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Urteil

2 K 2544/24

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:1211.2K2544.24.00
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Leitsätze
1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des schießsportlichen Bedürfnisses zum Besitz von Waffen, die über das sog. Grundkontingent hinausgehen, muss im Rahmen der Bedürfniswiederholungsprüfung für jede einzelne Waffe und nicht nur für die jeweilige Waffenart glaubhaft gemacht werden.(Rn.27) 2. Die in § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG (juris: WaffG 2002) normierte Nachweiserleichterung greift nicht hinsichtlich solcher Waffen, die auf Grundlage des § 14 Abs. 5 WaffG (juris: WaffG 2002) über das sog. Grundkontingent hinausgehen.(Rn.27) 3. Ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG (juris: WaffG 2002) zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis „hätten führen müssen“, ist auch im Hinblick auf den Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu beurteilen.(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des schießsportlichen Bedürfnisses zum Besitz von Waffen, die über das sog. Grundkontingent hinausgehen, muss im Rahmen der Bedürfniswiederholungsprüfung für jede einzelne Waffe und nicht nur für die jeweilige Waffenart glaubhaft gemacht werden.(Rn.27) 2. Die in § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG (juris: WaffG 2002) normierte Nachweiserleichterung greift nicht hinsichtlich solcher Waffen, die auf Grundlage des § 14 Abs. 5 WaffG (juris: WaffG 2002) über das sog. Grundkontingent hinausgehen.(Rn.27) 3. Ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG (juris: WaffG 2002) zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis „hätten führen müssen“, ist auch im Hinblick auf den Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu beurteilen.(Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) statthafte und auch sonst im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 13.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.05.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten (Ziffer 1 der Ausgangsverfügung) ist rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Bei den streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten handelt es sich gemäß § 10 Abs. 1 WaffG um waffenrechtliche Erlaubnisse. b) Die Widerrufsvoraussetzung des nachträglichen Eintritts von Tatsachen, die zur Versagung hätten führen müssen, ist nicht nach dem zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis geltenden Recht zu beurteilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24/06 -, NVwZ 2007, 1201 = juris Rn. 35; Bayerischer VGH, Beschl. v. 02.07.2013 - 21 ZB 12. ... 9 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.05.2006 - 20 A 2531/04 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.03.2006 - 11 N 17.06 -, juris Rn. 9; OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.01.2006 - 11 LB 178/05 -, NordÖR 2006, 254 = juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.08.2004 - 1 S 976/04 -, VBlBW 2005, 102 = juris Rn. 6). Auf diesen Zeitpunkt ist nicht nur in Fällen der weggefallenen Zuverlässigkeit oder Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis abzustellen, sondern auch, wenn der Widerruf einer Erlaubnis – wie hier – auf dem Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, SpuRt 2022, 124 = juris Rn. 29 f. m.w.N.; VG Karlsruhe, Urt. v. 05.08.2008 - 11 K 4350/07 -, juris Rn. 17). Damit ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs auf die Rechts- und Sachlage am 16.05.2024 abzustellen. aa) Eine Differenzierung zwischen den Waffenbesitzkarten B ... /08 und B ... /08, die vor dem Inkrafttreten des Viertes Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 (BGBl. I 2009, Seite 2062) am 01.10.2009 erteilt wurden und der danach ausgestellten Waffenbesitzkarte ... /12 ist damit nicht geboten. