermessensprüfung im wesentlichen ausführt, angesichts der Bösgläubigkeit des Klägers sei für weitere Erwägungen kein Raum, Gründe für ein Absehen von der Rückforderung seien darüber hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, hat er in einer zweckentsprechenden Art und Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht (vgl. zur Ermessensprüfung nach § 45 SGB-X: Ramsauer/Stallbaum, BAföG; 3. Aufl., Anhang nach § 20, Rdnr. 11). B. Als unterliegender Teil hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen einen Änderungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten. Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 1998/1999 im Fach Politikwissenschaft (Abschluss Magister) an der Universität B. (Bl. 7. d. Förderungsakte) und befindet sich derzeit im 18. Fachsemester. In seinem Formularförderungsantrag vom 30.10.1998 (Bl. 11-10 d. Förderungsakte) machte der Kläger in den Rubriken „Angaben zu meinem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (insbesondere Barvermögen, Bank- und Sparguthaben)“ und „Meine Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung“ jeweils keine Angaben. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 31.12.1998 (Bl. 20-19 d. Förderungsakte) für den Oktober 1998 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 845.- DM und für den Zeitraum November 1998 bis September 2001 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 881.- DM. Diese Festsetzungen wurden mit Bescheid vom 30.11.1999 (Bl. 30-29 d. Förderungsakte) abgeändert in 845.- DM monatlich für den Zeitraum von März 1999 bis August 1999 und 878.- DM monatlich für den September 1999 sowie mit Bescheid vom 29.9.2000 (Bl. 37-34 d. Mit Bescheid vom 29.9.200 (Bl. 37-34 d. Förderungsakte) wurden die Beträge festgesetzt auf monatlich 845.- DM für den Oktober 1998, monatlich 881.- DM für den Zeitraum von November 1998 bis Februar 1999, monatlich 845.- DM für den Zeitraum von März 1999 bis August 1999 und auf 878.- DM für September 1999. In seinem Formularförderungsantrag vom 26.8.1999 (Bl. 49-48 d. Förderungsakte) machte der Kläger in den Rubriken „Angaben zu meinem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (insbesondere Barvermögen, Bank- und Sparguthaben)“ und „Meine Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung“ jeweils keine Angaben. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 30.11.1999 (Bl. 53 d. Förderungsakte) Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 307.- DM und für den Zeitraum von Oktober 1999 bis September 2000. Mit Bescheid vom 29.9.2000 (Bl. 61-60 d. Förderungsakte) wurden diese Festsetzungen geändert in monatlich 436.- DM für den Zeitraum von Oktober 1999 bis Februar 2000.- und monatlich 467.- DM für den Zeitraum von März 2000 bis September 2000. In seinem Formularförderungsantrag vom 31.8.2000 (Bl. 74-73 d. Förderungsakte) machte der Kläger in den Rubriken „Angaben zu meinem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (insbesondere Barvermögen, Bank- und Sparguthaben)“ und „Meine Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung“ jeweils keine Angaben. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 31.1.2001 (Bl. 79 d. Förderungsakte) Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 929.- DM und für den Zeitraum von Oktober 2000 bis September 2001. Mit Bescheid vom 31.5.2001 (Bl. 86 d. Förderungsakte) wurden diese Festsetzungen geändert in monatlich 910.- DM für den Zeitraum von Oktober 2000 bis September 2001 und mit Bescheid vom 28.9.2001 (Bl. 96-95 u. 93 d. Förderungsakte) auf monatlich 929.- DM für den Zeitraum Oktober 2000 bis März 2001, monatlich 987.- DM für April 2001 und monatlich 910.- DM für März bis September 2001. In seinem Formularförderungsantrag vom 22.8.2001 (Bl. 106-105 d. Förderungsakte) machte der Kläger in den Rubriken „Angaben zu meinem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (insbesondere Barvermögen, Bank- und Sparguthaben)“ und „Meine Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung“ jeweils keine Angaben. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 28.9.2001 (Bl. 110 d. Förderungsakte) Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 910.