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 wurde unter anderem § 14 Abs. 3 WaffG a.F. dahingehend verschärft, dass für das Bedürfnis an das Grundkontingent überschreitenden Schusswaffen nunmehr die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen (jetzt: § 14 Abs. 5 letzter Hs. WaffG) erforderlich gewesen ist. Des Weiteren wurde die Möglichkeit der Bedürfniswiederholungsprüfung nach § 4 Abs. 4 a.F. WaffG eingeführt, die es den Waffenbehörden ermöglichen sollte, den Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses für den weiteren Waffenbesitz zu überprüfen. Mit Wirkung zum 01.09.2020 wurde der Anwendungsbereich der Bedürfniswiederholungsprüfung dann ausgedehnt und der jetzt maßgebliche 5-Jahres-Überprüfungsturnus nach § 4 Abs. 4 WaffG eingeführt. bb) Die Ablehnung einer Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte entspricht dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, den Umgang mit Waffen oder Munition „unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ zu regeln. In dieser Zielsetzung steht auch die durch das Vierte Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 eingeführte erweiterte Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Der Gesetzgeber wollte damit die Anzahl an Waffen von Sportschützen „stärker vom Bedürfnis abhängig machen“ (vgl. BT-Drs. 16/13423, Seite 70) und sicherstellen „dass nur besonders aktive Sportschützen, die nachweislich an Wettkämpfen teilgenommen haben, ein anerkanntes Bedürfnis für die Überschreitung des in der Vorschrift genannten Waffenkontingents haben“ (vgl. BT-Drs. 16/13423, Seite 69). Dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff liegt eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse des Waffenbesitzers und dem öffentlichen Interesse daran zugrunde, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk“ kommen. Dabei ist es die Intention des Gesetzgebers, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (so schon BVerwG, Urt. v. 27.11.1997 - 1 C 16.97 -, NVwZ-RR 1998, 234 = juris Rn. 14, 17, jeweils m.w.N.). Aus den Plenarprotokollen zum Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 geht hervor, dass der Gesetzgeber bei der Ausweitung der Prüfung über das Fortbestehen des Bedürfnisses die Situation vor Augen gehabt hat, dass Waffenberechtigungen „öfter als bisher aberkannt werden“, was auch einen „Sicherheitsgewinn“ darstellen könne. (BT-Drs. 16/227, Seite 25179). Dieses Ziel würde teilweise verfehlt, wenn „Alterlaubnisinhaber“ nicht dem verschärften Rechtsregime des neuen Gesetzes unterworfen wären. Systematische Gründe sprechen ebenfalls für die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 WaffG auf den Altbesitz von Waffen. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG dient nicht der Korrektur einer rechtswidrigen Erlaubniserteilung, für die die damaligen tatsächlichen und rechtlichen Umstände maßgeblich waren, sondern ermöglicht es, auf später eingetretene Umstände angemessen zu reagieren (grundlegend BVerwG, Urt. v. 18.02.1983 - 1 C 158.90 -, BVerwGE 67, 16 = juris Rn. 40). Die Bestimmung weist also bereits wegen ihres Regelungscharakters in die Zukunft. c) Im vorliegenden Fall sind im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nachträgliche Tatsachen eingetreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Denn der Kläger ist den Anforderungen an die Bedürfniswiederholungsprüfung nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 WaffG nicht gerecht geworden. Die Bedürfniswiederholungsprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG ist die Grundlage für einen möglichen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 WaffG (BT-Drs. 16/13423, Seite 69), wenn das nach der Regelung des § 14 WaffG zu beurteilende Bedürfnis eines Sportschützen nicht besteht, da dieses Bedürfnis nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe konkret nachzuweisen ist, sondern auch während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes bestehen muss (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, SpuRt 2022, 124 = juris Rn. 25; so auch Hessischer VGH, Beschl. v. 21.03.2019 - 4 A 2355/17.Z -, juris Rn. 9). Das ergibt sich auch ersichtlich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 5 WaffG („Bedürfnis […] für den Erwerb und Besitz“). Die Bedürfnisprüfung hat der Gesetzgeber für Sportschützen zunächst dahingehend konkretisiert, dass gemäß § 14 Abs. 2 WaffG ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Mitgliedern eines Schießsportvereins, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört, anerkannt wird. Gemäß § 14 Abs. 5 WaffG wird ein Bedürfnis von Sportschützen nach § 15 Abs. 2 WaffG für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition (sog. Grundkontingent) – insoweit weitergehend – unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird (Nr. 1) oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist (Nr. 2) und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis im Sinne des § 14 Abs. 5 WaffG muss im Rahmen einer Überprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, SpuRt 2022, 124 = juris Rn. 41). Ein Bedürfnis zum fortdauernden Besitz der über das Grundkontingent hinausgehenden Waffen ist nur dann anzunehmen, soweit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WaffG für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. aa) Der Kläger hat trotz mehrerer Aufforderungen seitens der Beklagten nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG, § 14 Abs. 5 WaffG glaubhaft gemacht, dass er ein Bedürfnis zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen hat, die über das Grundkontingent hinausgehen. Der Kläger hat nur nachgewiesen, dass er Mitglied eines Schießsportvereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Die zur Glaubhaftmachung erforderliche Bescheinigung des Schießsportverbandes wurde hingegen nicht vorgelegt. Auf der Mitgliederbescheinigung des Bergischen Schützenvereins e.V. sind zudem bei dem Vordruck „nimmt regelmäßig an unseren Trainings- bzw. Vereinsschießen sowie an internen und externen Wettkämpfen teil“ die Worte „regelmäßig“ und „externen“ durchgestrichen. Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht vorgetragen, dass die über das Grundkontingent hinausgehenden Waffen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich seien und er regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen habe. bb) Kein anderes Ergebnis ergibt sich im Übrigen auch, soweit der Kläger die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg beanstandet. Sofern andere Bundesländer von der nach § 4 Abs. 4 WaffG durchzuführenden Bedürfniswiederholungsprüfung bei Überkontingentwaffen insgesamt oder den gesetzlich vorgegebenen Nachweisen des § 14 Abs. 5 WaffG im Einzelnen absehen sollten, bindet das die Beklagte nicht. Aus dem Vortrag des Klägers geht im Übrigen schon nicht klar hervor, ob alle Bundesländer – mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen – auf eine Bedürfniswiederholungsprüfung für Überkontingentwaffen verzichten oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WaffG nicht prüfen. Denn der Kläger verweist hier lediglich auf die Stellungnahme der FDP/DVP-Fraktion des Landtags an das Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen vom 09.08.2023. Im Kern geht es bei dieser Stellungnahme aber nicht um die Frage, ob eine Bedürfniswiederholungsprüfung für Überkontingentwaffen überhaupt durchzuführen ist, sondern um die Frage, ob ein Bedürfnis zum fortdauernden Besitz der über das Grundkontingent hinausgehenden Waffen nur dann angenommen werden kann, soweit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WaffG für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden. Die Stellungnahme zielt darauf ab, dass andere Bundesländer im Rahmen der Bedürfniswiederholungsprüfung wohl nicht auf die Vorlage einer Bescheinigung des Schießportverbandes über die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WaffG verzichten, aber in Anlehnung an § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG einen „gebündelten Nachweis“ (jeweils für Lang- und Kurzwaffen) ausreichen lassen. Auch einen solchen, nach Art der Waffe „gebündelten Nachweis“ hat der Kläger im Übrigen nicht erbracht. cc) Soweit der Kläger vorträgt, dass er seit über zehn Jahren Mitglied in einem Schießsportverein sei und er daher auch für die Überkontingentwaffen keinen Nachweis erbringen müsse, dringt er damit nicht durch. Eine solche Nachweiserleichterung gibt es nach § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG nur für Waffen, die zum Grundkontingent zählen. Hinsichtlich solcher Waffen, die auf Grundlage des § 14 Abs. 5 WaffG über das Grundkontingent hinausgehen, greift § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG nicht (Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 14 Rn. 64). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 14 Abs. 5 WaffG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein qualifizierter Bedürfnisnachweis für den Erwerb und Besitz von über das Grundkontingent hinausgehenden Waffen erforderlich und auch gewollt ist. Das entspricht auch der allgemeinen Intention des Gesetzgebers, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken. Die Systematik der Vorschrift spricht klar gegen eine entsprechende Anwendung der Nachweiserleichterung des § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG auf § 14 Abs. 5 WaffG. Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz von Waffen, die über das Grundkontingent hinausgehen, geringere wären als diejenigen für den erstmaligen Erwerb. d) Gegen den Widerruf der vor dem Inkrafttreten des Viertes Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 (BGBl. I 2009, Seite 2062) erteilten Waffenbesitzkarten B ... /08 und B ... /08 bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere führt der Widerruf nicht zu einem Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Vertrauensschutzgebot. Eine echte Rückwirkung liegt hier nicht vor, da nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden und auch abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall ist von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Denn die mit den geänderten Regelungen der für den Widerruf maßgeblichen Kriterien verbundenen Rechtsfolgen gelten erst nach dem Inkrafttreten der hier relevanten Änderungen des Waffengesetzes und knüpfen lediglich tatbestandlich auch an Ereignisse vor diesem Zeitpunkt an (so schon zum Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 = juris Rn. 61 ff.). Eine unechte Rückwirkung erfordert nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts eine Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 = juris Rn. 172). Eine „unechte“ Rückwirkung kann ausnahmsweise verfassungsrechtlich unzulässig sein aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 = juris Rn. 61 ff.). Das ist dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (vgl. zum Beispiel BVerfG, Beschl. v. 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 -, BVerfGE 48, 403, 415). Ein solches Übergewicht der Interessen des Betroffenen lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Änderung des Waffengesetzes und insbesondere mit der Verschärfung der Anforderungen an das waffenrechtliche Bedürfnis das Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Zentrales Anliegen des Gesetzgebers ist es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die ein besonderes Bedürfnis an den über das Grundkontingent hinausgehenden Waffen haben. Ein Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber das von ihm für erforderlich gehaltene Bedürfnis nicht sofort einfordert, ist nicht schutzwürdig. Der Gesetzgeber darf in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums jederzeit die Anforderungen an ein waffenrechtliches Umgangsrecht zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 GG verschärfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 = juris Rn. 65 zur Frage der Zulässigkeit des Widerrufs einer nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarte im Hinblick auf die verschärften Maßstäbe des WaffG 2002). e) Schließlich steht dem Widerruf der Waffenbesitzkarten B ... /08 und B ... /08 auch – ungeachtet der Tatsache, dass es sich dabei nicht um eine Rechtsvorschrift mit Bindungswirkung im Außenverhältnis handelt – nicht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 05.03.2012 entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob in Übereinstimmung mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres des Landes Baden-Württemberg vom 25.07.2024 zu den Vollzugshinweisen zu § 14 Abs. 5 des Waffengesetzes davon auszugehen ist, dass die in Ziffer 14.3 der WaffVwV angesprochene verbotene (echte) rückwirkende Anwendung sich nur auf die Überprüfungszeiträume vor dem 25.07.2009 bezieht und für die Zeiträume danach Wettkampfnachweise gefordert werden können. Von dieser Lesart geht wohl auch der Badische Sportschützenverband 1862 e.V. selbst aus (Vgl. https://www.sgpf.de/images/Dateien/PDF_S/2024/Handout_-Fragen_Sie_den_BSV_-_Fortbestehen_der_Erlaubnis_9-2024.pdf). Jedenfalls ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz aus dem Jahr 2012 im Lichte des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 WaffG a. F. zu sehen, wonach die Bedürfniswiederholungsprüfung drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis erfolgte und weitere Prüfungen danach nur noch ins Ermessen der Behörde gestellt gewesen waren („kann“). Das ist durch die Einführung der verpflichtenden Bedürfniswiederholungsprüfung im 5-Jahres-Turnus nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG überholt („hat“). Letztlich kommt es auf die Reichweite des „Rückwirkungsverbots“ nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz allerdings schon deshalb nicht an, weil jedenfalls die über Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme hinausgehenden Bedürfnisnachweise für vor dem 25.07.2009 bestehenden Überschreitungen des Grundkontingents angefordert werden dürfen. Da der Kläger nicht einmal vorgetragen hat, dass die über das Grundkontingent hinausgehenden Waffen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind, kommt es auf die Zulässigkeit einer um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen gar nicht an. f) Der Vortrag des Klägers rechtfertigt für sich genommen auch nicht