- DM und für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2002. Im Rahmen des Datenabgleichs nach § 45d EStG erhielt der Beklagte vom Bundesamt f. Finanzen mit Datum vom 26.11.2002 die Mitteilung (Bl. 1 d. Rückforderungsakte), dass dem Kläger im Jahr 2001 Freistellungsbeträge von insgesamt 867.- DM gewährt worden seien. Mit Schreiben vom 4.6.2003 (Bl. 3-2 d. Rückforderungsakte) forderte der Beklagte den Kläger auf, Erklärungen über die Höhe seines Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellungen am 30.10.1998, 26.8.1999, 31.8.2000 und 22.8.2001 abzugeben. Nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen verfügte er zum Stichtag 30.10.1998 (Bl. 10 d. Rückforderungsakte) über Guthaben auf einen Sparkonto der Postbank in Höhe von 11.850.- DM, zum Stichtag 26.8.1999 (Bl. 19 d. Rückforderungsakte) über Guthaben auf einen Sparkonto der Postbank in Höhe von 21.750.- DM und 712,04 DM auf dem Girokonto, zum Stichtag 31.8.2000 über Guthaben auf einen Sparkonto der Postbank in Höhe von 26.090.- DM und 875,53 DM auf dem Girokonto, zum Stichtag 22.8.2001 (Bl. 32-33 d. Rückforderungsakte) über Guthaben auf einen Sparkonto der Postbank in Höhe von 28.378.- DM und 6.422,78 DM auf dem Girokonto. Der Kläger legte zudem zwei gleich lautende mit „Schuldschein“ überschriebene Schreiben vor, wonach er seiner Tante C. (Datum 24.9.1998; Bl. 6 d. Rückforderungsakte) bzw. seinem Cousin D. (Datum 15.1.1999; Bl. 5 d. Rückforderungsakte) einen Betrag von jeweils 10.000.- DM schulde, „rückzahlbar nach Beendigung seines Studiums in zu vereinbarenden Raten“. Mit Bescheid vom 30.9.2003 (Bl. 18-15, 24-23, 31-29 u. 38 d. Rückforderungsakte) - zur Post am 8.10.2003 - setzte der Beklagte unter Widerruf seiner Leistungsbescheide die Förderungssumme für Oktober 1998 auf 182,79 €, für die Zeit von November 1998 bis Februar 1999 auf monatlich 201,58 €, für die Zeit von März 1999 bis August 1999 auf monatlich 182,79 €, für September 1999 auf 200,05 €, für den Zeitraum von Oktober 1999 bis September 2000 auf monatlich 0,00 €, für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 auf 216,66 € für die Zeit von Oktober 2000 bis März 2001 auf monatlich 63,29 €, für April 2001 auf monatlich 263,38 € und für Mai 2000 bis September 2000 auf monatlich 224,01 € fest und forderte für die vier betroffenen Bewilligungszeiträume überzahlte Beträge in Höhe von insgesamt 2.989,09 €, 2.785,99 €, 3.917,82 und 2.983,44 € - insgesamt 12.676,52 € - zurück. In der Anlage zum Bescheid (Bl. 37-36 d. Rückforderungsakte) führte er aus, der vom Kläger vorgelegte Vertrag vom 24.9.1998 und 15.1.1999 könnte nicht vermögensmindernd anerkannt werden, denn er entspreche nicht dem, was Fremde bei der Gestaltung eines entsprechenden Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbarten. Insbesondere sei keine Vereinbarung über Laufzeit und Art und Zeitpunkt der Rückzahlung getroffen, es würden keine Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet und der Rückzahlungsanspruch sei nicht ausreichend gesichert. Bei den vorgelegten Unterlagen handle es sich schon dem Inhalt nach nicht um Darlehensverträge. Es sei kein Verwendungszweck des zugewendeten Betrages zu entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine Vereinbarung zur Vermeidung der förderungsrechtlichen Anerkennung von Vermögenswerten handle. Die Nichtangabe dieser Vermögenswerte durch den Kläger sei zumindest grob fahrlässig. Es seien keine Gesichtspunkte erkennbar, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, von einer Rückforderung abzusehen, denn dies würde zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Studierenden führen, die von Anfang an zutreffende Angaben gemacht hätten. Der Beklagte legte dabei anzurechnendes Vermögen zugrunde für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 in Höhe von 6.058,81 DM, für den Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis September 2000 in Höhe von 8.492,66 DM, für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001 in Höhe von 8.008,26 DM und für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 in Höhe von 8.096,36 DM. Am 24.10.2003 legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 41 d. Rückforderungsakte). Bei den vorgelegten Unterlagen handle es sich um Darlehensverträge. Auf den Zweck und den Zeitpunkt der Rückzahlung sei durch die Formulierung „nach Beendigung des Studiums“ hingewiesen. Das Darlehen sei von Verwandten gewährt worden, da ein Kreditinstitut in dieser Situation ein Darlehen nicht gewährt hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 5.4.2006 (Bl. 54-46 d. Rückforderungsakte) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe Geldzuflüsse entsprechend der Darlehensvereinbarungen nicht durch Kontoauszüge nachgewiesen. Nachdem der Kläger mit Bescheid vom 31.12.1998 rückwirkend Ausbildungsförderung in Höhe von 881.- DM bzw. 847.- DM monatlich ab Oktober 1998 erhalten und zudem nach seiner Darstellung im September 1998 ein Darlehen von 10.000.- DM sei nicht ersichtlich, weshalb er im Januar 1999 erneut eines Darlehens in Höhe von 10.000.- DM zu Studienzwecken bedurft habe. Zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass der Kläger einer anderweitigen Fremdfinanzierung nicht bedurfte. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger die Darlehensbeträge entsprechend ihrem Zweck eingesetzt hätte. Das Sparguthaben habe sich vielmehr kontinuierlich erhöht und es sei kein Verbrauch von Darlehensmitteln festzustellen. Auch sei nicht dargelegt, wie die Rückzahlung erfolgt sei oder hätte erfolgen sollen. Der Kläger habe sein Studium im Frühjahr 2003 beendet, jedoch nicht dargelegt, dass er das Darlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt habe. Zudem habe der Kläger in seinen Förderungsanträgen das Vorhandensein von Schulden jeweils ausdrücklich verneint. Aus der Gestaltung der Formularanträge sei auch offensichtlich, dass der Kläger Vermögen und Schulden nicht etwa selbst saldieren dürfe. Bei der Vermögensanrechnung sei jeweils auch der Vermögensverbrauch in Form des Rückforderungsbetrages für die jeweils vorangehenden Förderungszeiträume berücksichtigt worden. Am 5.5.2006 (Bl. 1 d. Gerichtsakte) hat der Kläger Klage erhoben. Der Darlehensbetrag von 10.000.- DM sei von seiner Tante auf sein Sparbuch eingezahlt worden. Das Darlehen seines Cousins sei zunächst an seine Eltern ausgezahlt und von diesen dann in monatlichen Raten an ihn weiter gegeben worden. Er habe dieses zweite Darlehen in Anspruch genommen, da er nicht sicher gewesen sei, ob er auch für die weiteren Bewilligungszeitraum Förderungsleistungen erhalten werde, da das Einkommen seiner Eltern aufgrund deren freiberuflicher Tätigkeit stark schwanke. Die Rückzahlung des ersten Darlehens sei bereits im Jahr 2005 erfolgt, obschon er sein Studium bislang nicht beendet habe. Bei der Berechnung der Rückforderung sei zudem nicht berücksichtigt, dass er bei zutreffender Angabe seines Vermögens dieses verbraucht und danach wieder Ausbildungsförderung erhalten hätte. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.9.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 5.4.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 6.3.2007 auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2007 wurde der Kläger informatorisch angehört. Er erklärte dabei u.a., seine Eltern seien seit gut 20 Jahren im Grunde pleite und hätten zwischenzeitlich auch Insolvenz angemeldet. Er habe in der Zeit vom 24.09.1998 bis 22.08.2001 nur sparsam gelebt und im ersten Studienjahr tatsächlich bei seiner Großmutter gewohnt. Seine Eltern hätten die zunächst von seinem Cousin, der 8-9 Jahre älter sei als er, an sie ausgezahlte Darlehenssumme in Höhe von 10.000.- DM in Raten an ihn ausgezahlt, wobei es vereinzelt auch größere Raten (1.100.- bis 3.200.- DM) gegeben habe. Er habe dies mit seinen Eltern so vereinbart. Der Passus „rückzahlbar nach Beendigung meines Studiums in zu vereinbarenden Raten“ bedeute, dass er das Geld dann zurückzahlen würde, wenn er über Arbeitseinkommen verfügte. Er habe derzeit sein Studium noch nicht abgeschlossen und befinde mich im 18. Fachsemester. Er gehe davon aus, dass er sich demnächst zur Prüfung melden werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung und der Entscheidung gemacht wurden.