die Annahme eines waffenrechtlichen Bedürfnisses gemäß § 8 WaffG. § 8 WaffG bleibt ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, Seite 57) lediglich als Auffangnorm für alle anderen Fälle, die nicht von den speziellen Regelungen der §§ 13 ff. WaffG erfasst werden, maßgebend (Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 8 Rn. 5). § 14 Abs. 5 WaffG verlangt beim Überschreiten des Grundkontingents einen Nachweis eines besonders qualifizierten Bedürfnisses, das zudem durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft zu machen ist. Die speziellen formellen und materiellen Regelungen des § 14 WaffG für das Vorliegen des Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition können nicht durch die Annahme eines sonstigen Bedürfnisses nach § 8 WaffG „umgangen“ werden. Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für ein sonstiges Bedürfnis nach § 8 WaffG kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Hier liegt kein Ausnahmefall vor, sondern eine „gewöhnliche“ Überschreitung des Grundkontingents, wie sie der Gesetzgeber bei § 14 Abs. 5 WaffG in den Blick genommen hat. g) Vom Widerruf der im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Waffenbesitzkarten und Besitzerlaubnisse war auch nicht nach § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG abzusehen. Danach kann bei einer Erlaubnis abweichend von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. aa) Vorliegend ist jedoch kein Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses des Klägers gegeben. Allein die Erklärung des Klägers, er sei bereit, die Wettkamptätigkeit wieder aufzunehmen, rechtfertigt nicht die Annahme eines (nur) vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, zumal damit noch keine Aussage darüber getroffen ist, dass für eine etwaig wiederaufgenommene Wettkampftätigkeit auch die – über das Grundkontingent hinausgehenden – weiteren Waffen (jeweils) zur Ausübung der Wettkämpfe erforderlich sind. bb) Ebenso wenig ist ein besonderer Grund ersichtlich, um bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses vom Widerruf der Erlaubnisse absehen zu können. Ein allgemeines wirtschaftliches Interesse am fortwährenden Besitz der Waffen reicht, wie der Klägervertreter zurecht einräumt, jedenfalls nicht aus. Soweit der Klägervertreter allgemein darauf hinweist, dass ein besonderer Grund im Falle einer „langjährigen, nunmehr zum Beispiel aus Altersgründen aufgeben Tätigkeit als Sportschütze“ liegen kann, mag das zwar in ganz besonders gelagerten Einzelfällen denkbar sein. Der Kläger hat aber schon nicht dargelegt, inwiefern gerade in seiner Person ein solcher besonderer Grund im Sinne des § 45 Abs. 3 WaffG vorliegen soll. Eine solche Aufgabe aus Altersgründen drängt sich bei dem im Jahr ... geborenen Kläger auch nicht auf. 2. Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Abgabeverpflichtung der Waffenbesitzkarten ist § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse zurückgenommen oder widerrufen werden. Demgemäß sind weder Rechtsfehler ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. 3. Die von der Beklagten unter den Ziffern 3 und 4 getroffenen Maßnahmen beruhen auf § 46 Abs. 2 WaffG und sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden; hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen. 4. Die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR in Ziff. 5 der angegriffenen Verfügung beruht auf §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 5. Anhaltspunkte dafür, dass die erhobene Gebühr in Ziffer 7 der angegriffenen Verfügung rechtswidrig sein könnte, sind weder von Seiten des Klägers geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Angesichts der Rechtmäßigkeit der in der Sache getroffenen Verfügung begegnet auch die festgesetzte Gebühr bereits dem Grunde nach keinen Bedenken. Zweifel an der Richtigkeit der Gebührenfestsetzung im Übrigen – insbesondere deren Höhe – hat der Kläger nicht aufgeworfen und bestehen auch sonst nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124a Abs. 1 VwGO). Beschluss vom 11.12.2024 Der Streitwert wird auf 7.250,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG sowie in Orientierung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013. Gemäß Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für eine Waffenbesitzkarte der Auffangwert zuzüglich 750,00 EUR je weitere Waffe anzusetzen. Das Gericht geht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass für den Widerruf von Waffenbesitzkarten unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten der Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen ist, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750,00 EUR vorzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2023 - 6 B 37.22 -, juris Rn. 7). Demnach sind hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten, auf denen vier Waffen eingetragen waren, einmal der Auffangwert von 5.000,00 EUR sowie 750,00 EUR für jede, über die erste Waffe hinausgehende Waffe anzusetzen, also insgesamt 7.250,00 EUR. Eine Deckelung ist bei einem Wert unterhalb des fünffachen Auffangwerts nicht angebracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.06.2017 - 1 S 846/17 -, juris Rn. 17). Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten. Der am ... geborene Kläger ist Sportschütze und Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten. Streitgegenständlich sind die Waffenbesitzkarten B ... /08, ausgestellt am 28.05.2008 vom Polizeipräsidium Wuppertal, B ... /08, ausgestellt am 28.08.2008 vom Landratsamt Mettmann sowie ... /12, ausgestellt am 25.01.2012 vom Polizeipräsidium Wuppertal. Die Beklagte forderte den Kläger im Rahmen der Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen mit Schreiben vom 09.02.2023, 13.04.2023 und 16.05.2023 auf, zum Nachweis des Bedürfnisses eine Bescheinigung des Schießsportvereins über seine Mitgliedschaft vorzulegen. Des Weiteren forderte sie eine Bescheinigung des Schießsportverbandes an, die glaubhaft macht, dass die Schusswaffen, die das sogenannte Grundkontingent übersteigen, vom Kläger zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und dass der Kläger regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. Der Kläger legte in der Folge mit Schreiben vom 08.06.2023 Mitgliedsbescheinigungen des Schießsportvereins Schützengesellschaft ... und des ... Schützenvereins e.V. vor. Eine Bescheinigung des Schießsportverbandes legte er hingegen nicht vor. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 14.06.2023 und 18.07.2023 erläutert und die noch fehlenden Nachweise angefordert. Mit Schreiben vom 10.08.2023 teilte der Kläger zunächst mit, die das Grundkontingent übersteigenden Waffen veräußern zu wollen. Auf Nachfrage durch die Beklagte gab der Kläger mit Schreiben vom 26.09.2023 dann an, die Schusswaffen nicht verkaufen zu wollen. Die Bedürfniswiederholungsprüfung nach § 14 Abs. 5 WaffG sei nach Meinung der Verbände vom Gesetzgeber so nicht gewollt und solle daher auch nicht umgesetzt werden. Die Beklagte widerrief nach Anhörung des Klägers mit Verfügung vom 13.11.2023 die Waffenbesitzkarten B ... /08, B ... /08 und ... /12 (Ziffer 1). Sie gab dem Kläger ferner auf, diese Waffenbesitzkarten bis zum 22.12.2023 beim Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten abzugeben (Ziffer 2). Zudem verpflichtete sie den Kläger, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen und im Besitz des Klägers befindlichen Schusswaffen nebst Munition, die für keine auch weiter im Besitz des Klägers befindliche Schusswaffe geeignet ist, bis zum 22.12.2023 dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen sowie hierüber innerhalb der Frist einen Nachweis zu führen (Ziffer 3). Nach Fristablauf werde die Sicherstellung der Waffen, der Munition und der Materialien angeordnet und seien diese abzugeben (Ziffer 4). Für den Fall der Nichterfüllung drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an (Ziffer 5). Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 4 an (Ziffer 6). Schließlich setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 110,00 EUR fest (Ziffer 7). Die Beklagte führte zur Begründung insbesondere aus, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 WaffG habe verfügt werden müssen, weil im Rahmen der Bedürfniswiederholungsprüfung nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass ein Bedürfnis zum Besitz der Waffen bestehe, die über das Grundkontingent hinausgingen. Die Mitgliedsbescheinigung eines Schießsportvereins reiche zum Nachweis des Bedürfnisses nicht aus. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das erforderliche Bedürfnis zum weiteren Besitz der über das Grundkontingent hinausgehenden Schusswaffen nicht mehr gegeben sei. Da der Kläger auch signalisiert habe, die Waffen nicht verkaufen zu wollen, sei die Erlaubnis zu widerrufen. Die Anordnung zur Abgabe der Waffenbesitzkarten folge aus § 46 Abs. 1 WaffG, die Androhung der Sicherstellung beruhe auf § 46 Abs. 2 WaffG. Die Anordnung der Unbrauchbarmachung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und der dazugehörigen Munition bzw. die Anordnung des Überlassens an Berechtigte stütze sich auf § 46 Abs. 2 WaffG. Der Kläger erhob hiergegen am 27.12.2023 Widerspruch. In der Widerspruchsbegründung vom 04.04.2024 trug er im Wesentlichen vor, dass er weiterhin und seit über zehn Jahren Mitglied in einem Schießsportverein sei und er daher auch für die Überkontingentwaffen keinen Nachweis erbringen müsse. Er habe sich darauf verlassen, dass für den weiteren Besitz dieser Schusswaffen kein erneutes Bedürfnis nachgewiesen werden müsse und habe deshalb mit Blick auf die Überkontingentwaffen auch keine Wettkämpfe absolviert. Der Nachweis des gesteigerten Bedürfnisses der Waffen über dem Grundkontingent werde nur von zwei Bundesländern gefordert, weshalb die Umsetzung rechts- und gleichheitswidrig sei. Der Kläger teilte ferner mit Schreiben vom 17.04.2024 mit, er habe die Waffen einem Berechtigten überlassen und die Waffenbesitzkarten abgegeben, um dem Sofortvollzug gerecht zu werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2024, dem Kläger zugestellt am 17.05.2024, zurück und führte im Wesentlichen aus: Die Verfügung der Beklagten sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 WaffG seien gegeben, da der Kläger keinen Nachweis über das Bestehen eines Bedürfnisses an den über das Grundkontingent hinausgehenden Waffen erbracht habe. Soweit seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in eine Waffenbesitzkarte zehn Jahre vergangen seien, sei das nicht erheblich. Denn die in § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG normierte Nachweiserleichterung greife nicht für Waffen, die über das Grundkontingent hinausgingen. Soweit der Widerspruchsführer vorträgt, dies werde in anderen Bundesländern so nicht gehandhabt, könne dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Kläger hat am 03.06.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er macht zur Begründung geltend, dass zunächst unterschieden werden müsse zwischen Schusswaffen, die vor oder nach dem 25.07.2009 erworben worden seien, und verweist dazu auf § 14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (im Folgenden: WAffVwV). Nur die nach dem 25.07.2009 erworbenen Waffen unter der Waffenbesitzkarte ... /12 würden unter den Begriff der Überkontingentwaffen fallen. Zudem komme ein Absehen vom Widerruf nach § 45 Abs. 3 WaffG in Betracht, wenn ein besonderer Grund vorliege. Dabei könne eine langjährige, aktive, nunmehr zum Beispiel aus Altersgründen aufgegebenen Tätigkeit als Sportschütze ein besonderes Interesse an Waffen begründen. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 13.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.05.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid vom 13.11.2023 und im Widerspruchsbescheid vom 16.05.2024 und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz sei veraltet und beziehe sich nicht auf die aktuelle Rechtslage. Zudem gebe es einen neueren Erlass des Ministeriums für Inneres des Landes Baden-Württemberg vom 25.07.2024, der klarstelle, dass sich die Ziffer 14.3 der WaffVwV angesprochene verbotene rückwirkende Anwendung nur auf die Überprüfungszeiträume vor dem 25.07.2009 beziehe. Demnach könnten für die Zeiträume vor dem 25.07.2009 keine Wettkampfnachweise gefordert werden. Für die Zeiträume danach würden die dem Überkontingent zugehörigen Waffen jedoch alle denselben Nachweisanforderungen unterliegen, unabhängig davon, wann sie erworben worden seien. Aber selbst wenn man unterstellen würde, dass sich ein Bürger mit Blick auf die veraltete Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz direkt auf das Rückwirkungsverbot berufen könnte, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen: In Ziffer 14.3 WaffVwV sei geregelt, dass ein Widerruf einer Erlaubnis, das Grundkontingent zu überschreiten, auch für Waffen, die vor dem 25.07.2009 erworben worden seien, in Betracht komme, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt seien. Demnach wäre die Waffenbesitzkarte des Klägers nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, da er sein Bedürfnis für das Führen dieser Waffen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG i.V.m. § 8 WaffG nicht glaubhaft nachgewiesen habe und damit die Voraussetzungen für einen Waffenbesitz erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt seien. Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall dazu führten, dass von einem Widerruf im Wege des Ermessens gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG abgesehen werden könnte, seien nicht ersichtlich. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.